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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2024, RV/5100426/2023

Familienbeihilfe / Aufnahmeprüfung Universität

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 04.2021-09.2021 Steuernummer (Ordnungsbegriff: ***OB***) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2021 bis 05/2021 abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** beendete seinen Präsenz-/Zivildienst am und inskribierte mit den Fachhochschul(FH) - Studiengang Global Sales Management an der FH ***X***. Dieses Studium wurde mit abgebrochen. Im Juni 2020 hat das Kind eine Aufnahmeprüfung an der ***Z*** Privatuniversität für den Bachelor in Komposition nicht bestanden. ***1a*** besuchte in der Folge im Wintersemester (WS) 2020 und im Sommersemester (SS) 2021 die ***Z*** Privatuniversität als außerordentlicher Gaststudent.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung an der ***Z*** Privatuniversität eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) darstellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Sohn des Bf ***1*** inskribierte - nach Absolvierung des Zivildienstes - am den Fachhochschul-Studiengang Global Sales Management an der FH ***X***, der mit abgebrochen wurde.

Im Juni 2020 hat das Kind eine Aufnahmeprüfung an der ***Z*** Privatuniversität für den Bachelor in Komposition nicht bestanden. ***1a*** war in der Folge im WS 2020/21 bis zum SS 2021 an der ***Z*** Privatuniversität als außerordentlicher Gaststudent anwesend. Nach erfolgreicher Absolvierung der Aufnahmeprüfung am ***Y*** für den Studiengang Instrumentalpädagogik/Gitarre besuchte er diesen ab dem Wintersemester 2021/22, wofür auch wieder Familienbeihilfe (ab 10/2021) gewährt wurde.

Familienbeihilfe (FB) wurde bis inklusive 03/2021 aufgrund der Covid Verlängerung des §15 FLAG geleistet, in weiterer Folge dann aber mit abweisendem Bescheid vom eingestellt. Mit der Inskription am ***Y*** im Oktober 2021 (WS 2021/22) wurde die FB wieder zuerkannt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf vor, dass nach dem erfolgreichen Aufnahmeverfahren am ***Y*** im September 2021 laut Rücksprache mit der belangten Behörde ein rückwirkender Anspruch auf die Familienbeihilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestehen müsste.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass laut vorgelegter Studienbestätigung der Sohn im WS 2020/21 sowie im Sommersemester 2021 als außerordentlicher Student an der ***Z*** Privatuniversität inskribiert gewesen sei. Die Vorbereitungen für die Aufnahmetests an der ***Z*** Privatuniversität würden keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellen.

Im Vorlageantrag vom erläuterte der Bf, ein Familienbeihilfeanspruch sei in einem so gelagerten Fall von der belangten Behörde zugesichert und alle Lehrveranstaltungen seien durch die ***Ya*** Universität angerechnet worden. Auch bestünde ein Anspruch für die Zeiträume der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung, die lt. Vorhaltsbeantwortung vom in zeitlicher Hinsicht einer Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 40 bis 50 Stunden pro Woche) entsprechen würde. Weiters wurden darin vom Bf die Fragen in Zusammenhang mit den Aufnahmeprüfungen an der ***Z*** Privatuniversität sowie am ***Y*** erläutert und die angeforderten Unterlagen vorgelegt.

Der Entschluss, zur Zulassungsprüfung am ***Y*** anzutreten, wurde lt.Vorhaltsbeantwortung erst gefasst, nachdem die Aufnahmeprüfung an der ***Z*** Privatuniversität negativ verlaufen war. Daraufhin bewarb sich ***1a*** am am ***Y*** und begann mit der Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den im Zuge der Vorhaltsbeantwortung erteilten Auskünften samt den eingereichten Unterlagen. Vom Bf wird dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass im Hinblick auf die umfangreiche Vorbereitung für die Zulassungsprüfung von einer Berufsausbildung iSd FLAG auszugehen sei. Die belangte Behörde sieht in der Tätigkeit als außerordentlicher Hörer an der ***Z*** Privatuniversität sowie den Vorbereitungshandlungen für die Aufnahmeprüfung lediglich eine der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerte Betätigung verwirklicht.

Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:

§ 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 93/2022 lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ….

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichenZeitpunktnach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

§ 10 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. normiert, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablaufdes Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gem. § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Werden nach dem letzten Satz leg. cit. Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der Judikatur des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().

Lt. VwGH (, 2011/16/0057) stellen die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs selbst noch keine Ausbildung dar.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/13/0125 ausgesprochen, dass auch die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt

3.1.2. Erwägungen:

Von der belangten Behörde wurde zunächst thematisiert, ob nach Beendigung des Zivildienstes unverzüglich mit einer Berufsausbildung begonnen wurde. Als frühestmöglicher Zeitpunkt soll demnach objektiv betrachtet jener erste Zeitpunkt gelten, zu dem nach Beendigung des hier relevanten Zivildienstes die Ausbildung begonnen werden könnte. Dies unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.Aufl., § 2 Rz 132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühestmöglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung - etwa nach Beendigung des Zivildienstes - an (vgl dazu ).

