Parkometer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236701458567/2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , GZ: MA67/236700746754/2023, wurde über den Beschwerdeführer zunächst wegen Verletzung des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, i.V.m. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe verhängt, weil er am um 13:15 Uhr in 1220 Wien, Volkragasse 14 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, wobei elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinanderfolgend aktiviert worden seien.
Im dagegen erhobenen Einspruch vom machte er geltend, dass er das genannte Fahrzeug am um 12:57 Uhr in der Stadlauerstraße in unmittelbarer Nähe der Fa. ***X*** abgestellt und den Parkschein mit der Nr. 440,698,911 gelöst habe. Kurz vor Ablauf der Parkzeit sei das Fahrzeug bewegt und in der Volkragasse 14 abgestellt worden, wofür um 13:14 Uhr der Parkschein mit der Nr. 440,703,719 gelöst worden sei. Es handle sich daher um zwei voneinander unabhängige Parkvorgänge.
Mit Schreiben vom informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass das zu GZ: MA67/236700746754/2023 (wegen unzulässiger Kombination mehrerer 15-Minuten-Parkscheine) gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage, GZ: MA67/236701458567/2023, brachte sie ihm zur Kenntnis, dass ihm zur Last gelegt wird, am , um 13:13 Uhr in 1220 Wien, Volkragasse 14, das mehrspurige Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Laut Anzeige des Meldungslegers (Parkraumüberwachungsorgan) sei das gegenständliche Fahrzeug um 13:10 Uhr, um 13:13 Uhr und um 13:15 Uhr abgefragt worden, wobei der Abstellort jeweils unverändert war. Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos des Fahrzeuges waren dem Schreiben vom angeschlossen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise zu übermitteln.
Mit E-Mail vom rechtfertigte es sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass das zu GZ: MA67/236700746754/2023 gegen ihn geführte Verfahren eingestellt worden sei und im nunmehrigen Verfahren nicht ersichtlich sei, welcher anderslautende Vorhalt erhoben wird. Eine neuerliche Strafverfügung für den identen Sachverhalt würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit verstoßen und sei daher nicht zulässig. Zu den übermittelten Fotos könne er keine Stellungnahme abgeben, da diese über keinen Zeitstempel verfügen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom , GZ: MA67/236701458567/2023, lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, indem er das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Volkragasse 14, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ein Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrug daher € 70,00. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Parkraumüberwachungsorgan im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage des Servers durchgeführt habe, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist. Demnach habe der Beschwerdeführer online entwertete Gratis-Parkscheine von 12:57 bis 13:12 Uhr und dann von 13:14 bis 13:29 Uhr gelöst. Aus den auf der Anzeige vermerkten Zusatznotizen gehe hervor, dass die erste Begehung bzw. Kennzeichenabfrage um 13:10 Uhr, die zweite um 13:13 Uhr und die dritte um 13:15 Uhr stattfand, wobei innerhalb dieses Zeitraumes das Fahrzeug nicht ortsverändert wurde. Das Fahrzeug sei sohin um 13:13 Uhr an der im Spruch genannten Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen. Es sei daher nicht von Bedeutung, ob das Fahrzeug davor ortsverändert wurde und ob es dadurch zu einer Kombination der Buchungen kam. Dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war und dieses zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war, sei unbestritten. Die Höhe der verhängten Strafe begründete die belangte Behörde mit dem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, dem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und dem Fehlen von Milderungsgründen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Fahrzeug gegen 13:12 Uhr/13:13 Uhr an der genannten Stelle abgestellt habe. Um 13:12 Uhr habe es noch den gültigen Parkschein 440,698,911 gegeben. Da er etwas im Fahrzeug vergessen habe, sei er noch mal zu diesem zurückgekehrt. Da der Parkplatz vor ihm frei war, habe er das Fahrzeug neu eingeparkt, um später leichter ausparken zu können. Um 13:14 Uhr sei der Parkschein 440,703,719 gelöst worden. Das Fahrzeug sei also um 13:13 Uhr in Bewegung gewesen. Dass bereits um 13:13 Uhr eine Überprüfung stattgefunden habe, sei eine nachträgliche Behauptung und unglaubwürdig, da diesfalls nicht die - mittlerweile aufgehobene - Strafverfügung GZ: MA67/236700746754/2023 mit dem Tatzeitpunkt 13:15 Uhr erlassen, sondern bereits um 13:13 Uhr ein Organstrafmandat ausgestellt worden wäre. Weiters macht der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Rechtfertigung vom - geltend, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:13 Uhr in der im 22. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Volkragasse 14, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Außerdem wurde in der Anzeige vermerkt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug um ca. 13:10 Uhr, um ca. 13:13 Uhr und um ca. 13:15 Uhr abgefragt worden und dessen Abstellort unverändert geblieben sei.
