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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.04.2024, RV/5100222/2024

Zurücknahmeerklärung nach nicht erfolgter Mängelbehebung betreffend eine Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch COUNT IT TAX Steuerberatung GmbH, Softwarepark 49, 4232 Hagenberg/Mühlkreis, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) war FinanzOnline-Teilnehmer von bis und hatte in dieser Zeit "Zustellung Eigene: JA" und somit die Zustellung von Dokumenten in seine FinanzOnline-Databox aktiviert.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde dem Bf. am elektronisch via FinanzOnline zugestellt.

Dagegen brachte der Bf. elektronisch via FinanzOnline am durch seine ausgewiesene steuerliche Vertretung rechtzeitig eine Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht:

"Bei Herrn ***Bf1*** hat es gern §§ 147 ff BAO i.V. mit § 99 (2) Finanzstrafgesetz eine Außenprüfung in der Einkommensteuer 2014, sowie eine Außenprüfung gern § 147 BAO über die Jahre 2015-2019 in der Einkommensteuer gegeben.

In Bezug auf die Feststellung TZ 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gern §149 Abs 1 BAO iVm § 99 (2) Finanzstrafgesetz anlässlich der Außenprüfung gern § 147 BAO vom möchten wir festhalten, dass diese nicht rechtmäßig, inhaltlich korrekt und auch nicht dem Gesetz entsprechen. Der daraus resultierende Bescheid 2014 ist daher gesetzwidrig. Eine gesonderte Stellungnahme diesbezüglich wird bis spätestens übermittelt."

Im Zuge dieser Eingabe wurde die Beschwerde nicht näher begründet. Die angekündigte gesonderte (inhaltliche) Stellungnahme wurde bis dato nicht erstattet.

Mit Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom (elektronisch zugestellt per FinanzOnline am , 15:30 Uhr, erstmals gelesen am um 07:57 Uhr), wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO unter Verweis auf § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen, den Mangel der fehlenden Begründung der Beschwerde vom bis zum zu beheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.

Zum Zeitpunkt der Zusendung des Mängelbehebungsbescheides war seitens des Bf. die elektronische Zustellung in dessen Databox aktiviert. In FinanzOnline war betreffend und durch die steuerliche Vertretung seit lediglich eine Vertretungsvollmacht, allerdings nicht eine (von der steuerlichen Vertretung in FinanzOnline separat zu aktivierende) Zustellvollmacht vermerkt.

Daraufhin erfolgte zunächst keine Reaktion der beschwerdeführenden Partei bzw. deren steuerlichen Vertretung.

In der Folge wurde die Beschwerde mitBeschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , für zurückgenommen erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt kam der belangten Behörde keine Stellungnahme des Bf. zum Mängelbehebungsauftrag oder eine Begründung der Beschwerde zu.

Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde, nachdem er am (07:57 Uhr) gelesen wurde, am (12:05 Uhr) automatisiert aus der Databox gelöscht.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung elektronisch via FinanzOnline einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum . Grund für das Fristverlängerungsansuchen sei die Abklärung, ob der Mängelbehebungsauftrag vom ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da dieser weder per Post noch per Databox zugestellt worden sei und erstmals in der Beschwerdevorentscheidung vom ersichtlich gewesen sei.

Eine Begründung der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nicht nachgereicht.

Mit gab der Bf. in FinanzOnline an, dass ihm keine Dokumente per FinanzOnline zuzustellen seien. Am vermerkte die steuerliche Vertretung des Bf. in FinanzOnline ihrerseits das Vorliegen einer Zustellvollmacht betreffend FinanzOnline.

Mit Bescheid vom , elektronisch zugestellt an die steuerliche Vertretung am , wies die belangte Behörde den Antrag auf Fristverlängerung vom ab, da keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden und führte dazu aus:

"Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 enthielt keine den Vorschriften des § 250 Abs. 1 lit d BAO entsprechende Begründung. Vom Finanzamt wurde daher am ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zu dieser Zeit (nämlich von bis ) hatten Sie die Zustellung über FinanzOnline aktiviert.

