Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2024, RV/7300061/2023

Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Mitwirkungspflichtverletzung bei einer Einvernahme der Finanzpolizei

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1335/2024 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***19*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA ***20***, ***23***, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihrer Verteidigerin RA ***20***, des Amtsbeauftragten ***21*** sowie der Schriftführerin ***22*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahren € 200,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , wurde ***Bf1*** (Beschuldigte) schuldig erkannt, vorsätzlich am die Pflicht, an Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle mitzuwirken, verletzt zu haben, indem im Zuge einer Amtshandlung der Finanzpolizei ungerechtfertigt und unbegründet trotz Rechtsbelehrung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt worden seien.

***Bf1*** habe dadurch das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 verhängt. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Frau ***Bf1*** vertritt als handelsrechtliche Geschäftsführerin seit selbstständig die ***2***, im Firmenbuch unter der Nummer ***3*** eingetragen. Der Firmensitz in ***4***, ist gleichzeitig die Wohnadresse der Beschuldigten.

Vom Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 07, wurden aufgrund eines Ersuchens des Finanzamts Österreich Erhebungen im Sinne des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) iVm. der Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführt.

Es bestand der Verdacht, dass es sich bei der ***2*** um ein Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG handelt.

Zur Klärung der operativen Geschäftstätigkeit sollte die Beschuldigte am vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, als Abgabenpflichtige gem. § 144 BAO einvernommen werden.

Im Zuge der Einvernahme wurden von Frau ***Bf1*** auf Anraten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, ***20***, trotz Rechtsbelehrung und Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen einer nicht gerechtfertigten Auskunftsverweigerung sämtliche Aussagen verweigert.

Aus diesem Grund langte am eine Kontrollmitteilung von der Finanzpolizei bei der Finanzstrafbehörde ein.

In diesem Zusammenhang wurde durch die Finanzstrafbehörde am das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die Verständigung von der Einleitung wurde am zugestellt.

Da durch die Beschuldigte keine Rechtfertigung erfolgte, der Tatbestand jedoch auch ohne deren Zutun aufgrund der Aktenlage sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erwiesen war, wurde am eine Strafverfügung erlassen und eine Geldstrafe iHv. € 2.500,00 verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde am (eingelangt am ) durch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschuldigten, ***20***, form- und fristgerecht Einspruch erhoben.

Dabei wird angeführt, dass aus ihrer Sicht sämtlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen Genüge getan wurde, da die durch die Finanzpolizei begehrte Auskunft von der Beschuldigten am Folgetag der Kontrolle schriftlich erteilt wurde und aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zur mündlichen Auskunftserteilung abgeleitet werden kann. Auch wurde anlässlich des persönlichen Widerspruchs der Beschuldigten mündlich bestätigt, dass die schriftliche Auskunftserteilung wahrheitsgemäß und von ihr persönlich ausgefertigt wurde. Durch das Nachkommen der Aufforderung zur Auskunftserteilung auf schriftlichem Wege sei jedenfalls keine Zuwiderhandlung gegen die Mitwirkungspflicht gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG abzuleiten.

Des Weiteren wird die Strafhöhe beeinsprucht, da Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Auskunftserteilung am Folgetag der Kontrolle) nicht berücksichtigt wurden, und der angeführte Erschwernisgrund (Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts) nicht zutreffend wäre.

Beantragt wird die Aufhebung der Strafverfügung, in eventu die Hierabsetzung der verhängten Strafe sowie die Fällung eines Erkenntnisses nach mündlicher Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am vor dem Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Strafsachen, in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, wurden die Ausführungen und Begehren vom Einspruch im Wesentlichen wiederholt und angemerkt, dass die Aussageverweigerung auf Anraten der Vertreterin erfolgte, um eventuell fehlerhafte Aussagen aufgrund der Drucksituation im Rahmen der Amtshandlung zu vermeiden. Von der Vertreterin wird weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die umgehende schriftliche Beantwortung der Fragen durch Frau ***Bf1*** und ihre persönliche Vorsprache im Zuge des Einspruchs dem Kontrollzweck Genüge getan hätten.

Von der Finanzstrafbehörde wurde deshalb erwogen:

Gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Gem. § 8 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, und sind auf das Verfahren die Bestimmungen der BAO sinngemäß anzuwenden, mit der Besonderheit, dass Widerspruch bei Vorliegen eines Verdachts auf Scheinunternehmerschaft ausschließlich persönlich erfolgen kann.

Gem. § 141 BAO haben die Abgabenpflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Mit der Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes wurde ein Instrumentarium zur Feststellung der Eigenschaft eines Unternehmens als Scheinunternehmen geschaffen, da der öffentlichen Hand und der Sozialversicherung durch Sozialbetrug - besonders durch Scheinfirmen - jährlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß entgehen.

Die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf bei Scheinunternehmen als Dienstnehmer angemeldeten Personen finden sich im ASVG. Diese Konsequenzen zielen darauf ab, ein (vermeintliches) Versicherungsverhältnis zum Scheinunternehmen zu beenden und den wahren Dienstgeber zu ermitteln.

Im § 8 Abs. 3 SBBG werden Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens genannt, dazu zählen insbesondere:- Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,- Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen.

