Verwaltungsstrafe Parkometerabgabe: Privatgrundstück kann Straße mit öffentlichem Verkehr und damit Kurzparkzone sein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter B. W. in der Verwaltungsstrafsache gegen Josef Beschwerer MSc, Gasse 1, 1234 Ortschaft vertreten durch Mag. Gerald Schefcik-Rothfischer, Kurbadstraße 8 Top 811, 1100 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/123456789/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und des Schriftführers SF zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als die Geldstrafe von 60,00 € auf 50,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.
Die Geldstrafe (50,00 €) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 60,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist nicht zulässig.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom (zugestellt am ) hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn Josef Beschwerer MSc (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY-123456 am um 18:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1990 Wien, Parkplatzgasse 1, abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 € sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Betrag von 10,00 € als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 €.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Bereits anlässlich der am Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung brachten Sie im Wesentlichen vor, der Abstellort des Fahrzeuges sei dem Sportplatz … des VEREIN zugehörig, sei somit keine gebührenpflichtige Kurzparkzone und unterliege nicht dem Parkometergesetz, was Sie durch einen Auszug aus dem Wiener Flächenwidmungs-und Bebauungsplan untermauerten.
Weiters erklärten Sie, Ihr Kind spiele im VEREIN-Nachwuchs und Sie hätten von einem Vereinsvorstand die Erlaubnis, fallweise Ihr Auto dort abzustellen, wenn Sie Ihr Kind … zum Training bringen und von dort abholen.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit, wiederholten aber Ihre bereits anlässlich der Organ-strafverfügung übermittelte Rechtfertigung.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom , ZI. 2010/02/0120).
Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E , 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E , 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt (Hinweis E , 81/03/0082, 0083) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0182).
Dass die in Rede stehende Verkehrsfläche durch Abschrankung oder sonstige Kenntlichmachung dem öffentlichen Verkehr entzogen ist, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch wurde derartiges von Ihnen vorgebracht.
Diese Verkehrsfläche stand somit mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung und war daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen, sodass jeder*jede Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in dort kundgemachten Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Angemerkt wird, dass die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, Ihr Fahrzeug auf der ihm gehörenden Fläche abzustellen, Sie nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometer-abgabe zu suspendieren vermag.
Einem*Einer Fahrzeuglenkerin bleibt es auch nicht überlassen zu beurteilen, bei welcher Sachlage er*sie ein Verbot nicht einzuhalten braucht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sach-verhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche ist ein Privatgrundstück, … Diese Tatsache ist auch im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien abgebildet.
Mein Kind spielt im VEREIN-Nachwuchs und ich habe vom Vereinsvorstand des VEREIN die Erlaubnis, wenn ich mein Kind … zum Training bringe und abhole, auf der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche mein Auto abstellen darf.
Diese Verkehrsfläche dient hauptsächlich dazu, bei VEREIN Heimspielen die Busse der gegnerischen Mannschaften dort abzustellen. Es ist zum Beispiel auch ein X-wagen ohne Kennzeichen dort abgestellt.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist bei den Aus- und Einfahrten und auch entlang des Zaunes der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche gut sichtbar und damit sehr deutlich mittels vielfacher Beschilderungen, unter Anderem;
"PRIVATGRUNDSTÜCK, Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt", usw., sehr klar und unmissverständlich angezeigt, dass die Benutzung des Areals unter dem Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatfläche der Allgemeinheit verboten wird.
In dem Straferkenntnis selbst wird die höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach eine im Privateigentum stehende Straße dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen ist, wenn ... ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E , 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E , 87/18/0059).
Genau dies ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt.
Beweis: PV
Konvolut an Lichtbildern
Weitere Beweis ausdrücklich vorbehalten
Ungeachtet dessen trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, da er einerseits die Erlaubnis des organschaftlichen Vertreters des Verfügungsberechtigten über die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche erhalten hatte und er andererseits aufgrund der Kennzeichnung "PRIVATGRUNDSTÜCK, Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" keinen Zweifel darüber haben musste, dass er auf einer privaten Verkehrsfläche ohne Pflicht zur Leistung einer Parkometerabgabe parken würde.