Der Mängelbehebungsbescheid wurde nachweislich am um 15:30:54 an den Ausgangskanal Databox übergeben.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox {Ritz/Koran, BAO, 7. Auf/., § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. 2009/13/0105).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox (=Nachrichten) durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an {Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4; mwN).

Nachdem dem über FinanzOnline zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht gefolgt wurde, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) als zurückgenommen erklärt.

Sie hatten somit seit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2014 vom Zeit, eine Beschwerde mit ausreichender Begründung auszuarbeiten oder diese Begründung im Vorlageantrag nachzureichen. Außerdem wäre innerhalb der Monatsfrist ab dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung die rechtzeitige Einbringung eines begründeten Vorlageantrages möglich gewesen.

Die behaupteten berücksichtungswürdigen Gründe für eine Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages liegen demnach nicht vor und der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist daher abzuweisen."

Mit Eingabe vom brachte der Bf. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens durch seine steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag ein, ohne die Beschwerde zu begründen. Als Beilage zum Vorlageantrag legte der Bf. einen Auszug vom , 16:50 Uhr aus den Inhalten der Databox (Übersicht) vor, in welchem der beschwerdegegenständliche Mängelbehebungsauftrag nicht aufscheint und als angemeldeter Benutzer und Teilnehmer jeweils der Bf. selbst angeführt wird. In der 30 Einträge umfassenden Übersicht scheinen ungelesene (Einkommensteuer-,/Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuerfestsetzungs-)Bescheide auf, welche sich bereits seit mehreren Jahren (2020, 2021, 2022, 2023) in der Databox befinden.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und als Stellungnahme vorgebracht:

"Rechtslage:

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Siehe dazu Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 250, II. Inhaltserfordernisse (§ 250 Abs 1) Rz 15f:

"Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit d soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält (, 0006; , 2007/15/0247; , 2008/15/0331; ).

Keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d stellt etwa dar die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch ( ), der Bescheid sei ungesetzlich (), unrichtig ( , 83/14/0172; , 2010/15/0213) oder er entspreche nicht dem Gesetz ( ), ..."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Beweiswürdigung/rechtliche Würdigung:

Ein bloßer Hinweis auf eine nach Meinung des Beschwerdeführenden nicht rechtmäßige, inhaltlich nicht korrekte und nicht dem Gesetz entsprechende Feststellung in einem BP-Bericht und einen gesetzwidrigen Bescheid ist keine den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. d BAO entsprechende Begründung.

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 enthielt somit keine den Vorschriften des § 250 Abs. 1 lit d BAO entsprechende Begründung.

Vom Finanzamt wurde daher am zu Recht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Zu dieser Zeit (nämlich bis zum ) hatte der BF die Zustellung über FinanzOnline (eigene Databox) aktiviert. Der Mängelbehebungsbescheid wurde nachweislich am um 15:30:54 an den Ausgangskanal Databox übergeben. Nachdem der Beschwerdeführende die Zustellung auch noch im Vorlageantrag bestreitet, wurde über die zuständigen Stellen im BMF (Verfahrensbetreuung, IT) ermittelt, dass die Zustellung in die Nachrichten von ***SID*** (dies ist die SID des Beschwerdeführenden) am 2023-12-14 um 15:30 Uhr erfolgte und am 2024-01-12 um 07:57 Uhr gelesen wurde. Die automatisierte Löschung dieser Zustellung wurde am 2024-02-18 um 12:05 Uhr durchgeführt.

Beweis: Mail der Verfahrensbetreuung vom .

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. ).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox (=Nachrichten) durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4; mwN).

Es spielt daher für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zustellung keine Rolle, dass der Beschwerdeführende die zugestellte Sendung erst verspätet gelesen hat.

