Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2024, RV/2100146/2023

§ 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015: Hektarsatz bei zugepachteten Flächen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Ri., die Richterin Ri.2, sowie die fachkundigen Laienrichter LRi1 und LRi2 in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer xxx, in Anwesenheit von SFin als Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer 2018 wird mit 2.254,00 Euro festgesetzt.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. der festgesetzten Abgabe ist der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses (gegenüber der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom festgesetzten Einkommensteuer ergibt sich keine Änderungen).

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) erzielte im Beschwerdejahr 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Bf. brachte am die Einkommensteuererklärung 2018 elektronisch über FinanzOnline ein.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2018 und setzte die Einkommensteuer iHv. 2.925,00 Euro (Nachforderung) fest.

Der Bf. reichte durch seine steuerlichen Vertretung nach Fristverlängerung mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018, welche sich gegen die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richtete, ein und führte aus:
Der Bf. bewirtschafte seit (Stichtag lt. Schenkungs- und Übergabsvertrag) den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Basis für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018 und die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft stelle der bis dahin zur Verfügung stehende festgestellte Einheitswert lt. Einheitswertbescheid zum EWAZ yyy dar. Die Steuererklärung sei am fertiggestellt und übermittelt worden. Am habe der Bf. u.a. aufgrund der geänderten Eigentumsverhältnisse zum selben EWAZ per (ausgestellt mit ) einen neuen Einheitswertbescheid erhalten. In diesem Einheitswertbescheid sei festgestellt worden, dass die öffentlichen Gelder und der Tierzuschlag noch dem Rechtsvorgänger (Vater) zuzurechnen seien.
Im angefochtenen Bescheid sei der zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffend berücksichtigt worden, weil als Berechnungsbasis noch von einem falschen Einheitswert ausgegangen worden sei. Aufgrund bewertungsrechtlicher Rückwirkung gelte der neue Einheitswert im vorliegenden Fall auch bereits für vergangene Veranlagungszeiträume bzw. den ergangenen Einkommensteuerbescheid 2018 hinsichtlich Grundbetrag gem. § 2 (1) LuF-PauschVO. In der Anlage würden daher die korrigierte Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des berichtigten Einheitswertbescheids per vom , u.a. geändert aufgrund des Schenkungs- und Übergabsvertrags, übermittelt. Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend begehrt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2018 mit 4.737,68 Euro berücksichtigt würden und die daraus resultierende Einkommensteuer für 2018 in Höhe von 618,00 Euro festgesetzt werde.

Die belangte Behörde erließ mit eine teilweise abändernde Beschwerdevorentscheidung und setzte die Einkommensteuer neu mit 2.254,00 Euro fest. In der Zusätzliche Begründung (datiert ) wurde ausgeführt, dass der in der Beschwerde begehrten Änderung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft unter Ansatz des berichtigen Einheitswertes für 2018 entsprochen werde.
Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde seien noch Neuerungen hervorgekommen, die zu einer Auswirkung auf die Gewinnermittlung führen würden und diese im Folgenden dargestellt würden:
1. Betriebsübergabe
Mit Vertrag vom sei die Liegenschaft EZ X, KG Y, rückwirkend zum von V.N. an N.N. übergeben worden. Eine Rückwirkungsfiktion gebe es im Umgründungssteuerrecht, nicht aber im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübergabe im Sinne des EStG. Die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft seien daher für 3 Monate noch Herrn V.N. zuzurechnen. In Fällen der Voll- und Teilpauschalierung könne bei unterjähriger Übertragung des (Teil)Betriebes der Grundbetrag gemäß § 2 der LuF-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO) zwischen Übergeber und Übernehmer monatsweise aliquotiert werden, während die in ihrer tatsächlichen Höhe zu erfassenden Betriebseinnahmen entsprechend dem Zuflussprinzip zuzuordnen seien. Im beiderseitigen Einvernehmen werde vereinfachend die aliquote monatliche Zurechnung der EW der Betriebe N. sen. und jun. auf Übergeber und Übernehmer vorgenommen.
2. Zugepachtete Flächen
Der maßgebliche Einheitswert (§ 1 der LuF-PauschVO) ergebe sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommene Flächen minus Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassener Flächen. Bei Zupachtungen und zur Nutzung übernommenen Flächen sei der Hektarsatz des Pächters maßgebend. Sei im maßgeblichen Einheitswertbescheid des Pächters für die betreffende Vermögensunterart kein Hektarsatz ausgewiesen, sei der entsprechende im Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene Hektarsatz anzuwenden. Bei den zugepachteten Flächen Z.Z. handle es sich laut Einheitswertbescheid um landwirtschaftliche Flächen. Nachdem auch im EW-Bescheid des Pächters ein Hektarsatz für landwirtschaftliche Flächen festgestellt worden sei, seien die zugepachteten Flächen mit dem Hektarsatz für landwirtschaftliche Flächen des Betriebes N. in Höhe von Euro 811,20 je/ha umzurechnen. Die Bezeichnung als Alm im Pachtvertrag und die Einstufung durch die AMA als Almfläche würden nichts daran ändern, dass es sich laut EW-Bescheid des Betriebes Z.Z. um landwirtschaftliche Flächen handle. Nachdem für die zugepachtete Almfläche des Herrn V.N. ein eigener Einheitswert aufliege, werde der um 30% gekürzte Einheitswert zum Ansatz gebracht. Da für diese Zupachtung von einer steuerlich unbeachtlichen Nutzungsüberlassung an nahe Angehörige auszugehen sei, könne die bezahlte Pacht nicht als Ausgabe angesetzt werden.
Abschießend werde angemerkt: Sofern ein Steuerpflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung in Anspruch nehme, begebe er sich damit auch des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Entscheide sich ein Steuerpflichtiger für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung, so müssten aber auch sich ergebende Nachteile in Kauf genommen werden.

