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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2024, RV/3100106/2024

Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, da keine Berechtigung zur Ausstellung eines Rückstandsausweises mangels Zustellung zugrundeliegender Abgabenbescheide vorlag - Abweisung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100106/2024-RS1
Die offenkundig falsche Behauptung, Bescheide seien nicht oder nicht zum angenommenen Zeitpunkt zugestellt worden, vermag keinen "Zweifel" iSd § 26 Abs. 2 2. Satz ZustG auszulösen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 132). Offenkundig falsch ist eine solche Behauptung ua dann, wenn sie offensichtlich mutwillig, oder offensichtlich in völliger Verkennung der Sach- und Rechtslage aufgestellt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, Steuernummer StNr_pers zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom , GZ_KE_22, wurde über das Vermögen von A das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Der Beschwerdeführer (Bf) wurde zum Masseverwalter bestellt.

2. Am meldete die Abgabenbehörde im Schuldenregulierungsverfahren Abgabenforderungen iHv insgesamt € 475.155,08 an. Der Forderungsanmeldung lagen Rückstandsausweise vom zu St.Nr. StNr_pers (A; € 259.852,15), St.Nr. StNr_213_2 (A, § 213 Abs. 2 BAO; € 2.131,71) und St.Nr. StNr_GmbH (A als Haftungsschuldner der E_GmbH i. Liqu.; € 213.171,22) bei.

Die von der Abgabenbehörde angemeldete Forderung wurde vom Bf zur Gänze bestritten.

3. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100029/2023, war die Beschwerde vom gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages gem. § 303 BAO im Haftungsverfahren gem. § 9 BAO als unzulässig zurückgewiesen worden. Zusammengefasst war diese Entscheidung damit begründet, dass der Bescheid vom , mit dem A zur Haftung für offene Abgabenschuldigkeiten der E_GmbH i. Liqu. iHv € 213.171,22 herangezogen worden war, nicht rechtswirksam zugestellt worden war.

4. Mit Schreiben vom stellte der Bf unter Verweis auf §§ 13 und 15 AbgEO den Antrag, die Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend die Rückstandsausweise vom zu allen drei og. Steuernummern aufzuheben, in eventu gem. § 16 AbgEO die Vollstreckung einzustellen.

Zur Begründung wurde eingangs auf die og. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom verwiesen. Darüber hinaus wurde Festsetzungs- und Einhebungsverjährung vorgebracht und ausgeführt, in Ansehung der formalen Unrichtigkeit des Haftungsbescheides lt. Urteil des Bundesfinanzgerichtes und aufgrund des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Zustellmangels bestünden keine Abgabenschulden (mehr). Selbst die an A persönlich zu St.Nr. StNr_pers ergangenen Bescheide seien auf Grund eines nachstehend näher beschriebenen "amtlichen Meldeproblems" mit Zustellmängeln behaftet, nämlich nicht ordnungsgemäß an den Schuldner zugestellt, auch nicht im Wege der Heilung gem. § 7 ZustG, und darüber hinaus auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungs- und Einhebungsverjährung keine Abgabenschulden mehr offen.

Dem Antrag beigefügt war die, bereits im Verfahren RV/3100029/2023 aktenkundige Bestätigung der Meldebehörde, wonach A durchgehend seit seiner Geburt unter der Adresse Adr_A mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, und dass die Abmeldung von 2007 bis 2010 fälschlich aufgrund amtsinterner Meldekorrekturen erfolgt sei.

5. Mit Bescheid vom , wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bf betreffend den Rückstandsausweis vom zu St.Nr. StNr_pers ab. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass dem Antrag hinsichtlich der Haftschuld, somit hinsichtlich der Rückstandsausweise betr. St.Nr. StNr_GmbH und StNr_213_2, insoweit entsprochen worden sei, als die diesbezüglich angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren zurückgezogen worden seien.

Weiters wurde ausgeführt, es ergebe sich aus dem Vorbringen im Antrag vom , dass die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide, deren Abgaben im Rückstandsausweis vom ausgewiesen seien, bestritten werde.

