Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2024, RV/5300011/2017

Grob fahrlässige Abgabenhehlerei

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Trautsongasse 6/5, 1080 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2016/00061-001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Andreas Krautschneider, des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist schuldig, grob fahrlässig als verantwortlicher Managing Director der ***1*** GmbH, ***Adr1***, im August 2014 das Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***FIN1***, welches durch namentlich unbekannte Personen vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden war, hinsichtlich welchem somit ein Schmuggel begangen worden war, und auf welchem bei einem Wert von € 14.022,03 Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 4.487,05 (davon € 1.402,20 Zoll und € 3.084,85 Einfuhrumsatzsteuer) lasteten, an sich gebracht zu haben.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 3 iVm Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Über ***Bf*** wird gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.

Die vom Bestraften zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a und c FinStrG mit € 213,84 bestimmt. Die Höhe der ebenfalls vom Bestraften zu tragenden allfälligen Kosten des Strafvollzuges iSd § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG sind gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am setzte die ***4*** International AG das Zollamt Linz Wels davon in Kenntnis, dass die ***4*** Logistics GmbH im August 2014 von der ***1*** GmbH in ***Adr1***, den Auftrag erhalten habe, drei PKW der Marke ***2*** von Sofia, Bulgarien nach ***Adr4*** zu transportieren. Die Fahrzeuge seien daraufhin am von einem Subunternehmen in Sofia abgeholt und nach ***Adr4*** transportiert worden, wo sie ab 11. bzw. bei der ***4*** GmbH eingelagert worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es sich für die ***4*** GmbH um einen üblichen Transport innerhalb der EU ohne Einbindung der internen Zollabteilung gehandelt. Am habe eine Zollsachbearbeiterin der ***4*** GmbH von der ***1*** GmbH per E-Mail die Information erhalten, dass es sich bei den drei Fahrzeugen um gestohlene und nicht verzollte Fahrzeuge handle und habe sie gleichzeitig von der ***1*** GmbH die Anfrage erhalten, welche Dokumente benötigt würden, damit die Fahrzeuge verzollt werden könnten bzw. ob es generell möglich sei, die Fahrzeuge unverzollt in ***Adr4*** abzuholen.

Daraufhin erließ das Zollamt Linz Wels am eine Beschlagnahmeanordnung, mit welcher zwei PKW der Marke ***2***, Modell ***5*** mit den Fahrzeugidentifikationsnummern ***FIN2*** und ***FIN3***, sowie ein PKW der Marke ***2***, Modell ***3*** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***FIN1*** wegen des Verdachts, dass diese im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in weiterer Folge das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht worden waren, beschlagnahmt wurden.

Eine Ausfertigung der Beschlagnahmeanordnung wurde am an die ***4*** International AG ausgefolgt.

Da Ermittlungen des Zollamts Linz Wels ergaben, dass die beiden Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5*** in Bulgarien verzollt worden waren, wurde hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge die Beschlagnahme mit Ausfolgeanordnung vom (ausgehändigt am ) aufgehoben (s. Ausfolgeanordnung Post-Nr. 5+6, E-Mail vom , 02:58) und das Abgaben- und Finanzstrafverfahren eingestellt (s. E-Mail vom , 14:06). Hinsichtlich des Fahrzeugs der Marke ***2*** ***3*** wurde die Beschlagnahme mit Ausfolgeanordnung vom (ausgefolgt am ) aufgehoben.

Mit Bescheid vom wurden € 1.402,20 Zoll, € 3.084,85 Einfuhrumsatzsteuer und € 113,60 Säumniszinsen, insgesamt somit € 4.600,65 festgesetzt und dazu Folgendes ausgeführt:

"Die Firma ***1*** GmbH in ***Adr1***, hat durch die in Auftrag gegebene Überstellung von Bulgarien nach Österreich, den unten näher beschriebenen unverzollten drittländischen eingangsabgabenpflichtigen Personenkraftwagen der Marke ***2*** ***3***, welcher am vorschriftswidrig über den Hafen Varna (Bulgarien) in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden ist, am an sich gebracht.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3, 3. Anstrich und Art. 215 Abs. 4 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom i.d.g.F., in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 i.d.g.F., ist daher die Eingangsabgabenschuld für den in der beiliegenden Abgabenberechnung näher beschriebenen ausländischen unverzollten PKW für die Firma ***1*** GmbH kraft Gesetzes entstanden:

Ware: PKW der Marke ***2*** "***3***"

Warennummer: 8703 2490 00

FID-Nr.: ***FIN1***

Erstzulassung: 2008

Der Zollwert des gegenständlichen Beförderungsmittels, wurde in Anlehnung der Angaben des ehemaligen Eigentümers, der ***2***, ***Adr2***, USA, sowie der Anerkennung dieses Wertes durch die Abgabenschuldnerin in ihrem Verzicht auf einen abgabenrechtlichen Vorhalt, im Wege der Schätzung im Sinne des § 184 BAO i.V.m. Art. 31 ZK mit USD 19.600,00 ermittelt und der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt.

Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld ist gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) weiters eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 113,60 (in Worten: einhundertdreizehnkommasechzig) entstanden.

Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind."

Nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensablaufs bzw. Sachverhalts wurde die Abgabenfestsetzung wie folgt begründet:

"Dem ausführlichen E-Mail-Schriftverkehr zwischen der Firma ***1*** GmbH und der Firma ***2*** Financial Services in ***Adr2***, USA, ist zu entnehmen, dass die Abgabenschuldnerin zum Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht über den verfahrensgegenständlichen PKW wusste oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden war.

Dadurch wurde der abgabenrechtliche Tatbestand des Artikel 202 Abs. 1 und Abs. 3, 3. Anstrich und Artikel 214 Abs. 1 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 i.d.g.F., verwirklicht.

Gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Gem. Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden war.

Gem. Artikel 214 Abs. 2 ZK gilt, sofern die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen können, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, indem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlage bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.

Gem. Art. 215 Abs. 4 ZK gilt, dass, wenn die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.

Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt gemäß Artikel 215 Abs. 4 ZK die Zollschuld, sofern sie weniger als € 5.000,00 beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

Seitens der Abgabenschuldnerin wurde per FAX-Nachricht vom auf einen abgabenrechtlichen Vorhalt, in welchem der Partei gem. § 115 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen sowie gem. § 183 Abs. 4 vor Erlassung dieses Eingangsabgabenbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, schriftlich verzichtet."

Mit Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG vom teilte das Zollamt Linz Wels der ***1*** GmbH mit, dass dem anhängigen Zollstrafverfahren zu Grunde liege, dass die ***1*** GmbH, das drittländische unverzollte Kraftfahrzeug der Marke ***2*** "***3***" FID-Nr.: ***FIN1***, mit darauf lastenden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 4.487,05 (davon € 1.402,20 Zoll und € 3.084,85 EUSt), welches am vorsätzlich vorschriftswidrig von unbekannten Personen über den Hafen Varna (Bulgarien) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei, am durch den von der ***1*** GmbH in Auftrag gegebenen Transport von Sofia nach ***Adr4*** "sonst" an sich gebracht habe.

Für den ***2*** "***3***", welcher im Jahr 2008 durch Leasingbetrug der ***2*** entwendet worden sei, habe kein Verzollungsnachweis ermittelt werden können. Dem ausführlichen E-Mail-Schriftverkehr zwischen der ***1*** GmbH und der ***2*** Financial Services, USA, sei zu entnehmen, dass die ***1*** GmbH zum Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht (Beginn der Überstellung des ***2*** "***3***" von Sofia nach Österreich) gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Einen Auftrag zur Durchführung einer zollrechtlichen Abfertigung habe die ***1*** GmbH anlässlich der Überstellung des Fahrzeuges nicht erteilt. Erst am sei die ***1*** GmbH aktiv geworden und habe sich bei der Firma ***4*** darüber informiert, welche Unterlagen für eine Verzollung notwendig wären.

Es bestehe daher der Verdacht, dass ein bisher namentlich nicht bekannter Mitarbeiter der ***1*** GmbH das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei durch den Auftrag zur Überstellung (= Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht) des tatgegenständlichen drittländischen unverzollten Fahrzeuges nach Österreich zu verantworten habe. Die ***1*** GmbH wurde daher "eingeladen" eine verantwortliche Person namhaft zu machen und diese Person wurde "eingeladen" zum vorliegenden Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom übermittelte Rechtsanwalt Mag. Andreas Krautschneider im Wesentlichen folgende Stellungnahme zum o.a. Auskunftsersuchen:

Im Frühjahr 2014 sei ***6*** von der ***2***, USA an ***7*** von der ***1*** International GmbH, herangetreten, da in Bulgarien drei Fahrzeuge beschlagnahmt worden seien, die 2008 durch Leasingbetrug in Amerika dem Eigentümer entwendet worden seien. In der Folge sei die ***1*** GmbH in Form von ***Bf*** damit beauftragt worden, die Abwicklung vorzunehmen.

