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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2024, RV/7101442/2021

Keine Wiederaufnahme - Pendlerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Wien 2/20/21/22) jeweils vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2014 bis 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag auf Wiederaufnahme

Mit über FinanzOnline am (eingelangt am ) eingebrachtem Anbringen stellte Frau ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf.) den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren. Begründend führte sie aus, dass ihr erst jetzt aufgefallen sei, dass sie die Pendlerpauschale von jährlich € 696,00 sowie den Pendlereuro von 42,00 jährlich in den Jahren 2014-2018 in ihrer Einkommensteuer nicht angegeben habe. Sie ersuchte, dies zu berichtigen.

Bescheide

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom wurde der Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2014- 2017 abgeschlossenen Verfahren abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu allen Bescheiden aus:

"Im Hinblick auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen -insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Von der Pflichtigen wurde nur betont, dass die Geltendmachung der Pauschale nicht angegeben wurde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Abgabenpflichtige sehr wohl bereits das Wissen über seine selbst verwirklichten Sachverhalte hatte. Es sind daher keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen."

Bescheidbeschwerden

Mit Schreiben jeweils vom erhob die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom und begründete dies (jeweils gleichlautend) wie folgt:

"Beim Einbringen der Einkommenssteuererklärung dieses Jahres habe ich per Zufall festgestellt, dass ich seit 2014 (Eintritt meines Beschäftigungsverhältnisses bei ***1***, am. ), Anspruch auf die Pendlerpauschale gehabt hätte.

Beim Beginn meines Beschäftigungsverhältnisses bei ***1***, ***2***, habe ich mich bei einer Steuerberatung sowie im Internet erkundigt, ob ich Anspruch auf die Pendlerpauschale hätte. Mir wurde mitgeteilt, dass eine Pendlerpauschale ab einer Wegstrecke von 20 km gilt. Laut Google Maps weist die Distanz zwischen meiner Heimadresse sowie meines Arbeitsplatzes 13,4 km auf. Da ich darauf hoffte, dass ich von der Steuerberatung die richtige Auskunft erhalte, habe ich die letzten Jahre keine neuerlichen Auskünfte bezüglich der Pendlerpauschale eingeholt. Erst dieses Jahr beim Ausfüllen der Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2019 bin ich auf den Link des Finanzamtes für die Berechnung der Pendlerpauschale aufmerksam geworden und habe mal meine Daten eingegeben. Daraufhin musste ich feststellen, dass ich immer schon Anspruch auf die Pendlerpauschale hätte, da nicht der Weg mit dem Auto zur Berechnung herangezogen wird, sondern der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Hätte ich keine falschen Informationen gehabt, hätte ich bereits die letzten Jahre die mir zustehende Pendlerpauschale beansprucht und nicht erst mit der Einkommenssteuererklärung 2019."

Die Bf. stellte den Antrag die Wiederaufnahme des jeweiligen Einkommensteuerbescheides (2014-2017) zu genehmigen und die Pendlerpauschale zuzusprechen.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom wurden die Beschwerden der Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide 2014-2017 als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass laut Abfrage des Pendlerrechners des BMF die Wegstrecke der Bf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Arbeitsstätte 14,9 km lang sei, also unter 20 km. Aus diesem Grund könne die beantragte Pendlerpauschale nicht gewährt werden.

Mit Bescheid gemäß § 293 BAO vom wurden die Sprüche der am ergangenen Beschwerdevorentscheidungen berichtigt.

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf. fristgerecht auf Vorlage ihrer Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte sie aus, dass ihr im Zuge einer telefonischen Auskunft beim Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass es kein Problem darstelle, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro rückwirkend durch eine Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren zuzusprechen. In den abweisenden Bescheiden der belangten Behörde sei ihr mitgeteilt worden, dass laut Abfrage des Pendlerrechners die Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Arbeitsstätte 14,9 km betrage, also unter 20 km liege.

Nach ihrer mehrmaligen Abfrage der Wegstrecke nach den Kriterien, Wohnadresse, Anschrift, Arbeitsbeginn 09.00 Uhr und Arbeitsende 17:00 Uhr, betrage die Wegstrecke 21 km, also über 20 km. Sohin bestehe ihr Anspruch auf die beantragte Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu Recht.

Die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung, die von ihr im Pendlerrechner angegeben worden seien, entsprächen im Wesentlichen jenen Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats sowie des gesamten Kalenderjahres 2014 bis heute.

Das Finanzamt selbst habe in einem Verfahren vor dem BFG angegeben, dass das Ergebnis des Pendlerrechners bei korrekter Erfassung der maßgeblichen Verhältnisse bindend sei.

Die Bf. legte dem Vorlagebericht die Beilage ./2 bei, welche drei Kopien der Formulare L34 "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab ", Abfragetag für den abgefragten Tag , Abfragetag für den abgefragten Tag , sowie Abfragetag für den abgefragten Tag , beinhaltet.

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an die Bf. - legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Neben einer Darstellung des Sachverhaltes führte die belangten Behörde in ihrer Stellungnahme aus:

"Strittig ist im gegebenen Verfahren, ob die Wiederaufnahme auf Antrag aufgrund des Neuerungstatbestands durchzuführen ist.

Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ().

Es sind aber aus Sicht der Bf. keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen. Der Ausdruck aus dem Pendlerrechner für zwei bestimmte Tage des Jahres 2020 stellt jedenfalls keine neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel für vergangene Jahre dar.

