Keine abgabenrechtliche Begünstigung nach §§ 34 ff BAO - Statutenmangel und keine Deckung der tatsächlichen Geschäftsführung in den Statuten des Vereins
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Hamza Ovacin, Stadtstraße 33, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In Folge einer vorgenommenen Außenprüfung (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ) wurden von Seiten der belangten Behörde die mit datierten Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 erlassen, womit die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 mit EUR 1.282,00 und jene für das Jahr 2017 mit EUR 1.302,00 festgesetzt wurde.
Mit Bescheidbeschwerde vom wurden die angeführten Bescheide angefochten.
Mit den mit datierten Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rechtsgrundlage, an die die Voraussetzungen für die Begünstigungen im Sinne § 34 Abs 1 BAO geknüpft seien, nicht gegeben gewesen seien (Statutenänderung vom ). Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen stelle keinen begünstigten Zweck dar.
Im eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der beschwerdeführende Verein ergänzend im Wesentlichen vor, dass es für die abgabenrechtliche Begünstigung ausreiche, dass die Körperschaft nach Gesetz bzw nach den sonstigen Rechtsgrundlagen ausschließlich unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke diene. Ein Abstellen lediglich auf die Vereinsstatuten sei gegenständlich unzureichend. Gemäß § 8 IslamG seien Kultusgmeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften kirchlichen Rechts seien. Sie hätten für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen. Kultusgemeinden könnten zur Erfüllung der in Abs 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestimmte Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Der beschwerdeführende Verein sei eine Einrichtung einer Kultusgemeinde nach dem Islamgesetz. Das Statut der konkreten Kultusgemeinde sei mittels Bescheid des Bundeskanzleramts genehmigt worden, weshalb sie innerhalb der Rechtsordnung Rechtsverbindlichkeit genieße. Gemäß § IX des Statuts der Kultusgemeinde seien Einrichtungen Teile der Kultusgemeinde und zugleich selbstständige Körperschaften. Einrichtungen hätten den Zweck, der Kultusgemeinde bzw gemeinnützigen, mildtätigen oder sozialen Zwecken zu dienen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 BAO vor.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und darin von Seiten der belangten Behörde die Abweisung der Bescheidbeschwerde beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der beschwerdeführende Verein ist unter der ZVR-Zahl *** im zentralen Vereinsregister erfasst. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führte er den Namen "***", nunmehr lautet der Name "***"
Das Gebäude, in dem sich die Räumlichkeiten des beschwerdeführenden Vereins befinden, ist im Eigentum der "***" ("***") in ***. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Gebäudes kommt der beschwerdeführende Verein für alle mit dem Gebäude im Zusammenhang stehenden Kosten (Instandhaltung, Gemeinde- und Betriebskosten, usw) auf. Selbst besitzt der beschwerdeführende Verein keine Grundstücke.
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Kraft stehenden Statuten in der Fassung 6.4.20216 galten für die Veranlagungszeiträume 2016 bis einschließlich 2021.
Statuten ab 2016
Die über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinweg in Geltung stehenden Statuten in der Fassung sehen als Zweck des beschwerdeführenden Vereins wörtlich wie folgt vor:
"§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen.
(2) Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden."
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sieht § 3 der Statuten wie folgt vor:
"§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Sanierung bestehender Objekte, welche für kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen
Planung und Errichtung von Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche den Bedürfnisse kirchlichen, mildtätige, erzieherische oder gemeinnützigen Einrichtungen entsprechen
Die entgeltliche, unentgeltliche oder auf Selbstkostenbasis Zurverfügungstellung von Liegenschaft und Räumlichkeiten an kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Einrichtungen oder kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind.
Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterialien an die Mitglieder;
Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich;
Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Berufskursen, Deutschkursen und sonstigen Schulungen sowie durch die Vergabe von Stipendien;
Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und Immaterieller Hinsicht;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittle sollen aufgebracht werden durch
Spenden, Sammlungen, Umlagen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen
Abhaltung von Vereinsfesten
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen
Einnahmen aus Sponsoring, Subventionen oder Förderungen
Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen
Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren."
