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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2024, RV/4100540/2020

pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (beschwerdeführender Verein), vertreten durch Wiedenbauer, Mutz, Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt, und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom

gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide des ***FA*** vom betreffend die Jahre 2011-2014 , und gegen die Bescheide desselben Finanzamtes vom betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) 2011-2014

zu Recht erkannt:

1.) Beschwerde vom gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2011-2014 vom : Die Lohnsteuerhaftungsbescheide werden aufgehoben.

2.) Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) 2011-2014:

a.) Die Beschwerde gegen die Dienstgeberbeitrags (DB)-Bescheide 2011 und 2012 wird abgewiesen.

b.) Ad Beschwerde gegen die Dienstgeberbeitrags (DB)-Bescheide 2013 und 2014: Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen (BMG) und die festgesetzten DB betragen:


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Jahre
Bemessungsgrundlage
DB
DB 2013
2.000 €
90 €
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
-43,25
Festgesetzter DB 2013 nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung
46,75 €
DB 2014
4.551,2
204,80
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
-204,80
Festgesetzter DB 2014 nach Abstandnahme von der Festsetzung
0 €

3.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der beschwerdeführende (bf) Verein hat in Bezug auf Lohnsteuer und DB 2011-2014 bis zur Erlassung der bekämpften Bescheide keine Lohnsteuer und keinen DB gegenüber dem Finanzamt (FA) erklärt (AIS-Abgabenkonto betreffend die Bf).

Außenprüfungsbericht des FA vom : Die Befreiungsbestimmung gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 sei durch den bf Verein für Trainer und Mitarbeiter in der Organisation des Vereins angewendet worden. Für Organisationsmitarbeiter sei die Befreiung jedenfalls nicht anwendbar. Der Verein veranstalte einmal im Jahr (idR August) ein einwöchiges Eishockeycamp. Wenn der Verein überwiegend Leistungen gegen Entgelt anbiete und in erster Linie diejenigen Personen gefördert werden würden, die die entgeltlichen Dienste des Vereins in Anspruch nähmen (), dann liege keine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit vor . Daher sei § 3 Abs 1 Z 16 c EStG 1988 nicht anwendbar (Außenprüfungsbericht ).

Daher käme es zu folgenden Festsetzungen oder Inanspruchnahmen zur Haftung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
L= Lohnsteuerhaftung; DB = Dienstgeberbeitrag
582,24 €
L 2011
315 €
DB 2011
964,71 €
L 2012
407,25 €
DB 2012
97,04 €
L 2013
90 €
DB 2013
582,24 €
L 2014
204,80 €
DB 2014
3.243,28 €
Nachforderungen 2011-2014

(Außenprüfungsbericht ).

Die bekämpften Bescheide vom betreffend Lohnsteuerhaftung 2011-2014 gem. § 82 ESTG 1988 und DB 2011-2014 entsprachen dem Außenprüfungsbericht.

Beschwerde vom :

Nach dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins würden gemeinnützige und sportliche Zwecke zur Förderung des nationalen und internationalen Eishockeynachwuchses gefördert. Auch die körperliche Ertüchtigung von Jugendlichen werde nach dem satzungsmäßigen Zweck gefördert. Zweck des Vereins seien die Ausbildung, das Training und die Förderung des Eishockeynachwuchses. Der Verein unterstütze Jugendliche finanziell bei der Absolvierung von Trainingslagern im Ausland.

Der Verein versuche, seinen satzungsmäßigen Zweck durch Spenden zu erreichen. Durch die Spendeneinnahmen alleine könnten die Zwecke des Vereins nicht gewährleistet werden. Daher veranstalte der Verein Eishockeycamps für Jugendvereinsspieler und Hobbyspieler, und verlange von den Teilnehmern dafür nicht kostendeckende Entgelte.

Diese Veranstaltungen seien unentbehrliche Hilfsbetriebe, da sie
- der Erfüllung des begünstigten Zwecks dienten;
- für das Erreichen des Vereinszwecks unentbehrlich seien, und da sie
-zu abgabenpflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb stünden, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei (§ 45 Abs 2 BAO).