Der Bf. brachte elektronisch mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gem. 264 BAO (Vorlageantrag) ein, und merkte u.a. an, dass die betreffende, von ihm gepachtete Almfläche beim Verpächter nicht als Alpe, sondern als landwirtschaftliche Fläche mit 117,00 Euro je Hektar einheitsbewertet sei. Nach Rz 4142 EStR sei bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters maßgebend. Aus dieser Richtlinienaussage heraus werde dem Bf. für die zugepachtete Fläche sein eigener LN-Hektarsatz in der Höhe von 811,20 Euro unterstellt. Dies sei im vorliegenden Fall absolut unbillig und führe zu untragbaren Ergebnissen. Einen alpwirtschaftlichen Hektarsatz in der Höhe von 811,00 Euro könne es gar nicht geben und wäre ein solcher denkunmöglich.
Seines Erachtens müsste in einem so extremen Fall, wie in seinem, § 21 BAO gelten, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei.
Die Anwendung des Hektarsatzes von 117,00 Euro wäre fachsachlich anzuerkennen und würde dem wahren wirklichen Gehalt nahekommen. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die betreffende Fläche dem Grunde nach als Alpe zu bewerten wäre. Es handle sich bewertungsrechtlich keinesfalls um einen Acker oder eine Wiese.
Die Kriterien der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung von Alpen seien erfüllt. Es handle sich um Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt würden bzw. in regelmäßigen Abständen gemähte Dauergrasflächen im Almbereich. Auch erfolge deren Bewirtschaftung getrennt vom Heimbetrieb. Obwohl dies für die Einheitsbewertung nicht entscheidend sei, werde ergänzend darauf hingewiesen, dass die betreffende Fläche seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges im Almkataster aufscheine. Angemerkt werde auch, dass der Eigentümer für die gegenständlichen Almflächen im Dezember 2022 rückwirkend eine Artfortschreibung beantragt habe, von Landwirtschaft zu Alpe. Im Falle der positiven Erledigung dieses Artfortschreibungsantrages müsste sodann der festgestellte Alpeinheitswert herangezogen werden.
Weiters stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch einen Senat.
Dem Vorlageantrag waren als Beilagen angefügt:
- Schreiben des Verpächters vom an das Finanzamt Österreich bzgl. Artfortschreibung
- Ergänzendes Schreiben des Verpächters vom zum Ansuchen vom - Antrag auf rückwirkende Überprüfung der ursprünglichen Artfortschreibung, EZ Z, KG ZZ, zzz Alpe xyAlm
- Bestätigung der Agrarbezirksbehörde Stmk vom , dass die beschwerdegegenständliche Fläche im Almkataster eingetragen ist.

