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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2024, RV/7100254/2024

Wartezeit nach schädlichem Studienwechsel, wenn für Zeiträume davor wegen fehlendem Studienerfolgsnachweis keine Familienbeihilfe bezogen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Oktober 2022, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter T., geb. am 2002, von Oktober 2020 (Beginn des Bachelorstudiums Lehramt mit den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde und Spanisch an der Universität Wien) bis September 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Für das erste Studienjahr wurden Prüfungen im Ausmaß von 11 ECTS bzw. 5 Semesterwochenstunden nachgewiesen. Im zweiten Studienjahr legte T. keine weiteren Prüfungen ab.

Mit Schreiben vom (Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe) wurde die Bf. in Kenntnis gesetzt, dass laut den Feststellungen des Finanzamtes ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis September 2021 bestehe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde daher eingestellt.

Antrag auf Familienbeihilfe wegen Beginn bzw. Fortsetzung einer Berufsausbildung ab Oktober 2022 vom

Am brachte die Bf. über Finanz Online einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2022 ein.

Abweisungsbescheid vom

Das Finanzamt stellte folgenden Sachverhalt fest:

T. brach nach vier Semestern das Lehramtsstudium an der Universität Wien ab und begann im Wintersemester 2022/2023 an der Pädagogischen Hochschule Wien mit dem Bachelorstudium Lehramt Primarstufe. In diesem neuen Studium legte sie im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 17 ECTS und im Sommersemester 2023 insgesamt 21,5 ECTS ab. Aus dem Vorstudium wurden ihr für das neue Studium Studienleistungen im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten angerechnet.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wies das Finanzamt den Antrag der Bf. mit Bescheid vom ab Oktober 2022 mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr nur dann zustehe, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde:

• Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden
• Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
• 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase
• eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

Keiner dieser Leistungsnachweise sei erbracht worden, Familienbeihilfe stehe daher nicht zu (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, kurz: FLAG 1967).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führe, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert worden seien wie im vorigen (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 17 Studienförderungsgesetz 1992, kurz: StudFG).

T. sei insgesamt vier Semester von WS 2020/21 bis SS 2022 im Bachelorstudium LA Sekundarstufe UF Biologie und Umweltkunde und UF Spanisch fortgesetzt gewesen. Der Studienerfolgsnachweis aus dem 1. Studienjahr im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 SWS sei nicht erbracht worden (Nachweis 11 ECTS bzw 5 SWS). Daher habe der Anspruch auf die Familienbeihilfe ab dem 2. Studienjahr geruht. Aufgrund des Studienwechsels nach vier inskribierten Semestern auf das Bachelorstudium LA Primarstufe ab Oktober 2022 liege ein schädlicher Studienwechsel vor. Anrechnungen von Prüfungen seien im Ausmaß von vier ECTS anerkannt worden. Ein Studienerfolgsnachweis aus dem 3. Studienjahr vom neuen Bachelorstudium Primarstufe sei im Februar 2023 im Ausmaß von 16 ECTS nachgewiesen worden.

Der Beginn der Zählung von Stehsemestern nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel, wenn zuvor der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht worden sei, sei ab dem Semester, nachdem der Nachweis erfolgt sei.

Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe seien sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen worden sei oder nicht).

Die Wartezeit von vier Semestern verkürze sich aufgrund der Anrechnung von Prüfungen auf drei Semester und beginne ab März 2023 zu laufen und dauere bis September 2024.

Beschwerde vom

Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vom vor, dass für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen seien, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen worden sei oder nicht.

Auf der Homepage der Arbeiterkammer https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/studierende/Familienbeihilfe fuer Studierende.html, sei folgende Formulierung zu finden:

"Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hierfür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde."

Auf der Homepage der Universität Wien sei folgende Formulierung zu finden:

"Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden (https://www.uni.at/studium/familienbeihilfe/#studienwechsel)."

Auf Basis der Formulierung der AK und Uni.at bedeute das, weil im Bachelorstudiums LA, Sekundarstufe UF Biologie und Umweltkunde und UF Spanisch nicht durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde, vielmehr diese nur für zwei Semester bezogen wurde, nur diese beiden Semester für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe angerechnet werden könnten. Daher sei nach zwei erfolgreichen Semestern im neuen Bachelorstudium Primarstufe die Familienbeihilfe zuzusprechen.

Aus ihrer Sicht verkürze sich auch die Wartezeit von zwei Semestern aufgrund der Anrechnung von Prüfungen auf ein Semester und beginne ab März 2023 zu laufen und dauere bis September 2023. Daher ersuche sie um Abänderung des Bescheides und die Familienbeihilfe ab September 2023 zu gewähren.

