Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.05.2024, RV/1100269/2019

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ing. Markus Sandholzer, Rheinstraße 50, 6844 Altach, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom bezüglich Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.), eine Grenzgängerin, war im Streitjahr 2017 bei vier Arbeitgebern in der Schweiz geringfügig als Fitnesstrainerin beschäftigt. Daneben erzielte sie noch Einkünfte als selbstständige Trainerin und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 beantragte die Bf. die Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung der ***2*** in Höhe von 3.724,82 € als Werbungskosten.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden lediglich Werbungskosten in Höhe von 901,20 € anerkannt und 2.823,62 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, Krankenversicherungsbeiträge seien bis zu maximal 7,65% der Bruttobezüge als Werbungskosten abzugsfähig. Der die Werbungskosten übersteigende Teil stelle Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 dar.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom mit dem Begehren, die gesamten Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens abgewiesen. Unter Verweis auf die Ausführungen im aufzuhebenden Bescheid wurde nochmals dargelegt, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 4e EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig seien, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen würden (max. 7,65 % des Bruttolohnes). Der die Werbungskosten übersteigende Teil sei gemäß § 18 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Da die Krankenversicherungsbeiträge bereits im Erstbescheid im Ausmaß des gesetzlichen Höchstbetrages einkünftemindernd in Abzug gebracht worden seien, würde mangels eines unrichtigen Bescheidspruches eine Aufhebung gemäß § 299 BAO aus Ermessensgründen nicht in Betracht kommen.

Gegen den laut Übernahmebestätigung am zugestellten Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom wurde am Beschwerde erhoben und beantragt, die Krankenversicherungsbeiträge anteilig als Betriebsausgabe in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zusätzlich zu den bisher anerkannten Werbungskosten zu berücksichtigen. Der steuerliche Vertreter der Bf. führte dazu begründend aus, die Bf. habe im Jahr 2017 ausländische selbständige und inländische unselbständige Tätigkeiten mit Befreiung der SVA ausgeübt. Der Ersatz für die Krankenversicherung der SVA sei über die Versicherung der ***1*** Gruppe im Wert von 3.684,24 € abgedeckt worden.

Bei der Einkommensteuerberechnung sei die Bemessungsgrundlage nur auf die unselbständigen Einkünfte bezogen worden.

Bei den selbständigen Einkünften sei keine Krankenversicherung enthalten. Da auch die selbständigen Einkünfte als Bemessungsgrundlage gelten würde, werde um Korrektur der Werbungskosten wie folgt ersucht:


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Selbständige Einkünfte
16.628,64 €
KV 7,65%
1.272,09 €
Unselbständige Einkünfte
11.379,32 €
KV 7,65 %
870,52 €
KV Gesamt
2.142,61 €

Für die Überrechnung zu den Sonderausgaben würden somit noch die restlichen 1.541,63 € und die diversen Lebensversicherungen im Wert von 696,82 € verbleiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Der Bescheid über die Abweisung des Antrages der Bf. auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO sei der Bf. nachweislich am zugestellt worden. Folglich sei die am eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Im Vorlageantrag vom wurde kein neues Vorbringen erstattet, sondern das Beschwerdebegehren lediglich wiederholt.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und ist unstrittig.

III. Rechtliche Beurteilung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob Krankenversicherungsbeiträge anteilig als Betriebsausgabe in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zusätzlich zu den bisher im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannten Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu treffen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Auffassung des Finanzamtes, wonach die Beschwerde nicht zeitgerecht eingebracht worden sei, zutreffend ist.

Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO in der Regel durch Zustellung.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Übernahmebestätigung zu ersehen ist, wurde der Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom am zugestellt. Somit endete die an diesem Tag zu laufen begonnene Beschwerdefrist gemäß § 108 Abs. 2 am .

Da die Beschwerde erst am über FinanzOnline eingebracht wurde, wurde die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht gewahrt, sodass diese mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen war. Dem Finanzgericht war es somit verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , , , , 0003, ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung der Verspätung einer Eingabe hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Des Weiteren sind die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Der Beschluss war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100269.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at