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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 26.02.2024, RV/7300004/2024

Zustellung wird mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Private Schonung an der Abgabestelle auf Empfehlung des Arztes hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300004/2024-RS1
Davon, ob und wann eine gem. § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bilden ().
RV/7300004/2024-RS2
Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung der Sendung findet (, 0114). Solche Hindernisse können Wiedereinsetzungsgründe bilden (zB ; , 96/06/0208; , 98/17/0090; vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), ZustG, § 17, VI. Zeitpunkt der Zustellung [Rz 20]).
RV/7300004/2024-RS3
Die Empfehlung des Arztes, sich privat an der Abgabestelle zu Hause zu schonen hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in der Finanzstrafsache gegen

1. Herrn ***Bf1***, geboren 1980, ***Bf1-Adr*** und
2. die ***Bf2***, ***Bf1-Adr***

wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 6 als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, wurden

I. Herr ***Bf1***, geboren 1980, schuldig erkannt, er habe als Komplementär und abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***Bf2*** vorsätzlich

A. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2017 von € 3.609,08
Umsatzsteuer 2019 von € 23.455,92
Umsatzsteuer 2020 von € 2.187,78
gesamt € 29.252,78
bewirkt sowie

B. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich
a) Lohnsteuer 2019 von € 591,38
Dienstgeberbeitrag 2019 von € 685,43
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2019 von € 119,58
gesamt € 1.393,39.

b) Dienstgeberbeitrag 04/2018 von € 395,85
Dienstgeberbeitrag 05/2018 von € 438,93
Dienstgeberbeitrag 06/2018 von € 512,86
Dienstgeberbeitrag 08/2018 von € 611,14,
Dienstgeberbeitrag 09/2018 von € 553,02
Dienstgeberbeitrag 10/2018 von € 488,54
Dienstgeberbeitrag 11/2018 von € 620,84
Dienstgeberbeitrag 12/2018 von € 526,34
Dienstgeberbeitrag 01/2019 von € 510,68
Dienstgeberbeitrag 05/2019 von € 402,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2019 von € 84,78
Dienstgeberbeitrag 02/2020 von € 1.1063,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2020 von € 103,62
Lohnsteuer 03/2020 von € 406,97
Dienstgeberbeitrag 03/2020 von € 919,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2020 von € 89,63
Lohnsteuer 04/2020 von € 434,48
Dienstgeberbeitrag 04/2020 von € 807,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2020 von € 78,70
Lohnsteuer 05/2020 von € 583,25
Dienstgeberbeitrag 05/2020 von € 1.561,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2020 von € 152,16
Lohnsteuer 08/2020 von € 624,29
Dienstgeberbeitrag 08/2020 von € 1.011,14
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2020 von € 98,52
Lohnsteuer 10/2020 von € 423,92
Dienstgeberbeitrag 10/2020 von € 822,90
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2020 von € 90,18
Lohnsteuer 04/2022 von € 69,87
Dienstgeberbeitrag 04/2022 von € 876,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2022 von € 85,41
Lohnsteuer 05/2022 von € 689,71
Dienstgeberbeitrag 05/2022 von € 1.928,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2022 von € 187,92
Lohnsteuer 06/2022 von € 155,20
Dienstgeberbeitrag 06/2022 von € 1.163,83
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2022 von € 113,40
gesamt € 19.678,66

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben.

***Bf1*** habe hiedurch zu A. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG und zu B. die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach §§ 33 Abs 5, 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen tritt, erkannt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

II. der Verband ***Bf2*** wurde schuldig erkannt, für durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen begangen Finanzvergehen verantwortlich zu sein (I.). Somit sei eine Verantwortlichkeit des Verbandes gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben.

Über die ***Bf2*** werde somit nach §§ 33 Abs 5, 49 Abs. 2 FinStrG i.V.M § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,--verhängt..

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

III. Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** hinsichtlich des Vorwurfs, er hat Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich

Lohnsteuer 02/2022 von € 93,18
Dienstgeberbeitrag 02/2022 von € 649,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2022 von € 63,32
Lohnsteuer 03/2022 von € 10,47
Dienstgeberbeitrag 03/2022 von € 734,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2022 von € 71,53
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben, gemäß § 136 2. Fall (§ 82 Abs. 3 lit. c) Finanzstrafgesetz eingestellt.

Ebenso wird der Strafverfahren gegen Verband ***Bf2*** in diesem Punkt gemäß § 136 2. Fall (§ 82 Abs. 3 lit. c) Finanzstrafgesetz eingestellt.

Mit Eingabe vom haben der Beschuldigte und der belangte Verband dagegen Beschwerde eingebracht.

Nachdem laut Akt die Beschwerde später als einen Monat ab Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde [laut Aktenlage gilt das angefochtene Erkenntnis vom gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als am zugestellt. Von diesem Tag an gerechnet endete die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG mit Ablauf des (nächster Arbeitstag nach dem ), demnach die Beschwerde vom als verspätet zurückzuweisen wäre], wurde dem Beschuldigten mit Vorhalt vom Gelegenheit gegeben, Umstände im Sinne des vierten Satzes von § 17 Abs. 3 ZustG ("… wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen …") geltend zu machen und zu belegen, ob und wenn solche Umstände vorgelegen sind.

