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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2024, RV/4100108/2024

Festsetzung Zwangsstrafe-Fristverlängerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Hartwig Franz Allmaier, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 9020 Klagenfurt/Wörthersee, Bäckergasse 15, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Zusammenhang mit der Unterlassung der rechtzeitigen jährlichen Meldung nach dem WiEReG strittig.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) aufgefordert, die Meldung der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens nachzuholen. Im nicht Entsprechungsfalle wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 angedroht.

Am beantragte die steuerlich vertretene Bf. die Frist zur Meldung bis zu verlängern, da - so die Begründung darin wörtlich - "noch nicht alle benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden" konnten, woraufhin am bescheidmäßig eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die mit datierende Beschwerde, in der auf den offenen Fristerstreckungsantrag einerseits sowie eine telefonische Kontaktnahme mit der belangten Behörde in diesem Zusammenhang andererseits verwiesen wird.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit BVE vom als unbegründet ab und führte zum Fristverlängerungsansuchen aus, dass gesetzliche Fristen trotz eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf Fristverlängerung abliefen, zumal im WiEReG eine den Fristenlauf hemmende Wirkung von Verlängerungsanträgen nicht vorgesehen sei.

Am stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im vorbereitenden Schriftsatz vom wird (erstmals) vorgebracht, dass die rechtzeitige Vornahme der Meldung deshalb nicht möglich gewesen sei, da das Meldekontingent des steuerlichen Vertreters abgelaufen und zwecks Erwerbes eines neuen die - nur bei der Behörde direkt mögliche - Einrichtung des Systems ID-Austria notwendig gewesen sei; dazu habe aber vorab ein Termin vereinbart werden müssen. Es sei deshalb mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen worden um die Möglichkeit einer Fristverlängerung abzuklären. Der Kanzlei der steuerlichen Vertretung sei dabei mitgeteilt worden, dass ein solcher Antrag über FINON einzubringen wäre, was am selben Tage erfolgt sei. Nach Einrichtung der ID-Austria sowie nach Erwerb eines neuen Meldekontingentes am , sei die Meldung unmittelbar erstattet worden. Unter Hinweis auf § 85a BAO, sowie dem Umstand, dass die belangte Behörde im Rahmen des Telefonats keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei, sei die Zwangsstrafe zu Unrecht verhängt worden.

Am fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, die mit Verkündung des beschwerdeabweisenden Erkenntnisses endete.

II. Sachverhalt

Die Bf. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Personengesellschaft, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Adresse. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin fungiert die Gemeinde Adresse, Kommanditist ist XY (Haftsumme Euro 100,00).

Sie meldete - nachdem sie mit Schreiben der belangten Behörde vom dafür eine Frist bis erhalten hatte - am erstmals ihre wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG; am und erstattete sie Folgemeldungen, wobei sie daran am (Nachholfrist ) bzw. (Nachholfrist ) je unter Androhung von Zwangstrafen, die in Bezug auf die Meldung für das Jahr 2022 auch mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom verhängt wurde, erinnert werden musste.

Neuerlich am wurde die Bf. an die (jährliche) Meldepflicht des § 5 iVm § 3 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 und Setzung einer Nachholfrist bis erinnert; das Schreiben wurde dem steuerlichen Vertreter am selben Tag via FinanzOnline zugestellt.

Am stellte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag, die Frist für die Folgemeldung bis zum zu verlängern, da "noch nicht alle benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt" werden konnten.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 verhängt und die Bf. neuerlich aufgefordert bis zum die versäumte Handlung nachzuholen.

Die Bf. meldete am die geforderten Informationen über das USP an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer; am erhob sie gegen den Zwangsstrafenbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Zusammenhang mit dem Ansuchen auf Fristverlängerung auf den Umstand hingewiesen, dass es sich bei der im WiEReG genannten Frist um eine gesetzliche und folglich nicht verlängerbare handle. Ein rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung hemme den Fristenlauf folglich nicht, so die Behörde darin weiter.

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Bf. gehen aus einer Einsicht des Gerichtes in das Firmenbuch hervor.