Der bf Verein beantragte, die bekämpften Bescheide aufzuheben.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom :

Die Satzung müsse eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen… Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben (§ 41 Abs 1 BAO). Dh, die tatsächliche GF müsse in der Rechtsgrundlage Deckung finden. In den Statuten seien unter den materiellen Mitteln der Zweckverfolgung Einnahmen aus der Veranstaltung von Kursen (Eishockeycamps) nicht erwähnt (BVE vom ).

Die Auflösungsbestimmung in § 16 sei mangelhaft, da sie keine Regelung für den Wegfall des begünstigten Zwecks enthalte; es fehle die Auflage zur Verwendung des Vermögens für Zwecke iSd § 34 ff BAO (§ 39 Z 5 EStG 1988) (BVE vom ).

Seien unabhängig von den Einsatztagen monatliche Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt worden, sei dies ein Indiz, dass keine Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorläge.

Soweit die BVE vom

Mit Schreiben vom stellte der bf Verein einen Vorlageantrag.

Vorlagebericht des FA vom :

Die Bf habe Vergütungen als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs 1 Z 16 c steuerfrei ausbezahlt. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass die Bf die Voraussetzung "begünstigter Rechtsträger i S d §§ 34 ff BAO" nicht erfülle. Die Bf bringe vor, die Mängel seien nur unwesentlich und behoben worden.

Zur Zeit der Außenprüfung seien wesentliche Satzungsmängel vorgelegen, die nicht rückwirkend sanierbar seien (). Satzungsmängel führten zur Versagung der Begünstigung (; ,l 99/13/0078). Die Bf sei kein begünstigter Rechtsträger.

Die Steuerbegünstigung stelle auf Einsatztage ab, dh auf Tage, an welchen ein Training oder ein Wettkampf stattgefunden habe.

Eine Berechnung nach Einsatztagen erfordere, dass laufend entsprechende Aufzeichnungen geführt und im Rahmen der GPLA vorgelegt worden wären. Diesem Erfordernis sei nicht entsprochen worden. Es seien Fixbeträge ausbezahlt worden, daher sei nicht tatsächlich nach Einsatztagen abgerechnet worden (Vorlagebericht des FA an das ).

Mit Ergänzungsauftrag des wurde dem bf. Verein der Vorlagebericht vom nochmals vorgehalten.

Ferner wurde der Bf in diesem Ergänzungsauftrag gefragt,

-welche tatsächlichen Aktivitäten habe der Verein 2011 - 2014 verwirklicht? In diesem Zusammenhang wurde der Bf aufgefordert, alle schriftlichen Informationen gem. § 12 Abs 4 der Satzung an die Vereinsmitglieder über die Tätigkeiten des Vereins 2011-2014 zu übermitteln.

Antwort (Schreiben des RA vom ): Der Verein habe eine Sommerhockeyschule betrieben. Der Verein habe dafür Sponsoren gesucht.

Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag ferner aufgefordert, alle Einnahmen und Ausgaben 2011 - 2014 darzustellen. Er wurde aufgefordert, die Mittelherkunft der Einnahmen 2011-2014 darzustellen.

Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins mehr vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.

Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag ferner gefragt, was die durch den Bf bezahlten Trainer im Streitzeitraum gemacht hätten, welche Aufzeichnungen und schriftlichen Vereinbarungen es über diese Tätigkeiten gebe; Der Bf wurde aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen.

Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.

Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag aufgefordert, alle vertraglichen Vereinbarungen über die strittigen Zahlungen an die Trainer 2011-2014 vorzulegen

Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.

Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag gefragt, auf Grund welcher Kriterien die strittigen Zahlungen 2011-2014 an die Trainer erfolgt seien. Der Bf wurde aufgefordert, das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in den Streitzeiträumen in Bezug auf jeden Trainer und Zeitraum nachzuweisen.

Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag aufgefordert, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen über die Auszahlungen pro Trainer und pro Monat in Bezug auf die Streitjahre vorzulegen. Diesen Aufzeichnungen müsse entnommen werden können, wie viel von den strittigen Entschädigungen welcher Trainer in welchem Monat auf Grund welcher Kriterien erhalten habe.

Der Bf wurde aufgefordert, alle Aufzeichnungen über Einsatztage der Trainer in Bezug auf die Streitjahre vorzulegen.

Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.

