Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwand, Familienheimfahrten, Bewerbungstermine) eines leitenden Angestellten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Karl Fally, Steuerberater, Hernalser Hauptstraße 195 Tür 38, 1170 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch Mag. ***AV***, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner Einkommensteuererklärung (ANV) 2013 machte der Beschwerdeführer (Bf) Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 5.002,36 (davon "Reisekosten" € 646,36 und "Kosten für doppelte Haushaltsführung" € 4.356,00) geltend. Weiters beantragte er die Berücksichtigung von Kirchenbeitragszahlungen (€ 342,48) als Sonderausgabe.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf u.a. um Bekanntgabe ersucht, welche berufliche Tätigkeit er ausübe, welche beruflichen Einsatzorte er im Streitjahr (2013) gehabt habe ("Aufstellung der Fahrten mit Angabe der Entfernung zum Heimatort samt Datum"), wie sich seine Wohnverhältnisse am Heimat- sowie am Beschäftigungsort darstellten, ob für Zwecke der Familienheimfahrten eine Fahrgemeinschaft bestanden habe sowie welche Kostenersätze im Zusammenhang mit Familienheimfahrten von seinem Dienstgeber geleistet worden seien. Dem Bf wurde ferner aufgetragen die monatlichen Gehaltsabrechnungen seines Dienstgebers sowie eine Bestätigung über die Nichtverwendung eines Firmenfahrzeuges für private Fahrten vorzulegen. Weiters wurde ein Nachweis über die geleisteten Kirchenbeitragszahlungen gefordert.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Datum erließ das Finanzamt den nunmehr in Anfechtung stehenden Einkommensteuerbescheid und brachte darin an Werbungskosten lediglich das Werbungskostenpauschale (€ 132,00) in Ansatz. Kirchenbeitragszahlungen fanden ebenso wenig Berücksichtigung.
Mit Beschwerdeeingabe vom wandte sich der Bf in verlängerter Frist gegen den Steuerbescheid und begehrte eine erklärungskonforme Veranlagung.
In einer gesondert übermittelten Beilage erläuterte der Bf sein Begehren wie folgt:
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Kosten der doppelten Haushaltsführung | ||
Tätigkeit: Verwaltungsleiter der ***X*** ***S*** GmbH & Co KG - Dienstort ***S*** Unterbringung in Pension ***N* in ***S*** Entfernung ***Ort1*** - ***S***: 277 km Zeitraum bis | ||
Fahrtkosten - Dienstfahrzeug | 0,00 | |
Verpflegungsmehraufwand - keine Kochmöglichkeit Berücksichtigung kostengünstiges Mittagessen in Klinik | 1.452,00 | 1.452,00 |
Tätigkeit: Verwaltungsleiter in der ***Y*** - ***Y** GmbH Dienstort ***Z** Unterbringung im ***H1*** Entfernung ***Ort1*** - ***Z**: 264 km Zeitraum bis | ||
Fahrtkosten - Dienstfahrzeug | 0,00 | |
Verpflegungsmehraufwand - keine Kochmöglichkeit | 2.904,00 | 2.904,00 |
Summe doppelte Haushaltsführung | 4.356,00 | 4.356,00 |
In einer gesondert übermittelten Beilage erläuterte der Bf sein Begehren wie folgt:
Er sei im Streitjahr bei der Firma ***Dienstgeb1*** GmbH & Co KG als "Betriebsführungsmangager" angestellt gewesen. Konkret habe er am ***Y** GmbH die Position des Verwaltungsleiters bekleidet. Zusätzlich sei er an der ***X*** ***S*** GmbH & Co KG ebenfalls als Verwaltungsleiter tätig gewesen.
Seine Dienstorte seien ***Z** (Oberösterreich) und ***S*** (***S***) gewesen; er sei jede Woche von seinem Wohnort (***Ort1***) nach Oberösterreich (***Z**) bzw. ***S*** gefahren und an den Wochenenden wieder nach ***Ort1*** zurückgekehrt. Sein Arbeitgeber habe ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grunde verfüge er auch über keine Aufzeichnungen in Bezug auf seine absolvierten Fahrten.
In seinem Heimatort in ***Ort1*** wohne er gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin, drei Kinder) in einem gemieteten Haus. An seinen beiden Beschäftigungsorten habe er im Hotel bzw. einer Pension genächtigt. Die hierfür anerlaufenen Kosten seien von seinem Dienstgeber getragen worden.
Die Familienheimfahrten habe er mit seinem Dienstfahrzeug absolviert. Für die Benützung des Firmen-PKW habe sein Dienstgeber bei der Lohnverrechnung einen Sachbezug in Ansatz gebracht. Kostenersätze für Familienheimfahrten habe es keine gegeben.
