COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Masterstudium
Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2024/16/0014.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102529/2023-RS1 | Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium (hier: Medical Science und Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften) sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist. |
RV/7102529/2023-RS2 | Hier: Masterstudium |
RV/7102529/2023-RS3 | Hier: Masterstudium |
Folgerechtssätze | |
RV/7102529/2023-RS2 | wie RV/7102773/2023-RS3 Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. |
RV/7102529/2023-RS3 | wie RV/7102773/2023-RS5 Die Wortfolge „um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr“ in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 zu lesen. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien kommt es auf das Semester je Studienabschnitt an, bei nicht nach Studienjahren gegliederten Ausbildungen auf das Ausbildungsjahr. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 (Familienbeihilfe: € 844,70, Kinderabsetzbetrag: € 298,80, Gesamtbetrag € 1.143,50), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid Einzahlung
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 (Familienbeihilfe: € 844,70, Kinderabsetzbetrag: € 298,80, Gesamtbetrag € 1.143,50), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zum 24. Lebensjahr (für Ihre Tochter bis 02/2022).
Gemäß § 2 Abs.9 FLAG 1967 war die Familienbeihilfe auf Grund der Covid -19- Krise maximal bis 09/2022 zu gewähren. (Altersgrenze 02/2022 zzgl. ein Semester bis 09/2022).
Ab 10/2022 steht die Familienbeihilfe nicht mehr zu und muß rückgefordert werden.
Laut Rückschein wurde der Bescheid am zugestellt.
Studienbestätigungen
Die Bf übermittelte dem Finanzamt eine Studienbestätigung der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften vom , wonach ***7*** ***3***, BSc, im Sommersemester 2023 als ordentliche Hörerin zum Masterstudium Humanmedizin gemeldet sei. Laut einer weiteren Studienbestätigung vom , begann ***7*** ***3***, BSc, am mit dem Masterstudium Humanmedizin - KL 066 603.
Studienerfolg
Am erstellte die Privatuniversität eine Abschrift der Studiendaten für das Masterstudium Humanmedizin - KL 066 603. Demnach seien bisher 160 ECTS-Punkte erzielt worden.
Bachelordiplom
Aktenkundig ist das gemäß § 3 Abs. 1 Privatuniversitätengesetz BGBl. I Nr. 74/2011 i.d.g.F. am ausgestellte Diplom der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften für ***7*** ***3***. Sie ist berechtigt, den akademischen Grad Bachelor of Science in Health Sciences (BSc) zu führen.
Studiendaten
Im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN sind laut Finanzamtsakt folgende Studiendaten gespeichert:
Aufbau und Ablauf des Medizinstudiums
Folgende Darstellung betreffend das Medizinstudium an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist aktenkundig:
Die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KL) am Campus Krems bietet ein zweiteiliges, interdisziplinär aufgebautes Medizinstudium bestehend aus dem Bachelorstudium Medical Science und dem daran anschließenden Masterstudium Humanmedizin.
Aufbau und Ablauf des Studiums
Das Medizinstudium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelorstudium Medical Science und ein darauf aufbauendes dreijähriges Masterstudium Humanmedizin, das vorrangig in der Klinischen Lehre an den drei Universitätskliniken in Krems, St. Pölten und Tulln stattfindet.
Zielsetzung des Medizinstudiums
Das Medizinstudium der Karl Landsteiner Privatuniversität bildet eine neue Generation von Ärztinnen und Ärzten aus. Auf Basis eines modernen Curriculums erlernen die Studierenden interprofessionell, praxisnah und in kleinen Gruppen die zentralen Kompetenzen, die für den ärztlichen Beruf notwendig sind.
• Der modulare Aufbau des Studiums bietet einen fortlaufend vertiefenden, auf den klinischen Kontext zentrierten Unterricht, der sich auf konkrete Fragestellungen und praktische Fallbeispiele stützt.
• Das gesamte Medizinstudium wird von Querschnittbereichen begleitet, die Schlüsselkompetenzen wie medizinökonomisches und medizintechnisches Wissen, die professionelle Entwicklung und wissenschaftliches Arbeiten beinhalten.
• Details zur Bewerbung, zum zweiteiligen Aufnahmeverfahren sowie zu den Stipendien und Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.
Beschwerde
Die Bf erhob gegen den Bescheid vom , zugestellt am , Beschwerde vom , eingelangt am , und führte in dieser aus:
Ich bin ziemlich verwundert und kann den Rückforderungsbescheid NICHT nachvollziehen wonach ich gerne eine Stellungnahme hätte wie es dazu kommt.
Meine Tochter - ***7*** ***3*** - ***8*** - studiert Medizin und schließt heuer im Juni ihr Dr. med. Studium nach 6 Jahren ab (Mindeststudienzeit für Medizin!!)
Somit hat sie Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr.
Wir haben jedes Jahr die Inskriptionsbestätigungen abgegeben und dementsprechend auch immer einen Bescheid bekommen - so auch am für die Fortzahlung der FBH bis zu Ihrem 25. Geburtstag - sprich bis Feb. 23!
Und jetzt plötzlich sollen wir wieder was zurückbezahlen?
Warum?
Ich geh davon aus, dass vl. die Bearbeiterin oder der Bearbeiter darüber gestolpert ist, dass es sich um ein Medizinstudium handelt? !!
Dies wurde jedoch schon mehrmals vermerkt, da es schon einmal zu Diskussionen kam, da meine Tochter das Medizinstudium auf einer Privatuni absolviert- und die Kollegin am FA Tulln dies dann endgültig im System vermerkt hat!!
Mit der Bitte um Aufklärung des Irrtums - denn anders kann ich mir das nicht vorstellen ...
Beigefügt war eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom , wonach für ***7*** ***3*** Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2014 bis Februar 2023 bezogen wurde bzw. voraussichtlich bezogen wird, sowie der Rückforderungsbescheid.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen.
Gem. § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung:
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. 2011/16/0066).
Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand ist nicht erfüllt.
Ihre Tochter ***7*** hat am das Bachelorstudium Biomedizinische Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Technikum Wien abgeschlossen und begann im Wintersemester 2020 an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems an der Donau das Masterstudium Humanmedizin.
***7*** vollendete im Februar 2022 das 24. Lebensjahr. Die Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus erfolgte aufgrund § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 für ein Semester März 2022 bis September 2022.