Selbst wenn man diese Ausdrucke (bzw. die darin enthaltene Information, dass der Weg zur Arbeitsstätte am und am mit öffentlichen Verkehrsmitteln über 20 km betragen hat) als aus Sicht der Bf. neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel sehen würde, würden diese keinen im Spruch anderslautenden Bescheid für die Jahre 2014-2018 herbeiführen: Die von der Bf. vorgelegten Ausdrucke des Pendlerrechners beziehen sich auf den , also einen Tag des COVID-19-bedingten "harten Lockdown" im Frühjahr 2020, in dem bekanntermaßen die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel ausgedünnt wurden, und auf den , an diesem Tag (Silvester) fuhren die öffentlichen Verkehrsmittel im Wien nach dem Samstagsfahrplan (vgl. bsp. https://www.heute.at/s/so-fahren-u-bahnen-bims-und-busse-in-wien-zu-silvester 100120115 [abgerufen am ]). Eine Berechnung über den Pendlerrechner, die vom Finanzamt für einen normalen Werktag außerhalb des Lockdowns durchgeführt wurde, ergab eine Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von unter 15km."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

In den Einkommensteuererklärungen der Bf. für die Jahre 2014-2017 wurden weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro erklärt.

Mit Bescheiden vom , , und wurde die Bf. zur Einkommensteuer 2014, 2015, 2016 und 2017 veranlagt.

Die Bf. begründete den Wiederaufnahmeantrag vom damit, dass ihr erst im Zuge der Einbringung der Steuererklärung 2019 aufgefallen sei, dass ihr seit 2014 die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro zustünden, sie diese jedoch in ihren Einkommenssteuererklärungen nicht angegeben habe.

Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom die Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2014-2017 mangels neu hervorgekommener Tatsachen ab und führte in den Beschwerdevorentscheidungen zudem aus, dass die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Arbeitsstätte 14,9 km betrage und somit unter 20 km liege.

Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass sich aus von ihr durchgeführten Abfragen des Pendlerrechners des BMF eine Wegstrecke von 21 km ergebe.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und kann als erwiesen angenommen werden.

Durch das BFG durchgeführte Abfragen des Pendlerrechners des BMF ergaben - wie bereits durch die belangte Behörde festgestellt - jeweils eine Wegstrecke von unter 20 km.

Die Bf. behauptet in ihren Vorbringen nicht, überhaupt nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pendlerpauschale bzw. eines Pendlereuros gewusst zu haben, sondern führt sie aus, dass sie sehr wohl diesbezügliche Erkundigungen zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2014 eingeholt, jedoch die Auskunft erhalten habe, dass ein Anspruch erst ab 20 km zustehe und die aufgrund der mit google maps berechnete Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte lediglich 13,4 km ergeben habe.

Die Bf. legte in ihrem Vorlagebericht Ausdrucke des Pendlerrechners zum Beweis dafür vor, dass doch eine Wegstrecke von 21 km (also über 20 km) und sohin ein Anspruch ihrerseits auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gegeben sei und betonte mit Bezug auf eine Entscheidung des BFG, dass das Ergebnis des Pendlerrechners bei korrekter Erfassung der maßgeblichen Verhältnisse bindend sei. Unabhängig von der Frage, ob der Wiederaufnahmegrund des Vorliegens neu hervorgekommener Tatsachen gegeben ist, würde diese Argumentation der Bf. nicht zum Erfolg führen. Wie durch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht bereits dargelegt, erfolgten die Abfragen durch die Bf. für den (Sylvester) und (harter Lockdown), also für solche Tage, die einen ausgedünnten bzw. pandemiebedingt (und sohin für die Jahre 2014-2017 nicht relevant) eingeschränkten Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel aufweisen. Zudem widerspricht dies den durch die belangte Behörde und das BFG gemachten Abfragen des Pendlerrechners für "normale" Tage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (; ).

Als Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl zB ; ; ).

Keine neu hervorgekommenen Tatsachen sind hingegen zB neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (; ; ).

Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 zu § 303 BAO Rz 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).

Soweit die Bf. ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2014-2017 mit der Bitte um Berücksichtigung der bis dahin nicht geltend gemachten Pendlerpauschale und Pendlereuro begründet, ist darauf zu verweisen, dass die Beseitigung der Folgen einer Unterlassung der Geltendmachung von Ausgaben, sei es auf Grund Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund unzutreffender rechtlicher Würdigung, durch die Bf nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen kann.

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl ). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl ).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl ; sowie , und die dort wiedergegebene Literatur).

Die Bf. weist in ihren Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide bzw. im Vorlageantrag darauf hin, dass sie sich bereits bei Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2014 erkundigt habe, ob ihr Pendlerpauschale und Pendlereuro zustehen, ihr jedoch die - ihrer Ansicht nach wohl - falsche Auskunft erteilt worden sei, dass dies erst ab einer Wegstrecke von 20 km möglich sei. Denn mit Hilfe des Pendlerrechners habe sie nun festgestellt habe, dass ihre Wegstrecke 21 km betrage.

Damit zeigt die Bf. jedoch nicht auf, welche die Veranlagung zur Einkommensteuer 2014-2017 betreffenden Tatsachen und Umstände der Bf erst nach rechtskräftig abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren bekannt geworden sein sollen, denn weder Wohnort noch Arbeitsstätte haben sich - wie die Bf. selbst betont - seit 2014 verändert und die Tatsache der Fahrten und der damit verbundenen Aufwendungen waren der Bf. bereits in den Veranlagungsverfahren 2014 bis 2017 bekannt.

Da es im vorliegenden Fall an neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit.b BAO mangelt, erfolgte die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die belangte Behörde daher zu Recht und waren die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die von der Bf. bekanntgegebenen Umstände eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Bf rechtfertigen, im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101442.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at