Mit Mails vom gab die Vereinsbehörde sämtliche Versionen der Satzung des Vereins bekannt, die im Streitzeitraum und auch noch im Jahr 2015 und bis zur Auflösung 2018 gegolten haben (Statuten vom - ; Statuten vom -; Statuten ab bis zur Auflösung des Vereins im Jahr 2018). Mit Mail vom gab die Vereinsbehörde die Unterlagen bekannt, die im Zusammenhang mit der behördlichen Auflösung des bf Vereins im Oktober 2018 stehen (Vereinsregisterauszug mit dem Hinweis auf die behördliche Auflösung des bf Vereins im Jahr 2018, Bescheid über die behördliche Auflösung vom , Anzeige einer freiwilligen Auflösung vom .

Erwägungen des BFG über die Beschwerde:

1.)Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Der bf Verein zahlte während des Streitzeitraums pauschale Reiseentschädigungen an Trainer und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen , die für den Verein im organisatorischen Bereich tätig waren.

2.) Gemeinnützigkeit des bf Vereins?

a.) Die im Streitzeitraum - geltenden Vereinsstatuten:

aa.)keine Regelung in Bezug auf die nicht freiwillige Auflösung des Vereins

Die im Streitzeitraum - geltenden Vereinsstatuten enthielten zwar eine Regelung betreffend die freiwillige Auflösung des Vereins, nicht aber betreffend eine nicht freiwillige Auflösung des Vereins. Was also mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hätte, wenn der Verein behördlich aufgelöst werden sollte, war in den Statuten nicht geregelt (E-Mail der Vereinsbehörde vom mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum ; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden).

Die Statuten, die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher nicht dem § 39 Z 5 BAO und nicht dem § 41 Abs 2 BAO.

bb.) Keine Regelung in Bezug auf den Wegfall des begünstigten Zwecks des bf Vereins

Was mit dem Vereinsvermögen für den Fall des Entfalles des begünstigten Zwecks des Vereins zu geschehen hätte, war in den Vereinsstatuten, die während des Streitzeitraums galten, nicht geregelt (E-Mail der Vereinsbehörde vom mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1;Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum ; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden).

Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 39 Z 5 BAO und auch nicht dem § 41 Abs 2 BAO.

cc.) Schicksal des Vereinsvermögens für den Fall seiner Auflösung oder Aufhebung?

Dass das Vermögen des bf Vereins für den Fall seiner Auflösung oder Aufhebung , soweit es die Passiven übersteigen sollte, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden durfte, war in den Vereinsstatuten, die im Streitzeitraum galten, nicht vorgesehen. Eine Regelung in Bezug auf das Schicksal des Vereinsvermögens für den Fall der nicht freiwilligen Aufhebung des Vereins fehlte ebenso (E-Mail der Vereinsbehörde vom mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum ; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 16 Abs 1 und 2 der insoweit identen Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden, und die bis unverändert blieben).

Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 39 Z 5 BAO und auch nicht dem § 41 Abs 2 BAO.

dd.) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Der Vereinszweck sollte laut Statuten, die von 2009- galten (§ 3 der Statuten) u.a. durch Abhaltung von Trainingslagern erreicht werden; Die dafür erforderlichen materiellen Mittel sollten durch Sponsoren, Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder und Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden (E-Mail der Vereinsbehörde vom mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 3 der Vereinsstatuten vom - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum ; Bescheid der Vereinsbehörde vom ; § 3der insoweit identen Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden, und die bis unverändert blieben).

Tatsächlich hob der Verein im Streitzeitraum aber auch Entgelte für die Abhaltung von Trainingslagern von den Teilnehmern der Trainingslager ein (lt. BP-Bericht vom , S. 1-4), ohne dass diese Art der Mittelaufbringung in den Vereinsstatuten zum Ausdruck kam.

Auf Befragen konnte der Verein die Mittelherkunft aller jährlichen Einnahmen des Streitzeitraums nicht nachweisen. Er konnte nicht nachweisen, welcher Teil seiner Einnahmen aus Zahlungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an Trainingslagern und aus Zahlungen im ursächlichen Zusammenhang mit Freizeitbetreuung stammte (insoweit nicht beantworteter Ergänzungsauftrag des ).

Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 41 Abs 1 BAO.

b.) Änderung der Statuten des Vereins im April 2015

Mit Eingabe mit Einlaufstempel vom wurden durch den Verein der Vereinsbehörde geänderte Statuten bekanntgegeben. Es wurde § 16 der Vereinsstatuten geändert und ein § 17 der Vereinsstatuten neu angefügt (Eingabe der Vertreterin des bf Vereins mit Einlaufstempel vom ).

Diese neuen Vereinsstatuten galten ab April 2015, aber noch nicht im Streitzeitraum.

c.) Rechtsfolgen

Da die Vereinsstatuten, die im Streitzeitraum existierten, nicht dem § 39 Z 5 BAO , nicht dem § 41 Abs 1 BAO und nicht dem § 41 Abs 2 entsprachen, war der Verein im Streitzeitraum nicht gemeinnützig. Die strittigen Reiseaufwandsentschädigungen waren daher schon deshalb voll DB (§ 41 Abs 3 FLAG)- und als NSA-Einkünfte voll lohnsteuerpflichtig. Der bf Verein haftete daher für die Lohnsteuer (§ 82 EStG).

3.) Abrechnung der strittigen Reiseaufwandentschädigungen nach Einsatztagen?

Die strittigen Reiseaufwandentschädigungen wurden durch den bf Verein gegenüber den Empfängern/Empfängerinnen nicht nach Einsatztagen abgerechnet [unwidersprochener Vorhalt im Vorlagebericht vom , der im Dezember 2020 dem bf Verein übermittelt wurde (unwidersprochener Ergänzungsauftrag des erste Seite); unerledigter Ergänzungsauftrag vom , Pkt 7]. Daher handelt es sich bei sämtlichen strittigen Reiseaufwandentschädigungen um pauschale Zahlungen, die nicht steuerfrei gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 waren.

4.) behördliche Auflösung des Vereins im Jahr 2018 ; Vereinsvermögen in Höhe von 769 € als Gutschrift auf dem Abgabenkonto des bf Vereins

Der bf Verein wurde mit Bescheid der Vereinsbehörde vom aufgelöst (Vereinsregisterauszug vom ; Bescheid vom mit RSa - Rückschein vom ). Dieser Verein verfügt seit 2018 über kein Vermögen, welches über die seit bestehende Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe von 769 € hinausgeht (von beiden Parteien unwidersprochener Bescheid der Vereinsbehörde vom ; Abgabenkonto des bf Vereins mit den Buchungen vom bis ).

Der gesamte feststellbare Abgabenanspruch ist ausgesetzt (Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO lt. Buchungen auf dem Abgabenkonto vom ).

Der gesamte feststellbare Abgabenanspruch von 3.243,28 € (DB 2011-2014, Lohnsteuerhaftung 2011-2014, vgl. BP-Bericht vom ) ist daher mit Sicherheit uneinbringlich, soweit er über die Gutschrift auf dem Abgabenkonto von 769 € hinausgeht. Daher wird im Rahmen des Ermessens von der Festsetzung von Abgaben Abstand genommen (in Bezug auf DB 2011 - 2014 gem. § 206 Abs 1 lit b BAO), soweit diese der Höhe nach über die bestehende Gutschrift auf dem Abgabenkonto hinausgehen.

5.) Höhe der durch das BFG festgesetzten Abgaben:

a.) DB 2011-2014:

Der Bf hat dem FA keinen selbst berechneten DB bekanntgegeben (Abgabenkonto des bf Vereins -) (§ 201 Abs 1 BAO). Daher hatte das FA grundsätzlich das Recht, im Rahmen des Ermessens einen DB festzusetzen (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO). Das BFG hat das Recht, eine davon abweichende Ermessensentscheidung zu treffen(Art 130 Abs 3 B-VG; § 279 Abs 1 BAO) .