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gem. § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am vor. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO id. anzuwendenden Fassung, wonach für Zu- und Verpachtungen hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit b BAO maßgebend sei. Als Wert im Sinne des § 125 Abs. 1 lit b sei der um den Wert der Zupachtung erhöhte und um den Wert der Verpachtung verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes (eigener Betrieb) angewendete Hektarsatz zugrunde zu legen sei. Nur bei dem Fehlen eines eigenen Hektarsatzes für die entsprechende Nutzungsart, müsse der Hektarsatz des Verpächters angewendet werden.
Im Vorlageantrag sei auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise verwiesen und daraus resultierend, der Ansatz des Einheitswertes des Pächters beantragt worden. Dazu müsse erwidert werden, dass § 21 Abs. 1 der BAO keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen enthalte. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise diene auch nicht dazu, den gesetzlichen Tatbestand über seinen Wortlaut und seinen normativen Gehalt hinaus zu erweitern, auch könne das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung nicht durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeglichen werden. Für den nicht buchführungspflichtigen und nicht freiwillig buchführenden Landwirt sei die grundsätzliche Art der Ermittlung des Gewinnes die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 4 EStG und der daraus resultierenden LuF-Pauschalierungsverordnung könne ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach den Bestimmungen dieser Verordnung vereinfacht ermitteln. Entscheide sich ein Steuerpflichtiger für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung, so müssten aber auch sich in Detailbereichen - aus der Sicht des freiwillig pauschalierenden Landwirtes sich ergebende eventuelle "Nachteile" in Kauf genommen werden. Der eigene Hektarsatz sei hiermit laut der Verordnung i. V.m. § 125 BAO anzuwenden, wenn die LuF-Pauschalierung gewählt worden sei. Der Ansatz des eigenen Hektarsatzes resultiere auch aus der Zielsetzung des Verordnungsgebers, welcher die Vereinfachung durch den Anwender im Sinn hatte. Ob der Verpächtereinheitswert in der Einstufung (hier LuF) oder in der Höhe seine Richtigkeit habe, liege nicht im Einflussbereich des Pächters. Bei Abweichungen (Pauschalierungsgewinn höher als Gewinn durch 4 Abs. 3 EStG) könne durch Wechsel in der Gewinnermittlung aber das steueroptimale Ergebnis erzielt bzw. dadurch negative Auswirkungen vermieden werden.

Mit Schreiben vom wurde dem Bundesfinanzgericht ein Auszug aus dem Einheitswertbescheid zu EWAZ qqq vom übermittelt. Nach diesem Bescheid sind die verfahrensgegenständlichen Flächen (= zugepachtete Flächen Z.Z.) mit Wirksamkeit ab als alpwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarsatz von 103,77 Euro bewertet.

Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO vom wurden die vollständigen Einheitswertbescheide zu EWAZ qqq vom (durch den Bf.) und vom (durch die belangte Behörde) dem Bundesfinanzgericht übergeben. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der neue EW-Bescheid ab gelte und damit nicht auf das laufende Beschwerdeverfahren 2018 anwendbar sei.
Der Bf. führte aus, dass mit dem neuen Einheitswertbescheid, in der eine alpwirtschaftliche Fläche ausgewiesen werde, die bisherige Argumentation bestätigt werde und wies darauf hin, dass die Fam. Z.Z. auch einen rückwirkenden Antrag auf Artfortschreibung gestellt habe. Dieser Antrag sei derzeit noch offen. Dazu wurde vom Vertreter der belangten Behörde mitgeteilt, dass auch ihm nicht bekannt sei, ob der Antrag auf Artfortschreibung erledigt worden sei.
Der Bf. führte weiters aus, dass er Fälle in Niederösterreich kenne, wo im Einheitswert ausgewiesene Weinbauflächen eine andere Nutzung, nämlich Ackerbau zugeführt worden seien und vom Finanzamt der Hektarsatz für Ackerbau für die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herangezogen worden sei.

Das Bundesfinanzgericht richtete in Folge mit Schreiben vom die Aufforderung an die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob über den Antrag auf Artfortschreibung der Fam. Z.Z. bereits entschieden wurde und gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die belangte Behörde gab mit Eingaben vom und bekannt, dass der Antrag auf Artfortschreibung nur gestellt worden sei, da es einkommensteuerlich extreme Auswirkungen beim Pächter gehabt habe und nur eine geringe Auswirkung auf die Höhe des Einheitswertes des Verpächters. Eine gravierende Änderung sei lt. BAO innerhalt eines Monats mitzuteilen, rückwirkend erfolge keine Änderung. Die Wert- oder Artfortschreibung erfolge daher zum nächstfolgenden 01.01. Eine Almfläche unterscheide sich gravierend von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche: Eine Alm liege außerhalb der Dauerbesiedelungsgrenze (bewohnte Gebäude seien in unmittelbarer Nähe der beanstandeten Flächen) und werde nicht gemäht (maximal ein Kulturschnitt, damit die Flächen nicht zuwachsen). Auf Luftbildern im GIS-Steiermark sei zu sehen, dass Teilflächen gerade gemäht worden seien. Die Katastralgemeinde sei 1994 der Bodenschätzung unterzogen worden, und damals sei der Einstufung als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht widersprochen worden. Eine Beschwerde in diese Richtung wäre sicherlich abgewiesen worden, da es nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Mit Einheitswertbescheid zum vom zu EWAZ qqq seien die Anbringen der Fam. Z.Z. vom und von erledigt.

