Vereinbarung zwischen Verein und Obmann - Angehörigenjudikatur
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch den Obmann ***V*** und durch das Steuerbüro Mag. R. Vejvar-J. Haunschmid KG, Manzenreith 37, 4240 Lasberg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Werbeabgabe 2014 bis 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit der Schriftführerin Alexandra Gallistl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Werbeabgabe wird wie folgt festgesetzt:
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2014 | 2015 | 2016 |
918,77 € | 944,55 € | 533,37 € |
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Jahres 2017 gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Bescheid vom aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im April 2018 begann eine Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer, dem Verein ***Bf1***.
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist - soweit beschwerderelevant - zu entnehmen, dass der steuerlich bisher nicht erfasste Verein ***Bf1*** nach den Statuten gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet wäre. Zweck des Vereins sei die Förderung des Körpersportes, die Erhaltung, Hebung und Förderung der Gesundheit, die Förderung jeglicher sportlicher Betätigung sowohl im Bereiten- als auch im Spitzensport in allen Sportarten. Dazu sei im § 3 Abs. 1 der Statuten ua die Abhaltung von Sportversammlungen festgelegt. In diesem Zusammenhang würde der Verein ab 2013 jährlich den ASVÖ ***Event*** veranstalten und stelle dieser grundsätzlich einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO dar.
In weiterer Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verein aus 14 Mitgliedern bestehe, 8 davon seien Familienmitglieder des Vereinsobmannes oder Beschäftigte seines Einzelunternehmens. Der geförderte Personenkreis sei nicht als Allgemeinheit aufzufassen, da aufgrund der geringen Mitgliederzahl und der Mitgliederzusammensetzung die Vermutung einer nahezu geschlossenen Mitgliederzahl bestehe.
Mit Ausnahme der Ausübung des Motorsports durch den Vereinsobmann selbst würde es weder Tätigkeits- noch Geschäftsberichte über die vom Verein ausgeübten Aktivitäten geben. Eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit sei weder nachvollziehbar noch dokumentiert, es handle sich schlicht um die Ausübung des Hobbys des Vereinsobmannes.
Die leitenden Vereinsorgane würden aus dem Vereinsobmann ***V***, dessen Ehegattin (Schriftführerin) sowie einer Angestellten seines Einzelunternehmens (Kassiererin) bestehen.
Für die Anschaffung von Sportgeräten (Rennrad, Mountainbikes, Radschuhe) würde es weder Vereinsbeschlüsse noch plausible Erklärungen für deren Verwendung geben.
Im Jahr 2018 habe der Verein (ohne Vereinsbeschluss) dem Vereinsobmann eine Reise nach Mallorca finanziert, wobei es sich um die Vorbereitung für ein Radrennen gehandelt haben soll.
Nach der Darstellung der Mängel in Zusammenhang mit der Belegaufbewahrung und der Buchführung wurde schließlich darauf hingewiesen, dass die Organisation und Vermarktung des ASVÖ ***Event*** durch das Einzelunternehmen des Vereinsobmannes ***UnternehmenV*** durchgeführt worden sei. Laut der schriftlichen Vereinbarung vom sollten dafür im Gegenzug sämtliche Sponsorengelder direkt mit ***UnternehmenV*** abgerechnet werden.
In Zusammenhang mit der Werbeabgabe wurde dazu Folgendes festgehalten:
"Die Sponsorengelder sind wirtschaftlich dem Verein zuzuordnen. Da im Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** bisher eine Werbeabgabe weder erklärt noch entrichtet wurde, wird diese dem Verein vorgeschrieben." Die Werbeabgabe wurde wie folgt berechnet:
Am wurden die Bescheide betreffend Werbeabgabe für die Jahre 2013 bis 2017 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erlassen. Begründend wurde ausgeführt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017, Werbeabgabe 2014 bis 2017 und Festsetzung von Umsatzsteuer 01-03/2018 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Verein ***Bf1*** am ***Datum*** als gemeinnütziger Verein zur Förderung des Körpersportes sowohl im Bereich des Breiten- als auch des Spitzensportes gegründet worden sei. Die Vereinsmitglieder im engeren Sinne wären eine relativ kleine Gruppe, allerdings mit einer großen Interessenten- und Teilnehmer-gemeinde. Um möglichst viele Menschen zum Sport zu animieren, sei davon abgesehen worden, zu formellen Vereinsmitgliedschaften zu drängen bzw. Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben.
Im Mittelpunkt der Aktivitäten stehe die Ausübung und Förderung des Körpersportes und nicht das formelle Vereinsleben mit Sitzungen in Vereinslokalen oder Gasthäusern. Es werde laufend persönlich Kontakt gehalten, formelle Protokolle und Niederschriften seien nicht für erforderlich erachtet worden.
Die Buchhaltung habe sich auf die Abwicklung aller Aktivitäten über ein eigenes Bankkonto beschränkt, wo auch alle zugehörigen Belege abgeheftet worden seien.
Im Mittelpunkt der sportlichen Tätigkeiten sei der Radsport gestanden, aber auch Laufen in verschiedenen Formen, Schwimmen, Motorsport bzw. gemischte Sportausübung, Förderung des Nachwuchses und Spitzensport.
Gründungsmitglied und Obmann des Vereins sei ***V***, ein bekannter Radsportler, der seit 2007 ein Fahrradgeschäft mit Handel und Werkstätte betreibe.
Ab dem Jahr 2013 habe der Verein die Veranstaltung des Sportereignisses ASVÖ ***Event*** übernommen. Für die Abhaltung einer derartigen Veranstaltung seien Vorarbeiten und Begleitmaßnahmen notwendig, die kein Verein selber machen könne. Ab dem Jahr 2014 habe dies ***V*** mit seinem Einzelunternehmen übernommen. Zwischen ihm und dem Verein sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach das Einzelunternehmen die Werberechte (Sponsorenrechte) für die Veranstaltung erhalten habe. Aus diesen Sponsoren-einnahmen sollte ***V*** einen Großteil der Kosten abdecken und für den nicht damit abgedeckten Teil seiner Leistung würde er eine Rechnung an den Verein legen. Dabei wäre aber insofern ein Pauschale vereinbart worden, als ***V*** nicht mehr in Rechnung stellen würde, als sich der Verein leisten konnte bzw. diesem aus der Veranlagung übrig bleiben würde. Dem Verein seien Fördergelder und Startgebühren zur Verfügung gestanden, abzüglich der von Verein direkt getragenen Kosten und Aufwendungen. Damit sei der Verein abgesichert gewesen und ***V*** habe als Unternehmer das Risiko getragen, genug Sponsorengelder aufzubringen, um seine Kosten zu decken. Er habe das Risiko eines Verlustes getragen. Es sei von vornherein aufgrund der Erfahrung der Vorjahre klar gewesen, dass das Einzelunternehmen ***V*** in Hinblick auf den Arbeitseinsatz deutlich weniger verdienen würde als eine fremde Veranstaltungsagentur in Rechnung stellen würde. Durch sein Naheverhältnis zu Verein habe er ein wesentliches Interesse, dass diese für den Verein so wichtige Veranstaltung durchgeführt werden konnte und er hätte natürlich auch neben seiner Sportbegeisterung auch als Einzelunternehmer mit einem Fahrradhandel ein wirtschaftliches Interesse am regen Radsportinteresse in der Region.
