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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2024, RV/4100306/2021

Zwangsstrafe nach WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treuhand-Union Villach Wirtschafts- treuhand- und Steuerberatungs GmbH, Haydnstraße 5, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit Euro 750,00 (in Worten: Euro siebenhundertfünfzig) festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1***, (in der Folge kurz Bf), ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***FBNr-Bf1*** eingetragene Offene Gesellschaft, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde und ihren Sitz in ***Adr-Bf1***, innehat. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Apothekenbetrieb.

Mittels Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (in der Folge WiEReG) hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum nachzuholen. Des Weiteren wurde sie im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser die zweite Aufforderung iSd § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle, bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde und zudem bei vorsätzlicher Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 200.000,00, bei grob fahrlässiger Nichtmeldung eine Geldstrafe bis zu Euro 100.000,00 festgesetzt werden könne.

Am wurde die fällige Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf nachgeholt.

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der Abgabenbehörde am identen Tag, erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom und führte als Begründung aus, dass Herr ***Ges1-Bf1*** als Einziger über die USP-Zugangsdaten und Passwörter verfügt bzw sich mit dem System ausgekannt habe. In COVID-Zeiten sei dieser jedoch als Apotheker durch COVID-Testungen und dementsprechenden Zusatzaufwand unter extremen Zeitdruck gestanden. Am letzten Tag der WiEReG-Meldung sei ***Ges 1-Bf1*** darüber hinaus EDV-technisch nicht in der Lage gewesen die Meldung einzubringen. Er habe die Meldung an dem für ihn nächstmöglichen Termin, am , erstattet. Dies sei noch vor Zustellung des gegenständlichen Bescheids gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt von der Zwangsstrafe abzusehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhalts begründete die Behörde ihre Entscheidung zusammengefasst dahingehend, dass die Bf nach den Vorschriften des WiEReG zu Meldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Registerbehörde verpflichtet gewesen sei, ihre Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG jedoch verletzt habe. § 16 WiEReG iVm § 111 BAO sehe für das Finanzamt die Möglichkeit vor, Meldungen gemäß § 5 WiEReG zu erzwingen. Voraussetzung hierfür sei die Androhung der entsprechenden Zwangsstrafe unter Setzung einer sechswöchigen Frist. Ich gegenständlichen Fall sei die verpflichtende Meldung erst am vorgenommen worden, also erst nach Erlassung des gegenständlichen Zwangsstrafenbescheids am (Anmerkung: gemeint wohl am ). Die Bf habe auf das Erinnerungsschreiben und die Androhung der Zwangsstrafe nicht reagiert und weder in der gesetzlichen Frist, noch innerhalb der im Erinnerungsschreiben festgesetzten Frist die geforderte Meldung abgegeben. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Zwangsstrafe nicht als unbillig, die Zweckmäßigkeit ergebe sich aus der verspäteten WiEReG-Meldung nach Verhängung der Zwangsstrafe. Die Höhe der Strafe sei im Ermessen mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt worden. Dies sei nicht unangemessen. Zum Einwand der Bf, dass die Meldung bereits vor Zustellung des Zwangsstrafenbescheids nachgeholt worden sei, führte die Abgabenbehörde abschließend aus, dass der Zwangsstrafenbescheid bereits am zugestellt worden und die gegenständliche Meldung erst am erfolgt sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher in der Zwangsstrafe keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Mittels Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am identen Tag, stellte die Bf - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - die Anträge, die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend führte sie im Vorlageantrag aus, dass bei einer Strafe von Euro 1.000,00 die Zweckmäßigkeit und Billigkeit nicht nachvollziehbar sei, wenn 4 Tage nach Fristablauf die Meldung erstattet werde. Es sei zwar richtig, dass die jährliche Meldepflicht bereits seit 2020 bestand, allerdings seien durch COVID-19 Erleichterungen auch verschiedene Fristerstreckungen geschaffen worden. Die Finanzverwaltung hätte die Strafe den Umständen entsprechend reduzieren bzw nicht festsetzen können, zumal bei der Ermessenausübung diverse Umstände zu berücksichtigen seien, wie zum Beispiel die bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten oder der Grad des Verschuldens. Insbesondere der Umstand, dass es bei der Bf zu keiner Änderung der Eigentümer gekommen sei, sollte entsprechend berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Am wurde dem Bundesfinanzgericht auf Nachfrage von der WiEReG - Registerbehörde die schriftliche Auskunft erteilt, dass die Meldung der Bf am exakt um 09:10 Uhr erstattet wurde.