§ 8 Abs. 7 SBBG sieht die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nur durch persönliche Vorsprache bei der Abgabenbehörde vor. Dies beinhaltet eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen, die für gewöhnlich den Kontakt zu Behörden scheuen.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und der vom Gesetzgeber im Falle eines vorliegenden Verdachts auf Scheinunternehmerschaft erteilten, besonderen Befugnisse wird dargelegt, dass dem Kontrollzweck des SBBG nur dann Genüge getan werden kann, wenn Auskünfte persönlich gegenüber der Behörde getätigt werden.

Ein wesentliches Merkmal eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG ist das Vorhandensein von vorgeschobenen Geschäftsführern, wobei die faktischen Machthaber im Verborgenen bleiben.

Wenn die Beschuldigte nun davon ausgeht, dass mit schriftlicher Beantwortung der Fragen am Folgetag der Kontrolle dem Ansinnen der Kontrollorgane entsprochen wurde, so wird dem entgegengehalten, dass dem gerade wegen der schriftlichen Aussage nicht so sein kann, da für die Abgabenbehörde nicht festgestellt werden kann, ob die Antworten der Beschuldigten tatsächlich von ihr selbst getätigt wurden.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass gem. BAO eine Abgabepflichtige gem. § 144 BAO zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet ist, ihr ein Aussageverweigerungsrecht schon von Gesetzes wegen nicht zukommt. Eine allfällige Verweigerung bei eventuellen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen aufgrund der Beantwortung hätte von der Beschuldigten begründet werden müssen. Da aktenkundig jedoch sämtliche Fragen von der Beschuldigten nicht persönlich beantwortet wurden, selbst wenn diese schon aufgrund der Fragestellung niemals finanzstrafrechtlichen Bezug haben hätten können, war die Auskunftsverweigerung schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

Durch die Nichtbeantwortung sämtlicher Fragen hat die Beschuldigte somit der Erfüllung des gesetzlichen Kontrollauftrags des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, nämlich die Überprüfung ihres Unternehmens auf Vorliegen einer eventuellen Scheinunternehmerschaft nach dem SBBG, widerrechtlich behindert und ist ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Eine Schadensgutmachung durch Erteilung der schriftlichen Auskünfte am Folgetag liegt nicht vor, da die Behörde nun nicht mehr zweifelsfrei von einer unvoreingenommenen und unbeeinflussten Aussage ausgehen kann, welche zur Erfüllung des Kontrollzwecks jedoch essentiell gewesen wäre.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass der im Einspruch vorgebrachte Milderungsgrund der Unbescholtenheit nunmehr berücksichtigt wurde.

Die nun zugemessene Strafe ist unter Berücksichtigung der Milderungsgründe: Unbescholtenheit, der Erschwernisgründe: Maßgebliche Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, als schuldangemessen und tätergerecht anzusehen.

Außerdem wurde auf die Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe, im Falle deren Uneinbringlichkeit, tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen."

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten mit folgenden Ausführungen:

"1. Gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung, welches meiner ausgewiesenen Vertreterin am zugestellt wurde, erhebe ich binnen offener Frist durch meine ausgewiesene Vertreterin nachstehende

BESCHWERDE:

an das Bundesfinanzgericht.

2. Sachverhalt:

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, sie hätte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***2*** vorsätzlich am die Pflicht, an Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle mitzuwirken, verletzt indem im Zuge einer Amtshandlung der Finanzpolizei ungerechtfertigt und unbegründet trotz Rechtsbelehrung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt wurden. Sie hätte hierdurch das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Erkenntnis wendet sich gegen die Beschuldigte. Sie ist sohin Partei dieses Verfahrens und steht ihr das Recht zu, das ergangene Erkenntnis mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zu bekämpfen.

Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist durch die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gewahrt, zumal das Erkenntnis am zugestellt wurde und die Frist noch offen ist.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesfinanzgericht berufen.

4. Beschwerdegründe:

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Aussage unbegründet verweigert zu haben.

Dem ist entgegenzuhalten:

§ 51a lit. e FinStrG lautet auszugsweise: "...wer Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,"

Das ist der Beschuldigten gerade nicht zur Last zu legen, hat sie doch die ihr erteilten Ladungstermine wahrgenommen sich dort auf das Recht der Aussageverweigerung berufen und anschließend - wenn auch auf schriftlichem Weg - alle Fragen der Finanzstrafbehörde hinlänglich beantwortet.

Die Behörde argumentiert weiters mit § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 7 Sozialbetrugsgesetz, nach welchen zur Wahrheitsermittlung die dort angeführten persönlichen Vorsprachen vorgesehen sind. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Sozialbetrugsgesetz als einfaches Bundesgesetz der Verfassung unterzuordnen hat. Die angeführte Bestimmung bzw. die Begründung derselben, es nämlich unter Strafe zu stellen, wenn eine Aussage nicht persönlich vor der Behörde gemacht wird, führt zu einer Aushebelung des Rechts auf ein faires Verfahren indem die im Verfassungsrang stehenden Grundsätze der Menschenrechtskonvention völlig ad absurdum geführt werden.

Die Behörde argumentiert in ihrer Entscheidung auch damit, dass das Sozialbetrugsgesetz mit § 8 Abs. 7 SBBG und der Möglichkeit des Widerspruchs ausschließlich durch persönliche Vorsprache eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen darstellen soll, die den Kontakt zu Behörden scheuen.

