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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2024, RV/5100365/2020

1. Bindung an eine rechtskräftige verurteilende Strafentscheidung 2. Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016, Körperschaftsteuer 2015 und 2016, Anspruchszinsen 2015, Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 und 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2015 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2015 wird stattgegeben, der Bescheid wird ausgehoben.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2016, Körperschaftsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***GF***, beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, in der er offenlegte, dass in seiner Firma bei manchen Aufträgen ein Teil des Entgelts bar kassiert werde und er vergessen habe, diese Beträge in die laufende Buchhaltung aufzunehmen und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Nach Erkennen seines Fehlers habe er sofort den steuerlichen Vertreter beauftragt, diese Beträge nachzubuchen und korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dies sei mit gestrigem Tag erledigt worden.
Aus einer detaillierten Aufstellung ergab sich für den Zeitraum 02/2015 bis 05/2016 ein Nachzahlungsbetrag an Umsatzsteuer iHv 4.349,93 €.

Ebenfalls am erstatteten die ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin ***Ang1*** und ***Ang2***, Selbstanzeigen. Gemeinsam mit zwei weiteren ehemaligen Verkäufern, ***Ang3*** und ***Ang4***, wurde der Sachverhalt so geschildert, dass die angestellten Verkäufer jeweils 10 % der Schwarzumsätze vom Geschäftsführer als Provision erhalten hätten. Um mögliche Fehler zu vermeiden rundeten die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** die lt. ihrer Berechnung erhaltenen Provisionen für Schwarzgeldzahlungen jeweils auf (von 6.265,00 € auf 7.500,00 € bzw. von 5.600,00 ebenfalls auf 7.500,00 €).

In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2015 bis 2016 eine abgabenrechtliche Prüfung gemäß §147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Unter Textziffer 2) nicht erfasste Umsätze wurde Folgendes festgehalten:
"Von ***GF*** (= ***GF*** Anmerkung der Richterin) bzw. der ***Bf*** wurden Umsätze im Zuge einer Selbstanzeige offengelegt, welche bis dahin nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Die Beträge sollen sich im Firmensafe befunden haben.
Im Zuge Ihrer Selbstanzeigen legten auch
***Ang1*** und ***Ang2*** Umsätze für ***GF***/***Bf*** offen. Es handelt sich hiebei um Barzahlungen von Kunden, welche über die offizielle Rechnungssumme hinaus geleistet wurden, dies um eine Preisreduktion zu erhalten. Laut deren Aussagen lieferten sie die Beträge an ***GF*** ab und davon erhielten sie 10 % als Provision, dies als inoffiziellen Lohnbestandteil.
Im Zuge der BP wurden von der Finanzpolizei, der Prüferin und von der Polizei Einvernahmen durchgeführt. Betroffen waren (ehem.) Dienstnehmer, Kunden,
***BFalt***-Vertriebspartner und ***GF***. Die Aussagen sind in den beiliegenden Listen zusammengefasst. Die Überprüfung bei den stichprobenweise einvernommenen Kunden konnte die Aussagen bzw. die betragsmäßigen Aufstellungen von ***Ang1*** und ***Ang2*** untermauern. Die von ***GF*** offengelegten Schwarzumsätze konnten als wesentlich zu gering festgestellt werden. Zum Teil sind die von den Vertretern einerseits und von ***GF*** andererseits genannten Umsätze unterschiedlich, wobei ***GF*** jedenfalls geringere Umsätze anführt, als die Vertreter.
Auch ein weiterer Vertreter kannte Schwarzumsätze (
***Ang3***) und auch die Monteure mussten teilweise Schwarzgeld vom Kunden zu ***GF*** mitnehmen.
Da die Aufstellungen der Vertreter nach Aufträgen erfolgten, die Umsätze erst später erzielt wurden, können Differenzen auftreten, ebenso erhielten die Vertreter nach ihrem Ausscheiden keine Provisionen mehr.
"
Ermittlung der Zuschätzung


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2014
2015
2016
Umsatz lt. Vertreter
***Ang2*** (von der Provision hochgerechnet
***Ang1*** (bezahlte/vereinbarte Schwarzzahlung

4.000,00

49.000,00
79.650,00

3.000,00
Umsatz lt. Selbstanzeige (bereits gebucht)
davon nicht bei ***Ang2***/***Ang1*** enthalten
aber Vertreter um "XY" höher als ***GF***
20.000,00
13.900,00
3.400,00
6.100,00
1.700,00
1.600,00
***Ang5*** (2000 bereits in Aufstellung von 2500)
500,00
Umsatz schwarz (Vertr. + nicht bei Vertr.)
4.000,00
143.050,00
4.700,00
Umsatzverschiebung von 2015 auf 2016 (Auftrag zum Umsatz)
3.000,00
3.000,00
Umsatz schwarz lt. BP gesamt
4.000,00
140.050,00
7.700,00
Umsatzerhöhung lt. BP (Umsatz schwarz - Umsatz lt. SA)
ohne bereits erfassten Umsatz lt. SA

4.000,00

120.050,00

1600,00
Umsatzerhöhung netto
3.333,33
100.041,67
1.333,33
Umsatz 20 %
666,67
20.008,33
266,67

Für 2015 wurde ein Sicherheitszuschlag von netto 20.000,00 € und für 2016 von netto 10.000,00 € festgesetzt. Es seien Mängel der Aufzeichnungen und der Buchhaltung festgestellt worden wie Schwarzumsätze und Lohnschwarzzahlungen an die Vertreter ***Ang1*** und ***Ang2***, es würden Arbeitsaufzeichnungen fehlen bzw. seien sie fehlerhaft, es würden Aufträge und Angebote fehlen. Die von ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionszahlungen seien nicht vorgelegt worden. Auch ein weiterer Vertreter habe Schwarzgeld kassiert und 10 % Provision erhalten.
Für 2015 und 2016 sei eine Selbstanzeige eingereicht worden ohne Aufklärung der nachträglich erklärten Umsätze.
Es würden zwei Aussagen von einzuschulenden Franchise-Partnern vorliegen, welche als Zeugen angegeben hätten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gegenüber Kunden die Möglichkeit der Barzahlung erwähnt habe, um einen Rabatt zu bekommen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis 2014 seine Aufträge selbst aquiriert habe, sei es ihm leichter möglich gewesen, mit den Kunden Absprachen über Schwarzzahlungen zu treffen. Daher sei es wahrscheinlich, dass er im gesamten Prüfungszeitraum Schwarzumsätze - auch außerhalb des Geschäftes der Beschwerdeführerin -erzielt habe.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht sämtlich Umsätze mit den Zuschlägen erfasst seien, sodass ein Sicherheitszuschlag verhängt werde, der diese Unsicherheit ausgleichen solle. Die Höhe des Sicherheitszuschlages würde sich aufgrund des hohen Risikos der Unsicherheit ergeben und werde mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt.

In Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer wurde unter Punkt 5) festgehalten, dass die Gelder betreffend nicht erfasste Umsätze und Sicherheitszuschläge nicht in der Firma verblieben seien. Ab Bestehen der GmbH sei von einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter, ***GF***, auszugehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2015
2016
Umsätze schwarz brutto
120.050,00
1.600,00
bezahlte Provisionen
***Ang2***
***Ang1***

- 4.900,00
- 6.265,00

- 300,00
--
Sicherheitszuschlag
24.000,00
12.000,00
Ausschüttung
132.885,00
13.300,00
KESt
Tragung ***GF*** 25 %
27,50 %

33.221,25


3.657,00

Das Ergebnis der Ertragsteuern für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde wie folgt festgehalten:


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2015
2016
lt. Erklärung
  1. 58.616,16
  1. 22.664,94
nicht erfasste Umsätze
schwarz netto
Provisionen

100.041,67
- 4.900,00

1.333,33
- 300,00
Sicherheitszuschlag
20.000,00
10.000,00
lt. BP
50.260,51
- 11.631,61