Die Beibehaltung seines Wohnsitzes in ***Ort1*** begründe sich insbesondere darin, dass er drei schulpflichtige Kinder habe, welche im Streitjahr in ***Ort1*** bzw. *** zur Schule gegangen seien. Mit seinem Dienstgeber habe er am die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses zum hin schriftlich vereinbart. Aus diesem Grunde seien auch Fahrten für diverse Bewerbungsgespräche absolviert worden. Die dafür angefallenen Kosten seien ebenso als Werbungskosten geltend gemacht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung führte diese aus, steuerlich anzuerkennende Kosten für einen Verpflegungsmehraufwand würden im gegenständlichen Fall nicht zustehen, zumal am jeweiligen Dienstort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei. Aufwendungen für Bewerbungsgespräche bei Verwendung eines Dienst-Kfz wären nicht anzuerkennen; ein detailliertes Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden.
Mit Eingabe vom beantragte der BF die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. In Abänderung des ursprünglichen Begehrens beantragte der Bf nunmehr die Zuerkennung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 7.944,16.
In einer "berichtigten" Beilage brachte der Bf bei den "Kosten der doppelten Haushaltsführung" zusätzlich einen Betrag von € 3.000 in Ansatz und begründete diese wie folgt:
Weiters beantragte der Bf nunmehr die Berücksichtigung von "sonstigen Werbungskosten" in Höhe von € 588,16 (anstatt wie bisher € 646,36).
In einer "berichtigten Beilage" stellte dieser die letztgenannte Position wie folgt dar:
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Bewerbungstermin am Bewerbung bei ***1***. GmbH Besprechung mit GF ***2*** um 13 Uhr Abfahrt ***Ort1*** 10:00, Ankunft 16:00 Kilometergeld 1 * 528 km * 0,42 - Dienstauto | 0,00 | |
Verpflegungsmehraufwand 6 Stunden | 13,20 | 13,20 |
Folgetermin Besprechung mit GF ***2*** um 14 Uhr Abfahrt ***Ort1*** 11:00, Ankunft 18:15 | ||
Kilometergeld 1 * 528 km*0,42 ***PrivatPKW*** | 221,76 | |
Verpflegungsmehraufwand 7 Stunden | 15,40 | 237,16 |
Bewerbungstermin am Beratungsgespräch mit ***AA***, ***3*** Besprechung am Flughafen ***LL*** um 18:15 Abfahrt ***Ort1*** 14:00, Ankunft 23:00 Kilometergeld 1 * 546 km * 0,42 | 229,32 | |
Verpflegungsmehraufwand 9 Stunden | 19,80 | 249,12 |
Bewerbungstermin am Bewerbung Vorstand ***5*** ( ***5***) Bewerbungsgespräch mit Mag. ***4X*** GmbH Nachweis Parkschein anbei Abfahrt ***Ort1*** 10:30, Ankunft 19:30 Kilometergeld 1 * 528 km * 0,42 - Dienstauto | 8,00 | |
Verpflegungsmehraufwand 9 Stunden | 19,80 | 27,80 |
Bewerbungstermin am Hearing Aufsichtsrat ***5*** am in ***II*** Abfahrt ***Ort1*** 11:00, Ankunft 15:00 Kilometergeld 2 * 62 km * 0,42 - ***PrivatPKW*** | 52,08 | |
Verpflegungsmehraufwand 4 Stunden | 8,80 | 60,88 |
Summe sonstige Werbungskosten | 337,80 | 588,16 |
In seinem Vorlageantrag führte der Bf ferner aus, er habe aufgrund des Umstandes, dass Nächtigungskosten von seinem Dienstgeber ersetzt worden seien und ihm ein Dienst-PKW zur Verfügung gestanden sei, ursprünglich nur den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beantragt. Dabei habe er berücksichtigt, dass im Zeitraum Jänner bis Juni 2013 die Möglichkeit der Einnahme eines kostengünstigen Mittagessens am Arbeitsplatz bestanden habe.
Zusätzlich begehrte der Bf die "Berücksichtigung des erhöhten Sachbezuges (großes KFZ-Pauschale vermindert um kleines KFZ-Pauschale), der durch die Familienheimfahrten begründet wurde". Der Bf verwies diesbezüglich auf die Entscheidung des .
