Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2024, RV/7102467/2023

Rückforderung, wenn mit Einverständnis des Anspruchsberechtigten auf ein bestimmtes Bankkonto ausbezahlt worden ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im August 1997 geborenen ***6*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag), für den im März 2003 geborenen ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe), für den im Jänner 2005 geborenen ***8*** ***9*** ***2*** (Familienbeihilfe) und für den im Oktober 2011 geborenen ***10***-***11*** ***2*** (Familienbeihilfe), jeweils für den Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022, insgesamt € 7.583,70 an Familienbeihilfe und € 1.927,20 an Kinderabsetzbetrag, Gesamtsumme € 9.510,90, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig

Entscheidungsgründe

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Am erstellte das Finanzamt an den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wie folgt:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:


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Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***2*** ***10***-***11***
***12***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***8*** ***9***
***13***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***7***
***14***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***6***
***15***
Juni 2018 - Juni 2022
Jän. 2014 - Dez. 2017
Österreich

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***16***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Für untenstehendes Kind ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausgezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für dieses Kind werden daher auf das angeführte Konto überwiesen.


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Name des Kindes
IBAN
***2*** ***6***
***17***

Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.

Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Studienblatt

Am wurde ein Studienblatt der Universität Wien betreffend ***6*** ***2***, ***18***, ***19***, vom dem Finanzamt vorgelegt. Dieser sei seit im Bachelorstudium Philosophie UG2022, A 033 541, gemeldet. Die Zusatzprüfung aus Latein sei noch abzulegen.

Überprüfungsschreiben vom

Am ersuchte das Finanzamt den Bf:

Sie haben mit dem Kinder seit keinen gemeinsame Haushalt mehr! Wohnen die Kinder mit der Kindesmutter im gemeinsame Haushalt?

Für ***8*** ***9***:

Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.)

Für ***6***:

Studienblatt/Studienbuchblatt

Studienerfolgsnachweis ab dem Sommersemester 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt. Studieren sie seit Sommersemester 2019 ernsthaft und zielstrebig?

Für ***7***:

Reifeprüfungszeugnis (Kopie)und weitere Tätigkeit.

Für ***10***-***11***:

Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.)

Im Vordruck des Überprüfungsschreibens ist als Anschrift des Bf ***3***, ***4*** und als Anschrift von ***6*** ***2*** ***18***, ***19*** angegeben. Die Anschrift der übrigen Kinder sei jeweils ***3***, ***21***.

Überprüfungsschreiben vom

Da das Überprüfungsschreiben vom unbeantwortet blieb, erinnerte das Finanzamt mit Schreiben vom an die Beantwortung und wiederholte die am gestellten Fragen.

Auskunftsersuchen vom

Mit Schreiben vom betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt den Bf auf:

Bitte nachreichen:

Sammelzeugnis aktuell (A033 541) ab Oktober 2019 bis jetzt durchgehend + Studienbuchblatt aktuell - ***6***

*Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 119 BAO hingewiesen

Bescheid Einzahlung

Mit Bescheid Einzahlung vom forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im August 1997 geborenen ***6*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag), für den im März 2003 geborenen ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe), für den im Jänner 2005 geborenen ***8*** ***9*** ***2*** (Familienbeihilfe) und für den im Oktober 2011 geborenen ***10***-***11*** ***2*** (Familienbeihilfe), jeweils für den Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022, insgesamt € 7.583,70 an Familienbeihilfe und € 1.927,20 an Kinderabsetzbetrag, Gesamtsumme € 9.510,90, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies wie folgt:

Zu ***2*** ***7***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***2*** ***6***:

Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.

Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.

Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?

• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür

• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an

Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.

Zu ***2*** ***10***-***11***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***2*** ***8*** ***9***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Am erstellte das Finanzamt an den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wie folgt:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***2*** ***10***-***11***
***12***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***8*** ***9***
***13***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***7***
***14***
Jän. 2014 - Sep. 2022
Österreich
***2*** ***6***
***15***
Juni 2018 - Sep. 2019
Jän. 2014 - Dez. 2017
Österreich

Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis September 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein.

