Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2024, RV/7104423/2017

Tatsächlich nicht geleistete Subprovision iZm einer Immobilienvermittlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom des C**** A****, [Adresse], StNr **-***/****, vormals vertreten durch Siart & Team Wirtschaftsprüfung GmbH, 1160 Wien, Thaliastraße 85, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer habe Provisionszahlungen von € 272.400 netto an die B**** GmbH, welche kurz nach diesem Geschäftsvorgang insolvent geworden sei, als Fremdleistungen geltend gemacht. Anlässlich einer Befragung der ehemaligen Geschäftsführerin der B**** GmbH habe diese angegeben, dass sie weder den Beschwerdeführer noch eine Firma CA****-Immobilien kenne, auch die vorgelegte Rechnung oder die Zahlungsbestätigung seien ihr nicht bekannt. Im Hinblick auf diese Tatsache sei der Vorgang als Scheingeschäft zu werten und die Abzugsfähigkeit zu versagen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher um € 272.400 zu erhöhen und die geltend gemachten Vorsteuern von € 54.480 nicht anzuerkennen.

Das Finanzamt erließ für das Streitjahr den Prüfungsfeststellungen folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer (in einem wiederaufgenommenen Verfahren) sowie betreffend Einkommensteuer (angefochtene Bescheide).

Nach mehreren Fristerstreckungen erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer und Umsatzsteuer sowie betreffend Einkommensteuer Beschwerde.
In dieser Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zum Sachverhalt folgendes angegeben:

"Im April 2013 wurde ich, anlässlich eines Bauvorhabens in ****-Ort, wo Herr N**** E**** (geb. **.**.****, zuletzt wohnhaft in [Adresse] ??) ein Angebot für eine Fassadensanierung legte, von diesem gefragt ob ich jemand kenne, der ein Zinshaus oder ein Zinshauspaket im Preisbereich von zehn bis 15 Millionen Euro zu verkaufen hätte. Er habe gehört, dass der W**** eine Immobilie in dieser Größenordnung suche.

Ich kannte Herrn N**** E**** von privaten Veranstaltungen, wo ich mich mit ihm unterhalten hatte, daher wusste er auch, dass [...] sich in meinem Bekanntenkreis Leute befanden, die mit Immobilien zu tun hatten.

Falls ich ein geeignetes Objekt bringen würde, wurde mir auch eine Provision in Aussicht gestellt. Ich kontaktierte einige Tage später Herrn R**** (Hausverwaltung) und sagte diesem, dass ich gehört habe, der W**** suche eine Immobilie, in dem oben erwähnten Preisbereich. Er sagte mir, er werde sich erkundigen und mich, falls er ein geeignetes Objekt finden würde kontaktieren.

Zirka ein halbes Jahr später teilte mir Herr R**** mit, dass ein Geschäftspartner von ihm, Herr K****, der Firma G**** eventuell ein geeignetes Objekt hätte.

Ich kontaktierte Herrn N**** E**** und dieser gab mir als Kontakt zum W**** Herrn M**** bekannt. Diese Kontaktdaten gab ich an Herrn R**** weiter.

In Folge kam es zwischen den Vertragspartnern, der Firma G**** als Verkäufer der Liegenschaft Adresse**** und dem W**** als Käufer derselben am **.**.2013 zu einem Vertragsabschluss.

Herr R**** verrechnete an den W**** ein Provisionshonorar von EUR 340.500,- (3 % des Liegenschaftskaufpreises).

Ich verrechnete Herrn R**** ein Provisionshonorar von EUR 306.450,- exklusive Mehrwertsteuer (90 % der Provision) welches von ihm am an mich (teilweise bar) bezahlt wurde. Auf mein ausdrückliches Ersuchen wurde die Umsatzsteuer aus dem Provisionshonorar in der Höhe von EUR 61.290,- direkt auf mein Steuerkonto beim Finanzamt Baden-Mödling überwiesen.