Aufgrund der bereits im Juni 2013 vereinbarten Auflösung des Dienstverhältnisses zur ***Dienstgeb1*** GmbH & Co KG zum Endtermin hin habe er im Hinblick auf seine berufliche Neuausrichtung Bewerbungsgespräche zu führen gehabt. Bei den insgesamt in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Kosten in Höhe von € 588,16 seien nicht nur Taggelder, sondern auch Kilometergelder als Werbungskosten in Ansatz gebracht worden, zumal er für die Wahrnehmung der Bewerbungstermine mitunter auch sein Privatfahrzeug (***PrivatPKW***) eingesetzt habe. Aufgrund der beantragten Kfz-Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien die ursprünglich beantragten Kilometergelder mit dem Dienstfahrzeug reduziert worden.
Zum Beweise seines Vorbringens übermittelte der Beschwerdeführer u.a. ein Parkticket sowie eine Email betreffend Bestätigung eines vereinbarten Gesprächstermins am .
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf auf das "Fahrtenbuch für 2013 mit der Aufstellung der gesamten Kilometerleistung, Kilometerleistung für private Fahrten, Kilometerleistung für berufliche Fahrten, Kilometerleistung der Familienheimfahrten mit der Häufigkeit" sowie "den Nachweis der Bezahlung des Kirchenbeitrages für das Jahr 2013" an die Behörde zu übermitteln.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die Behörde legte das Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrem Vorlagebericht führte die Behörde nach Darstellung des relevanten Sachverhaltes zum Punkt "Stellungnahme" wörtlich aus:
"Verpflegungsmehraufwand:
Bezüglich des beantragten Verpflegungsmehraufwandes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist auszuführen, dass ein Verpflegungsmehraufwand gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland nicht in Betracht kommt, da keine Dienstreise vorliegt (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke,Einkommensteuergesetz39 § 16 Anm. 25; ; ). Weiters ist in § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG geregelt was im Allgemeinen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehört. Darunter ist insbesondere die Ernährung, somit die Verpflegung, erfasst (; ).
Anhand der vorgelegten Unterlagen im Vorlageantrag werden Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand vom bis in Höhe von gesamt € 1.452,- beantragt. Für den Zeitraum vom bis werden Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von € 2.904,- beantragt. Lediglich für den Zeitraum von jeweils der ersten Woche an einem neuen Dienstort kann ein Verpflegungsmehraufwand zugesprochen werden, da die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist (). Im konkreten können dem Bf für die erste Woche von bis Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von € 55,85 gewährt werden (€ 1.452 / 26 Wochen = € 55,85). Für die erste Woche von bis können dem Bf € 111,69 als Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand gewährt werden (€ 2.904 / 26 Wochen = € 111,69).
Familienheimfahrten:
Für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten kann grundsätzlich gesagt werden, dass für die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nach § 138 BAO, auf Verlangen der Abgabenbehörde diese nachzuweisen sind (vgl. ; ). Die aufgestellte Berechnung des Bf, wonach er für die Familienheimfahrten aufgrund des Mehraufwandes Sachbezug für Privatfahrten € 3.000,- berücksichtigt haben möchte, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf wurde aufgrund dessen am aufgefordert, eine Aufstellung der Kilometerleistung zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist der Bf jedoch nicht nachgekommen.
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass der Bf für die Familienheimfahrten das ihm überlassene Firmen-KFZ verwendet hat. Für die uneingeschränkte Nutzung wurde bei der Lohnverrechnung ein Sachbezug in Höhe von € 477,30 angesetzt. Mangels anderer Nachweise schätzt die Abgabenbehörde den Anteil der Familienheimfahrten an der privaten Firmen-KFZ-Nutzung mit 50%. Nimmt man daher den halben Sachbezug multipliziert mit 10 Monaten, kommt man auf einen Betrag in Höhe von € 2.386,50, der für Familienheimfahrten berücksichtigt werden kann.
Bewerbungstermine:
Die vorgelegten Bewerbungstermine 2013 wurden anhand der vorgelegten Unterlagen sowohl mit dem Dienstfahrzeug als auch zum Teil mit dem Privatfahrzeug wahrgenommen. Nach Ansicht des Finanzamtes stehen dem Bf die beantragten Kosten von gesamt € 588,16 zu (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn Einkommensteuergesetz21 § 16 Rz 21).
Kirchenbeitrag:
Im Zuge der Erlassung des Erstbescheides vom wurde der Kirchenbeitrag in Höhe von € 342,48 nicht berücksichtigt. Der Bf kam der Aufforderung vom , einen Nachweis für den beantragten Kirchenbeitrag zu erbringen, nicht nach. Dementsprechend können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzgericht möge daher der Beschwerde teilweise stattgeben und € 167,54 an Verpflegungsmehraufwand, € 588,16 an Kosten für die Bewerbungstermine und € 2.386,50 an Familienheimfahrten berücksichtigen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf arbeitete im Streitjahr im Zeitraum 1.1. bis als Verwaltungsleiter an einer Privatklinik in ***S*** und im Zeitraum 1.7. bis als Verwaltungsleiter eines Therapiezentrums in ***Z**.