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***16***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger

Für untenstehendes Kind ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausgezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für dieses Kind werden daher auf das angeführte Konto überwiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
IBAN
***2*** ***6***
***17***

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , eingebracht am selben Tag, erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid. Er sei seit Juli 2022 geschieden, die Obsorge habe seine in ***3***, ***21*** wohnhafte Ex-Frau ***23*** ***24***. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag seien immer auf ihr Konto überwiesen worden. Das Konto des Bf laute zum Vergleich ***22***.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Sie haben für Ihren Sohn ***2*** ***6***, geboren am ***15***, Familienbeihilfe bis Juni 2022 bezogen. Die Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2019 - Juni 2022 wurde mit Bescheid vom aufgrund nicht erbrachter Unterlagen und fehlender Berufsausbildung zurückgefordert. Am legten Sie in offener Frist Beschwerde ein. Laut Ihren Angaben wurde die Familienbeihilfe auf das Konto der Gattin angewiesen.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 25 Familienlastenausgleichsgesetz

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Im gegenständlichen Fall steht der Anspruch der Familienbeihilfe nicht in Streit. In Ihrer Beschwerde wird lediglich der Erhalt der Familienbeihilfe bestritten, da diese laut eigenen Aussagen immer auf das Konto der (Ex-)Gattin ausgezahlt wurde.

Verfügt ein Abgabepflichtiger über noch nicht zugeflossene Beträge in der Form, dass der Abgabepflichtige den Zahler der erwarteten Beträge anweist, das Geld einem Dritten zu überweisen (Vorausverfügung), dann fließen mit der Erfüllung dieses Auftrages durch den Zahler die Beträge an den anweisenden Abgabepflichtigen zu (vgl. Doralt, EStG, § 19 Tz. 21 und 95/13/0120 sowie 87/13/0030).

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung ( 96/15/0001).

Zur Rückzahlung zu unrechtbezogener Familienbeihilfe ist somit die Person verpflichtet, die die Familienbeihilfe bezogen hat. Da die Familienbeihilfe Ihnen als anspruchsberechtigte Person gewährt wurde, muss diese auch von Ihnen rückgefordert werden. Eine private Weitergabe oder eine direkt Anweisung der an Sie ausbezahlten Geldbeträge an Ihre (Ex-)Gattin ändert nichts an der Tatsache, dass Ihnen die Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt wurde.

Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Briefkasteneinwurf , stellte der Bf Vorlageantrag. Darin wiederholt er das Vorbringen in der Beschwerde. Er bekomme von seinen Kindern keine Auskunft.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 (FA12), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Bf bezog für seine Söhne ***6***, ***7***, ***10***-***11*** und ***8*** ***9*** ***2*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ***6*** ***2*** betreffend den Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 zurückgefordert mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei diesem (Berufsausbildung) trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden seien. Da die Auszahlung der Familienbeihilfe im Rahmen der Geschwisterstaffel erfolgte, wurden auch die entsprechenden Beträge für die Söhne ***7***, ***10***-***11*** und ***8*** ***9*** zurückgefordert. Mit Beschwerde vom beeinspruchte der Bf den Rückforderungsbescheid mit der Begründung, dass er seit Juli 2022 von seiner Ehegattin (der Kindesmutter) geschieden sei. Diese habe auch die Obsorge für die Kinder und habe die Familienbeihilfe durch Überweisung auf ihr Konto tatsächlich bezogen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wurde darauf hingewiesen, dass der Bf in seiner Beschwerde die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der mangelnden Anspruchsvoraussetzungen nicht in Abrede gestellt habe. Es sei lediglich eingewendet worden, dass die Familienbeihilfe auf das Konto der Ehegattin überwiesen worden sei. Dies wäre jedoch hinsichtlich der Rückforderung unerheblich, da der Bf die zu Unrecht ausbezahlten Beihilfen bezogen habe. Daraufhin stellte der Bf am den Antrag, seine Beschwerde dem Gericht vorzulegen mit inhaltsgleicher Begründung.

Beweismittel:

Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.

