Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 281. Einführung in die Thematik
1.1. Rechtsrahmen
§§ 52 ff AVG regeln den Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren. Aufgrund der Verweisungsbestimmungen in § 24 VStG § 1 Abs 1 DVG und in § 1 AgrVG sind § 52 ff AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, im Disziplinarverfahren und im Agrarverfahren anzuwenden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die VwG entsprechend dem von der jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde anzuwendenden Verfahrensrecht unterschiedliche Bestimmungen über den Sachverständigenbeweis anzuwenden. Während das BFG und die LVwG in Abgabensachen die BAO und damit die dort normierten Vorschriften über den Sachverständigenbeweis (§§ 177 BAO) anzuwenden haben, haben das BVwG und die LVwG im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden, sofern nicht spezielle Verfahrensvorschriften (wie zB das BFA-VG) den allgemeinen Vorschriften des VwGVG vorgehen. Das VwGVG trifft keine eigenen Bestimmungen über den Sachverständigenbeweis. Daher sind gemäß der globalen Verweisungsbestimmung des § 17 VwGVG, wonach das Verfahrensrecht, das die Behörde anzuwenden hatte oder gehabt hätte, die § 52 ff AVG sinngemäß anzuwenden.
1.2. Inhalt der Regelung der § 52 ff AVG
§ 52 AVG regelt, unter welchen Bedingungen der Beweis durch Sachverständige aufzunehmen ist und wel...