Dieses Argument geht ins Leere geht, da die Beschuldigte die ihr vorgegebenen Vorsprachetermine stets persönlich wahrgenommen hat.

Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, stellt einen international anerkannten Grundsatz dar, der zum Kern eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 MRK zählt. (RS0127962).

Wenn eine Begründung für eine Aussageverweigerung verlangt wird, würde man ja den Beschuldigten damit geradezu zwingen sich allenfalls selbst zu belasten. Diese Vorgehensweise widerspricht daher Artikel 6 der Menschenrechtskonvention.

Wie schon im Einspruch angeführt, kann es aber schon von Vornherein - nicht als Aussageverweigerung bzw. Erschwerung der Mitwirkungspflicht verstanden werden, wenn die Aussage zwar mündlich nicht erfolgt, doch noch am selben Tag eine umfassende, schriftliche Aussage an die Behörde ergeht und somit den Anforderungen der Mitwirkungspflicht sehr wohl Genüge getan wird.

Darüber hinaus wird das Vorbringen aus dem Einspruch insbesondere zur Strafbemessung aufrechterhalten.

5. Beschwerdeanträge:

Aus den angeführten Gründen werden nachstehende ANTRÄGE, an das Bundesfinanzgericht gerichtet

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu 3. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

****

In der in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde wie folgt ergänzend vorgebracht und vorgehalten:

"Die Verteidigerin verweist auf das schriftliche Vorbringen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Mandantin ihr zwischenzeitig noch mitgeteilt habe, dass es bereits im Jahr 2022 Erhebungshandlungen der Finanzpolizei gegeben habe, wobei Personen mit schussfesten Jacken ohne Voranmeldung bei ihr vorgesprochen haben und sie sich daher stark unter Druck gesetzt gefühlt habe. Es hat am eine Amtshandlung gegeben zu der auch eine NS gemäß § 87 BAO aufgenommen wurde, dazu wird eine Fotokopie der ersten Seite dieser NS mit dem Datum, und einem Beginn der Amtshandlung um 12:05 Uhr vorgelegt. Bei dieser Amtshandlung sei lediglich der kranke Gatte der Besch. anwesend gewesen. Die Besch. habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Steuerberater befunden und lediglich telefonisch Rücksprache mit den Beamten gehabt. In der Folge sei ein Treffpunkt im Büro der Besch. vereinbart worden. Die NS sei an der Büroadresse und nicht schon an der Privatadresse der Besch. aufgenommen worden.

Dem AB wird die Vorlage zur Einsichtnahme übergeben.

V: Das ist der Sachverhalt:

Die ***2*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Die Beschuldigte fungierte ab bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Am wurde sie auch alleinige Gesellschafterin. Die ***2*** ist unter der StNr. *** steuerlich erfasst.

Die Beschuldigte ist der Vorladung als Auskunftsperson zur Finanzpolizei für den zur Prüfung der Frage, ob die ***2*** als Scheinunternehmen einzustufen sei, gefolgt und dazu in Begleitung ihrer Parteienvertreterin erschienen.

Sie hat jedoch trotz Rechtsbelehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung als Auskunftsperson und die Belehrung über Strafbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG im Zuge dieser Amtshandlung die Beantwortung sämtlicher an sie gestellten Fragen verweigert.

Am ist bei der Behörde eine Stellungnahme der Beschuldigten vom mit der Beantwortung der Fragen der Finanzpolizei eingegangen.

Vertr.: Ja, das ist so richtig festgestellt.

V: Die Beschuldigte bringt dazu vor, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, da sie der Mitwirkungsverpflichtung ohnehin bereits am nächsten Tat nachgekommen sei und zudem auf Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe.

Vertr.: Ja, auch das trifft zu."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist Scheinunternehmen ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,

1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder

2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Abs. 2: Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob

1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder

2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.

Abs. 3: Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:

1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,

2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,

5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,

6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.

Abs. 4: Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.

Abs. 5: Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht.

Abs. 6: Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.

Abs. 7: Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

Abs. 8: Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

Abs. 9: Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

Abs. 10: Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.

Abs. 11: Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.

Abs. 12: Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:

1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.

3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.

4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.

Gemäß § 141 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Gemäß § 143 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

Abs. 2: Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Abs. 3: Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 171 Abs. 1 BAO darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden

a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;

b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.

Abs. 3: Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Gemäß § 144 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Abs. 2: In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Gemäß § 173 Abs. 1 BAO gilt: Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.

Abs. 2: Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Verwaltungsgeschehen:

Am teilte die Finanzpolizei der Finanzstrafbehörde mittels Mail mit, dass die Beschuldigte ihrer Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Der Mitteilung wurde die Niederschrift vom zur Befragung der Beschuldigten betreffend operative Geschäftstätigkeit der Fa. ***2*** als Abgabepflichtige beigelegt.

Die Beschuldigte ist zu diesem Einvernahmetermin in Begleitung ihrer Rechtsanwältin erschienen.

Folgende Fragen und Antworten scheinen in der Niederschrift auf:

"Frau ***5*** wurde auf die Mitwirkungspflicht und den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens aufmerksam gemacht.