Da sie ein Bachelorstudium und ein darauffolgendes Masterstudium absolviert, liegt der Verlängerungsgrund gem. § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 nicht vor.
Ab Oktober 2022 besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung der Bf am zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , eingebracht , stellte die Bf Vorlageantrag und führte in diesem aus:
Im Anhang finden sie die Beschwerdevorentscheidung Seite 2 - und ich frage mich wie sie darauf kommen, dass meine Tochter ***7*** am Technikum Wien studiert hat ????
Sie hat dort nie inskribiert!!
WER kommt auf das und wer hat das geprüft????
Zum nochmaligen Sachverhalt:
Meine Tochter hat - nach der HTL TGM Wien - im Jahr 2017 an der Privatuniversität Dr. Karl Landsteiner in Krems - mit ihrem MEDIZIN Studium begonnen - wie sie ja sehen müssen - da wir jedes Jahr von dieser Uni eine Inskriptionsbestätigung wegen der Fam. Beihilfe abgegeben haben!! (Und niemals eine von irgendeinem Technikum Wien !!)
Auch im Oktober 22 bekamen wir den Bescheid für die Fortzahlung der Fam. Beihilfe bis Feb. 23!
Und dann - plötzlich sollen wir wieder zurückzahlen ????
Es handelt sich bei dem Studium um ein MEDIZIN Studium - welches in Österreich NICHT unter 6 Jahren - sprich 12 Semester möglich ist!!
Daher steht uns für unsere Tochter die Fam. Beihilfe bis zu ihrem 25. Geburtstag zu!!
Daher auch der Einspruch für die Rückzahlungsforderung der Fam Beihilfe!
Auch nach mehrmaligen Versuchen beim Finanzamt zu erklären, dass der Aufbau des Studiums auf dieser UNI in zwei Teile (3 Jahre mit Zwischenprüfung Bachelor und dann weitere 3 Jahre - mit Abschluss Dr. med. univ.) abschließt !
Nur das hat leider bis dato keiner beim Finanzamt verstanden, dass es sich nicht um ein "übliches" Masterstudium handelt - denn dieses würde ja auch nur 2 Jahre dauern !!!!
Jetzt soll meine Tochter dafür "bestraft" werden, dass das Konzept der Uni in Krems ein wenig anders aufgebaut ist wie an der Uni in Wien?
Medizinstudium = Medizinstudium - sollte man ja meinen!!!
Kurzum - meine Tochter hat ihr Medizin Studium in der Mindestzeit von 6 Jahren absolviert und wir bitten daher von der Rückzahlung der Farn. Beihilfe abzusehen!
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck (FA53), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt:
Die Tochter ist am ***8*** geboren - 24. LJ 2/2022
Am bestand sie die Matura und studierte anschließend das Bachelorstudium Health Scienses an der Karl Landsteiner PrivatUNI.
Das Medizinstudium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelorstudium Medical Science und ein darauf aufbauendes dreijähriges Masterstudium Humanmedizin, das vorrangig in der Klinischen Lehre an den drei Universitätskliniken in Krems, St. Pölten und Tulln stattfindet.
Am wurde das Bachelorstudium abgeschlossen. (Diplom vom )
Ab dem WS 2020/21 ist sie im Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner PrivatUNI inskribiert.
Dieses Studium ist ein Bachelorstudium, in 2 Studien gegliedert und kein "langes" Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967.
Die Familienbeihilfe wurde bis zum 24. LJ und zusätzlich ein Semester gem. § 2 Abs. 9 FLAG gewährt.
Die Familienbeihilfe 10/2022-2/2023 wurde rückgefordert.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. 2011/16/0066).
Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG ist nicht erfüllt.
Curriculum
Auf der Website https://www.kl.ac.at/de/studium-und-weiterbildung/medizinstudium/bachelorstudium-medical-science/curriculum wird das Curriculum des Bachelorstudiums Medical Science wie folgt dargestellt:
Das Bachelorstudium Medical Science ist der erste Teil des Medizinstudiums und Voraussetzung für das darauf aufbauende Masterstudium Humanmedizin.
Das Bachelorstudium Medical Science stellt die Grundlage für die humanmedizinische Ausbildung an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften dar. Die Lehre findet in allen Semestern in Modulen statt. Die vorgesehenen sechs Module pro Studienjahr sind einem modernen Spiralcurriculum entsprechend zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauend strukturiert. Die Module werden durch Lehrveranstaltungen aus vier Querschnittslinien (Lines) ergänzt. Diese Lines begleiten das Bachelorstudium Medical Science longitudinal durch das ganze Studium.
Zum Masterstudium wird ausgeführt (https://www.kl.ac.at/de/studium-weiterbildung/masterstudium-humanmedizin, https://www.kl.ac.at/de/studium-und-weiterbildung/medizinstudium/masterstudium-humanmedizin/curriculum ):
Das Masterstudium Humanmedizin ist der zweite Teil des Bologna-konformen Medizinstudiums und dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf sowie der Vermittlung der Kompetenzen, die für die ärztliche Berufsausübung notwendig sind.
Das Masterstudium Humanmedizin baut auf dem Bachelorstudium Medical Science auf. Es dient der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und Kompetenzen, die für die ärztliche Berufsausübung notwendig sind. Zusätzlich werden die Schlüsselkompetenzen einer/eines medizinischen Expertin/Experten, wie professionelles Handeln, interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation, und weitere Kernqualitäten für den ärztlichen Beruf im Lehrangebot entsprechend berücksichtigt. Das Masterstudium Humanmedizin wird mit dem Titel Dr. med. univ. abgeschlossen.
Ausbildungskompass
Der Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice beschreibt das Bachelorstudium Medical Science wie folgt (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105126-universitaetsstudium-medical-science/ ):
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, ist Tochter der Bf ***1*** ***2*** ***3***.