Der Vollständigkeit halber wird zum mit dem Vorlageantrag vorgelegten Ausdruck des aktuellen Inhalts der Databox des Beschwerdeführenden Folgendes angemerkt:

Vorgelegt wurde nicht das Posteingangsbuch der Databox, sondern lediglich der aktuelle Akteninhalt. Dazu wird seitens des Finanzamtes festgehalten, dass das Zustellverfahren über die Grunddatenverwaltung anders abläuft als die Zustellung von EDV-Bescheiden. Wenn die Zustellung durchgeführt wurde, dann sind die zugestellten Schriftstücke nur für eine bestimmte Zeit verfügbar und können auch nicht noch einmal angefordert werden. Die automatisierte Löschung der Sendung wurde, wie bereits oben ausgeführt, am um 12:05 Uhr durchgeführt. Die Sendung kann daher gar nicht im aktuellen Inhalt der Databox des Beschwerdeführenden enthalten sein.

Auf diesbezügliche Ausführungen im Erk. des BFG GZ. RV/2100205/2022 vom zu einem vergleichbaren Sachverhalt wird verwiesen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich daher aus den vorgelegten Beweismitteln.

Die Ausführungen des Beschwerdeführenden betreffend die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in die Databox konnten durch die Beweismittel widerlegt werden. Nachdem dem über FinanzOnline ordnungsgemäß zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig Folge geleistet worden war, war die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) zwingend als zurückgenommen zu erklären.

Der eingebrachte Vorlageantrag ist daher nach Auffassung des Finanzamtes einer meritorischen Entscheidung von vornherein nicht zugänglich. Selbst wenn der Beschwerdeführende mit dem Vorlageantrag die Mängelbehebung nachgeholt hätte - was nicht der Fall ist - könnte die Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen nicht mehr beseitigt werden.

Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b) BAO bzw. durch Beschluss (§ 278 Abs 1 lit b) BAO zu erfolgen.

Anträge des Finanzamtes:

Es wird beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären."

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.

Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 2011/17/0308; , 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO7, § 167 Tz 8 ff).

Der Beschwerdeführer bestritt, dass ihm der Mängelbehebungsauftrag vom zugestellt wurde.

Die Feststellungen betreffend die Aktivierung von Zustellungen an den Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertretung in FinanzOnline beruhen auf Einsichtnahmen des Bundesfinanzgerichts in die Grunddatenverwaltung der belangten Behörde und die entsprechenden historischen Daten betreffend "Beziehungen", welche unter anderem die Angabe einer steuerlichen Vertretung und bezughabende Zustellvollmachten umfassen.

Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf Einsichtnahmen des Bundesfinanzgerichts in die Datenbanken der Finanzverwaltung sowie in die von der belangten Behörde vorgelegten Dokumente, insbesondere den Schriftverkehr mit der IT-Verfahrensbetreuung, welche entsprechende Auskünfte erteilen kann.

Die Signatur des über die Grunddatenverwaltung der belangten Behörde zugestellten Mängelbehebungsauftrages stammt vom , 15:30:37. Laut einer von der belangten Behörde vorgelegten und automatisiert ergangener E-Mail von "noreply_bk_ausgang@brz.gv.at" wurde das Dokument um 15:30:54 "an den Ausgangskanal Databox übergeben" und somit für die Übersendung in die Databox vorbereitet.

Mit E-Mail vom wurde seitens der IT-Verfahrensbetreuung des Bundesministeriums für Finanzen im Detail auf Nachfrage des Fachbereiches der belangten Behörde betreffend den Mängelbehebungsauftrag vom Folgendes festgehalten:

"Die Zustellung ist in die Nachrichten von ***SID*** am 2023-12-14 um 15:30 Uhr erfolgt und wurde am 2024-01-12 um 07:57 Uhr gelesen. Die automatisierte Löschung dieser Zustellung wurde am 2024-02-18 um 12:05 Uhr durchgeführt."

Die entsprechenden Logdaten, die vom Bundesfinanzgericht zur Überprüfung der Angaben angefordert worden waren, lauten:

[...]