F: Welche Ausbildung haben Sie gemacht?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Warum haben Sie die Firma ***2*** übernommen?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Welche Leistungen wurden von der Firma ***2*** am Markt angeboten?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Welches Betriebsvermögen hat die Firma ***2***?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Wo war das Büro / der Ort der Geschäftsleitung der Firma ***2***?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

Nach neuerlicher Rechtsbelehrung und dem Hinweis der Strafbarkeit nach dem FinStrG möchte ich weiter die Aussage verweigern.

F: Wo waren die KFZ der Fa. ***2*** geparkt?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Welche Umsätze hatte die Firma ***2*** pro Monat?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Hatte die Firma ***2*** noch weitere Subunternehmen?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Wer hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Fahrer ausgeübt?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: In welchem Zusammenhang steht die Firma ***2*** mit der Firma ***6*** bzw. ***7***?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Gibt es Leistungsnachweise, dass die Firma ***2*** tatsächlich operativ tätig wurde?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Haben Sie Arbeitszeitaufzeichnungen geführt?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Wie erfolgte die Abrechnung mit den Kunden?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Wer hat sich um die Wartung der Taxis gekümmert?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Haben sie Hilfsaufzeichnung im Betrieb geführt, welche beim Steuerberater nicht aufliegen?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Bis zu welchem Zeitpunkt wurden die Unterlagen / Belege dem Steuerberater übergeben?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Haben Sie Belege von der Firma bei sich zu Hause?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Gab es eine Kassa im Betrieb?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Haben Sie Barzahlungen entgegengenommen?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Haben Sie eine Registrierkasse bzw. ein Taxometer in Verwendung?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Können Sie sich erklären, warum über 1 Mio. Euro über das Kassakonto gebucht wurden?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Waren die KFZ im Eigentum der Fa. ***2*** oder wurden diese angemietet?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Wo befindet sich das Stammkapital der GmbH?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Gibt es ein Online-Banking bzw. wer hatte Zugriff darauf?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Bei welchem Notar haben Sie die Firmenübernahme gemacht?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

F: Warum wurde der Rückstand bei der ÖGK nicht bezahlt?

A: Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Warum ich diese Frage nicht beantworten möchte, gebe ich nicht bekannt.

Ich habe der Niederschrift nichts mehr hinzuzufügen. Für weitere Rückfragen bin ich unter der Telefonnummer: ***8*** erreichbar."

Am ging bei der Finanzpolizei folgende Stellungnahme der Beschuldigten vom ein:

"Unter Bezugnahme auf die unter Betreff angeführte Angelegenheit darf ich Ihnen die mir im Zuge der gestrigen Einvernahme gestellten Fragen wie folgt beantworten:

Frage 1: Welche Ausbildung haben Sie gemacht?

Antwort: 4 Klassen VS, S Jahre AHS, maturiert Juni 86, 3 Jahre Studium der Genetik und Mikrobiologie, abgebrochen ohne Abschluss.

Frage 2: Warum haben Sie die ***2*** übernommen?

Antwort: Nach dem Konkurs der ***7*** GmbH sah ich darin eine Gelegenheit meinen Job zu erhalten und mich zu verbessern.

Frage 3: Welche Leistungen wurden von der Firma ***2*** am Markt angeboten?

Antwort: Die ***2*** war ein Taxiunternehmen und hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die gewerbsmäßige Personenbeförderung im Zuge des Taxigewerbes angeboten und durchgeführt.

Frage 4: Welches Betriebsvermögen hatte die Firma ***2***?

Antwort: Die ***2*** war eine voll einbezahlte GmbH mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00.

Frage 5: Wo war das Büro / Ort der Geschäftsleitung der Firma ***2***?

Antwort: Ab Übernahme der Geschäftsleitung im Juni 2022 war der Ort der Geschäftsleitung am Sitz der Firma in ***4***. Ab Anmietung der Fahrzeuge von der ***9*** wurde das Büro nach ***10*** verlegt.

Frage 6: Wo waren die KFZ der Firma ***2*** geparkt?

Antwort: Während des Fahrdienstes waren die Fahrzeuge den Taxilenkern überlassen und wurden diese bei Fahrerwechsel im Regelfall am Wohnsitz des Lenkers abgestellt, bzw. wurden die Fahrzeuge, wenn nicht besetzt, am Firmengelände der ***9*** in ***11*** abgestellt.

Frage 7: Welche Umsätze hatte die Firma ***2*** pro Monat?

Antwort: Die Umsätze laut Buchhaltung beliefen sich im Monat Juli 2022 auf EUR 439.343,00, im Monat August 2022 auf EUR 428.347,00, im Monat September 2022 auf EUR 462.155,00, im Monat Oktober 2022 auf EUR 459.106,00, im Monat November auf EUR 485.720,00.

Der durchschnittliche Taxiumsatz beläuft sich daher auf ca. EUR 455.000,00 netto p.M.

Frage 8: Hatte die Firma ***2*** noch weitere Subunternehmen?

Antwort: Die Firma ***2*** hatte keine Subunternehmen.

Frage 9: Wer hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Fahrer ausgeübt?

Antwort: Diese Tätigkeiten wurden von den Disponenten ausgeübt.

Frage 10: In welchem Zusammenhang steht die Firma ***2*** mit der Firma ***6*** bzw. ***7*** GmbH?

Antwort: Die Firma ***2*** war Kunde der ***9***. Zur Firma ***7*** GmbH bestand kein Zusammenhang.