Die Fahrzeuge seien am ***8***, einem Vertreter des FBI in Sofia, ausgehändigt worden und auf dem Gelände der amerikanischen Botschaft in Sofia abgestellt worden, wobei die Fahrzeuge dort schnellstmöglich weggeschafft hätten werden sollen. So sei es immer wieder zu Urgenzen gekommen. ***7*** habe daher den Vorschlag gemacht, die Fahrzeuge nach Österreich (in Sicherheit) zu bringen. Laufend sei der Beschuldigte darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge schnellstmöglich vom Gelände der Botschaft geschafft werden müssten. Der Beschuldigte habe mehrfach nachgefragt, ob alle Zollabgaben bezahlt worden seien. Er habe darauf die Antwort von ***9*** (***2*** USA) als Vertreter der Eigentümer erhalten, dass sie nicht wüssten, ob die Zollabgaben bezahlt worden seien, sie jedoch sicher seien, dass sie bezahlt worden seien, sonst würden die europäischen Zollbehörden die Einheiten nicht herausgegeben haben. Nachdem die Eigentümervertreter jedoch keinen Nachweis über die Abfuhr der Zollabgaben hätten erbringen können, sei der Beschuldigte jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge unverzollt eingeführt worden seien und habe dies beispielsweise in seinem E-Mail vom nochmals mitgeteilt. Daraufhin sei von ***2*** USA darauf hingewiesen worden, dass alle Autos europäische Kennzeichen gehabt hätten und das doch heißen müsse, dass sie angemeldet gewesen seien und wenn sie angemeldet gewesen seien, auch die Abgaben bezahlt worden seien.

Obwohl mehrere Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt worden seien (nämlich die Anmeldung mit bulgarischen Kennzeichen und die Beschlagnahme durch die bulgarischen Behörden) und der Beschuldigte darauf vertrauen habe dürfen, dass im Falle des Fehlens der Abfuhr von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer dies bereits den bulgarischen Behörden hätte auffallen müssen, habe er dennoch bei der Firma ***4***, die das Fahrzeug nach Österreich verbracht habe, nachgefragt, was für die Verzollung der Fahrzeuge benötigt werde, da keine Stelle bekannt gewesen sei, die die abgabenrechtliche Behandlung der Fahrzeuge bestätigt hätte. Im Zuge der Nachfrage bei der Firma ***4*** habe diese die Selbstanzeige bei der Finanzstrafbehörde eingebracht. Im Zuge dessen habe sich herausgestellt, dass zwar die beiden ***2*** "***5***" im Jahr 2008 verzollt worden seien, nicht jedoch der ***2*** "***3***".

Der Beschuldigte habe daher keinesfalls Abgaben hinterziehen wollen, zumal er auch gar nicht gewusst habe, dass die Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer nicht abgeführt worden seien.

Die fehlende Abfuhr der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer hätte bereits den bulgarischen Behörden bei Registrierung des Fahrzeuges bzw. spätestens bei Beschlagnahme des Fahrzeuges auffallen müssen.

Der Irrtum über die fehlende Abfuhr der Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sei auf Grund der oben dargestellten Umstände gemäß § 9 FinStrG jedenfalls entschuldbar. Es ergehe daher der Antrag, das Finanzstrafverfahren einzustellen.

Als Beilagen wurden ein Beschluss der bulgarischen Staatsanwaltschaft, mit welchem die Rückgabe der drei Fahrzeuge an den Eigentümer beschlossen wurde, das Übergabeprotokoll vom an ***8***, sowie Emails vom , , ., , und übermittelt. Deutsche Übersetzungen des Beschlusses sowie des Übergabeprotokolls wurden am nachgereicht.

Mit Schreiben vom wurde der Beschuldigte über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei gem. § 37 Abs. 3 FinStrG verständigt.

Mit Rechtfertigung vom monierte der Beschuldigte, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, dass der Wert des ***2*** "***3***" falsch angenommen werde. Das Fahrzeug sei umfangreich beschädigt gewesen, wobei die voraussichtlichen Instandsetzungskosten € 5.645,90 betragen würden. Tatsächlich sei in einer Auktion lediglich ein Betrag von € 7.650,00 erzielt worden, welcher durch längere Nachverhandlungen auf € 8.500,00 erhöht werden habe können. Im Übrigen halte der Beschuldigte seine Verantwortung aufrecht und bleibe der Antrag aufrecht, das Finanzstrafverfahren einzustellen.

Mit Strafverfügung vom , zugestellt am , wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, im August 2014 fahrlässig unter Vernachlässigung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht eine Sache, welche von bislang unbekannten Tätern über einen namentlich unbekannten Grenzübergang vorschriftswidrig im Wege des Schmuggels, der Verzollungsumgehung oder der Verkürzung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei, verhandelt zu haben, indem er den Auftrag erteilt habe und ausschlaggebend verantwortlich gewesen sei, den drittländischen unverzollten PKW der Marke ***2*** "***3***", im Gesamtwert von € 14.022,03 mit darauf lastenden Eingangsabgaben in Höhe von € 4.487,05, davon Zoll € 1.402,20 und Einfuhrumsatzsteuer € 3.084,85, von Sofia (Bulgarien) nach ***Adr4*** (Österreich) befördern zu lassen, um ihn in der Folge einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, obwohl er gewusst habe oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei gem. § 37 Abs. 3 FinStrG begangen. Gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt und wurden gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen und gemäß § 185 FinStrG die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 266,80 festgesetzt.

Am erhob der Verteidiger des Beschuldigten Einspruch gegen die Strafverfügung und führte dazu Folgendes aus:

"Die Strafverfügung vom , Zahl ***StrNr*** wird im gesamten Inhalt nach angefochten, insbesondere wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Behörde kommt in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass dem Einschreiter jedenfalls fahrlässiges Handeln anzulasten wäre, zumal es ihm zumutbar gewesen wäre, das Zollamt zu kontaktieren, um dort die weitere Klärung des Sachverhalts anzustreben. Nachdem er dies unterlassen hätte, hätte er fahrlässig gehandelt.

Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass der Einschreiter noch nie mit zollrechtlichen Angelegenheiten befasst war und daher auch gar nicht wusste, dass er wegen amerikanischen Fahrzeugen, die in Bulgarien beschlagnahmt wurden, die österreichischen Zollämter hätte kontaktieren sollen.

Vielmehr haben die österreichischen Zollbehörden, die weiteren beiden (ursprünglich ebenfalls) beschlagnahmten Fahrzeuge schließlich deswegen freigegeben, weil sie in Bulgarien zugelassen waren. Dies wurde dem Einschreiter vom Eigentümer hinsichtlich aller drei Fahrzeuge mittgeteilt. Selbst die Behörde hat - ohne Verzollungsnachweis - aufgrund der Anmeldung der Fahrzeuge angenommen, dass sie verzollt wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Einschreiter, der vom Eigentümer Informationen erhalten hat, dass ja alle drei Fahrzeuge angemeldet waren, nicht hätte darauf vertrauen dürfen.

Hinzukommt, dass alle drei Fahrzeuge über mehrere Jahre von der Republik Bulgarien beschlagnahmt waren und der Einschreiter auch aufgrund dieses Umstandes darauf vertrauen durfte, dass die drei Fahrzeuge abgabenrechtlich behandelt wurden. Der Einschreiter musste nicht damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft Bulgarien sich des Beitrags zu einem Finanzstrafdelikt schuldig macht, indem Gegenstände zur freien Verfügung herausgegeben werden, die abgabenrechtlich nicht in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind.

Aufgrund des damals - wie bereits in der Stellungnahme vom angeführt - herrschenden Zeitdrucks durch seinen Auftraggeber, die Autos "in Sicherheit" zu bringen, wäre es dem Einschreiter nicht möglich gewesen, eine entsprechende Zollbestätigung zu erlagen.

Nachdem es mehrere Monate nicht möglich war, eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verzollung der drei Fahrzeuge zu erhalten, hat eine Mitarbeiterin des Einschreiters, Frau ***10***, zuerst telefonisch, und dann mit E-Mail vom bei der Firma ***4*** angefragt, welche Unterlagen für eine Verzollung benötigt werden (zumal der Einschreiter und auch die übrigen Mitarbeiter der ***1*** GmbH keinerlei Erfahrungen mit Zollangelegenheiten haben).

Beweis: E-Mail von Frau ***10*** vom

Daraufhin erging die dieses Verfahren einleitende Selbstanzeige der ***4*** Logistik GmbH und wurden zuerst alle drei Fahrzeuge beschlagnahmt, um nach etwa einem Monat die Beschlagnahme von zwei Fahrzeugen wieder aufzuheben. Die Behörde hat dazu mitgeteilt, dass aufgrund der Anmeldung der Fahrzeuge glaubhaft gemacht wurde, dass diese verzollt wurden. Dies mit E-Mail vom . "Verzollungsmeldungen" wurden von den bulgarischen Behörden jedoch nicht übermittelt.

Beweis: E-Mail von ADir. ***11*** vom

Es stellt sich für den Einschreiter daher die Frage, welchen Sinn eine vorherige Kontaktaufnahme mit den österreichischen Zollbehörden gehabt hätte, wenn diese - nach einem halben Jahr - ebenfalls keine Verzollungsmeldung durch die bulgarischen Behörden bekommen haben. Diese Kontaktaufnahme, die ihm als Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 8 Finanzstrafgesetz und damit als Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, wäre - rein objektiv -nicht geeignet gewesen, den zollrechtlichen Status der Fahrzeuge abzuklären.

