Berücksichtigung des Familienbonus Plus nur bis zur Höhe der Tarifsteuer (keine Negativsteuer)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers ***Bf1***, Bf Adr1, Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht:
I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) wurde am der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2022 bei der belangten Behörde elektronisch eingereicht. Der BF machte den ganzen Familienbonus Plus für seine Kinder LN, LE, DE und LIE geltend.
Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2022, wobei ein Familienbonus Plus für 4 Kinder, begrenzt durch die Tarifsteuer von € 4.525,26, gewährt wurde.
Der BF brachte am eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 bei der belangten Behörde ein. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der Familienbonus geringer sei als im vorigen Jahr, obwohl gleich viel bezahlt worden sei und der Bonus hätte erhöht werden sollen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kinder L, Lu und D die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus von jeweils € 2.000,16 erfüllen würden. Der Familienbonus Plus sei antragsgemäß bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt worden. Die Steuer im Jahr 2022 betrage vor Abzug der Absetzbeträge € 4.525,26. Davon sei als erster Absetzbetrag der Familienbonus Plus in Abzug gebracht worden, dies sei jedoch maximal bis zur Höhe der tarifmäßigen Steuer möglich.
Der BF brachte am einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Laut Beschwerdevorentscheidung erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus für die Kinder L, Lu und D. Li sei dort nicht angeführt worden, obwohl er für sie auch das ganze Jahr Alimente bezahle.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde ergänzend ausgeführt, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung unrichtigerweise nur über die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Familienbonus Plus für drei Kinder abgesprochen worden sei. Auch für die Tochter LIE seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus erfüllt. Für die Berechnung im Erstbescheid seien der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für vier Kinder erfasst worden, sodass die höchstmögliche Steuererstattung im Erstbescheid erfolgte. Der Familienbonus Plus gem. § 33 EStG 1988 könne jedoch nur bis zur Höhe der tarifmäßigen Steuer berücksichtigt werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der BF bezog im Beschwerdejahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. B.
Der BF hat vier Kinder (LN, LE, DE und LIE).
Der BF hat im Beschwerdejahr 2022 für alle vier Kinder Unterhaltszahlungen geleistet. Die Familienbeihilfe wurde von den Müttern der vier Kinder bezogen.
Der BF reichte am den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2022 bei der belangten Behörde elektronisch ein.
Der BF machte den ganzen Familienbonus Plus für seine Kinder LN, LE, DE und LIE geltend.
Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2022, wobei ein Familienbonus Plus für 4 Kinder, begrenzt durch die Tarifsteuer von € 4.525,26, gewährt wurde.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem geschilderten Verfahrensverlauf bzw den von den Parteien vorgelegten Unterlagen.
Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
§ 33 Abs 2 und Abs 3a EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
"(2) Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs 4 bis 6.
……
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (siehe auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu (zB Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Verkehrsabsetzbetrag), kann sich dadurch gem. Abs 8 eine Negativsteuer ergeben (vgl Jakom EStG16, § 33, Rz 45).
Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Familienbonus Plus sich nur in Höhe der Tarifsteuer steuerlich auswirkt und der Familienbonus Plus nicht als Negativsteuer vergütet werden kann.
Im Jahr 2022 hat die Tarifsteuer für den BF € 4.525,16 betragen. Grundsätzlich könnte für die vier Kinder des BF ein Familienbonus Plus von jeweils € 2.000,16 berücksichtigt werden, in Summe somit € 8.000,84. Auf Grund der Regelung des § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988, wonach der Familienbonus Plus der Höhe nach mit der Tarifsteuer begrenzt ist, kann dieser im Jahr 2022 jedoch höchstens mit einem Betrag von € 4.525,16 abgezogen werden. Eine "volle Verwertung" in Höhe von € 8.000,84 ist aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
Die belangte Behörde hätte den Familienbonus Plus im angefochtenen Bescheid für alle vier Kinder des BF zuerkannt. Auf Grund der gesetzlichen Beschränkung mit der Höhe der Tarifsteuer konnte dieser aber nicht zur Gänze ausgeschöpft werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom irrtümlicherweise nur die Kinder L, Lu und D angeführt worden sind.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Da sich die Nichterstattungsfähigkeit des Familienbonus Plus aufgrund der gesetzlichen Konzeption als Absetzbetrag unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt, liegt eine solche Rechtsfrage nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 2 und 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100414.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAF-19005