Frage 11: Gibt es Leistungsnachweise, dass die Firma ***2*** tatsächlich operativ tätig wurde?

Antwort: Ja. Es gibt Fahrtaufzeichnungen, Registrierkasseneinträge, Aufzeichnungen über die Tagesabrechnungen, Kassenbelege, Bankbelege, monatliche Funkabrechnungen von 2 Fahrtenvermittlungszentralen und alle Aufzeichnungen über den normalen Geschäftsbetrieb. (siehe dazu die beigefügten Anhänge (z.B. Funkabrechnung Taxi 40100/CC Taxicenter vom September 2022).

Derartige Abrechnungen gibt es für den gesamten Zeitraum des Betriebs der Taxis. Die Originalbelege finden Sie in der Bank.

Frage 12: Haben Sie Arbeitsaufzeichnungen geführt?

Antwort: Ja, gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Frage 13: Wie erfolgte die Abrechnung mit den Kunden?

Antwort: Die Abrechnung der einzelnen Fahrten erfolgte ausnahmslos durch die Lenker über den Weg Fahrpreis laut Taxameter -> Registrierkasse -> Bareinnahme des Lenkers oder bei Kreditkartenzahlung durch Überweisung der abrechnenden Funkzentrale am Ende der Rechnungsperiode (Monatsende).

Frage 14: Wer hat sich um die Wartung der Fahrzeuge gekümmert?

Antwort: Die Wartung der Fahrzeuge erfolgte größtenteils in der Werkstätte der Firma ***9*** und wurde gesondert verrechnet (siehe Bankbelege - Rechnungen - Zahlungen an ***24***).

Frage 15: Haben Sie Hilfsaufzeichnungen im Betrieb geführt, welche beim Steuerberatern nicht aufliegen?

Antwort: Nein.

Frage 16: Bis zu welchem Zeitpunkt wurden die Unterlagen/Belege dem Steuerberater übergeben?

Antwort: Sämtliche Belege (Kassabuch samt Belegen, Bankbuch samt Auszügen usw.) wurden der Steuerberatung zur Verfügung gestellt und übergeben.

Frage 17: Haben Sie Belege von der Firma bei sich zu Hause?

Antwort: Nein.

Frage 18: Gab es eine Kassa im Betrieb?

Antwort: Ja, alle Belege finden Sie im Kassabuch.

Frage 19: Haben Sie Barzahlungen entgegengenommen?

Antwort: Ja, im Zuge der Abrechnung mit den Lenkern. Alle Belege dazu finden Sie im Kassabuch.

Frage 20: Haben Sie eine Registrierkasse bzw. einen Taxameter in Verwendung?

Antwort: Gemäß den gesetzlichen Vorschriften waren in den Taxis Taxameter verbaut und wurden alle Fahrten in der Registrierkasse verzeichnet.

Frage 21: Können Sie sich erklären warum über 1 Mio. Euro über das Kassakonto gebucht wurden?

Antwort: Ja, es handelt sich dabei um die Einnahmen aus Taxifahrten über den gesamten Zeitraum des Betriebs von Taxifahrzeugen

Frage 22: Waren die KFZ im Eigentum der Fa. ***2*** oder wurden diese angemietet?

Antwort: Sämtliche Fahrzeuge wurden angemietet. Die ***2*** hatte keine Fahrzeuge im Eigentum.

Frage 23: Wo befindet sich das Stammkapital der GmbH?

Antwort: Das Stammkapital wurde zur Gänze in die Kassa einbezahlt.

Frage 24: Gibt es ein Online Banking bzw. wer hatte Zugriff darauf?

Antwort: Für das Firmenkonto der ***2*** gab es ein Online Banking und hatte ich bis zur Insolvenz Zugriff darauf.

Die Kontokarte wurde dem Insolvenzverwalter übergeben.

Frage 25: Bei weichem Notar haben Sie die Firmenübernahme gemacht?

Antwort: Im Notariat ***12***, ***13***.

Frage 26: Warum wurde der Rückstand bei der ÖGK nicht bezahlt?

Antwort: Weil die Einnahmen dazu nicht ausreichten.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Fragen gedient zu haben und komme auch gerne auf Wunsch in Begleitung meiner rechtsfreundlichen Vertretung zu Ihnen ins Amt um die Beantwortung persönlich, vor Ihnen zu unterfertigen."

Am erging eine Einleitungsverfügung und wurde der Beschuldigten zur Last gelegt als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***2*** vorsätzlich die Pflicht, an Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle mitzuwirken, verletzt, und hiermit ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen zu haben.

Weiters wurde ein Aktenvermerk der FinPOL vom zur Einvernahme der Beschuldigten vom im Rahmen einer Nachschau nach § 144 BAO vorgelegt:

"Die Finanzpolizei Team 07 führte aufgrund eines Ersuchens des FAÖ Erhebungen gem. SBBG iVm BAO bezüglich des Rechtsträgers ***2***, ***14***. Laut FAÖ besteht der Verdacht, dass es sich bei der vorstehenden Firma um ein Scheinunternehmen handelt. Der Firmensitz der GmbH befindet sich am Wohnsitz der handelsrechtlichen Geschäftsführerin Fr. ***5*** in ***4***. Bei vorangegangenen Erhebungen konnte seitens der Finanzpolizei festgestellt werden, dass es kein nennenswertes Betriebsvermögen am Sitz gibt. Weiters wurden bereits Erhebungen beim Masseverwalter und beim Steuerberater durchgeführt.

