Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wegen Überschreitens der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100721/2023-RS1 | Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden und fällt deshalb die Familienbeihilfe zur Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Eine allfällige Rückforderung würde dabei sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag umfassen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 im Ausmaß von insgesamt € 1.564,50 zurück, da die Tochter im Jahr 2022 die maßgebliche Einkommensgrenze von € 15.000,00 überschritten hätte.
2. Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde. Darin brachte sie vor, ihre Tochter habe mit Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 nachgewiesen, in einem aufrechten Studienverhältnis zu stehen, woraufhin das Finanzamt bestätigte, dass der Familienbeihilfenbezug bis Juli 2022 bestehe. Nachdem die Tochter im Juli 2022 das 24. Lebensjahr vollendet habe, sollte mit diesem Monat auch der Bezug der Familienbeihilfe enden. Die Bezugsgrenze gelte nur für jenen Zeitraum, in dem Familienbeihilfe bezogen werde. Darüber hätte sie sich bereits vor Beantragung der Familienbeihilfe zweimal beim Finanzamt rückversichert. Bis Juli 2022 habe ihre Tochter ein zu versteuerndes Einkommen von € 11.397,92 bezogen und liege dieses unter der Grenze. In Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen hätte die Möglichkeit eines zusätzlichen Bezuges der Familienbeihilfe für zwei weitere Monate bestanden, da die Altersgrenze von 24 Jahren nicht gelte. Auch bis September 2022 habe das Einkommen der Tochter unter € 15.000,00 gelegen und sei daher die Beantragung der Familienbeihilfe für August und September erfolgt. Die Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt und ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, die Tochter der Beschwerdeführerin besuche seit dem Wintersemester 2021/22 das Masterstudium Soziale Arbeit. Sie habe das 24. Lebensjahr mit Juli 2022 vollendet. Aufgrund der COVID-19-Krise verlängere sich der Anspruchszeitraum über diese Altersgrenze hinaus bis maximal Februar 2023. Für die Berechnung des schädlichen Einkommens für die Zuverdienstgrenze sei nicht der tatsächliche Bezugszeitraum, sondern der Anspruchszeitraum relevant. Es gebe keine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung eines Familienbeihilfenanspruches. Im Kalenderjahr 2022 bestehe daher kein Anspruch wegen Überschreitung der Einkommensgrenze.
4. Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin brachte sie ergänzend vor, die Beschwerdevorentscheidung habe sich nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt. Zudem sei der Anspruchszeitraum der Zeitraum von Jänner bis Juli 2022.
Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:
- die Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig abzulehnen,
- den Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben und
- die Familienbeihilfe für ihre Tochter jedenfalls bis Juli zu genehmigen,
- die Familienbeihilfe für ihre Tochter unter den Voraussetzungen der Coronabestimmungen darüber hinaus bis inkl. September zu genehmigen und eventuell daraus resultierende, noch nicht ausbezahlte Restbeträge zu überweisen.
Dem Vorlageantrag beigelegt wurde die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom .
5. Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 der Anspruchszeitraum für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze hinaus aufgrund der COVID-19-Krise um ein weiteres Semester verlängere. Somit bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2022. Es komme eine Einkommensreduktion iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz lit a FLAG 1967 gerade nicht zum Tragen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebe sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen habe.
6. Mit Schreiben vom ergänzte die Beschwerdeführerin, der Anspruchszeitraum für den Familienbeihilfenbezug für ihre Tochter habe sich durch § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 um ein Semester verlängert und somit ein Anspruch für das gesamte Jahr 2022 bestanden. Es sei aber eine Falschinformation an sie ergangen. Sie habe die Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2021 bis Juli 2022 beantragt und sei diese mit Mitteilung vom auch zuerkannt worden. § 2 Abs. 9 lit b FLAG sei damals aber bereits in Kraft gewesen. Somit hätte die Familienbeihilfe zumindest für das ganze Jahr 2022 oder schon bis Februar 2023 zuerkannt werden müssen. Im Falle der rechtlich richtigen Information hätte das Einkommen entsprechend angepasst werden können. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden an der falschen Berechnung des Einkommens und ersuche sie daher um Gewährung der Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Juli 1998 geboren und hat im Juli 2022 das 24. Lebensjahr vollendet.
2. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter im Zeitraum von Jänner bis Juli 2022 Familienbeihilfe i.H.v. insgesamt € 1.155,70 und Kinderabsetzbeträge i.H.v. insgesamt € 408,80 bezogen (siehe Abfrage der Leistungen aus der Datenbank FABIAN).
3. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im September 2018 den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit in ***1*** begonnen und im Juni 2021 beendet. Sodann hat sie den Masterstudiengang Soziale Arbeit in ***1*** begonnen (siehe Studiendaten aus der Datenbank FABIAN); dieser endete im Juli 2023 (siehe Studiendaten aus der Datenbank FABIAN und Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Formular FB070 vom ).
4. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2022 ein Einkommen i.H.v. € 19.628,51 (siehe Einkommensteuerbescheid vom ). Sie war das gesamte Jahr hindurch beschäftigt (siehe Lohnzettel 2022 der Tochter).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa ; ).
Vorauszuschicken ist daher, dass die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren den Rückforderungsbescheid vom betrifft. In diesem Bescheid wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 rückgefordert. Damit ist aber die Sache begrenzt. Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht berechtigt, über einen eventuell bestehenden Anspruch der Monate August 2022 und September 2022 oder August bis Februar 2023 zu entscheiden.
Wenn die Beschwerdeführerin somit vermeint, das Bundesfinanzgericht möge ihr die zustehende Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum bis Februar 2023 bzw. zumindest für das gesamte Jahr 2022 gewähren (siehe Schreiben vom ) bzw. die Familienbeihilfe über den Juli 2022 hinaus bis inkl. September 2022 genehmigen und eventuell daraus resultierende, noch nicht ausbezahlte Restbeträge überweisen (siehe Vorlageantrag vom ), so geht dieses Vorbringen über die hier zu entscheidende Sache hinaus und wird sie diesbezüglich an das Finanzamt verweisen.
2. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt; sie bleibt damit bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand und tritt erst danach außer Kraft.
Das Bundesfinanzgericht kann die Beschwerdevorentscheidung somit nicht "als rechtswidrig ablehnen", wie die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag beantragt. Allerdings tritt sie mit diesem Erkenntnis ohnehin aus dem Rechtsbestand.
3. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) bestimmt (auszugsweise):
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
4. Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000,00 übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.
Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. ). Diese kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist.
Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden und fällt deshalb die Familienbeihilfe zur Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Eine allfällige Rückforderung würde dabei sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag umfassen (siehe Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, S 3 zur Änderung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 durch das ARÄG 2013, BGBl I Nr. 138/2013).
5. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).
6. Fest steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin über ihr 24. Lebensjahr hinaus aufgrund ihres Besuches des Masterstudienganges das gesamte Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe - und damit auch auf Kinderabsetzbetrag - hatte. Zunächst bestand Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und ab August 2022 gemäß § 2 Abs. 9 lit b FLAG 1967.
Fest steht auch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im gesamten Kalenderjahr 2022 ein Einkommen i.H.v. € 19.628,51 erzielte.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin für das gesamte Jahr 2022 beträgt € 2.081,20, wovon an die Beschwerdeführerin die Monate Jänner bis Juli (das sind € 1.155,70) ausbezahlt wurden.
Bei der Ermittlung des Einkommens iSd § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 ist aufgrund des ganzjährigen Anspruches auf Familienbeihilfe (lediglich der Zeitraum, für den Familienbeihilfe beantragt wurde, ist für die das Einkommen des gesamten Jahres 2022 heranzuziehen, wovon nunmehr auch die Beschwerdeführerin ausgeht (siehe Schreiben vom ). Dieses liegt eindeutig über dem Betrag von € 15.000,00. Trotz der sogenannten "Einschleifregelung", bei der sich die Familienbeihilfe für ein Kind in einem Kalenderjahr um den Betrag vermindert, um den das zu versteuernde Einkommen des Kindes den Betrag von € 15.000,00 übersteigt, vermindert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter auf Null, da das Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin zu hoch ist.
An die Beschwerdeführerin wurde die Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Juli 2022 ausbezahlt. Damit war aber die Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Juli 2022 rechtmäßig.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom ausführt, sie sei durch das Finanzamt hinsichtlich der Dauer des Familienbeihilfenanspruches (mehrmals) falsch informiert worden und das Einkommen der Tochter hätte ansonsten im Falle des ganzjährigen Anspruches entsprechend angepasst werden können, so können diese Argumente der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da auch ein ausschließlich durch das Finanzamt verursachter, unrechtmäßiger Bezug von Familienbeihilfe einer Rückforderung nicht entgegensteht. Eine rein objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe genügt. Auch wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden am unrechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe trifft, hindert dies daher nicht die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe. Zudem stehen auch die Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag einer Rückforderung (§ 26 FLAG 1967) nicht entgegen (vgl. ).
7. Da die Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Juli 2022 zu Unrecht bezogen wurde, steht der Beschwerdeführerin auch der Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum nicht zu. Dieser war daher ebenfalls zurückzufordern.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, den Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben und die Familienbeihilfe bis Juli 2022 zu genehmigen, kann daher nicht entsprochen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100721.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at