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der abgabenrechtlichen Prüfung an und erließ - soweit gegenständlich beschwerderelevant - am Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016, Anspruchszinsen 2015 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer betreffend 2015 und 1-6/2016. Begründend wurde auf die Feststellungen im BP-Bericht verwiesen. Bei der Umsatzsteuer 2016 wurde ergänzend hinzugefügt, dass im Zuge der Nachschau nur das erste Halbjahr berücksichtigt worden sei. Bei der Körperschaftsteuer 2016 wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass aufgrund der Feststellungen zur Buchführung keine Ordnungsmäßigkeit vorliege und der Verlust in den Folgejahren daher nicht abzugsfähig sei.
Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an ***GF*** werde für das Jahr 2015 Kapitalertragsteuer iHv 33.221,25 € geltend gemacht.
Für das Jahr 2016 werde aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an ***GF*** Kapitalertragsteuer iHv 3.657,50 € geltend gemacht.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom wurden Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016, Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen, jeweils vom ,sowie gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuerfür den Zeitraum 2015 und für den Zeitraum 1-6/2016 vom eingebracht.
Es würden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen.
Zu den wesentlichen Verfahrensmängel wurde ausgeführt, dass Aufgabe des Verfahrens die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes sei, und in weiterer Folge die Ermittlung der Abgabeschuld.
Die bescheiderlassende Behörde habe im Rahmen der Begründung lediglich pauschal festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig erscheinen würden, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeitern Herrn ***Ang2*** und ***Ang1*** Glauben zu schenken sei. Dabei handle es sich um eine Scheinbegründung. Es werde zwar auch die durchgeführten Recherchen der Finanzbehörde sowie auf Einvernahmen der Polizeibehörde verwiesen, jedoch sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Einvernahme des Abgabenpflichtigen bzw. Einvernahme der anzeigenden Personen ***Ang2*** und ***Ang1*** unter Wahrung des Parteiengehörs des Abgabenpflichtigen) durchgeführt worden.
Dem Abgabenpflichtigen sei weder das Parteiengehör eingeräumt worden, noch sei eine Einvernahme all jener Zeugen erfolgt, die entlastende Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor der Polizei getätigt hätten.
In diesem Zusammenhang werde auf die zeugenschaftlichen Bestätigungen der Mitarbeiter ***Ang5***, ***Ang6***, ***Ang7***, ***Ang8*** und ***Ang9*** verwiesen, welche angegeben hätten, dass Schwarzgeldzahlungen im Betrieb des Beschwerdeführers niemals vorgekommen seien. Diese Mitarbeiter hätten in ihren Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Außendienstmitarbeitern ***Ang2*** und ***Ang1*** um sehr vertrauensunwürdige Personen handeln würde, welche ausschließlich eigenmächtig agiert hätten.
Insbesondere werde auf die eidesstättige Erklärung des Mitarbeiters ***Ang9*** vom verwiesen, welcher seit dem Jahr 2013 im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei. Er habe wörtlich geschildert, dass in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers die Türen in den Büros immer offen gestanden seien, sodass allfällige - wie von ***Ang2*** und ***Ang1*** geschildert - Bargeldzahlungen jedenfalls von Herrn ***Ang*** wahrgenommen hätten werden müssen. Ausschließlich die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** hätten im Verkaufsbüro ihre Türen geschlossen gehalten. Daher sei allen sonstigen Mitarbeitern klar gewesen, dass diese beiden Mitarbeiter offensichtliche Geheimnisse vor den sonstigen Mitarbeitern zu verbergen hätten.
Indem die bescheiderlassende Behörde lediglich die Aussagen der beiden Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** als durchaus glaubwürdig dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt habe, würde sich dies umso erstaunlicher erweisen, als es sich bei diesen beiden Mitarbeitern um lang gediente Außendienstmitarbeiter, sohin Vertreter, gehandelt habe. Herr ***Ang1*** habe ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2005 im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen sei. Herr ***Ang10*** habe ausgesagt, dass er bereits seit 2 Jahren im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen sei. Die ehemaligen Außendienstmitarbeiter der beschwerdeführenden Partei würden übereinstimmend festhalten, dass sie in der Zeitspanne 2014 bis 2016 insgesamt 120.650,00 € an Schwarzgeldzahlungen Herrn ***GF*** übergeben hätten. Sie hätten sich dafür keine Bestätigung ausstellen lassen. Gleichzeitig hätten sie jedoch den Erhalt der 10%igen Provision aus diesen Zahlungen dem Abgabenpflichtigen gegenüber einen Kassenausgangsbeleg unterfertigen müssen. Dies sei absolut unglaubwürdig und stehe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.
In diesem Zusammenhang werde ebenso auf die von Herrn ***Ang1*** vorgelegten, von Kunden unterfertigten Schwarzzahlungsvereinbarungen verwiesen, welche ausschließlich von den Kunden unterfertigt worden seien. Herr ***Ang1*** habe sich beharrlich geweigert, eine Gegenzeichnung vorzunehmen. Umso unwahrscheinlicher würden sich die von den Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** belastenden Angaben erweisen, wonach diese die erhaltenen 10%igen Schwarzgeldprovisionszahlungen mit eigener Unterschrift gegenüber Herrn ***GF*** bestätigen hätten müssen. Diese Aussage erweise sich umso unglaubwürdiger, als im Gegenzug sich weder Herr ***Ang2*** noch Herr ***Ang1*** von Herrn ***GF*** die Übergabe des Betrages von 120.650,00 € habe bestätigen lassen.
Vollkommen unberücksichtigt gelassen seien zudem die massiven Widersprüche in den Einvernahmen der Belastungszeugen ***Ang1***, ***Ang2*** sowie ***Ang4*** und ***Ang3***.
Folge man der Einvernahme des Belastungszeugen ***Ang4***, so zeige sich, dass bereits im Jänner/Februar 2016 Gespräche zwischen diesem und dem Geschäftspartner des Abgabenpflichtigen, nämlich der ***BFalt*** AG in personam des Herrn ***Ang11*** sowie des Herrn ***Ang12*** stattgefunden hätten. Im Rahmen dieses Gespräches seien von Seiten der ***BFalt*** AG gegen den Abgabenpflichtigen Verdachtsmomente in Richtung Betrug erwogen worden. Diese Aussage des Zeugen ***Ang4*** sei indessen nicht hinterfragt worden, sondern seien diese bereits im Jänner/Februar 2016 thematisierten Verdachtsmomente hinsichtlich eines zum Nachteil der ***BFalt*** AG vorliegenden Betrugs vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte selbst Herr ***GF*** als Abgabepflichtiger über das wahre Ausmaß der Schwarzgeldgeschäfte der beiden ehemaligen Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** noch keinerlei Kenntnis gehabt. Erstmalige Kenntnis vom Umfang der getätigten Schwarzgeldgeschäfte der Mitarbeiter ***Ang1*** und ***Ang2*** hätte Herr ***GF*** - folge man dessen eigenen Angaben - durch Kontaktaufnahme mit jenen Kunden, die von den Vertretern ***Ang2*** und ***Ang1*** betreut worden seien. Diese Kunden hätten ohne näheres Wissen des Abgabepflichtigen diesem gleichsam freiwillig Bargeldbeträge übergeben, die aufgrund von Abmachungen, die vollkommen eigenmächtig von den Herrn ***Ang2*** und ***Ang1*** mit den Kunden zum Nachteil der Finanzbehörde, aber auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen, vereinbart worden seien. Über den Hintergrund dieser Abmachungen hätte der Abgabepflichtige zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis gehabt, dies umso weniger, als selbst der Belastungszeuge ***Ang1***, aber auch ***Ang2***, das gesamte belastende Material, nämlich die mit den Kunden vereinbarten Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen, vor dem Abgabepflichtigen geheim bzw. versteckt gehalten hätte. Anders sei es nicht zu erklären, weshalb jene Vereinbarungen, die der Belastungszeige ***Ang1*** der Polizei vorgelegt habe, sich nach wie vor in dessen Besitz befunden hätten, der Abgabepflichtige davon jedoch keine Kenntnis gehabt habe.
In diesem Sinne werde ebenso auf den Widerspruch in der Einvernahme des Zeugen ***Ang1*** verwiesen, wonach dieser zunächst festgehalten habe, dass die entsprechenden Dokumente/Schwarzgeldvereinbarungen mit Kunden von diesem und Herrn ***Ang2*** in der Firma "evident gehalten worden wären". Festgehalten würde zudem, dass der Abgabepflichtige in diese Dokumente "Einsichtsmöglichkeit gehabt hätte".
Herr ***Ang1*** habe ausgeführt, dass er nach seiner vollkommen unerwarteten Kündigung diese Schriftstücke sodann mitgenommen hätte.
Wenn Herr ***Ang1*** festhalte, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Besitz dieser Schriftstücke gewesen sei, widerspreche diese Aussage den Angaben, dass diese Unterlagen in der Firma evident gehalten worden seien und der Abgabepflichtige eine Einsichtsmöglichkeit in diese Unterlagen gehabt hätte.
Hätten sich die Unterlagen im Besitz des Herrn ***Ang1*** befunden, widerspräche dies einer Evidenzhaltung der Unterlagen in der Firma des Abgabepflichtigen. Eine Einsichtnahme des Abgabepflichtigen in diese sei dann gar nicht möglich gewesen.
Aufgrund dieser massiven Widersprüche sowie der Tatsache, dass die belastenden Angaben der Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** im absoluten Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen würden, hätte es gefordert, dass ein korrektes Abgabenverfahren durch Einvernahme all jener beteiligten Personen durchgeführt worden wäre. Es wäre insbesondere erforderlich gewesen, eine Einvernahme des Abgabepflichtigen vorzunehmen und die Prokuristin des Unternehmens Frau *** zu den belastenden Aussagen der Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** einzuvernehmen. Ebenso wäre eine Einvernahme sämtlicher Monteure des Unternehmens notwendig gewesen, als eine Übergabe von Schwarzgeldkuverts gegenüber Monteuren tatsächlich niemals stattgefunden habe. Der Monteur ***Zeuge4*** habe zwar ausgeführt, dass er den Herrn ***Ang6*** und ***Ang9*** Kuverts mitgegeben hätte, demgegenüber stünden jedoch die eidesstättigen Erklärungen der Mitarbeiter des Abgabepflichtigen, nämlich von Herrn ***Ang9*** und Herrn ***Ang6***.