Die Bescheide über die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Umsatzsteuern 1991 bis 1994 seien A ohne Zustellnachweis, die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 mit RSb-Rückschein übermittelt worden. Die Art der Zustellung ergebe sich aus den der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden elektronischen Anwendungen; der Veranlagungsakt samt allfälliger Zustellnachweise sei aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr vorhanden.

Über die Normverbrauchsabgabe 04/2010 und Kraftfahrzeugsteuern 2010-2014 samt Verspätungszuschlägen sei letztlich mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100540/2015, im Wege der Zurücknahmeerklärung gem. § 85 Abs. 2 BAO abgesprochen worden. Andere im Rückstandsausweis angeführte Abgaben beträfen hauptsächlich Nebenansprüche bzw. Kosten der Vollstreckung, welche grundsätzlich das Schicksal der Stammabgaben teilten.

Soweit noch einsehbar, seien die Abgabenbescheide allesamt an den seit 1967 bestehenden Hauptwohnsitz von A, Adr_A, adressiert gewesen. Rechtsmittel in den Festsetzungsverfahren seien, abgesehen von RV/3100540/2015, nicht ersichtlich.

Nach Verweis auf die die Abgabenbehörde gem. § 26 Abs. 2 ZustG treffende Nachweispflicht bei Zustellungen ohne Zustellnachweis legte die Abgabenbehörde ausführlich dar, aus welchen Gründen gegenständlich davon auszugehen sei, dass A die Abgabenverbindlichkeiten bekannt, und daher die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zugestellt worden seien.

Die Abgabenbehörde verwies dazu auf einen 1994 im Zuge einer persönlichen Vorsprache gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung, auf das im Dezember 1994 zu GZ. GZ_KE_94 über das Vermögen von A eröffnete, mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehobene Konkursverfahren, sowie ein Telefonat vom zwischen A und der Abgabenbehörde betreffend gepfändete Vermögensgegenstände. Die Abgabenbehörde verwies weiters darauf, dass 1996 über einen Rechtsanwalt die Entschuldung von A angestrebt und zu diesem Zweck durch die Abgabenbehörde der zum aushaftende Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto StNr_pers mitgeteilt worden sei, und dass im November 2021 der Parteienvertreter von A eine ratenmäßige Abschlagszahlung zu erwirken gesucht habe.

Es seien demgegenüber jedoch während der vergangenen 20 bis 30 Jahre - bezogen auf das Alter der Abgabenansprüche - keine Einwände gegen die nunmehr im Rückstandsausweis aufgeführten Abgabenforderungen erhoben worden, weder in materieller (Ausnahme: Kfz-Steuer, vgl. oben) noch in formeller Hinsicht. Weder im Konkursverfahren GZ_KE_94 durch den damaligen Masseverwalter, noch durch A selbst seien die Abgabenforderungen bestritten oder die Unwirksamkeit von deren Festsetzung eingewendet worden.

In Anbetracht der angeführten Indizien sei die pauschale Behauptung, es haben keine rechtswirksamen Zustellungen stattgefunden, als unwahrscheinlich einzustufen. Trotzdem der Veranlagungsakt StNr_pers samt etwaiger Zustellnachweise nicht mehr vorliege, lägen sohin maßgebliche Gründe für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Abgabenbescheide im Sinne der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 (erster Satz) ZustG vor.

6. Am erhob A Beschwerde gegen diesen Bescheid. In Erfüllung des von der Abgabenbehörde erlassenen Mängelbehebungsauftrages vom teilte der Bf mit, dass A von ihm die Vollmacht erhalte, ausschließlich in diesem gegenständlichen Feststellungs- bzw. Beschwerdeverfahren gemäß der Beschwerde vom die erforderlichen Maßnahmen und Schriftsätze in die Wege zu leiten bzw. einzubringen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Steuernummer StNr_pers sei als Bestandteil des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom festgehalten worden. Aus dem Urteil gehe hervor, dass die erforderliche Bescheidqualität nicht vorliege. Das Erkenntnis sei auf die St.Nr. StNr_pers, StNr_213_2 und StNr_GmbH anzuwenden.