***V*** habe die von ihm im Rahmen seines Einzelunternehmens akquirierten und auf seinem Firmenkonto erfassten Sponsorengelder ordnungsgemäß in seinem Einzelunternehmen erfasst und dort verustet.
Hinsichtlich des Werbeabgabe wurde folgendes Beschwerdebegehren gestellt: "Die Sponsorenzahlungen an das Einzelunternehmen ***V*** sind als solche an sein Unternehmen anzuerkennen und nicht als Einnahmen unseres Vereins zu interpretieren. Daher besteht weiters für diese unsererseits auch keine Verpflichtung zur Bezahlung einer allfälligen Werbeabgabe."
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die zusätzliche Begründung vom lautet - für alle angefochtenen Abgabenarten gleich - wie folgt:
"Beim Beschwerdeführer (Bf) handelt es sich um einen im Jahr 2010 gegründeten Verein. Der Zweck dieses Vereins ist laut seiner Satzung die Förderung des Körpersports. Aus diesem Grund war der Verein bislang der Ansicht, als gemeinnütziger Verein zu gelten und hat daher keine Steuererklärungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung gelangte die Abgabenbehörde jedoch zur Ansicht, dass nicht von Gemeinnützigkeit ausgegangen werden kann.
Auf die Argumentation der Abgabenbehörde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wird verwiesen.
Erwägungen:
Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 leg.cit, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
§ 34 Abs. 11. Satz BAO normiert:
Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
Gem. § 35 Abs. 1 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.
Nach § 36 Abs. 1 BAO ist aber ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder, wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Gem. § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung vor, wenn ua folgende Voraussetzungen zutreffen:
Abs. 1: Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Abs. 2: Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Abs. 4: Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Da diese Voraussetzungen beim Bf nicht vorliegen - vgl. Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung - kann nicht von Gemeinnützigkeit ausgegangen werden.
Ihre Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen."
Der Vorlageantrag vom richtet sich gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017, Werbeabgabe 2014 bis 2017 und Festsetzung von Umsatzsteuer 01-03/2018. Neuerlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Die Darstellung des Sachverhaltes seitens des Finanzamtes sei tendenziös selektiv mit dem Ziel, beim Verein einen Gewinn zu konstruieren, welcher wirtschaftlich betrachtet bereits beim Einzelunternehmer ***V*** entstanden und versteuert worden sei. Durch die nicht gerechtfertigte Vorgabe, ein Unternehmer müsse bei Leistungserbringung im Rahmen seines bestehenden Unternehmens gratis für einen Verein arbeiten, wenn er bei diesem auch Obmann sei, werde beim Verein künstlich ein Gewinn dargestellt.
Seitens des Finanzamtes werde ausgeführt, dass auch andere Vereinsmitglieder tätig gewesen wären, weshalb die Leistung von ***V*** mit den vorgelegten Vergleichsangeboten nicht vergleichbar sei. Dazu werde angeführt, dass Frau ***Ang1*** als Angestellte von ***UnternehmenV*** zu 60 % für den Verein tätig sei - allerdings im Rahmen ihres Dienstverhältnisses, was nicht zum Ausdruck komme. Dass ***V*** ihre Lohnkosten im Rahmen seines Honorars dem Verein gegenüber mitabrechnen müsse, werde nicht gewürdigt.
Nach weiteren Einzelheiten in Zusammenhang mit der Verrechnung zwischen dem Verein und dem Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** wurde hinsichtlich der Werbeabgabe darauf hingewiesen, dass diese inzwischen vom Einzelunternehmer ***V*** auch rückwirkend bereits abgeführt worden sei. Der Antrag, nämlich die Sponsorenzahlungen an das Einzelunternehmen ***V*** als solche an sein Unternehmen anzuerkennen und dementsprechend auch, dass seitens des Vereins keine Verpflichtung zur Bezahlung einer allfälligen Werbeabgabe bestehe, wurde wiederholt.
In der Stellungnahme des Prüfers vom wurde - soweit die Sponsorenzahlungen betroffen sind - ausgeführt, dass die Sponsorzahlungen zwar an das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** geflossen und dort versteuert worden seien, wirtschaftlich aber dem Verein zuzuordnen seien, da nur dieser die Veranstaltung des ***Event*** organisiert und abgewickelt habe und die Sponsoren nicht zuletzt aufgrund der Rechnungsgestaltung (auf allen Rechnungen seien jeweils der ASVÖ ***Event*** sowie ***UnternehmenV*** angeführt) nur den Verein unterstützen konnten und wollten und nicht etwa die Einzelperson. In der Grußformel werde ebenfalls die Bezeichnung "Ihr ASVÖ ***Event*** Team" verwendet und dadurch der Eindruck erweckt, dass der Verein der Rechnungsaussteller sei und nur dieser gesponsert werde. Auch die verrechnete Werbeleistung werde vom Verein in Form von Transparenten etc. erbracht und nicht von der Einzelperson ***V***. Eine Werbeabgabe sei auch im Einzelunternehmen ***V*** weder erklärt noch abgeführt worden.
In der Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom wurde in Zusammenhang mit den Sponsorzahlungen darauf hingewiesen, dass der Verein die Vermarktung und Organisation der Veranstaltung an das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** übertragen habe, wozu auch eine klare Vereinbarung zwischen ***UnternehmenV*** und Verein bestanden habe. Das sei eine bei Sportvereinen absolut übliche Vorgangsweise, die bewirken würde, dass der beauftragte Unternehmer die Werberechte erhalte und diese vermarkten würde. Die Einnahmen dafür seien ihm zuzurechnen und er trage daraus direkt einen großen Teil der Organisationskosten. Damit könne er das Entgelt für seine Tätigkeit gegenüber dem Verein niedrig halten und die Belastung für den Verein und das Risiko des Vereins würden minimiert. Andernfalls müsste der Verein die Organisationskosten zu üblichen Preisen zukaufen und hätte das Risiko, ob er genügend Sponsoreneinnahmen erhalten würde, um diese Kosten abzudecken. So werde dieses kaufmännische Risiko weitgehend an den beauftragten Organisator ausgelagert, der kaufmännisch agieren müsse. Der Verein gliedere damit einen wesentlichen kaufmännischen Bereich aus, was auch seinem gemeinnützigen Vereinszweck entsprechen würde.