Beschwerdevorentscheidung vom

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass ein Studienwechsel iSd Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten sei, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium würden diese Wartezeiten verkürzen; dabei sei auf ganze Semester aufzurunden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe sei daher zu beachten:

"Erfolgt der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang aus dem Vorstudium absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind daher nur jene Semester aus dem vorherigen Studium, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Achtung:

Wurde der Studienerfolgsnachweis jedoch nicht zeitgerecht erbracht, werden für den Studienwechsel alle Semester gezählt, in denen die aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist.

Die Begründung des Abweisungsbescheides vom ist daher richtig."

Vorlageantrag vom

Die Bf. wiederholt im Vorlageantrag vom zunächst ihr Beschwerdevorbringen und führt weiter aus:

"Das Finanzamt hat am in einer Beschwerdevorentscheidung die am eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

Unter Anderem wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung folgendes formuliert:

Es sind daher nur jene Semester aus dem vorherigen Studium, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Für mich ist dies unverständlich, weil genau auf diese Begründung des FA stützt sich die von mir eingebrachte Beschwerde vom .

Daher stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, ob als Grundlage der Berechnung der Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe nur jene Semester des Vorstudiums heranzuziehen sind, für die Familienbeihilfe bezogen wurde oder alle Semester des Vorstudiums zugrunde zu legen sind.

Die von mir am eingebrachte Beschwerde und der mit diesem Schreiben eingebrachte Antrag auf Entscheidung richtet sich ausschließlich auf die Klärung wie viele Semester aus dem Vorstudium zur Berechnung der Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe heranzuziehen sind. Nach Auslegung des FA sind alle Semester des Vorstudiums anzurechnen, nach Publikationen der Arbeiterkammer und der Uni nur jene Semester, für die Familienbeihilfe bezogen wurde.

In der Grafik wurde die Berechnung der Wartezeiten,

des Finanzamtes und

auf Basis der Publikationen der Arbeiterkammer und Uni, dargestellt:

Nach Berechnung des FA wird die Familienbeihilfe nun für 7 Semester ausgesetzt bzw. nach Anrechnung eines Semesters des Vorstudiums in der Praxis für 6 Semester.

Zieht man als Berechnungsgrundlage allerdings die Semester des Vorstudiums heran für die Familienbeihilfe bezogen wurde (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen wurde) ruht der Bezug der Beihilfe für 5 Semester bzw. nach Anrechnung eines Semesters des Vorstudiums in der Praxis für 4 Semester.

Gemäß ihrer eigenen Formulierung und der in meiner Beschwerde zitierten Veröffentlichungen der Arbeiterkammer und der Uni gilt: Es sind daher nur jene Semester aus dem vorherigen Studium, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Auf Basis dieser Formulierung ergibt sich daher folgender Zeitpunkt zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe:

Der Studienerfolg im neuen Studium wurde, zum frühestens möglichen Zeitpunkt, für das erste Semester des neuen Studiums mit Februar 2023 nachgewiesen.

Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind nur jene Semester heranzuziehen für die Familienbeihilfe bezogen wurde, daher zwei Semester. Aufgrund der Anrechnung von Prüfungen (FA Abweisungsbescheid 61675550) verkürzt sich die Wartezeit auf ein Semester und beginnt ab März 2023 zu laufen und dauert bis September 2023.

Daher stelle ich den Antrag, die für die Berechnung der Wartezeit nur die Semester für die Familienbeihilfe bezogen wurde heranzuziehen und die Familienbeihilfe ab September 2023 zu gewähren.

Anmerkung: Die Berechnung des Finanzamtes ist unverhältnismäßig und kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, nämlich, dass nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel, in dem für zwei Semester Familienbeihilfe bezogen wurde, eine Wartezeit von sieben Semester (ab WS 21/22 bis inkl. WS 24/25) für den Wiederbezug der Familienbeihilfe erforderlich ist, dass in unserem Fall nach Anrechnung von Prüfungen für das Folgestudium auf sechs Semester (bis inkl. SS 24) verkürzt wird.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt:

Die Tochter der Bf. war vom WS 2020/21 bis SS 2022 an der Universität Wien in der Studienrichtung LA Sekundarstufe UF Biologie und Umweltkunde und UF Spanisch (Bachelorstudium) inskribiert und wies für das 1. Studienjahr 11 ECTS bzw. 5 SWS nach. Im 2. Studienjahr wurden keine Prüfungen abgelegt.