Im Rückstandsausweis fehlten die Fälligkeitstage der relevanten Positionen. Rechtsmittel zu den zugrundeliegenden Bescheiden hätten nicht erhoben werden können, da keine rechtmäßige Zustellung der Bescheide erfolgt sei und die Bescheide A nie erreicht hätten. Da die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt sei, treffe die Abgabenbehörde die Beweislast für die Zustellung.

A Meldedaten seien lt. Bestätigung der Meldebehörde erst am korrigiert worden, weshalb Zustellungen an ihn vor diesem Datum nicht erfolgen hätten können.

Abschließend wurde die Verjährung für die dem Rückstandsausweis zu St.Nr. StNr_pers zugrundeliegenden Bescheide eingewendet.

7. Am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Verweis auf die ausführliche Begründung des Abweisungsbescheides vom wurde ergänzend ausgeführt, dass sich das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100029/2023, explizit auf den Zustellvorgang betreffend den (vermeintlichen) Haftungsbescheid vom beziehe, nicht jedoch auf die persönlichen Abgabenverbindlichkeiten von A zu St.Nr. StNr_pers. Fälligkeitstage seien kein gesetzlich zwingendes Erfordernis eines Rückstandsausweises. Der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb die Abgabenbehörde die Voraussetzungen für die gesetzliche Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 1. Satz ZustG als erfüllt angesehen habe, sei kein konkretes Vorbringen entgegengesetzt worden. Dem Einwand der (vermutlich: Einhebungs-) Verjährung werde widersprochen, zumal stets rechtzeitig Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden seien.

8. Auch der Vorlageantrag vom wurde von A persönlich eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, der Abgabenbehörde hätten Fehler und Unstimmigkeiten bei ihren Abfragen im Zentralen Melderegister zu seiner Person auffallen müssen.

Nachdem A neuerlich seine Ansicht, das Erkenntnis vom , RV/3100029/2023, betreffe auch Zustellvorgänge iZm seiner persönlichen Steuernummer, dargetan hatte, nahm er im Vorlageantrag zu den Ausführungen der Abgabenbehörde zur Frage der Zustellung von Abgabenbescheiden an ihn selbst ab 1991 Stellung. Der aktuelle Stand der Beschwerde betreffend Kfz-Steuer samt Verspätungszuschlägen sei ihm nicht mehr präsent. Der Verlust seines Veranlagungsaktes sei bedauerlich und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Möglichkeit dar, seine Position darzulegen, was würdigend zu berücksichtigen sei. Die Anerkennung von Abgabenforderungen im Konkursverfahren GZ_KE_94 sei in seiner Abwesenheit ausschließlich durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Er bestreite ausdrücklich, dass ihm die zugrundeliegenden Bescheide (Umsatzsteuer 1991 bis 1993) zugestellt worden seien, und verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG. Das Telefonat vom über gepfändete Vermögensgegenstände habe Eigentum seiner GmbH betroffen und habe er hier in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH agiert. Die Abgabenbehörde habe nach dem Telefonat in angemessener Weise reagieren können, indem sie die Umsatzsteuerbescheide 1991-1994, auf welche sie in diesem Kontext im Abweisungsbescheid Bezug genommen habe, auf eine geeignete Art und Weise zustellte. Diesfalls wären die Bescheide ordnungsgemäß an der chronologisch richtigen Stelle im Rückstandsausweis zu finden. Es werde vermutet, dass die Verbuchung der Bescheide erst am im Rückstandsausweis erfolgt sei und erst zu diesem Zeitpunkt eine Pfändungsgebühr sowie Barauslagen hinzugefügt worden seien.

Im Weiteren wurde neuerlich die Zustellung der dem Rückstandsausweis zu St.Nr. StNr_pers zugrundeliegenden Bescheide in Abrede gestellt, sowie auf Fehler im Zentralen Melderegister verwiesen, welche die Tauglichkeit von Abfragen als Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO infrage stellten.

II. Sachverhalt

Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem mit Vorlagebericht vom vorgelegten Akteninhalt.

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom , GZ_KE_22, wurde über das Vermögen von A das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet.