Erst nach rund einem Jahr nach Durchführung des Auftrages, nach unzähligen Schreiben und Urgenzen an diverse Stellen, am , hat das Finanzministerium in Bulgarien hinsichtlich der anderen zwei Fahrzeuge eine Bestätigung über die erfolgte Verzollung gesandt.

Beweis: Bestätigung des Finanzamtes der Republik Bulgarien vom

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Einschreiter einem Irrtum unterlegen ist, der auch nicht für jedermann leicht erkennbar war und das Strafverfahren unter Anwendung des § 9 Finanzstrafgesetz einstellen müssen.

Es bleibt daher der Antrag aufrecht, das Finanzstrafverfahren einzustellen und wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet."

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom , zugestellt am , sprach das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde den Beschuldigten als verantwortlichen Managing Director in der Geschäftsleitung der ***1*** GmbH schuldig:

"Anfang August 2014 fahrlässig unter Vernachlässigung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht eine Sache, welche von bislang unbekannten Tätern über einen namentlich unbekannten Grenzübergang vorschriftswidrig im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde, dazu beigetragen zu haben, indem er den Auftrag erteilte und dafür verantwortlich war, den drittländischen unverzollten PKW der Marke ***2*** "***3***", mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: ***FIN1*** im Gesamtwert von € 14.022,03 mit darauf lastenden Eingangsabgaben in Höhe von € 4.487,05, davon Zoll € 1.402,20 und Einfuhrumsatzsteuer € 3.084,85, in Sofia / Bulgarien abholen und nach ***Adr4*** befördern zu lassen, um ihn von der ***1*** GmbH weiter zu verhandeln, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieser PKW vorschriftswidrig, d.h. ohne verzollt zu sein, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden war.

Herr ***Bf*** hat dadurch beigetragen, dass gegenständlicher ***2*** "***3***" von der ***1*** GmbH, ***Adr1*** verhandelt wurde, und er hat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei in der Tatbegehungsform als Beitragstäter gemäß §§ 11 i.V.m. 37. Abs. 1 lit. a. FinStrG begangen.

Gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 900,00 (in Worten: neunhundert) verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 (in Worten: vier) Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 290,16 (in Worten: zweihundertneunzig Euro sechzehn Cent) und die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

II. BEGRÜNDUNG:

Herr ***Bf*** ist verheiratet und sorgepflichtig für einen neunjährigen Sohn und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 5.150,00.

In der Finanzstrafkartei scheinen bei Herrn ***Bf*** keine Vormerkungen auf.

Im Jahr 2008 wurden folgende 3 Fahrzeuge 1.) ***2*** "***5***" Fahrzeugidentifikationsnummer: ***FIN2***, 2.) ***2*** "***5***" Fahrzeugidentifikationsnummer: ***FIN3*** und 3.) ***2*** "***3***" Fahrzeugidentifikationsnummer: ***FIN1*** durch Leasingbetrug in Kanada auf betrügerische Art dem Eigentümer, der ***2***, ***Adr2***, USA entwendet. Im Jahr 2009 wurden diese 3 Fahrzeuge in Bulgarien entdeckt und beschlagnahmt. Nach den abgeschlossenen Ermittlungen verfügte die Staatsanwältin ***12*** in Sofia die Beschlagnahme der gegenständlichen 3 Fahrzeuge aufzuheben und ordnete die Rückgabe dieser 3 Fahrzeuge an den Eigentümer an. Daraufhin wurden diese Fahrzeuge mit Übergabeprotokoll vom an ***8***, Rechtsattaché der US-Botschaft, in Sofia übergeben und auf dem Areal der US- Botschaft, 16 Kozyak St., in Sofia abgestellt.

Am trat die US-Botschaft vertreten durch ihren Attaché mit email u.a. an ***Bf*** (email: Mittwoch, 08:29) heran, um diese Fahrzeuge sobald als möglich vom Areal der US-Botschaft abholen zu lassen. ***Bf*** schrieb daraufhin an ***7***, [in dessen Eigenschaft als Direktor der ***1*** International GmbH, ***13***], dass sie diese Fahrzeuge nach Österreich transportieren können [email: 30. July 2014 09:21].

In der email [Tuesday, August 05, 2014 7:40] an ***9*** [***9*** bekleidet in der Abteilung Finanzdienstleistungen des ***2***-Konzern den Job eines besonderen Ermittlers in Betrugsfällen] und ***7*** stellt ***Bf*** die Frage, ob schon alle Zollabgaben für die Autos bezahlt worden sind.

***Bf*** schreibt in der email [Thursday, August 07, 2014 2:10] an ***9*** + ***7***, dass anscheinend für alle 3 Fahrzeuge die Zollabgaben nicht bezahlt wurden.

In der email von ***9*** an ***Bf***, ***7*** [Donnerstag, 15:59] werden ***Bf*** und ***7*** ersucht, ihm [ergänzt: ***9***] die ungefähren Zollabgaben zu liefern, die sie [gemeint: ***2***] zahlen müssten oder der Käufer zahlen müsste.

Im Zuge von Ermittlungen in Bulgarien wurde am mitgeteilt, dass oben angeführte 2 Stück ***2*** der Marke "***5***" in Bulgarien im Jahr 2008 verzollt worden sind. Ein Nachweis, dass der ***2*** "***3***" in Bulgarien verzollt worden ist, konnte nicht erbracht werden.

Am gelangte durch die Beauftragung des ***Bf*** zur Überstellung des ***2*** "***3***" von Sofia nach ***Adr4*** die ***1*** GmbH, ***Adr1*** in die tatsächliche Verfügungsmacht des unverzollten ***2*** "***3***", wodurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei verwirklicht worden ist.

***Bf*** hat sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei als Beitragstäter gemäß §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

In der email [September 17, 2014 4:35 AM] schreibt ***Bf*** an ***9***/***2*** USA und ***7***, dass für die Fahrzeuge die Zollabgaben nicht bezahlt worden sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a.) FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

§ 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Durch den Auftrag des ***Bf*** verfahrensgegenständliches Fahrzeug in Sofia abholen zu lassen, ist das Finanzdelikt der Abgabenhehlerei in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft nach §§ 11, 37 Abs. 1 lit a.) FinStrG durch ***Bf*** spätestens mit der Anlieferung in ***Adr4*** vollendet worden.

Aufgrund der oben angeführten email [Tuesday, August 05, 2014 7:40], [ 21:17], [Thursday, August 07,2014 2:10] hat ***Bf*** zumindest fahrlässig dazu beigetragen, dass der ***2*** "***3***" von der ***1*** GmbH faktisch an sich gebracht wurde um ihn in der Folge weiter zu verhandeln.

In der Stellungnahme vom wird die email (Montag, 15:58] des ***9*** an ***Bf*** vorgelegt, in der ***9*** schreibt: ***Bf***, übrigens, bemerke ich, dass alle (gemeint alle drei) Autos ein Europäisches Kennzeichen hätten. Bedeutet das nicht, dass sie angemeldet sind und wenn sie angemeldet sind, wurden die Zollabgaben bezahlt? Gleichzeitig wird auf das dreiseitige Dokument der bulgarischen Behörden verwiesen; die dritte Seite stellt das Übergabeprotokoll vom an ***8*** Attaché der US-Botschaft in Sofia dar. Auf diesem Übergabeprotokoll ist am ***2*** "***3***" kein bulgarisches Kennzeichen angeführt.

Im Einspruch vom wird vorgebracht, dass vom Eigentümer dem Einschreiter mitgeteilt worden sei, dass alle drei Fahrzeuge in Bulgarien zugelassen worden waren [email: von ***9*** an ***Bf***, Dienstag, 16:49] (Sie erwähnten, dass die Autos in Bulgarien registriert, gemeint: angemeldet waren). Diese Mitteilung erfolgte erst nach der Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei durch ***Bf*** [Anfang August 2014] und ist betreffend des gegenständlichen ***2*** "***3***" zudem falsch.

Im Einspruch vom wird vorgebracht, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass ***Bf*** einem Irrtum unterlegen sei, der auch nicht für jedermann leicht erkennbar gewesen sei und das Strafverfahren unter Anwendung des § 9 Finanzstrafgesetz hätte einstellen müssen. Das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde kommt zu dem Schluss, dass Herr ***Bf*** einem Irrtum nicht unterlegen sein kann, da er vor Verwirklichung des Finanzvergehens, d.h. vor der Beauftragung zur Abholung des gegenständlichen ***2*** "***3***" in Sofia und Überstellung nach ***Adr4*** durch drei emails [Tuesday, August 05, 2014 7:40], [ 21:17], [Thursday, August 07, 2014 2:10] gewusst haben musste, dass dieser PKW unverzollt in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelangte.