Bei Einräumung des Parteiengehörs gegenüber dem Abgabepflichtigen und bei Einvernahme der Prokuristin ***, der Mitarbeiter ***Ang5***, ***Ang6***, ***Ang7***, ***Ang8*** und ***Ang9*** wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter ***Ang1***, ***Ang2*** sowie ***Ang4*** und ***Ang3*** nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben könnten. Vielmehr wäre die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter um ein bewusst aufgebautes Komplott gegen den Abgabepflichtigen gehandelt habe, dies vor dem Hintergrund, als Herr ***Ang4*** bereits im Jänner 2016 beabsichtigt habe, direkt mit dem Frachisegeber des Abgabepflichtigen in geschäftlichen Kontakt treten zu können. Herrn ***Ang4*** sei diesbezüglich jedes Mittel rechtgewesen, um unter dem Vorwand falscher Behauptungen das Unternehmen des Abgabepflichtigen gegenüber der ***BFalt*** AG zu diskreditieren. Gleichzeitig habe Herr ***Ang4*** offensichtlich davon Kenntnis gehabt, dass sowohl Herr ***Ang1*** als auch Herr ***Ang2*** tatsächlich über einen längeren Zeitraum Schwarzgeldzahlungen von Kunden vereinnahmt hätten, ohne dies jedoch tatsächlich an den Abgabepflichtigen weitergeleitet zu haben.
Eine anders lautende Feststellung könne nicht getroffen werden, da es absolut lebensfremd erscheinen würde, dass die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** Zahlungen im Umfang von über 120.000,00 € dem Abgabepflichtigen übergeben hätten, gleichzeitig jedoch bereit gewesen wären, für den Erhalt der 10%igen Schwarzgeldprovision Kassenausgangszettel des Abgabepflichtigen zu unterfertigen.
Diese Aussage der belastenden Zeugen erweise sich vor allem vor dem Hintergrund der vorgelegten Abgabenvereinbarungen mit den Kunden als absolut unglaubwürdig, als auf diesen vorgelegten Vereinbarungen nur die Unterschriften der Kunden aufscheinen würden. Die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** hätten sich also tunlich geweigert, eigene Unterschriften auf diese vorgelegten Vereinbarungen zu setzen.
Besonders widersprüchlich würden sich zudem die belastenden Aussagen der Zeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** dergestalt erweisen, als diese zwar selbst im Besitz dieser Schwarzgeldvereinbarungen mit den Kunden gewesen seien, sogar zum Zeitpunkt der unerwarteten Kündigung eine Fülle dieser Schwarzgeldvereinbarungen vom Zeugen ***Ang1*** mitgenommen worden seien, gleichzeitig dieser jedoch festhalte, dass diese Schwarzgeldvereinbarungen in der Firma des Abgabepflichtigen in Evidenz gehalten worden wären, sohin für den Abgabepflichtigen eine jederzeitige Einsichtmöglichkeit vorgelegen sei.
Dies widerspreche ebenso den Aussagen der sonstigen Mitarbeiter, insbesonders jener, die mit der Rechnungsstellung, Rechnungslegung und Kalkulation befasst gewesen seien. Auch diese Mitarbeiter hätten in einem solchen Fall Zugang zu diesen Unterlagen haben müssen. Von diesen Mitarbeitern hätte aber keine Kenntnis von den Unterlagen gehabt.
Kein einziger sonstiger Mitarbeiter habe Kenntnis von Schwarzgeldgeschäften gehabt. In den Büroräumlichkeiten seien die Türen immer geöffnet gewesen. Sollten tatsächlich Schwarzgeldgeschäfte im großen Stil getätigt worden sein, hätten sämtliche Mitarbeiter davon Kenntnis haben müssen. Weder die Mitarbeiter, die mit Buchhaltung, Rechnungslegung etc betraut gewesen seien, hätten davon Kenntnis gehabt, noch die Monteure.
Die Sachverhaltsfeststellungen an die Finanzbehörde der Zeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** seien gleichlautend verfasst worden. Zudem würden sie selbst bestätigen, dass sie die gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Einbindung des Franchisegebers bzw. unter juristischem Rat desselben vorgenommen hätten.
Bereits dieser Umstand würde mehr als deutlich beweisen, dass ein gezieltes Komplott initiiert durch die Franchisegeberin gegen den Abgabepflichtigen geschmiedet worden sei vor dem Hintergrund, jene für die Franchisegeberin nachteiligen, sowie für den Abgabepflichtigen günstigen Kooperationsvertrag vorzeitig aus einem vorgeschobenen, wichtigen Grund zur Auflösung bringen zu können.
Daher sei es für die Franchisegeberin von Vorteil gewesen, die tatsächlich vorgenommenen Schwarzgeldgeschäfte der Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** als gefundenen Anlass einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages zugrunde legen zu können.
Dabei hätten weder Herr ***Ang2*** noch Herr ***Ang1*** davor zurückgescheut, die eigenmächtig vorgenommenen Schwarzgeldzahlungen als solche darzustellen, die im Wissen und Willen des Abgabepflichtigen vorgenommen worden wären.
Tatsächlich hätte der Abgabenpflichtige von den vorgenommenen Schwarzgeldgeschäften der ehemaligen Vertreter ***Ang2*** und ***Ang1*** keinerlei Kenntnis. Dies beweise der Umstand, dass über Jahre hinweg diese beiden Mitarbeiter laut eigener Behauptung einen Betrag von über 120.000,00 € an den Abgabepflichtigen übergeben hätten, ohne sich diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung des Abgabepflichtigen durch Unterschriftsleistung ausstellen zu lassen. Die falschen und unglaubwürdigen Aussagen der Belastungszeugen hätten nur dazu gedient, einer von der ***BFalt*** AG willkommenen Intrige Vorschub zu leisten, um den Kooperationsvertrag vorzeitig auflösen zu können.
Bereits im Jänner/Februar 2016 dürfte Herr ***Ang4*** beabsichtigt haben, die Agenden des Herrn ***GF*** im Firmenkonstrukt der ***BFalt*** AG zu übernehmen. Anders sei es nicht erklärbar, weshalb im Jänner/Februar 2016 Herr ***Ang4*** mit der ***BFalt*** AG von sich aus in Kontakt getreten sei und versucht habe, ein Komplott gegen den Abgabepflichtigen gemeinsam mit der ***BFalt*** AG zu schmieden.
Wäre die Schwarzgeldkonstruktion tatsächlich durch den Abgabepflichtigen initiiert bzw. mit Wissen und Willen desselben durchgeführt worden, stelle sich die Frage, weshalb die Arbeitsverhältnisse mit ***Ang1*** und ***Ang2*** in unerwarteter Weise und zu Lasten der ehemaligen Außendienstmitarbeiter beendet worden. Dafür würden keine nachvollziehbaren bzw. vernünftigen Gründe vorliegen. Genau im Gegenteil wäre Herr ***GF*** der einzige wirtschaftliche Profiteur gegenständlicher Schwarzgeldtransaktion gewesen, weshalb eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum Nachteil der ehemaligen Mitarbeiter eine wohl ebenso nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vorgangsweise darstellen würde.
Hinsichtlich der belastenden Aussagen der Zeugen ***Zeuge2*** und ***Zeuge1*** sei festzustellen, dass es sich dabei um Franchisenehmer gehandelt habe, welche selbst ein grobvertragswidriges Verhalten gesetzt hätten, als sie Konkurrenzprodukte der ***BFalt*** AG verkauft hätten. Aufgrund dieses Umstandes wären über Initiative des Abgabepflichtigen sowohl gegen Herrn ***Zeuge2*** als auch gegen Herrn ***Zeuge1*** Verwarnungen durch die Franchisegeberin ausgesprochen worden, sodass die belastenden Anschuldigungen der Zeigen ***Zeuge2*** und ***Zeuge1*** nur als unrichtige Anschuldigungen gewertet hätten werden dürfen.
Tatsache sei viel mehr, dass sich der Abgabepflichtige stets bei Kundengesprächen korrekt verhalten habe und bei Einschulungsseminaren niemals künftige Franchisepartner angewiesen hätte, Schwarzgeldgeschäfte zu tätigen.
In diesem Sinne werde ebenso auf die Einvernahme des Zeugen ***Ang4*** verwiesen, welcher wörtlich festgehalten habe, dass im Rahmen der Schulungen Herr ***GF*** die einzuschulenden Vertragspartner niemals aufgefordert hätte, Schwarzgelder von Kunden einzuheben. Sämtliche Schulungsseminare seien mit Videokameras aufgenommen worden, sodass bei korrekter Einsichtnahme in das Videomaterial der Schulungsmaßnahmen die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Abgabepflichtige niemals gegenüber den Franchisepartnern eine Aufforderung dahingehend abgegeben habe, Schwarzgelder bei den Kunden einzuheben.
Aufgrund der massiven Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen wäre es daher notwendig gewesen, zur Erforschung der materiellen Wahrheit sämtliche Franchisenehmer einzuvernehmen, die vom Abgabepflichtigen eingeschult worden seien.
Es werde daher die Einvernahme der Franchisepartner ***Z1***, ***Z2***, ***Z3*** und ***Z4*** beantragt, zum Beweis dafür , dass sie und alle weiteren Franchisenehmer korrekt eingeschult worden seien, indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Abgabepflichtigen getätigt worden seien.
Der Abgabepflichtige habe sich zudem die Mühe gemacht, mit sämtlichen Kunden aus den Jahren 2012 bis 2014 und 2016 in Verbindung zu treten. Sämtliche Kunden hätten bestätigt, dass der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldzahlungen getätigt habe.
Es würde daher erforderlich sein, sämtliche Kunden des Abgabepflichtigen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 einzuvernehmen.
Bei ordnungsgemäßer Einvernahme derselben hätte die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sämtliche Schwarzgeldgeschäfte lediglich durch die Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** getätigt worden seien, dies jedoch ohne Wissen und Willen des Abgabepflichtigen, ebenso die schwarzkassierten Beträge niemals an den Abgabepflichtigen, wie fälschlich behauptet werde, weitergeleitet worden seien.
In diesem Sinne hafte dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an, als der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Ermittlung des wahren Sachverhaltes durch unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen verletzt worden sei.
Unter dem Punkt "Unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung" wurde darauf hingewiesen, dass die bescheiderlassende Behörde dem angefochtenen Bescheid einen lediglich auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Es wäre unabdingbare Aufgabe der Finanzbehörde gewesen, im Rahmen eines korrekt amtswegigen Sachverhaltsfeststellungsverfahrens diesen Sachverhalt zu begründen bzw. einer hinlänglichen Erörterung zuzuführen.
In diesem Sinne würde der Abgabepflichtige das Vorbringen zu den wesentlichen Verfahrensmängeln wiederholen und vollinhaltlich auch zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erheben.
Auf den nächsten fünf Seiten wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Unter dem Punkt "Unrichtige rechtliche Beurteilung" wurde dargelegt, dass es keinen Hinweis dafür gäbe, dass die von den Außendienstmitarbeitern vereinnahmten Schwarzgeldbeträge von etwa 120.000,00 € dem Abgabepflichtigen tatsächlich übergeben worden seien. Es würden dafür weder Urkunden noch glaubwürdige Aussagen vorliegen.
Wäre tatsächlich ein wirtschaftlich lukratives Schwarzgeldmodell im Unternehmen des Abgabepflichtigen vorgelegen, wäre eine unerwartete Kündigung dieser Mitarbeiter, unter Zuhilfenahme dieser das entwickelte Schwarzgeldmodell ausgeführt worden sei, absolut unglaubwürdig bzw. im Widerspruch zu allgemeinen Lebenserfahrung stehend.
Umso unglaubwürdiger wäre zudem, dass die Schwarzgeldvereinbarungen mit den Kunden im Fall der unerwarteten Kündigung nicht im Unternehmen des Abgabepflichtigen verblieben seien und würden sich diese Aussagen ebenso als unglaubwürdig erweisen.
Auch die rechtlicherseits vorgenommenen Zuschätzungen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 würden sich als rechtlich unzulässig erweisen.
