Familienbonus Plus sowie auswärtige Berufsausbildung iZm Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Werbungskosten, Unterhaltsleistungen., Familienbonus-Plus (ganz) sowie außergewöhnlichen Belastungen.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Der Familienbonus-Plus wurde mit einem Betrag von 379,26 € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingereicht.
Es werde um Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung sowie des Familienbonus-Plus für die Kinder A B und C B ersucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Hier wurde nunmehr der Familienbonus-Plus mit einem Betrag von 650,16 € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Darin wurde beantragt, den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) für das 1. Kind zu berücksichtigen.
Weitere übermittelte Unterlagen:
< Erklärung des Gatten (D B):
- ganzer Familienbonus-Plus für C B
< Einkommensteuerbescheid Gatte vom :
- Fabo+: 2.000,16 €
< Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag vom :
Hier wurden Zahlungen für die Kinder A und C zurückgefordert.
< Schriftliches Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom :
"Sie werden aufgefordert, folgende Fragen bis zu beantworten bzw. geeignete Unterlagen vorzulegen:
Im Vorlageantrag beantragen sie den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind. Sie sind verheiratet.
Meldet sich der Gatte nur aus beruflichen Gründen in Wien an? Die Meldungen sind nur ein Indiz. Es sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse festzustellen.
Wie oft besucht er die Familie an den Wochenenden? Mietverträge sind vorzulegen. Er kehrt aber immer wieder für Monate an den Familienwohnsitz zurück. Somit liegen keine zerrütteten Familienverhältnisse vor.
Wie sind die familiären Verhältnisse tatsächlich?
Leistet er Unterhalt für Sie und die Kinder? Wenn ja, sind die monatlichen Beträge ab Beginn der Zahlungen bekanntzugeben. Gemeinsam mit Ihrem Gatten sind Sie Eigentümerin des Einfamilienhauses in ***1***, ***2***.
An dieser Adresse sind fremde Personen gemeldet.
Vermieten Sie dieses Objekt? Mietverträge sind vorzulegen.
Familienbonus+:
Für das Kind C wurde dieser von Ihnen und dem Gatten beantragt. Somit wird der FABO+ gem. § 33 Abs. 3a Z 3c EStG 1988 bei jedem Antragsteller zur Hälfte berücksichtigt. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren zurückgezogen werden."
< Erinnerung vom (zum Vorhalt):
Ohne Rückmeldung wird die Beschwerde ohne der Antwort an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darlegung des Sachverhaltes sowie rechtlicher Ausführungen, wurde von der belangten Behörde beantragt, den beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag (EAB) nicht zu berücksichtigen.
Der Halbe Fabo Plus sei für das Kind C zu gewähren.
Der Fabo Plus sei für die Tochter für 7 Monate und die auswärtige Berufsausbildung für 9 Monate zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom übermittelte der nunmehr zuständige Richter des Bundesfinanzgerichtes den Vorlagebericht an die Beschwerdeführerin.
Weiters wurde ausgeführt, dass um Gegendarstellung zu den Ausführungen im Vorlagebericht ersucht werde, ansonsten beabsichtigt das Gericht diesen Ausführungen zu folgen (innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens).
Dieser Beschluss wurde am nachweislich zugestellt (RSb).
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt langte kein Schreiben oder sonstige Meldung beim Bundesfinanzgericht ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Wie bereits im Beschluss des Gerichtes vom ausgeführt wurde, ist ohne konkrete Gegendarstellungen den Ausführungen im Vorlagebericht zu folgen.
Darin wird folgender Sachverhalt dargestellt:
Am stellte der Gatte einen Antrag auf Veranlagung Einkommensteuer 2022 mit einem Antrag FABO+ für ein ganzes Jahr für den Sohn C (unter 18 Jahre - € 166,68/Monat). Die Veranlagung wurde am antragsgemäß durchgeführt.
Am wurde der Bescheid gem. § 295a BAO geändert (halber FABO+ für C).
Am stellte die Antragstellerin (ASt) einen Antrag auf Veranlagung Einkommensteuer 2022 mit einem Antrag FABO+ für ein ganzes Jahr für die Tochter A (über 18 Jahre - € 54,18/Monat). Der FABO+ wurde für die Tochter für 7 Monate gewährt. Die Veranlagung wurde am durchgeführt.
Die auswärtige Schulausbildung für die Tochter wurde für 4 Monate gewährt.
Es kam zu einer Nachforderung, da in der Lohnverrechnung bereits der FABO+ für den Sohn berücksichtigt wurde.
In der Beschwerde wurde die auswärtige Schulausbildung für die Tochter für 12 Monate und der FABO+ für 1 Kind beantragt. Es waren aber 2 Anträge dabei, in denen der ganze FABO+ für den Sohn und die Tochter beantragt wurden. Der Antrag für den Sohn wurde übersehen.
Zwischenzeitig wurde die Familienbeihilfe für die Tochter für das ganze Jahr 2022 gewährt.
In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) kam es zu einer Gutschrift, da zu diesem Zeitpunkt der FABO+ für die Tochter 1-12/2022 zu gewähren war. Die auswärtige Schulausbildung für die Tochter wurde für 4 Monate gewährt.