Ein Anspruch gemäß § 2 Abs 1 lit. e FLAG 1967 wurde von der belangten Behörde gewährt für die Zeit zwischen Zivildienst und dem Studiengang Global Sales Management an der FH ***X***. In der Folge lag durch das aufrechte Studium ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Mit Abbruch dieses Studiums im Mai 2020 fiel jedoch dieser Anspruch weg.

Zur Frage, ob sich ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die beantragte Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn des Studiengangs Instrumentalpädagogik/Gitarre an dem ***Y*** ableiten könnte und der FH-Studiengang Global Sales Management lediglich als Überbrückung zu werten wäre, ist nach Ansicht des Finanzamtes Folgendes auszuführen:

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa ), dass, wenn die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird, sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung oder dem Zivildienst und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 gründet. Ein zur Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auslösende, Berufsausbildung dar. Im Hinblick auf die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 kommt es daher lt. Finanzamt darauf an, ob der Studiengang Instrumentalpädagogik/Gitarre am ***Y*** zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes begonnen worden ist.

Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass beschwerdegegenständlich der Zeitraum ab April 2021 bis einschließlich September 2021 ist. Den von der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen, ob mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, kommt für den Beschwerdezeitraum nach Ansicht des erkennenden Richters keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zu klären war vielmehr, ob die Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung im Rahmen eines außerordentlichen Studiums als Berufsausbildung anerkannt werden konnte. Diese Frage war für den gegenständlichen Zeitraum teilweise zu bejahen.

Da eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht enthalten ist, muss diesbezüglich die Judikatur herangezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Von der belangten Behörde wurde betr. Ausbildung auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2011/16/0057 hingewiesen, wonach die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs selbst noch keine Ausbildung darstellen. Bezogen auf den konkreten Fall wäre demnach mit der erfolgreichen Ablegung einer Zulassungsprüfung noch keine Berufsausbildung abgeschlossen, da diese bloß die Voraussetzung für die weitere Ausbildung sei.

Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (bspw. Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen sind, haben UFS und BFG bereits mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (vgl. ; ; ; jeweils unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2007/13/0125).

Der Entschluss, zur Zulassungsprüfung am ***Y*** anzutreten, wurde nach Angaben des Bf vom Sohn erst im Juni 2021 gefasst. Demnach wäre dieser Monat nach Einschätzung des Finanzamtes der frühestmögliche Zeitpunkt zur Begründung eines Beihilfenanspruchs hinsichtlich der Vorbereitung zu dieser Aufnahmeprüfung. Diese Ansicht wird vom erkennenden Richter geteilt, weil erst durch diesen Entschluss auch in quantitativer Hinsicht die an eine Berufsausbildung gestellten Anforderungen erfüllt wurden (vgl. ).

Mit der Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung wurde nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses durch die ***Z*** Privatuniversität begonnen. Man könne dabei lt. Bf von einer Vollzeitbeschäftigung sprechen (durchschnittlich 40 bis 50 Stunden pro Woche inkl. Wochenenden).

Bei den mit der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen betr. Prüfungsanforderungen beim Studium Instrumental-Gesangspädagogik sowie Instrumentalstudium - Diplom ist es für den erkennenden Richter bei einem so umfangreichen Vorbereitungsprogramm (vgl. dazu ausführlich die Vorhaltsbeantwortung vom ) nachvollziehbar, dass dafür wöchentlich ein Zeitaufwand von durchschnittlich 40 bis 50 Stunden anfällt. Dieses Ausmaß ist auch für die belangte Behörde unstrittig, da sich der Sohn des Bf einerseits auf die Aufnahmeprüfung für das von ihm angestrebte Studium der Instrumentalpädagogik/Gitarre vorbereitete und anderseits zeitgleich auch Lehrveranstaltungen an der ***Z*** Universität besuchte. Es kann demnach ab Juni 2021 von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausgegangen werden (vgl. ) und ist somit ab diesem Monat auch die Familienbeihilfe wieder zu gewähren. Dem steht im gegenständlichen Fall auch das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 2011/16/0057 nicht entgegen, da die ab Juni 2021 getätigten Vorbereitungshandlungen für die Aufnahmeprüfung am ***Y*** bereits als Ausbildung zu qualifizieren sind.

Die im Vorlageantrag getätigte Äußerung des Bf., wonach ihm von der belangten Behörde ein Familienbeihilfeanspruch unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeitsleistung im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten bzw. wenn der Zeitraum eine Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung nach einem fehlgeschlagenen Versuch ist) zugesichert worden sei, ist nicht verifizierbar und auch nicht relevant, weil für die gerichtliche Entscheidungsfindung ohnehin der konkret festgestellte Sachverhalt herangezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at