Der Inhalt dieser Eingaben wurde dem Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom bekanntgegeben.

In der Eingabe vom nahm der Bf. zu den Ausführungen der belangten Behörde vom Stellung und ersuchte sämtliche bereits eingebrachte Stellungnahmen und Beweismittel zu berücksichtigen und allen Senatsmitgliedern vorzulegen.
Im Jahr 2018 habe es zusätzlich zur Einheitswertgrenze von 75.000 Euro noch die Grenze der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) gegeben. Bei Bewirtschaftung von mehr als 60 ha RLN sei die Gewinnermittlung mit Teilpauschalierung erfolgt. Das Finanzamt Judenburg habe bei der Berechnung der RLN, alle betroffenen Flächen der xyAlm (zzz Alpe) als alpwirtschaftliche Flächen angesehen und bewertet. Bei der Berechnung der RLN sei die gesamte Fläche der xyAlm als alpwirtschaftliche Fläche angesehen und auf ein Fünftel der tatsächlichen Fläche reduziert worden. Genau diese Reduktion der Fläche auf ein Fünftel habe das Finanzamt Judenburg vorgenommen. Als Beweismittel würden der Einkommenssteuerbescheid 2018 sowie ein Berechnungsblatt der StB, welches in Absprache mit dem Finanzamt Judenburg erstellt und vom FA Judenburg auch für in Ordnung erklärt worden sei, dienen. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung 2018 sei die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung erfolgt und sei dieser Art der Gewinnermittlung It. Bescheid stattgegeben worden. Zusammenfassend habe das Finanzamt Judenburg bei der Berechnung der RLN die gesamte betroffen Fläche der xyAlm (zzz Alpe) als alpwirtschaftliche Fläche anerkannt.
In Folge führte der Bf. zu den einzelnen Punkten des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom aus
Lt. belangter Behörde (FA Judenburg) gehe es hier um extreme Auswirkungen steuerlicher Hinsicht und es habe keine Nutzungsänderung stattgefunden. Das FA Judenburg bestätige mit geschriebener Aussage, es habe keine Nutzungsänderung stattgefunden eindeutig die Sichtweise des Bf. Wie das FA Judenburg mitteile, stimme es, dass es zu keiner Nutzungsänderung gekommen sei, denn die sog. xyAlm werde seit dem Zweiten Weltkrieg als Alpe bewirtschaftet. Sämtliche Beweismittel würden aufliegen und bekannt sein. Dadurch es zu keiner Nutzungsänderung gekommen sei, bestehe und habe niemals eine Meldepflicht bestanden und sei dem rückwirkenden Artfortschreibungsantrag statt zu geben. Der rückwirkenden Artfortschreibung sei auch aus dem Grund stattzugeben, da es auch im Jahr 2023 zu keiner Nutzungsänderung gekommen sei, das Finanzamt Judenburg aber sehr wohl die xyAlm als alpwirtschaftliche Fläche einheitsbewertet habe.
Da es seit Jahrzehnten zu keiner gravierenden Änderungen gekommen sei, was die Bewirtschaftung als Alpe betreffe, habe es auch keine Meldung an die belangte Behörde gegeben.
Zur Beschreibung des Finanzamts hinsichtlich der Eigenschaften die zur Bewertung als Alpe vorliegen müssen: Die Argumentation der belangten Behörde, es seien Flächen am Luftbild zu sehen, welche gemäht worden seien stimme. Es stimme aber nicht und widerspreche eindeutig der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen und Weiderechten, dass das Mähen von Almflächen nicht erlaubt sei bzw. wie vom Finanzamt Judenburg behauptet werde, eine Bewertung als Nicht-Alpe rechtfertige. Weiters behaupte das Finanzamt Judenburg, die xyAlm liege nicht außerhalb der Dauersiedlungsgrenze. Wiederum sei es fachlicher Betrachtungsweise höchst fragwürdig. Am unteren Ende der xyAlm grenze das Gehöft C an. Das Gehöft C sei einer der höchst gelegenen Bergbauernbetriebe im Bezirk Q, welcher noch dauerhaft bewirtschaftetet werde. Hier davon auszugehen, dass es sich um Dauersiedlungsgebiet handle, kann fachlich nicht bestätigt werden.