Stellungnahme:

Es wird beantragt, die Beschwerde des Bf abzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe zu, sofern diese aufgrund einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Der Sohn ***6*** ***2*** war laut vorgelegtem Studienblatt vom seit Oktober 2018 für den Bachelorstudiengang Philosophie an der Universität Wien inskribiert. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom , und Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert, Nachweise vorzulegen, welche den in § 2 Abs 1 lit. b leg. cit. erforderlichen Studienerfolg belegen. Dem ist der Bf bis dato nicht nachgekommen und hat der Bf auch in der Beschwerde, bzw. dem Vorlageantrag die Einschätzung der Behörde nicht bestritten, dass beim Sohn ***6*** ***2*** im fraglichen Zeitpunkt nicht von einer ernstlich und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung auszugehen war. Da der Bf das Vorliegen der für ihn günstigen Tatsachen nicht nachgewiesen hat (unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht), war nicht davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren. Die Familienbeihilfe wurde im Rahmen der Geschwisterstaffel iSd § 8 Abs 3 leg. cit. ausbezahlt, weshalb die entsprechenden Beträge auch für die Kinder ***7***, ***10***-***11*** und ***8*** ***9*** zurückzufordern waren. Der Bf machte geltend, seit Juli 2022 von seiner Ehegattin geschieden zu sein. Die Ehegattin sei obsorgeberechtigt für die Kinder und habe die Familienbeihilfe bezogen, welche auch auf ihr Konto überwiesen wurde. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 leg. cit. verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Der Bf war im fraglichen Zeitraum jedenfalls Familienbeihilfenbezieher. Dabei ist es unerheblich, ob die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge auf das vom Bf für die Überweisung der Beihilfe angegebene Bankkonto überwiesen wurde, auch wenn Kontoinhaberin die Ehegattin war, da es sich hierbei um eine bloße Zahlstelle handelt. Denn § 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung ( 96/15/0001, 2002/13/0079). Verfügt ein Abgabepflichtiger über noch nicht zugeflossene Beträge in der Form, dass der Abgabepflichtige den Zahler der erwarteten Beträge anweist, das Geld einem Dritten zu überweisen (Vorausverfügung), dann fließen mit der Erfüllung dieses Auftrages durch den Zahler die Beträge an den anweisenden Abgabepflichtigen zu (vgl. Doralt, EStG, § 19 Tz. 21 und 95/13/0120 sowie 87/13/0030). Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat ( 96/15/0001, 2007/15/0162). § 33 Abs 3 EStG macht den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag abhängig vom aufrechten Anspruch auf Familienbeihilfe. Es war daher gemäß § 26 FLAG vorzugehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***2*** ist Vater des im August 1997 geborenen ***6*** ***2***, des im März 2003 geborenen ***7*** ***2***, des im Jänner 2005 geborenen ***8*** ***9*** ***2*** und des im Oktober 2011 geborenen ***10***-***11*** ***2***. Mutter der Kinder ist ***23*** ***24***, von der der Bf seit Juli 2022 geschieden ist. Der Bf verfügt über ein Bankkonto mit dem IBAN ***22***. Über seinen Antrag wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die jüngeren Kinder auf das Bankkonto IBAN: ***16***, für ***6*** ***2*** im Weg der Direktauszahlung auf das Bankkonto IBAN ***17*** ausbezahlt. Im Rückforderungszeitraum führte ***6*** ***2*** einen eigenen Haushalt in Wien (***18***, ***19***). Er meldete sich an der Universität Wien für das Bachelorstudium Philosophie UG2022, A 033 541. an. Studienbeginn war , die letzte aktenkundige Bestätigung des aufrechten Studiums datiert mit .

Es kann nicht festgestellt werden, dass ***6*** ***2*** im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 ernsthaft und zielstrebig einer Berufsausbildung nachgegangen ist.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Zur Nichtfeststellung ist zu sagen, dass der Bf mehrere Anfragen des Finanzamts zum Studium des Sohnes ***6*** ***2*** unbeantwortet gelassen hat. Insbesondere wurde kein Nachweis über Studienfortsetzung und über die im ersten Studienjahr erzielten ECTS-Punkte vorgelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 lit. a Z 1 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und ...


§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €

Anm. 2: für 2023: 129 €

für 2024: 141,5 €

Anm. 3: für 2023: 149,7 €

für 2024: 164,2 €

Anm. 4: für 2023: 174,7 €

für 2024: 191,6 €

Anm. 5: für 2023: 7,5 €

für 2024: 8,2 €

Anm. 6: für 2023: 18,4 €

für 2024: 20,2 €

Anm. 7: für 2023: 28 €

für 2024: 30,7 €

Anm. 8: für 2023: 33,9 €

für 2024: 37,2 €

Anm. 9: für 2023: 37,8 €

für 2024: 41,5 €

Anm. 10: für 2023: 55 €

für 2024: 60,3 €

Anm. 11: für 2023: 164,9 €

für 2024: 180,9 €

Anm. 12: für 2023: 105,8 €

für 2024: 116,1 €)

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 14 FLAG 1967 lautet:

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 EStG 1988 lautet:

(3)

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Keine Rechtskraft von Mitteilungen

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums für ein Kind tatsächlich kein Anspruch bestanden hat.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn ***6*** ***2*** (und die damit verbundene Geschwisterstaffel) hatte.