Festzuhalten sei, dass der Abgabepflichtige für die Zeitspanne 2012 bis 2014 über keine zusätzlichen Mitarbeiter verfügt habe. Im eigenen Namen habe der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt. Diesbezüglich würden keine Feststellungen dem Bescheid zugrunde liegen. Während der Zeitspanne 2014 bis 2016 habe das Unternehmen über angestellte Außendienstmitarbeiter verfügt, ein Vertrieb durch den Abgabepflichtigen sei während dieser Zeitspanne nicht erfolgt.
Es erweise sich sohin rechtlich als unzutreffend, dass während jener Zeitspanne, in welcher der Abgabepflichtige keine Vertriebstätigkeiten durchgeführt habe, zusätzlich zu den behaupteten Schwarzgeldgeschäften der beiden Mitarbeiter ***Ang2*** und ***Ang1*** weitere Schwarzgeldgeschäfte abgewickelt worden wären.
Diesbezügliche Vertriebstätigkeiten durch den Abgabepflichtigen seien nicht vorgelegen, ebensowenig seien Schwarzgeldgeschäfte vor der Einstellung gegenständlicher Mitarbeiter erfolgt.
Hätte der Abgabepflichtige tatsächlich in der Zeitspanne 2014 bis 2015 von den beiden ehemaligen Mitarbeitern Schwarzgeldzahlungen in Höhe von über 120.000,00 € erhalten, hätte sich dies ebenso im Lebensstil des Abgabepflichtigen niederschlagen müssen. Auch diesbezüglich hätten die Mitarbeiter im Unternehmen des Abgabepflichtigen diesen Umstand wahrnehmen müssen, diesbezügliche Wahrnehmungen seien jedoch nicht erfolgt. Auch die Prokuristin Frau *** hätte von diesem Umstand Kenntnis erlangen müssen. Mangels entsprechender Kenntnis würde die für die absolute Glaubwürdigkeit der Aussage des Abgabepflichtigen sprechen.
Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien daher für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Abgaben mit Null festzusetzen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom und vom wurden die gegenständlichen Beschwerden betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 und 2016 als unbegründet abgewiesen, wobei hinsichtlich der Begründung auf eine gesondert zugehende Begründung verwiesen wurde.
Im Rahmen dieser Begründung vom wurde darauf hingewiesen, dass folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen sei:
Im Rahmen der Selbstanzeige vom seien nicht verbuchte Barumsätze im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Mai 2016 offengelegt worden. Es habe sich laut Selbstanzeige dabei um irrtümlich nicht verbuchte Restzahlungen von Kunden in bar gehandelt.
Ebenfalls aufgrund der Selbstanzeige der ehemaligen Angestellten ***Ang1***, ***Ang2*** und ***Ang4*** vom seien dem Finanzamt Schwarzumsätze bekannt geworden. Es seien von Kunden über die Rechnungssummer hinausgehende Barzahlungen geleistet worden. Diese Beträge sollen von den angestellten Verkäufern an den Geschäftsführer ***GF*** abgeliefert worden sein. Als Gegenleistung solle die Verkäufer 10 % des Bargeldes an Provision erhalten haben.
In der Folge seien der Geschäftsführer, (ehemalige) Dienstnehmer, Vertragspartner und Kunden durch Polizei, Finanzpolizei und die Betriebsprüferin einvernommen worden. Die Aussagen würden die betragsmäßigen Aufstellungen über Schwarzumsätze von ***Ang1*** und ***Ang2*** bestätigen, während die Schwarzumsätze in der Selbstanzeige des Geschäftsführers weitaus geringer angegeben worden seien.
Gegen die angefochtenen Bescheide sei seitens des Beschwerdeführers eingewendet worden, dass dem Abgabepflichtigen kein Parteiengehör eingeräumt und die Einvernahme wichtiger Zeugen verabsäumt worden sei, die Feststellungen der Betriebsprüfung letztlich auf Mutmaßungen basieren würde und der Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt worden sei und dass die rechtliche Würdigung falsch sei.
Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Beweiswürdigung dem Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung zu entnehmen sei. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass das Nichtentdecken der systematischen Schwarzumsätze durch den Geschäftsführer ebenso unglaubwürdig erscheinen würde, wie dass nach Aufdecken ein Dienstnehmer (***Ang2***) weiter beschäftigt worden sei und keine Überprüfung der Dienstnehmer hinsichtlich der Auftragshöhe stattgefunden habe.
Aus dem Recht auf Parteiengehör würde sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme ergeben.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei ein umfassendes Komplott gegen die Beschwerdeführerin bzw. den Geschäftsführer aus folgenden Gründen nicht mit dem Sachverhalt in Einklang zu bringen:
Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass ein derartiges System über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden könne, ohne dass der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt habe. Besonders in Zusammenhang mit der Selbstanzeige halte das Finanzamt die Annahme einer Intrige für verfehlt. Darin würde der Geschäftsführer angeben, dass Restzahlungen von Kunden bar bei Abnahme kassiert und von ihm selbst im Firmensafe aufbewahrt worden seien. Dann habe er vergessen, diese Barbeträge in die Buchhaltung aufzunehmen. Von wem die Beträge kassiert worden seien, gehe aus der Selbstanzeige nicht hervor. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei es nicht möglich gewesen aufzuklären, wie sich die in der Selbstanzeige angeführten Beträge zusammengesetzt hätten und welche Aufzeichnungen zugrunde gelegen seien.
Die Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer seien wegen Betruges angeklagt worden. Dem Protokoll über die Hauptverhandlung- vom und der Beschuldigteneinvernahme vom sei zu entnehmen, dass der Geschäftsführer eingestanden hätte, nach Ausscheiden des Mitarbeiters ***Ang1*** selbst Barzahlungen entgegengenommen und erst im Rahmen der Selbstanzeige vom verbucht zu haben.
Dass der Geschäftsführer im Jahr 2016 dieses System seiner Mitarbeiter erkannt und in der Folge selbst genutzt habe, aber zuvor nicht involviert gewesen sei, sei aus Sicht des Finanzamtes eine lebensfremde Annahme.
Zahlreiche Zeugenaussagen würden sich auf die Angaben der ehemaligen Mitarbeiter stützen und der Darstellung des Geschäftsführers widersprechen. In der Folge wurden vom Finanzamt die Aussagen der Zeugen ***Zeuge1***, ***Zeuge2***, ***Zeuge3***, ***Ang3***, ***Zeuge4*** und ***Zeuge5*** zitiert und darauf hingewiesen, dass zusätzlich weitere Zeugenaussagen vorliegen würden, die Barzahlungen ohne Rechnung an ***Ang2*** und ***Ang1*** bestätigen würden.
In Anbetracht dieser Ausführungen halte das Finanzamt die Annahme eines aufwendigen Komplotts gegen den Geschäftsführer unter Einbeziehung von Kunden, Mitarbeitern, Schulungsteilnehmern und dem Franchisegeber für eine Schutzbehauptung.
Zu den Beweisanträge wurde unter Bezugnahme auf § 183 BAO ausgeführt, dass die gestellten Beweisanträge die Zeugeneinvernahme einer Vielzahl von Zeugen, eine Kundenliste, die eidesstattliche Erklärung des *** vom sowie sämtliche Einschulungsfilme umfassen würden. Aufgrund des Umfanges der Beweisanträge liege zweifellos ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand vor. Die Beweisanträge seien in der offenen Absicht der Verfahrensverschleppung gestellt worden. Verfahrensverschleppung liege dann vor, wenn Beweisanträge, die schön viel früher gestellt hätten werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt würden und nicht erkennbar sei, warum diese Anträge nicht früher gestellt worden seien. Anzumerken sei auch, dass aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung nicht davon ausgegangen werde, dass alle Kunden Schwarzzahlungen geleistet hätten oder dass alle Monteure und Verkäufer Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Beweis, dass nämlich der Geschäftsführer niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sei schon aufgrund der bereits zitierten Zeugenaussagen durch die beantragten Beweise nicht zu erbringen.
Aus diesem Grund würden die Beweisanträge abgelehnt.
Zum Vorwurf, die Behörde habe den Bescheiden lediglich einen auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt, der wiederum nur auf Vermutungen und unglaubwürdigen Aussagen ehemaliger Mitarbeiter beruhe, werde entgegengehalten, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, auch von Kunden und Franchisepartnern bestätigt werde. Entgegen der Darstellung der beschwerdeführenden Partei entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sich die Übergabe von Schwarzgeldzahlungen schriftlich bestätigen zu lassen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte das Finanzamt aus, dass der Geschäftsführer die Nichtversteuerung von Barerlösen im Ausmaß vom 26.100,00 € mit Selbstanzeige bestätigt habe. Unbestritten sei weiters, dass Mitarbeiter als Gegenleistung für Rabatte Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Strittig sei, wen die Erlöse zuzurechnen seien und ob auch der Geschäftsführer selbst Schwarzzahlungen vereinnahmt habe.
Die beschwerdeführende Partei halte die vorgenommenen Zuschätzungen für rechtswidrig, weil ihr die Schwarzgeldeinnahmen der Mitarbeiter nie zugeflossen seien und sie selbst keine vereinnahmt hätte. Demnach würde es sich um Veruntreuungen durch die Mitarbeiter handeln. Allerdings würden diese Einnahmen dennoch Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 UStG darstellen, die der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Die Frage, ob derartige strafbare Handlungen der Angestellten als erwiesen anzusehen wären oder nicht, sei daher für die Bemessung der Umsatzsteuer nicht von Bedeutung. Ob die Umsatzverkürzungen im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt seien, spiele für die Umsatzsteuer keine Rolle. Ertragsteuerlich wäre grundsätzlich eine Berücksichtigung veruntreuter Gelder als Betriebsausgabe denkbar. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes gehe das Finanzamt davon aus, dass die Schwarzeinnahmen der Beschwerdeführerin zugeflossen seien.
Zu den nachträglich eingebrachten Kundenbestätigungen, wonach keine Barzahlungen ohne entsprechende Rechnung getätigt worden seien, führte das Finanzamt aus, dass laut Aktenlage der Geschäftsführer nicht nachvollziehen könne, bei welchen Geschäftsfällen es zu Schwarzeinnahmen gekommen sei. Es sei daher anzunehmen, dass nur jene Kunden angeschrieben worden seien, bei denen keine Schwarzeinnahmen vereinnahmt worden seien. Selbst wenn alle Kunden angeschrieben worden seien, sei nicht auszuschließen, dass dem Finanzamt gezielt nur positive Bestätigungen übermittelt worden seien. Es sei auch nicht anzunehmen, dass Kunden, die Schwarzzahlungen geleistet haben, überhaupt eine Bestätigung übermitteln würden.
Es werde wiederholt, dass das Finanzamt nicht unterstellen würde, dass in allen Geschäftsfällen Schwarzeinnahmen lukriert worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2015 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden seien. Es seien daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen sei an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden.

