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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.04.2024, RV/6100398/2023

Beschwerde gegen Mitteilung gem. § 12 FLAG 1967

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einstellung der Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn N, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf genannt, erhielt eine mit datierte Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe (FB). U.a. wurde mitgeteilt, dass für den Sohn N die Familienbeihilfe ab November 2021 nicht mehr gewährt werden könnte.

Am brachte die Bf eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Finanzamtes über die Einstellung des Bezuges der FB betreffend ihren Sohn N ab 11/2021 ein.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Beschwerde, die sich nicht gegen einen Bescheid, sondern gegen eine bloße Mitteilung gem. § 12 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) richten würde, gem. § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf vom .

Rechtsgrundlagen und Würdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.

Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.

Eine Mitteilung nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 ist kein Bescheid iSd § 13 FLAG (siehe Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, Kommentar, , Tz. 5 zu § 12: "Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid ...")

§ 260 Abs 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde demnach, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, ist somit mit Beschwerdevorentscheidung der Finanzbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) als unzulässig zurückzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100398.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at