Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2024, RV/1100276/2023

Einstellung des Verfahrens: Löschung der beschwerdeführenden GmbH aus dem Firmenbuch, kein Abwicklungsbedarf

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ehemals im Firmenbuch zu FN eingetragen gewesenen, mit Beschluss des LG X am amtswegig aus dem Firmenbuch gelöschten ***Bf1*** über deren Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 06.2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin war zu FN im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts X vom zu AZ wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom mangels Kostendeckung gemäß § 123a Insolvenzordnung aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts X wurde die Beschwerdeführerin am gemäß § 40 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht.

Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer von EUR 1.312.974,60 haftet auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nach wie vor unberichtigt aus, was aufgrund der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die elektronische Verfahrensdokumentation "Zentrale Anwendungen" festzustellen war.

Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Da der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keinesfalls zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, ist auch kein (nachträglicher) Abwicklungsbedarf gegeben. Der Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers führt daher zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. ; ).

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Würdigung wurde entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100276.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at