Statuten vor 2016
Die vor dem Veranlagungszeitraum 2016 in Geltung stehenden Statuten sahen unter Punkt "II. Zweck, Ziele, Organisation" folgende Regelungen vor:
"(…)
2.1. Der Verein wird als Zweigverein der *** gegründet und ist überparteilich und unpolitisch. Zweck des Vereines ist die selbstlose Förderung der islamischen Religion vor allem im Bereich der örtlichen Gemeinde (Moschee) in ***. Der Verein widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Qur'an und der Sunna. Er orientiert sich an den Lehren des sunnitisch-islamischen Glaubensbekenntnisses. Die Tätigkeit des Vereins basiert auf dem Prinzip der Gleichheit der Menschen und der Nichtdiskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht oder Religion.
2.2. Im Rahmen der Erfüllung dieses Vereinszweckes wird der Verein als Zweigverein der *** tätig und strebt die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen islamischen Organisationen und Gemeinden im Tätigkeitsgebiet des Vereines an, es sei denn, deren Zwecke oder Tätigkeit verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die verfassungsmäßige Ordnung in den jeweiligen Ländern oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Verein pflegt auch den Dialog mit allen in Europa bestehenden nicht islamischen Religionsgemeinschaften.
2.3. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist, verfolgt nachstehende gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Bereich der Erfüllung religiöser, karitativer, erzieherischer und sozialer Aufgaben:
a) Zusammenarbeit mit der *** und anderen örtlichen Gemeinden im Bereich religiöser und kultureller Aktivitäten;
b) Unterweisung im islamischen Glauben und Lehre und Wahrung der islamischen kulturellen Werte;
c) Abhaltung von Gottesdiensten;
d) Errichtung von Ausbildungsstätten für islamische Theologie;
e) Aktivitäten zur Gewährung moralischen Schutzes für Menschen islamischen Glaubens in
Österreich sowie im gesamten Gebiet, auf das sich die Vereinstätigkeit erstreckt;
f) Gewährung materieller und immaterieller Hilfe an bedürftige Muslime;
g) Beratung von Muslimen in religiösen und seelsorgerischen Angelegenheiten;
h) Durchführung von Kranken-, Gefängnis- und Anstaltsseelsorge; Unterstützung von Muslimen bei der Bestattung;
i) Erteilung von Unterricht zur Unterweisung im islamischen Glauben und Lehre und Wahrung der islamischen kulturellen Werte (Rezitieren des Qur'ans, Einüben des rituellen Gebets und der alltäglichen Religionspraxis, Vermittlung von Kenntnissen der islamischen Religion in einer eigenen Akademie);
j) Religiöse Vorbereitung für Pilgerfahrten nach Mekka und Medina (Hadsch und Umrah) durch Seminare und Vorbereitungskurse
k) Einrichtung und Unterhaltung von Schüler- und Studentenwohnheimen zur Förderung der beruflichen, schulischen und universitären Bildung von Jugendlichen (z.B. Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe, Deutschkurse);
l) Durchführung von Veranstaltungen zum interreligiösen Dialog einschließlich Moscheeführungen für Schulen, Kirchen, Behörden, Bürgerinitiativen und anderen Interessensgemeinschaften, die den Islam kennenlernen wollen;
m) Durchführung von Veranstaltungen zur Integration von Muslimen in die österreichische Gesellschaft, insbesondere die Durchführung von Deutschkursen;
n) Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Einrichtung von Bibliotheken mit thematischem Bezug zum Islam;
o) Sammlungen von Spendenmitteln, um anderen gemeinnützigen Körperschaften Gebetsräume zur Verfügung stellen zu können oder die vorgenannten Zwecke zu verfolgen.