Unter der Annahme, dass Herr ***Bf*** einem Irrtum erlegen sein sollte, so wäre dieser Irrtum unentschuldbar, da Herr ***Bf*** die objektiv gebotene, pflichtgemäße, ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hatte. Bei dieser angenommenen Konstellation hätte Herr ***Bf*** ebenso das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft nach §§ 11 i.V.m. 37 Abs. 1 lit. a.) FinStrG zu verantworten.

***Bf*** ließ in ungewöhnlicher und auffallender Weise die Sorgfalt außer Acht, zu der er als verantwortlicher Managing Director in der Geschäftsleitung der ***1*** GmbH verpflichtet gewesen wäre. Ein pflichtbewusster Managing Direktor hätte, zumal er laut email vom , 10:54 von ***7*** wusste, dass in Bulgarien gegenständliches Auto abzuholen sei, Erkundigungen bei einem Zollamt eingeholt, ob gegenständlicher ***2*** "***3***" verzollt worden ist. ***Bf*** bringt in seiner Verantwortung nichts vor, warum er in der konkreten Situation nicht in der Lage gewesen ist, sich zu erkundigen.

Das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei kann gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages, in diesem Fall bis konkret € 4.487,05 geahndet werden.

Die ausgesprochene Strafe in Höhe von Euro 900,00 ist tat- und schuldangemessen und wurde mit ca. 20 Prozent der maximalen zulässigen Strafe festgesetzt. Zudem wurden die Einkommensverhältnisse des Herrn ***Bf*** berücksichtigt.

Die festgesetzten Kosten betreffen: gemäß § 185 Abs. 1 lit. a.) FinStrG den Pauschalkostenbetrag in Höhe von 10 v. H. der verhängten Geldstrafe (€ 90,00 höchstens jedoch € 500,00) sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. c) FinStrG die der Finanzstrafbehörde erwachsenen Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, jedoch nur insoweit als diese den Pauschalkostenbeitrag übersteigen.

Die Kosten der Aufbewahrung des vorübergehend beschlagnahmten Fahrzeuges ***2*** "***3***" belaufen sich auf den Betrag in Höhe von € 380,16 inklusiv Mehrwertsteuer (Aktenteil Nr. 28/2, Rechnung ***4*** Logistic GmbH vom )."

Am erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis und führte dazu Folgendes aus:

"Das Straferkenntnis vom , Zahl ***StrNr*** wird dem gesamten Inhalt nach angefochten, insbesondere wird unrichtige rechtliche Beurteilung und damit Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die Behörde kommt in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass dem Einschreiter jedenfalls fahrlässiges Handeln anzulasten wäre, zumal er durch 3 e-mails gewusst haben müsste, dass der gegenständliche PKW unverzollt in das Gebiet der Europäischen Union gelangt sei. Ein allfälliger Irrtum wäre unentschuldbar, da er die objektiv gebotene, pflichtgemäße, ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hätte.

Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass in den genannten e-mails kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die PKW's nicht verzollt wurden. Aus den e-mails ergibt sich vielmehr, dass auch die Eigentümer der Fahrzeuge nicht wussten, ob diese verzollt wurden, es jedoch annehmen, zumal die Fahrzeuge 1) zum Verkehr zugelassen waren und 2) fünf Jahre lang von den bulgarischen Behörden beschlagnahmt waren.

Für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (und sonstigen Abgaben) ist jenes Land innerhalb der Europäischen Union zuständig, in dessen Staatsgebiet das Fahrzeug eingeführt wird.

Der Einschreiter durfte aufgrund der mehrjährigen Beschlagnahme durch die bulgarischen Behörden daher zu Recht darauf vertrauen, dass diese die Verzollung der gegenständlichen Fahrzeuge kontrolliert haben und bei einer nicht erfolgten Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer die Fahrzeuge nicht herausgegeben hätten (So wurden die anderen beiden Fahrzeuge von den Finanzbehörden der Bundesrepublik Österreich nach erfolgter Beschlagnahme auch erst wieder herausgegeben, nachdem seitens bulgarischer Behörden die abgabenrechtliche Behandlung bestätigt wurde). Der Einschreiter muss nicht davon ausgehen, dass sich staatliche Behörden gesetzwidrig verhalten.

Insofern ist die von der Behörde angeführte Begründung zum Irrtum des Einschreiters eine Leerformel, die lediglich die verba legalia wiedergibt, und damit eine Scheinbegründung.

Der Umstand, dass die Fahrzeuge in Bulgarien mehrere Jahre beschlagnahmt waren, wird im vorliegenden Straferkenntnis überhaupt nicht gewürdigt.

Auch hat der Einschreiter in seinem Einspruch vom bereits dargelegt, dass Erkundigungen bei einem Zollamt weder zeitlich möglich gewesen wären noch inhaltlich etwas gebracht hätten. Selbst die österreichischen Behörden haben nach über einem Jahr und nach zahlreichen Urgenzen keine "Verzollungsmeldungen" von den bulgarischen Behörden erhalten. Welchen Sinn hier "Erkundigungen" durch den Einschreiter gehabt hätten, ist nicht nachvollziehbar und verbleibt somit kein vorwerfbares rechtmäßiges Alternativverhalten.

Im Übrigen wird auf das bereits im Einspruch vom und in der Stellungnahme vom Vorgebrachte verwiesen.

Ergänzend wird noch vorgebracht, dass die Einkommensverhältnisse des Einschreiters von der Behörde falsch angenommen wurden und er monatlich etwa € 3.200,00 netto und nicht über € 5.000,00 netto ins Verdienen bringt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Einschreiter einem Irrtum unterlegen ist, der auch nicht für jedermann leicht erkennbar war und das Strafverfahren unter Anwendung des § 9 Finanzstrafgesetz einstellen müssen.

Es ergeht daher der Antrag das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und in weiterer Folge das Finanzstrafverfahren einzustellen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am verwies der Verteidiger im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Als Hauptgründe führte er an, dass eine Nachfrage beim Zollamt ins Leere gegangen wäre und die Fahrzeuge fünf Jahre in Bulgarien beschlagnahmt gewesen seien und deren Freigabe eine Verzollung nahelege.

Der Amtsbeauftragte argumentierte dagegen, dass wenn man die Verzollung nicht nachweisen könne, man nochmals verzollen und gegebenenfalls rückerstatten lassen müsse. Nur weil die Fahrzeuge aus einer Beschlagnahme kämen, könne man nicht davon ausgehen, dass sie verzollt worden seien.

Der Verteidiger brachte vor, dass sich der Beschuldigte Leuten bedient habe, die sich auskennen, so habe er bei der Firma ***4*** nachgefragt, die dann die Anzeige beim Zollamt gemacht habe. Über Vorhalt, wonach die Firma ***4*** erst im Jänner 2015 von dem Sachverhalt informiert worden sei und es sich für die Firma ***4*** bis dahin um einen üblichen Geschäftsfall eines Transports innerhalb der EU ohne Einbindung der internen Zollabteilung gehandelt habe, erwiderte der Verteidiger, dass der Beschuldigte bis dahin davon ausgegangen sei, dass die Fahrzeuge verzollt seien.

Über Vorhalt des E-Mailverkehrs von 05.-, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte damals davon ausgegangen ist, dass die Fahrzeuge noch zu verzollen sind, verwies der Verteidiger auf ein E-Mail vom von ***6***, wonach alle Fahrzeuge europäische Kennzeichen hätten und das bedeutete, dass sie registriert seien und ob das nicht heiße, dass alle Abgaben und Zölle bezahlt worden seien. Dem wurde seitens der Richterin entgegengehalten, dass ***6*** in diesem E-Mail zusätzlich um Abklärung durch den Beschuldigten ersuchte und der Beschuldigte am antwortete, dass sie nach einer Recherche bei den Behörden und bei einem Logistikpartner die Information erhalten hätten, dass der Zoll definitiv nicht bezahlt sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Zeitpunkt des Erlangens der Gewahrsame - also August 2014 - relevant sei.

Auf die Frage, warum die Nachfrage bei der Firma ***4*** erst im Jänner 2015 erfolgt ist und die Firma ***4*** nicht gleich im August 2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass man nicht wisse, ob die Fahrzeuge verzollt worden seien, antwortete der Verteidiger, weil der Beschuldigte davon ausgegangen sei; es habe auch Telefonate und nicht nur E-Mails gegeben. Die Eigentümer hätten gesagt, dass die Fahrzeuge angemeldet worden seien. Außerdem seien die Fahrzeuge von der Staatsanwaltschaft freigegeben worden. Bis dahin seien die Fahrzeuge nur auf dem Parkplatz der Firma ***4*** gestanden.

Über Vorhalt, dass ein Eigentümervertreter am Tag vor der Abholung geschrieben habe, dass sie nicht diejenigen gewesen seien, die die Fahrzeuge nach Europa verschifft hätten und deshalb nicht wüssten, ob die Zölle bezahlt worden seien; er sicher sei, dass sie das worden seien, wenn sie die europäischen Zollbehörden freigegeben hätten, dass am nächsten Tag der Beschuldigte geantwortet habe, dass es scheine, dass für alle Fahrzeuge die Zölle nicht bezahlt seien und sie zuerst den Zollstatus herausfinden müssten bevor sie sie verkaufen würden, und dass die Fahrzeuge dennoch Anfang Jänner 2015 in einer Auktion angeboten worden seien, erklärte der Verteidiger, keine Ahnung zu haben, wann die Auktionen gewesen seien.