Zur Klärung der operativen Geschäftstätigkeit wurde die handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau ***5***, geb. ***15***, am um 10:00 Uhr in den Büroräumlichkeiten der Finanzpolizei Team 07 in 1220 Wien, Dr. Adolf-Schärf-Platz2, einvernommen. Frau ***5*** kam in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Frau ***25***.

Da Ermittlungen nach dem SBBG seitens der Finanzpolizei durchgeführt werden und daher die Ermittlungen den Verfahrensvorschriften gem. BAO unterliegen, wurde Frau ***Bf1*** als Abgabepflichtige gem. § 144 BAO befragt.

Frau ***Bf1*** wurde zu Beginn der Niederschrift auf die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht aufmerksam gemacht, jedoch auch darauf hingewiesen, dass sie sich keiner Straftat selbst belasten muss. Die Rechtsbelehrung wurde von Frau ***5*** und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis genommen. Frau RA ***25*** gab jedoch bereits zu Beginn der Befragung an, dass Frau ***5*** keine Antworten erteilen wird.

Durch die EO ***16*** und ***17*** wurden dann die in der Niederschrift angeführten Fragen gestellt, wobei Frau ***5*** eben keine einzige der Fragen beantwortete (siehe Niederschrift gem. BAO vom ).

Frau ***5*** wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist Auskünfte zu erteilen, sofern sie sich keiner Straftat bezichtigt. Frau ***5*** wurde ebenso auf die Rechtsfolgen - eine Finanzstrafe gem. § 51 FinStrG aufmerksam gemacht. Dennoch verweigerte die österreichische Staatsbürgerin jegliche Antworten. Der Umstand, wonach die Rechtsbelehrung mehrmals erteilt wurde und auch die Strafbarkeit nach dem FinStrG angedroht wurde, wurde in der Niederschrift auf Seite 2 schriftlich vermerkt.

Die Rechtsbelehrung erfolgte mündlich, da es sich eben um eine Einvernahme nach der BAO handelte - schriftliche Rechtsbelehrungen werden nur bei Einvernahmen nach dem FinStrG oder StPO erteilt. Koll. ***17*** kann jedoch - sofern erforderlich - bezeugen, dass die Rechtsbelehrung dargelegt wurde und Frau ***5*** wie oben erwähnt mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, einer umfangreichen Mitwirkungspflicht zu unterliegen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eben strafbar wäre.

Nach Beendigung der Niederschrift wurde von Frau ***5*** noch die Unterschrift geleistet.

Dass Frau ***5*** die Fragen nachträglich schriftlich beantworten soll bzw. kann war zu keinem Zeitpunkt die Rede und wurde Frau ***5*** diesbezüglich auch nicht aufgefordert.

Vor allem ist es absurd, weil die persönlichen Befragungen eben gerade darauf abzielen, ob Frau ***5*** die tatsächliche Geschäftsführerin der GmbH ist oder nur "vorgeschoben".

Eine schriftliche Beantwortung hat für die Finanzpolizei überhaupt keinen Sinn, da der Zweck der Befragung dadurch gänzlich verfehlt wird."

Am erging eine Strafverfügung. Die Beschuldigte wurde der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt.

Dagegen richtete sich der Einspruch vom mit folgendem Vorbringen:

"Der Einschreiterin wird zur Last gelegt, sie hätte vorsätzlich am die Pflicht, an Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle mitzuwirken, verletzt, indem im Zuge im Zuge einer Amtshandlung der Finanzpolizei ungerechtfertigt und unbegründet trotz Rechtsbelehrung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt wurden. Die Einschreiterin hätte hierdurch das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe von EUR 2.500,00 verhängt.

Wie die Behörde in der Begründung zu ihrer Strafverfügung ausführt haben Abgabenpflichtige nach § 141 BAO die notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen.

Unter anderem haben sie zu dulden, dass ihre Geschäftsräumlichkeiten betreten werden und haben erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Dazu ist auszuführen, dass ich am Folgetag nach dem von mir wahrgenommenen Ladungstermin, nämlich bereits am 26.4. alle Fragen der Behörde umfassend schriftlich beantwortet und eingeschrieben der Behörde per Post übermittelt habe. Aus den in der Strafverfügung ins Treffen geführten Bestimmungen ergibt sich in keiner Weise eine Verpflichtung der mündlichen und persönlichen Beantwortung. Es darf nur die Mitwirkungspflicht nicht verletzt werden. In gegenständlichen Fall kann keine Rede davon sein, dass ich die Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Behörden hatten jederzeit Zugang zu allen Unterlagen und habe ich sie nie daran gehindert Einsicht zu nehmen und habe ich alle erforderlichen Auskünfte erteilt.

"Wird die Auskunft nicht schriftlich erteilt, welche Möglichkeit nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 173 Abs. 1 besteht, so ist dem § 87 Abs. 2 zufolge über die Einvernahme der Auskunftsperson eine Niederschrift aufzunehmen." (Ellinger, Iro, Kramer, Sutter, Urtz zu § 143 RZ 21) Auch daraus lässt sich ableiten, dass eine schriftliche Auskunft im Rahmen der BAO durchaus vorgesehen ist.

