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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2024, RV/2100641/2023

WiEReG: Fehlende Androhung der Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***Bf1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu Handen ihres Geschäftsführers mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die unterlassene Handlung bis nachzuholen. Ebenso wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht, falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde. Der Bescheid war ebenfalls an die Beschwerdeführerin zu Handen des Geschäftsführers gerichtet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund eines Irrtums des Finanzamtes sei der FinanzOnline-Zugangscode für die Beschwerdeführerin auf einen nicht berechtigten Teilnehmer eingerichtet worden. Sohin sei keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt. Die Zustellung sei nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers erfolgt. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin bereits über die selbe Thematik in einem laufenden Verfahren mit der Finanzbehörde und dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Finanzbehörde habe außerdem gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (Ritz, BAO 6, § 111 Rz 7 f).
Sowohl der Bescheid mit der Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin zu Händen des Geschäftsführers, Herrn (…), elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (Ritz, BAO
6, § 98). Auf elektronisch zugestellten Schriftstücken ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Dieser "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Schriftstückes in die Databox. Das Einbringen des Schriftstückes kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Schriftstückes in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt (BFG GZ RV/5102000/2016).
Der Bescheid mit der Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt und trägt den Zeitstempel , 06:01:02. Er wurde nachweislich am um 06:01:04 elektronisch zugestellt. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt und trägt den Zeitstempel , 09:54:32. Er wurde nachweislich am um 09:54:33 elektronisch zugestellt.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erfolgte somit sehr wohl eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,-. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bescheid in FinanzOnline erst am von der Beschwerdeführerin gelesen wurde. Auch der Bescheid mit der Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde rechtswirksam zugestellt. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher nicht rechtswidrig.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde begründend ausführt, dass hinsichtlich des WiEReG bereits ein Verfahren bei der Abgabenbehörde anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, so ist hierzu auszuführen, dass dieses anhängige Verfahren eine Meldepflichtverletzung im Jahr 2018 betrifft. Die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde hingegen festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin am mit der Durchführung der jährlichen Meldeverpflichtung gem. § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG säumig geworden ist. Diesen beiden Verfahren liegen somit Meldepflichtverletzungen in verschiedenen Jahren zu Grunde. Es wird daher, entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (Ritz, BAO6 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall erfolgte bis dato keine Meldung gem. § 5 WiEReG, weshalb die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht unrechtmäßig war.
Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Da diese Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG nicht erstattet wurde, erfolgte erstmalig am die Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- mittels Mahnschreiben. Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- erfolgte im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- vom .
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).
Festzuhalten ist, dass vom Mahnschreiben (betr. die erste Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,-) am , vom Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- am bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- am mehrere Monate verstrichen sind. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Sie hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- daher keineswegs unbillig. Es ist auch nicht zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt hätte werden können, da bis dato keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgt ist.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände, erscheint die Höhe der Zwangsstrafe (EUR 4.000,-) im gegenständlichen Fall nicht unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin bereits ein wiederholtes Mal säumig war und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, die in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführten Begründungen seien unrichtig. Aufgrund groben Verschuldens des Finanzamtes sei der Bescheid in eine fremde elektronische Databox zugestellt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass der Geschäftsführer keinen Zugang zu der Databox gehabt habe. Die Zugangscodes seien von der ehemaligen Geschäftsführerin auf ihren Namen eingerichtet worden und seien nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung verloren gegangen. Unabhängig davon habe der aktuelle Geschäftsführer einen Antrag auf Ausstellung eines Zugangscodes gestellt. Grob fahrlässig sei dieser Zugang neuerlich auf die ehemalige Geschäftsführerin ausgestellt und ihr eigenhändig zugestellt worden. Am habe die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag für den FinanzOnline-Zugang gestellt, dem mit Schreiben vom entsprochen worden sei. Im Wissen dieser Tatsachen hätte die Finanzbehörde den Bescheid vom per Postzustellung mit Zustellnachweis an die Firmenadresse zustellen müssen. Der Bescheid sei nachweislich nicht in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, dem Geschäftsführer, gelangt. Die Beschwerdevorentscheidung vom sei per Postzustellung am richtig zugestellt worden.