Am wurde die Familienbeihilfe für die Tochter für den Zeitraum 8/2022 - 7/2023 rückgefordert.
Somit besteht für die Tochter ein Anspruch auf den FABO+ für 7 Monate und für den Sohn der halbe FABO+ für ein ganzes Jahr.
Im Vorlageantrag beantragt die ASt den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die ASt lebte von - in ***1***, ***2*** - Eigentum der Ehegatten (Einfamilienhaus) und seit in ***3*** - Unterkunftgeber D B (Gatte)
Der Gatte pendelt zwischen Wien und E. Es wurde ein Vorhalt versendet.
Dieser wurde auch trotz eines Erinnerungs-E-Mails vom nicht beantwortet.
Die Tochter brach am das Studium Lehramt an der UNI Sbg. ab. Ab Okt. 2022 studiert sie an der TU Wien Architektur. Auf Grund des schädlichen Studienwechsels steht für 4 Semester keine Familienbeihilfe zu.
Die belangte Behörde beantragte hierzu, der Beschwerde teilweise stattzugeben:
< Abweisung AEAB
< Halber Familienbonus Plus für den Sohn C
< Familienbonus Plus für die Tochter für 7 Monate und auswärtige Berufsausbildung für 9 Monate
Diesem dargestellten Sachverhalt ist mangels weiterer Eingaben der Beschwerdeführerin nichts mehr hinzuzufügen und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist den vorliegenden Daten der belangten Behörde zu entnehmen. Dazu zählen die gestellten Anträge des Gatten (Antrag auf Veranlagung Einkommensteuer 2022 sowie der Antrag auf Fabo Plus für den Sohn C.
Weiters ist hier auf den Antrag auf Veranlagung Einkommensteuer 2022 der Beschwerdeführerin zu verweisen.
Seitens der belangten Behörde wurde auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Juni/2018 in E lebt - Unterkunftgeber ist ihr Gatte.
Der Darstellung im Vorlagebericht folgend - dieser wurde nicht widersprochen - hat die Tochter das Studium in Salzburg am abgebrochen. Seit Oktober 2022 studiert sie an der TU Wien Architektur. Auf Grund des schädlichen Studienwechsels steht für 4 Semester keine Familienbeihilfe zu.
Da diesen Ausführungen trotz Aufforderung zur Gegendarstellung (Beschluss vom ) nicht widersprochen wurde, kann von der Richtigkeit dieser Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind Alleinerziehende Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienbeihilfengesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
Gemäß Z 3 lit. C leg.cit ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 und Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Verheiratete Personen haben nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Das Vorliegen mehrerer (Familien-) Wohnsitze steht einer gemeinsamen Lebensführung alleine nicht entgegen (; , RV/2357-W/06).
Dass (noch) keine gemeinsame Wohnung besteht, lässt bei einer "intakten" Ehe noch nicht auf das Merkmal des "Dauernd-Getrennt-Lebens" schließen (vgl. mit Hinweis auf ).
Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt"-Leben im o.a. Sinne. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft iSd. §§ 90 ff ABGB beziehungsweise §§ 8 f EPG, die auch bei getrennten Wohnsitzen bestehen kann (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 51).
Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an unterschiedlichen Wohnsitzen bewirken für sich alleine keine dauernde Trennung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Rz 42; ; ähnlich ; ).
Das eheliche Zusammenleben bzw. die eheliche Gemeinschaft besteht im Allgemeinen aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, kann durchaus auch das ein oder andere Merkmal fehlen (vgl. ).
So hebt etwa eine berufliche Abwesenheit des einen Ehepartners die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf, wenn beide Ehepartner außerhalb dieser Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (vgl. ; ).
Dasselbe gilt, wenn jeder der Ehegatten über eine eigene Wohngelegenheit verfügt, diese aber aus "platztechnischen" oder anderen Gründen nicht aufgeben kann (oder möchte). Wenn sich die Ehepartner stattdessen im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigen, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht (vgl. ).
Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung (oder Gründung) mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine (eigene) Wohnung aufkommt (vgl. ).
Da die Beschwerdeführerin also in einer Gemeinschaft mit dem Partner lebt, ist der AEAB nicht zu berücksichtigen.
Da die Familienbeihilfe für die Tochter für den Zeitraum 8/2022 bis 7/2023 rückgefordert wurde, wurde diese nur für 7 Monate im Jahr 2022 gewährt. Somit ist auch der Fabo Plus nur für z Monate zu gewähren.
Da auch der Gatte für den Sohn den Fabo Plus beantragt hat, ist für die Beschwerdeführerin nur der halbe Fabo Plus zu berücksichtigen.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Kalendermonat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Wie oben unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde (Beschluss vom ), ist dieser Betrag für neun Monate zu berücksichtigen (990,00 €).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden:
< kein Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
< Halber Fabo Plus für den Sohn C
< Fabo Plus für die Tochter für sieben Monate
< auswärtige Berufsausbildung für die Tochter für 9 Monate
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der dargestellten Sachlage resultiert ein Ergebnis, welches von den gesetzlichen Regelungen klar vorgegeben ist. Weiters war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Somit war eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren.
Beilage:
< Berechnungsblatt Einkommensteuer 2022
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100011.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at