***7*** ***1*** ***3***, BSc, studierte an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften das sechssemestrige Bachelorstudiums Medical Science, das sie im September 2020 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in Health Sciences (BSc) in der Mindeststudiendauer abschloss. Im Anschluss daran belegte sie an dieser Privatuniversität das sechssemestrige Masterstudium Humanmedizin, das sie ebenfalls zielstrebig und erfolgreich studierte. Im Februar 2022 wurde vor dem Abschluss des Masterstudiums von der Tochter das 24. Lebensjahr vollendet. Das Bachelorstudium Medical Science ist der erste Teil des Medizinstudiums und Voraussetzung für das darauf aufbauende Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften. Das Masterstudium Humanmedizin ist der zweite Teil des Medizinstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und wird mit dem akademischen Grad Dr. med. univ. abgeschlossen. Sowohl Bachelorstudium als auch Masterstudium sind zwar in Semester, nicht aber in Studienabschnitte gegliedert.
Voraussetzung für die Ausübung des von der Tochter angestrebten Berufs einer Ärztin ist ein abgeschlossenes Humanmedizinstudium, was in Österreich durch die Erlangung des akademischen Grad Dr. med. univ. dokumentiert wird. Mit dem Abschluss (nur) des Bachelorstudiums Medical Science ist etwa die Berufsausübung als Medizin-Dokumentarin, Pharmakologin oder Pharmareferentin möglich.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Dass die Tochter "am das Bachelorstudium Biomedizinische Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Technikum Wien abgeschlossen" hat, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann nicht festgestellt werden. Wie die Bf angegeben hat und auch durch die Verleihung des akademischen Grades BSc durch die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften dokumentiert ist, hat die Tochter an dieser Privatuniversität das Bachelorstudium Medical Science studiert. Die Berufsaussichten mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ergeben sich aus den Daten des Arbeitsmarktservice.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 15 FLAG 1967 lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3)
1.Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2.Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 54 UG lautet:
§ 54.(1)Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2.Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3.Künstlerische Studien;
4.Veterinärmedizinische Studien;
5.Naturwissenschaftliche Studien;
6.Rechtswissenschaftliche Studien;
7.Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8.Theologische Studien;
9.Medizinische Studien;
10.Lehramtsstudien;
11.Interdisziplinäre Studien.
(2)Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
(3)Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4)Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(4a)Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(5)In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021)
(7)Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.
(8)Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Die Gesetzesmaterialien zum UG (1134 BlgNR 21. GP) führen unter anderem aus:
Zu § 54:
Klargestellt wird, dass die Universitäten bereits bestehendes Studienangebot, insbesondere bereits eingerichtete Diplomstudien, fortführen dürfen.
Die Senate werden in Hinkunft die Entscheidung über die Einrichtung von Studien zu treffen haben. Sie sind dabei frei in ihrer Entscheidung. Für Bakkalaureats- und Magisterstudien werden Gruppen von Studien genannt, es erfolgt aber keine gesetzliche Festlegung, welche einzelnen Studien angeboten werden dürfen und wie diese Studien zu benennen sind. Bei Einrichtung eines Studiums als Bakkalaureats- und Magisterstudium hat jedenfalls der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte, für Magisterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Im Sinne einer auch internationalen Vergleichbarkeit werden für die Bakkalaureats- und Magisterstudien die Bakkalaureats- und Magistergrade festgelegt, die im Falle der Einrichtung derartiger Studien zu vergeben sind.
Diplomstudien dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie in der Anlage 1 zum UniStG genannt sind.
Für Doktoratsstudien ist ein Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen, wobei, wenn ein Arbeitsaufwand von mindesten 240 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird, der akademische Grad "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD", vergeben werden darf. Für ein derartiges Doktoratsstudium ist davon auszugehen, dass im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit wenigstens 120 ECTS-Anrechnungspunkte für ein intensives Präsenzstudium aufgewendet werden und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für angeleitete Forschungsarbeit vorgesehen sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter hat jedenfalls universitätsfremd zu sein, und es hat eine "defensio dissertationis" im Rahmen einer kommissionellen Prüfung stattzufinden.
Die derzeit vorgesehenen Anhörungs- und Begutachtungsverfahren bei der Erstellung von Studienplänen sind nicht übernommen worden. Es liegt in der Verantwortung jeder Universität, diesbezügliche Verfahren vorzusehen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass vor einer Beschlussfassung Curricula dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten sind. Für Curricula theologischer Studien wird zu beachten sein, dass auch die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen vorliegt. Bei der Erstellung der Curricula sind jedenfalls alle Rechtsvorschriften einschließlich entsprechender EU-Richtlinien zu beachten. Es ist zulässig, im Curriculum Anmeldevoraussetzungen für bestimmte Lehrveranstaltungen zu verlangen.
Weiters ist es zulässig, dass Universitäten Studien gemeinsam durchführen.
Bezüglich der Doppeldiplom-Programme wird auf die Ausführungen zu § 51 hingewiesen.
§ 60 UG lautet:
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(1b) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
1.die Studierenden in geeigneter Form über
a)die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
b)die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
c)die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
d)den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
e)das Curriculum,
f)das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
g)die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
h)das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
i)die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
j)die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
k)studienbezogene Auslandsaufenthalte,
l)die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
m)die Ombudsstelle für Studierende
zu informieren sind, und
2.eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen oder die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
(1c) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
(5) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(6) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 22 haben ausländischen Studienwerberinnen und Studienwerbern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hierbei ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und -werber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
§ 63 UG lautet:
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1.die allgemeine Universitätsreife,
2.die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3.die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
4.die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,
5.die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
6.für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:
1.die allgemeine Universitätsreife,
2.die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3.die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
4.die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1.österreichische Staatsangehörige;
2.Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;
3.andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;
4.Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:
1.Personen für die Dauer der bewilligten Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,
2.Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3.ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn
1.das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder
2.das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.
(10) Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.
(10a) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Abs. 11 im Curriculum festgelegt worden ist.
(10b) Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist.
(11) In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
§ 64 UG lautet:
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1.ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
2.ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
3.eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
4.eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
5.ein "IB Diploma" nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" oder
6.ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
1.die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
2.die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
3.allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.
§ 2 Privathochschulgesetz lautet:
§ 2.(1)Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein;
2.Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
3.Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen;
4.Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
5.Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
6.Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
7.Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.
(2)Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
1.Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
2.Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
3.Verbindung von Forschung und Lehre;
4.Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
(3)Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
2.Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
3.Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen;
4.Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.
(4)Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(5)Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.
§ 4 Privathochschulgesetz lautet:
§ 4. (1)Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
2.Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
3.Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
4.Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
(2)Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
(3)Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(4)Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
(5)Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
(6)Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1.
§ 8 Privathochschulgesetz lautet:
§ 8.(1)Privathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.