In den Logdaten (welche das Bundesfinanzgericht unabhängig von den Angaben der belangten Behörde von der IT-Abteilung angefordert und erhalten hat und welche mit den Angaben der belangten Behörde übereinstimmen) ist dokumentiert, dass der Mängelbehebungsauftrag am vom Bf. selbst via FinanzOnline tatsächlich gelesen wurde. Die Behauptung des Bf., der Mängelbehebungsauftrag wäre ihm nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und er hätte erst am davon Kenntnis erlangt, entspricht daher nicht den Tatsachen angesichts der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und der Bestätigung der Verfahrensbetreuung IT über die genauen Daten der erfolgten Zustellung via FinanzOnline bei gleichzeitig vom Bf. freigegebener Zustellung via FinanzOnline zum Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2014 und des bezughabenden Mängelbehebungsauftrages. Vielmehr wurde der Mängelbehebungsauftrag, welcher am in der Databox des Bf. einlangte, am (und somit erst nach Ablauf der darin mit gesetzten Antwortfrist) vom Bf. tatsächlich selbst (erstmals) gelesen. Der Bf. hat den Mängelbehebungsauftrag daher am erhalten. Dafür spricht auch, dass der Mängelbehebungsauftrag - wie in FinanzOnline allgemein vorgesehen - frühestens ein Monat danach, nämlich am automatisiert aus der Databox gelöscht wurde, da bei ungelesenen Dokumenten in der Databox eine längere Löschfrist vorgesehen ist (in der Regel je nach Dokumenttyp mindestens 6 Monate bis 5 Jahre nach Zustellung). Das erklärt auch, warum sich der Mängelbehebungsauftrag nach der Löschung nicht (mehr) in der Databox des Bf. befunden hat, wie der Bf. zutreffend durch die entsprechende Angabe im Vorlageantrag bemerkte (vgl. dazu ausführlich mit näheren Erläuterungen und Erklärung der Abläufe: ). Dabei sei ergänzend darauf verwiesen, dass beispielsweise Einkommensteuerbescheide zwar nach Ablauf der entsprechenden Fristen aus der Databox gelöscht werden, sich allerdings nach wie vor im digitalen Akt befinden und demgemäß weiterhin (unter Angabe des entsprechenden Veranlagungszeitraumes) abgerufen werden können. Der Mängelbehebungsauftrag ist - wie offenbar auch andere Dokumenttypen - allerdings im digitalen Akt in FinanzOnline seit der Löschung aus der Databox in FinanzOnline nicht (mehr) abrufbar, was die Nachvollziehbarkeit der Verfahrensabläufe ohne Not erschwert und seitens der belangten Behörde geändert werden sollte. Trotz entsprechender Angaben der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und der Begründung der Abweisung des Fristverlängerungsansuchens vom machte der Bf. keine Angaben, die an einer Zustellung wie dargestellt ernsthafte Zweifel aufkommen ließen. Konkrete Indizien, warum die Logdaten der IT falsch sein sollten, brachte und legte der Bf. nicht vor. Die bloße Leugnung der Zustellung ist angesichts der von der belangten Behörde vorgelegten Daten und Dokumente und zahlreicher seit Längerem ungelesener Inhalte der Databox des Bf. nicht ausreichend, um im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO von einer Nichtzustellung des Mängelbehebungsauftrages auszugehen.

Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (; , 94/15/0024; , 98/15/0108; , 2000/14/0194; , 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht () haben Vorhaltecharakter, sondern ebenso die Begründung der Abweisung des Fristverlängerungsantrages betreffend die Stellung eines Vorlageantrages seitens der belangten Behörde. Mit dieser Begründung wurden dem Bf. die wesentlichen Daten betreffend die Aktivierung der Zustellung in die Databox und betreffend die erfolgte Zustellung des Mängelbehebungsauftrages bereits seitens der belangten Behörde übermittelt und somit auch bereits vorgehalten.

Auch im Rahmen des Vorlageantrages ging der Bf. nicht näher darauf ein. Ein weiterer Vorhalt der eingeholten Bestätigung hierzu, die den Zustellzeitpunkt lediglich abermals bestätigt, erübrigt sich daher.

Das Bundesfinanzgericht geht somit in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Mängelbehebungsauftrag vom am in der Databox des Bf. einlangte und vom Bf. am tatsächlich gelesen wurde.

3. Rechtslage

§ 85 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, (…).

Gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit b BAO sind daher mit inhaltlichen Mängeln behaftete Eingaben als zurückgenommen zu erklären, wenn diese Mängel nicht binnen der im (zulässigen) Mängelbehebungsauftrag gesetzten angemessenen Frist behoben wurden und wenn auf diese Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde.

4. Erwägungen

In einer Berufungsbegründung (nunmehr Beschwerdebegründung) muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2575, mwN). Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält ( mit Verweis auf ). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll ().

Eine nicht näher begründete Behauptung, dass der Bescheid nicht dem Gesetz entspricht, stellt keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit d BAO dar ( mit Verweis auf ; , 1410/68). Gleiches gilt für Behauptungen, der Bescheid sei unrichtig (; , 83/14/0172; , 2010/15/0213).

In der nun verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde lediglich festgehalten, dass eine Feststellung Tz 1 im Betriebsprüfungs-Bericht nicht rechtmäßig, nicht inhaltlich korrekt und auch nicht dem Gesetz entsprechend sei und dass daher der daraus resultierende Bescheid 2014 daher gesetzwidrig sei. Dies stellt keine auch nur ansatzweise inhaltliche Begründung der Beschwerde gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar (vgl. ; , 1093/76).

Ebenso fehlt gem. § 250 Abs. 1 lit. c BAO eine konkrete Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, wenn lediglich die "Aufhebung und Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2014" gefordert wird.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat ().

Da die elektronische Zustellung an den Bf. direkt per FinanzOnline-Databox am aktiviert war, erfolgte mit Einlangen des Mängelbehebungsauftrages vom am selben Tag in die Databox des Bf. dessen wirksame Zustellung an den Bf..

Die im Mängelbehebungsauftrag zu bestimmende angemessene Frist ist als behördliche Frist (dem § 110 Abs. 2 zufolge) auf Antrag verlängerbar (). Ein solcher Antrag wurde allerdings nicht gestellt, zumal der Mängelbehebungsauftrag wie ausgeführt erst am erstmals gelesen wurde.

Die im Mängelbehebungsauftrag vom gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Beschwerdebegründung betrug 3 Wochen und einen Tag. Angesichts der Tatsache, dass die Frist somit Mitte Dezember zu laufen begann und am ablief (Weihnachten und Neujahr liegen dazwischen), wäre dem Bf. auch die Stellung eines Fristverlängerungsantrages offen gestanden, welcher wie ausgeführt nicht gestellt wurde und aufgrund der Tatsache, dass die Databox seitens des Bf. offenbar nicht gehörig überwacht wurde, auch nicht gestellt werden konnte. Auch wurde seitens des Bf. im gesamten Verfahren bislang nicht vorgebracht, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen, zumal der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2014 eine Betriebsprüfung mit entsprechenden Möglichkeiten zur Äußerung und zumindest grundlegender Befassung mit der Materie voranging. Die gesetzte Frist von 3 Wochen wird daher insgesamt als (noch) angemessen beurteilt. Dass der bereits wirksam zugestellte Mängelbehebungsauftrag erst am gelesen wurde und somit die Einhaltung der in diesem gesetzten Frist (bis ) nicht mehr möglich war, basiert allerdings auf einem Versäumnis des Bf. und ist somit von diesem zu vertreten.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom verwiesen.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (zB. inhaltliche Mängel), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, Ritz/Koran, BAO7 § 85 Rz 15 mit Verweis auf ; , 2010/15/0213).

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (Ritz/Koran, BAO7 § 85 Rz 18).

Da der Mängelbehebungsauftrag am zugestellt wurde und der Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist bis zum (übrigens auch bis dato) nicht nachgekommen ist und auf diese Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag auch tatsächlich hingewiesen wurde, gilt die Beschwerde mit Ablauf des als zurückgenommen.

Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom Bundesfinanzgericht im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden ( mit Verweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 auf , mwN).

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des . Auch betreffend den Zeitpunkt der wirksamen Zustellung von Bescheiden in die FinanzOnline-Databox liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (). Im Übrigen wurde der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100222.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at