Dass diese Vorgangsweise den wirtschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen würde, gehe auch daraus hervor, dass es Unternehmen gäbe, die sich auf die Durchführung von Sportveranstaltungen spezialisiert hätten, wie zB die ***A*** GmbH, welche im gegenständlichen Fall ein Vergleichsangebot gelegt habe, und es erkläre grundsätzlich auch, warum dieses wesentlich höher gewesen sei. Weiters sei es bei Sportveranstaltungen absolut üblich, Werberechte zu vergeben, zB für die Bandenwerbung im Zieleinlauf von Schisportveranstaltungen. Hier erhalte der Verein, der die Werberechte vergeben würde, dafür eine Vergütung - und die Zahlungen für die Werbeaktivitäten, zu welchen sich der Werbeberechtigte im Rahmen seiner Berechtigung verpflichten würde (Sponsorenzahlungen), seien rechtlich und wirtschaftlich demjenigen zuzurechnen, der die Werberechte erworben habe. Dieser trage die ganzen Kosten im Zusammenhang damit.
Es sei damit nicht zutreffend, dass mit den Herrn ***V*** zugeflossenen Sponsorenzahlungen von Sponsoren der Verein unterstützt werden sollte. Vielmehr sei es bei diesen sogenannten Sponsorenzahlungen so, dass damit vom Sponsor eine Werbeleistung gekauft werde, die ja auch steuerlich ihre Auswirkungen als solche habe: Die Sponsoren könnten diese Zahlungen als Werbeaufwand steuerlich absetzen. Und diese Leistung bewirke auch, dass diese Zahlungen der Werbeabgabe unterliegen würden (was bei Herrn ***V*** inzwischen auch nachgeholt worden sei). Jene Sponsoren, die wirklich nur "spenden" wollten, hätten direkt an den Verein und auf dessen Konto gezahlt und nicht an Herrn ***V***. Es handle sich hier um die Beträge, die als Förderungen ausgewiesen worden seien.
Die Grußformel "Ihr ASVO ***Event*** Team" sollte dem Sponsor signalisieren, um welchen Event es sich handle und dass der ASVÖ hinter dieser Sportveranstaltung stehe. Es sei dies außerdem auch nicht der Vereinsname, dieser würde ***Bf1*** lauten. Natürlich sei der Verein der Nutznießer dieser Zahlungen, allerdings indirekt, weil damit der beauftragte Organisator seine Kosten zu einem großen Teil abdecken würde und dadurch eben Belastung und Risiko für den veranstaltenden Verein entsprechend minimiert würden.
Auf den Rechnungen sei zwar links oben auf den Event verwiesen, der Rechnungsaussteller sei aber nicht nur rechts oben ausgewiesen, sondern auch unten auf der Rechnung sozusagen im Impressum, aus welchem ganz eindeutig hervorgehe, dass der Sponsor an ***UnternehmenV*** zahle, also an ein Unternehmen, das eben für die vereinbarte Werbeleistung verantwortlich sei. Es könne einem Unternehmer, der Sponsorzahlungen leiste, nicht unterstellt werden, dass er das nicht erkennen würde.
Die wirtschaftliche Zurechnung der Herrn ***V*** zugeflossenen Werbe-/Sponsorzahlungen direkt beim Verein entbehre daher jeder Grundlage.
Mit Vorlagebericht vom wurden sämtliche Beschwerden des ***Bf1***, nämlich betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017, Werbeabgabe 2014 bis 2017 und Festsetzung von Umsatzsteuer 01-03/2018, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens wurde zusammenfassend darauf hingewiesen, dass zwei Punkte zu beurteilen seien.
1) die Gemeinnützigkeit iSd §§ 34ff BAO
2) die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Werbeabgabe, wobei hier insbesondere die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Obmann, sowie die Nichtabzugsfähigkeit einzelner Abgaben strittig seien.
Zur Gemeinnützigkeit wurde ausgeführt, dass dem Begriff des Körpersports eine weite Bedeutung beigemessen werde, weshalb auch der Motorsport nach Verwaltungspraxis (VereinsR 2001 Rz 478) und Literatur (vgl Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg) Die Besteuerung der Vereine (10. Auflage 2012) Tz B043) als Körpersport angesehen werden könne. Die Einordnung der Förderung des Motorsports als begünstigte Tätigkeit werde jedoch auch in der Literatur sehr kritisch beurteilt (vgl Renner in Achatz (Hrsg) Die Besteuerung der Non-Profit Organisationen II, 186f mwN).
Im Bezug auf § 36 Abs 1 BAO wurde dargelegt, dass im konkreten Fall mit mehr als die 50% der erwirtschafteten finanziellen Mittel Leistungen vom Einzelunternehmen des Obmanns im Rahmen des ***Event*** getragen und Ausgaben des vom Obmann ausgeübten Hobbies "Rallyesport" finanziert würden. In der Veranstaltung ***Event*** könnte bei einem grundsätzlich begünstigten Veranstalter, bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen, ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegen. Eine ausschließliche Förderung der Allgemeinheit in einem begünstigten Zweck liege beim Verein aber auch dann nicht vor, wenn mit den Mitteln aus einer Veranstaltung einerseits das Einzelunternehmen des Obmanns und vor allem das Hobby des Obmanns (welcher nicht die Allgemeinheit darstellt) gefördert werde. Auch könne aufgrund der damit verbundenen Ausgaben im Verein nicht von einem untergeordneten Nebenzweck gesprochen werden. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sei daher aufgrund des Umstandes, dass durch die Finanzierung des Rallyesports nur der Obmann, nicht jedoch die Allgemeinheit, gefördert werde, für die steuerrechtliche Begünstigung schädlich.
In Zusammenhang mit § 39 Z 5 BAO wurde darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall die Mittelverwendung nur für den Fall der freiwilligen Auflösung geregelt worden sei. Die Bestimmung müsse aber nicht nur regeln, dass im Fall der Auflösung des Vereins das Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zugeführt werde, sondern auch, dass dasselbe im Hinblick auf den Wegfall der Gemeinnützigkeit vorgesehen sei. Wenn die dezidierte Nennung und Regelung des Wegfalls der Gemeinnützigkeit in den Statuten nicht angeführt werde, sei der Verein nicht als gemeinnützig anzusehen (vgl Stark-Sittinger in Möstl/Neubauer/Stark-Sittinger/Trummer (Hrsg), Der Vereinsexperte II (2016) 142). Aufgrund der angeführten wesentlichen Mängel der Rechtsgrundlage des Beschwerdeführers hinsichtlich § 39 Z 5 BAO iVm § 41 Abs 1 BAO werde das Vorliegen von Verstößen gegen den Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit festgestellt. Denn nach dem "Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit des § 41 Abs. 1 BAO müssten die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können" (; ; ). Einer nachträglichen Satzungsänderung komme keine Wirkung zu.