In dieser Zeit nächtigte der Bf in Unterkünften (Privatpension und Hotel), die von seinem Dienstgeber bezahlt wurden.
Der Dienstgeber stellte dem Bf ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches dieser auch für Privatfahrten nutzen konnte. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis wurde als Sachbezug gewertet und im Rahmen der Sachbezugsbesteuerung der Lohnsteuer unterworfen.
Das Dienstverhältnis mit der ***Dienstgeb1*** GmbH & Co KG wurde bereits im Juni 2013 einvernehmlich aufgelöst, wobei als Endtermin der festgelegt wurde.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf ist festzuhalten: Dieser wohnte im Streitjahr gemeinsam mit seiner Gattin und den drei haushaltszugehörigen Kindern in ***Ort1***. Diese besuchten Schulen, die im Umkreis des elterlichen Wohnsitzes gelegen waren.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand, Familienheimfahrten sowie Fahrten zu Bewerbungsgesprächen geltend.
Während das Finanzamt zunächst, dh im angefochtenen Bescheid, lediglich das Werbungskostenpauschale in Ansatz brachte, wurde - nachdem der Bf die von der Behörde angeforderten Urkunden bzw. Unterlagen (zum Teil) nachgereicht hatte - im Vorlagebericht die Zuerkennung von Werbungskosten in Gesamthöhe von € 3.142,20 beantragt.
In Bezug auf den Streitpunkt "Kirchenbeitragszahlungen" als Sonderausgabe (€ 342,48) hält das Gericht fest, dass der Zahlungsfluss über diesen Betrag trotz Aufforderung durch die Behörde in keiner Lage des Verfahrens nachgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung
Das Gericht legt seiner Entscheidung die aktenkundigen Urkunden sowie das im schriftlichen Wege erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien zugrunde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung
A. Werbungskosten
Gemäß der in § 16 (1) EStG 1988 verankerten Definition sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu den in Streit stehenden Werbungskosten hält das Gericht fest:
1. Verpflegungsmehraufwand:
Gemäß § 16 (1) Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 leg.cit. sich ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht zutreffend ausführt, liegt im gegenständlichen Fall keine Dienstreise oder beruflich veranlasste Reise vor, welche die Begründung eines Verpflegungsmehraufwandes zulassen würden. Eine beruflich veranlasste Reise liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass (etwa zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten) vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (, 1988, 405); dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln (mindestens 25 km), eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen und es darf kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt begründet werden. Im vorliegenden Fall wurden sowohl in ***S*** als auch in ***Z** neue Tätigkeitsmittelpunkte begründet.
Mehraufwendungen für Verpflegung und Nächtigung können auch außerhalb einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen Werbungskosten darstellen (). Beispielsweise kann ein Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung im Hinblick auf eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung bzw. einen berufsbedingten Doppelwohnsitz anfallen. Der VwGH wendet für den Verpflegungsmehraufwand auch hier die 5-Tagesregelung bzw. Wochenregelung an (vgl. ). Die Berechtigung für einen Verpflegungsmehraufwand für die ersten fünf Tage bzw. erste Woche liegt darin begründet, dass der Steuerpflichtige die Gastronomie an seinem neuen Tätigkeitsort erst kennen lernen muss; der VwGH sieht dafür eine Woche als angemessenen Zeitraum an (). Der Verpflegungsmehraufwand ist betragsmäßig grundsätzlich mit dem Tagesgeld limitiert.
Das erkennende Gericht folgte den im Vorlagebericht der belangten Behörde dargelegten Ausführungen vollumfänglich. Für den in ***S*** vom 1.1. bis begründeten Tätigkeitsmittelpunkt werden - ausgehend von den vom Bf hierfür geltend gemachten Ausgaben (€ 1.452) - Verpflegungsmehraufwendungen für die erste Woche zuerkannt (€ 1.452 / 26 Wochen = € 55,85). Ebenso werden die für den in ***Z** begründeten Tätigkeitsmittelpunkt (1.7. bis ) angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen für die erste Woche steuerlich berücksichtigt (€ 2.904 / 26 Wochen = € 111,69).
Unter dem genannten Titel wird somit ein Betrag von € 167,54 zuerkannt.