Betrachtet man die gesamte Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen und Weiderechten, sei die xyAlm (zzz Alpe), eindeutig, auch rückwirkend als Alpe zu bewerten. Vor allem hinsichtlich der Bewertungskriterien, da genannte Alpe alle und wirklich alle Punkte die zu einer Bewertung als Alpe notwendig seien, erfülle. Die schriftlichen Gründe gegen eine Bewertung als Alpe, wie es das Finanzamt Judenburg anführe, müssten fachlich eindeutig zurückgewiesen werden.
Im Zuge dessen, stelle der Bf. den Antrag auf eine örtliche Begehung.
Um ein unabhängiges Gutachten zu bekommen, sei dieser Begehung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem betroffenen Fachbereich beizuziehen.
Zur ergänzende Mitteilung der belangten Behörde vom : Nach Rücksprache mit Fam. Z.Z., welche die rückwirkende Artfortschreibung am gestellt habe, sei bis kein Bescheid und somit auch keine Begründung bei oben genannter Familie eingegangen. Somit sei anzumerken, dass der Antrag auf rückwirkende Artfortschreibung noch immer nicht abschließend behandelt worden sei und somit auch kein endgültiges Ergebnis vorliege.
Ad. Rückwirkende Artfortschreibung: Bezüglich der rückwirkenden Artfortschreibung wurde vom Bf. festgehalten, dass dieser Antrag am gestellt worden sei. Im Zuge des Erörterungstermins am habe die belangte Behörde behauptet, dass das Finanzamt Judenburg keinerlei Kenntnis über so einen Antrag habe. Generell sei das FA verpflichtet solche Anträge innerhalb von sechs Monaten zu bearbeiten. Am sei das Finanzamt Judenburg vom zuständigen Richter aufgefordert worden, die rückwirkende Artfortschreibung binnen einer Woche mittels Meldung an das BFG zu erledigen. Wiederum habe das Finanzamt Judenburg eingeräumte Frist verstreichen lassen. Am sei dem Bf. ein Schreiben per Post zugestellt worden, wo das Finanzamt Judenburg, diesmal schriftlich, aufgefordert werde, binnen zwei Wochen ab Zustellung, bekannt zu geben, ob über den rückwirkenden Artfortschreibungsantrag schon entschieden worden sei. Betrachte man die Historie der letzten Wochen und Monaten, so sei klar ersichtlich, dass das Finanzamt Judenburg den rückwirkenden Artfortschreibungsantrag willkürlich nicht bearbeitet habe. Dadurch entstehe für das Finanzamt Judenburg ein wesentlicher Vorteil, bezüglich dem Ausgang des Verfahrens. Für den Bf. sei nicht nachvollziehbar und auch höchst fragwürdig, dass die belangte Behörde im Zuge eines Verfahrens, über diesen rückwirkenden Artfortschreibungsantrag selbst entscheiden könne. Alles andere als eine Ablehnung, die ja durch einen offiziellen Bescheid immer noch ausständig sei, wäre ja für die belangte Behörde im negativen Sinn prozessentscheidend.
Wie bereits beim Erörterungstermin verwies der Bf. abschließend darauf, dass es in anderen Bundesländern gängige Praxis sei, nicht die Bewertung im Einheitswertbescheid, sondern die tatsächliche Nutzung heranzuziehen. Als Beispiel nennt der Bf. das Bundesland Niederösterreich, wo es zum Beispiel Weingartenflächen gebe die gerodet worden seien und nun als Acker genutzt würden. Im Einheitswertbescheid seien diese Flächen zum Zeitpunkt der Nutzung als Acker, immer noch als Weingarten einheitsbewertet und trotzdem würden diese Flächen mit dem Ackerhektarsatz bei der Einheitswertberechnung herangezogen.
Dem Schreiben war ein Berechnungsblatt der StB zum Stand beigelegt [Anm. BFG: dieses Berechnungsblatt wurde dem Bundesfinanzgericht bereits von der belangten Behörde unter BFG-Akt OZ 16 vorgelegt].

