Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.04.2024, RS/7100092/2024

Säumnisbeschwerde - Einstellung Verfahren

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Crowe SOT GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Sterneckstraße 82, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe betreffend Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2015, 2016, 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***,
beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wird gem. § 284 Abs. 2 BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (idF Bf.) ***Bf1*** hat mit Eingabe vom , eingelangt am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015, 2016, 2017 und 2018 und Berichtigung der betreffenden Bescheide erhoben.

In der Begründung war angeführt, dass es die Behörde, das Finanzamt für Großbetriebe, unterlassen habe ihrer gem. § 85a BAO bestehenden Verpflichtung nachzukommen über Anbringen der Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die Bf. habe den Antrag auf Wiederaufnahme am gestellt und sei dieser bisher seitens der Behörde noch nicht bearbeitet worden. Damit habe die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt. Sie sei säumig geworden, da über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei.

Es wurde beantragt, der Behörde aufzutragen, über den Antrag innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Die Entscheidung der Behörde über den der Beschwerde zugrundeliegenden Antrag erging am .
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 wurden seitens der Behörde mit Datum erlassen und entsprechend gebucht. Die Erledigung erfolgte dem Antrag entsprechend.

Die Bescheide wurden dem Bundesfinanzgericht (BFG) am übermittelt, die Zustellung der Bescheide erfolgte an die Bf. via finanzonline.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
….
Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Aufgrund der Aktenlage stellte das BFG fest, dass die Entscheidungsfrist mit der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Körperschaftsteuer der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 am begonnen hatte.
Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten endete, entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO, mit Ablauf des .

Die Säumnisbeschwerde vom war zu Recht erhoben worden.

In der Folge erließ die belangte Behörde am die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. Die Erledigung erfolgte antragsgemäß. Die Zustellung an die Bf. erfolgte via finanzonline.

Da die Bescheide noch vor Einleitung des Verfahrens durch das BFG erlassen worden waren, war das Verfahren gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus der Bestimmung des § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100092.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at