Der Verfahrenslauf ist zwischen den Parteien unstrittig und deckt sich mit dem vorgelegten Behördenakt, sowie den Vollzügen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt I. (Teilstattgabe)

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 2017/150, wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können (vgl. Allgemeiner Teil der EB zur RegVorl).

Die Bf. ist als Kommanditgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2. WiEReG Rechtsträgerin im Sinne dieser Norm. Für sie besteht keine Befreiung von der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 leg. cit., da ihre Komplementärin gerade keine natürliche Person, sondern eine Gebietskörperschaft und somit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Dabei haben die Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit., die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 lt. Satz WiEReG). Zu dieser jährlichen Melde- und Bestätigungsverpflichtung muss der Rechtsträger nicht eigens von der Behörde aufgefordert werden. Er hat dieser Verpflichtung von sich aus nachzukommen.

Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Die Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung gemäß § 5 leg. cit. nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist nach der leg. cit. mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Unbestritten ist, dass die Bf. als Rechtsträgerin zur Meldung im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet war und dieser Pflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist: Die jährliche Meldung hätte bis spätestens vorgenommen werden müssen (Meldung plus 1 Jahr = plus 4 Wochenfrist= ). Auch die mit der schriftlichen Erinnerung vom eingeräumte Nachfrist bis zur Nachholung der versäumten Meldung wurde nicht eingehalten. Diese sechswöchige Nachfrist ist im § 16 Abs. 1 WiEReG festgelegt und im Unterschied zu einer behördlichen Frist aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar. Der vom Steuerberater am eingebrachte Antrag auf Fristverlängerung bis zum konnte daher auch keine die Frist hemmende Wirkung entfalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO sind somit dem Grunde nach zu bejahen. Ob und wenn ja welchen Einfluss die Umstände haben, dass ein (wenn auch unzulässiger) Fristverlängerungsantrag gestellt und offenbar nach den Behauptungen der Bf. mit der belangten Behörde vor Ablauf der Nachfrist telefonisch in Kontakt getreten wurde, ist im Rahmen der Ermessensprüfung zu beurteilen, ändert aber nichts am Faktum, dass die formellen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.

Zu den Ausführungen des Steuerberaters im Zusammenhang mit dem von ihm im Namen der Bf. eingebrachten Verlängerungsantrag ist rechtlich folgendes festzuhalten: Die Bf. behauptet nicht, dass bereits im Zuge des behaupteten Telefonats eine (fernmündliche) Antragsbewilligung erfolgt wäre, sondern macht der belangten Behörde den Vorwurf, sie habe nicht bereits im Zuge dieses Gesprächs über die Unzulässigkeit eines derartigen Antrages aufgeklärt. Durch dieses Vorbringen ist für die Bf. aber schon deshalb nichts zu gewinnen, da nach der klaren Bestimmung des § 113 BAO lediglich Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren sind. Eine - wie vom steuerlichen Vertreter in den Raum gestellte - Anleitungspflicht der Behörde hat ihm gegenüber somit nicht bestanden, sprich die belangte Behörde war nicht verpflichtet im Gespräch auf die Unzulässigkeit des Fristerstreckungsantrages hinzuweisen. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde entgegen der Anordnung des § 85a BAO nicht ausdrücklich über den unzulässigen Antrag abgesprochen und diesen als unzulässig zurückgewiesen hat, ändert nichts an der dem Grunde nach zulässigen Verhängung der strittigen Zwangsstrafe: Ein unzulässiger Fristerstreckungsantrag hat - wie bereits oben ausgeführt - keine fristhemmende Wirkung, sprich die Frist läuft weiter und endet somit auch zum vorgesehenen Zeitpunkt. Die mögliche Säumnis der Behörde (vgl. dazu sogleich) hat somit nicht die Konsequenz, dass ein unzulässiger Antrag zu einem zulässigen mutiert; die Untätigkeit der Behörde führt auch nicht dazu, dass das behauptete Vertrauen der Bf. bzw. ihres Vertreters in eine - gesetzlich unzulässige - Bewilligung geschützt wäre. Im Gegenteil: Ein berufsmäßigen Parteienvertreter muss - rücksichtlich der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 1299f ABGB - mit den maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Fristen und deren Lauf vertraut sein.

