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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2024, RV/7103477/2023

Studium der Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz: kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7103477/2023-RS1
wie RV/7102985/2019-RS1
Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab März 2023, SVNR: ***Nr.***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom , eingebracht am , wird
abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
[Nachname wie Bf.] ***A.*** … 0898 ab März 2023
Begründung
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da ***A.*** (zweiter Vorname) das 24. Lebensjahr im August 2022 vollendet hat und ihr bereits 1 Verlängerungssemester gem. der COVID-Regelung gewährt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Bf. erhob folgende Beschwerde:
Meine Tochter ***A.*** [Nachname wie Bf.] hat ihr Humanmedizin Studium im Wintersemester 2017/18 begonnen.
Dh im Jahr ihres 19. Geburtstag.
Weiters ist das Medizinstudium ein Studium mit der Mindeststudiendauer von 12 Semestern.
Sie ist jetzt im letzten Semester und macht ihre OSCE (letzte Endprüfung) im Oktober 2023.
Schneller kann man dieses Studium nicht studieren. Sie hat das Studium nicht gewechselt.
Auf der Johannes Kepler Uni in Linz wird mit dem Internationalen System unterrichtet: Bachelor und Master.
Diese haben zwei verschiedene Studiennummern, aber sind ein und dasselbe Studium. Nachzulesen auf den schon mehrfach bei Ihnen eingelangten Studienbestätigungen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Für den Zeitraum ab März 2023 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ***A.*** (zweiter Vorname).
Begründung
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss
zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Die unter den sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 normierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe ; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt).
Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige)
ordentliche Studien qualifiziert. In § 51 Abs. 2 Z. 4 UG 2002 sind Bachelorstudien wie folgt definiert:
Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Nach dem UG 2002 ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen.
Rechtliche Würdigung:
***A.*** (zweiter Vorname) hat mit Wintersemester 2017/18 an der Johannes Kepler Universität Linz das Bachelorstudium Humanmedizin begonnen und am abgeschlossen. Die Dauer dieses Studiums beträgt 8 Semester (inkl. 2 Toleranzsemester). Seit Wintersemester 2020/21 studiert sie an der Johannes Kepler Universität Linz das Masterstudium Humanmedizin.
Da ein Bachelorstudium ein eigenständiges Studium ist, unabhängig davon ob ein Masterstudium angeschlossen wird, handelt es sich dabei um kein langes Studium. Es steht daher außer Frage wann ***A.*** (zweiter Vorname) das Bachelorstudium begonnen hat bzw. das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Da Ihre Tochter bereits im August 2022 das 24.Lebensjahr vollendet hat und aufgrund der Covid-19-Krise ein Verlängerungssemester bis Februar 2023 gewährt wurde, besteht darüber hinaus kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2023 und es wurde zu Recht abgewiesen.

Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein wie folgt:
Im Anhang finden Sie eine Bestätigung der Universität, dass das Humanmedizinstudium an der Johannes Kepler Universität eine genauso lange Mindeststudiendauer wie an anderen Universitäten Österreichs hat: nämlich 12 Semester.
Meine Tochter ***A.*** [Nachname wie Bf.] hat ihr Humanmedizin Studium im Wintersemester 2017/18 begonnen, dh im Jahr ihres 19. Geburtstags.
Sie befindet sich im 12. Semester und ihrem letzten Semester.
Weiters ist es so, dass andere JKU Studentinnen desselben Jahrgangs und derselben Ausgangssituation (gleich alt, im Jahr des 19. Geburtstags begonnen) die Familienbeihilfe erhalten.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am per FON einen Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ***A.*** ab März 2023 gestellt. ***A.*** studiert im Masterstudium Humanmedizin an der Universität Linz und hat mit August 2022 ihr 24. Lebensjahr erreicht. ***A.*** wurde nach Erreichen der Altersgrenze ein Covid-19-Krisen- Verlängerungssemester bis Februar 2023 angehängt und bis dahin Familienbeihilfe gewährt.
Der Fon Antrag vom wurde daher mit März 2023 abgewiesen. Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass ***A.*** vor ihrem 19. Geburtstag mit dem Studium begonnen hat und es mindestens 12 Semester dauern würde und somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt seien. Die Beschwerde wurde mittels BVE mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Bachelor- und Masterstudium Humanmedizin um kein "langes Studium" im Sinne des FLAG handeln würde. Dagegen erhob die Bf. mittels 2 Schreiben abermals Beschwerde, die als Vorlageantrag gewertet wurden. Da die Bf. jedoch diese nicht unterschrieben hat, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Bf. reichte erneut ihren Vorlageantrag innerhalb der vorgegebenen Frist ein.
Beweismittel:
Gescannte Unterlagen und Beilagen
Stellungnahme:
Da ***A.*** im August 2022 das 24. Lebensjahr vollendet hat und es sich bei dem Medizinstudium um 2 eigenständige Studiengänge handelt (Bachelor- und Masterstudium) und die Voraussetzungen für das "lange Studium" gem. § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 somit nicht erfüllt werden, besteht über das Covid- Verlängerungssemster kein weiterer Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Bf. wurde im August 1998 geboren (Antrag auf Familienbeihilfe, in Beschwerde gezogener Bescheid), war somit im August 2017 19-jährig.

