Berufsunfähigkeitsversicherung eines Piloten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben entsprechen der Beschwerdevorentscheidung vom , dessen Ausführungen einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der vom Beschwerdeführer (Bf) beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt. Im Übrigen wurde die Einkommensteuer erklärungsgemäß festgesetzt.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, da er im gesamten Zeitraum verheiratet gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag anerkannt. Nicht als Werbungskosten anerkannt wurden jedoch Gerichtskosten iHv 1.307,- €, Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung iHv 965,30 € sowie Parkhauskosten iHv 244,80 €. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Mobiltelefones iHv von 799,- € wurde ein Privatanteil von 25 % ausgeschieden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt.
In der Folge brachte der Bf mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gerichtsgebühren objektiv im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Linienpilot stünden. Des Weiteren sei die Berufsunfähigkeitsversicherung beruflich veranlasst, da nur im Falle einer Fluguntauglichkeit die Versicherungsleistung zustünde. Es handle sich um keine allgemeine Unfallversicherung.
Daraufhin legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist Berufspilot und erzielte im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Er verfügt über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung bei der ***1***. Diese Versicherung deckt nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken ab, sondern erstreckt sich auch auf allgemeine Risiken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall).
Die Aufwendungen für diese Versicherung betrugen im Jahr 2014 965,30 €.
Der Bf machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 außerdem Kosten im Zusammenhang mit einem Gerichtsprozess gegen seinen Arbeitgeber iHv 1.307,- € geltend. Diese Kosten wurden zur Gänze von der Rechtsschutzversicherung des Bf übernommen.
Der Bf war das gesamte Jahr 2014 verheiratet und hatte ein Kind. Seine Gattin bezog in diesem Zeitraum Einkünfte unter 6.000 €.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG 1988).
Die Parkhauskosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw dem Pendlerpauschale abgegolten.
Hinsichtlich des Mobiltelefones ist ein Privatanteil von 25% auszuscheiden.
Diese Punkte wurden in der Beschwerde auch nicht angefochten.
Berufsunfähigkeitsversicherung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen (vgl zB ).
Zu einer Lizenzverlustversicherung eines Piloten hat der VwGH ebenso ausgesprochen, dass die dafür zu entrichtenden Prämien keine Werbungskosten darstellen, da der Versicherungsschutz nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abdeckt, sondern sich auch auf allgemeine Risiken der Privatsphäre erstreckt. Bei einer derartigen Versicherung handelt es sich um eine freiwillige Personenversicherung, die - auch wenn eine gewisse berufliche Mitveranlassung vorliegt - der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zuzurechnen ist (; vgl auch ).
Bei den vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der ***1*** handelt es sich um eine einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Zusammenhang mit einer klassischen Er- und Ablebensversicherung. Durch den gegenständlichen Versicherungsschutz werden somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abgedeckt; vielmehr werden ganz allgemeine Risiken der Privatsphäre, wie Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren können, miteinbezogen. Eine Abgrenzung dahingehend, dass diese Ereignisse ausschließlich in der Zeit der beruflichen Betätigung des Bf eintreten müssen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde vom Bf auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidungen des und RV/7104498/2018, verwiesen in denen ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Piloten bei der ***1*** zu beurteilen war und die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.
Es ist daher von einer Personenversicherung auszugehen, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt und dementsprechend nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der Höchstbeträge (zu einem Viertel), geltend gemacht werden kann. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehr als € 36.400,-, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,- ein absetzbarer Betrag in Höhe in Höhe des Pauschbetrages nach Abs 2 leg cit von € 60,- ergibt.
Prozesskosten:
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom geht hervor, dass der Bf zwar tatsächlich iZm den Zivilprozesskosten einen Zahlungsabfluss von 1.307,- € hatte, es jedoch zu einer vollständigen Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung gekommen ist.
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss von Geld voraus, dh wirtschaftlich muss es zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23, § 16 Tz 17). Da es angesichts der unstrittigen Kostenübernahme zu keiner Vermögensminderung beim Bf gekommen ist, kann der Betrag iHv 1.307 € nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Der Beschwerde war - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - insoweit stattzugeben, als der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen war. Die Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Prozesskosten stellen hingegen keine Werbungskosten dar. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt daher wie in der Beschwerdevorentscheidung vom .
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102192.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at