Über Vorhalt, wonach aus dem Übergabeprotokoll vom und der Anordnung zur Rückgabe von Sachbeweisen der Staatsanwaltschaft vom eindeutig hervorgehe, dass nur die beiden Fahrzeuge ***2*** ***5*** Kennzeichen hatte und nicht auch das Fahrzeug ***2*** ***3*** und diese Unterlagen dem Beschuldigten bereits vorgelegen seien, sagte der Verteidiger, dass der Beschuldigte diese Unterlage nicht gehabt habe, sondern er sie erst im Zuge des Verfahrens und auch nur in bulgarischer Originalfassung erhalten habe. Die Übersetzung sei am gemacht worden. Er vermutete, dass der Erhalt der Unterlagen etwas mit dem ersten Schreiben vom Finanzamt [gemeint: Zollamt] zu tun gehabt habe.

Der Verteidiger verwies auf ein E-Mail vom , wonach die Ermittlungen ergeben hätten, dass die Fahrzeuge in Bulgarien zugelassen gewesen seien und das nur möglich gewesen sei, wenn sie vorher verzollt wurden. Weder der Beschuldigte noch ***1*** hätten etwas davon gehabt, nicht zu verzollen. Es hätte also keinen Sinn gemacht, nicht zu melden.

Die Frage, ob es Hinweise darauf gebe, dass der vom Eigentümer angegebene Zollwert im Jahr 2008 in Höhe von USD 19.600 nicht zutreffe, verneinte der Verteidiger.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Im Jahr 2008 wurden zwei Fahrzeuge Marke ***2*** ***5*** und ein Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** durch Leasingbetrug dem Eigentümer, der ***2***, ***Adr2***, USA, entwendet und anschließend von unbekannten Personen nach Bulgarien und somit in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Im Gegensatz zu den beiden Fahrzeugen der Marke ***2*** ***5***, war das Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***FIN1*** in Bulgarien nicht angemeldet (Übergabeprotokoll vom ). Während die beiden Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5*** mit den amtlichen Kennzeichen regulär importiert und verzollt wurden, scheint das Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** ohne amtliches Kennzeichen in den bulgarischen Zolldateien nicht auf, wurde also nicht verzollt (E-Mail vom , 13:46, Rückgabeanordnung vom , Übergabeprotokoll vom ).

Im Jahr 2009 wurden die drei Fahrzeuge in Bulgarien wegen Diebstahls und Urkundenbetrugs beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Sofia vom aufgehoben und die Fahrzeuge wurden am an einen Rechtsattaché in der amerikanischen Botschaft in Sofia ausgehändigt (Rückgabeanordnung vom , Übergabeprotokoll vom , Schreiben des FBI vom ).

Im März 2014 kontaktierte ein "Special Fraud Field Investigator" von ***2*** Financial Services erstmals die ***1*** International GmbH bezüglich des Verkaufs der drei Fahrzeuge. Von dieser wurde vorgeschlagen, die Fahrzeuge zur Lagerung bis zum Verkauf nach Österreich zu bringen, womit ***2*** Financial Services einverstanden war (E-Mails vom 15:14, , 8:58, , 16:36, , 02:42, , 18:10).

Am beauftragte die ***1*** GmbH die ***4*** Logistics GmbH mit dem Transport der drei Fahrzeuge von Sofia, Bulgarien nach ***Adr4*** (E-Mail vom , 16:10:51), um diese im Anschluss daran in ***Adr4*** zwischenzulagern. Einen Auftrag zur Durchführung einer zollrechtlichen Abfertigung erteilte die ***1*** GmbH anlässlich der Überstellung der Fahrzeuge nicht.

Am erkundigte sich der Beschuldigte beim Eigentümer der Fahrzeuge, ob bereits alle Zölle für die Fahrzeuge entrichtet worden seien (E-Mail vom , 7:40). Woraufhin er die Antwort erhielt, dass sie nicht wüssten, ob die Zölle bezahlt worden seien; er sicher sei, dass dies der Fall wäre, wenn es ihnen gelungen sei, dass der europäische Zoll die Einheiten freigibt (E-Mail vom , 21:17). Darauf antwortet der Beschuldigte, dass es scheine, dass für alle Fahrzeug die Zölle nicht bezahlt seien und sie deren Zollstatus herausfinden müssten, bevor sie sie zum Verkauf anbieten würden; nachdem er alle nötigen Informationen habe, würde er die Fahrzeuge zum Verkauf Online stellen, aber nicht bevor alle Punkte geklärt seien (E-Mail vom , 02:10). Woraufhin sich der Eigentümervertreter nach ungefähren Angaben zu den Zöllen, zu deren Zahlung sie verpflichtet seien, erkundigte, oder ob die Zahlung in der Verantwortung des Käufers liege (E-Mail vom , 15:59). Der Beschuldigte ging damals somit davon aus, dass die Zölle für die drei Fahrzeuge noch zu entrichten sind. Daran hat sich auch im Zuge der Verkaufsvorbereitungen nichts geändert (E-Mail vom , 04:35: "… there is no custom duty paid for the cars", E-Mail vom , 03:04: "After a research with the authorities and a logistic partner we got the information that the custom duty is definitely not paid.").

Die Fahrzeuge wurden am in Sofia von der Firma ***14*** als Subunternehmer der ***4*** GmbH abgeholt. Zwei Fahrzeuge langten am , das dritte Fahrzeug am in ***Adr4*** ein, wo sie bei der ***4*** GmbH eingelagert wurden.

Im Jänner 2015 wurden die Fahrzeuge von der ***1*** GmbH in einer Auktion angeboten (E-Mails vom 00:29, 1:33, 11:46, 7:53).

Nach der Auktion, am erklärte ***10*** (***1*** GmbH) gegenüber der ***4*** Logistics GmbH, dass der Zollstatus der Fahrzeuge "definitiv nicht verzollt" sei und erkundigte sich, welche Unterlagen die ***4*** Logistics GmbH für eine Verzollung der gegenständlichen Fahrzeuge benötige und fragte, ob die Möglichkeit bestehe, die Fahrzeuge auch unverzollt in ***Adr4*** abzuholen (E-Mail vom 15:14).

Daraufhin informierte die ***4*** International AG das Zollamt Linz Wels am über den Sachverhalt.

Am wurden die drei Fahrzeuge vom Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde gemäß § 89 FinStrG vorübergehend beschlagnahmt (Beschlagnahmeanordnung vom , E-Mail vom , 14:08 von ***4*** International). Die beiden Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5*** wurden am , das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** am wieder ausgefolgt (Ausfolgeanordnungen vom und ).

Im Zeitpunkt der Verbringung ins Gemeinschaftsgebiet betrug der Zollwert $ 19.600 (E-Mail vom , 19:28, Fax vom 11:11). Ausgehend vom Wert von umgerechnet € 14.022,03 wurden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 4.487,05 (davon € 1.402,20 Zoll und € 3.084,85 Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt (Bescheid vom ) und entrichtet.

Für die Lagerung des beschlagnahmten Fahrzeugs von bis wurden dem Zollamt Linz Wels von der ***4*** Logistics GmbH € 380,16 (das entspricht € 5,94 pro angefangener Woche) in Rechnung gestellt (Rechnung vom ).

Eine zeitgerechte direkte oder "indirekte" (via Spediteur) Meldung des relevanten Sachverhalts an eine zuständige Stelle wäre möglich, zielführend und zumutbar gewesen.

Es sind abgesehen vom gegenständlichen Verfahren weder Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig noch liegen Vorstrafen vor. Der Beschuldigte ist sorgepflichtig für einen Sohn, leistet monatliche Kreditrückzahlungen in Höhe von ca. € 1.330 und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 5.000 (Niederschrift ).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

In der Stellungnahme vom wurde vorgebracht, dass die fehlende Abfuhr der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer bereits den bulgarischen Behörden bei Registrierung des Fahrzeugs auffallen hätte müssen. Wie sich aus der im Zuge dieser Stellungnahme vorgelegten Anordnung zur Rückgabe von Sachbeweisen der Bezirksstaatsanwaltschaft Sofia vom allerdings eindeutig ergibt, hatten nur die beiden Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5*** KFZ-Kennzeichen nicht jedoch das Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** ("Kleinlastwagen ***2*** ***3*** ohne Nummernschilder"). Das geht auch aus dem Übergabeprotokoll an ***8*** vom hervor: "1./2. Lastwagen Marke ***2*** ***5*** mit dem amtlichen Kennzeichen […] 3. Lastwagen Marke ***2*** ***3*** ohne Nummernschilder". Das Fahrzeug der Marke ***2*** ***3*** war also nicht angemeldet, sodass das Argument, bei der Registrierung hätte die fehlende Verzollung auffallen müssen, ins Leere geht.

Im Einspruch monierte der Verteidiger, dass die Behörde aufgrund der Anmeldung der Fahrzeuge angenommen habe, dass sie verzollt worden seien und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschuldigte, der vom Eigentümer Informationen erhalten habe, dass alle drei Fahrzeuge angemeldet gewesen seien, nicht darauf vertrauen hätte dürfen.