Die Abgabenbehörde meldete am in diesem Insolvenzverfahren Abgabenforderungen iHv insgesamt € 475.155,08 an. Der Forderungsanmeldung lagen Rückstandsausweise zur persönlichen Steuernummer von A, StNr_pers, sowie zur Steuernummer der E_GmbH, StNr_GmbH, für deren offene Abgabenschulden A mit Bescheid vom zur Haftung gem. § 9 BAO herangezogen worden war, bzw. zur Steuernummer StNr_213_2 als Abgabenkonto gem. § 213 Abs. 2 BAO zugrunde.

Die Forderungsanmeldung wurde am auf die am Abgabenkonto von A, StNr_pers, aushaftenden Abgabenschulden eingeschränkt. Grund dafür war, dass der Haftungsbescheid vom mangels Zustellung keine Rechtswirksamkeit entfaltet hatte, wie mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100029/2023, festgestellt worden war.

2. Laut Rückstandsausweis vom zu Steuernummer StNr_pers schuldet A einen Betrag von € 259.852,15. Diese Abgabenschuld ist vollstreckbar.

Die Fälligkeiten der aushaftenden Abgaben reichen vom (Umsatzsteuer 1991) bis zum (Pfändungsgebühr u. Bausauslagenersatz 2021).

Der Rückstandsausweis umfasst als betragsmäßig relevanteste Abgaben die Umsatzsteuern 1991 bis 1994, die Einkommensteuern 1995 und 1996, sowie Normverbrauchsabgabe 2010 und Kfz-Steuer für Zeiträume 2010 bis 2014. Die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 wurden mit normaler Post versendet, sohin ohne Zustellnachweis; die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden mit Rückscheinpost versendet. Der (Papier)Veranlagungsakt zu Steuernummer StNr_pers ist bei der Abgabenbehörde nicht mehr auffindbar. Betreffend die Kraftfahrzeugsteuern der Zeiträume 2010 bis 2014, festgesetzt mit Bescheiden vom , wurde von A Beschwerde ans Bundesfinanzgericht erhoben, welche mit Beschluss vom gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde.

3. Am sprach A persönlich beim Finanzamt vor. Im Zuge der Vorsprache sagte er zu, die ausständige Umsatzsteuererklärung 1992 sowie UVA´s 1993 bis Ende Jänner 1994 nachzureichen; außerdem behauptete er, von der Abgabenbehörde gepfändete Gegenstände seien Eigentum seiner GmbH. Er wurde aufgefordert, einen Widerspruch unter Beifügung entsprechender Nachweise einzubringen. Er sagte weiters zu, ab laufende Abgaben termingerecht zu entrichten; thematisiert wurde außerdem eine Zahlungserleichterung.

A richtete im Anschluss ein Schreiben, datiert mit an die Abgabenbehörde, in welchem er zum Nachweis dessen, dass gepfändete Maschinen nicht in seinem, sondern im Eigentum seiner GmbH stünden, Buchhaltungsunterlagen zur Einsicht anbot. Mit selbem Datum richtete er ein Zahlungserleichterungsansuchen an die Abgabenbehörde, in welchem er um Stundung des Rückstandes von ATS 1.041.832 zu Steuernummer StNr_pers ersuchte, und die Abstattung dieses Rückstandes durch Zahlung von monatlichen Raten iHv ATS 150.000 anbot. Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde am abgewiesen.

4. Am wurde unter der Geschäftszahl GZ_KE_94 das Konkursverfahren über das Vermögen von A eröffnet. Die Abgabenbehörde meldete am in diesem Konkursverfahren Abgabenforderungen iHv insgesamt ATS 2.344.193 an; den größten Teil der Forderung bildeten die Umsatzsteuern 1991 und 1992; die angemeldeten Forderungen wurden vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt. Das Konkursverfahren wurde am mangels Kostendeckung aufgehoben.

5. Laut Pfändungsprotokoll vom pfändete die Abgabenbehörde aufgrund des Rückstandsausweises vom zu Steuernummer StNr_pers Kopiergeräte im Geschäftslokal A; von dieser Pfändung und der anberaumten Versteigerung wurde A mit Schreiben vom , mit RSa-Brief an die Adresse Adr_A versendet, in Kenntnis gesetzt; die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Betreffend diese Gegenstände wurde mit A am ein Telefonat geführt, in welchem er behauptete, die Gegenstände stünden, was durch Kaufverträge belegt werden könne, im Eigentum seiner GmbH.

