Eingabengebühr § 24a Z 1 VwGG: Gebührenschuld ist mit Überreichung beim LVwG entstanden, auch wenn RA-Unterschrift fehlt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den (Sammel)Bescheid des Finanzamtes Österreich vom ,
Erf. Nr. X123, betreffend Festsetzung von Gebühr (Eingabengebühr nach § 24a VwGG) und Gebührenerhöhung (§ 9 Abs. 1 GebG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit amtlichem Befund, eingelangt am , hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) XX dem Finanzamt Österreich (kurz: Finanzamt) mitgeteilt, dass seitens ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) hinsichtlich der Einbringung einer Außerordentlichen Revision bzw. "Einspruch-Nichtigkeitsbeschwerde" vom im Verfahren zu Zl. LVwG-Nr111 eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren in Höhe von € 240 vorliegt.
Zum Grund der Befundaufnahme wurde noch ausgeführt, der Bf sei mit Schreiben des LVwG vom darauf hingewiesen worden, dass gem. § 24a Z 1 VwGG für die Einbringung der Revision die Eingabengebühr von € 240 zu entrichten und dem LVwG zum Nachweis der diesbezügliche Einzahlungsbeleg zu übermitteln sei, und weiter: "Dieser Aufforderung ist Herr ***Bf1*** nicht nachgekommen."
2. Dazu wurden in der Beilage übermittelt:
a) der vom Bf handschriftlich erhobene "Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde"
(verbunden mit einer Protokollrüge) gegen das LVwG-Erkenntnis v. , Zl.
LVwG-Nr111 (betr. "Übertretung nach dem XY Kanalisationsgesetz 2000"),
datiert mit , beim LVwG eingelangt am ;
b) das Schreiben des LVwG v. an den Bf, worin mitgeteilt wird, dass die
Eingabe v. vom LVwG als außerordentliche (ao) Revision gewertet wird.
Unter Verweis darauf wurde der Bf aufgefordert, die diesbezüglich anfallende
Eingabengebühr gem. § 24a Z 1 VwGG in Höhe von € 240 binnen 7 Tagen auf das
benannte Konto des Finanzamtes zu entrichten und eine Einzahlungsbestätigung dem
LVwG vorzulegen;
c) der Ra Nr222, womit über die (ao) Revision
des Bf entschieden wurde: "Das Verfahren wird eingestellt". Die Begründung des VwGH
lautet:
"Der Revisionswerber kam der am an ihn zugestellten Aufforderung, die Mängel des gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XX vom gerichteten, nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten und mit weiteren Mängeln behafteten Schriftsatzes zu beheben, nicht fristgerecht nach.
Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen".
3. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , Erf. Nr. X123, betr. die obgenannte außerordentliche Revision gegenüber dem Bf wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung die Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) im Betrag von € 240 sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF., eine (zwingende) Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, ds. € 120, festgesetzt.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vom Bf eingewendet, der "Einspruch/Nichtigkeitsbeschwerde" sei nur als Beilage an das LVwG gesandt worden, da zu einer ihm unterstellten strafbaren Handlung noch Aufklärungsbedarf bestanden habe. Ohne die Verfassung und Unterschrift durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin dürfe der Einspruch sowieso nicht an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet werden, weshalb keine Gebühren anfallen würden und der Gebührenbescheid als nicht gesetzeskonform aufzuheben sei.
5. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde vom Finanzamt - nach Darlegung der Bestimmungen gemäß § 24a Z 4 VwGG, § 9 Abs. 1 GebG und § 203 BAO - ua. dahin begründet, dass mangels Nachweis der Entrichtung der Gebühr eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung vorliege, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen wäre (im Einzelnen: siehe die BVE v. ).
6. In dem mit Schreiben v. ua. erhobenen "Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung", zu werten als Vorlageantrag, teilt der Bf begründend mit, dass das BG AA mit Beschluss Zlxxx "die ungerechtfertigte Exekution" eingestellt habe.
II. Sachverhalt:
In dem beim Landesverwaltungsgericht zu Zl. LVwG Nr111 behängenden Beschwerdeverfahren des Bf war am betr. "Übertretung bzw. Bestrafung nach dem XY Kanalisationgsgesetz 2000" ein Erkenntnis ergangen.