Einerseits ging das Zollamt Linz Wels nicht bloß aufgrund einer Anmeldung der Fahrzeuge (***2*** ***5***) von deren Verzollung aus, sondern aufgrund einer Auskunft eines polizeilichen Verbindungsbeamten in Bulgarien (E-Mail vom , 13:46), wonach die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt wurden und das 3. Auto, VIN Nr.: ***FIN1*** ***2*** ***3***, in den bulgarischen Zolldateien nicht aufscheint, sowie aufgrund von zwei Auszügen aus dem bulgarischen Zollsystem, aus denen hervorgeht, dass die beiden Fahrzeuge ***2*** ***5*** 2008 in Bulgarien verzollt wurden.

Andererseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten im Zeitraum zwischen der Beauftragung des Transports und dem Transport, dass er nicht - wie behauptet - darauf vertraut hat, dass die Fahrzeuge verzollt waren, sondern dass er davon ausging, dass die Fahrzeuge noch zu verzollen waren. So schrieb z.B. ***9*** an den Beschuldigten am Tag vor der Verschaffung der Verfügungsmacht, dass sie nicht wüssten, ob die Zölle bezahlt wurden; er sicher sei, dass Zölle bezahlt worden seien, wenn sie es geschafft hätte, dass die europäischen Zollbehörden die Einheiten freigegeben hätten (E-Mail vom , 21:17: "Since we were not the one who shipped the vehicles to Europe we do not know if the duties were paid. I am sure they were if they were able to have European customs release the units."). Am nächsten Tag schrieb der Beschuldigte, dass es scheine, dass für alle Fahrzeuge die Zölle nicht bezahlt worden seien (E-Mail vom , 02:10: "it seems that for all vehicles the custom duties are not paid"). Woraufhin sich ***9*** nach den ungefähren Zollabgaben, die von ihnen oder dem Käufer zu zahlen seien, erkundigte (E-Mail vom , 15:59: "Can you please provide us with an approximate fee for the custom duties that we are obligated to pay or is it the obligation of the buyer."). In einem weiteren E-Mail erklärte der Beschuldigte, dass Zölle bezahlt werden müssten, da ansonsten die Fahrzeuge nicht registriert werden könnten (E-Mail vom , 07:21: "Custom duties: yes, they need to be paid otherwise you cannot register the cars."). Aus diesen E-Mails geht klar hervor, dass der Beschuldigte damals davon ausging, dass keine Zölle entrichtet wurden und diese noch zu bezahlen seien. Der behauptete Irrtum über die erfolgte Abfuhr der Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer lag daher nicht vor.

Auch danach ging der Beschuldigte nicht von einer Verzollung der Fahrzeuge aus. In einem E-Mail vom schrieb er etwa, sie würden überprüfen, ob sie noch etwas Anderes für die Zollabfertigung und den weiteren Ablauf bräuchten. Mit E-Mail vom informierte ***10*** u.a. den Beschuldigten, dass die Fahrzeuge laut dem Generalimporteur ***2*** ***15*** nicht verzollt seien. Am teilte der Beschuldigte den Eigentümervertretern mit, dass keine Zollabgaben für die Autos bezahlt worden seien, was bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden müsse, woraufhin ***6*** antwortete, dass er bemerkt habe, dass alle Fahrzeuge europäische Kennzeichen hätten und fragte, ob das nicht bedeute, dass sie registriert seien und somit Steuern bezahlt worden seien und ersuchte um Abklärung (E-Mail vom , 19:15).

Dass über einen Monat nach Tatvollendung ein Mitarbeiter von ***2*** Financial Services mutmaßte, dass alle Fahrzeuge Nummernschilder gehabt hätten und daher wohl verzollt gewesen seien, ist daher belanglos. Außerdem war der ***2*** ***3*** - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht angemeldet, sodass es keinen Grund gegeben hätte von einer Zulassung auf die Verzollung des ***2*** ***3*** zu schließen. Zudem forderte ***6*** den Beschuldigten auf, das abzuklären, was der Beschuldigte auch tat. Drei Tage später antwortete er, dass sie nach einer Recherche bei den Behörden und einem Logistikpartner die Information erhalten hätten, dass der Zoll definitiv nicht bezahlt sei (E-Mail des Beschuldigten vom , 03:04).

In der Beschwerde wurde weiters argumentiert, dass der Beschuldigte aufgrund der mehrjährigen Beschlagnahme durch die bulgarischen Behörden darauf vertrauen habe dürfen, dass diese die Verzollung der Fahrzeuge kontrolliert und bei nicht erfolgter Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer die Fahrzeuge nicht herausgegeben hätten. Er müsse nicht davon ausgehen, dass sich staatliche Behörden gesetzwidrig verhalten würden.

In Österreich erfolgte die Beschlagnahme der Fahrzeuge durch das Zollamt Linz Wels aufgrund des Verdachts der Verzollungsumgehung, weshalb die Fahrzeuge erst nach Bestätigung der Verzollung durch die bulgarischen Behörden bzw. nach Verzollung in Österreich wieder herausgegeben wurden. In Bulgarien wurden die Fahrzeuge jedoch nicht wegen eines Zoll- oder sonstigen Finanzvergehens beschlagnahmt, sondern wegen Diebstahl von Kraftfahrzeugen und Urkundenbetrug (Art. 210, Art. 212 und Art. 195 bulgarisches StGB). Es ist durchaus üblich, dass von der Staatsanwaltschaft ein Sachverhalt nicht auf zusätzlich mögliche Finanzvergehen überprüft wird, die üblicherweise nicht in deren Zuständigkeit fallen. Im Übrigen erfolgte die Herausgabe an die amerikanische Botschaft, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Im Fall eines Rücktransports in die USA wären für den Eigentümer weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer angefallen. Somit ist den bulgarischen Behörden kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.

Die Behauptung in Einspruch und Beschwerde, dass Erkundigungen bei einem Zollamt weder zeitlich möglich gewesen wären noch inhaltlich etwas gebracht hätten, da selbst die österreichischen Behörden nach über einem Jahr und nach zahlreichen Urgenzen keine Verzollungsmeldungen von den bulgarischen Behörden erhalten hätten, trifft nicht zu. Zwischen Beauftragung des Spediteurs am und der Abholung der Fahrzeuge am bzw. Ankunft am wäre ausreichend Zeit für eine Meldung an ein österreichisches oder bulgarisches Zollamt gewesen. Weniger als eine Woche nach erstmaliger Information über den Sachverhalt am durch die ***4*** International AG erhielt das Zollamt Linz Wels die Auskunft, dass die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt wurden und das dritte Auto, ***FIN1*** ***2*** ***3***, in den bulgarischen Zolldateien nicht aufscheint (E-Mail vom , 13:46 von einem polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Bulgarien). Der Zollstatus konnte damit in nicht einmal einer Woche geklärt werden. Eine offizielle Verzollungsmeldung wurde vom Zollamt Linz Wels in Bulgarien nie angefordert und diesem daher auch nicht übermittelt. Im Übrigen hätte auch eine Information über den unklaren Zollstatus seitens des Beschuldigten an den in Zollfragen zweifelsfrei versierten Spediteur ausgereicht, die es diesem ermöglicht hätte, die weiteren Veranlassungen zu treffen.

Auch im Einspruch wurde moniert, dass erst rund ein Jahr nach Durchführung des Auftrages, nach unzähligen Schreiben und Urgenzen an diverse Stellen, das bulgarische Finanzministerium am hinsichtlich der anderen zwei Fahrzeuge eine Bestätigung über die Verzollung gesandt habe. Aus der Bestätigung ergibt sich allerdings, dass die diesbezügliche Anfrage vom stammte und die Bestätigung somit bereits weniger als drei Wochen nach der Anfrage erteilt wurde (Bestätigung des bulgarischen Zollamts vom : "In response to your second request of 13th August 2015 …").

3. Rechtliche Beurteilung

Objektive Tatseite

§ 5 Abs. 1 und 2 FinStrG lauten:

(1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde begangen, so gilt es als im Inland begangen.

Österreich ist somit berechtigt und verpflichtet, auch solche Verstöße gegen die auf europäischer Ebene geregelten Zollabgaben und harmonisierten Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) zu ahnden, die einen anderen Mitgliedstaat betreffen, aber im Inland entdeckt worden sind (§ 5 Abs 2 Fall 1 iVm § 2 Abs 1 lit c), und weiters verpflichtet, Finanzvergehen der eigenen Bürger unabhängig vom Tatort zu verfolgen und zu ahnden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 5 Rz 4 [Stand , rdb.at]).

§ 37 FinStrG (idF BGBl. I Nr. 62/2019) lautet:

(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich

a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen.

(4) § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 37 FinStrG idF BGBl. I Nr. 62/2019 weicht insofern von der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 104/2010) ab, als nunmehr bei vorsätzlicher Tatbegehung und einem € 100.000 übersteigenden Wertbetrag der Strafrahmen auf vier Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde und im Bereich der Fahrlässigkeit nur mehr die grob fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Durch die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ist die aktuelle Fassung in ihrer Gesamtauswirkung für den Beschuldigten potentiell günstiger, weshalb diese anzuwenden ist.