Seitens Herrn N**** E**** bzw. durch die Firma B**** GmbH wurde mir ein Provisionshonorar in der Höhe von EUR 272.400,- (d.s. 80 % der Gesamtprovision) exklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, welches ich ihm am bar am Vormittag an meiner privaten Wohnadresse in ****-Ort bezahlt bzw. übergeben habe. Anlässlich der Übergabe des Gesamtbruttobetrages von insgesamt EUR 326.880,-- wurden mir durch Herrn N**** E**** die Honorarnote der Firma B**** GmbH über den entsprechenden Betrag samt Kassenausgangsbeleg (als Quittung) übergeben.

Da ich mich zum damaligen Zeitpunkt in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis befand und dieses Vermittlungsgeschäft für mich eine einmalige nebenberufliche Tätigkeit war, wurde die mir durch Herrn N**** E**** übergebene Rechnung, der Fa. B**** GmbH nicht näher überprüft bzw. bin ich davon ausgegangen, dass Herr N**** E**** als Vertreter der Firma B**** GmbH fungiert. Im Zeitpunkt der Abwicklung am war die Fa. B**** GmbH jedenfalls existent.

Aus meinem Bekanntenkreis habe ich erfahren, dass Herr N**** E**** Im Sommer 2016 (Juni oder Juli) verstorben sei. Ich kann jedoch keine näheren Angaben dazu machen."

Die Beschwerde richte sich gegen die entsprechend den Prüfungsfeststellungen erfolgte Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges und die Nichtanerkennung von abzugsfähigen Fremdleistungen.
Es liege eine Rechnung vor, die den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspreche. Gemäß den erteilten Auskünften [gemeint wohl: des Beschwerdeführers, Anm] sei eine entsprechende Vermittlungsleistung erbracht worden. Formell lägen jedenfalls die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vor. Der Beschwerdeführer sei nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen, dass N**** E**** als Vertreter bzw im Auftrag der B**** GmbH gehandelt habe. Im Firmenbuch sei jedenfalls zu ersehen, dass die Gesellschaft (An- und Verkauf von Immobilien) in diesem Bereich tätig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Rechnungslegung am sei die B**** GmbH existent gewesen und es sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt die UID der B**** GmbH gültig gewesen sei. Aufgrund dieser äußeren Umstände habe es sich für den Beschwerdeführer um ein übliches Geschäft gehandelt.
Was die einkommensteuerliche Absetzbarkeit der Rechnung der B**** GmbH (Fremdleistungen Nettohonorar € 272.400) betreffe, so sei die Finanzierung aus den zugehörigen Provisionseinnahmen von der Hausverwaltung R**** (Nettoeinnahmen € 306.450) jedenfalls möglich gewesen.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es sich um ein einmaliges nebenberufliches Vermittlungsgeschäft gehandelt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sorgfaltsmaßstab für diese einmalige Tätigkeit entsprechend herabgesetzt sei.
Es sei für den Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr überprüfbar bzw nachweisbar, ob und dass die UID der B**** GmbH im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültig gewesen sei.
Zudem könne, wenn nachvollziehbar eine Subprovision (Beleg) bezahlt worden sei, ohne weitere Feststellungen der Ausgabencharakter nicht abgesprochen werden.
Darüber hinaus ergebe sich aus dem Charakter des Geschäfts, selbst wenn die Ordnungsmäßigkeit der Belege nicht so sei, wie sie von einem erfahrenen Unternehmer verlangt werden könne, dass die entsprechenden Aufwendungen amtswegig im Schätzungsweg zu berücksichtigen seien. Dies gelte ebenso für den darauf entfallenden Vorsteuerabzug.
Auch unvollständige Aufzeichnungen könnten der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden. Eine schätzungsweise Berücksichtigung von Vorsteuern sei grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen spreche nichts gegen die Zulässigkeit von Barzahlungen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen aufgrund der vorstehenden Ausführungen plausibel. Er habe gemäß seinen Angaben tatsächlich nur den Differenzbetrag aus dem Immobiliengeschäft (Einnahmen abzüglich Subprovision) erhalten und diesen Differenzbetrag entsprechend in seiner Steuererklärung angegeben.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer abweisende Beschwerdevorentscheidungen und führte in einer gesonderten Bescheidbegründung in der Sache aus, der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt werde im Rahmen der Beschwerde, welche erst nach dreimaliger Fristverlängerung per eingelangt sei, erstmalig vorgebracht und sei während der Betriebsprüfung, die im November 2016 abgeschlossen worden sei, kein Thema gewesen.

"Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beleg ist im Zusammenhalt mit der Aussage der Geschäftsführerin der B**** GmbH jedenfalls als Scheinbeleg zu werten. Die B**** GmbH stellte ihre Geschäftstätigkeit im 1. Halbjahr 2013 ein, der Betriebsgegenstand war damals Installationen - Gas - Wasser - Heizung. Die Rechnung datierend mit trägt die laufende Nummer 035/2014 und die Adresse Adresse***1. Bereits im November 2013 wurde die Adresse der B**** GmbH auf Adresse***2 geändert. Weiters entspricht die Vergabe einer Rechnungsnummer ,034' Mitte Jänner des Jahres bei einem Unternehmen, welches bereits die Geschäftstätigkeit eingestellt hat, nicht der Lebenserfahrung. Dass der vermeintliche Empfänger der Zahlung N**** E**** zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits verstorben war, war dem Beschwerdeführer bekannt. Ebenso wenig entsprechen die Zahlungsmodalitäten der Lebenserfahrung. Bei einem Betrag von € 326.880 wären dies zumindest 653 € 500-Geldscheine. Die Behebung dieser Barbeträge bei einer Bank wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ebenso ist das Vorbringen betreffend der herabgesetzten Sorgfaltspflicht nicht zielführend. Bei einer einmaligen, nicht zum täglichen Geschäft gehörenden, Betätigung ist viel mehr von einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab auszugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit nicht geeignet die Feststellungen der Betriebsprüfung zu entkräften, es liegen keine Betriebsausgaben und keine Vorsteuern vor. Die Beschwerde war abzuweisen."

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen steuerlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein in welchem er auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht näher einging und kein weiteres Vorbringen erstattete.

Die als Auskunftsperson vernommene Geschäftsführerin der B**** GmbH gab am zusammengefasst an, weder der Beschwerdeführer noch die CA****-Immobilien seien ihr bekannt. Sie habe die gegenständliche Honorarrechnung Nr 035/2014 vom für die B**** GmbH nicht ausgestellt. Es handle sich zudem bei dem verwendeten Logo nicht um das damals gültige Logo der B**** GmbH. Den in der Honorarrechnung ausgewiesenen Betrag von € 326.880 brutto habe sie nicht für die B**** GmbH vereinnahmt. Sie sei seit Juni 2013 als Angestellte bei einem Modemarkt tätig, da die B**** GmbH mangels wirtschaftlichen Erfolgs keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Die B**** GmbH habe im ersten Halbjahr 2013 vor Beginn ihrer Tätigkeit in dem genannten Modemarkt die Tätigkeit eingestellt. Sie kenne die Unterschrift auf dem Kassenbeleg von nicht. Bis zuletzt sei lediglich sie als Geschäftsführerin für die GmbH zeichnungsberechtigt gewesen. Betriebsgegenstand der B**** GmbH sei gewesen: "Installationsbetrieb, GWH". Die Adresse der B**** GmbH sei im November 2013 geändert worden.

