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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.04.2024, RS/7100087/2024

Nichterledigung eines Antrags auf den Erhöhungsbetrag bei Abweisung nur des Antrags auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100087/2024-RS1
Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Anspruch auf den Grundbetrag nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 voraus. Das ändert im Fall der Abweisung eines Antrags auf Gewährung des Grundbetrags nichts daran, dass im Fall der gleichzeitigen Antragstellung auf den Erhöhungsbetrag auch über diesen Antrag (bei Fehlen eines Anspruchs auf den Grundbetrag: abweisend) zu entscheiden ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3***, vormals ***4***, ***5***, vertreten durch Dipl.Ing. ***6*** ***3*** und Dipl.Ing. Dr. ***7***-***8*** ***3***, beide ***9***, ***10***, diese durch Rechtsanwalt Mag. Elisabeth Kempl-Mitter,1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, vom , eingelangt , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

I. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Antragszeitraum der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Vorgeschichte

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Beschlüsse vom und vom , jeweils zur Geschäftszahl RV/7100587/2023, verwiesen.

Säumnisbeschwerde

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , hat die rechtsfreundliche Vertreterin namens und auftrags der Verlassenschaft Säumnisbeschwerde wie folgt erhoben:

***1***-***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch Raphaela Dörler-Kaupy, MA gerichtliche Erwachsenen Vertreterin, VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, 1200 Wien beantragte mit Formular Beih 3 (datiert , Eingangsstempel ) um gesonderten Schreiben am

1) Familienbeihilfe sowie

2) die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

jeweils ab dem ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige festgestellt im Höchstausmaß von rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung.

Hinsichtlich der Familienbeihilfe erging am der Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich. Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge Beschwerde eingelegt und in weiterer Folge ein Vorlageantrag eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist am XX. Dezember 2023 verstorben. Die Eltern des Beschwerdeführers, Frau DI ***6*** ***3*** und Herr Dr. ***7***-***8*** ***3***, vertreten gemäß § 810 ABGB die Verlassenschaft. Die diesbezügliche Amtsbestätigung wurde dem Bundesfinanzgericht am übermittelt.

DI ***6*** ***3*** und Herr Dr. ***7***-***8*** ***3*** geben bekannt, dass sie Rechtsanwältin ... mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragten. Um Kenntnisnahme und Zustellung an diese wird ersucht.

Säumnis mit der Entscheidung über die beantragte Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe:

Das Finanzamt Österreich vertritt offenbar die Ansicht, mit dem oberwähnten Abweisungsbescheid vom auch den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung miterledigt zu haben.

Das Bundesfinanzgericht wies in seinem Beschluss vom ausdrücklich darauf hin, dass mit Bescheid vom nur der Antrag auf Familienbeihilfe (somit Grundbetrag) abgewiesen wurde und der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages mit diesem Bescheid nicht erledigt wurde.

Dementsprechend liegt hinsichtlich des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, da das Finanzamt über den Antrag vom auch rund dreieinhalb Jahre nach Einbringung noch nicht entscheiden hat.

Die beschwerdeführende Partei erhebt daher Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO an das Bundesfinanzgericht und beantragt, das Bundesfinanzgericht möge dem Finanzamt Österreich auftragen, innerhalb einer Frist von bis zur drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den am beantragten Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe für ***1***-***2*** ***3*** zu entscheiden.

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags am begonnen hat, am beim Bundesfinanzgericht eingebracht.

Säumigkeit

Wie im hg. Beschluss vom , RV/7100587/2023, ausgeführt, wurde mit dem im Verfahren zu RV/7100587/2023 angefochtenen Abweisungsbescheid des Finanzamts nur der am gestellte Antrag auf Gewährung des Grundbetrags an Familienbeihilfe für ***1***-***2*** ***3***, nicht aber der am ebenfalls gestellte Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe für ***1***-***2*** ***3*** erledigt.