Nach vier inskribierten Semestern (ab WS 2022/23) wechselte T. auf die Pädagogische Hochschule Wien und inskribierte in der Studienrichtung LA Primarstufe (PM098).

Im neuen Studium wurden bis Februar 2023 17 ECTS nachgewiesen.

Von der Uni Wien wurden Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS anerkannt.

Unbestritten ist, dass der Studienwechsel der Tochter der Bf. nach dem vierten inskribierten Semester war und somit ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt.

Die Bf. hat für ihre Tochter im vorhergehenden Studium aufgrund mangelnden Studienerfolgs nur für zwei Semester (WS 2020/21, SS 2021 = bis September 2021) Familienbeihilfe bezogen.

Strittig ist die Berechnung der Wartezeit nach § 17 Abs. 3 StudFG.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

§ 17 StudFG lautet:

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.


Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. ; ).

Kein günstiger Studienerfolg - "schädlicher" Studienwechsel nach § 17 StudFG

Mit dem Verweis in § 2 Abs 1 lit b 10. Satz auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.

Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf FB - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs 1 Z 1-3 StudFG vor, wenn

Z 1: das Studium öfter als zweimal gewechselt wird oder
Z 2: das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird oder
Z 3: nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern des § 17 Abs 1 StudFG werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]; ).

Nur wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt iSd § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor.

Nach § 17 Abs. 3 StudFG dieser Bestimmung ist ein Studienwechsel iSd Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z. 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen verkürzen diese Wartezeit (vgl. zB ).

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen (vgl. , BMF-110900/0003-IV/2/2010).

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 - 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2, vgl. auch ).

Bei der Berechnung kommt es nicht darauf an, ob und für wie lange in den vorhergehenden Semestern tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. unter Verweis auf Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 107).

Im Erkenntnis vom führte das Bundesfinanzgericht auszugsweise aus:

"In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, also auch die Regelungen des Abs. 4 dieser Bestimmung. Ein Studienwechsel ist daher nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben, im konkreten Fall also vier Semester. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm somit nicht ableitbar.

Auch der Sinn der Bestimmung spricht für die Auslegung, dass die Wartezeit vier Semester beträgt; betrüge sie nämlich bloß zwei Semester, wäre eine Studentin, die in den ersten vier Semestern einen günstigen Studienerfolg aufgewiesen hat, die daher für alle vier Semester Familienbeihilfe bezogen hat und bei der die Wartezeit jedenfalls vier Semester beträgt, einer Studentin gleichgestellt, die diesen günstigen Studienerfolg nicht aufgewiesen hat. Letztere könnte nämlich bereits nach sechs Semestern wieder Familienbeihilfe beziehen, womit die Bestimmungen über den günstigen Studienerfolg wieder zunichte gemacht würden.

Erwähnt sei auch, dass der von der Bf. zitierte Punkt .14 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - an die das Bundesfinanzgericht allerdings nicht gebunden ist - nicht die Wartezeit, sondern die Voraussetzungen für einen schädlichen Studienwechsel betrifft. Hier wird die Meinung vertreten, dass jedenfalls bei mangelndem Studienerfolgsnachweis für den Studienwechsel alle Semester gezählt werden, in denen die aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist, auch wenn nur für einen kürzeren Zeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde."

Im Beschwerdefall steht zweifelsfrei und unstrittig fest, dass durch den Wechsel des an der Universität Wien betriebenen Studiums (LA Sekundarstufe UF Biologie und Umweltkunde und UF Spanisch) nach vier Semestern (WS 2020/21, SS 2021, WS 2021/22, SS 2022) zum Studium LA Primarstufe (PM098) an die Pädagogische Hochschule Wien ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt.

Die aus dem Vorstudium angerechneten 5 ECTS verkürzen die Wartezeit iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 3 StudFG von vier auf drei Semester und beginnt diese mit Erreichen des Studienerfolgsnachweises ab dem SS 2023.

Aus dem vorzitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - Zählung aller Semester für den Studienwechsel, wenn der Studienerfolgsnachweis nicht zeitgerecht erbracht wurde, in denen eine aufrechte Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist - rechtsrichtig sind.

Da die Tochter der Bf. im 1. und 2. Studienjahr keinen Studienerfolgsnachweis erbracht hat, war daher nicht maßgeblich, dass die Bf. ab Oktober 2021 für T. keine Familienbeihilfe bezogen hat.

Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen im beschwerdegegenständlichen Fall ergeben sich unmittelbar aus den anzuwendenden, vom Wortlaut her eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und wurde im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at