6. Mit Schreiben vom teilte RA Dr. S der Abgabenbehörde mit, von dritter Seite ersucht worden zu sein, die Entschuldung von A in die Wege zu leiten, und ersuchte um Bekanntgabe, ob und in welcher Höhe die Abgabenbehörde Forderungen gegenüber A habe. Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde Dr. S mit, dass auf dem Abgabenkonto von A zu Steuernummer StNr_pers derzeit ATS 3.102.851 unberichtigt aushafteten.

7. Mit Schreiben vom ersuchte der nunmehrige Rechtsanwalt von A vor dem Hintergrund, dass sein Mandant die Erbschaft betreffend die Wohnung seiner im Dezember 2020 verstorbenen Mutter (Adresse Adr_A) zugunsten seines Sohnes auszuschlagen beabsichtige und daher eine Lösung mit dem Finanzamt herbeiführen wolle, um Prüfung einer Abschlagszahlung von € 100.000 betreffend die Rückstände auf den Abgabenkonten StNr_pers und StNr_GmbH. Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass die Abgabenverbindlichkeiten zu Steuernummer StNr_pers im Wesentlichen aus den Jahren 1991 bis 1996 stammten. Es werde daher, da eine Einbringlichkeit dieser Abgaben für lange Zeit aussichtslos gewesen sei, aus Billigkeitserwägungen um Vereinbarung der Abschlagszahlung ersucht.

Wie bereits erwähnt, wurde im August 2022 das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von A eröffnet.

8. A war seit 1967 durchgehend an der Adresse Adr_A, gemeldet.

III. Rechtslage und Erwägungen

1. Gemäß § 3 Abs. 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.

Ungeachtet dessen verliert jedoch der Gemeinschuldner durch die Insolvenzeröffnung nicht die Prozessfähigkeit und kann daher Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Masseverwalter kann Prozesshandlungen des Gemeinschuldners auch durch nachträgliche Erklärung seiner Zustimmung legitimieren (zB ; , 91/13/0138).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass A durch die Bevollmächtigung des Bf als Masseverwalter zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel berechtigt war.

2. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom hat die Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100029/2023, keinerlei Wirkung für das gegenständliche Verfahren hat. Wenn A vermeint, dass lediglich aufgrund der Anführung seiner persönlichen Steuernummer im Spruch jenes Erkenntnisses dieses auch Geltung für sämtliche Abgabenbescheide entfalten müsse, welche zum Rückstand auf dem Abgabenkonto StNr_pers geführt haben, so ist diese Ansicht schlicht falsch. Gegenstand jenes Verfahrens beim Bundesfinanzgericht war ausschließlich der Haftungsbescheid gem. § 9 BAO vom .

Aus welchen Gründen der dort festgestellte Zustellmangel auch betreffend die gegenüber A persönlich zu Steuernummer StNr_pers erlassenen Abgabenbescheide aufgetreten sein soll, wurde weder im Antrag des Bf vom , in welchem derartiges zwar ausdrücklich behauptet, im Weiteren aber nicht begründet wurde, noch in den von A eingebrachten Rechtsmitteln dargetan.

Wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis vorgenommen, so gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Behauptet der Empfänger, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht3 (2023) zu § 26 ZustG Rz 4 mwN). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (zB ; , 2011/12/0179).

"Zweifel" iSd § 26 Abs. 2 2. Satz ZustG sind immer dann gegeben, wenn die Behauptung des Empfängers, das Dokument nicht oder später als von der Behörde angenommen erhalten zu haben, nicht offenkundig richtig oder offenkundig falsch ist (Walter/Mayer, Zustellrecht, S. 132).

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im übrigen hat die Abgabenbehörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung).

Im angefochtenen Bescheid vom kam die Abgabenbehörde, unter Bezugnahme auf den umfangreichen Inhalt des jedenfalls seit 1993 geführten Einbringungsaktes betreffend A, in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die im Rückstandsausweis vom enthaltenen Abgaben entgegen der Behauptung A rechtswirksam bescheidmäßig festgesetzt worden seien.