§ 37 FinStrG setzt eine Vortat iSd §§ 35 oder 36 FinStrG voraus.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.

Der Verzollungsumgehung macht sich gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 2008 von einem oder mehreren unbekannten Tätern dem Eigentümer durch Leasingbetrug in den USA entwendet und nach Bulgarien verschifft ohne für die dadurch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware eine Anmeldung nach Artikel 36a oder 36c Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom abzugeben und ohne die Ware beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu gestellen. Das Fahrzeug wurde dadurch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.

Dass dem Täter bzw. den Tätern bekannt war, dass das Fahrzeug zu verzollen gewesen wäre, lässt sich schon alleine daraus schließen, dass die beiden anderen, im selben Jahr entwendeten Fahrzeuge von ihm / ihnen verzollt wurden. Es liegt somit wissentliche Tatbegehung hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung vor, sodass der Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist.

Unter An-sich-Bringen im Sinn des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die Erlangung des Gewahrsams bzw. der Verfügung des Abgabenhehlers über die Sache, hinsichtlich derer ein Schmuggel (oder eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) begangen wurde, zu verstehen. Dadurch wird der vom Vortäter geschaffene rechtswidrige Zustand aufrechterhalten, ohne dass damit aber auch eine Besitzerlangung im rechtlichen Sinn durch den als Nachtäter handelnden Hehler verbunden sein müsste (EvBl 1977/183). Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist dabei belanglos (vgl. ).

Jeder Erwerb der Gewahrsame an der Sache, aber auch überhaupt der Verfügungsmacht über die Sache ist als An-sich-Bringen zu verstehen. Jegliche Form des An-sich-Bringens erfüllt den Tatbestand der Hehlerei (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 13, mwN). Der Hehler muss keine über den Sachbesitz hinausgehende Verfügungsmacht nach Art eines Eigentümers übernehmen (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 46 [Stand , rdb.at]).

Gewahrsame und Besitz erfordern bloß die Macht über die Sache, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann (, RS0007911). Gewahrsame kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer) (vgl. ).

Hehler kann auch ein Angestellter sein, der in Kenntnis der Herkunft einer Ware aus einem Finanzvergehen die im § 37 Abs. 1 FinStrG aufgezählten Handlungen für seinen Arbeitgeber vornimmt (Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 2).

Durch den beauftragten Transport und die Zwischenlagerung in ***Adr4*** bei der ***4*** Logistics GmbH als Besitzmittler für die ***1*** GmbH hat der Beschuldigte das Fahrzeug im Sinn des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG an sich gebracht.

Verhandeln ist jedes auf wirtschaftliche Verwertung der Sache zielende Verhalten, wie bspw. das Verkaufen, Verpfänden, Tauschen, die Verkaufsvermittlung. Dabei genügt schon die Anbahnung des jeweiligen Geschäfts wie bspw. das Anbieten zum Kauf oder eine Verkaufsvermittlung, selbst wenn der Handel doch nicht zustande kommt. Das Verhandeln ist bereits mit dem Versuch einer Veräußerung vollendet (Kotschnigg in Tannert / Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 49f [Stand , rdb.at], mwN).

Durch das Anbieten des Fahrzeugs in einer Auktion im Jänner 2015 ist zusätzlich das Tatbestandsmerkmal des Verhandelns erfüllt. Der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 FinStrG wurde jedoch bereits durch das An-sich-Bringen im August 2014 erfüllt, sodass es auf das Verhandeln im Jänner 2015 nicht mehr ankommt.

Subjektive Tatseite

Die Abgabenhehlerei kann vorsätzlich (§ 37 Abs. 1 FinStrG) oder grob fahrlässig begangen werden (§ 37 Abs. 3 FinStrG). Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmen sich nach § 8 FinStrG.

§ 8 FinStrG lautet:

(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Für die Abgabenhehlerei ist es ohne Bedeutung, ob der Hehler den Vortäter kennt, der Vortäter ermittelt werden konnte oder der Hehler die näheren Umstände der Vortat kennt (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 37 Rz 57 [Stand , rdb.at], mwN). Es genügt vielmehr zur Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, dass es sich um eine Sache handelt, die aus einer der im § 37 Abs. 1 FinStrG erschöpfend aufgezählten Vortaten stammt, und dass der Hehler diese Tatsache zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (dolus eventualis). Hingegen ist ein Wissen um diese Tatsache nicht notwendig (). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er zB die Sache von einem ihm bekannten Schmuggler erwirbt, sondern auch dann, wenn äußere Umstände dafür sprechen, dass die Sache vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union gelangt ist (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 2). Zum Zeitpunkt der Gewahrsamserlangung muss schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen (vgl. Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 13).

Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die grobe Fahrlässigkeit.

Im Einspruch wurde moniert, dass der Beschuldigte noch nie mit zollrechtlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei und daher nicht gewusst habe, dass er wegen amerikanischer, in Bulgarien beschlagnahmter Fahrzeuge die österreichischen Zollämter hätte kontaktieren sollen und es ihm aufgrund des Zeitdrucks durch seinen Auftraggeber, die Autos "in Sicherheit" zu bringen, nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Zollbestätigung zu erlagen. Dem ist entgegen zu halten, dass er das Verbringen der Fahrzeuge auch den bulgarischen Zollbehörden melden hätte können oder den Spediteur, der ja regelmäßig mit Zollagenden betraut ist, über den unklaren Zollstatus der Fahrzeuge informieren hätte können. Das hätte gereicht und wäre auch unter Zeitdruck problemlos möglich gewesen. Eine Information an den Spediteur ist aber erst im Jänner 2015 - und somit fast ein halbes Jahr nach Deliktsvollendung - erfolgt.

Im Einspruch wurde die Sinnhaftigkeit einer Kontaktaufnahme mit den österreichischen Zollbehörden in Frage gestellt, weil diese keine Verzollungsmeldung durch die bulgarischen Behörden bekommen hätten und die Kontaktaufnahme nicht geeignet gewesen wäre, den zollrechtlichen Status der Fahrzeuge abzuklären, und kritisiert, dass das Finanzministerium in Bulgarien erst rund ein Jahr nach Durchführung des Auftrages, nach unzähligen Schreiben und Urgenzen an diverse Stellen, am hinsichtlich der anderen zwei Fahrzeuge eine Bestätigung über die Verzollung gesandt habe.

Dieser Einwand ist jedoch nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt wurde, teilte ein polizeilicher Verbindungsbeamter in Bulgarien bereits am - und somit weniger als eine Woche nachdem das Zollamt Linz Wels über den Sachverhalt informiert worden war - mit, dass die beiden KFZ mit den Kennzeichen verzollt worden seien, nicht aber der ***2*** ***3***. Aus einem Aktenvermerk vom geht hervor, dass eine Kontaktperson der bulgarischen Zollverwaltung am telefonisch ersucht worden war, Verzollungsunterlagen, zu den von ihr bereits zuvor übermittelten Auszügen aus dem bulgarischen Zollsystem betreffend die beiden Fahrzeuge ***2*** ***5*** zu übermitteln, was sie mangels Zuständigkeit ablehnte und empfahl weitere Informationen im offiziellen Wege eines schriftlichen Amtshilfeersuchens einzufordern. Eine offizielle Anfrage wurde - mangels Notwendigkeit - aber nicht gestellt.

Aus der Bestätigung des bulgarischen Zollamts vom geht hervor, dass diese weniger als 3 Wochen nach der Anfrage erteilt wurde. Dass wiederholte E-Mails an den Eigentümer, der bereits zu Beginn darauf hingewiesen hat, dass er nicht wisse, ob die Zölle bezahlt seien, nicht zielführend sind, ist offensichtlich und führt nicht zur Einhaltung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Auch wenn ***9*** am schrieb, dass er sicher sei, dass Zölle bezahlt worden seien, wenn sie es geschafft hätten, dass die europäischen Zollbehörden die Einheiten freigegeben hätten, konnte aufgrund dieses E-Mails nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge tatsächlich verzollt wurden, da er in diesem E-Mail auch schrieb, dass sie nicht diejenigen gewesen seien, die die Fahrzeuge nach Europa verschifft hätten und deshalb nicht wüssten, ob Zölle bezahlt wurden. Sich auf eine Mutmaßung von jemandem zu verlassen, der einem gleichzeitig schreibt, dass er es nicht weiß, wäre sorgfaltswidrig.

Dass der Beschuldigte es für zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass die Fahrzeuge trotz entsprechender Verpflichtung nicht verzollt worden waren und daher noch zu verzollen gewesen wären, ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden (o.a.) E-Mailverkehr. Er hat es daher für möglich gehalten, dass er einen Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, verwirklicht, auch wenn er ihn wohl nicht herbeiführen wollte.