Entgegen der Verpflichtung der belangten Behörde, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, hat sie es unterlassen, sich von den örtlichen Gegebenheiten Kenntnis zu verschaffen. Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, da der belangten Behörde bei der ihr gebotenen Ermittlungspflicht die vorhandenen Hinweisschilder auffallen hätten müssen.
Die Beschwerdeführer stellen daher an das Verwaltungsgericht Wien den ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge
1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen,
in eventu
2b. das Verfahren gemäß 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen."
Am hat auf gegenständlichem Grundstück ein Augenschein stattgefunden und wurden zur Dokumentation 13 Bilder angefertigt. Die beiden Zufahrten waren im Gegensatz zum Tatzeitpunkt durch rotweiße Signalbänder abgesperrt.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen. Zu den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes des Abstellortes gab er an, es bestehe ein Pachtvertrag mit dem Sportverein. Er habe die Nutzungsverbotsschilder wahrgenommen, da diese vor allem bei der engen Zufahrt ersichtlich sind bzw. er ca. drei Stunden auf das Ende des Trainings seiner Tochter habe warten müssen und er deshalb die Gegend mit dem Hund abgegangen sei. Da aufgrund der Beschilderung das Risiko bestand, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde, habe er Kontakt zu einem Präsidiumsmitglied des Vereins gesucht. Aufgrund dessen Erlaubnis war der Beschwerdeführer bestätigt, dass es sich um Privatgrund und nicht öffentliches Gut handelt. Die Schilder gelten nach Ansicht des Beschwerdeführers für das gesamte Grundstück, deshalb auch für den Parkplatz. Aufgrund der Kennzeichnung und der Erlaubnis des Vereinsvorstands sei kein Verschulden gegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Josef Beschwerer MSc hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY-123456 an der Adresse Parkplatzgasse 1, 1990 Wien, abgestellt, sodass es dort am um 18:12 Uhr gestanden ist.
Eine Parkometerabgabe wurde dafür nicht entrichtet.
Eine Benutzung der Fläche des Abstellorts durch die Allgemeinheit war nicht ersichtlich verboten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts, insbesondere auf den Ergebnissen des Augenscheins vom .
Hinsichtlich des Abstellorts des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, des Beanstandungszeitpunkts und der Tatsache, dass keine Parkometerabgabe entrichtet wurde, folgt das Gericht den - unstrittigen - Angaben der Anzeige und der Fotodokumentation des Parkraumüberwachungsorgans A000.
Die Feststellungen zu den Verhältnissen am Abstellort ergeben sich aus dem öffentlich einsehbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/), dem Grundbuch, der Einsichtnahme in die aktenkundigen Fotos bzw. in Google Maps.
Der Abstellort befindet sich auf dem Grundstück Nr. 123/4 (Katastralgemeinde 09871), welches im Eigentum der Stadt Wien steht. Das Grundstück ist als Grünland/Erholungsgebiet/Freibäder gewidmet (§ 4 Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch [Bauordnung für Wien - BO für Wien]). Hinsichtlich der Bebauungsbestimmungen (§ 5 BO für Wien) handelt es sich um eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein öffentliches Schwimmbad.
[...]
Der erkennende Richter gelangt aus mehreren Gründen zur Ansicht, dass die Benutzung der Fläche des Abstellorts durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich verboten war, nämlich aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmbarkeit der Nutzungsverbote, der Positionierung der Schilder und des Fehlens von Absperrungen an den Zufahrten bzw. des Fehlens von eindeutigen Kennzeichnungen bei den Zufahrten und Parkplätzen.
Am Begrenzungszaun zum Nachbargrundstück Nr. 345/6 (Katastralgemeinde 09871) waren in unterschiedlichen Abständen insgesamt acht Schilder mit der Aufschrift "PRIVAT-GRUNDSTÜCK BENÜTZUNG VERBOTEN" oder "Privatgrundstück Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt", letztere in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" angebracht. Die Tafeln waren zum Abstellzeitpunkt derart am Zaun befestigt, dass sie vom gegenständlichen Grundstück und nicht vom Nachbargrundstück aus grundsätzlich lesbar waren.