Diese Beweiswürdigung der Abgabenbehörde kann keinesfalls als unschlüssig erachtet werden: Im Antrag des Bf vom wurde lediglich behauptet, es seien sämtliche A betreffende Abgabenbescheide Zustellmängel vorgelegen. Der Verweis auf das, wie bereits die Abgabenbehörde festgehalten hat, dazu nicht einschlägige Erkenntnis vom , ging von vornherein ins Leere.

Den ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid, sowie der ergänzenden Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, in welcher sich die Abgabenbehörde dezidiert mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat, wurde kein stichhaltiges Vorbringen entgegengesetzt. Auf die zusammengefasst oben unter Pt. I. dieses Erkenntnisses dargestellten Bescheidbegründungen wird hiermit ausdrücklich verwiesen.

Ergänzend zu den Ausführungen der Abgabenbehörde wird festgehalten, dass schon die pauschale Behauptung im Antrag des Bf vom , sämtliche an A ergangenen Abgabenbescheide seien mit Zustellmängeln behaftet, die Frage aufwirft, ob diese Behauptung nicht schon offenkundig falsch iSd von Walter/Mayer (siehe Verweis oben) geäußerten Rechtsansicht ist, somit ungeeignet, überhaupt Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellvorgänge auszulösen. So verweist der Bf selbst auf die Bestätigung des Stadtmagistrats I, wonach A durchgehend seit 1967 an der Adresse Adr_A, wohnhaft und gemeldet war; an ebendiese Adresse wurden laut den Ausführungen der Abgabenbehörde sämtliche im Rückstandsausweis abgebildeten Abgabenbescheide versendet. Die im Rückstandsausweis vom abgebildeten Bescheide sind über einen Zeitraum von nahezu dreißig Jahren ergangen; Zustellprobleme konnten sich nur für den Zeitraum der fälschlichen Abmeldung zwischen Juli 2007 und der 2010 erfolgten Korrektur durch die Meldebehörde ergeben (vgl. zum Zustellversuch gem. § 25 ZustG vom ). Es ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass im fraglichen Zeitraum ergangene Bescheide im Rückstandsausweis enthalten wären und wurde derartiges nicht einmal behauptet. Im Übrigen wäre eine Zustellung an die Adresse Adr_A, in diesem Zeitraum ohnehin rechtmäßig erfolgt.

Der im Erkenntnis vom primär festgestellte Zustellmangel betreffend den Haftungsbescheid vom bestand in der fehlerhaften Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs gem. § 21 Abs. 2 ZustG idF vor BGBl. I 5/2008 (Anm.: Zustellung zu eigenen Handen). Inwieweit dieser Zustellmangel Auswirkungen auf (größtenteils) ohne Zustellnachweis zugestellte Bescheide haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Erkenntnis wird außerdem ausdrücklich auf die durchgehende Meldung A an der Adresse Adr_A verwiesen.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die pauschale Behauptung von Zustellmängeln iZm St.Nr. StNr_pers allenfalls in völliger Verkennung der Sach- und Rechtslage erfolgte. Bemerkenswert ist auch, dass Zustellmängel während eines Zeitraumes von nunmehr annähernd 30 Jahren erstmals nach Ergehen des Erkenntnisses vom geltend gemacht wurden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass A im Telefonat mit der Abgabenbehörde am , somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 bereits ergangen und die aus U 1991 bis 1993 resultierenden Abgabenforderung zudem vollstreckbar und Gegenstand von Vollstreckungshandlungen waren, die Rechtsunwirksamkeit dieser Bescheide behauptet hätte. Aus welchen Gründen aber die Abgabenbehörde in der Folge diese Bescheide (neuerlich) zustellen hätte sollen, wie im Vorlageantrag vorgebracht, wurde nicht dargetan. Die in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag aufgestellte Vermutung, die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 seien erst im April 2021 "im Rückstandsausweis verbucht" worden, ist schlicht aktenwidrig.

Abschließend wird zu dieser Frage somit festgehalten, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin das Vorbringen im Antrag vom , sowie im Weiteren in der Beschwerde und im Vorlageantrag, nicht geeignet war, Zweifel an der Rechtswirksamkeit der im Rückstandsausweis vom zu St.Nr. StNr_pers abgebildeten Abgabenbescheide auszulösen. Die Abgabenbehörde nahm zu Recht an, dass im Beschwerdefall die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 1. Satz ZustG nicht widerlegt wurde.

