Beschwerde gegen Strafhöhe nach Richtigstellung des in der Anzeige fehlerhaft erfassten Tatortes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236701180349/2023, zu Recht erkannt:
I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III) Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV) Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/236701180349/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
***1*** am um 17:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Börsegasse gegenüber 11, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, sowie die zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde.
Mit Strafverfügung vom wurde Ihnen angelastet, dass Sie das angeführte Fahrzeug am um 17:21 Uhr in Wien 1, Renngasse 14 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
In Ihrem Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, zum Tatzeitpunkt nicht an der angezeigten Örtlichkeit gewesen zu sein. Es kann sich hierbei somit nur um einen Irrtum handeln.
Nach eingehender Überprüfung konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug am um 17:21 Uhr nicht in Wien 1, Renngasse 14, sondern in Wien 1, Börsegasse gegenüber 11 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Die Übertretung vom wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom und damit binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (ab Tatdatum) richtig angelastet.
In Ihrer Rechtfertigung brachten Sie im Wesentlichen vor, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung plötzlich ein anderer Tatort angeführt wurde. Sowohl am Organmandat, als auch auf der Strafverfügung wurde als Tatort die Renngasse 14 in 1010 Wien genannt. Sie bitten daher um Aufklärung, was nun der korrekte Vorhalt sei um Ihren Anspruch auf Rechtfertigung korrekterweise nachkommen zu können.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:
Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt. Auf diesen ist die Verwaltungsübertretung eindeutig zu erkennen und konnte der Tatort aufgrund der Anzeigefotos klar nachgewiesen werden.
Die erkennende Behörde schenkt den vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos, Glauben, denn es bestand kein Anlass, an diesen zu zweifeln.
Daher wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung die Verwaltungsübertretung mit dem korrigierten Tatort innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist neuerlich angelastet und wurde Ihnen bereits die Gelegenheit geboten eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Diese wurde von Ihnen jedoch nicht wahrgenommen.
Aus dem Akt ergab sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen.
Es wäre Ihre Aufgabe gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen. Sie hätten also initiativ alles darlegen müssen, war für Ihre Entlastung spricht.
Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, zumal Ihre Angaben sich lediglich darauf bezogen, dass Ihnen in der Strafverfügung ein falscher Tatort angelastet wurde.
Aufgrund der Aktenlage ist die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Da auf den Fotos des Meldungslegers eindeutig ersichtlich ist, dass kein Parkschein hinterlegt war, wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weshalb Sie den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht haben.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt sowie Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"in Bezugnahme auf die oben angeführte Aktenzahl und der Straferkenntnis möchte ich Beschwerde gegen die Höhe der Strafe erheben:
1) In der Straferkenntnis wird behauptet, dass ich es im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung unterlassen hätte eine Stellungnahme meinerseits abzugeben. Dies ist unrichtig und ich verweise auf mein Schreiben vom .
2) Ursprünglich hätte ich als Strafe für das Fehlen eines gültigen Parkscheines ein Organmandat in der Höhe von € 36,- bezahlen sollen. Aufgrund des Fehlers in der Organverfügung und meines diesbezüglichen Anrufs bei der zuständigen Behörde, die mir dazu angeraten hatte auf den Beginn des Strafverfahrens zu warten habe ich die Strafe von € 36,- nicht bezahlt.
3) Auch zu Beginn des Strafverfahrens wurde ein Tatort genannt, an den ich mich nie befunden habe. Somit war ich durch die Behörde weiter darin bestärkt, dass es sich um einen Irrtum handeln würde.
4) Erst im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Tatort behördenseitig abgeändert. Der nun genannte Tatort war mir bekannt, da ich dort häufig parkte. Somit erschien mir dann der Vorhalt, auch ohne Vorlage von Beweisphotos plausibel.