Aus den im Verfahrensakt aufliegenden Aufzeichnungen betreffend "Handy Parken" (AS 16) geht hervor, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am um 12:57 Uhr ein elektronischer 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer 440698911 und 17 Minuten später (somit um 13:14 Uhr) ein elektronischer 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer 440703719 aktiviert wurde.
Der Beschwerdeführer behauptet sein Fahrzeug um 13:13 Uhr neu eingeparkt und um 13:14 Uhr den Parkschein mit der Nummer 440703719 gelöst zu haben. Nachdem die Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/236700746754 mit dem Tatzeitpunkt 13:15 aufgehoben und für den Zeitpunkt 13:13 Uhr eine neuerliche Strafverfügung ausgestellt worden sei liege eine Doppelbestrafung vor. Nachdem um 13:13 Uhr kein Organmandat ausgestellt worden sei, sei die nachträgliche Behauptung, dass bereits um 13:13 Uhr eine Überprüfung stattgefunden habe unglaubwürdig.
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN).
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muss zugebilligt werden, bei Tag die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen und verlässliche Angaben über den Standort eines abgestellten Kraftfahrzeuges und die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen (vgl. , mwN).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt ().
Während der Meldungsleger alle zur Anzeigenlegung erforderlichen Angaben in seinem PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) festgehalten hat, ergänzt um die Abfragezeitpunkte "ca 13:10", "ca 13:13" und "ca 13:15" sowie um den Hinweis "Abstellort unverändert", und seine sorgfältige Vorgehensweise insbesondere durch drei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Behauptung, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug um 13:13 Uhr umgeparkt zu haben, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am zwischen 13:10 Uhr und 13:15 Uhr nicht verändert wurde, und dass das gegenständliche Fahrzeug, als der Meldungsleger um 13:13 Uhr das Kennzeichen abfragte, in der Volkragasse bei ON 14 abgestellt war, also nicht bewegt wurde.
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Nachdem der elektronische 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer 440698911 am um 13:12 Uhr abgelaufen ist und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht ortsverändert wurde, sohin um 13:13 Uhr nach wie vor in 1220 Wien, Volkragasse 14, nunmehr jedoch ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein, abgestellt war, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Doppelbestrafung geltend macht, ist festzuhalten, dass er wegen des von der Behörde ursprünglich angenommenen Deliktes (Kombination von 15-Minuten-Parkscheinen) gerade nicht bestraft wurde. Das wegen dieses Verdachtes zunächst eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren GZ: MA67/236700746754/2023 wurde vielmehr eingestellt. Von einer Doppelbestrafung kann daher keine Rede sein. Im Übrigen besteht zwischen den beiden Delikten (Kombination von 15-Minuten-Parkscheine einerseits und Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein andererseits) keine Identität, sodass selbst bei Verhängung einer Strafe für beide Delikte keine Doppelbestrafung vorliegen würde.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und den konkreten Fall eine Geldstrafe von lediglich € 60,00 verhängt wurde, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500023.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at