Familienbeihilfe während eines Studiums

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):

1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.

Der volljährige ***6*** ***2*** hat im Oktober 2018 das Bachelorstudium Philosophie UG2022, A 033 541, begonnen. Das erste Studienjahr endete daher im September 2019. Im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 hätte sich ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr befunden, wenn er in dieser Zeit studiert hat. Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wäre, dass ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr (Oktober 2019 bis September 2020) überhaupt weiter für das Bachelorstudium gemeldet gewesen ist. Der Bf wurde mehrfach aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch wenn der Bf keinen Kontakt zu seinen Kindern mehr haben sollte, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, einen von ihm behaupteten Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nachzuweisen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass für ***6*** ***2*** im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 ein Anspruch auf Grund eines inskribierten Studiums bestanden hat.

War ***6*** ***2*** im zweiten Studienjahr (Oktober 2019 bis September 2020) weiter für das Bachelorstudium gemeldet, dann ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 ein Anspruch für das zweite Studienjahr nur dann gegeben, wenn für das erste Studienjahr (Oktober 2018 bis September 2019) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten (oder die Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase mit mindestens 14 ECTS-Punkten) nachgewiesen werden. Auch diesen Nachweis hat der Bf trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Es kann somit weiters nicht festgestellt werden, dass für ***6*** ***2*** im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022 ein Anspruch auf Grund eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums unter Erreichung der erforderlichen ECTS-Punkte bestanden hat.

Bezieher der Familienbeihilfe

Der Bf hat daher im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis Juni 2022für seinen Sohn ***6*** ***2*** zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen, wobei auch die Geschwisterstaffel für seine Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** entsprechend zu berichtigen ist. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Der Bf ***1*** ***2*** hat für den Rückforderungszeitraum für seine vier Söhne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beantragt. Er hat angegeben, dass für die Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf das Konto IBAN ***16*** ausbezahlt werden soll und dass für ***6*** ***2*** eine Direktauszahlung auf das Konto IBAN ***17*** erfolgen soll. Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl. ; ; ; ; ; ; ). Anders wäre es, wenn jemand anderer ohne Wissen des Anspruchsberechtigten ein Auszahlungskonto angegeben hat (vgl. ) oder eine Fehlanweisung erfolgt ist (vgl. ), dies ist hier aber nicht der Fall. Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, bewirkt i.V.m. der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl. ). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. ). Der Umstand, dass das vom Bf angegebene Bankkonto betreffend seine Söhne ***7*** ***2***, ***8*** ***9*** ***2*** und ***10***-***11*** ***2*** nach den Angaben des Bf nicht auf ihn, sondern auf seine damalige Gattin gelautet hat, bewirkt daher nicht, dass die Ex-Gattin als Bezieherin der Familienbeihilfe anzusehen ist.

Auch bei der Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes (***6*** ***2***) bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Eine derartige Überweisung bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat; der Anspruch wird mit der Überweisung nicht übertragen.

Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil (Elternteile i.w.S.) Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. ; ). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 - nicht disponierbar. Das heißt, es können nicht Vater und Sohn entscheiden, wer von ihnen einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat, sondern ergibt sich der Anspruch ausschließlich aus der Verwirklichung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 FLAG 1967 oder des § 6 FLAG 1967 (vgl. ). Der Rückforderung steht daher nicht entgegen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter verwendet wurden (vgl. ). Die Weitergabe der Familienbeihilfe ändert nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. ; ; ; ; u.v.a.).

Wurden vom bisherigen Anspruchsberechtigten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom bisherigen Anspruchsberechtigten und nicht beim Kind zu erfolgen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 15; ).

Die verfahrensgegenständlichen Auszahlungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind daher dem Bf zuzurechnen.

Abweisung der Beschwerde

Der Bf hat somit im Rückforderungszeitraum in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang zu Unrecht bezogen. Diese Beträge sind zurückzufordern.

Die Beschwerde zeigt daher eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht auf, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.

Wien, am

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