Wie dort ausgeführt, handelt es sich gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 um zwei gesonderte Anträge, die jeweils gemäß § 85a BAO einer Entscheidungspflicht unterliegen (vgl. ; ; u.v.a.). Dies kann im Fall einer Ablehnung mit zwei getrennten Bescheiden oder mit einem Sammelbescheid, in dessen Spruch klar zum Ausdruck kommt, dass sowohl über den Grundbetrag als auch über den Erhöhungsbetrag abgesprochen wird, erfolgen. Die Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid ist grundsätzlich zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung (vgl. ; ). Jeder dieser Sprüche ist gesondert anfechtbar (vgl. ; ; ). Mit dem zu RV/7100587/2023 angefochtenen Bescheid wurde jedoch nur über den "Antrag auf Familienbeihilfe" abgesprochen.

Bemerkt wird, dass der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 den Anspruch auf den Grundbetrag nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 voraussetzt (vgl. ; u.v.a.). Das ändert im Fall der Abweisung eines Antrags auf Gewährung des Grundbetrags nichts daran, dass im Fall der gleichzeitigen Antragstellung auf den Erhöhungsbetrag auch über diesen Antrag (bei Fehlen eines Anspruchs auf den Grundbetrag: abweisend) zu entscheiden ist.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass für den Antragszeitraum der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand und der bisher verstrichenen Zeit angemessen.

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

II. Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt Österreich berichtete dem Bundesfinanzgericht am , dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege, da ein Abweisungsbescheid betreffend Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe erlassen wurde und dem Zustellungsbevollmächtigten elektronisch zugestellt worden sei.

Vorgelegt wurde:

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom , adressiert an die Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3*** zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin, Ordnungsbegriff ***11***, wies das Finanzamt Österreich den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom , eingebracht am , für den im Februar 1971 geborenen ***1***-***2*** ***3***, Versicherungsnummer ***12***, ab September 2020 ab und begründete dies so:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn es wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kann die erhöhte Beihilfe nicht gewährt werden.

Zustellnachweis

Laut Screenshot der Subjektdaten ist für die einschreitende rechtsfreundliche Vertreterin in FinanzOnline elektronische Zustellung sowohl in eigenen Verfahren als auch als Vertreterin vorgemerkt.

Laut Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ist als "Zustellqualität" "RSB" angegeben:

Ein Zustellnachweis (sei es im Wege einer Auskunft des BMF über die elektronische Zustellung in die Databox, sei es ein Rückschein RSb gemäß § 22 ZustG) wurde dem BFG vom Finanzamt nicht vorgelegt.

III. Ersuchen um Bekanntgabe

Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die beschwerdeführende Verlassenschaft, dem Bundesfinanzgericht bis zum mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wann ihr der Abweisungsbescheid des Finanzamts Österreich vom zugestellt worden ist, und führte dazu aus:

Da sich aus der Aktenlage nicht eindeutig ergibt, ob der Abweisungsbescheid vom der einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreterin elektronisch über FinanzOnline oder in Papierform mittels RSb zugestellt wurde und ersterenfalls ein Zustellnachweis über die elektronische Zustellung und letzterenfalls ein Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG nicht aktenkundig ist, ist zu prüfen, ob der Abweisungsbescheid vom wirksam erlassen wurde und daher die beschwerdeführende Verlassenschaft um Mitteilung zu ersuchen, ob und bejahendenfalls wann ihr der Abweisungsbescheid des Finanzamts Österreich vom zugestellt worden ist.

Wurde der Bescheid wirksam erlassen, wird das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen sein.

IV. Bekanntgabe der Zustellung

Mit Schreiben vom gab die beschwerdeführende Verlassenschaft bekannt, dass der Abweisungsbescheid des Finanzamts Österreich vom 11.4.2924 betreffend Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung am zugestellt worden sei.

V. Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde

Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom durch Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 FLAG 1967, der am der Verlassenschaft zugestellt worden ist, erledigt.

Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor.

Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde in Sachen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom und vom verwiesen.

VI. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100087.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at