Die Zuerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit würde somit an der ausschließlichen Förderung der Allgemeinheit und an der Vermögensbindung, welche nach den Statuten eindeutig und klar geregelt sein muss, scheitern.
Zusammenfassend würde die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergeben, dass die Statuten des Beschwerdeführers nicht den in § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BAO normierten Anforderungen, den Erfordernissen gem. § 39 Z 5 BAO und die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen gem. § 39 Z 2 BAO im Zeitraum 2014 bis 2018 entsprochen hätten, sodass nicht vom Vorliegen der Gemeinnützigkeit ausgegangen werden könne. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen sei somit nicht gegeben.
Dies würde in weiterer Folge bedeuten, dass die Veranstaltung "***Event***" nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft werden könne. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb sei nur bei grundsätzlich begünstigten Rechtsträgern möglich.
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung zwischen dem Verein und dessen Obmann nicht der Erfordernissen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen standhalten würde.
"Dies begründete sich in erster Linie im fehlenden Nachweis, ob und im Übrigen welche Leistungen des Obmanns in wirtschaftlicher Betrachtungsweise seinem Einzelunternehmen zuzurechnen waren. Zudem konnte für diese nicht detailliert aufgezeichneten Leistungen auch kein fremdübliches Entgelt nachgewiesen werden. Welche Leistungen ausgeübt worden sein sollen, wurde erst im Nachhinein (im Zuge der Prüfung) schriftlich festgehalten.
Die Leistungsbeziehungen waren daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Ist die Vereinbarung steuerrechtlich aber de facto nicht vorhanden, verbleibt nichts Anderes, als sämtliche mit dem ASVÖ ***Event*** in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben dem Verein zuzurechnen."
……
"Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Publizitätswirkung:
Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit für Verträge zwischen nahen Angehörigen, sondern ganz allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich. Die Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich, es kommt ihr aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann das Fehlen schriftlicher Verträge als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 2 Tz 161)
Im gegenständlichen Fall liegt lediglich eine Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung der Werbe(Sponsoring)einnahmen vor. In dieser werden auch keine weiteren zu verrechnenden Entgelte für zusätzliche Leistungen angeführt. Für die zusätzlichen pauschalen Entgelte (welche laut den Ausführungen des Vereins mit jenem Wert gedeckelt sind, was sich der Verein leisten könne) sind keine schriftlichen Vereinbarungen vorhanden. Für diese Leistungsvereinbarung fehlt es somit jedenfalls der Publizität, da diese nicht nach Außen zum Ausdruck kommen kann. Klaren Inhalt:
Das Kriterium bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung dieAnerkennung generell zu versagen ist, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat (Ruppe, Familienverträge (2. Auflage), 119) und diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 2 Tz 163).
Vereinbart wurde zwischen dem Verein und dem Obmann, dass dieser die Vermarktung und die Organisation der Veranstaltung übernimmt und im Gegenzug Sponsorengelder direkt abrechnen darf. Die Leistung des Obmanns wird somit nur als Vermarktung und Organisation schriftlich festgehalten. Zu welchen konkreten Tätigkeiten der Obmann sich tatsächlich nach dieser Vereinbarung verpflichtet, wurde nicht klar geregelt.
Im Vergleich dazu gehen den vorgelegten Vergleichsangeboten sämtliche Leistungen - anders als in der Vereinbarung zwischen Obmann und Verein - klar und detailliert hervor und es wird auch ein Leistungsentgelt definiert. Die pauschale Abgeltung der nicht genauer definierten Leistungen des Obmanns durch ebenfalls nicht der Höhe nach angeführten Sponsoreneinnahmen stellt keine klare Regelung dar, da diese einer Auslegung bedarf, welche Einnahmen als Sponsorengelder anzusehen sind. Ebenso gilt dies für die Vereinbarung, der Obmann würde als zusätzliches pauschales Entgelt jene Beträge erhalten, die sich der Verein leisten könne. Was sich der Verein leisten könne, beruht auf eine subjektive Sichtweise. Diese Vereinbarung ist daher von unklarem Inhalt.
Fremdvergleich:
Zum Nachweis des Fremdvergleichs wurden mit Stellungnahme vom und als Beilage 10 zur Beschwerde vom ein Vergleichsangebot vorgelegt. Diese Vergleichsangebote wurden vom Prüfer dahingehend gewürdigt, dass keine Vergleichbarkeit der darin angeführten Leistungen mit jene des Obmanns besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus nachfolgenden Punkten:
-bei den Vergleichsunterlagen handelt es sich um Angebote für die Gesamtorganisation, Ausrichtung und Durchführung der Veranstaltung (Komplettangebot). Die in den Angeboten ausgeführten Entgelte weisen daher auch mehr als das Doppelte der gesamten Einnahmen durch das Event ASVÖ ***Event*** auf. Die Tätigkeiten um die Veranstaltung ASVÖ ***Event*** wird nicht nur vom Einzelunternehmen des Obmanns alleine getragen. In den Gesamtangeboten wird aber eine Komplettausrichtung durch einen anderen Unternehmer angeboten. Es ist somit die Leistung nicht vergleichbar, folglich kann auch der Preis nicht als Fremdvergleichswert angesetzt werden.
- Der Obmann erhält im Vergleich zu den anderen Mitgliedern des Vereins wesentlich höhere Aufwandsentschädigungen. Ein Vergleich dieser Honorare ist zwar aufgrund der unbekannten unterschiedlichen Tätigkeiten nicht möglich, jedoch zeigen die ausgestellten Honorare, dass diese Mitglieder jedenfalls auch an derDurchführung des Events beteiligt waren und damit nicht von einer Gesamtorganisation durch den Obmann ausgegangen werden kann. Die in der Stellungnahme des Prüfers vom angeführten Honorarnoten sollen lediglich nachweisen, dass die vorgelegten Angebote zur Gesamtausrichtung, aufgrund der Leistungserbringung auch durch andere Mitglieder, nicht mit der Leistung des Obmanns vergleichbar sind.
-Wie auch in der Angebotslegung der ***A*** GmbH vom (vgl Stellungnahme vom ) ausgeführt wird, sind diese Preise lediglich eine Verhandlungsgrundlade, da noch Rahmenrabatte möglich sind. Angebote können daher nicht mit einem fremdüblichen Preis gleichgesetzt werden (vgl Pröll, Beweiskraft von "Angebotspreisen" beim Fremdvergleich, SWK 9/2016, 509).