Am ist beim Landesverwaltungsgericht ein vom Bf unterzeichnetes, selbst verfasstes und mit datiertes Schreiben eingelangt, das als "Einspruch und Nichtigkeitsbe-schwerde" tituliert und in dem auf vorgenanntes LVwG-Erkenntnis Bezug genommen wurde. Dieses Schreiben wurde vom Landesverwaltungsgericht als außerordentliche Revision gewertet (siehe lt. Schreiben LVwG v. ), dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und beim VwGH als außerordentliche Revision zur Geschäftszahl Ra Nr222 protokolliert.
Dem anschließend an den Bf als "Revisionswerber" am zugestellten Auftrag des VwGH, die Mängel der eingebrachten ao Revision - ua. die nicht vorliegende Abfassung durch einen Rechtsanwalt - zu beheben, ist der Bf nicht fristgerecht nachgekommen. Das Revisionsverfahren wurde daraufhin mit eingestellt.
Daneben hatte das LVwG den Bf mit Schreiben vom aufgefordert, anläßlich der erhobenen ao Revision die Eingabengebühr von € 240 binnen 7 Tagen zu entrichten und eine Zahlungsbestätigung dem LVwG vorzulegen.
Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das LVwG dem Finanzamt mit einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren durch den Bf übermittelt.
Das Finanzamt hat in der Folge mit gegenständlich bekämpftem Bescheid betr. die Eingabe des Bf vom beim LVwG eine Gebühr gemäß § 24a VwGG sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.
III. Beweiswürdigung:
Der obige entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
IV. Rechtslage:
Nach § 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF. unterliegen ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt (§§ 10 bis 14 GebG) den Gebühren.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Der Eingabengebühr unterliegen nach Abs. 5 dieser Bestimmung nicht:
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen …
Nach Artikel 133 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF. erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF. BGBl. I Nr. 109/2021 bestimmt ua. Folgendes:
"Schriftsätze § 24
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer
Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem
es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist;
3. Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungs-
gerichtshof gerichtet sind.
(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem
Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser
Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren
Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand
angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift. …
§ 24a
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
….
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn
diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt
der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit
diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe
anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsge-
richtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurück-
zustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt
verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung
durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage
eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschafts-
prüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des
spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen,
wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag
unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die
Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Revisionen bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, sind nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Entstehung der Gebührenschuld:
Unter "Überreichung" iSd § 24a Z 3 VwGG ist das Einlangen beim Einbringungsgericht zu verstehen (vgl. zB ; ).
Die "Überreichung der Eingabe" erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde - können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. ).
Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückge-wiesen hat ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (zB ;
siehe zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn 160-161 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Erst weitere Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG gebührenfrei (vgl. dazu Fellner, aaO, Rz 103 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf die Kostenentscheidung im Erkenntnis ).
Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG 1957 anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).
§ 9 Abs 1 GebG 1957 ("Gebührenerhöhung") lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
V. Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Gebühr für die als "Einspruch-Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Bf vom , die beim Landesverwaltungsgericht am einlangte, fest. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Landesverwaltungsgericht adressiert war, reicht zur Beurteilung, ob es sich hiebei allenfalls um eine (ao) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gehandelt hat, zunächst alleine nicht aus (vgl. ).
Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2006/16/0048, ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. dazu ua auch ).
Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt doch die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin dem Verwaltungsgerichtshof.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des zur Zl. Ra Nr222 deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer Revision des Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom , Zl. LVwG-Nr111, ausgegangen ist. Durch den innerhalb der Revisionsfrist ohne Anwalts-unterschrift eingebrachten Schriftsatz konnte der Bf seine Rechtsschutzmöglichkeit wahren. Erst nachdem der Bf der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachkam, galt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und wurde das Revisionsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eingestellt. Der VwGH bezieht sich im Beschluss auf den Bf als "Revisionswerber" und entscheidet über dessen "Revision".
Der Ansicht des Bf, er habe gar keine Revision an den VwGH gestellt, kann daher nach Obigem nicht gefolgt werden; im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe vom beim Landesverwaltungsgericht am ist die Gebührenschuld gemäß § 24a Z 3 VwGG entstanden und die Gebühr fällig geworden.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einem Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
In Anbetracht obiger Sach-und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung basiert auf der aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB mit weiteren Nachweisen). Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 34 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100174.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at