Durch das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an eine Zollbehörde bzw. Nachfrage beim Spediteur war es nicht nur entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar, dass Eingangsabgaben verkürzt wurden. Es liegt somit grob fahrlässige Tatbegehung vor.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Unter einem "Irrtum" wird allgemein die falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit verstanden. Dies kann sich sowohl auf Tatsachen, als auch auf Rechtsvorschriften beziehen. Das Wesen des Irrtums liegt somit in der subjektiven Überzeugung der Wahrheit von objektiv Unwahrem (vgl. Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 9 Rz 1 (Stand , rdb.at), mwN).

Wie sich aus dem E-Mailverkehr des Beschuldigten ergibt, hatte der Beschuldigte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs keine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, denn er ging zutreffend davon aus, dass das Fahrzeug nicht verzollt worden war. Er ist zwar einem Irrtum unterlegen, aber nur hinsichtlich der beiden verzollten Fahrzeuge der Marke ***2*** ***5***, bei welchen er damals ebenfalls der Auffassung war, dass diese nicht verzollt seien. Ein Irrtum iSd § 9 FinStrG bezüglich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs liegt aber nicht vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG wird die grob fahrlässige Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen entfallen.

Gemäß § 2 Abs. 1 FinStrG sind Abgaben im Sinne dieses Artikels:

a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind; […]

c) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist; […]

Der strafbestimmende Wertbetrag ist grundsätzlich der gleiche wie der der Vortat der Hehlerei (Djakovic in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG I, 6. Aufl. (2024), § 37 Rz 24).

Geht der Abgabenhehlerei ein Schmuggel voraus, entspricht der in § 37 Abs. 2 FinStrG genannte Verkürzungsbetrag dem auf die verhehlte Ware entfallenden Abgabenbetrag im Sinn des § 35 Abs. 4 FinStrG (RIS-Justiz RS0086534). Dieser umfasst - nach den jeweils maßgebenden abgabenrechtlichen Bestimmungen - Zoll und sonstige Eingangsabgaben ().

Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des § 2 Abs 1 lit c FinStrG (iVm §§ 35 Abs 5 und 37 Abs 4 FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt (vgl. Art 215 Abs. 2 ZK). Dann ist auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags (vgl. ).

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird. Zollschuldner sind gemäß Abs. 3 3. TS leg. cit. die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Gem. Art. 214 Ab s. 2 ZK gilt, sofern die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen können, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, indem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlage bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.

Artikel 215 ZK lautet:

1) Die Zollschuld entsteht:

  1. an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen läßt;

  2. oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;

  3. oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

(2) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.

(3) Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt.

(4) Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5 000 EUR beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt: "Als ,Einfuhr eines Gegenstands' gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft."

Art. 60 der Richtlinie 2006/112/EG sieht vor: "Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird."

Mit Urteil vom , Hauptzollamt Hamburg (C-368/21) erkannte der Europäische Gerichtshof für Recht, dass die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

Weiters erkannte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom (C-791/22) zu Recht, dass Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.

§ 26 Abs. 1 UStG 1994, wonach für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, ist demnach für die Bestimmung des Entstehungsorts der Einfuhrumsatzsteuer nicht anzuwenden.

Da davon auszugehen ist, dass derjenige, der das Fahrzeug durch Leasingbetrug entwendet hat, in Bulgarien und nicht in Österreich ansässig ist und das Fahrzeug bis zur Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft in Sofia in Bulgarien verwendet wurde, ist das Fahrzeug in Bulgarien in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt und liegt daher dort der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr.

Es trifft zwar somit zu, dass - wie in der Beschwerde angeführt - für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer jenes Land innerhalb der Europäischen Union zuständig ist, in dessen Staatsgebiet das Fahrzeug eingeführt wird, gemäß § 2 Abs. 1 lit c FinStrG iVm §§ 35 Abs. 5 und 37 Abs. 4 FinStrG ist aber auch eine in Bulgarien zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer Teil des strafbestimmenden Wertbetrags.

Umsatz- und Verbrauchsteuern sind gemäß § 37 Abs. 4 FinStrG iVm § 35 Abs. 5 FinStrG mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.

Einfuhrumsatzsteuer wurde ausschließlich in Österreich entrichtet und zwar in Höhe von € 3.084,85. Dieser Betrag ist daher dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen.

In der Rechtfertigung vom wurde vorgebracht, dass der Wert des ***2*** "***3***" falsch angenommen werde, weil nur ein Betrag von € 8.500 hätte erzielt werden können. Gemäß Artikel 214 Abs. 2 ZK wird jedoch, wenn die Zollschuld bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Feststellung entstanden ist, der Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlage bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann, im vorliegenden Fall somit zum Zeitpunkt des Imports nach Bulgarien.

Zum Zeitpunkt der Verbringung ins Gemeinschaftsgebiet betrug der Zollwert $ 19.600, umgerechnet € 14.022,03. Dieser Wert wurde im Erkenntnis des Einzelbeamten zutreffender Weise zugrunde gelegt.

Wenn eine Zollbehörde feststellt, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 ZK in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, gilt gemäß Artikel 215 Abs. 4 ZK die Zollschuld, sofern sie weniger als € 5.000,00 beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

Die Zollschuld beträgt im vorliegenden Fall € 1.402,20 und somit weniger als € 5.000,00, sodass die Zollschuld als in Österreich entstanden gilt, weil hier ihre Entstehung festgestellt wurde.

Insgesamt ergibt sich somit ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von € 4.487,05, der auch den Strafrahmen bildet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Das Erkenntnis des Einzelbeamten trifft zur Strafbemessung keine Aussagen außer, dass die ausgesprochene Strafe in Höhe von € 900,00 tat- und schuldangemessen sei, mit ca. 20 Prozent der maximalen zulässigen Strafe festgesetzt worden sei und zudem die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden seien.

Bei der Strafbemessung waren unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), die Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z. 14 StGB), das Wohlverhalten seit der bereits längere Zeit zurückliegenden Tat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) und als erschwerend kein Umstand zu werten.

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (). Mangels Geständnis hinsichtlich der subjektiven Tatseite konnte der vom Amtsbeauftragten im Zuge der mündlichen Verhandlung angeregten Berücksichtigung eines Geständnisses als weiteren Milderungsgrund daher nicht nachgekommen werden.

Bei Gesamtwürdigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründe wäre eine Geldstrafe von € 600,00 tat- und schuldangemessen festzusetzen. Allerdings ist die nicht vom Beschuldigten zu vertretende lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten (§ 34 Abs. 2 StGB, Art 6 Abs. 1 EMRK) und wird für diese ein Abschlag von € 200,00 gewährt, sodass sich eine Geldstrafe für den Beschuldigten von € 400,00 ergibt. Aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer war ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gerechtfertigt.

Die Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ersatzfreiheitsstrafe. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (). Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren.

Kostenentscheidung

§ 185 Abs. 1 FinStrG lautet:

(1) Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen:

a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen;

b) die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;

c) die Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung von Personen sowie die Kosten der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft;

d) die Kosten des Strafvollzuges.

Die in lit. b und c bezeichneten Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag übersteigen.

Grundsätzlich und primär erfolgt der Kostenersatz des Bestraften durch die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages (Abs. 1 lit. a), mit dem ein Beitrag zu den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht durch das Finanzstrafverfahren erwachsenden Unkosten geleistet werden soll. Sind bestimmte über den normalen Personal- und Sachaufwand hinausgehende Kosten entstanden, die den Pauschalkostenbeitrag nach Abs. 1 lit. a übersteigen, sind diese nach Abs. 1 lit. b und c in der tatsächlich entstandenen Höhe zusätzlich zu ersetzen (vgl. Paulitsch in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 185 Rz 1 [Stand , rdb.at]).

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 290,16 festgesetzt und in der Begründung dazu ausgeführt, dass die Kosten den Pauschalkostenbetrag gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 90,00 sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG die der Finanzstrafbehörde erwachsenen Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen - soweit diese den Pauschalkostenbeitrag übersteigen - betreffen würden und sich die Kosten der Aufbewahrung des vorübergehend beschlagnahmten Fahrzeugs ***2*** ***3*** auf € 380,16 inklusiv Mehrwertsteuer belaufen würden (Rechnung ***4*** Logistic GmbH vom ).

Tatsächlich festgesetzt wurde aber nur die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Pauschalkosten.

Mit Rechnung der ***4*** Logistics Austria GmbH vom wurden für die Lagerung des ***2*** ***3*** ***FIN1*** von bis € 380,16 brutto (d.s. 5,94 € pro angefangener Woche) verrechnet.

Das Fahrzeug wurde allerdings erst am beschlagnahmt und am wieder ausgefolgt. Die Lagerung vor bzw. nach diesem Zeitraum erfolgte aufgrund der Beauftragung durch die ***1*** GmbH und nicht aufgrund der Beschlagnahme. Insofern liegen daher keine Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen vor.

Die auf die Dauer der Beschlagnahme von 36 Wochen entfallenden Kosten betragen € 213,84. Nur diese sind soweit sie den Pauschalbetrag gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG übersteigen als Barauslagen gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG zusätzlich zum Pauschalbetrag vorzuschreiben.

Insgesamt waren somit Kosten in Höhe von € 213,84 (davon € 40,00 Pauschalkostenbeitrag und € 173,84 Barauslagen für die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen) festzusetzen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil sich die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, beschränkten und es im Wesentlichen um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5300011.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at