zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2024, RV/7500090/2024

Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation (und Verspätung)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/236701090412/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 50 und 31 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Bescheide über Ausnahmebewilligungen von der Parkzeitbeschränkung

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien an ***1*** eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 2. Wiener Gemeindebezirk und in Teilen des 20. Wiener Gemeindebezirks. Die Ausnahmebewilligung galt für die Zeit von bis .

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien an ***1*** erneut eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 2. Wiener Gemeindebezirk und in Teilen des 20. Wiener Gemeindebezirks. Die Ausnahmebewilligung gilt für die Zeit von bis .

Organstrafverfügung

Am wurde um 16:44 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan eine Organstrafverfügung in Höhe von € 36,00 ausgestellt. Der Strafbetrag von € 36,00 langte erst nach der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist am beim Magistrat der Stadt Wien ein.

Anonymverfügung

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) an ***1*** eine Anonymverfügung und setzte eine Geldstrafe von € 48,00 fest.

Strafverfügung

Am erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung an ***1*** in Höhe von € 60,00, weil am das mehrspurige Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt war; dadurch wurde § 5 Abs 2 Parkometerabgabenverordnung verletzt. Der zu bezahlende Gesamtbetrag betrug nur € 24,00 (Anm: offenbar unter Anrechnung der zu spät eingezahlten Organstrafverfügung).

Bereits am erließ die belangte Behörde eine (andere / weitere) Strafverfügung an ***1***, weil das mehrspurige Kraftfahrzeug am im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war; dadurch wurde § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt.

E-Mail

Mit E-Mail vom legte der Adressat der Strafverfügungen, ***1***, gegenüber der belangten Behörde dar, dass er das Parkpickerl bereits bezahlt hatte, es aber noch nicht aktiviert war und er um Rückmeldung ersuche, ob es fair wäre, so viel bezahlen zu müssen.

Straferkenntnis

Mit setzte die belangte Behörde mittels Straferkenntnis, dem eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vorangegangen war, eine Geldstrafe von € 60,00 fest und rechnete den (zu spät bezahlten) Organstrafbetrag in Höhe von € 36,00 an. Der zu bezahlende Gesamtbetrag machte nun € 34,00 aus, weil noch € 10,00 an Kosten des Strafverfahrens zu berücksichtigen waren.

E-Mail

Am langte ein E-Mail, das mit dem Namen "***Bf1***" unterschrieben war bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass Beschwerde eingelegt werden soll und es wurde um einen persönlichen Termin ersucht. Im Betreff des E-Mails war (auch) die Geschäftszahl des Straferkenntnisses genannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Mit Straferkenntnis vom hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***1*** angelastet, dass er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***Kennzeichen*** am um 16:44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***Gasse*** gegenüber 6, abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner wurde ein Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Der verspätet entrichtete Organstrafbetrag von € 36,00 wurde angerechnet.

Das Straferkenntnis sollte am zugestellt werden. Allerdings konnte das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und wurde in der Postgeschäftsstelle 1020 hinterlegt. Es war ab abholbereit und wurde am an ***1*** ausgefolgt.

Mit E-Mail vom wurde von ***Bf1*** gegen das Straferkenntnis im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Straferkenntnis vom ergeben sich aus dieser Erledigung, in die Einsicht genommen wurde. Weder in der Beschwerde vom noch im E-Mail vom wurde der zu Grunde liegende Sachverhalt, nämlich das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben, in Abrede gestellt. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Kosten für das Parkpickerl zwar schon bezahlt worden wären, das Parkpickerl aber noch nicht aktiviert war. Der Umstand, dass das (neue) Parkpickerl am noch nicht gültig war, ergibt sich auch aus dem Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Ausnahmebewilligung für die Parkzeitbeschränkung erst am erteilt wurde. Die am erteilte Ausnahmebewilligung galt nur bis .

Der Text des E-Mails vom lautet:

[...]

Aus der Textierung der Beschwerde, die nicht nur von einer E-Mailadresse der Frau ***Bf1*** versendet, sondern auch von dieser unterschrieben wurde, ist ersichtlich, dass Frau ***Bf1*** im eigenen Namen eine Beschwerde erheben wollte ("Ich möchte Beschwerden einlegen […]"). Das Wort "Beschwerden" (Mehrzahl) bezieht sich unzweifelhaft auf beide im Betreff angeführte Geschäftszahlen, wobei nur eine dieser Geschäftszahlen das Straferkenntnis wegen der nicht entrichteten Parkomenterabgabe betrifft. Die Einschreiterin beruft sie sich in ihrem Schreiben weder auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde, noch erklärt sie, namens von ***1*** tätig zu werden. Das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht einmal behauptet.

Die Feststellung zum Zustellversuch, der Hinterlegung in der Poststelle und zur Ausfolgung des Dokuments am ergeben sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, die sich in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet.

Rechtslage

Art 132 B-VG lautet (auszugsweise)

Artikel 132.(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

§ 7 VwGVG lautet (auszugsweise):

Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7.[…]
(4)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]

§ 31 VwGVG lautet:

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 44 VwGVG lautet (auszugsweise):

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17.(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Rechtliche Würdigung

Zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis ist nur derjenige berechtigt, gegen den sich das Straferkenntnis richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im betreffenden Straferkenntnis als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein. Wer im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (). Einer Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Beschuldigte des Strafverfahrens ist, fehlt die Beschwerdelegitimation ().

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat des Bescheides, nämlich Herr ***1***, sondern Frau ***Bf1*** im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass Frau ***Bf1*** mangels eines an sie gerichteten Straferkenntnisses nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, weshalb sie auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Beschwerden berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen (vgl. ; ).

Somit war die Beschwerde, welche sich mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen hat, mit Beschluss zurückzuweisen.

Darüber hinaus erscheint die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (). Nach der Rechtsprechung (vgl. ) ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Wird etwa durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (zB von zehn Tagen) verbleibt (). Ausgehend von einer Hinterlegung des Straferkenntnis am und einer tatsächlichen Behebung am , verblieben bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist (am ) zumindest noch 14 Tage. Abgesehen davon, wurde gar keine Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (). Insofern wäre die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein (weiterer) Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500090.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at