Familienbonus Plus - Zurückziehung eines Antrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1***, geboren am ***Geb-Bf1*** und wohnhaft in ***Adr-Bf1***, (in weiterer Folge Bf), erzielte im Jahr 2022 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die ***AG1***. Der Bf ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern.
Die ***AG1*** berücksichtigte beim Bf im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2022 den vollen Familienbonus Plus in Höhe von Euro 4.000,32. In weiterer Folge wurde jedoch auch von der Mutter der zwei gemeinsamen Kinder eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus in Höhe von 50% für das Jahr 2022 in ihrer Arbeitnehmerveranlagung beantragt, sodass beim Bf eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 12 EStG 1988 durchzuführen war.
Mittels Bescheid vom erließ die Abgabenbehörde von Amts wegen den Einkommensteuerbescheid 2022 und führte darin begründend aus, dass der Bf trotz Erinnerung und Verpflichtung zur Abgabe keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe. Das Finanzamt sei demgemäß zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO berechtigt. Die Veranlagung erfolge daher auf Basis der vorliegenden Informationen, wie zB Lohnzettel oder Kontrollmitteilungen. Der Familienbonus Plus habe nicht berücksichtigt werden können, da keine Steuererklärung abgegeben und somit der Familienbonus nicht beantragt worden sei.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingebrachten Beschwerde gab der Bf an, dass er in FinanzOnline bereits sämtliche Daten für die Arbeitnehmerveranlagung eingegeben habe, diese jedoch im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden seien. Er ersuche um Anerkennung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages, da er einen Rechtsanspruch darauf habe.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens übermittelte der Bf dem Finanzamt den Scheidungsvergleich, in welchem die Unterhaltszahlungen für seine Kinder festgelegt wurden, und Nachweise für die tatsächliche Entrichtung des Unterhalts im Jahr 2022 (Kontoauszüge).
Die Abgabenbehörde gab der Beschwerde des Bf teilweise statt und berücksichtigte in der Beschwerdevorentscheidung den Unterhaltsabsetzbetrag und 50 % des Familienbonus Plus (jeweils für beide Kinder). Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin, der Mutter der Kinder, beantragt worden sei.
In weiterer Folge brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom gab der Bf dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass im Zuge der Scheidung mit seiner Ex-Frau vereinbart worden sei, dass er alleine den gesamten Familienbonus beantragen könne. Seine Ex-Frau habe jedoch irrtümlich (aufgrund einer falschen Auskunft der Arbeiterkammer) ebenfalls den Familienbonus für das Jahr 2022 beantragt, obwohl sie in diesem Jahr überhaupt keine Einkünfte gehabt habe. Mittlerweile habe die Ex-Frau eine Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuer 2022 eingebracht und darin dem Finanzamt bekannt gegeben, dass sie auf den Familienbonus verzichte. Ident sei sie auch für das Jahr 2023 vorgegangen. Als Nachweis für diese Behauptung wurde vom Bf die Beschwerde seiner Ex-Frau für das Veranlagungsjahr 2022 vom übermittelt. In dieser gibt die Ex-Frau des Bf, Frau ***EXF***, an, dass sie den Familienbonus Plus für die Jahre 2022 und 2023 falsch beantragt habe. Sie ersuche den Familienbonus ausschließlich bei ihrem Ex-Mann zu berücksichtigen.
Des Weiteren konnte vom Bundesfinanzgericht festgestellt werden, dass Frau ***ExF*** am eine weitere Beschwerde für den Veranlagungszeitraum 2023 eingebracht hat, in welcher sie der Abgabenbehörde ebenfalls bekannt gab, dass der Familienbonus Plus für die Jahre 2022 und 2023 nur bei ihrem Ex-Mann zuerkannt werden solle.
Die Abgabenbehörde wurde vom Bundesfinanzgericht hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden von Frau ***EXF*** per Mail zur Stellungnahme aufgefordert. Die Amtsvertreterin gab hierzu bekannt, dass die Behörde die Schreiben von Frau ***ExF*** vom als Zurückziehung des Antrages auf den Familienbonus Plus für das Jahr 2022 werte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***Bf1***, geboren am ***Geb-Bf1*** und wohnhaft in ***Adr-Bf1***, (in weiterer Folge Bf), erzielte im Jahr 2022 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die ***AG1***.
Der Bf war mit Frau ***EXF***, geboren am ***Geb-EXF***, wohnhaft in ***Adr-EXF***, verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 2021 geschieden. Die Obsorge für die beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder, die am ***Geb-K1*** geborene ***K1*** und die am ***Geb-K2*** geborene ***K2***, kommt beiden Elternteilen zu, wobei die Haushaltszugehörigkeit der beiden Minderjährigen im Haushalt der Mutter besteht.