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. bewirtschaftete im Beschwerdejahr, neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit, eine Land- und Forstwirtschaft, welchen er von seinem Vater mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom übernommen hat [siehe BFG-Akt OZ 15, Übergabsvertrag].

Im Einheitswertbescheid zum des Bf., EWAZ yyy, vom werden landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarsatz von 811,20 Euro je Hektar und forstwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Hektarsatz von 214,00 Euro je Hektar ausgewiesen [BFG-Akt OZ 12, Einheitswertbescheid ].

Zum Eigenbesitz wurde vom Bf. zum von der Fam. Z.Z. die Liegenschaft EZ Z, KG ZZ, "zzz Alpe xyAlm" zugepachtet [BFG-Akt OZ 14, Nutzungsvereinbarung].
Im Einheitswertbescheid zum des Verpächters, EWAZ qqq, vom wurden Hektarsätze für landwirtschaftlich genutzte Flächen iHv. Euro 117,60 je Hektar und für forstwirtschaftlich genutzte Flächen iHv. Euro 225,46 je Hektar ausgewiesen [BFG-Akt OZ 28, Einheitswertbescheid ].
Ein Hektarsatz für alpwirtschaftliche Flächen ist im Einheitswertbescheid des Verpächters vom nicht ausgewiesen.
Der Verpächter brachte mit Schriftsatz vom ein Ersuchen auf Richtigstellung der im letzten Einheitswertbescheid [Anm. BFG: vom ] als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesene zzz Alpe (Ersuchen um Artfortschreibung) ein und beantragte mit Schreiben vom eine rückwirkende Überprüfung der ursprünglichen Artfortschreibung der verpachteten Fläche [BFG-Akt OZ 9, Ansuchen vom und Antrag vom als Beilage zum Vorlageantrag des Bf.].
Mit Einheitswertbescheid zu EWAZ qqq vom wurde die zugepachtete Fläche ab als alpwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarsatz von 103,77 Euro ausgewiesen [BFG-Akt OZ 27, Einheitswertbescheid ].

Im Verfahren ist von den Verfahrensparteien unbestritten, dass die gegenständliche zzz Alpe xyAlm im Einheitswertbescheid zum des Verpächters, EWAZ qqq, vom als landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Einheitswertbescheid zum vom als alpwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen wurde.

Sämtlich angeführte Einheitswertbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen (insbesondere auf den Übergabsvertrag vom , der Nutzungsvereinbarung vom und den Einheitswertbescheiden zu EWAZ qqq vom und vom bzw. zu EWAZ yyy vom ), auf die Aussagen im Erörterungstermin und den schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien. Die genannten Urkunden und Schriftstücke stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.

Zum schriftlich gestellten Beweisantrag auf örtliche Begehung unter Beiziehung eines Sachverständigen:

Nach § 182 Abs. 1 BAO iVm § 269 Abs 1 BAO kann zur Aufklärung der Sache das Verwaltungsgericht auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

Unter einem Augenschein versteht man die von Behördenorganen vorgenommene, unmittelbare sinnliche (nicht notwendig nur optische) Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen (Ritz/Koran, BAO7, § 182 Rz 1 mwH).

Gemäß § 183 Abs. BAO ist von der Aufnahme von den Parteien beantragter Beweise nur abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (, mwN).

Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (die Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben (Ritz/Koran, a.a.O., § 183 Rz 2 mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH).
Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist ( unter Hinweis auf ).
Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht ebesowenig zu entsprechen (zB ; ) wie Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden (vgl ; ).

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbes. der aktenkundigen rechtskräftigen Einheitswertbescheide, konnte sich das Bundesfinanzgericht betreffend der von der Fam. Z.Z. gepachtete Liegenschaft EZ Z, KG ZZ, zzz Alpe xyAlm, ein vollständiges Bild über verfahrensgegenständlichen Tatsachen machen, weshalb der beantragte Ortsaugenschein keine weiteren Erkenntnisse zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen kann.

Zudem wurde vom Bf. nicht dargelegt, welche konkreten zusätzlichen Tatsachenbehauptungen durch den Augenschein erwiesen werden sollen.

Der Senat hat daher beschlossen, den Beweisantrag auf Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen abzulehnen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Beschwerdegegenständlich ist ausschließlich die Frage ob bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der zugepachteten Flächen der Fam. Z.Z. die zugepachteten Flächen mit dem Hektarsatz für landwirtschaftliche Flächen des Betriebes des Bf. in Höhe von 811,20 Euro/ha anzusetzen sind - so die Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom -, oder zufolge § 21 BAO und der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen und Weiderechten mit dem Hektarsatz der landwirtschaftlichen Fläche des Verpächters iHv 117,00 Euro/ha - so der Bf. im Vorlageantrag vom - zu bewerten sind.

§ 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 lautet:
"Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes
§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 maßgebend.
"

Nach § 125 Abs. 1 lit b dritter Absatz erster Satz BAO idF vor BGBl I 96/2020 ist als Wert im Sinn der lit. b der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Zu- und Verpachtungen sind die Art der Nutzung der betroffenen (zu- bzw verpachteten) Flächen und der im Einheitswertbescheid angewendete Hektarsatz ausschlaggebend. Ist im an den Pächter gerichteten Einheitswertbescheid kein Hektarsatz für diese Art der Nutzung der betroffenen Fläche ausgewiesen, so ist für die zugepachtete Fläche jener Hektarsatz maßgebend, der im an den Verpächter gerichteten Einheitswertbescheid (für die verpachtete Fläche) ausgewiesen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 125, Rz 16).

Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde die zugepachtete Fläche beim Verpächter im Einheitswertbescheid zum , EWAZ qqq, vom als landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen.

Entsprechend § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 iVm § 125 Abs. 1 lit b BAO idF vor BGBl 96/2020 ist für den Beschwerdefall zu prüfen, ob im an den Pächter gerichteten Einheitswertbescheid ein Hektarsatz für landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen ist. Nur im Falle, dass im Einheitswert des Pächters kein Hektarsatz für diese Art der Nutzung ausgewiesen ist, ist der Hektarsatz im Einheitswertbescheid des Verpächters heranzuziehen.

Aufgrund dieser eindeutigen rechtlichen Bestimmungen bleibt kein Raum für die Heranziehung des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise), da § 21 Abs. 1 BAO eine Richtlinie für die Beurteilung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes ist und die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschließlich für das Erfassen des - hier eindeutigen - Sachverhaltes Bedeutung hat (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz, BAO3, § 21 E 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).

Da im Einheitswertbescheid zum des Bf. (= Pächter), EWAZ yyy, vom ein Hektarsatz für landwirtschaftlich genutzte Fläche iHv. 811,20 Euro ausgewiesen ist, ist kraft gesetzlicher Bestimmung dieser Hektarsatz für die gepachteten Flächen anzusetzen.

  1. Zu den Ausführungen des Bf. zur reduzierten landwirtschaftliche Nutzfläche (RLN):

Der Bf. bringt in seiner Stellungnahme vom vor, dass die belangte Behörde mit Anerkennung der Berechnung der RLN auch die xyAlm (zzz Alpe) als alpwirtschaftliche Fläche anerkannt hat.
Dazu ist auszuführen, dass in den Jahren 2015 bis einschließlich 2019 und somit auch im Beschwerdejahr 2018 zur Anwendung der Vollpauschalierung neben dem Gesamteinheitswert von 75.000,00 Euro noch zusätzliche Grenzen eingehalten werden mussten. Die RLN durfte 60 ha nicht übersteigen bzw. durften nicht mehr als 120 Vieheinheiten erzeugt/gehalten werden (vgl. Portele/Portele/Zapfl, Steuerrecht der Land- und Forstwirte5, Seite 20).
Dem Bf. ist zuzustimmen, dass durch den Ansatz der RLN [BFG-Akt OZ 16, Berechnungsblatt] der Bf. die Vollpauschalierung in Anspruch nehmen konnte.
Allerdings ist festzuhalten, dass bis zur Erlassung des Einheitswertbescheids zum , EWAZ qqq, vom die xyAlm (zzz Alpe) nicht als alpwirtschaftlich genutzte Flächen bewertet wurde. Beim Einheitswertbescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gem. § 192 BAO. Dieser stellt einen Grundlagenbescheid mit Bindungs- und Folgewirkung für andere Verfahren dar. Entsprechend dem Feststellungs- (Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen (). Ein rechnerischer Ansatz, mag er auch mit der belangten Behörde kommuniziert worden sein und Basis für die Berechnung der Einkommensteuer darstellen, kann daher die bewertungsrechtliche Beurteilung der Flächen der xyAlm (zzz Alpe) als landwirtschaftliche Flächen wie sie im Einheitswertbescheid des Betriebes Z.Z. (Eigentümer und Verpächter) vom festgestellt wurde nicht ersetzen oder aufheben.

  1. Zum Einwand des Bf., dass ein Verfahren zur rückwirkende Artfortschreibung beim Verpächter anhängig und über den diesbezüglichen Antrag noch nicht entscheiden worden sei:

Zufolge § 21 Abs. 1 Z 2 Satz 1 BewG wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
Gem. § 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Fortschreibungen iSd § 21 BewG auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (vgl. ).
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 BAO in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Ein Fortschreibungsbescheid wird gemäß § 193 Abs. 2 BAO auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.