Mit Eingabe vom gab der Beschuldigte folgende Umstände, welche den Zustellungszeitpunkt nach hinten verschieben, samt Nachweise bekannt:

"Aufgrund schwerwiegender Komplikationen, insbesondere zahlreicher Blutungen, sah ich mich nach einer Operation am dazu gezwungen, mich zwischen dem und dem in dringende stationäre Behandlung zu begeben. Nach dem zweiten Spitalaufenthalt, also ab , setzte ich meine Erholung in häuslicher Pflege fort, diesmal aufgrund anhaltender Blutungen. Nach meiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde mir geraten, weiterhin im Bett zu bleiben, um keine neuen Blutungen zu provozieren, und dies für einen Zeitraum von 10 Tagen. In dieser herausfordernden Zeit kümmerte sich meine Ehefrau um mich, und ich verließ unser Zuhause nicht.

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich mich in einer Woche (29.11-07.12) zwei weiteren Notoperationen unterzog, die alle unter Vollnarkose durchgeführt wurden. In der längeren Genesungszeit danach waren selbst elementare Alltagsaufgaben eine Herausforderung für mich, und ich hatte keine Möglichkeit, mich mit geschäftlichen Angelegenheiten zu befassen.

Diese unerwarteten und schwerwiegenden gesundheitlichen Herausforderungen beeinträchtigten maßgeblich meine Fähigkeit, mich in dem oben genannten Zeitraum um Unternehmensangelegenheiten zu kümmern und im konkreten Fall das Schreiben des Bundesfinanzgerichts früher abzuholen. Am 16. Dezember, dem ersten Tag, an dem ich mich wieder erheben durfte, habe ich als Erstes das Schreiben des Bundesfinanzgerichts abgeholt, weil ich es als eine Priorität betrachtete. Dies war meine einzige Aktivität an diesem Tag.

Sämtliche Unterlagen bezüglich meines Krankenhausaufenthalts und meiner Diagnose habe ich diesem Schreiben beigefügt. Ich bitte Sie darum, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände meiner schwerwiegenden und unerwarteten gesundheitlichen Situation, die meine rechtzeitige Reaktion beeinträchtigt haben, meine Beschwerde als rechtzeitig erbracht zu akzeptieren."

Dem beigelegten Patientenbrief der Klinik vom ist zu entnehmen:

Wir empfehlen körperliche Schonung für ca. 10 Tage. Schmerztherapie wird am Rezept verordnet diätische Empfehlungen laut mitgegeben Merkblatt.

Der Patient konnte nach komplikationslosem Aufenthalt in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.

Laut Entlassungsbrief der Klinik vom ist der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

§ 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 4 ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 108 Abs. 1 BAO: Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

§ 108 Abs. 2 BAO: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

§ 108 Abs. 3 BAO: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 62 Abs. 2 letzter Teilabsatz FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte laut Rückscheinabschnitt nach einem vorangegangenen Zustellversuch am (Beginn der Abholfrist). Die Beschwerde wurde am eingebracht (Datum laut Poststempel). Die Beschwerdefrist des § 150 Abs. 2 FinStrG endete am . Der Beschuldigte kehrte nach einem Spitalsaufenthalt bis an diesem Tag an seine Abgabestelle zurück. Montag, der ( ist ein Feiertag und Freitag) ist der der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist.

Zur Verspätung:

Laut Rückschein erfolgte die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am (Beginn der Abholfrist). Die Beschwerde wurde am eingebracht (Datum laut Poststempel). Damit ist die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG eingebracht.

Rückkehr an die Abgabestelle gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz

Gemäß der zitierten Bestimmung gelten Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte

Laut dieser Bestimmung ist die Zustellung der mit hinterlegten Sendung (Beginn der Abholfrist) an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden. Laut Antwortschreiben des Beschuldigten war das der . Nachdem der ein Freitag und Feiertag war, ist der der Tag, an dem die Zustellung (an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist) wirksam wurde.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur wird beispielsweise mit dem Vorbringen "durch Krücken tageweise am Verlassen der Wohnung gehindert" gewesen zu sein, nicht dargelegt, daß der Empfänger iSd § 17 Abs. 3 ZustG an der Wahrnehmung des Zustellvorganges gehindert gewesen sei, von einem der Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 ZustG gleichkommenden Zustand kann daher nicht gesprochen werden. Zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit, die Sendung zu beheben, andererseits, ist zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung ().

Davon, ob und wann eine gem. § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bilden ().

Laut , 0114, kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung der Sendung findet. Solche Hindernisse können Wiedereinsetzungsgründe bilden (zB , 93/01/0950; , 96/06/0208; , 98/17/0090; vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), ZustG, § 17, VI. Zeitpunkt der Zustellung [Rz 20]).

Rechtlich beurteilt bedeutet die Rückkehr an die Abgabestelle, dass die Zustellung mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam geworden ist, somit der Beginn der Beschwerdefrist der (zur Berechnung siehe oben) gewesen ist. Die Empfehlung des Arztes, sich privat an der Abgabestelle zu Hause zu schonen hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag.

Aufgrund der Aussagen aus dem Patientenbrief der Klinik vom , wonach "der Patient nach komplikationslosem Aufenthalt in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte" bzw. dem Entlassungsbrief der Klinik vom , wonach der Beschuldigte "zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf", ist jedenfalls zu ersehen, dass der Beschuldigte nicht handlungsunfähig gewesen ist. Die empfohlene Schonung für ca. 10 Tage, die der Beschuldigte als Bettruhe auslegte, hätte ihn nicht davon abgehalten, noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist bis noch die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, innerhalb der mit begonnenen Monatsfrist gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (noch fristgerecht) eine Beschwerde einzubringen.

Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG endete formal jedoch am , sodass die am eingebrachte Beschwerde gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen ergeben sich allein aus dem Gesetz, sodass keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Lösung des Falles relevant war, somit eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300004.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at