Der Bf ist als Vater seiner beiden minderjährigen Kinder verpflichtet, diesen ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu Handen der Mutter zu bezahlen. Dieser Verpflichtung ist der Bf im Jahr 2022 nachgekommen.
Der Arbeitgeber des Bf berücksichtigte im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung des Bf im Jahr 2022 den vollen Familienbonus Plus in Höhe von Euro 4.000,32.
Die Mutter der zwei minderjährigen Kinder (die Ex-Frau des Bf) beantragte als Familienbeihilfenbezieherin in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2022 ebenfalls die Berücksichtigung von 50% des Familienbonus Plus für die beiden gemeinsamen Kinder. Mangels steuerpflichtiger Einkünfte wurde dieser im Einkommensteuerbescheid 2022 von Frau ***ExF*** jedoch nicht berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 des Bf wurde der Familienbonus Plus mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung und folglich mangels Beantragung nicht berücksichtigt. Nach der erfolgten Beschwerde durch den Bf wurde der Familienbonus Plus in der Beschwerdevorentscheidung für beide Kinder zu 50 % berücksichtigt und auch der Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt.
Die Mutter der Kinder (die Ex-Frau des Bf) ***EXF*** hat ihren Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Jahr 2022 mittels via FinanzOnline eingereichten Beschwerden für die Zeiträume 2022 und 2023 am zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltsbeantwortung des Bf vom (samt Beilagen) und dem Vorlagebericht, sowie der vom Bf am vorgelegten Beschwerde seiner Ex-Frau ***EXF*** vom hinsichtlich der Einkommensteuer 2022 und der von ebendieser via FinanzOnline am eingereichten Beschwerde für den Veranlagungszeitraum 2023.
Die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Unterhalt hinsichtlich seiner zwei minderjährigen Kinder ***K1*** und ***K2*** ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und insbesondere aus dem vom Bf am vorgelegten Scheidungsvergleich. Die tatsächliche Zahlung des Unterhalts durch den Bf lässt sich den vom Bf übermittelten Kontoauszügen entnehmen.
Die Zurücknahme des Antrags auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Jahr 2022 durch die Ex-Frau des Bf, Frau ***EXF***, ist den von dieser via FinazOnline eingereichten Beschwerden vom hinsichtlich der Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023 zu entnehmen. In der (verspäteten) Beschwerde hinsichtlich des am erlassenen Einkommensteuerbescheids 2022 gab Frau ***ExF*** an: "…Ich ersuche Sie höflich, im Jahr 2022 und im Jahr 2023 und in den weiteren Jahren zu berücksichtigen, dass für die Kinder ***K1 und K2***, der gesamte Familienbonus durch den Vater beantragt wird. Ich habe leider bei der Arbeitnehmerveranlagung 2022 und 2023 falsch angegeben, dass ich den Familienbonus plus zur Hälfte beantrage, dass bitte ich Sie zu korrigieren und meinem Ex-Mann ***Bf1*** Steuernummer ***StNr-Bf1*** den Familienbonus zur Gänze anzuerkennen." In der Beschwerde hinsichtlich des am erlassenen Einkommensteuerbescheids 2023 führte Frau ***ExF*** aus: "…ich ersuche wie schon im Jahr 2022 den gesamten Familienbonus Plus für ***K1 und K2*** meinem Ex-Mann ***Bf1*** zuzuerkennen. Da bei mir der Familienbonus Plus 0 EUR beträgt und wir auch bei der Scheidung vereinbart haben, dass der Familienbonus Plus von meinem Ex-Mann zur Gänze beantragt wird (die Unterhaltszahlungen sind deshalb auch entsprechend höher berechnet worden)." Das erkennende Gericht leitet aus diesen beiden Schreiben ab, dass Frau ***EXF*** ihren Antrag hinsichtlich der Familienbonus Plus des Jahres 2022 zurückgezogen hat. Die Amtsbeauftragte gab dem Verwaltungsgericht am bekannt, dass die Behörde die Schreiben von Frau ***ExF*** vom ebenfalls als Zurückziehung ihres Antrages auf den Familienbonus Plus für das Jahr 2022 wertet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist im beschwerdegegenständlichen Fall, ob und in welcher Höhe dem Bf der Familienbonus Plus für seine zwei minderjährigen Kinder im Jahr 2022 zu gewähren ist.
Steht für ein Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so sind gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 sowohl der Familienbeihilfeberechtigte als auch der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigt.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält, das Kind nicht seinem Haushalt angehört und für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebendend (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages grundsätzlich keinen Einfluss. Im hier vorliegenden Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile im Zuge der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, bei welchem Elternteil sich die Kinder hauptsächlich aufhalten sollen. Laut dem vorliegenden gerichtlichen Scheidungsvergleich sind die gemeinsamen Töchter dem Haushalt der Mutter zugehörig. Dem Bf wird keine Familienbeihilfe gewährt, diese wird von der vom Bf geschiedenen Mutter der Kinder bezogen. Die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts durch den Bf im Jahr 2022 wurde von diesem nachgewiesen. Die Vorrausetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 sind beim Bf somit für das Jahr 2022 erfüllt und wurde dieser auch bereits durch die Abgabenbehörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung korrekt berücksichtigt.
Anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus des Jahres 2022 für die beiden minderjährigen Kinder sind im gegenständlichen Fall daher gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 ihre Mutter ***EXF*** (als Familienbeihilfeberechtigte) und ihr Vater, der Bf (als Steuerpflichtiger, dem der Unterhaltsabsetzbetrag für sie zusteht).
Der Familienbonus Plus kann entweder von einem der beiden Anspruchsberechtigten in voller Höhe oder von beiden Anspruchsberechtigten jeweils in halber Höhe beansprucht werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Familienbonus Plus für das Jahr 2022 von der Familienbeihilfenbezieherin (der Mutter) zur Hälfte und vom Bf als Vater in voller Höhe, somit pro Kind mit Euro 166,68 pro Monat (§ 33 Abs 3a Z1 lit a EStG 1988), beantragt.
Gemäߧ 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Wird von den Anspruchsberechtigten jedoch die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei einem Antragsteller tatsächlich zu einer steuerlichen Auswirkung führt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab. Der Umstand, dass der Familienbonus Plus im gegenständlichen Fall bei der antragsberechtigten Familienbeihilfenbezieherin (der Mutter) mangels zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2022 faktisch keine Auswirkung auf ihre Steuerlast hat, war somit von der Behörde bei der Zuerkennung des Familienbonus nicht zu berücksichtigen.
Machen - wie im gegenständlichen Fall - beide Antragsberechtigten den Familienbonus in einem Ausmaß geltend, der das gesetzliche höchstmögliche Ausmaß übersteigt, so ist die Abgabenbehörde bei gleichbleibenden Verhältnissen verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988, den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigen zu berücksichtigen. Es ist demnach einem Antrag auf Gewährung des gesamten Familienbonus Plus nicht statt zu geben, wenn alle Anspruchsberechtigten entweder den ganzen oder einer davon den ganzen und der andere den halben Familienbonus beantragt haben. In diesen Fällen ist zwingend jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages bei jedem Antragssteller zu berücksichtigen. Somit wurde von der Behörde beim Bf bis dato richtigerweise (nur) der halbe Familienbonus Plus für das Jahr 2022 berücksichtigt.
§ 33 Abs 3a lit 3 lit d EStG 1988 normiert jedoch, dass der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus zurückgezogen werden kann. Ein Zurückziehen ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Wird der Antrag von einer antragsberechtigten Person zurückgezogen, kann andere Antragsberechtigte den ganzen nach § 33 Abs 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehenden Betrag beantragen.
Nach § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG 1988 gilt eine Zurückziehung der Anträge nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten. § 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung (vgl ; , 2007/13/0084; , 2010/13/0062). Diese Bestimmung kommt als eine im Gesetz determinierte Möglichkeit einer Rechtskraftdurchbrechung in jenen Fällen in Betracht, wenn rechtskräftige Bescheide von einem rückwirkenden Ereignis betroffen sind.
Liegt hingegen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, in dem die zwingende Verteilungsregelung des § 33 Abs 3a Z 3 lit c letzter Satz EStG 1988 berücksichtigt worden ist, sind die sich aus der Zurückziehung des Antrages ergebenden Änderungen in der allfälligen noch offenen Einkommensteuerveranlagung oder dem noch offenen Beschwerdeverfahren zum Einkommensteuerbescheid des betroffenen Anspruchsberechtigten entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 31 mit Verweis auf u.a.). Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes grundsätzlich zu berücksichtigen (Ritz/Koran BAO7, § 279 Tz 31).
Die antragsberechtigte Familienbeihilfenbezieherin (die Mutter bzw Ex-Frau des Bf) hat ihren Antrag auf den Familienbonus Plus für das Jahr 2022 in den zwei via FinazOnline eingereichten Beschwerden (für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023) vom gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit d zurückgezogen. Der Antrag des Bf auf Gewährung des Familienbonus Plus für das Jahr 2022 in voller Höhe ist weiterhin aufrecht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht liegt aufgrund der Zurückziehung somit ausschließlich der Antrag des Bf auf Gewährung des Familienbonus Plus für das Jahr 2022 und kein weiterer Antrag von einem anderen Anspruchsberechtigten für diesen Zeitraum vor.
Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gegebenen Sachlage, wonach der anspruchsberechtigte Bf den vollen Familienbonus Plus beantragt hat und infolge der wirksam erklärten Zurückziehung der Familienbeihilfenbezieherin kein weiterer Antrag eines Anspruchsberechtigten vorliegt, ist der Familienbonus Plus dem Bf daher mit dem vollen Betrag antragsgemäß zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100107.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at