Auch das Fehlen der (behaupteten) Zugangsmöglichkeit zur Vornahme der Eintragung ändert an der Verantwortlichkeit der Bf., die sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters selbst zurechnen lassen muss, nichts (vgl. ). Auffällig ist dabei, dass die Meldung bereits am - dies bereits unter Einrechnung der gesetzlichen 4-wöchigen Zusatzfrist - fällig gewesen wäre, der steuerliche Vertreter aber erst am die Notwendigkeit sah bzw. erkannte, sich um die Zugangsdaten zu bemühen. Somit verstrichen zwischen der Fälligkeit der Meldung und dem Tätigwerden 7 Wochen. Eine Schutzwürdigkeit ist somit nicht erkennbar.

Schließlich ist der Ordnung halber festzuhalten, dass die Behörde durch Festsetzung der Zwangsstrafe am unzweifelhaft zu erkennen gab, dem Fristsetzungsantrag nicht zu entsprechen bzw. über diesen jedenfalls in der Begründung der BVE vom - durch die Ausführungen zur Nichtverlängerbarkeit gesetzliche Fristen - implizit abgesprochen hat. Der Einwand, wonach ein Verstoß gegen § 85a BAO vorliege, geht sohin ins Leere.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe dazu Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 einschließlich der dort angeführten Judikate). Wie bereits ausgeführt, dient das Wirtschaftliche Eigentümerregister der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Zur Durchsetzung der im WiEReG vorgesehenen Meldepflichten sieht § 16 WiEReG selbst ausdrücklich die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO vor. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 ergibt sich somit schon aus dem Gesetz.

Die Verhängung der Zwangsstrafe ist dem Grunde nach auch billig. Die Bf. hat weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (hier: ) noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben gesetzten Frist bis die ihr obliegende Meldung nach dem WiEReG erbracht. Nachdem die Meldung unmittelbar nach Verhängung der Zwangsstrafe erstattet wurde, war sie somit dem Grunde nach auch zweckmäßig.

Was die Höhe der Strafe angeht, hatte es aus nachfolgenden Gründen bei dem von der belangten Behörde festgelegten Betrag zu bleiben: Zwar war im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit dem (wenn auch unzulässigen) Fristverlängerungsansuchen vom zumindest noch innerhalb der mit der Erinnerung vom eingeräumten sechswöchigen Frist reagiert hat. Auch wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht bewilligt werden konnte, war auch zugunsten der Bf. zu berücksichtigen, dass die Meldung bis zur im Fristverlängerungsansuchen genannten Termin am nachgeholt wurde. Gegen eine daraus resultierende Mäßigung spricht aber, dass die verspätete Meldung ganz offensichtlich auf einer der Bf. zu konstatierenden Nachlässigkeit bei den Verpflichtungen nach dem WiEReG beruht: Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, hat die Bf. bis dato nämlich keine einzige Meldung nach dieser Norm fristgerecht erstattet; sie musste bereits zweimal unter Androhung von Zwangsstrafen an ihre aus dem hier maßgeblichen Gesetz resultierenden Meldepflichten erinnert werden. Bereits im Zusammenhang mit der Vorjahresmeldung war diese Pflicht nur durch Verhängung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 durchsetzbar; erst diese bewog die Bf. am dazu, die verabsäumte Meldung durchzuführen. Trotz all dieser Fakten, fand es auch der steuerliche Vertreter nicht der Mühe wert, seine interne Organisation so zu gestalten, dass fristgerechte Meldungen möglich sind. Es ist der Bf. somit insgesamt eine auffällige Sorglosigkeit im Umgang mit den Meldepflichten zu bescheinigen, was eine Mäßigung der Strafe der Höhe nach ausschließt, berücksichtigt man dabei vor allem auch, dass Meldefristen nach dem WiEReG- wie der steuerliche Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung darlegte - kanzleiintern nicht vormerkt werden.

Das Bundesfinanzgericht hält daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro für zweckmäßig und billig, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da das Erkenntnis auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht; eine im Einzelfall erfolgte Ermessensabwägung wirft schließlich keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zwangsstrafe WiEReG
Antrag auf Fristverlängerung
gesetzliche Frist
Parteienvertreter
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100108.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at