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom und vom betreffend Körperschaftsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2016, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Haftung für Kapitalertragsteuer 2015, Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 und Anspruchszinsen 2015 wurde mit gleichlautenden Schriftsätzen vom jeweils ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdevorentscheidung vom werde vollinhaltlich angefochten und die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es werde auf das bereits erstattete gesamte Vorbringen im Rahmen der erhobenen Beschwerden verwiesen.
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden in Verbindung getreten, die für die abgelaufenen Jahre bestätigt hätten, dass diese niemals Schwarzgeldgeschäfte mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hätten, sodass sich bereits daraus unmissverständlich seige, dass die Beschwerdeführerin selbst niemals in Schwarzgeldgeschäfte eingebunden gewesen sei.
Tatsächlich handle es sich bei den allfälligen Schwarzgeldgeschäften um solche, die ausschließlich durch Dienstnehmer ohne Wollen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin abgewickelt worden seien. Es handle sich um solche Geschäfte, die ausschließlich durch die Außendienstvertreter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden seien. Davon seien weder die Beschwerdeführerin noch der Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund des arglistigen und geheimen Vorgehens der Außendienstmitarbeiter habe der Beschwerdeführer von gegenständlichen Schwarzgeldgeschäften nicht Kenntnis erlangt.
Selbst aus den von den Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excellisten würde sich unmissverständlich ergeben, dass im Jahr 2014 noch keine Schwarzgeldgeschäfte von diesen getätigt worden seien. Zwar würde der ehemalige Außendienstmitarbeiter ***Ang2*** behaupten, bereits im Jahr 2014 entsprechende Schwarzgeldgeschäfte getätigt zu haben. Gleichzeitig zeige jedoch wiederum die von den ehemaligen drei Außendienstmitarbeitern vorgelegte Excelliste, auf welcher die vermeintlich getätigten Schwarzgeldgeschäfte bzw. die entsprechenden Kunden gesondert ausgewiesen worden seien, dass diese nur Aufträge umfasse, die aus dem Jahr 2015 stammen würden.
Insofern würden sich die Vorwürfe, welche von den ehemaligen Mitarbeitern erhoben worden seien, bereits im Jahr 2014 seien Schwarzgeldgeschäfte vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden, als nachweislich falsch- erweisen bzw. würden diese Vorwürfe der vorgelegten Excelliste widersprechen.
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 in Verbindung getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch und lückenlos zu erfassen. Gleichzeitig würden der Beschwerdeführerin eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden vorliegen, welche bestätigen würden, weder im Jahr 2013, 2013 noch 2014 an die Beschwerdeführerin Schwarzgelzzahlungen getätigt zu haben.
Richtig sei, dass die ehemaligen Außendienstmitarbeiter im Jahr 2015 Schwarzgeldgeschäfte ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin mit Kunden abgeschlossen hätten. Dabei habe es sich jedoch um Schwarzgeldgeschäfte gehandelt, die durch die Geschäftsführung nicht gedeckt gewesen seien, sohin eigenmächtig von den Mitarbeitern durchgeführt worden seien, ebenso eigenmächtig von diesen kassiert worden seien, ohne entsprechende Weiterleitung an die Beschwerdeführerin.
Zum Beweis wurden angeboten: Vorlage sämtlicher Kundendatenblätter samt Rechnungen, die Einvernahme sämtlicher Kunden zum Beweis dafür, dass niemals Schwarzgeldgeschäfte mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden seien, eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 zum Beweis dafür, dass bis zum Eintritt des Mitarbeiters ***Ang1*** niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt worden seien, ebenso ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin solche getätigt worden seien, Parteieneinvernahme und Einvernahme der Buchhaltung.

