Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 1001. Gutachtenmängel
1.1. Allgemeines
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Gutachten von der Behörde bzw dem VwG dahingehend zu prüfen, ob es schlüssig, vollständig und frei von Widersprüchen ist. Hieraus ist abzuleiten, dass Gutachtensfehler vorliegen, wenn ein Gutachten unschlüssig, unvollständig und in sich widersprüchlich ist. Diese Mängel können nach der Judikatur des VwGH auch von Personen, die keine ausreichende Fachkunde besitzen, geltend gemacht werden, ohne dass sie verpflichtet wären, eine solche Einwendung „auf demselben fachlichen Niveau“ zu erstatten.
1.2. Mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens
1.2.1. Unschlüssigkeit des Gutachtens
Ein Gutachten ist unschlüssig, wenn sich die in einem Gutachten dargelegten Schlussfolgerungen nicht aus den Feststellungen des Befundes ergeben oder diese Schlussfolgerungen unbegründet erfolgt sind. Es ergeben sich somit aus dem Befund keine Anhaltspunkte für die getroffenen Schlussfolgerungen oder diese sind nicht begründet. Das Gutachten entspricht damit nicht den „Denkgesetzen“ oder den „Erfahrungen des täglichen Lebens“.
Als unschlüssig stellt sich zB ein Gutachten dar, in dem die Amtssachverständige hinsichtlich der Analysemeth...