-Die Heranziehung der Rechnungen zwischen der *** GesbR und dem Verein im Jahr 2013 scheitert bereits daran, dass diese GesbR aus dem Obmann und Herrn ***C*** (laut E-Mail vom aus der Stellungnahme vom ein langjähriger Freund des Obmanns) bestand. Somit kann keinesfalls von einem unabhängigen Dritten gesprochen werden. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der jetzige Obmann aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Radsport an einer Durchführung interessiert.
- Eine fremde dritte Person hätte unter keinen Umständen eine, wie im gegenständlichen Fall getroffene, Vereinbarung unterzeichnet. Vertragsverhältnisse zwischen fremden Personen sind entsprechend dem Verhalten eines Homo oeconomicus durch unterschiedliche Interessensgegensätze geprägt. Sich fremd gegenüberstehende Unternehmer sind gewöhnlich auf eine Gewinnmaximierung aus. Nach der nicht schriftlich festgehaltenen und lediglich im Rahmen der Prüfung hervorgekommenen Vereinbarung, war dieser Gewinn jedoch damit begrenzt, was sich der Verein leisten konnte. Auf eine derartige Vereinbarung würde sich ein fremder Dritte keinesfalls einlassen.
- Wie auch aus der teilweisen Erfassung der Aufwendungen beim Verein selbst und andererseits beim Einzelunternehmen ersichtlich ist, waren auch die Leistungen nicht genau definiert. Ein fremdes Unternehmen hätte hier jedenfalls eine klare Abgrenzung des vereinbarten Leistungsumfangs gefordert und nicht wie im hier gegenständlich strittigen Fall einer intransparenten Kostentragung zugestimmt. Im konkreten Fall erfolgte dies auch ohnehin nur deswegen, weil die übrig gebliebenen Gewinne aus der Veranstaltungen als Leistungsvergütung an den Obmann ausbezahlt wurden bzw. diesem zu Gute kamen. Somit wurden ohnehin sämtliche vom Verein erwirtschafteten Gewinne an den Vereinsobmann - ähnlich einer verdeckten Ausschüttung - zugewendet."
Schließlich kommt das Finanzamt im Vorlagebericht zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen sowohl hinsichtlich der Überlassung von Sponsorengeldern (Entgelte aus der Werbung), als auch die Vereinbarung hinsichtlich pauschaler nicht näher definierter Leistungsentgelte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich nicht anzuerkennen seien, da es der konkreten nachweislich durch das Einzelunternehmen - und nicht durch den Obmann als Vereinsmitglied - erbrachten Leistungen an den Verein fehle.
In Zusammenhang mit der Auswirkung auf die Werbeabgabe wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtanerkennung der Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Werberechte der Verein Anspruch auf das Entgelt hätte und somit Schuldner der Werbeabgabe sei.
Im Rahmen der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes wurde die gegenständliche Beschwerde, soweit sie die Werbeabgabe 2014 bis 2017 betrifft, der Geschäftsabteilung 6007, soweit die die Körperschaft- und Umsatzsteuer betrifft einer anderen Geschäftsabteilung zugeteilt. Im gegenständlichen Verfahren ist die Zuständigkeit daher nur für die Werbeabgabe gegeben. Soweit die Beschwerde die Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014 bis 2017 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 01-03/2018 betrifft, wird sie zu einem späteren Zeitpunkt unter der Geschäftszahl RV/5100951/2020 einer Erledigung zugeführt werden.
Mit Email vom legte die steuerliche Vertretung aufgrund eines telefonischen Ersuchens der Richterin noch folgende Unterlagen vor: Aufstellung der Sponsorenpakete, mehrere Rechnungen von Sponsoren (Sparkasse OÖ, Hervis GmbH, ***Sponsor*** KG, ***SponsorA*** GmbH, Braucommune ***BH***, ***SponsorB*** GmbH) über den Erwerb von Werbepaketen, Veranstaltungsbewilligung vom , Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** vom betreffend Veranstaltung ***Event***, Verordnungen vom , und betreffend Verkehrsbeschränkungen und -verbote anlässlich der Veranstaltung ***Event*** sowie die Erklärungen über die Werbeabgabe für die Jahre 2015 bis 2018 samt Berechnungsgrundlagen des ***V*** und eine Vereinbarung zwischen dem ***Bf1*** und ***V*** vom .
Ergänzend wurde ausgeführt, dass von der Sponsorenvereinbarung ***Sponsor*** beim Verein leider nur mehr die nicht unterfertigte Durchschrift gespeichert und bei der ***Sponsor*** diese Vereinbarung aus technischen Gründen nicht abrufbar sei. Zur Illustration seien weitere Unterlagen beigelegt worden.
Bei der Firma ***UnternehmenV*** sei die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe wie auf den beiliegenden Kontoblättern dargestellt ermittelt worden, indem aus den Erlösen das Honorar für die Organisation herausgerechnet worden sei. Von dem für die Werbepakete verbleibenden Betrag seien pauschal 70 % für die Duldung und Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften angesetzt worden.
Die per Email vom übermittelten Unterlagen wurden am selben Tag zur Wahrung des Parteiengehörs an den zuständigen Vertreter des Finanzamtes Österreich weitergeleitet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ergänzend dargelegt, dass die vorgelegten Unterlagen grundsätzlich für alle beschwerdegegenständlichen Jahre gelten würden. Das Ziel sei gewesen, die Veranstaltung möglichst kostengünstig zu gestalten. Herr ***V*** hätte aber auch wirtschaftliche Interessen gehabt und habe persönlich auch positive Einkünfte daraus erzielt. Auch wenn keine fremdübliche Dokumentation vorliege, sei ausschlaggebend, was tatsächlich gemacht worden sei. Herr ***V*** habe die Sponsoren lukriert, die Haftung und das Risiko getragen. Für den Verein sei es wichtig gewesen, dass kein Verlust entstehe. Mit fremden Veranstaltern sei das nicht möglich gewesen. ***V*** sei der Auftragnehmer, der das Geld kassiert habe, er sei daher werbeabgabepflichtig. Die Werbeabgabe richte sich nicht nach dem Veranstalter, sondern nach der Person, die die Werbung zu erbringen habe.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte ergänzend vor, dass es eindeutig sei, dass die Vereinbarung nicht fremdüblich sei, wenn kein Gewinn erzielt werde. Eine Vereinbarung müsse dem Grund und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Dies sei hier nicht der Fall, die Vereinbarung sei daher abgabenrechtlich nicht anzuerkennen. Es sei auch der Verein Antragsteller bei der BH gewesen. Daher sei der Verein werbeabgabepflichtig.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der ***Bf1*** wurde am ***Datum*** gegründet und unter der Zahl ***123*** in das Vereinsregister eingetragen. Die wesentlichen Bestimmungen der Statuten lauten:
§ 2: Zweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Körpersports, die Erhaltung, Hebung und Förde- rung der Gesundheit, die Förderung jeglicher sportlichen Betätigung, sowohl im Bereich des Breiten- als auch des Spitzensports, in allen Sportarten (z.B. Schwimmen, Laufen, Radfahren, Wandern, Hindernislauf, Motorsport und weitere Einzel- und Mannschaftssportarten) auf re- gionaler, nationaler und internationaler Ebene.