Das Kalenderjahr, in dem die Tochter der Bf. das 19. Lebensjahr vollendet hat, war daher das (Kalender)Jahr 2017.

Das Studienblatt und Studienzeitbestätigung für das Sommersemester 2023 betreffend die Tochter der Bf. weist folgende Daten aus:
Studienrichtung / Studienzweig Zulassungsstatus Beginn Ende
UK 033 Bachelorstudium
303 Humanmedizin
Gemeldete Semester: 2017W 2018S 2018W 2019S 2019W 2020S Absolventin
UK 066 Masterstudium
603 Humanmedizin gemeldet
Gemeldete Semester: 2020W 2021S 2021W 2022S 2022W 2023S

Die Tochter der Bf. "geboren am … .08.1998 ist im Sommersemester 2023 für das ordentliche Studium in folgender Studienrichtung zur Fortsetzung gemeldet" (Studienbestätigung der Johannes Kepler Universität Linz betreffend die Tochter der Bf. vom ):
UK 066 Masterstudium 603 Humanmedizin

Im Kalenderjahr 2017, in dem die Tochter der Bf. das 19. Lebensjahr vollendet hat, hat die Tochter das Studium der Studienrichtung Humanmedizin begonnen.

Am Ende des sechsten Semesters - im Sommersemester 2020 - hatte die Tochter der Bf. das Bachelorstudium Humanmedizin absolviert.
Im anschließenden Wintersemester 2020/21 begann die Tochter der Bf. das Masterstudium Humanmedizin und befand sich im beschwerdegegenständlichen Sommersemester 2023 im sechsten Semester.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ab März 2023, hat die Tochter des Bf. das 24. Lebensjahr vollendet gehabt und trat die Vollendung des 25. Lebensjahres im Laufe des August 2023 ein.

2. Beweiswürdigung

Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, sind unstrittig und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Abs. 1 FLAG bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Auf der Homepage der JKU finden sich zum Studium der Humanmedizin auszugsweise folgende Informationen (https://www.jku.at/studium/studienangebot/medizin/ ):
Das Medizinstudium der JKU Linz.
Die JKU Linz bietet dir eine neue Art von Medizinstudium. Ausgerichtet an modernen internationalen Standards und mit medizinischem Know-how zweier Standorte, Linz und Graz. Werde Mediziner*in einer neuen Generation.
Das Humanmedizinstudium der JKU ist das erste in Österreich, das im Bachelor-Master-System angeboten wird.
Es ist anstelle der herkömmlichen fächerbasierten Lehre nach organ- und themenzentrierten Modulen aufgebaut. Dein klarer Vorteil: Du trainierst, z.B. in Bezug auf eine Erkrankung, fächerübergreifend zu denken und alle möglichen beteiligten Organe und Systeme im Körper zu berücksichtigen. So kommst du Ursachen viel schneller auf den Grund und die Therapiemöglichkeiten erweitern sich.
Neben einer fundierten medizinischen Ausbildung legt die Medizinischen Fakultät der JKU die Schwerpunkte auf Allgemeinmedizin, soziale Kompetenz und Kommunikation. Auch die Versorgungsforschung (Auswirkungen deiner medizinischen Entscheidungen) sind Teil des Studiums.
Praxis bekommst du vom ersten Semester im Bachelor Humanmedizin bis zum Praktischen-Klinischen Jahr am Ende deines Masterstudiums Humanmedizin.
Dein Bachelorabschluss (Bachelor of Science, BSc) berechtigt dich fürs Masterstudium Humanmedizin. Danach wird dir der Titel Dr.(in) univ. med. verliehen.