Am erklärte das Finanzamt gegenüber dem Bundesfinanzgericht in einer Nachreichung, es hätten sich im Rahmen der finanzstrafrechtlichen Würdigung des Vorganges weitere Hinweise darauf ergeben, dass die Eingangsrechnung der B**** GmbH vom Beschwerdeführer selbst hergestellt worden sei, wobei das Finanzamt auf Ähnlichkeiten in Schriftbild, Formatierung und Textierung zwischen der Rechnung des Beschwerdeführers an L**** R**** und der (angeblichen) Rechnung der B**** GmbH verwies.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2014 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag ein, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014 ist damit rechtskräftig beendet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, die Aussage der Geschäftsführerin der B**** GmbH, die Rechnung des Beschwerdeführers an L**** R**** vom , die Rechnung "der B**** GmbH" vom und die beiden mit diesen Rechnungen in Zusammenhang stehenden Kassa-Ausgangsbelege jeweils gleichen Datums sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Am **.**.2013 erwarb der W**** als Käufer die Liegenschaft Adresse****. Für die Vermittlung dieser Liegenschaft verrechnete L**** R**** an den W**** ein Provisionshonorar von € 340.000 (3% des Kaufpreises) zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Beschwerdeführer verrechnete L**** R**** ein Provisionshonorar von € 306.450,- zuzüglich Umsatzsteuer (90 % der Provision). Dieses Honorar wurde durch L**** R**** am an den Beschwerdeführer teilweise bar (€ 106.450) ausbezahlt, teilweise überwiesen (€ 200.000). Auf ausdrückliches Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Umsatzsteuer aus dem Provisionshonorar in der Höhe von € 61.290 direkt auf das Steuerkonto des Beschwerdeführers beim Finanzamt Baden Mödling überwiesen.

Der Beschwerdeführer leistete weder an N**** E**** noch die B**** GmbH ein Provisionshonorar von € 272.400 (80 % der Gesamtprovision) zuzüglich Umsatzsteuer.
Ebenso hatten weder N**** E**** noch die B**** GmbH im streitgegenständlichen Zusammenhang an den Beschwerdeführer eine Leistung erbracht.

Der Beschwerdeführer leistete darüber hinaus im gegenständlichen Zusammenhang auch an keine andere Person ein Provisionshonorar von € 272.400 (80 % der Gesamtprovision) zuzüglich Umsatzsteuer.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an die B**** GmbH kein Sub-Provisionshonorar von € 272.400 (80 % der Gesamtprovision) zuzüglich Umsatzsteuer geleistet hat sowie, dass die B**** GmbH im streitgegenständlichen Zusammenhang keine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht hat, gründen sich zunächst auf die Angaben der Geschäftsführerin der B**** GmbH, wonach ihr weder der Beschwerdeführer noch die CA****-Immobilien bekannt seien, sie die gegenständliche Honorarrechnung Nr 035/2014 vom für die B**** GmbH nicht ausgestellt habe, es sich bei dem verwendeten Logo nicht um das damals gültige Logo der B**** GmbH gehandelt habe und sie den in der Honorarrechnung ausgewiesenen Betrag von € 326.880 brutto nicht für die B**** GmbH vereinnahmt habe. Sie sei seit Juni 2013 als Angestellte tätig gewesen und die B**** GmbH habe im relevanten Zeitraum keine Tätigkeit mehr ausgeübt, sondern die Tätigkeit im ersten Halbjahr 2013 vor Beginn der Angestelltentätigkeit der Geschäftsführerin bei einem Modemarkt eingestellt. Sie kenne die Unterschrift auf dem Kassenbeleg von nicht und sei bis zuletzt alleine als Geschäftsführerin für die B**** GmbH zeichnungsberechtigt gewesen. Betriebsgegenstand der B**** GmbH sei "Installationsbetrieb, GWH" gewesen. Die Adresse der B**** GmbH sei im November 2013 geändert worden.

Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Firmenbuch. Danach hat die B**** GmbH im November 2013 ihre Geschäftsanschrift von der in der (angeblichen) Rechnung der B**** GmbH angeführten Adresse in Adresse***1 an die Adresse Adresse***2 verlegt. Geschäftszweig der B**** GmbH war "Verkauf und Installation von Sanitär- und Heizungstechnik, Objektsanierung, Facility Management, Ankauf und Verkauf von Immobilien sowie die Entwicklung von Immobilienprojekten aller Art". Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes wurde am über die B**** GmbH der Konkurs eröffnet.

Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargelegt hat, entspricht bei einem Unternehmen, welches bereits die Geschäftstätigkeit eingestellt hat, die Vergabe einer Rechnungsnummer "034" Mitte Jänner des Jahres nicht der Lebenserfahrung.