Materielle Mittel:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, allenfalls beschlossene Umlagen (=von der Generalversammlung beschlossene Sonderfinanzierungsbeiträge);
b) Entgelt für besondere Leistungen des Vereines, auf die die Vereinsmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlich Anspruch haben;
c) Erträgnisse aus nationalen und internationalen Veranstaltungen zur Förderung des islamischen Glaubens und der islamischen Kultur;
d) Erträgnisse aus der Zurverfügungstellung von Einrichtungen und Liegenschaften des Vereines;
e) Erträge aus Beteiligungen und Kapitalanlagen;
f) Erträge aus dem Verkauf religiöser Gebrauchsgegenstände;
f) Spenden und Zuwendungen aller Art, insbesondere auch Zuwendungen von Todeswegen;
g) Der Verein ist berechtigt auch Fremdfinanzierung in Anspruch zu nehmen, sofern dies mit der wirtschaftlichen Situation des Vereines in Einklang zu bringen ist;
Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren."
Tatsächliche Geschäftstätigkeit des beschwerdeführenden Vereins
Anders als in den Statuten festgelegt, förderte der beschwerdeführende Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen die islamische Glaubenslehre, erhielt eine Moschee, führte etwa Religionsunterricht, Gottesdienste, etc durch und hatte für diese Zwecke einen Imam angestellt. Ein wesentlicher Teil der Ausgaben des beschwerdeführenden Vereins betraf die Lohnkosten für den Imam sowie auch für Seelsorger.
Einnahmen und Ausgaben
Der beschwerdeführende Verein erzielte im Kalenderjahr 2016 gewerbliche Einnahmen iHv EUR 4.020,00, denen Ausgaben iHv EUR 2.493,00 entgegenstanden. Aus der Vermietung wurden Einnahmen iHv EUR 4.800,00 erzielt, denen Werbungskosten iHv EUR 1.200,00 entgegenstanden.
Im Kalenderjahr 2017 erzielte der beschwerdeführende Verein gewerbliche Einnahmen iHv EUR 4.230,00, denen Ausgaben iHv EUR 2.623,00 entgegenstanden. Aus der Vermietung wurden Einnahmen iHv EUR 4.800,00 erzielt, denen Werbungskosten iHv EUR 1.200,00 entgegenstanden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorliegenden Statuten des beschwerdeführenden Vereins und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
3.1.1 Rechtsgrundlagen und Gesetzesmaterialien
§§ 34 bis 38 BAO der Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lauten:
"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis."
"§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
(4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5) Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
1. aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
2. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.
§ 42. (1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
(2) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Abs. 1, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,
1. durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder
2. sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt wurden.
Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird, und § 200 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind.
§ 43. (1) Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
(2) Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 5 nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach § 41 Abs. 4 nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung."
Auszugsweise aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, 2319 BlgNR 27. GP 15, zu § 41 Abs 4 und 5 BAO:
"Nach § 43 muss die Satzung, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der BAO bei der Körperschaftsteuer während des gesamten Veranlagungszeitraumes und bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
Dies bedeutet, dass auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen, selbst wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Nach der bisherigen Rechtslage und der stRsp können Begünstigungen erst nach Sanierung der Satzung gewährt werden. Hier soll durch die Neuregelung in § 41 Abs. 4 und 5 eine Entschärfung bewirkt werden.
Mit dem neuen § 41 Abs. 4 und Abs. 5 soll eine Regelung der Abläufe im Falle von Satzungsmängeln erfolgen. Wird von der Abgabenbehörde eine vorgelegte Satzung als nicht den Anforderungen der BAO entsprechend gewürdigt, ist die Körperschaft aufzufordern, die beanstandeten Satzungsteile innerhalb von sechs Monaten an die Vorgaben der BAO anzupassen. Auf Antrag soll die Abgabenbehörde die Frist einmalig um maximal sechs Monate erstrecken können.
Kommt es innerhalb der Frist zur Satzungsänderung oder ändert die Körperschaft die Satzung von sich aus und erfüllt die Satzung nunmehr die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dh auch für frühere Veranlagungszeiträume soll die Satzung der Körperschaft als BAO-konform gelten, wenn aus der Satzung vor deren Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung abgeleitet werden konnte, der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.