(2) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Abhaltung von Trainings, Teil- nahme an Wettkämpfen und Meisterschaften, Abhaltung von eigenen und Teilnahme an fremden Sportveranstaltungen, Errichtung und Verwaltung von Vereins- und Sportanlagen, Herausgabe von Informationen.
(2) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Aufnahmegebühren, Mit- gliedsbeiträge, Spenden, Sponsorbeiträge, öffentliche Förderungen und Subventionen sowie Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen, aus dem Betrieb von Unternehmungen und aus der Verwaltung des eigenen Vermögens.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Bei Vereinsauflösung oder bei Ausscheiden aus dem Verein besteht für die Mitglieder keinerlei An- spruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
(4) Sämtliche Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Schlichtungseinrichtung (§ 15) sowie gegebenenfalls die jeweilige Sektionsversammlung (§ 18) und der jeweilige Sektionsvorstand (§ 19). Überschreiten die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die Grenzbeträge gemäß § 21 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002, tritt an die Stelle der Rechnungsprüfer ein Abschlussprüfer.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Ver- antwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Die Obmänner sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Vereinsobmann war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ***V***, seine Ehefrau war die Schriftführerin und eine Angestellte seines Einzelunternehmens, ***Ang1***, die Kassiererin.
Seit 2013 veranstaltete der ***Bf1*** den ASVÖ ***Event***. Teilnehmer sind jeweils Achterteams. Jedes Mitglied eines Teams absolviert einen der acht Streckenabschnitte. Die Gesamtstrecke beträgt etwa 180 Kilometer mit acht Bergen über 1000 Meter Seehöhe. Die einzelnen Etappen müssen schwimmend, laufend, mit Rennrad, mit Mountainbike etc. bewältigt werden.
Jeweils mit Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr wurde Herrn ***V*** vom Verein ASVÖ ***Bf1*** die Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung ***Event*** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr am nach der Straßenverkehrsordnung 1960 unter Einhaltung der im Ansuchen angeführten Streckenführung sowie nachfolgender Vorschreibungen erteilt.
Die Finanzierung erfolgt durch Startgebühren, Spenden, Förderungen und Sponsorengelder.
Die Sponsorengelder betrugen für das
Jahr 2014 21.618,67 €,
Jahr 2015 22.224,83 €,
Jahr 2016 12.550,00 € und für das
Jahr 2017 10.2017,75 €.
In Zusammenhang mit der Organisation und Vermarktung dieser Veranstaltung wurde eine Vereinbarung vom zwischen ***UnternehmenV*** und dem ***Bf1*** mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Es wird vereinbart, dass die Vermarktung und Organisation der Veranstaltung ASVÖ ***Event*** der Firma ***UnternehmenV*** obliegt. Im Gegenzug dafür werden die gesamten Sponsorengelder direkt mit der Firma ***UnternehmenV*** abgerechnet." Für die übrigen beschwerdegegenständlichen Jahre wurden gleichlautende Vereinbarungen getroffen.
Für das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** wurde die Vereinbarung von ***V*** unterzeichnet, für den ***Bf1*** von ***Ang1***.
Darüber hinaus wurde mündlich vereinbart, dass ***V*** für jene Kosten, die nicht durch die Sponsorengelder abgedeckt sind, an den Verein Rechnungen legen würde. Dabei war aber insofern ein Pauschale vereinbart, dass nicht mehr in Rechnung gestellt werden würde, als sich der Verein leisten könne.
Die ***Agentur*** GmbH legte am (gültig bis ) ein Rahmenoffert für das Projekt ASVÖ ***Event*** zu einem Gesamtpreis von netto 137.085,00 €, welches gegliedert ist in Generalsekretariat, Eventmanagement, Jahreslager, Fuhrparkmanagement, Sponsor Akquise, Fremdleistungen und Produktionen und für jede dieser Positionen detaillierte Kostenangaben enthält.
Am legte die ***A*** GmbH im Rahmen einer Interessentensuche betreffend ASVÖ ***Event*** für 2019 ein Angebot zu einem Gesamtpreis von 180.195,50 €, wobei im Anschreiben festgehalten wurde, dass bei Beauftragung mit dem Gesamtobjekt ein Rahmenrabatt vom 10 % eingeräumt werden könne.
Aus der vorgelegten Aufstellung der Sponsorenpakete geht hervor, dass beim Sponsorenpaket Hauptsponsor um 12.000,00 € Startplätze für 2 Teams und VIP-Packages für 4 Personen inkludiert sind, beim Sponsorenpaket Co-Sponsor um 6.900,00 € der Startplatz für 1 Team und VIP-Packages für 2 Personen und beim Sponsorenpaket Lokalmatador um 900,00 € eine 20 %ige Ermäßigung auf die Startgebühr für Firmenteams. Das reguläre Startgeld für ein Team betrug 380,00 €.
Das mit der ***Sponsor*** KG vereinbarte Sponsorenpaket enthält auch eine Verlinkung des Firmenlogos mit der Homepage www.***at und ein Facebook-Posting.
Im Übrigen erwarben die Sponsoren das Recht auf die Positionierung des Firmenlogos auf den Drucksorten, Begleitfahrzeugen, entlang der Strecke im Zielbereich und in den Wechselzonen.
2. Beweiswürdigung
Gem § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gründung des Vereins, den Statuten und der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem Vereinsregisterauszug und den vorgelegten Statuten des ***Bf1***.
Die Feststellungen über die Veranstaltung ASVÖ ***Event*** resultieren aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Informationen (Internetrechergen) sowie aus dem vorgelegten Bewilligungsbescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom . Aus diesem Bescheid geht eindeutig hervor, dass Veranstalter der ***Bf1*** ist.
Die Feststellungen hinsichtlich des Angebotes der ***Agentur*** GmbH ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Angebot vom , gültig bis .
Die Feststellungen hinsichtlich des Angebotes der ***A*** GmbH ergibt sich aus dem im Rahmen der Betriebsprüfung dem Prüfer vorgelegten Angebot vom .
In Zusammenhang mit der Vereinbarung des beschwerdeführenden Vereins und der Firma ***UnternehmenV*** vom ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes finden Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerliche Anerkennung, als sie einem Fremdvergleich standhalten. Diese Rechtsprechung ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern anzuwenden. (vgl. )
In der Regel ist der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen und könnten durch die rechtlichen Gestaltungs-möglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden.