(2)Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnungen "Ehrensenatorin" oder "Ehrensenator" und "Ehrenbürgerin" oder "Ehrenbürger" verleihen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad "Doktorin oder Doktor honoris causa" ("Dr. h.c.") aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(3)Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(4)Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden
Keine Rechtskraft von Mitteilungen
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums tatsächlich kein Anspruch bestanden hat (vgl etwa ).
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum (Oktober 2022 bis Februar 2023) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.
Zwei getrennte Studien
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 abgeschlossen und ist ein daran anschließendes Masterstudium ein davon getrenntes Studium und stellt eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl. ; ). In seinem Erkenntnis hat das Höchstgericht unter anderem ausgeführt:
Das Finanzamt bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Sohn der Mitbeteiligten habe mit Abschluss des Bachelorstudienganges an der Fachhochschule die Berufsausbildung abgeschlossen. Das Finanzamt sieht vielmehr die Berufsausbildung im Bachelorstudiengang und die im mit dem folgenden Wintersemester begonnenen Masterstudiengang als eine aufeinander aufbauende Berufsausbildung, die nicht losgelöst voneinander, sondern als Einheit zu werten sei. Werde eine Phase eines Studiums, also z.B. der Bachelorstudiengang, abgeschlossen und im Anschluss daran der nächste Ausbildungsgang, also der Masterstudiengang, beschritten, würden die einzelnen Abschnitte als Teil einer Gesamtausbildung zu werten sein, wenn die neue Ausbildungsstufe ernsthaft und zielstrebig betrieben werde.
Diese Auffassung des Finanzamtes teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Nach § 3 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nach § 5 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen ein akademischer Grad verliehen, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor …" mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz lautet (§ 5 Abs. 2 leg.cit.).
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.
Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (§ 64 Abs. 5 UG).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/15/0035, und vom , Zl. 2010/16/0128).
Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24.GP, 223), welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anführen:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit dieser studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen."
Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich allerdings die in den Materialien angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. etwa das 9 Ob 63/08t und ausdrücklich das Urteil vom , 2 Ob 179/10b).
Auch im gegenständlichen Fall liegen zwei getrennte Berufsausbildungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor: Einerseits das sechssemestrige Bachelorstudium Medical Science, andererseits das sechssemestrige Masterstudium Humanmedizin.
Es ist zwar richtig, dass die Berufsausübung als Ärztin den Abschluss des Bachelorstudiums und den Abschluss des Masterstudiums (neben weiteren Voraussetzungen) voraussetzt. Das ist aber keine Besonderheit des Medizinstudiums. Auch für eine Reihe anderer Berufe ist ein Masterstudium erforderlich, ohne dass deswegen eine Einheit zwischen Bachelorstudium und Masterstudium besteht. Mit dem Bachelorstudium Medical Science ist die Ausbildung für verschiedene Berufe verbunden, auch wenn für den angestrebten Beruf als Ärztin noch ein weiteres Studium erforderlich ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dass das Bachelorstudium Medical Science oder Health Science und das darauf aufbauende Masterstudium der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität zwei getrennte Studien sind und die Zeiten dieser Studien nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b sublit. bb FLAG 1967 zusammenzurechnen sind. Die Studiendauer jedes einzelnen dieser beiden Studien betrage jeweils sechs Semester und nicht zehn oder mehr Semester.
In seinem Erkenntnis , hat das BFG ausgeführt:
Wie schon festgehalten, vertritt die Bf die Ansicht, dass die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung der verlängerten Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe für Medizinstudenten an den Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck darstelle. Es handle sich um eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an der Karl-Landsteiner Privatuniversität.
An Österreichs traditionellen öffentlichen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck ist das Studium der Humanmedizin als klassisches Diplomstudium mit einer Regeldauer von zwölf Semestern konzipiert.
Das Diplomstudium Humanmedizin an der Universität Wien dauert 12 Semester und ist in 3 Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der 1. Studienabschnitt zwei Semester, der 2. Studienabschnitt sechs Semester und der 3. Studienabschnitt vier Semester (https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/das-diplomstudium-humanmedizin/studienaufbau/ ).
Im Unterschied dazu bieten Privatuniversitäten, wie die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems, das Studium der Humanmedizin, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, an.
Das Bachelorstudium Health Science wird an der genannten Universität seit 2013 angeboten und beträgt sechs Semester. Es findet seinen Abschluss mit dem Bachelor of Science (BSc). (https://www.kl.ac.at/studium/bachelorstudium-health-sciences ).
Der erfolgreiche Abschluss des Diplom- beziehungsweise Masterstudiums Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität (und an vergleichbaren Einrichtungen wie zB Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg) berechtigt zum Führen des akademischen Grades Dr. med. univ.
Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt
Der VfGH sieht die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe als gesetzeskonform an.
Eine Studiendauer von zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man - wie es die Bf vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der oben angesprochenen Judikatur des VwGH bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe zB RV/1100356/2016; RV/2100780/2013; 2011/16/0066; 2011/16/0086).
Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs 1 lit j sublit bb) vorliegt.
Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa) bis cc) normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr von T. nicht vor.
Was den Einwand der Bf betrifft, dass eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an den öffentlichen Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck gegenüber den Medizinstudenten an der Karl-Landsteiner Privatuniversität bestehe, wird auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom , G6/11, verwiesen.
Der VfGH brachte in diesem Erkenntnis klar zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des § 2 Abs 1 lit j und (hier nicht relevant des § 6 Abs 2 lit i FLAG 1967), überhaupt vorzusehen, nicht bestehe. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten. Die Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen stelle keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle dar. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen.
Eine solche Fallkonstellation könnte in dem Umstand erblickt werden, dass Studenten an einer öffentlichen Universität gegenüber Studenten an einer Privatuniversität scheinbar besser gestellt sind, weil das Medizinstudium als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist, und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j sublit bb) FLAG 1967 für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, falls auch die in sublit aa) und cc) normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das von der Tochter der Bf gewählte Studium an der KL, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "klassischen" Medizinstudium ist, ist doch der Abschluss des Bachelorstudiums und des damit erworbenen BSc bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium.
Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium nicht möglich.
Wenn es auch nicht der Regelfall sein wird, nach dem Abschluss des Bachelorstudiums erwerbstätig zu sein, besteht doch die Möglichkeit dazu, denn mit dem erworbenen BSc hat man ein Studium mit Graduierung erfolgreich abgeschlossen. Aus der gebotenen ex-ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. 2011/16/0086).
Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem zweistufigen Bachelor-Master Studium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im ggstdl Einzelfall sachlich gerechtfertigt.
Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. ).
In seinem Erkenntnis , hat das BFG ausgeführt:
Die Bf vertritt die Ansicht, dass die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung der verlängerten Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe für Medizinstudenten an den Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck darstelle. Es handle sich um eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an der KL.
An Österreichs traditionellen öffentlichen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck ist das Studium der Humanmedizin als klassisches Diplomstudium mit einer Regeldauer von zwölf Semestern konzipiert.
Das Diplomstudium Humanmedizin an der Universität Wien dauert 12 Semester und ist in 3 Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der 1. Studienabschnitt zwei Semester, der 2. Studienabschnitt sechs Semester und der 3. Studienabschnitt vier Semester (https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/das-diplomstudium-humanmedizin/studienaufbau/ ).
Im Unterschied dazu bieten Privatuniversitäten, wie die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems, das Studium der Humanmedizin, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, an.
Das Bachelorstudium Health Science (nunmehr umbenannt in Medical Science) wird an der genannten Universität seit 2013 angeboten und beträgt sechs Semester. Es findet seinen Abschluss mit dem Bachelor of Science (BSc). (https://www.kl.ac.at/studium/bachelorstudium-health-sciences ).
Der erfolgreiche Abschluss des Diplom- beziehungsweise Masterstudiums Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität (und an vergleichbaren Einrichtungen wie zB Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg) berechtigt zum Führen des akademischen Grades Dr. med. univ.
Was den Einwand der Bf bezüglich grober Benachteiligung der Medizinstudenten an der KL gegenüber den Medizinstudenten an den öffentlichen Universitäten betrifft, wird auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom , G6/11, verwiesen.
Der VfGH brachte in diesem Erkenntnis klar zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des § 2 Abs 1 lit j und (hier nicht relevant: des § 6 Abs 2 lit i FLAG 1967), überhaupt vorzusehen, nicht bestehe. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten. Die Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen stelle keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle dar. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen. Eine solche Fallkonstellation könnte in dem Umstand erblickt werden, dass Studenten an einer öffentlichen Universität gegenüber Studenten an einer Privatuniversität scheinbar besser gestellt sind, weil das Medizinstudium als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist, und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j sublit bb) FLAG 1967 für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, falls auch die in sublit aa) und cc) normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das von der Tochter der Bf gewählte Studium an der KL, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "klassischen" Medizinstudium ist, ist doch der Abschluss des Bachelorstudiums und des damit erworbenen BSc bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium.
Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium nicht möglich.
Wenn es auch nicht der Regelfall sein wird, nach dem Abschluss des Bachelorstudiums erwerbstätig zu sein, besteht doch die Möglichkeit dazu, denn mit dem erworbenen BSc hat man ein Studium mit Graduierung erfolgreich abgeschlossen. Aus der gebotenen ex-ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. 2011/16/0086).
Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem zweistufigen Bachelor-Master Studium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im ggstdl Einzelfall sachlich gerechtfertigt.
Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. ).
Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt
Der VfGH sieht die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe als gesetzeskonform an.
Eine Studiendauervon mindestens zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man - wie es die Bf vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des VwGH und des BFG/UFS entgegen.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der ständigen Judikatur des VwGH, des BFG und des UFS bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter der Bf als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (vgl. Ra 2018/16/0105; 2011/16/0066; 2011/16/0086; RV/7103504/2019; RV/7106195/2019, identer Sachverhalt; RV/5100719/2017; RV/7103057/2017, RV/7104713/2014; RV/2100780/2013; RV/7102866/2014; RV/0095-G/13; RV/0116-S/12; RV/0444-G/11; RV/2277-W/11).
Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs 1 lit j sublit bb) vorliegt.
Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa) bis cc) normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr von A. nicht vor.
In seinem Erkenntnis , hat das BFG ausgeführt:
Nach § 2 Abs 1 lit j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG erfüllt ist oder nicht.
Die Verkürzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr) in § 2 Abs 1 lit b ff FLAG erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 (BBG 2011). Zur neu eingeführten lit. j wird in den Erläuterungen (EB RV XXIV. GP 981, S. 223 f) ausgeführt:
"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. […] Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. […] Ergänzend zu diesen [Anm.: bisherigen] Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert."
Aus den Erläuterungen geht hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war (vgl. dazu auch bereits RV/5101248/2019).
In seiner Entscheidung vom , G 6/11 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Verfassungskonformität des BBG 2011. Darin führt er unter anderem aus, es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die (als Ausnahme konzipierte) Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werden. Der Verfassungsgerichtshof führt unter Verweis auf seine Vorjudikatur unter anderem aus, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, könne bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen sei, habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Erkenntnissen zum FLAG als auch zum Studienförderungsgesetz und zum Kinderbetreuungsgeldgesetz betont. Aus dieser Rechtsprechung ergäbe sich auch, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich weder dazu verhalten ist, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet ist, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es stehe ihm daher auch frei, diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an das Vorliegen einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung zu knüpfen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmen Altersgrenze vorzusehen, sei nicht anzunehmen. Es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgehe. Vor diesem Hintergrund konnte der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang ( 2011/16/0086). Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs 1 lit b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Nach Ansicht des VwGH steht diese Ansicht auch im Einklang mit den Materialien zum BBG 2011. Der VwGH wiederholte in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0066, seine Ansicht, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und das begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.
Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe auch RV/2277-W/11; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt und an den VwGH abgetreten). Auch Hebenstreit u.a. in Lenneis/Wanke vertreten diese Ansicht (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Auflage, 2020, § 2 Rz 33).
Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (vgl. bspw. RV/7100755/2013; , RV/2100597/2013; , RV/2100780/2013; , RV/1100356/2016; , RV/7103057/2017; , RV/5101248/2019; , RV/7105804/2019, zuletzt am , RV/5100509/2019 und am , RV/1100003/2022).