Mit Vorlagenbericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Aufgrund der oben dargestellten Selbstanzeigen wurde am durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren gegen ***GF*** und gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VbVG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.

Die Finanzstrafsache wurde durch das nunmehr zuständige Amt für Betrugsbekämpfung am dem Spruchsenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat vorgelegt, da der strafbestimmende Wertbetrag über € 33.000,00 liegt.

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom wurden Herr ***GF*** als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, sowie Herr ***Ang1*** und Herr ***Ang2*** als Mitarbeiter des belangten Verbandes iSd § 2 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG durch den Senat für schuldig erklärt, sie hätten - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant -
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) für die Monate März bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 17.313,88 € bewirkt und die nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, sowie
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016, nämlich indem der Entscheidungsträger an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 vorgenommenen (verdeckten) Ausschüttungen nicht bekanntgegeben und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt, wodurch er eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 iHv insgesamt 19.721,25 € begangen
und hätten hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Über den Verband wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv 25.000,00 € verhängt.

Mit Schreiben vom wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführer hat das Schriftstück am eigenhändig übernommen. Die Zustellung an das Finanzamt erfolgte elektronisch am .

Per Email vom teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhandlungstermins der zuständigen Richterin mit, dass er erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich sein werde. Er fragte, ob er einen anderen Termin haben könne.
Am teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Linz, telefonisch mit, dass er die mündliche Verhandlung verschieben möchte. Es sei bis Samstag im Ausland.

Am wurde die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt.
Auf Vorhalt der Richterin, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer - so wie im strafrechtlichen Erkenntnis - die Umsätze aus den Monaten Jänner und Februar 2015 aus der Bemessungsgrundlage für die Beschwerdeführerin auszunehmen seien und hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Betrag von 30.000,00 € für die Bezahlung der Monteure zu berücksichtigen sei, wurde seitens des behördlichen Vertreters kein Vorbringen erstattet.
Gegen eine Reduzierung des Sicherheitszuschlages im Jahr 2015 von 20.000,00 € auf 10.000,00 € wurden seitens des Behördenvertreters keine Einwände vorgebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als ***BFalt*** ***-GmbH gegründet. Gleichzeitig wurde das Einzelunternehmen des Geschäftsführers ***GF*** nach Art. III. UmGrStG rückwirkend zum Stichtag in die neu gegründete GmbH eingebracht (Sacheinlagenvertrag vom ; Eintragung in das Firmenbuch am tt.04.2015).
Für die Monate Jänner und Februar 2015 wurde die Umsatzsteuer noch beim Einzelunternehmen ***GF*** angemeldet und abgeführt. Ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 03/2015 wurde die Umsatzsteuer bei der Beschwerdeführerin angemeldet und entrichtet.
***GF*** ist der einzige Geschäftsführer und Gesellschafter.

Im September 2015 wurde die Gesellschaft umbenannt in ***Bf1***.
Geschäftszweig war zunächst die Renovierung von Bädern und Handel mit Waren aller Art, Schulung, Beratung und Ausbildung von ***BFalt***-Lizenzpartnern. Seit November 2016 ist der Geschäftszweig nur noch die Renovierung von Bädern und Handel mit Waren aller Art.

Die ***BFalt*** AG mit Sitz in der Schweiz ist Anbieter eines Franchisesystems im Bereich Sanierung von Bädern. ***GF*** war zunächst als Einzelunternehmer und schließlich als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin Franchisenehmer der ***BFalt*** AG. Die Beschwerdeführerin hatte eine umsatzabhängige Marketinggebühr iHv 1,5 % ihres (Netto)Umsatzes an die ***BFalt*** GmbH zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin war bereits ab Kooperationspartnerin der ***BFalt*** AG und der ***BFalt*** GmbH und für den Vertrieb bzw. für die Gewinnung neuer Franchisenehmer in Österreich, Bayern und Baden Württhemberg zuständig.

***Ang1*** war von bis (die Kündigung wurde im Dezember 2015 ausgesprochen, ab diesem Zeitpunkt hat Herr ***Ang1*** nicht mehr für die Beschwerdeführerin gearbeitet) bei der Beschwerdeführerin als Verkäufer im Außendienst angestellt, ***Ang2*** von bis (er teilte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 mit, dass er sich beruflich verändern möchte, worauf sich das Verhältnis sehr verschlechterte). Beide Mitarbeiter erstatteten am eine nahezu gleichlautende Selbstanzeige. ***Ang1*** hat im Jahr 2015 Bar-(Schwarz)geld in Höhe von 79.650,00 € kassiert und dafür Provisionen von 10 % erhalten, ***Ang2*** hat in den Jahre 2014 bis 2016 Bar-(Schwarz)geld in Höhe von 49.000,00 € kassiert und dafür Provisionen von 10 % erhalten.

***Ang3*** war von bis Mitte Juni 2016 Angestellter der Beschwerdeführerin. Er wusste ebenfalls, dass von den Verkäufern mitunter Schwarzgeld eingenommen und an Herrn ***GF*** weitergegeben wurde. Er selbst tat dies zweimal, wobei der Schwarzgeldbetrag jeweils im Jahr 2016 übergeben wurde.

Vom Geschäftsführer wurden mehrere Mitarbeiter (***Ang1***, ***Ang2***, ***Ang3***) angehalten, bei den von ihnen abgeschlossenen Geschäften einen Teil der Auftragssumme bar zu kassieren und dem Geschäftsführer abzuliefern.
Den Kunden wurde vom Mitarbeiter jeweils vorgeschlagen, dass die Auftragssumme reduziert werden kann, wenn ein Teil des Betrages bar entrichtet wird. Wenn zum Bespiel einer Kundschaft ein Angebot von 11.000,00 € zu hoch war, wurde mündlich vereinbart, dass sie 9.000,00 € überweisen und 1.000,00 € bar bei Abnahme des Auftrages zahlen soll. Die Kundschaft erhielt eine um den Barbetrag reduzierte Auftragsbestätigung. Zusätzlich wurde auf einem A4 Zettel ähnlich einem Dreieck die Gesamtsumme (10.000,00 €), rechts daneben die Rechnungssumme (9.000,00 €) und darunter der Schwarzgeldbetrag (1.000,00) notiert. Die Kundschaft unterschrieb diesen Zettel, bekam keine Kopie und der jeweilige Verkäufer nahm den Notizzettel mit ins Büro.
Das kassierte Bar-(Schwarz-)geld wurde in einem 4-Augen-Gespräch dem Geschäftsführer übergeben, der einen Kassenbeleg über 10 % des kassierten Bargeldbetrages mit dem Kundennamen, dem Verkäufernamen, Datum der Geldübergabe und Ort (Firmenstandort) ausstellte. Der Beleg wurde vom Geschäftsführer und dem Mitarbeiter unterschrieben und vom Geschäftsführer verwahrt. Die 10 % des kassierten Bargeldbetrages erhielten die Mitarbeiter als Provision bar vom Geschäftsführer bezahlt. Die Bargeldbeträge wurden auch verwendet, um den Monteuren die Überstunden schwarz auszuzahlen.
Die Bargeldbeträge fanden keinen Eingang in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin.

Nach dem Ausscheiden des ***Ang1*** im Dezember 2015 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 selbst Schwarzgeld kassiert. Im Jahr 2015 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Bargeldzahlungen von Kunden entgegengenommen.

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , GZ ***124***, wurden Herr ***GF*** als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher iSd § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, sowie Herr ***Ang1*** und Herr ***Ang2*** als Mitarbeiter des belangten Verbandes iSd § 2 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG durch den Senat für schuldig erklärt, sie hätten - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant -
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) für die Monate März bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 17.313,88 € bewirkt und die nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, sowie
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016, nämlich indem der Entscheidungsträger an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 vorgenommenen (verdeckten) Ausschüttungen nicht bekanntgegeben und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt, wodurch er eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2015 iHv insgesamt 19.721,25 € begangen
und hätten hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Über den Verband wurde gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv 25.000,00 € verhängt.

In diesem mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt:
"Nach Ansicht des Senates ist es daher nicht nachvollziehbar, dass die Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** in die eigene Tasche gewirtschaftet haben sollen und dann in einer Selbstanzeige ihre eigenen Verfehlungen offenbaren.
Außerdem liegen die handschriftlichen Zettel mit Diagrammen vor, auf denen bereits bei Abschluss der Name ***GF*** stand. Nach Ansicht des Senates spricht auch dies dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass der Beschuldigte ***GF*** die Bargeldkuverts schließlich abholen wird. Auch dies spricht für eine Involvierung.
……..
Der Senat geht daher davon aus, dass die vorgeworfenen Verfehlungen vom Beschuldigten ***GF*** begangen worden sind."

Es liegen schwerwiegende Mängel der Buchführung vor. Die getätigten Umsätze finden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze), Löhne wurden schwarz ausbezahlt ("Provisionen" an ***Ang2*** und ***Ang1***), für den Prüfungszeitraum konnten keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei), die von den Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionsauszahlungen wurden nicht vorgelegt usw.