5) Hätte ich ein Organmandat mit dem richtigen Tatort bekommen, wäre ich nicht von einem Irrtum ausgegangen und hätte das Organmandat idHv. 36,- selbstverständlich umgehend bezahlt. Nun wird mir aber eine Gesamtstrafe von € 70,- vorgeschrieben
6) Das bedeutet, das aufgrund eines Behördenfehlers mir die Gelegenheit genommen wurde meine ursprünglich Strafe von € 36,- rechtzeitig zu bezahlen und gleichzeitig ein viel höherer Betrag (70 €) als Strafe vorgeschrieben wird.
Ich bitte daher höflichst um Reduzierung der Strafe auf die ursprüngliche Höhe von € 36,-, da die ganze Verzögerung bzw. das Verfahren ausschließlich aufgrund eines Behördenfehlers verursacht worden ist."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, folglich ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom , Zahl: MA67/236701180349/2023, in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund eines Behördenfehlers des ursprünglich unrichtig angelasteten Tatortes die Gelegenheit genommen worden seine ursprüngliche Strafe von € 36,00 rechtzeitig zu bezahlen, geht alleine schon deshalb ins Leere, weil kein Rechtsanspruch darauf bestanden hat die beschwerdegegenständliche VerwaItungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung (aber auch durch eine Anonymverfügung bzw. eine Strafverfügung) zu ahnden (vgl. , mwN).
In der über Aufforderung zur Rechtfertigung vom eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom bringt dieser vor:
"Zu meiner größten Verwunderung lese ich in der Aufforderung zur Rechtfertigung, dass plötzlich ein anderer Tatort angeführt wird. Sowohl am Organstrafmandat als auch in der Strafverfügung wurde als Tatort die Renngasse 14 1010 Wien genannt. Wahrheitsgetreu habe ich, auf Empfehlung der MA 67 nachdem ich das Organmandat in der Windschutzscheibe gefunden hatte [Hervorhebung durch den Richter] den Beginn eines Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet um dann Einspruch gegen das falsche Organmandat zu erheben, da ich niemals am angegebenen Tatort Renngasse 14 geparkt habe.
Jetzt plötzlich wird ein anderer Tatort genannt.
Ich bitte höflichst um Aufklärung, was nun der korrekte Vorhalt ist, damit ich meinem Anspruch zur Rechtfertigung korrekterweise nachkommen kann."
Hat der Beschwerdeführer - wie er auch in der Beschwerde durch sein Vorbringen bestätigt: "Ursprünglich hätte ich als Strafe für das Fehlen eines gültigen Parkscheines ein Organmandat in der Höhe von € 36.- bezahlen sollen." - eine Organstrafverfügung an der Windschutzscheibe des betreffenden Kfz vorgefunden, die eben am Abstellort 1010 Wien, Börsegasse gegenüber 11, zu dem in der Organstrafverfügung angegeben Datum () und der Zeit (17:21 Uhr) vom Meldungsleger hinterlassen wurde, und war abgesehen von der richtigen Erfassung des Datums, der Zeit, des Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der in der Anzeige des Meldungslegers festgehaltenen Kfz-Marke (Bentley, Farbe Grau) allein die Bezeichnung des Abstellortes auf der Organstrafverfügung fehlerhaft, musste dem Beschwerdeführer bei Vorfinden der Organstrafverfügung nach dem Beanstandungszeitpunkt vernünftigerweise bewusst geworden sein, dass er durch diese Abstellung des Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein bei einer Verwaltungsübertretung betreten worden war.
Im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , in der noch der falsche Tatort angeführt war, versicherte der Beschwerdeführer:
"Ich war zum angegeben Datum und Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges und nachdem ich am Tatort [Ergänzung durch den Richter: gemeint an dem in der Strafverfügung genannten Tatort Renngasse 14] Nachschau gehalten habe kann ich folgendes mit 100%-Sicherheit behaupten:
Werder zum angegebenen Datum/Zeitpunkt noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt habe ich jemals ein Fahrzeug an dieser Örtlichkeit (generell in dieser Gasse) abgestellt.