Da sich aus dem Beweisverfahren keine Hinweise auf das Gegenteil ergeben haben, geht der erkennende Richter davon aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt des Augenscheins im Beanstandungszeitpunkt dieselbe Anzahl und Art von Tafeln an denselben Stellen am Zaun montiert waren.
Eine Benützung der gegenständlichen Fläche durch Fußgänger und Fahrzeuge ist sowohl aus Richtung Zugang-Weg/Zufahrtsgasse wie auch vom Ausfahrtsweg ohne tatsächliche Einschränkung möglich. Insbesondere wird die Zufahrt/der Zugang weder durch eine Abschrankung noch durch Absperrbänder gehindert.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers könne eine Beschränkung der Benutzung durch die Allgemeinheit somit nur durch entsprechende Kennzeichnungen vorliegen.
Aus einem aktenkundigen Foto (Seite 5 des Verwaltungsakts), welches vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigt wurde, ist eindeutig erkennbar, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein Fahrzeug wie auch ein Fahrzeuganhänger ("X-wagen") entlang des Zaunes abgestellt war. Aufgrund der beim Augenschein festgestellten Positionierung der Schilder war durch diese abgestellten Beförderungsmittel zumindest eines dieser Schilder verdeckt und dadurch für den Beschwerdeführer nicht zu sehen.
Darüber hinaus ist auf demselben Foto (weitere Fotos vom Tatzeitpunkt sind im Akt nicht belegt) zwischen und neben dem, entlang des Zaunes abgestellten Fahrzeuges erkennbar, dass der Grenzzaun durch Sträucher und Bäume bewachsen war. Der Bewuchs an diesen Stellen lässt sich durchaus mit jenem vergleichen, der von Google Maps zum Zeitpunkt September 2020 an diesem Ort festgehalten wurde:
[...]
Aus den Fotos des Augenscheins am ergibt sich, dass vor dessen Durchführung (sehr wahrscheinlich auch wenige Tage davor) ein Rückschnitt der Sträucher bzw. eventuell auch der Bäume stattgefunden hat. Insbesondere wurden bei der Zufahrt aus Richtung Zugang-Weg/Zufahrtsgasse erhebliche Mengen von Ästen entfernt. Dies lässt sich aus den Stöcken, den Schnittstellen und einem auf Fotos erkennbaren Haufen von geschnittenen Ästen (Seiten 6 bis 9 Bilder Augenschein) schließen.
Dagegen ist rechts neben einem von einem Sportverein am Zaun befestigten Banner ("HIER LANG") ein Schild erkennbar, dass von der Größe und Farbe jenen ähnelt, die sonst an der Abzäunung angebracht waren. Ein Foto, dass im Rahmen des Augenscheins angefertigt wurde, lässt den Schluss zu, dass hier eine Tafel mit der Aufschrift "PRIVAT-GRUNDSTÜCK BENÜTZUNG VERBOTEN" angebracht war.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere zum Höhepunkt der Vegetation und damit auch zum Tatzeitpunkt ein erheblicher Bewuchs der Abzäunung vorlag, der den Blick auf die Schilder am Zaun zumindest einschränkte. In Zusammenschau mit den abgestellten Fahrzeugen entlang der Einfriedung kann zu dieser Zeit von einer erkennbar verbotenen Befahrung bzw. Begehung nicht die Rede sein. Dies gilt vor allem auch für den Einfahrtsbereich aus Richtung Zugang-Weg/Zufahrtsgasse, der ein besonders starkes Pflanzenwachstum (siehe Abbildung 3, ganz rechts) aufweist, welches weit über den Zaun auf das gegenständliche Grundstück hinüberreicht. Bestätigt wird diese Ansicht durch zwei Fotos, die vom Verteidiger des Beschwerdeführers per E-Mail am an die belangte Behörde übermittelt wurden (Seiten 54 f des Verwaltungsakts). Darauf sind - zwar nicht Blätter tragende - Geflechte von Ästen zu erkennen, die zum Teil über den Grenzzaun hängen.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er die Nutzungsverbotsschilder insbesondere bei Spaziergängen mit seinem Hund wahrgenommen hat, so erscheint dies dennoch glaubhaft. Es steht mit obigen Feststellungen zum Abstellzeitpunkt aber auch nicht im Widerspruch, zumal die Schilder, so wie zum Zeitpunkt des Augenscheins, bei Rückschnitt der Sträucher/Bäume bzw. nach Abfallen der Blätter beim Vorbeigehen durchaus lesbar sind und anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Anschein erweckte, dass er häufiger den Parkplatz genutzt hatte.