Im Wissen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Umsatzsteueridentifikationsnummer begrenzt worden sei und diese trotz mehrmaliger Bitten bis zum heutigen Tag nicht wieder freigegeben worden sei, habe die Finanzbehörde nahezu die Höchststrafe verfügt. Aufgrund dieser Tat sei der Beschwerdeführerin durch die Finanzbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollkommen entzogen worden. Es hätten keine Umsätze getätigt werden können. Sohin sei diese Bemessungsgrundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf null Euro Umsatz gesetzt worden. Entsprechende Meldungen an die zuständige Finanzbehörde seien getätigt worden.
Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin säumig sei, vielmehr vertrete sie eine andere Rechtsmeinung und seien diese laufenden Verfahren noch nicht abgeschlossen. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin immer freiwillig und transparent - vor allem in die Firmenunterlagen der irischen Mutter-Unternehmung - Einsicht gewährt und somit § 16 WiEReG entsprochen. Die in Irland uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglichen Auszüge aus dem irischen "WE-Register" enthielten die von der Europäischen Union vorgegebenen Mindestinformationen und entsprächen somit den Standards der Vorgaben für übergeordnete ausländische Rechtsträger.
Die Behörde habe es unterlassen, "dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit der Meldung in Papierform zu ermöglichen." Die Behörde müsse "gewährleisten, dass die Meldung nach § 16 WiEReG, wenn keine entsprechenden digitalen Voraussetzungen bzw. keine entsprechenden finanziellen Möglichkeiten, sich Dritter (Steuerberater usw.) zu bedienen vorhanden" seien, in Papierform erfolgen könnten.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat sowie die Ladung von drei näher bekannten Bediensteten des Finanzamtes zur Verhandlung als Zeugen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom aufgehoben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen stand fest, dass die Beschwerdeführerin Teilnehmerin von Finanzonline war und ist und an der elektronischen Zustellung teilnimmt. Der Beschwerdeführerin wurden am die entsprechenden Zugangscodes ausgehändigt. Aufgrund einer von der belangten Behörde beigebrachten, von der für IT-Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen erstellten Databox-Protokolldatei stand zum einen fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung seit einen aufrechten Zugang zu FinanzOnline hatte, zum anderen, dass das Erinnerungsschreiben vom , der Bescheid am (mit Androhung der einer Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro) und der angefochtene Bescheid vom , die alle an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers adressiert waren, in der Databox der Beschwerdeführerin und nicht in der des Geschäftsführers eingelangt sind; die genannten Erledigungen sind in die Databox des Teilnehmers mit der Identifikationsnummer ***1*** eingelangt; diese Nummer ist der Beschwerdeführerin zugeordnet. Ebenso war aufgrund der Angaben in der genannten Protokolldatei und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift unstrittig, dass der Geschäftsführer diese Erledigungen erst am zur Kenntnis genommen hat.
Die Beschwerdeführerin hat am erstmalig eine Meldung gemäß § 5 WiEReG abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum verfahrensgegenständlichen Fall in dem genannten Erkenntnis vom , Ra 2023/13/0048, ausgeführt (auszugsweise):
"23 Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
24 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
25 Wird die Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nicht erstattet, kann das Finanzamt deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
26 Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. …).
27 Ein Zustellungsvollmacht iSd § 9 ZustG (vgl. …) lag im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
28 Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. …).
29 Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. …). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. …). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. …).
30. (…)
31 Nach dieser - wie oben dargelegt von der Behörde wählbaren (…) - Bezeichnung des Empfängers war es aber für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (vgl. auch ). Die Zustellung der Dokumente erfolgte aber unbestritten in die "Databox" der Gesellschaft.
"

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine wirksame Zustellung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Bescheid vom , mit dem (auch) die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe angedroht worden ist, und der nunmehr angefochtene Bescheid vom dem in der Zustellung genannten (formellen) Empfänger (hier der Geschäftsführer) tatsächlich zugekommen sind (§ 7 ZuStG). Dem Geschäftsführer sind die beiden Dokumente erst am zugekommen, diese Dokumente wurden somit erst an diesem Tag wirksam zugestellt.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt allerdings die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus (Ritz/Koran, BAO7; § 111 Rz 7). Da die Androhung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe (mit Bescheid vom ) erst am wirksam zugestellt worden ist, ging der mit Bescheid vom festgesetzten und nunmehr bekämpften Zwangsstrafe eine Androhung dieser nicht voraus. Die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 18. Okotber 2021 erfolgte daher - mangels einer wirksamen vorherigen Androhung - zu Unrecht; der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben (vgl. ).

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen war der Antrag der Beschwerdeführerin, zur Verhandlung Zeugen zu laden, nicht nur unerheblich, sondern es lag mangels Angabe eines Beweisthemas auch kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die zum verfahrensgegenständlichen Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
VwGH, Ra 2023/13/0048
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100641.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at