Eine rückwirkende Satzungsänderung soll daher nicht in Betracht kommen, wenn schädliche Satzungsbestimmungen auch in der tatsächlichen Geschäftsführung umgesetzt bzw. begünstigungsschädliche Handlungen gesetzt wurden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn fehlende Normen in Bezug auf § 39 Abs. 1 auch in der tatsächlichen Geschäftsführung nicht beachtet wurden (z. B. fehlt in der Satzung eine dem § 39 Abs. 1 Z 4 entsprechende Bestimmung und es wurde dem Vereinsvorstand für seine Tätigkeit ein unangemessen hohes Entgelt ausbezahlt). Eine rückwirkende Satzungsänderung soll auch dann nicht möglich sein, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür die Körperschaft errichtet wurde. Gleiches gilt, wenn aus der Satzung der Ausschluss des Gewinnstrebens nicht ersichtlich war oder aus der Satzung nicht hervorgegangen ist, dass sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
Die Rückwirkung gilt auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung."
§ 1 des Islamgesetzes 2015 (Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften; IslamG) lautet:
"Körperschaft öffentlichen Rechts
§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts."
§ 3 IslamG lautet:
"Erwerb der Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. Der Lauf der Frist nach § 8 VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgesetzten Frist gehemmt.
(2) Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer für den Bereich "Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Bescheid zu erlassen, der den Namen der Islamischen Religionsgesellschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach Abs. 3 sind jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.
(5) Wird eine islamische Religionsgesellschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen."
§ 8 IslamG lautet:
"Kultusgemeinden
§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts
enthalten muss.
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen."
§ 31 IslamG lautet:
"Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten
§ 31. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach § 9 bzw. § 16 dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens zu entscheiden.
(3) Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben."
Auszugsweise aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Islamgesetz 2015, 446 BlgNR 25. GP 3, zu §§ 3 bis 5 IslamG:
"Zu §§ 3 bis 5: (…) Durch § 3 Abs. 4 soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch anlässlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig auflösen."
3.1.2 Erwägungen
3.1.2.1 In den Statuten angeführter Zweck des beschwerdeführenden Vereins
§ 34 Abs 1 BAO schreibt für die Inanspruchnahme von Begünstigungen, die bei der Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, vor, dass die Körperschaft (der Verein) nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Gemeinnützig sind nach § 35 Abs 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Ein solche Förderung liegt nach Abs 2 nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt etwa für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder der Schulbildung.
Gemäß § 37 BAO sind mildtätig (humanitär, wohltätig) solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Nach § 38 BAO sind kirchliche Zwecke solche, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften gefördert werden. Nach § 38 Abs 2 BAO gehören dazu unter anderem die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen sowie die Erteilung von Religionsunterricht. § 38 BAO begünstigt nicht die anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, sondern Vereine, die der anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen.
Nach § 41 Abs 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.
Für den vorliegenden Fall ist eingangs klarzulegen, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum die (in den obigen Feststellungen auszugsweise zitierten) Statuten in der Fassung in Geltung standen. Zwar wurden von Seiten des beschwerdeführenden Vereins mittlerweile neue Statuten erlassen, der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung sind dennoch nur die Statuten vom zugrunde zu legen, zumal Statutenänderungen grundsätzlich steuerlich keine Rückwirkung zukommt (vgl etwa ; , 2010/15/0117; , 2010/15/0082).
Die im beschwerderelevanten Zeitraum in Geltung stehenden Statuten führten als einzigen Zweck "die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen" an. Entsprechend obiger Ausführungen stellt die angeführte (bloße) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten weder einen kirchlichen, noch einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck dar.