Dieser Ansicht schließt sich auch der Senat im vorliegenden Fall an. Das Bachelorstudium ist unter Verweis auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung als eigenständiges Studium einzustufen.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Studium der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften betrage generell 12 Semester und sei daher als Langstudium einzuordnen und es entspreche nicht den Tatsachen, dass mit Abschluss des Bachelorstudiums das Studium beendet sei sowie es wäre mit dem Abschluss des Bachelorstudiums keine Berufsausübung möglich, das Medizinstudium sei erst mit Absolvierung des Masterstudiums abgeschlossen, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Bachelorstudium Health Science an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und dem Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften um zwei eigenständige Studien handelt, die jeweils 6 Semester Mindeststudienzeit aufweisen. Nach Ansicht des VwGH ist dabei von einer ex ante Betrachtung auszugehen, das heißt, es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist somit eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat unter anderem das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. 2011/16/0086). Auch beim Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist ein eigener Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Es geht aus der Homepage nicht eindeutig hervor, ob bereits zum Zeitpunkt Oktober 2016 jedem Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ein Platz im Masterstudium garantiert wurde, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Universität allen Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften die Möglichkeit bietet, direkt, ohne erneutes Aufnahmeverfahren und unmittelbar das Masterstudium Humanmedizin zu beginnen, sofern ein entsprechender Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache vorliegt, wird dadurch allerdings lediglich der Platz im Masterstudium garantiert, ein Antrag oder ähnliche Bekundung, das Masterstudium beginnen zu wollen, ist somit nicht erlässlich. Für die Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften besteht ebenso die Möglichkeit, den garantierten Platz im Masterstudium nicht in Anspruch zu nehmen. Das Unterzeichnen eines neuen Ausbildungsvertrages für das Masterstudium zwischen der Karl Landsteiner Privatuniversität und dem Studierenden dürfte jedenfalls erforderlich sein.
Aus den gleichen Gründen wie im vorstehenden Absatz ist dem rechtsfreundlichen Vertreter bei seinen Ausführungen, die beiden von ihm angeführten Entscheidungen des BFG hätten sich zu wenig damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss des Bachelorstudiums einen Berufsausbildungsabschluss ermögliche und in der Praxis würde es unter den Studierenden des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences an der Karl Landsteiner Privatuniversität niemanden geben, der nicht Arzt werden wollte und den Bachelorabschluss per se anstrebe, entgegen zu halten, dass es darauf nicht ankommt.
Dem Vorbringen der Bf bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreters, dass man mit dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht den ärztlichen Beruf ausüben könne und auch eine Tätigkeit als Pharmareferent sowie als Klinikreferent aufgrund des Arzneimittelgesetzes und des Ärztegesetzes mit Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences nicht möglich sei, und der Abschluss dieses Bachelorstudium keinen Berufsausbildungsabschluss ermögliche, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Karl Landsteiner Privatuniversität selbst ausführt, dass das Bachelorstudium Health Sciences den Studierenden Zugang zu "neuen, innovativen Berufsfeldern in den Gesundheitswissenschaften" ermöglicht. Explizit angeführt wird dabei, dass die Absolventen des Bachelorstudiums als gefragte Arbeitskräfte in der Pharmazeutischen Industrie gelten. Als Berufsfelder werden u.a. Medizinische DokumentationsassistentIn und Pharmazeutische ReferentIn angeführt. Die Absolventen seien auch für Weiterbildungen im medizin-ökonomischen Bereich und in der Medizintechnik befähigt. Dass diese, von der Universität selbst angeführten, Berufsbilder und Arbeitsmarktchancen tatsächlich nicht existieren würden, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG darauf ankommt, dass die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt. Beim "erstmöglichen Studienabschluss" muss es sich nicht zwangsläufig um den "letzten Studienabschluss" des betreffenden Studierenden oder den "erforderlichen Studienabschluss" für eine bestimmtes Berufsbild (z.B. Arzt, Psychologe, Apotheker, Biologe) handeln. Dass der Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences einen Studienabschluss darstellt, ist sowohl nach dem Ausbildungsvertrag der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, nach dem Curriculum, nach § 54 UG 2002 als auch nach der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gegeben. Dass es sich dabei um den erstmöglichen Studienabschluss im Sinne des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG handelt, steht ebenso außer Zweifel. Daraus ergibt sich auch, dass mit der Wortfolge "dieses Studiums" in § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG nur das Bachelorstudium gemeint sein kann. Die Argumentation, dass es mit Abschluss des Bachelorstudiums nicht möglich sei, die ärztliche Tätigkeit auszuüben, geht ins Leere, da es nicht darauf ankommt, mit dem erstmöglichen Studienabschluss eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben. Auch das BFG hat in seiner Entscheidung vom , RV/5100509/2019, ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu betrachten ist oder nicht, weder in Anlehnung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschaftlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen im Allgemeinen, bzw. der Familienbeihilfenwerber im Besonderen zuwiderliefe. Wie auch der Verfassungsgerichthof ausführt, war der Wille des Budgetbegleitgesetzgebers primär darauf gerichtet, die Altersobergrenze für den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf das vollendete 24. Lebensjahr herabzusetzen, zugleich aber auch die besondere Situation der Studierenden, deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Studiums jedoch nicht mindestens zehn Semester, da der erstmögliche Studienabschluss nach sechs Semestern erreicht werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme Studien betrifft, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt - auch dies ist beim vorliegenden Bachelorstudium nicht erfüllt.
Dem Vorbringen der Bf, die Bezeichnungsänderung des Bachelorstudiums Health Sciences zu Medical Sciences würde den wahren Inhalt des Studiums genauer abdecken und es würde sich im Prinzip bei diesem Bachelorstudium um einen Teil des Gesamtstudiums Humanmedizin handeln, ist entgegen zu halten, dass bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0086, ausgesprochen hat, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung darstellt. Dass sich der VwGH dabei allgemein von Bachelor- und Masterstudien und nicht etwa nur auf den in diesem Fall verfahrensgegenständlichen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs und Fachhochschul-Masterstudiengangs Bank- und Finanzwirtschaft wird insbesondere in folgendem Absatz deutlich:
"Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die ,Studienzeit pro Studienabschnitt' und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht."