Am fand am Bundesfinanzgericht, Außenstelle Klagenfurt, die mündliche Senatsverhandlung statt. In dieser verwies die Amtsvertreterin auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere betonte sie die lange Frist, welche der Bf zur Meldung an die Registerbehörde zur Verfügung gestanden habe. Zur Bemessung der Zwangsstrafe gab sie bekannt, dass auch die wirtschaftliche Lage der Bf zu berücksichtigen sei. Die Bf führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die von der Behörde zur Nachholung der WiEReG-Meldung angeordnete Frist im April 2021 genau in den Zeitraum des dritten Covid-Lockdowns gefallen sei. Als Apotheke habe man damals sehr viel zu tun gehabt. Es sei gerade die erste Covid-Impfung auf den Markt gekommen, man habe zwei Impfstraßen zu versorgen gehabt. Auch Altersheime seien zu versorgen gewesen. Aufgrund der Pandemie sei auch nur die halbe Belegschaft zur Bewältigung dieser Situation zur Verfügung gestanden. Am letzten Tag der eingeräumten Frist habe die Bf versucht die Meldung zu erstatten, jedoch seien die Ladezeiten des Unternehmerserviceportals sehr lang gewesen und habe man aufgrund des damals hohen Arbeitsanfalls in der Apotheke die Meldung doch nicht vorgenommen. Die Meldung sei jedoch umgehend nach dem Wochenende am Montag vorbereitet und am Dienstag (dem ) durchgeführt worden. Die steuerliche Vertretung der Bf führte aus, dass sich die Gesellschaftsstruktur der Bf seit der Erstmeldung an die Registerbehörde nicht verändert habe und der Abgabenbehörde die Eigentümer der Bf auch hinreichend bekannt gewesen seien. Auch dieser Umstand sei bei der Verhängung einer Zwangsstrafe zu berücksichtigen. Die Bf beantragte erneut von der Verhängung der Zwangsstrafe abzusehen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist eine im österreichischen Firmenbuch unter FN ***FBNr-Bf1*** eingetragene Offene Gesellschaft, welche mittels Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde und ihren Sitz in ***Adr-Bf1***, innehat. Unbeschränkt haftende Gesellschafter der OG sind seit der Gründung Herr ***Ges1-Bf1***, geboren am ***Geb-Bf1***, und die ***Bf1-GmbH***, welche im Firmenbuch unter ***FBNr-GmbH*** eingetragen ist. Bei der ***Bf1-GmbH*** ist wiederum Herr ***Ges1-Bf1*** alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer. Geschäftszweig der Bf ist das Apothekergewerbe.

Die Bf war zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet und hatte binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG eine Meldung bei der Registerbehörde einzureichen. Dieser Verpflichtung kam die Bf nicht fristgerecht nach.

Mittels Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf seitens des Finanzamts Österreich auf die Fälligkeit der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie unter Androhung einer Zwangsstraße gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 aufgefordert die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Das Erinnerungsschreiben wurde der Bf am ordnungsgemäß im elektronischen Weg via FinanzOnline zugestellt.

Die Bf kam der Aufforderung die fällige Meldung nachzuholen bis zum Ablauf der im Erinnerungsschreiben festgesetzten Frist, somit bis zum , nicht nach.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und die Bf neuerlich aufgefordert die versäumte Meldung bis zum nachzuholen. Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde der Bf am um 8:47 Uhr ordnungsgemäß im elektronischen Weg via FinanzOnline in die Databox zugestellt und am um 07:50 Uhr abgerufen.

Am um 9:10 Uhr wurde die fällige Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf nachgeholt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf die im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt, der Mitteilung der WiEReG - Registerbehörde, sowie auf einer Einsicht des Gerichts in das Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos).

Die Feststellungen zu den Eigenschaften wie Rechtsform, Sitz, Gesellschafterstruktur und Geschäftszweig der Bf sind dem Firmenbuch zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Zwangsstrafenverfahren ergeben sich aus den im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt.