3. Dem Antrag vom war nicht zu entnehmen, ob sich der Einwand der Feststellungs- bzw. Einbringungsverjährung (gemeint wohl: Festsetzungs- bzw. Einhebungsverjährung) nur auf die im Haftungsbescheid vom enthaltenen Abgabenschulden der E_GmbH oder auch auf A persönliche Abgabenschulden bezog. Die Abgabenbehörde wertete das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als Einwand der eingetretenen Einhebungsverjährung und verwies dazu auf jeweils rechtzeitig gesetzte Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO.

Gemäß dieser Bestimmung wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Aufzählung in § 238 Abs. 2 BAO ist lediglich demonstrativ. Auch Abfragen beim Zentralen Melderegister oder dem Hauptverband kommt Unterbrechungswirkung zu. Dasselbe gilt für Grundbuchabfragen. Dass die Abgabenbehörde diese in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Unterbrechungshandlungen tatsächlich und rechtzeitig durchgeführt hat, wurde nicht infrage gestellt und ist im Übrigen aktenkundig. A stellt im Vorlageantrag lediglich die Eignung von ZMR-Abfragen als Unterbrechungshandlungen in Abrede, begründet mit der Fehlerhaftigkeit der Meldedaten, die, wie er zum Ausdruck brachte, der Abgabenbehörde auffallen hätten müssen. Aus welchen Gründen dies der Fall sein hätte sollen, wurde jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Die Einhebungsverjährung betreffend die auf dem Abgabenkonto StNr_pers aushaftenden Abgaben ist somit nicht eingetreten.

4. § 229 BAO lautet:
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 13 Abs. 1 AbgEO lautet:
Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

Gemäß § 15 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Macht der Abgabepflichtige Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit der Ausstellung und gegen die Richtigkeit des Inhaltes des Rückstandsausweises sprechen, so hat die Abgabenbehörde einem sachlich gerechtfertigten Vorbringen dieser Art (das nicht wie ein Rechtsmittel befristet ist) Rechnung zu tragen (§ 15 AbgEO). Glaubt die Behörde, einem solchen Vorbringen nicht oder nicht voll entsprechen zu können, so muss das Vorbringen als Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen werden (; , 2000/15/0141; Ritz/Koran, BAO7 § 229 Rz 5). Über solche Einwendungen hat die Abgabenbehörde mit Bescheid abzusprechen.
Beruht ein Rückstandsausweis auf Leistungsgeboten in Bescheiden, müssen diese Bescheide dem Abgabepflichtigen bereits zugegangen sein.
Die Vollstreckbarkeitsbestätigung (die Vollstreckbarkeitsklausel) im Rückstandsausweis ist für sich kein Bescheid, sondern eine öffentliche Tatsachenauskunft darüber, dass der Vollstreckungstitel gemessen an der Rechts- und Tatsachenlage vollstreckbar geworden ist. Daraus folgt, dass auch die Vollstreckbarkeitsklausel für sich nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten werden kann. Erweist sich aber, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, dann ist diese Bestätigung von der Behörde, die sie erteilt hat, gem. § 15 Abs. 2 AbgEO "aufzuheben", also formlos zurückzunehmen (, 15/68).
(Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 229 BAO Rz 8, 10 u. 15, mit den zitierten Verweisen)

Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gem. § 229 BAO bestritten wird (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 15 AbgEO Rz 4).

Dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung iZm den Steuernummern StNr_GmbH und StNr_213_2 wurde, wie im angefochtenen Bescheid erwähnt, formlos Folge geleistet.

Eine bescheidmäßige Absprache hatte nur zu St.Nr. StNr_pers zu erfolgen, betreffend welcher diesem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen wurde.

Wie oben, unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung dargestellt, erfolgte die Abweisung des Antrages vom zu Recht. Dass die Abgabenbehörde zur Ausstellung des Rückstandsausweises vom , einschließlich Vollstreckbarkeitsklausel, nicht berechtigt gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

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Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100106.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at