Insoweit zum Ausdruck gebracht wird, dass eigentlich, zumal sich der beschwerdeführende Verein als "Hilfsverein" der Kultusgemeinde sieht, die Moscheeerhaltung bezweckt gewesen, und damit ein kirchlicher Zweck iSd § 38 BAO gefördert worden sei, ist dem zu entgegnen, dass sich ein derartiger Zweck dem Wortlaut der betreffenden Statuten in keiner Weise entnehmen lässt.
Es sind somit die für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigung statuierten Voraussetzungen des § 34 Abs 1 BAO, dass sowohl die Rechtsgrundlage und die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der genannten Zwecke gerichtet sind, nicht erfüllt. Bereits dieser vorliegende Satzungsmangel führt gegenständlich zur Versagung der abgabenrechtlichen Begünstigungen. Zumal schon die Rechtsgrundlage nicht den Formerfordernissen der BAO entspricht, erübrigt sich die weitere Befassung mit der Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf begünstigte Zwecke ausgerichtet war (vgl ).
3.1.2.2 Verweis auf die Statuten der Kultusgemeinde und auf das Islamgesetz
Der beschwerdeführende Verein bringt im Vorlageantrag zum Ausdruck, dass ein Abstellen lediglich auf die Vereinsstatuten im gegenständlichen Fall unzureichend sei. Unter Verweis auf § 8 IslamG führt er aus, dass Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft seien, die zugleich selbständige Körperschaften kirchlichen Recht seien. Der beschwerdeführende Verein sei eine Einrichtung einer Kultusgemeinde nach dem IslamG. Das Statut der konkreten Kultusgemeinde sei mittels Bescheid vom Bundeskanzleramt genehmigt worden, weshalb sie innerhalb der Rechtsordnung Rechtsverbindlichkeit genieße. Gemäß § IX des Statuts der Kultusgemeinde seien Einrichtungen Teile der Kultusgemeinde und zugleich selbstständige Körperschaften. Einrichtungen hätten den Zweck der Kultusgemeinde bzw gemeinnützigen, mildtätigen oder sozialen Zwecken zu dienen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 34 ff BAO vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann den dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob das Statut der Kultusgemeinde tatsächlich vom Bundeskanzleramt genehmigt wurde und nach diesen Statuten "Einrichtungen" den Zweck verfolgten, der Kultusgemeinde zu dienen, existieren für den beschwerdeführenden Verein unstrittig eigene Statuten und lediglich diese können als Rechtsgrundlage iSd §§ 34 ff BAO herangezogen werden.
Der Umstand, dass der Wortlaut des § 41 Abs 1 BAO davon spricht, dass als Satzung auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft in Betracht kommt, ist darauf zurückzuführen, dass nicht nur Vereine abgabenrechtlich begünstigt sein können, sondern auch andere Körperschaften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für die Beurteilung der Begünstigung von Vereinen iSd Vereinsgesetzes 2002 jedoch ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen (vgl etwa ; , 2005/16/0209). Eine Ergänzung der Statuten des beschwerdeführenden Vereins etwa um Bestimmungen aus den Statuten der Kultusgemeinde kann somit nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus lässt sich den betreffenden Statuten des beschwerdeführenden Vereins auch kein diesbezüglicher Verweis auf die Statuten der Kultusgemeinde entnehmen.
Was generell die Regelung des § 8 Abs 1 IslamG betrifft, kann diese bereits aus dem Grund nicht als Ergänzung für die Satzung des den beschwerdeführenden Vereins herangezogen werden, weil die Regelung ausschließlich die Kultusgemeinden adressiert. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 3 Abs 3 IslamG zu verweisen, wonach mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der islamischen Religionsgesellschaften und der dementsprechenden Bescheiderlassung jene Vereine aufzulösen sind, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht. Nach § 31 Abs 3 IslamG waren solche Vereine bis zum mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse des IslamG angepasst wurde.