Der Zustellzeitpunkt in der Databox der Bf und das Abrufen des Zwangsstrafenbescheids lassen sich dem System WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen (Wieregzos) entnehmen, welches mit FinanzOnline synchronisiert ist.

Die am erfolge Nachholung der fälligen Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Bf ist aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ersichtlich. Der exakte Meldezeitpunkt ist in der Mitteilung der WiEReG - Registerbehörde angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen laut § 1 Abs 2 Z 1 WiEReG auch Offene Gesellschaften. Gemäß § 6 Abs 1 WiEReG sind Offene Gesellschaften nur dann von der Meldeverpflichtung befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Um die Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten, werden ab dem alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine Meldung an das Register abzugeben, wobei diese spätestens binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) zu erfolgen hat.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Bf gemäß § 5 Abs 2 WiEReG zu elektronischen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) verpflichtet war. Die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung nach § 6 WiEReG lagen nicht vor, da bei der Bf auch eine juristische Person als Gesellschafterin fungiert.

Die Bf war demgemäß nach § 5 WiEReG verpflichtet binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung nach § 3 Abs 3 WiEReG eine Meldung bei der Registerbehörde einzureichen. Die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung trat bei der Bf mangels Abgabe einer Meldung binnen Jahresfrist (seit Einführung dieser Bestimmung am ) am ein, sodass sie zur Abgabe einer Meldung bis zum verpflichtet war. Die Bf ist dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen.

§ 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ua ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. § 16 Abs 1 WiEReG normiert, dass die Androhung einer Zwangsstrafe bei der Verletzung einer das WiEReG betreffenden Meldeverpflichtung mit einer Frist von (mindestens) sechs Wochen vorzunehmen ist.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl ). Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 1201). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl ).

Unstrittig steht fest, dass die Bf von der Abgabenbehörde an ihre Verpflichtung zur Meldung an die Registerbehörde erinnert und zur Nachholung der unterlassenen Leistung aufgefordert wurde. Die Zwangsstrafe wurde mittels einer angemessenen Frist angedroht, welche auch der Bestimmung des § 16 Abs 1 WiEReG entspricht.

Die Bf brachte in ihrer Beschwerde jedoch vor, dass die verlangte Leistung bereits vor Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheids, somit vor dessen Zustellung, erbracht wurde. Tatsächlich wurde der bekämpfte Bescheid bereits am um 8:47 Uhr ordnungsgemäß im elektronischen Weg via FinanzOnline in die Databox der Bf zugestellt und am um 07:50 Uhr von der Bf abgerufen. Die Nachholung der verlangten Leistung, die Meldung an die Registerbehörde, erfolgte erst am um 09:10 Uhr, somit nach ordnungsgemäßer Zustellung und sogar nach Abruf des Zwangstrafenbescheids durch die Bf. Die Behauptung, dass die WiEReG-Meldung bereits vor Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheids erfolgt sei, erweist sich somit als unrichtig und begründet keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Des Weiteren führte die Bf in ihrer Beschwerde aus, dass sie am letzten Tag der WiEReG Meldung (gemeint wohl letzter Tag der Nachholfrist) aus EDV-technischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei die Meldung zu erstatten. Die Bf konkretisierte diesen Einwand im Zuge der mündlichen Verhandlung und gab dazu an, dass es sich bei dieser IT-Schwierigkeit nicht um ein Hardware- oder Softwareproblem handelte, welches die Meldung an diesem Tag unmöglich machte. Vielmehr seien damit die langen Ladezeiten des Unternehmensserviceportals gemeint gewesen. Man habe zwar probiert die Meldung an diesem Tag durchzuführen, jedoch aufgrund der langen Ladezeiten und des hohen Geschäftsbetriebs in der Apotheke den Meldevorgang nicht abschließen können. Die Bf konnte dem Gericht keine Nachweise für eine tatsächliche IT-Störung vorlegen, welche die Meldung unmöglich gemacht hat. Die Registerbehörde bestätigte dem Gericht, dass am und auch an den darauffolgenden Tagen keine Störungen des Unternehmensserviceportals aktenkundig sind. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Bf vor dem letzten Tag der Nachholfrist mehrere Wochen Zeit hatte die fällige Meldung nachzuholen. Zudem war der letzte Tag der im Erinnerungsschreiben genannten Frist der . Die Zustellung des Zwangsstrafenbescheids erfolgte am . Die Bf hätte somit nach Ablauf der Frist noch zwei weitere Tage vor der Zustellung der Zwangsstrafe die Meldung durchführen können (der Zugang zum Unternehmensserviceportal ist auch an Sonn- und Feiertagen möglich). Die verlangte Leistung war daher weder unmöglich noch unzumutbar.

Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch die Kriterien des § 111 BAO beachtet.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ua ).

Gemäß dieser Kriterien ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."

Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa bereits auch ). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG lässt sich entnehmen, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen zB Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Welche zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge schuldhafte Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu Euro 200.000,00 zu ahnden sind.

Dem Einwand der steuerlichen Vertretung der Bf, dass im Verhältnis zur Erstmeldung keine Änderungen in der Unternehmensstruktur der Bf vorgenommen wurden und der Abgabenbehörde die gesellschaftliche Struktur ausreichend bekannt gewesen sei, ist zu entgegnen, dass die individuellen Begebenheiten bei einzelnen Rechtsträgern die Verpflichtung zur Meldung an Registerbehörde nicht beeinflussen und diese Umstände im Sinne der vollständigen und aktuellen Führung des WiEReG die Bf nicht von einer fristgerechten und rechtsrichtigen Meldung exkulpieren können.

Aufgrund der vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutsamkeit von ordnungsgemäßen Meldungen iSd WiEReG ist die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe zur Einhaltung dieser Regelungen daher als zweckmäßig zu qualifizieren.

Die Bf hatte binnen der gesetzlich vorgesehen Frist (bis spätestens ) keine Meldung abgegeben. Am wurde die Bf unter Setzung einer Nachfrist bis zum zur Nachholung der Meldung aufgefordert. Am erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe. Die Bf hatte sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe noch mehr als 11 Wochen Zeit die versäumte Handlung nachzuholen. Selbst nach der erfolgten Erinnerung und der Androhung der Zwangsstrafe verblieb der Bf noch ein Zeitraum von über sieben Wochen zur Pflichterfüllung, bevor der Zwangsstrafenbescheid erlassen wurde. Aufgrund dieser langen Untätigkeit der Bf, trotz fälliger Verpflichtung, ist die Verhängung der Zwangsstrafe nach Ansicht des Gerichts auch nicht als unbillig einzustufen und kann das Gericht dem Grunde nach nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs 3 BAO normiert lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Im konkreten Fall sind bei der Strafbemessung insbesondere folgende, besondere Umstände miteinzubeziehen: Bei der Bf handelt es sich um einen Apothekerbetrieb. Die Frist zur Nachholung der Meldung fiel in eine Lockdown-Phase der Covid19-Pandemie und wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Senat glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass eine durch Impfungen und Testungen resultierende Arbeitsüberlastung in Kombination mit einem ebenfalls durch die Pandemie bedingten hohen Ausfall an Arbeitskräften bestand, wobei im Sinne der Gesundheitsvorsorge und Pandemiebekämpfung die Hauptpriorität der Bf auf diesen Leistungen gelegen war. Aufgrund der, insbesondere im Gesundheitsbereich vorgelegenen, großen Auswirkungen der Covid19-Pandemie liegen daher durchaus Gründe vor, die eine fristgerechte Meldung wesentlich erschwerten. Zum Grad des Verschuldens ist auch anzumerken, dass sich die Bf bis dato wohlverhalten, ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist und auch die jährlichen Meldungen an die Registerbehörde in den Folgejahren fristgerecht durchgeführt hat.

Unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Covid19-Pandemie kommt das Verwaltungsgericht in diesem konkreten Einzelfall daher zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist, hinsichtlich der Höhe jedoch auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf und der Wichtigkeit, welche der Gesetzgeber ordnungsgemäßen WiEReG-Meldungen beimisst, eine Reduktion auf 15% der maximal zulässigen Einzelstrafe, somit auf Euro 750,00, gerechtfertigt erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl ua , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100306.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at