Das zwischen einem Verein und dessen Vereinsobmann bestehende Naheverhältnis gebietet es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach
-) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
-) zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. , zum Verhältnis GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge, sondern ganz allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich. Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich; es kommt ihr aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann das Fehlen schriftlicher Verträge als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2 Rz 161).
Gegenständlich wurde die Vereinbarung vom schriftlich festgelegt.
Laut § 13 der Vereinsstatuten wird der Verein vom Obmann nach außen vertreten. Schriftliche Ausfertigungen in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Die Vereinbarung vom hätte daher für den Verein vom Obmann und der Kassiererin unterschrieben werden müssen und es wäre die Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes für die Gültigkeit notwendig gewesen.
Tatsächlich wurde die Vereinbarung für den Verein nur von der Kassiererin ***Ang1*** unterzeichnet, sodass die Vereinbarung formal nicht gültig zustande gekommen ist.
Unbestimmte vertragliche Regelungen sprechen gegen einen klaren Vertragsinhalt. Dem Erfordernis einer eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsgestaltung wird nicht entsprochen, wenn entsprechende Vereinbarungen nicht getroffen werden und der Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht nachvollziehbar festgelegt wird. ()
In der beschwerdegegenständlichen Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Vermarktung und Organisation der Veranstaltung ASVÖ ***Event*** der Firma ***UnternehmenV*** obliegen würden. Aus dieser Formulierung kann der Leistungsinhalt nicht einmal ansatzweise herausgelesen werden.
Was fällt unter den Begriff Organisation? Einholung der entsprechenden Genehmigungen von Behörden und eventuell Grundstückeigentümern? Verhandlungen mit Spendern und Sponsoren? Einteilung der Streckenposten? Information von Rettung und Polizei? Aufstellung eines Zeitplanes? Bereitstellung von Parkmöglichkeiten? …. um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Was fällt unter den Begriff Vermarktung? Wann und in welchen Medien wird das Event angepriesen? Wie hoch soll das Startgeld sein? Was erhalten die Teilnehmer für ihr Startgeld? T-Shirts? Verköstigung? Wie funktioniert die Finanzierung? ….. um ebenfalls wieder nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Für keine dieser Fragen findet sich eine Antwort in der Vereinbarung vom . Es ist völlig unklar, welche Gegenleistung das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** erbringen muss, um die gesamten Sponsorengelder zu erhalten. Umgekehrt ist aber auch die Frage offen, wie hoch diese Sponsorengelder sein würden. Was passiert, wenn keine Sponsorengelder oder weniger als erwartet fließen würden?
Der Beschwerdeschrift vom ist zu entnehmen, dass mit dem Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** insofern ein Pauschale vereinbart worden sei, "als Herr ***V*** nicht mehr in Rechnung stellen würde, als sich der Verein leisten konnte bzw. diesem aus der Veranstaltung übrig bleiben würde." Wer bestimmt, "was sich der Verein leisten kann"? Was dem Verein aus der Veranstaltung übrig bleibt, ergibt sich wiederum daraus, wieviel ihm das Einzelunternehmen ***V*** in Rechnung stellt.
Leistungsvereinbarungen, die mehr Fragen offen lassen als sie klären, würden gegenüber einem fremden Dritten nicht in dieser Art und Weise vereinbart werden.
Die Fremdüblichkeit ist aus Sicht beider Vertragsteile zu beurteilen (). Eine Vertragsgestaltung hält einem Fremdvergleich stand, wenn sie mit genau diesem Inhalt auch zwischen einander völlig fremd gegenüberstehenden Personen zustande gekommen wäre. Auf dieser Basis ist zu prüfen, ob die entsprechenden Verträge auch zwischen Fremden in der konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wären, wobei auch ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich durchzuführen ist.
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche von der nahestehenden Gesellschaft geleistet worden ist. ()
Grundsätzlich werden vereinbarte Leistungen unter Fremden nach Art und Umfang der Leistung abgerechnet. Wie oben bereits festgestellt wurde, lässt die Vereinbarung vom weder Art noch Umfang der Leistungen beider Vertragsparteien erkennen. Daher ist ein Vergleich mit den vorgelegten Angeboten der Firma *** vom und der ***A*** GmbH vom nicht möglich. Es kann nicht beurteilt werden, welche Positionen dieser detaillierten Leistungskataloge von der Einzelfirma ***UnternehmenV*** erfüllt werden müssten.
***V*** erklärte sich mündlich bereit, dem Verein "nur so viel in Rechnung zu stellen, wie sich dieser leisten kann". Für einen fremden Dritten würde im Vordergrund stehen, dass seine eigenen Ausgaben gedeckt werden und er darüber hinaus einen möglichst hohen Gewinn lukrieren kann. ***V*** war zur gegenständlichen Vereinbarung nur bereit, weil er als Obmann des beschwerdeführenden Vereins wollte, dass die Veranstaltung ASVÖ ***Event*** durchgeführt wird, weil ihm dies ein persönliches Anliegen war, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte.
Zusammenfassend gesehen, war somit in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die gegenständliche Vereinbarung von einem fremden Vertragspartner nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sind die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine steuerliche Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht annähernd erfüllt. Fremde Vertragsparteien würden keine Vereinbarung treffen, bei der weder ersichtlich ist, welche Leistungen die eine Partei zu erbringen hat, noch welches Entgelt die andere Partei dafür zu entrichten hat.
Mangels steuerlich gültiger Vereinbarung wurden die Werberechte keinesfalls auf das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** übertragen.
In Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe der Sponsorengelder ist darauf hinzuweisen, dass in den Jahren 2015 und 2017 von der Betriebsprüfung und von ***V*** unterschiedliche Beträge ermittelt wurden.
Für das Jahr 2015 wurden von ***V*** die Sponsorenpakete der Braukommune iHv 2.450,00 € und jener der Sparkasse OÖ iHv 2.250,00 € nicht berücksichtigt, während von der Betriebsprüfung irrtümlich eine Rechnung des Einzelunternehmens ***UnternehmenV*** iHv 4.665,33 € als Sponsorengeld berücksichtigt wurde. Bei Richtigstellung dieser Fehler ergeben sich für 2015 Sponsorengelder iHv 22.224,83 €.
Bei der Berechnung für das Jahr 2017 wurde von ***V*** irrtümlich ein Betrag von 4.166,67 € für die Organisation nicht in Abzug gebracht. Die richtige Höhe der Sponsorengelder beträgt 10.207,75 €.
Diese Änderungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die Frage, ob der beschwerdeführende Verein gemeinnützig tätig war oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren rechtlich unbedeutend. Das Werbeabgabegesetz sieht nämlich grundsätzlich keine Begünstigung für die Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vor, wie dies beispielsweise im Körperschaftsteuergesetz 1988 oder im Umsatzsteuergesetz 1994 geregelt ist.