Selbst wenn die Behörden aufgrund von Erwägungen, die Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson in Zweifel zu ziehen, die mündliche Einvernahme bevorzugen, so ist aus dem Nachkommen der Aufforderung zur Auskunftserteilung auf schriftlichem Weg jedenfalls keine (vorsätzliche) Widersetzung von der Mitwirkungspflicht abzuleiten, die nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG zu verfolgen wäre. Anlässlich meines (persönlichen) Widerspruchs habe ich im Übrigen mündlich bestätigt, dass diese schriftliche Aussage wahrheitsgetreu von mir abgegeben wurde.

Zur Strafbemessung:

Nicht berücksichtigt wurde meine Unbescholtenheit sowie dass ich sofort am Tag nach der Ladung alle erforderlichen Auskünfte erteilt habe.

Der angeführte Erschwernisgrund liegt nicht vor. Ich habe die Behörde zu keinem Zeitpunkt bei ihren Ermittlungen behindert und meiner Mitwirkungspflicht stets Genüge getan. Alle maßgeblichen Unterlagen waren und sind jederzeit durch die Behörde einsehbar. Die mir angelastete Tat hat keinerlei Schädigung oder nachteilige Folgen nach sich gezogen, sodass die Geldstrafe eindeutig zu hoch bemessen ist.

Aus den angeführten Gründen richte ich an das Amt für Betrugsbekämpfung die

ANTRÄGE,

die Strafverfügung zur Gänze zu beheben in eventu, die verhängte Strafe tat-, schuld- bzw. unrechtsangemessen herabzusetzen, in eventu die Fällung eines Erkenntnisses nach mündlich durchgeführter Verhandlung."

Am hat die Finanzstrafbehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu deren Ablauf folgende Ausführungen in der Niederschrift festgehalten wurden:

"Beschuldigte ***Bf1*** (Abwesend), Vertreterin ***20***

Die Vertreterin begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift.

Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor.

Persönliche Angaben:

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann die Verteidigerin keine Angaben machen.

Zur Sache:

Ich habe den Ausführungen im Einspruch inhaltlich nichts weiter hinzuzufügen. Anmerken möchte ich, dass Fr. ***5*** im Rahmen der Einvernahme auf mein Anraten die Aussage verweigert hat, um die Gefahr einer fehlerhaften Aussage im Zuge dieser Drucksituation (während der Amtshandlung) zu vermeiden. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die umgehende schriftliche Beantwortung durch Fr. ***5*** persönlich und ihre persönliche Vorsprache im Zuge des Einspruchs dem Kontrollzweck Genüge getan hat.

Im Übrigen verweise ich auf die Anträge die ich bereits im Einspruch vorgebracht habe."

Zum Sachverhalt:

Die ***2*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Die Beschuldigte fungierte ab bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Am wurde sie auch alleinige Gesellschafterin. Die ***2*** ist unter der StNr. *** steuerlich erfasst.

Die Beschuldigte ist der Vorladung als Auskunftsperson zur Finanzpolizei für den zur Prüfung der Frage, ob die ***2*** als Scheinunternehmen einzustufen sei, gefolgt und dazu in Begleitung ihrer Parteienvertreterin bei der Finanzpolizei erschienen.

Sie hat jedoch trotz Rechtsbelehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung als Auskunftsperson und Geschäftsführerin des zu prüfenden Unternehmens und die Belehrung über Strafbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG im Zuge dieser Amtshandlung die Beantwortung sämtlicher an sie gestellten Fragen verweigert.

Am ist bei der Behörde eine Stellungnahme der Beschuldigten vom mit der Beantwortung der Fragen der Finanzpolizei eingegangen.

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie den vorgelegten Unterlagen der Behörde.

Die Beschuldigte bringt vor, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, da sie der Mitwirkungsverpflichtung ohnehin bereits am nächsten Tat nachgekommen sei und zudem auf Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe.

Dazu ist nach finanzstrafrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes wie folgt auszuführen:

Zum objektiven Tatbestand:

Nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ist die Verletzung einer abgabenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht finanzstrafrechtlich als Finanzordnungswidrigkeit ahndbar.

Nach § 8 SBBG kann zur Feststellung, ob ein Unternehmen als Scheinunternehmen anzusehen ist, nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ein abgabenbehördliches Ermittlungsverfahren geführt werden, dazu wurde die Beschuldigte unbestritten als Auskunftsperson für den geladen. Es wurden ihr an diesem Tag im Rahmen der Amtshandlung 26 Fragen gestellt, die sie nicht beantwortet hat.

Die Entscheidung in welcher Form eine Auskunftsperson mitzuwirken hat, obliegt naturgemäß der Behörde im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht staatlicher Aufgaben.

Die Behörde entscheidet, ob sie eine Auskunftsperson zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie eine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen (). Die Ermessensübung hat u.a. zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist oder ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben weiters sind auch Interessen einer Auskunftsperson sowie verwaltungsökonomische Überlegungen zu berücksichtigen.

Die Beschuldigte hat damit entgegen der sie treffenden Mitwirkungsverpflichtung als geladene Auskunftsperson am keine Auskünfte gegeben und somit am objektiv den Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt.

Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, dass die Beschuldigte mit Schreiben vom nachfolgenden Tag die an sie gestellten Fragen doch beantwortet hat, weil es nicht im Belieben einer Auskunftsperson steht, ob sie Fragen mündlich im Rahmen einer Amtshandlung beantwortet oder zeitversetzt eine schriftliche Stellungnahme dazu abgibt. Die nachfolgende Beantwortung ist als Nachtatverhalten lediglich bei einer Strafbemessung zu berücksichtigen.

Täterin und subjektiver Tatbestand:

Gemäß § 143 BAO betrifft die Auskunftspflicht nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen, die ihre Pflichten durch ihre Vertreter zu erfüllen haben.

Die Beschuldigte fungierte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der abgabepflichtigen Gesellschaft und war daher als deren Vertreterin anzusehen.

Es wird zu einer Rechtfertigung für die Verweigerung der Mitwirkung an der Amtshandlung vom das Verweigerungsrecht nach § 171 Abs. 1 lit. b FinStrG vorgebracht

Die Beschuldigte wurde nach den vorliegenden Unterlagen durch die Behörde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei Auskünfte zu erteilen. Sie wurde ebenso auf die Rechtsfolgen - eine Finanzstrafe gem. § 51 FinStrG aufmerksam gemacht. Dennoch verweigerte sie jegliche Antworten.

Ein Verweigerungsrecht nach § 171 Abs. 1 lit. b FinStrG besteht nur hinsichtlich der Beantwortung von Fragen, deren Beantwortung den Zeugen/die Auskunftsperson, eine mit seiner/ihrer Obsorge betrauten Person, seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde.

Die Gründe für eine Verweigerung der Aussage nach § 171 BAO gelten jedoch nicht für Auskunftspersonen, die in eigener Sache vernommen werden (Ritz, BAO 6. Auflage, TZ 9 zu § 143 BAO mit Verweis auf Stoll, BAO 1806, Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 143, 426, Fischerlehner, Abgabenverfahren § 143 Anm. 5).

: Ein Entschlagungsrecht einer Auskunftsperson gemäß § 143 BAO besteht gemäß § 171 Abs. 2 BAO nur für die Personen, die ihr Wissen nur aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung erlangt haben. Haben Auskunftspersonen ihr Wissen nicht aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung erworben, können sie sich nicht auf ihr Entschlagungsrecht gemäß § 171 Abs. 2 BAO berufen.

Fischerlehner, Abgabenverfahren § 143 BAO Anm. 5: Wenn jedoch der AbgPfl. als Auskunftsperson in seiner eigenen Sache vernommen wird, steht kein Aussageverweigerungsrecht zu, da die Bestimmung nicht dazu führen kann, über die Auskunftspersonenbefragung in eigener Sache dem Offenlegungsprinzip (§ 119 BAO) entgehen zu können.

In diesem Sinne auch .

Der Beschuldigten stand damit kein Weigerungsrecht zu am die an sie gestellten Fragen der Behörde nicht beantworten zu müssen, worauf sie durch die Behörde auch aufmerksam gemacht wurde.

Es mag zutreffen, dass sie beim Erstkontakt mit der Finanzpolizei am unter Schock gestanden ist, weil mehrere Personen in einheitlicher Uniform im Allgemeinen eine stärkere Aufmerksamkeit erzielen als Prüfer oder Vollstrecker in Zivilkleidung.

Jedoch wurde sie bei der Vorsprache am ja von einer Parteienvertreterin begleitet und ist nicht ersichtlich, wieso sie nicht einmal so einfache Fragen wie die nach ihrer Ausbildung beantwortet hat. Bei Gedächtnislücken und Unsicherheiten wäre zugestanden, schriftlich Ergänzungen einzureichen, die wiederum im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Behörde zu bewerten gewesen wären, aber jede Angabe zu verweigern entspricht einer Mitwirkungspflichtverletzung einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin einer zu prüfenden Gesellschaft.

Sie hat es damit nach der Belehrung durch die Beamten auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie durch ihr Verhalten die Mitwirkungspflicht verletzt, somit ist auch der subjektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Die Behörde wertete erschwerend die maßgebliche Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, als Milderungsgrund die Unbescholtenheit.

Eine Schadensgutmachung durch Erteilung der schriftlichen Auskünfte am Folgetag liegt nach Ansicht der Behörde nicht vor, da nicht mehr zweifelsfrei von einer unvoreingenommenen und unbeeinflussten Aussage ausgegangen werden könne, welche zur Erfüllung des Kontrollzwecks jedoch essentiell gewesen wäre.

Diese Bemessungserwägungen sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernehmbar. Es ist gerade bei der Prüfung der Frage ob ein Scheinunternehmen vorliegt, essentiell unbeeinflusste Angaben des Unternehmers/der Unternehmerin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu bekommen, daher sollte besonders bei solchen Amtshandlungen eine Absprachemöglichkeit zu Aussageinhalten unterbunden werden und ist daher von einem hohen Schuldgehalt der Tat auszugehen.

Der Umstand, dass bereits am nachfolgenden Tag eine schriftliche Beantwortung der Fragen vorgenommen wurde, kann somit in diesem Verfahren nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen.

Das BFG ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sind und zudem spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) entspricht.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300061.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at