Für den hier zu beurteilenden Zeitpunkt liegt schon aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmbarkeit der Schilder (aber auch aus nachfolgend dargestellten Gründen) keine erkennbare Kennzeichnung eines Nutzungsverbots für die Allgemeinheit vor.
Die Bedeutung der Tafel "PRIVAT-GRUNDSTÜCK BENÜTZUNG VERBOTEN" ist missverständlich bzw. interpretationsbedürftig, da dieser Hinweis durchaus so verstanden werden kann, dass er sich zur Abwehr äußerer Einwirkungen auf das Nachbargrundstück Nr. 345/6 bezieht.
Das Schild "Privatgrundstück Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" muss dagegen für das gegenständliche Grundstück gelten. Das lässt sich insbesondere daraus schließen, dass das Nachbargrundstück aufgrund der Abzäunung nicht befahrbar ist und ein Halte- und Parkverbot für einen abgesperrten Bereich keinen Sinn hätte. Vom Wortsinn her ist durch den darauf abgedruckten Text aber nur das Halten und Parken verboten und nicht ein Befahren/Durchfahren/Begehen.
Zusätzlich ist hinsichtlich beider Schilder nicht zu erkennen, dass diese für den - im kürzesten Abstand - ca. 15 Meter vom Zaun entfernten, tatsächlichen Abstellort gelten sollen. Aufgrund der geringen Größe der Tafeln, der alleinigen Anbringung an der Seite am Zaun und der fehlenden Aufstellung von Zeichen direkt bei den Zufahrten (verglichen mit dem üblichen Aufstellungsort von behördlichen Straßenverkehrszeichen) können die erklärten Verbote auf den Schildern nach Ansicht des erkennenden Richters ihrem Zweck nach nur so ausgelegt werden, dass sie eine Behinderung der Durchfahrt durch unmittelbar vor und entlang des Zaunes abgestellte Fahrzeuge verhindern oder ein gefahrloseres Befahren des Parkplatzes ermöglichen sollen.
Dass das Grundstück für eine direkte Durchfahrt/Begehung von der Zufahrtsgasse kommend zum Ausfahrtsweg genutzt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden bzw. ist eine solche aufgrund fehlender Alternativen für fahrzeuglenkende Verkehrsteilnehmer bzw. aus ökonomischen Gründen sogar wahrscheinlich.
Am Abstellort sowie den danebenliegenden Flächen, die üblicherweise zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden (Abbildung 1), waren zudem keine Zeichen aufgestellt, die auf die Eigenschaft als Privatgrundstück oder ein Nutzungsverbot hinweisen. Dass solche Hinweise fehlen, geht eindeutig aus den aktenkundigen Fotos (Seite 4 des Verwaltungsakts, Augenschein) hervor und ist zudem unstrittig.
Dem äußeren Anschein nach liegt aus dem Blickwinkel der Verkehrsteilnehmer ein ersichtlicher Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer eine Abstellerlaubnis vom Verein hatte, ist aufgrund der raschen Beauskunftung und Nennung des Vereinsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung (siehe Spruchpunkt I.)
Objektives Tatbild
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Tatort keine Kurzparkzone, sondern ein Privatgrundstück sei, das wegen der bei den Aus- und Einfahrten sowie auch entlang der Abzäunung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche gut sichtbar und damit sehr deutlich mittels vielfacher Beschilderungen sehr klar und unmissverständlich anzeigen würde, dass die Benutzung des Areals unter dem Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatfläche der Allgemeinheit verboten sei. Zudem habe er eine Abstellerlaubnis von der Vereinsvertretung gehabt.
Gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
Mit Verordnung MA 46 - ZAHL des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 99.. Wiener Gemeindebezirk wurde mit Wirkung ab für ein näher bezeichnetes Gebiet das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt.
§ 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht."
Nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (, mwN).
Da es auf die Eigentums- und im Größenschluss auch auf die Besitzverhältnisse nicht ankommt, war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Pachtvertrag mit dem Sportverein bestand, nicht einzugehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Privatgrundstück auch eine Straße mit öffentlichem Verkehr und damit auch Kurzparkzone sein.
Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 StVO 1960).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (, mwN) bzw. dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (, mwN). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt ().
Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind ().
Die Benützung muss der Allgemeinheit ersichtlich verboten sein. Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen. ( mit Verweisen u. a. auf Zl. 227/72; ; ) Keine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn dies durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist ().
Eine gleich neben einer Einfahrt angebrachte Hinweistafel mit der Aufschrift "Privatgrund Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, dass hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist, d.h., dass sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO bleibt daher erhalten (vgl ).
Da eine Tafel "Privatgrundstück Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in Verbindung mit einem Abschleppsymbol und einer Abbildung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" nicht jegliche Benutzung (zB Befahren) ausschließt, hindert diese nicht die Qualifikation der Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr.
Das Grundstück des Abstellorts des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war weder abgeschrankt oder abgesperrt noch als Privatstraße gekennzeichnet. Eine ersichtliche Kennzeichnung erfolgte auch nicht auf dem Parkplatz.
In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG geht der erkennende Richter davon aus, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit - in der Diktion des Verwaltungsgerichtshofes - nicht "ersichtlich" bzw. "erkennbar" verboten war (vgl Punkt 2. Beweiswürdigung), sondern eine solche der Öffentlichkeit freistand.
Unbestritten liegt eine Straße nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960 vor. Diese konnte von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es liegt daher hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 vor. Diese ist als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 99.. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, und hat somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Im Übrigen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im Straferkenntnis anführt, dass die Erlaubnis des Grundstückseigentümers (Anm.: oder Besitzers), das Fahrzeug auf der ihm gehörenden Fläche abzustellen, diesen nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe zu suspendieren vermag. Anzumerken ist diesbezüglich, dass auch auf öffentlichen Verkehrsflächen implizit eine Zustimmung der Stadt Wien zum Abstellen anzunehmen ist.
Verschulden
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG) normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs 2 VStG setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl , mwN).
Den Beschwerdeführer trifft somit die Verpflichtung, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde zu informieren. Der Beschwerdeführer hätte sich insbesondere Kenntnis darüber aneignen müssen, dass es hinsichtlich einer Kurzparkzone nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und dass die Erlaubnis zum Abstellen des Fahrzeuges durch den Vereinsvertreter nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit.
Im Übrigen ergibt sich der Geltungsbereich der Kurzparkzone im 99.. Wiener Gemeindebezirks bei Einsicht in dem von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Stadtplan (https://www.wien.gv.at/stadtplan/).
Weil all dies unterlassen wurde und auch sonst anhand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein (schwereres) Verschulden träfe, ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Strafbemessung
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl , ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Somit liegen beide, für die Erteilung einer Ermahnung erforderlichen, Voraussetzungen nicht vor.
Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Als mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer bemüht war, aufgrund der Kennzeichnung als Privatgrundstück einen Vereinsvertreter zu befragen und er dem vorwerfbaren Irrtum unterlegen ist, dass das Parken auf einem Privatgrundstück grundsätzlich und eine Erlaubnis zum Abstellen seines Fahrzeuges durch den Vereinsvertreter im Besonderen ihn von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit. Insbesondere um die Allgemeinheit aber auch den Beschwerdeführer von der Begehung ähnlicher Abgabenverkürzungen abzuhalten, war dennoch, unter Berücksichtigung der besonderen Sachverhaltskonstellation, eine Geldstrafe zu verhängen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer machte dazu trotz Vorhalts in der mündlichen Verhandlung keine Angaben. Zu berücksichtigen ist aber die Sorgepflicht für ein Kind.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 € angesichts des bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmens als angemessen zu betrachten.
Es war daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerde-führenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Unabhängig davon sind die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.
Vollstreckung
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
4. Unzulässigkeit der Revision (siehe Spruchpunkt II.)
Art 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 € und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (, mwN).
Das Erkenntnis basiert im Wesentlichen auf der Klärung von Sachverhaltsfragen. Wo Rechtsfragen aufgetaucht sind, wurden diese entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet (siehe Begründung Punkt 3.) Die Revision für die belangte Behörde ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500014.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at