Das bedeutet, dass der ***Bf1*** als Veranstalter des ASVÖ ***Event*** grundsätzlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Werbeabgabe unterliegt.
§ 1 Werbeabgabegesetz 2000 normiert:
(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Gemäß § 2 Abs 1 Werbeabgabegesetz 2000 ist die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die Abgabe 5% der Bemessungsgrundlage.
§ 3 Abs 1 Werbeabgabegesetz 2000 lautet: Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
Personen, die im Inland eine Werbeleistung erbringen, unterliegen einer Werbeabgabe in Höhe von 5 % des umsatzsteuerlichen Entgeltes. Abgabenschuldner ist der Werbeleistende als Auftragnehmer, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen hat. Sponsoring-Aktivitäten sind werbeabgabepflichtig, wenn die Leistungen unmittelbar der Veröffentlichung von Werbebotschaften dienen.
Unter einer Werbeleistung ist eine Darbietung von Botschaften mit dem Ziel der Steuerung von Einstellungen und Handlungen des Adressaten zum Vorteil der Werbetreibenden zu verstehen.
Feststeht, dass in Zusammenhang mit der Sportveranstaltung ASVÖ ***Event*** folgende Sponsorengelder geflossen sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
21.618,67 € | 22.224,83 | 12.550,00 € | 10.207,75 € |
Entsprechend der Vereinbarung vom oblag die Vermarktung und Organisation der Veranstaltung ASVÖ ***Event*** der Firma ***UnternehmenV***. Im Gegenzug dafür würden die gesamten Sponsorengelder direkt mit der Firma ***UnternehmenV*** abgerechnet.
Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht zweifelsfrei hervor (va Veranstaltungsbewilligung des Aktes der OÖ Landesregierung), dass der ***Bf1*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren den ASVÖ ***Event*** veranstaltete. Die Finanzierung erfolgt durch Startgebühren, Spenden, Förderungen und Sponsorengelder. In Zusammenhang mit der Werbeabgabe stellt sich die Frage, wem die Sponsorengelder zugeflossen sind. Grundsätzlich ist es so, dass beim Sponsoring - im Gegensatz zu den Spenden - das unterstützende Unternehmen eine Gegenleistung erhält. Die Gegenleistung ist eine Werbeleistung, die jene natürliche oder juristische Person liefern muss, die Anspruch auf das Sponsorengeld hat. Vom Sponsor wird eine Werbeleistung gekauft - wie dies die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom ausdrückt. Gegenständlich erwarten die Sponsoren Werbeleistungen (Transparente entlang der Laufstrecke und im Zielbereich, Aufdrucke, Nennung im Vereinstitel, grafische Einbindung in das Veranstaltungslogo, Firmenlog auf Begleitfahrzeugen, Homepage, Drucksorten, und in Videoberichten, etc.). Diese Werbeleistungen erbringt nicht das Einzelunternehmen ***UnternehmenV***, sondern der beschwerdeführende Verein über die Veranstaltung ASVÖ ***Event***. Wird ein Unternehmen mit der Vermarktung und Organisation der Veranstaltung beauftragt, muss dieses Unternehmen dafür sorgen, dass die Sponsorenverträge entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen eingehalten werden, das heißt, dass die Werbeleistungen durchgeführt werden. Das bedeutet, der beschwerdeführende Verein hat Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, wenn er eine entsprechende Werbeleistung erbringt bzw. dafür sorgt, dass sie erbracht wird.
Damit ist der beschwerdeführende Verein Abgabenschuldner der Werbeabgabe.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, dass der ***Bf1*** mit der Übertragung der Vermarktung und Organisation an das Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** diesem auch die Werberechte übertragen hat.
Sollte dieser Meinung gefolgt werden, ist zu prüfen, ob diese Vereinbarung gültig zustande gekommen ist und rechtliche Auswirkungen haben kann.
Wie bereits unter Punkt II.2. dargelegt wurde, erfüllt die Vereinbarung vom die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine steuerliche Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht einmal annähernd, sodass sie steuerlich keine Berücksichtigung finden kann. Das bedeutet in der Folge, dass der beschwerdeführende Verein die Werberechte keinesfalls gültig dem Einzelunternehmen ***UnternehmenV*** übertragen hat, sodass jedenfalls der ***Bf1*** Schuldner der Werbeabgabe ist/bleibt.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage ist Folgendes auszuführen:
Aus den vorliegenden Sponsorenpaketen geht hervor, dass sich der beschwerdeführende Verein auch zu Leistungen verpflichtet hat, die nicht der Werbeabgabe unterliegen. Darunter fallen zB kostenlose oder ermäßigte Startplätze, VIP-Packages, das Anbringen des Werbelogos auf der Internetseite der Veranstaltung ASVÖ ***Event***, Facebook-Posting etc.
Für jene Leistungen, die keine Werbeleistungen iSd § 1 Werbeabgabengesetz 2000 darstellen, ist keine Werbeabgabe zu entrichten. Bei einem Hauptsponsorenpaket machen die Startplätze für 2 Teams 6,3 % vom Gesamtpreis aus, beim Co-Sponsorenpaket macht der Startplatz für ein Team 5,5 % vom Gesamtpreis aus. Welchen Anteil die 20%ige Ermäßigung auf die Startgebühr beim Lokalmatadorpaket ausmacht, ist nicht feststellbar, da nicht bekannt ist, wie viele Teams davon Gebrauch gemacht haben.
Dieser nicht werbeabgabepflichtige Anteil an den Sponsorenpaketen kann nur im Schätzungsweg festgestellt werden, zumal der monitäre Teil mancher Leistungen (zB das Anbringen des Werbelogos auf der Internetseite der Veranstaltung ASVÖ ***Event***) gar nicht bewertbar ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien ausgeführt, dass die Annahme, dass 15 % der Sponsorengelder auf nicht werbeabgabenpflichtige Leistungen fallen, der Realität am nächsten kommt. Für das Bundesfinanzgericht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diese Annahme als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen würden.
Die beschwerdegegenständlichen Werbeabgaben sind daher wie folgt zu berechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2014 | 2015 | 2016 | 2017 | |
Sponsoren-einnahmen | 21.618,67 | 22.224,83 | 12.550,00 | 10.207,75 |
nicht werbeab-gabenpflichtig 15 % |
|
|
|
|
Bemessungs-grundlage | 18.375,87 | 18.891,11 | 10.667,50 | 8.676,59 |
X 5 % (§ 2 Abs.2) | 918,77 € | 944,55 € | 533,37 € | 0,00 € *) |
*) Gemäß § 4 Abs. 4 Werbeabgabengesetz 2000 sind abgabepflichtige Entgelte für Werbeleistungen, welche die Summe von 10.000,00 € in einem Veranlagungszeitraum nicht erreichen, von der Werbeabgabe befreit.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 § 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100960.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at