Die Argumentation, der VwGH hätte bei seiner Rechtsprechung nicht das Berufsbild des Arztes vor Augen gehabt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht rechtserheblich. So wäre etwa auch für die Tätigkeit als Psycholog/e/in zwingend der Abschluss des Masterstudiums nach dem Bachelorstudiums Psychologie erforderlich (etwa an der Universität Wien bspw. explizit im Curriculum unter § 1 erwähnt: "Das Bachelorstudium Psychologie befähigt allerdings nicht zur eigenverantwortlichen Berufsausbildung als Psycholog*in", Version Juli 2022). Auch für die berufliche Tätigkeit beispielsweise als Apotheker/in würde der Abschluss des Bachelorstudiums Pharmazie nicht ausreichen - erst durch den Abschluss des Masterstudiums und anschließendem Aspirantenjahres wären Absolvent/innen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Apotheker/in befähigt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es komme zu Ungleichbehandlungen zwischen Studenten der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und Studenten der herkömmlichen Medizinuniversität bzw. dem Vorbringen, der Verfassungsgerichtshof hätte sich in seiner Entscheidung vom , G 6/11 nicht mit der Frage von zwei Medizinstudien mit unterschiedlicher Studienarchitektur beschäftigt, ist entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass es der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werde. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unter anderem nicht dazu verhalten ist, einen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 lit j sublit bb FLAG auf den "erstmöglichen Studienabschluss" abstellt und das Bachelorstudium einen solchen Studienabschluss darstellt. Der Ansicht, Studenten an einer "herkömmlichen Medizinuniversität" seien besser gestellt als Studenten an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, weil das "herkömmliche Medizinstudium" als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit j sublit bb FLAG für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, muss entgegen gehalten werden, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin gewählte Studium an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "herkömmlichen Medizinstudium" ist. Das Bachelorstudium und der damit erworbene BSc ist bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium. Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium (vgl dazu bereits die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin angeführten BFG-Entscheidungen vom , RV/7106195/2019 und vom , RV/5101248/2019) oder bei einem "herkömmlichen Medizinstudium" nicht möglich. Aus der gebotenen ex ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Auf die Frage, ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. 2011/16/0086). Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem Bachelor- und einem daran anschließenden Masterstudium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im gegenständlichen Einzelfall sachlich gerechtfertigt. Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. G 6/11).
Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und sublit bb leg cit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Tochter des Beschwerdeführers nicht vor.
Abweichend von den vorstehenden Entscheidungen ist das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis im Fall des Studiums der Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz trotz Trennung in Bachelorstudium und Masterstudium von einem einzigen Studium ausgegangen. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis , dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde abgewiesen wurde. Das Höchstgericht führte unter anderem aus:
9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits 2011/16/0086).
12 In seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.
16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.
Auf diese ständige Rechtsprechung ist zu verweisen. Ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bestand daher im Rückforderungszeitraum nicht.
Verlängerung der Anspruchsdauer infolge der COVID-19-Krise
Allerdings ist zu prüfen, ob auf Grund § 2 Abs. 9 FLAG 1967 betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer infolge der COVID-19-Krise ein Anspruch der Bf im Rückforderungszeitraum bestanden hat. Das Finanzamt hat ein Verlängerungssemester berücksichtigt und für den Rückforderungszeitraum keinen Anspruch nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 gesehen.
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis (Amtsrevision anhängig) zur Frage, ob bei Studien ohne Studienabschnittsgliederung ein "Verlängerungssemester" oder ein "Verlängerungsjahr" nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zusteht, unter anderem ausgeführt:
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
"Tolerenzsemester" je Studienabschnitt bzw. "Toleranzausbildungsjahr"
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 lautet:
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967 lautet:
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Aus § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um ein Semester ("Toleranzsemester") überschritten werden darf, um noch von einer Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können.
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 76).
Die teleologische Auslegung der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führt anhand der Aussagen in den Materialien bei der Einführung der Bestimmung, dass die Regelung an das Studienförderungsgesetz angelehnt werden solle, dazu, dass bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" der Familienbeihilfenanspruch wegfällt, jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann (analog zu § 18 Abs. 2 StudFG) "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (vgl. 2010/16/0084).
Bachelorstudium
Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 80 vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des UFS die Auffassung:
"Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s -I/11; )."
Diese Auffassung geht davon aus, dass ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Studium (wie das Bachelorstudium) einen einzigen Studienabschnitt darstellt, während das Bachelorstudium (entgegen einem Diplomstudium) gerade nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.
Dagegen stellen die staatlichen Informationen zur Toleranzgrenze nicht auf eine Gliederung in Semester ab:
"Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr." (https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html ). "Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung" (Info Bundeskanzleramt file:///D:/Daten/Downloads/info_fbh_studierende.pdf).
Auch das Finanzamt geht im Vorlagebericht im gegenständlichen Fall von einem "Toleranzausbildungsjahr" ("zwei Toleranzsemester") aus.
Die Verknüpfung der Familienbeihilfe mit der Studiendauer laut Studienförderungsgesetz erfolgte erstmals mit der Novelle BGBl. 604/1987 und zwar für Kinder, die das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben ("... wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBL Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreiten..."), während für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Studiendauer weiterhin nicht maßgebend war.
Mit der Novelle BGBl 311/1992 erhielt § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 folgende Verknüpfung mit dem Studienerfolg:
"...Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird...."
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 201/1996 wurde erstmals allgemein auf die Ausbildungs- bzw. Studiendauer in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 und in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 Bezug genommen:
"aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht unberücksichtigt. ...
bb) eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ..."
Die Gesetzesmaterialien führen dazu unter anderem aus (RV 72 und zu 72 BlgNR 20. GP):
Nach dem damals in Geltung befindlichen Hochschulrecht waren Diplomstudien in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern (§ 14 Abs. 1 AHStG), Doktoratsstudien bestanden aus einem Studienabschnitt im Umfang zwischen zwei und vier Semestern (§ 14 Abs. 7 AHStG). Das heißt, für ein Diplomstudium standen mindestens zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht in Semestern gegliederten Ausbildungsgängen bedeuten, wenn bei derartigen Ausbildungsgängen die Ausbildungszeit um ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf, jedoch bei Ausbildungsgängen mit Semestergliederung nur um ein Semester.
Auch bei Schülern ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass diese die vorgesehene Schulausbildungsdauer (im Wesentlichen) um ein Jahr überschreiten dürfen.