Es muss sich um einen Irrtum handeln.
Dies kann ich auch unter Eid aussagen."
Als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschwerdeführer nicht die Pflicht, durch Aufklärung des Fehlers bei der Erfassung des falschen Tatortes in der Anzeige sich selbst zu belasten. Jedoch konnte er erwarten, dass im Falle der Aufklärung des Sachverhaltes bzw. des Tatortes im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 40 ff VStG eingeleitet werden würde.
So ist dies auch geschehen: Die Ermittlung des (richtigen) Tatortes ergibt sich eindeutig aus den im Zuge der Anzeigenaufnahme angefertigten Fotos, auf denen neben dem Fahrzeug und dem Kfz-Kennzeichen auch die Ordnungsnummer 11 am Gebäude der Wiener Börse erkennbar ist.
Der Verwaltungsstrafbehörde kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Organstrafverfügung mit der versehentlich unrichtig erfassten Anschrift (Renngasse 14 statt Börsegasse ggü. 11: die Anschrift der vorangegangenen Beanstandung wurde infolge eines Versehens nicht auf die Anschrift der aktuellen Beanstandung geändert; Entfernung der beiden Adressen voneinander etwa 300 m Luftlinie) bei seinem Anruf bei der zuständigen Behörde angeraten wurde (vgl. Beschwerde Pkt. 2), auf den Beginn des (ordentlichen) Strafverfahrens zu warten. Da gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegen Organstrafverfügungen kein Rechtsmittel zulässig ist, erteilt in diesem Stadium des Verfahrens die Verwaltungsstrafbehörde auf Nachfrage der betroffenen beschuldigten Personen naturgemäß diese Auskunft, da eben erst im weitern Verwaltungsstrafverfahren (frühestens im Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 gegen eine Strafverfügung gemäß § 47 Abs. 1 VStG) Einwendungen und dabei die der Verteidigung des Beschuldigten dienlichen Beweismittel vorgebracht werden können.
In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Beschwerdeführer nur vor, zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, aber nicht an der angezeigten Örtlichkeit gewesen zu sein; es müsse sich um einen Irrtum handeln.
Die Tatsache der fehlerhaft angegebenen Tatörtlichkeit, die dem Beschwerdeführer seit Auffinden der fehlerhaften Organstrafverfügung bewusst gewesen war, verschwieg er.
In der Folge wurde ein ordentliches Strafverfahren abgeführt, in dem dem Beschwerdeführer die Wahl eingeräumt wurde, entweder in einer Vernehmung oder schriftlich sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. In seiner oben wiedergegebenen schriftlichen Rechtfertigung zeigte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur verwundert über die Anführung eines anderen (nämlich des richtigen) Tatortes.
Im Stadium des ordentlichen Strafverfahrens kam die Ausstellung eines Organstrafmandates mit einer Strafhöhe von 36,00 € nicht mehr in Betracht.
Somit hatte es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, die Strafe auf 36,00 € zu begrenzen, weil ihm ja bewusst war, dass die Behörde (der Meldungsleger) infolge eines offensichtlichen Versehens in der Organstrafverfügung bloß den unzutreffenden Tatort festgehalten hatte, das Datum, die Tatzeit, das Kfz, das Kfz-Kennzeichen und die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe aber zweifellos gegeben waren.
Hatte der Beschwerdeführer von sich aus nicht an der Aufklärung der Tat (Richtigstellung des fehlerhaft angegebenen Tatortes) mitgewirkt, kommt ihm der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses jedenfalls nicht zugute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer damit rechnete, dass es der belangten Behörde nicht gelingt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG von einem Jahr ab Tatdatum () eine Verfolgungshandlung mit auch richtig angegebenen Tatort einzuleiten, weil dies die Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom vorgenommen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da die Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500194.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at