Auch gleichen einander die Rechnung des Beschwerdeführers vom und die (angebliche) Rechnung der B**** GmbH in Schriftbild hinsichtlich Rechnungsnummer und Datum auffallend. Im Betreff fehlt weiters in beiden Rechnungen bei der Adressangabe zwischen "Adresse****" und der Hausnummer ** das Leerzeichen. Die UID-Nr der B**** GmbH lautete zudem nicht wie in der (angeblichen) Rechnung der B**** GmbH angegeben ATU*******1 sondern ATU*******2, wie das Finanzamt in seiner Nachreichung vom insgesamt überzeugend dargelegt hat.
Das Bundesfinanzgericht teilt daher die Ansicht des Finanzamtes, dass die Eingangsrechnung der B**** GmbH nicht von dieser (und auch nicht von N**** E****), sondern vom Beschwerdeführer selbst hergestellt wurde.

Die Feststellungen, dass nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer an N**** E**** ein Sub-Provisionshonorar von € 272.400 (80 % der Gesamtprovision) zuzüglich Umsatzsteuer geleistet oder dass N**** E**** im streitgegenständlichen Zusammenhang an den Beschwerdeführer eine Leistung erbracht hätte, gründen sich zunächst im Wesentlichen auf den nicht erfolgten Nachweis des Zahlungsflusses sowie auf die ungewöhnliche Zahlungsweise in Form einer behaupteten Barzahlung.
Der Beschwerdeführer hat als Zahlungsnachweis lediglich einen Kassaausgangsbeleg vorgelegt. Der angebliche Empfänger N**** E**** war im Zeitpunkt der Vorlage dieses Kassaausgangsbeleges bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer hat trotz Vorhalt in der Beschwerdevorentscheidung, wonach für den Betrag von € 326.880 zumindest 653 € 500-Geldscheine erforderlich gewesen wären und die Behebung dieser Barbeträge bei einer Bank vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde keinen Nachweis für eine entsprechende Bankabhebung erbracht. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (zB ). Berücksichtigt man die Barzahlung an den Beschwerdeführer durch L**** R**** von € 106.450 verbliebe dennoch eine erforderliche Bankabhebung von rund € 220.000, auch eine solche wurde vom Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Ebenso unglaubwürdig ist an sich eine Barzahlung eines derart hohen Betrages sowie der Umstand, dass N**** E**** in der angeblich von diesem überreichten Rechnung in keiner Weise aufscheint und auch der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, welche Funktion N**** E**** bei der B**** GmbH ausgeübt haben sollte.
Die behauptete Zahlung an N**** E**** sowie eine Leistungserbringung durch diesen ist damit jedoch völlig unglaubwürdig.

Ergänzend zu dem bisher Gesagten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Dass der Beschwerdeführer an eine andere als die genannte(n) Person(n) ein Sub-Provisionshonorar von € 272.400 (80 % der Gesamtprovision) zuzüglich Umsatzsteuer geleistet hätte wurde auch von ihm selbst nicht behauptet.

Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Honorarabwicklung zwischen dem Beschwerdeführer und L**** R**** gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Rechnung des Beschwerdeführers an L**** R**** vom , den Kassaausgangsbeleg über die Bar-Akontozahlung von € 106.450 an den Beschwerdeführer und den Beleg für die Überweisung von € 200.000 durch L**** R**** an den Beschwerdeführer.

Rechtlich folgt daraus:

Als Vorsteuer abzugsfähig ist gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG) gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind.

Da nach den Feststellungen die B**** GmbH die Rechnung an den Beschwerdeführer nicht ausgestellt und keine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht hat, kommt ein Vorsteuerabzug iZm dieser Rechnung nicht in Frage.

Eine auf N**** E**** lautende Rechnung liegt nicht vor. Auch wurde von diesem keine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht. Es ist daher auch insoweit ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich Umsatzsteuer als unbegründet.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass tatsächlich Aufwendungen angefallen sind. Nach den Feststellungen hat jedoch der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zusammenhang weder an die B**** GmbH noch an N**** E**** oder an jemand anderen Zahlungen geleistet. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet daher aus.

Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich Einkommensteuer als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104423.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at