3.1.2.3 Keine Deckung der tatsächlichen Geschäftsführung in den Statuten des Vereins
Wie ausgeführt, ergibt sich, dass der beschwerdeführende Verein eigentlich die Moschee erhielt und sie für kirchliche Zwecke verwendete - was aus den Vereinsstatuten jedoch in keiner Weise zum Ausdruck gelangt. Generell förderte der beschwerdeführende Verein, wie oben festgestellt, im Wesentlichen die islamische Glaubenslehre und führte derart etwa Religionsunterricht, Gottesdienste, etc durch und hatte für diese Zwecke einen Imam angestellt.
Den betreffenden Statuten lässt sich jedoch keinerlei Bezug zur Glaubenslehre des Islams, zur Erhaltung einer Moschee oder zur Tätigkeit eines Imams bzw Seelsorgers entnehmen.
Nach § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen entsprechen, die die Rechtsgrundlage aufstellt. Selbst wenn ein Verein tatsächlich begünstigte Zwecke verfolgt, diese in der Satzung des Vereins jedoch nicht verankert sind, liegt ein begünstigungsschädliches Auseinanderklaffen zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung vor (vgl ). Die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen zudem nach § 43 Abs 1 BAO während des gesamten Veranlagungszeitraums den in §§ 34 ff BAO statuierten Erfordernissen entsprechen.
Da im gegenständlichen Fall die tatsächliche Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die als Zweck lediglich die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen vorsah, nicht übereinstimmte, kann die abgabenrechtliche Begünstigung iSd §§ 34 ff BAO nicht zustehen (vgl dazu auch , wonach die Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke die Begünstigungsschädlichkeit nach sich zieht).
3.1.2.4 Neuregelungen durch das GemRefG 2023
Darauf hinzuweisen bleibt, dass nach den Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 188/2023) die grundsätzliche Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung eingeführt wurde. Nach § 41 Abs 5 BAO idF BGBl I 188/2023 gilt eine Satzungsänderung nunmehr auch rückwirkend für Zeiträume davor, wenn (1.) aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und (2.) die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Satzung entsprochen hat. Nach § 323 Abs 80 BAO treten die entsprechenden Bestimmungen mit in Kraft. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Rückwirkung auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung gelten (ErläutRV 2319 BlgNR 27. GP 15; s dazu auch Hammerl, Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 - Teil II: Begleitende Maßnahmen zur Reform der steuerlichen Spendenbegünstigung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, RdW 2024/50).
Es ergibt sich, dass eine rückwirkende Satzungsänderung - wie dies auch in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird - nicht in Betracht kommen kann, wenn ua der Zweck einer Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür sie errichtet wurde.
Aus diesem Grund muss eine rückwirkende Satzungssanierung iSd § 41 Abs 5 BAO idF BGBl I 188/2023 im gegenständlichen Fall scheitern, zumal sich aus der Satzung des beschwerdeführenden Vereins in keiner Weise ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ergab.
3.1.2.5 Berechnung der Körperschaftsteuer
Der beschwerdeführende Verein erzielte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte:
2016:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betriebseinnahmen iHv EUR 4.020,00 abzüglich Betriebsausgaben iHv EUR 2.493 ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 1.527,00.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen iHv EUR 4.800,00 abzüglich Werbungskosten iHv EUR 1.200,00 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 3.600,00.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen betragen EUR 5.127,00. Es errechnet sich damit, wie bescheidmäßig vorgeschrieben, die Körperschaftsteuer im Ausmaß von 25% iHv EUR 1.282,00.
2017:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betriebseinnahmen iHv EUR 4.230,00 abzüglich Betriebsausgaben iHv EUR 2.623 ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 1.607,00.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen iHv EUR 4.800,00 abzüglich Werbungskosten iHv EUR 1.200,00 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 3.600,00.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen betragen EUR 5.207,00. Es errechnet sich damit, wie bescheidmäßig vorgeschrieben, die Körperschaftsteuer im Ausmaß von 25% iHv EUR 1.302,00.
Die von Seiten der belangten Behörde erlassenen Bescheide erwiesen sich somit als korrekt. Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurden die Rechtsfragen in Entsprechung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gelöst. Die Revision war somit nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 38 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 43 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100775.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at