Die hier anzuwendende Fassung lautet:
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Nach der Verwaltungspraxis und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts beträgt die vorgesehene Studienzeit bei Bachelorstudien im Allgemeinen sechs Semester plus zwei Toleranzsemester (vgl. etwa RV/2100298/2023; RV/7102985/2019; RV/5100203/2022; RV/7100692/2016; RV/7100692/2016; RV/6100619/2019; RV/7100708/2020; RV/7106160/2019; RV/7100244/2015; RV/7105190/2015; RV/7105416/2014; RV/7103288/2012; RV/6100601/2013; anders: RV/7100145/2022; RV/7100583/2020; RV/7103747/2014; offenlassend: RV/6100161/2020).
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ist so zu verstehen, dass ein (einziges) "Toleranzsemester" nur bei einem in Studienabschnitte gegliedertem Studium zusteht und zwar für jeden Studienabschnitt ein eigenes, während bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, wie Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nach dem UG, ebenso wie bei anderen Ausbildungen ein "Toleranzausbildungsjahr" (entspricht zwei "Toleranzsemestern") zusteht.
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass für die Studienbeihilfe § 18 Abs. 1 StudFG eine Weitergewährung grundsätzlich (aber mit Verlängerungsmöglichkeit, § 19 StudFG) nur für ein Semester über die vorgesehene Studienzeit hinaus normiert wird. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Studienbeihilfenrecht besteht abgesehen von den Regelungen des § 17 StudFG betreffend Studienwechsel) nicht. Dafür spricht auch, dass § 18 Abs. 1 StudFG bei fehlender Semestergliederung von einer Weiterzahlung während eines halben Ausbildungsjahres spricht, während § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 bei anderen Ausbildungen von einem vollen zusätzlichen Ausbildungsjahr ausgeht.
Das sechssemestrige Bachelorstudium Architektur wurde im Wintersemester 2018 begonnen. Die Mindeststudiendauer endete mit dem Ende des Sommersemesters 2021: (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021). Wäre das Studium in Studienabschnitte gegliedert, stehen insgesamt zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung, also besteht ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022). Das gilt auch, wenn, wie hier der Fall, das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, dann steht ein "Toleranzausbildungsjahr" zu, also ebenfalls ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022).
"Verlängerungssemester"
Die nach Verbrauch des "Toleranzsemesters" ("Toleranzjahres") "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85).
Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Die krankheitsbedingte Studienbehinderung im Wintersemester 2022/2023 ist zwar nach Ablauf der für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässigen Studiendauer eingetreten (8 Semester ab dem Wintersemester 2018/2019), jedoch innerhalb der Verlängerung der Studiendauer gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 und kann daher zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer ("Verlängerungssemester") führen. Im Gegensatz zum "Toleranzausbildungsjahr" kommt es hier auf das einzelne Semester und nicht auf das jeweilige Ausbildungsjahr an.
Altersgrenze
Die vorstehenden Ausführungen betreffen (Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967) nur volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist. Die Enkeltochter ***7*** ***8*** hat im März 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. Die oben wiedergegebenen Bestimmungen von § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, die unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung bis zum 25. Lebensjahr ermöglichen, sind hier nicht anwendbar.
"COVID-19-Semester" bzw. "COVID-19-Ausbildungsjahr"
In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde.
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 28/2020 in das Gesetz eingefügt. Der Initiativantrag (IA 489/A BlgNR XXVII. GP) führt dazu aus:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind:
1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967).
2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967).
Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (Studienjahr).
Diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 liegen hier vor:
Wegen der "Toleranzsemester" bzw. des "Toleranzjahres" bestand grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters 2022 (, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so.
Damit ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium vor Errichtung des 24. Lebensjahrs, nämlich im 19. Lebensjahr, begonnen worden ist. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf ein "COVID-19-Semester") im Anschluss an das Sommersemester 2022, also für das Wintersemester 2022/2023, somit bis (§ 52 Abs. 1 UG). Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so.
Sommersemester 2023
Die Wortfolge "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 ("die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten") zu lesen. Dafür sprechen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien kommt es auf das Semester je Studienabschnitt an, bei nicht nach Studienjahren gegliederten Ausbildungen auf das Ausbildungsjahr. Da in Studienabschnitten gegliederte Studien in der Regel zwei Studienabschnitte umfassen, beträgt in beiden Fällen die Höchstüberschreitung ein Jahr.
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab.
Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs. Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; vgl. 2011/16/0086 und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 79).
Das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien ist nach dem Studienplan (vgl. etwa https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/studienabteilung/BSc-Studienplaene_2023/Bachelorstudium_Architektur_2023.pdf ) nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Da nach den vorstehenden Ausführungen das Bachelorstudium ein Studium ohne Studienabschnittsgliederung ist, verlängert sich die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr).
Für das gegenständliche Bachelorstudium kommt daher kein "COVID-19-Semester", sondern ein "COVID-19-Ausbildungsjahr" zum Tragen. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 9 FLAG 1967, wonach sich der Familienbeihilfeanspruch "im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr" verlängert.
Wenn die Verwaltungspraxis beim Bachelorstudium mangels Gliederung in Studienabschnitte von zwei "Toleranzsemestern", also einem "Toleranzstudienjahr" ausgeht, ist es nur logisch, bei der Anwendung von § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bei einem Bachelorstudium dies ebenfalls zu tun.
Das heißt, dass sich der Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert hat, also um das Wintersemester 2022/2023 und um das Sommersemester 2023. Der Anspruch endete somit mit Ende des Sommersemesters 2023 (, § 52 Abs. 1 UG).
"COVID-19-Verlängerungsjahr"
Die vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) bei einem nicht in Studienabschnitte gegliedertem Bachelorstudium sind auf ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Masterstudium sinngemäß anzuwenden.
Das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin an der Masterstudium Humanmedizin wurde im September 2020 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Tochter der Bf das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dieses Studium wurde daher vor Erreichung der Altersgrenze gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 begonnen. Für dieses Studium bestand vor Erreichung der Altersgrenze ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Da das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, besteht § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 über die Altersgrenze hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Ausbildungsjahr.
Der Bf stand daher im Rückforderungszeitraum gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Dies war vom Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu berücksichtigen.
Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids
Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***7*** ***1*** ***3***, BSc, gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zusteht. Der Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Revisionszulassung
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs, ob bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium wie einem Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium nach dem UG, die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) überschritten werden darf, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Frage, ob sich bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert. Die Revision ist daher zuzulassen (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at