DB 2011-2014 - Bemessungsgrundlagen (BMG) und Abgaben:

aa.) Ad steuerpflichtige Bemessungsgrundlage DB 2011:

Folgende pauschale Zahlungen wurden an Trainer und Mitarbeiter(innen) des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren, bezahlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2011
Mitarbeiter(in)
Pauschale (€)
Funktion
Juni
***1*** Sonja
500 €
Organisation
Juni
VK
500 €
Trainer
Steuerfrei gem
-1000 €
Bemessungsgrundlage
Juni
0 €
Juli
***1***
500 €
Organisation
Juli
EN Josefine
500 €
Organisation
Juli
EN Johann
500 €
Organisation
Juli
***1*** Marlene
500 €
Organisation
Juli
VK
500 €
Trainer
Bemessungsgrundlage
Juli
2.500 €
August
***1*** Sonja
500 €
Organisation
August
EN Josefine
500 €
Organisation
August
EN Johann
500
Organisation
August
***1*** Marlene
500
Organisation
August
NT
500
Organisation
August
SL
500
Organisation
August
HN
500
Organisation
August
IR
500
Trainer
August
VK
500
Trainer
Bemessungsgrundlage
August
4.500 €
September
VK
500 €
Trainer
Steuerfrei gem.
-500 €
Bemessungsgrundlage
September
0 €
Steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage 2011 insgesamt lt. BP-Bericht vom , S. 2
7.000 €

bb.) 2012

Im Jahr 2012 überstieg die Bemessungsgrundlage in allen Monaten (Juli, August, September), in welchen pauschale Reiseentschädigungen bezahlt wurden, jeweils den Betrag von 1.460 € (vgl. § 41 Abs 4 FLAG) . Insgesamt betrug die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2012 9.050 € (BP-Bericht, S. 3; schriftliche Darstellung des bf Vereins über die Zahlungen in den Monaten Juli, August und September 2012).

cc.) 2013

Folgende pauschale Zahlungen wurden im August 2013 an Trainer und Mitarbeiter(innen) des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren , bezahlt (4 Schreiben des bf Vereins jeweils vom ):


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2013
Mitarbeiter(in)
Pauschale (€)
Funktion
August
EG
500
Organisation
August
RB
500
Organisation
August
SL
500
Organisation
August
VK
500
Trainer
Bemessungsgrundlage
August
2000 €
steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage 2013 insgesamt
2000 €

dd.) 2014

Folgende pauschale Zahlungen wurden im August 2014 an Trainer und Mitarbeiterinnen des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren, bezahlt ( 9 Honorarnoten der Trainer und Mitarbeiter des bf Vereins an diesen jeweils vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2014
Mitarbeiter(in)
Pauschale (€)
Funktion
August
GG
500
Trainer
August
RB
500
Organisation
August
EG Walter
500
Trainer
August
GR
200
Trainer
August
UG
250
Trainer
August
EG Stefanie
500
Organisation
August
ID Jiri
500
Trainer
August
DC
500
Organisation
August
ER
500
Organisation
August
Geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer
601,2
Bemessungsgrundlage
August
4.551,2 €
steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage 2014 insgesamt
4.551,2 €

DB 2011-2014


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BMG
DB
DB 2011
7.000 €
315 €
DB 2012
9.050 €
407,25 €
DB 2013
2.000 €
90 €
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
-43,25
Festgesetzter DB 2013 nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung
46,75 €
DB 2014
4.551,2
204,80
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
-204,80
Festgesetzter DB 2014 nach Abstandnahme von der Festsetzung
0 €
Summe der festgesetzten DB nach (teilweiser) Abstandnahme von der Festsetzung
769 €

b.) Lohnsteuerhaftung 2011-2014:

Die Inanspruchnahme zur Lohnsteuerhaftung unterbleibt im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens, da die Einbringung eines Abgabenbetrages, der über die auf dem Abgabenkonto aufscheinende Gutschrift von 769 € hinausgeht, mangels weiteren Vermögens des behördlich aufgelösten bf Vereins mit Sicherheit uneinbringlich ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. § 206 RZ 7).

6.) Unzulässigkeit der Revision:

Der bf Verein wurde bereits behördlich aufgelöst. Er verfügt über kein Vermögen, das über die auf dem Abgabenkonto aufscheinende Gutschrift von 769 € hinausgeht. Daher wurde im Rahmen des Ermessens ein Abgabenbetrag von nicht über 769 € aus DB festgesetzt. Daher wurde der bf , aufgelöste Verein zur zusätzlichen Lohnsteuerhaftung nicht mehr in Anspruch genommen, um einen nicht zweckmäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 206 RZ 7).

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100540.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at