Deine Berufsaussichten
Das abgeschlossene Humanmedizinstudium eröffnet dir viele Möglichkeiten im Bereich der Medizin tätig zu werden:
Ärztin/Arzt in deiner eigenen Praxis
Ärztin/Arzt in einem Krankenhaus (nach deiner Facharztausbildung)
Betriebsärztliche Tätigkeit
Medizinische Forschung
Öffentliche Verwaltung
Medizinjournalismus
Aufbau & Dauer des Studiums
Das Medizinstudium in Linz dauert insgesamt 12 Semester, wobei Bachelor und Master jeweils 6 Semester umfassen und dir abschließend der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird.
Ab dem ersten Semester nimmst du an Praktika in Kleingruppen teil. Im Clinical Skills Lab (Simulationsumgebung) wirst du in realitätsnaher Umgebung auf Patient*innenkontakte vorbereitet.
Ab dem fünften Semester im Bachelorstudium absolvierst du wöchentlich ein klinisches Praktikum und dein letztes Jahr im Master-Studium ist dein Klinisch-Praktisches Jahr. Hier lernst du die medizinischen Fragestellungen und Abläufe in unterschiedlichen klinischen Abteilungen von Krankenhäusern oder in allgemeinmedizinischen Praxen kennen.
Zulassungsvoraussetzungen & Aufnahme
Für die Zulassung zum Humanmedizinstudium an der JKU musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Allgemeine Universitätsreife (z.B. Matura)
Positiver Abschluss des MedAT Aufnahmetests, öffnet in einem neuen Fenster in Linz
Bei Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen wende dich an unser Zulassungsservice., öffnet in einem neuen Fenster
Bitte beachte: Für das Humanmedizinstudium benötigst du Latein-Kenntnisse. Sofern du Latein nicht an der Schule hattest (mind. 10 Wochenstunden), ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
Nähere Regelungen zum Studium der Humanmedizin an der JKU finden sich im Curriculum zum Bachelorstudium (UK 033/303) und im Curriculum zum Masterstudium (UK 066/603)
.

Im Erkenntnis vom , RV/5100562/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zum Studium der Humanmedizin an der JKU am , somit in jenem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, zugelassen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzung der sublit. bb der genannten Bestimmung Fall erfüllt ist. Demnach muss die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester betragen.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung , unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , die Ansicht vertreten, dass das Bachelorstudium Humanmedizin an der JKU als ein eigenständiges Studium anzusehen wäre und mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wäre. Die Zeiten für das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium der Humanmedizin könnten daher nicht zusammengerechnet werden, weshalb kein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967
vorläge.
Dieser Rechtsansicht kann sich der erkennende Richter aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
Die JKU weist in der eingangs dargestellten Beschreibung des Studiums der Humanmedizin ausdrücklich darauf hin, dass dieses Studium 12 Semester dauert und erst mit dem Abschluss des Masterstudiums der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird. Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde (oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad) ist aber gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin berechtigt damit noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung, worauf auch im Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105581-universitaetsstudium-humanmedizin/ ), auf den in der genannten BFG-Entscheidung verwiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen wird. Als Berechtigungen, die mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums verbunden sind, werden dort angeführt:
Zugangsberechtigung zu facheinschlägigen Master-Studien
Der Abschluss des Bachelorstudiums ist Grundlage für das weiter Masterstudium Humanmedizin; der Abschluss berechtigt NICHT zur Berufsausübung als Arzt/Ärztin
Der erstmögliche Studienabschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums. Aus diesem Grund sind daher beim Studium der Humanmedizin das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium als Einheit zu sehen, da erst mit dem Abschluss des Masterstudium das Studium der Humanmedizin und damit die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen ist, und erst das abgeschlossene Masterstudium zur Ausübung des Berufes als Arzt berechtigt.
Damit sind auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0086 (und der Entscheidung vom , 2011/16/0066) auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin gerade noch keine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorliegt und das Masterstudium damit keine "weitere Berufsausbildung" darstellt, sondern Teil des aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiums der Humanmedizin ist.
Grund für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin als kombiniertes Bachelor- und Masterstudium im Herbst 2014 war neben den von der JKU in der eingangs zitierten Studienbeschreibung angeführten Erwägungen vor allem wohl die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, derzufolge neu einzurichtende Studien nur mehr als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, das Studium der Humanmedizin an der JKU Linz hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln als die Studien an den Universitäten in Wien, Graz oder
Innsbruck.
Da somit die gesetzliche Studiendauer (§ 13 Abs. 2 StudFG 1992) des Studiums der Humanmedizin bis zum erstmöglichen Studienabschluss auch an der JKU Linz zwölf Semester beträgt, und diese gesetzliche Studiendauer im Mai 2023 noch nicht überschritten war (vgl. dazu ), sind im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Finanzamt erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision und entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2023/16/0020:
Der Revision wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I.2) des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof erwog wie folgt:
5 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei die Tochter der Mitbeteiligten am geboren. Sie sei am zum Bachelorstudium Humanmedizin zugelassen worden. Dieses Studium habe sie am erfolgreich abgeschlossen. Seit dem sei die Tochter der Mitbeteiligten zum Masterstudium Humanmedizin zugelassen.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
8 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits ).
12 In seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor -Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.
16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.

Auf Grund der Sachverhaltsidentität des vorliegenden Beschwerdefalles mit diesem vom Bundesfinanzgericht entschiedenen und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof höchstgerichtlich beurteilten Fall genügt es, auf die voranstehenden Erwägungen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demzufolge verbleibt kein Spielraum für eine abweichende Beurteilung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Wien, am

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betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103477.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at