Der Bf. argumentiert, dass es bei der zzz Alpe xyAlm seit dem Zweiten Weltkrieg zu keiner Nutzungsänderung gekommen sei und es sich immer um eine alpwirtschaftlichen Fläche iSd Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen und Weiderechten gehandelt habe.
Dazu ist auf den Einheitswertbescheid zu EWAZ qqq vom zu verweisen, in welchem die gegenständliche Fläche als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen wurde. Da der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist wurde die dort ausgewiesene bewertungsrechtliche Beurteilung der zzz Alpe xyAlm von den Eigentümern (und Verpächtern) als rechtsrichtig anerkannt. Auch zum Abschluss der Nutzungsvereinbarung der Eigentümer (und Verpächter) mit dem Bf. im Jahr 2018 [BFG-Akt OZ 14, Nutzungsvereinbarung] erfolgte kein Antrag auf Artfortschreibung. Erst mit Anbringen vom Dezember 2022 (Ersuchen btr. rückwirkende Artfortschreibung) wurde von der Fam. Z.Z. als Eigentümer (und Verpächter) diese Bewertung als Fehlbeurteilung angesehen und aufgegriffen. Entsprechend wurde mit Jänner 2023 der Antrag auf rückwirkende Artfortschreibung eingebracht.
Eine rückwirkende Artfortschreibung ist jedoch aufgrund § 193 Abs. 2 BAO ausgeschlossen, da dieser Bestimmung zufolge der Antrag "nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden" kann. Für das Beschwerdejahr 2018 bedeutet dies, dass nach dem ersten Tatbestand der Artfortscheibungsantrag bis spätestens bzw. für den zweiten Tatbestand bis Anfang Dezember 2016 (da der Einheitswertbescheid am erlassen wurde ist dieser mit Berücksichtigung des Postlaufs Anfang November rechtskräftig geworden; diesem Zeitpunkt ist zufolge § 193 Abs. 2 BAO ein weiterer Monat hinzuzurechnen) gestellt hätte werden müssen. Da der Antrag aber erst mit eingebracht wurde, ist eine Artfortschreibung rechtlich nur per möglich und wurde dem Antrag auf Artfortschreibung durch Erlassung des neuen Einheitswertbescheids vom , in welchem die zzz Alpe xyAlm als alpwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen wurde von der belangten Behörde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen.

  1. Zum Verweis auf die gängige Verwaltungspraxis:

Wenn der Bf. die "in anderen Bundesländern gängige Praxis" vorbringt, so ist festzuhalten, dass dieser möglichen Verwaltungspraxis in einigen Bundesländern keine Rechtsnormqualität zukommt. Ebensowenig wie Richtlinien der Finanzverwaltung (zB Einkommensteuerrichtlinien), die Auslegungsbehelfe der Finanzverwaltung darstellen (vgl. zB ), kann eine Verwaltungspraxis keine Bindungswirkung für ein Verwaltungsgericht entfalten, welches aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips seine Entscheidungen nur auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen und unter der nachprüfenden Kontrolle der Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) zu treffen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zwar das Vorbringen des Bf., dass es einen alpwirtschaftlichen Hektarsatz in der Höhe von 811,00 Euro nicht geben könne, für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar ist, allerdings hat der Bf. die LuF-PauschVO 2015 in Anspruch genommen, welche nur zur Gänze angewendet werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 PauschVO 2015). Durch diese Wahl hat sich der Bf. bewusst für alle Vorteile aber auch Nachteile einer Pauschalbesteuerung entschieden.
Aufgrund der klaren rechtlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 iVm. § 125 Abs. 1 lit b BAO idF vor BGBl I 96/2020 ist der Hektarsatz mit 811,00 Euro und die Einkommensteuer 2018 iHv. 2.254,00 Euro festzusetzen.

Der Bf. hat im Vorlageantrag einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs 2 Z 1 BAO) aber keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO) gestellt. Daher war über die Beschwerde im Senat ohne die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Hinweis: Da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage des Hektarsatzes der zugepachteten Fläche strittig war und die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde, vom Bundesfinanzgericht als rechtsrichtig erkannt worden ist, war die Berechnung der Beschwerdevorentscheidung vom dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen. Im nunmehrigen Erkenntnis wurde deshalb der Beschwerde "teilweise Folge" gegeben, weil sich die Einkommensteuer in der Beschwerdevorentscheidung vom (festgesetzte Einkommensteuer iHv. 2.254,00 Euro) gegenüber dem beschwerdegegenständlichen Erstbescheid vom (festgesetzte Einkommensteuer 2.925,00 Euro) verringert hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Anwendung der LuF-PauschalierungsVO btr. Ermittlung des anzuwendenden Hektarsatzes unmittelbar aus § 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 iVm. § 125 Abs. 1 lit b BAO idF vor BGBl I 96/2020 ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Übrigen folgt das Erkenntnis der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

BELEHRUNG und HINWEISE

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 125 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100146.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at