2. Familienheimfahrten:
Der Bf hat in seiner Aufstellung dargelegt, dass er für die Absolvierung seiner wöchentlichen Familienheimfahrten ausschließlich den Dienst-PKW benützt hat.
Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht den Anteil der Familienheimfahrten an der privaten KFZ-Nutzung des Firmenfahrzeuges mit 50% geschätzt. Wenn diese folglich den halben Sachbezug (in der Lohnverrechnung wurde ein Sachbezug für die KFZ-Nutzung von € 477,30 angesetzt), sohin € 238,65, als Basis für die steuerliche Berücksichtigung der Familienheimfahrten ansetzt und diesen Betrag in Anbetracht von Urlauben und sonstigen Ausfallszeiten für 10 Monate steuerlich berücksichtigt, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Bf selbst hatte in keiner Lage des Verfahrens den Nachweis dahingehend erbracht, in welchem Umfang Familienheimfahrten und sonstige Privatfahrten unternommen wurden.
Die nunmehr von der Behörde im Rahmen einer schätzungsweisen Ermittlung vorgenommene Berechnung ist nach Auffassung des Gerichtes sachgerecht und wird in Ansehung der vorliegenden Sach- und Rechtslage geteilt.
Somit werden Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten in Höhe von € 2.386,50 steuerlich berücksichtigt.
Anzumerken bleibt, dass der im Vorlageantrag vom Bf geltend gemachte Pauschalbetrag von € 3.000 unter Hinweis auf das BFG Erkenntnis RV/2101365/2016 nicht zu verfangen mag. Die in dem besagten Erkenntnis getroffene Aussage lautet lediglich, dass die uneingeschränkte Nutzung eines Firmen-PKW für private Fahrten bei einem Dienstnehmer zu einem Zufluss führt, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu versteuern ist. Korrespondierend dazu ist der Einsatz dieser Nutzung im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als ein zu Werbungskosten führender Abfluss anzusehen, der mit dem Wert des zugeflossenen Sachbezuges bzw. mit einem entsprechenden Anteil davon zu bewerten ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Nutzung des überlassenen Firmen-KFZ darin besteht, dass steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten durchgeführt werden.
Nicht vertretbar ist die vom Bf in seiner Beschwerdevorlage vertretene Rechtsansicht, wonach der Differenzbetrag zwischen großem und kleinem Pendlerpauschale in Ansatz zu bringen sei. Abgesehen davon, dass die vom Bf ausgewiesenen Wertansätze für das große und kleine Pendlerpauschale nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, entbehrt eine derartige Annahme einer rechtlichen und (auch) sachlichen Grundlage.
3. Aufwendungen für Bewerbungstermine:
Der Bf gibt an, die Termine für Bewerbungsgespräche teilweise mit dem Dienstfahrzeug, teilweise mit dem eigenen PKW absolviert zu haben.
Im Zuge des Vorlageantrages konkretisierte der Bf die einzelnen Bewerbungstermine, sodass diese für das Finanzamt auch überprüfbar wurden. Die belangte Behörde folgte in ihrem Vorlagebericht den Antrag des Bf auf Zuerkennung von Werbungskosten iHv € 588,16.
Das Gericht teilt die von den Verfahrensparteien vertretene Auffassung.
Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewerbungsterminen werden im begehrten Ausmaß (€ 588,16) steuerlich zuerkannt.
B.Sonderausgaben
Der Bf hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde die geltend gemachten Zahlungen an Kirchenbeiträgen für 2013 in keiner Verfahrenslage nachgewiesen.
Wenn die belangte Behörde die diesbezüglichen Zahlungen nicht als Sonderausgabe anerkennt, so vermag das erkennende Gericht darin keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses ergeben sich folgende Steuerbemessungsgrundlage und Abgabenhöhe (Beträge in Euro):
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Eink. nsA | 96.605,79 | |
WK lt Pkt 1 | 167,54 | |
WK lt Pkt 2 | 2.386,50 | |
WK lt Pkt 3 | 588,16 | |
WK gesamt | -3.142,20 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 93.463,59 | |
SA Pauschale | -60,00 | |
Kinderfreibetrag § 106a (1) | -660,00 | |
Einkommen | 92.743,59 | |
Einkommensteuer § 33 (1) | 36.606,80 | |
AVAB | -889,00 | |
VAB | -291,00 | |
ANAB | -54,00 | |
Steuer nach Absetzbeträge | 35.372,80 | |
Steuer sonstige Bezüge | 845,24 | |
Einkommensteuer lt BFG | 36.218,04 |
Begründung nach § 25a (1) VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussatzungen liegen allesamt nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100013.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at