2. Beweiswürdigung

Was die gesellschaftsrechtlichen Belange angeht, sind die diesbezüglichen Feststellungen dem Firmenbuch (***FN***) zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend ***BFalt*** AG und ***BFalt*** GmbH ergeben sich aus dem Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom und sind unbestritten.

Die Feststellung, dass das die Beschwerdeführerin als Verband im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 VbVG Verantwortliche verurteilende Erkenntnis des Spruchsenates des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , ausgefertigt am , in Rechtskraft erwachsen ist, gründet sich auf das diesbezügliche Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom . Dieses Schreiben wurde im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ RV/5100357/2020, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dessen Richtigkeit in der Folge nicht in Abrede gestellt.

Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Das Bundesfinanzgericht ist daher an die Feststellungen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die unter Punkt 1. Sachverhalt dargestellten Abgabenverkürzungen im Jahr 2015 bewirkt hat.

Dass das Schwarzgeld auch verwendet wurde, um die Überstunden der Monteure schwarz zu zahlen, ergibt sich aus den Sachverhaltsdarstellungen des ***Ang4*** und des ***Ang2*** vom . Auch ***Ang1*** gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom an, dass ***GF*** die Vorgangsweise betreffend Schwarzgeld damit begründet habe, dass er an das Finanzamt ohnehin schon genug abführen müsse, außerdem müsse er "auch den Monteuren Bargelder für Überstunden und solche Sachen schwarz zukommen lassen".

Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden des ***Ang1*** weiterhin selbst Schwarzgeld kassiert hat, geht aus seiner eigenen Aussage vor dem Landesgericht Wels zu Zahl ***125*** anlässlich der Hauptverhandlung am hervor ("Es ist so, dass ich dieses Procedere nach Ausscheiden des Angeklagten ***Ang1*** selbst so weiter betrieben habe."). Bei seiner Beschuldigteneinvernahme am gab er Folgendes bekannt: "Speziell die vom ehemaligen Mitarbeiter ***Ang1*** lukrierten und abgewickelten Aufträge schloss ich mit einer Badübergabe und Rechnungslegung dann in den folgenden Monaten, etwa bis März oder April 2016, ab. Ich suchte dazu unter Mitnahme der Ausgangsrechnungen die Kunden vor Ort auf. Die Rechnungen waren von einem Mitarbeiter im Innendienst unter Verwendung der hinterlegten Daten des ***Ang1*** ausgestellt worden. Ich fuhr zu den Kunden und musste erstmals im Jänner 2016 feststellen, dass der Kunde die Rechnung entgegennahm und mir gleichzeitig Geld in die Hand drückte. Dies mit der Aussage, es handelt sich dabei um die Vereinbarung mit ***Ang1***. Ich hatte das Geld nicht gefordert und fragte den Kunden nicht, mit welchen Hintergründen oder mit welchen Vereinbarungsdetails es zur Barzahlung kam. Ich kann mich jedenfalls an solche Fragen von mir nicht erinnern. Ich nahm dann den Betrag (glaublich 1.000,00 €) in die Buchhaltung und stellte dazu eine Montagerechnung." Weiters gab ***GF*** bekannt, dass bis Mai 2016 ca 15 weitere Kunden Bargeldbeträge an ihn übergeben hätten mit dem Hinweis, dass dies mit dem Außendienstmitarbeiter ***Ang1*** so vereinbart worden sei. Es habe sich dabei um Beträge zwischen 500,00 und 1.000,00 gehandelt.

Es gibt keine Zeugenaussagen und auch keine anderen Hinweise dafür, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Bargeldbeträge von Kunden entgegengenommen hätte.

Die Feststellungen das Jahr 2016 betreffend ergeben sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung (ABNr. ***123***), wonach auch im Jahr 2016 Schwarzumsätze in Höhe von 4.700,00 € getätigt wurden. Diese Feststellungen resultieren aus den Selbstanzeigen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der Angestellten ***Ang1*** und ***Ang2***.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, die Selbstanzeigen bzw. Zeugenaussagen der Herren ***Ang1*** und ***Ang2*** für das Jahr 2016 anders zu würdigen, als dies im rechtskräftigen Erkenntnis zu GZ ***124*** für das Jahr 2015 vorgenommen wurde.

Die Feststellungen betreffend Buchführungsmängel ergeben sich aus den Ermittlungen der Betriebsprüfung, die von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten werden. Sie geht zwar primär davon aus, dass die Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** Schwarzgelder ohne Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vereinnahmt hätten, aber dass in der Folge die getätigten Umsätze nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung gefunden haben und beispielsweise für den Prüfungszeitraum keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei) konnten, wurde nicht dementiert.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Mit Email vom teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhandlungstermins der zuständigen Richterin mit, dass er erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich sein werde. Er fragte, ob er einen anderen Termin haben könne. Dieses Ersuchen wurde telefonisch am wiederholt.

Ein Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung (§ 275 Abs. 1 BAO) ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Folgendes ausgesprochen: "Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt." Darauf wurde bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100357/2020, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffend, hingewiesen.

Das mit Email vom eingebrachte Ersuchen um Abberaumung der mündlichen Verhandlung am ist ein Anbringen, das auf einem nicht zugelassenen Weg dem Verwaltungsgericht zugeleitet wurde und daher als nicht eingebracht gilt.
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes aus, noch berechtigt es dieses, eine Entscheidung in dieser Sache zu treffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, den "Vertagungsantrag" abzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um ein rechtswirksam eingebrachtes Anbringen handelt (vgl. )

Auch eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. ), sodass auch diesbezüglich kein wirksam eingebrachtes Anbringen iSd § 85 BAO vorliegt.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung ua dann stattzufinden, wenn ihre Abhaltung in der Beschwerde beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 4 2. Satz BAO sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung ist zu vertagen, wenn eine Verfahrenspartei durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse von der Teilnahme abgehalten wird.

Die Beschwerdeführerin hatte einen Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, da sie den diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Beschwerde vom gestellt hat.

Eine Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei ist zulässig, wenn die Ladung nachweislich zugestellt wurde und den rechtlichen Hinweis enthielt, dass ein Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehen würde. Die Ladung vom wurde nachweislich am zugestellt und enthielt den entsprechenden Hinweis.

Gegenständlich werden keine Verfahrensvorschriften verletzt, da die dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachlage der beschwerdeführenden Partei mit der Vorladung vom vorgehalten wurde. Sie hätte daher bis zum Verhandlungstermin () ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dieser Sachlage Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgt jedoch nicht.

Die beschwerdeführende Partei wird durch ihren Geschäftsführer ***GF*** vertreten. Er wurde weder durch Krankheit oder Gebrechlichkeit noch durch sonstige begründete Hindernisse von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten. Der per Email angegebene Hinderungsgrund, er sei erst in der darauffolgenden Woche wieder in Österreich, rechtfertigt keine Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Der Verhandlungstermin wurde nicht kurzfristig anberaumt, sondern war der beschwerdeführenden Partei seit (Zustellung der Ladung) bekannt. Dem Geschäftsführer war es daher durchaus zumutbar Vorkehrungen zu treffen, dass er an der Verhandlung teilnehmen kann.
Hinzu kommt, dass das Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht ist (). Das heißt, die beschwerdeführende Partei und ihr gesetzlicher Vertreter können sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen (§ 83 Abs. 1 BAO), worauf in der Ladung vom ausdrücklich hingewiesen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer zulässig.

Strittig ist gegenständlich die Höhe der vereinnahmten Schwarzgeldzahlungen.

§ 115 BAO normiert:
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabenpflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) verurteilt:

§ 1 Abs. 1 VbVG regelt: Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.

Das Finanzstrafverfahren war dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zeitlich vorgelagert und wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Insofern liegt praktisch eine Verlagerung der Ermittlungspflicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehen, einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen ( mit Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Stammrechtssatz zur Geschäftszahl Ra 2023/13/0115 ausgesprochen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. (vgl. auch ; ; )

Die von der Betriebsprüfung anhand der umfangreichen Unterlagen durchgeführten Kalkulationen unter Berücksichtigung der zahlreichen Zeugenaussagen und die diesbezüglichen Feststellungen wurden vom Amt für Betrugsbekämpfung einer Überprüfung unterzogen. Dem Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , ausgefertigt am , Zahl ***124***, ist zu entnehmen, dass die Herren ***Ang1*** und ***Ang2*** nicht in die eigene Tasche gewirtschaftet haben, also kein Komplott gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geschmiedet worden war, und die vorgeworfenen Verfehlungen vom Beschuldigten ***GF*** begangen worden sind. Daran und an die daraus resultierenden Feststellungen, wonach in den Monaten März bis Dezember 2015 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.313,89 € und in den Monaten Jänner bis Dezember 2015 Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 19.721,25 € verkürzt worden ist, ist das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren gebunden. Das Bundesfinanzgericht ist bei der gegenständlichen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern auf Grund der dargestellten Bindungswirkung sogar verpflichtet, bei seiner steuerlichen Würdigung von den konkreten Tatsachenfest-stellungen auszugehen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde eine Umsatzerhöhung netto von 100.041,67 € (vgl. Punkt 2) des BP-Berichtes vom ) berechnet. Da die Umsätze der Monate Jänner und Februar 2015 beim Einzelunternehmen ***GF*** angemeldet und abgeführt wurden, waren diese Umsätze (13.472,22 €) aus der Berechnung auszuscheiden, sodass sich eine Umsatzerhöhung von netto 86.569,45 € ergibt, was der Umsatzsteuerverkürzung von 17.313,89 € entspricht.

Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer - ausgehend von schwarz vereinnahmten Beträgen in Höhe von 120.050,00 lt. Punkt 5) des Betriebsprüfungsberichtes - waren die Provisionen der Verkäufer ***Ang2*** und ***Ang1*** in Höhe von 4.900,00 € und 6.265,00 € und der Umstand zu berücksichtigen, dass teilweise auch die Überstunden der Monteure mit diesem Schwarzgeld bezahlt wurden. Vom Amt für Betrugsbekämpfung wurde im Erkenntnis vom in diesem Zusammenhang ein Betrag von 30.000,00 € in Abzug gebracht. Somit ergibt sich eine verdeckte Ausschüttung iHv 78.885,00 € und damit Kapitalertragsteuer (25 %) in Höhe von 19.721,25 €.

Die Beschwerdeausführungen, wonach die bescheiderlassende Behörde im Rahmen ihrer Begründung lediglich pauschal festgehalten habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeiter ***Ang2*** und ***Ang1*** Glauben zu schenken sei und es sich letztendlich nur um eine Scheinbegründung handle, verlieren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung jedenfalls für das Jahr 2015 ihre Relevanz, zumal in diesem Erkenntnis festgestellt wurde, dass eben keine Verschwörung gegen die beschwerdeführende Partei vorliegt und die Zeugenaussagen der Herrn ***Ang1*** und ***Ang2*** den Tatsachen entsprechen. Die Bindung an dieses Erkenntnis besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. An dieser Bindungswirkung ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erst nach Ergehen der beschwerdegegenständlichen Bescheide erfolgt ist.

Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden am erlassen. ***Ang2*** wurde am einvernommen, ***Ang1*** am und ***GF*** am . Der Vorwurf in der Beschwerde, es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit Einvernahme des Abgabenpflichtigen und der anzeigenden Personen durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage. Es mag durchaus zutreffen, dass manche Mitarbeiter ausgesagt haben, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin nie Schwarzgeldzahlungen gegeben hätte. Dies kann nur so verstanden werden, dass diese Mitarbeiter diesbezüglich eben keine Wahrnehmungen hatten, was aber nicht damit gleichzusetzen ist, dass es tatsächlich derartige Zahlungen nicht gegeben hat. Im Übrigen ist nochmals auf das rechtskräftige Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung zu verweisen, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich bindend für das Bundesfinanzgericht ergibt. Aus der Bindungswirkung an dieses rechtskräftige Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung ergibt sich gegenständlich für das Jahr 2015, dass die Ausführungen in den Beschwerden und Vorlageanträgen im Wesentlichen obsolet sind und gegenständlich beschwerderelevant nur die Höhe des Sicherheitszuschlages ist. Dazu wird auf die Ausführungen unten verwiesen.

In Zusammenhang mit dem Jahr 2016 ist auf Folgendes hinzuweisen:
Aus den von der Betriebsprüfung eingesehenen Unterlagen sowie aus den Selbstanzeigen geht hervor, dass auch im Jahr 2016 grundsätzlich die gleiche Abrechnungspraxis wie im Vorjahr angewendet wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge ***Ang1*** im Dezember 2015 die Kündigung erhalten hat und ab 2016 nicht mehr in der Firma der Beschwerdeführerin tätig war. Er war daher im Jahr 2016 bei keinem Schwarzumsatz mehr beteiligt.

Der Zeuge ***Ang2*** teilte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 mit, dass er sich beruflich verändern wolle, worauf sich das Verhältnis stark ins Negative veränderte. Er gab an, von Jänner bis Mai 2016 noch Provisionen in Höhe von 300,00 € erhalten zu haben, was einem Umsatz von 3.000,00 € entspricht.

Unter Berücksichtigung der Selbstanzeigen des ***Ang2*** und des ***GF*** sowie dem Umstand einer Umsatzverschiebung von 2015 auf 2016 ermittelte die Betriebsprüfung für das Jahr 2016 einen Schwarzumsatz in Höhe von 7.700,00 €.
Der Umstand, dass die von ***Ang2*** vereinnahmten Schwarzgelder (im Jahr 2016: 3.000,00 €) grundsätzlich der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, wurde für das Jahr 2015 - wie schon ausführlich dargelegt - rechtskräftig festgestellt. Es gibt absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Jahr 2016 nicht der Fall gewesen wäre.
Aufgrund der einvernommenen Kunden wurde festgestellt, dass die von ***GF*** bekanntgegebenen Schwarzumsätze um 1.700,00 € zu niedrig waren. Mit einer Umsatzverschiebung iHv 3.000,00 € von 2015 auf 2016 ergibt sich somit ein Schwarzumsatz von 7.700,00 €.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht (vollständig) ermitteln oder berechnen kann, hat sie gemäß § 184 Abs. 1 BAO diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Im gegenständlichen Fall liegen schwerwiegende Mängel der Buchführung vor. Die getätigten Umsätze fanden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze), Löhne wurden schwarz ausbezahlt ("Provisionen" an ***Ang2*** und ***Ang1***), für den Prüfungszeitraum konnten keine Aufträge und Angebote vorgelegt werden (weder in Papierform noch als Datei), die von den Zeugen ***Ang1*** und ***Ang2*** unterschriebenen Bestätigungen für Provisionsaus-zahlungen wurden nicht vorgelegt usw.
Für das Jahr 2015 gab ***Ang1*** in seiner Selbstanzeige bekannt, er habe Provisionen in Höhe von 6.265,00 € erhalten. Um mögliche Fehler zu vermeiden würde er auf 7.500,00 € aufrunden. Damit stellt er klar, dass er auf seine eigenen Aufzeichnungen nicht zu 100 % vertrauen kann. Zu Recht, wie die vom Straferkenntnis bestätigten Ermittlungen der Betriebsprüfung zeigen, wonach ***Ang1*** im Jahr 2015 Schwarzgeldeinnahmen iHv 79.500,00 € getätigt hat (entspricht Provisionen iHv 7.950,00 €). Das heißt, die Provisionen lt. Aufzeichnung waren auch nach einer Aufrundung noch zu niedrig und zwar um insgesamt 26,9 % (1.685,00 / 6.265 x 100).
Für das Jahr 2016 gab ***GF*** bekannt, dass ihm beim Abschluss von ca. 16 Fällen, die ***Ang1*** noch im Jahr 2015 lukriert hatte, Bargeldzahlungen von 500,00 bis 1.000,00 € ausgehändigt worden seien. Bei nur 500,00 € pro Geschäftsfall würde dies Bargeldeinnahmen von 8.000,00 € entsprechen, laut Selbstanzeige vom befand sich im Firmensafe Bargeld in Höhe von 6.100,00 €.

Aus den unrichtigen und fehlenden Aufzeichnungen und den aufgezeigten Ungereimtheiten ergibt sich die Schätzungsbefugnis gemäß § 184 Abs. 1 BAO.

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Strafzuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen zu richten (vgl. , mwN)."

Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungs-grundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (, und die dort zitierte Judikatur; vgl. auch ).

Für das Jahr 2015 wurden in Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag folgende Überlegungen angestellt:
Aus den ausgewerteten Daten der Betriebsprüfung (Beilage 2 zum Betriebsprüfungsbericht) ergibt sich, dass ***Ang1*** im Jahr 2015 in 71 Fällen Schwarzgeld in Höhe von insgesamt 79.650,00 € eingenommen hat. Das heißt, er hat pro nachgewiesenen Fall durchschnittlich 1.121,80 € schwarz eingenommen. ***Ang2*** hat insgesamt im Jahr 2015 Schwarzgeld in nachgewiesener Höhe von 49.000,00 € eingenommen. Das würde - verglichen mit ***Ang1*** - 43,68 Fälle bedeuten. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass die Betriebsprüfung nachweisen konnte, dass in rund 115 Fällen Schwarzgeld eingenommen wurde. Wenn nun ein Sicherheitszuschlag von 20.000,00 € festgesetzt wird, würde das bedeuten, dass in rund 18 weiteren Fällen Schwarzgeld vereinnahmt wurde. Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Zeugenaussagen vor, aus denen hervorgehen würde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 von Kunden Bargeld eingenommen hätte (dies überließ er offensichtlich zu diesem Zeitpunkt den Angestellten ***Ang1*** und ***Ang2***, welche dafür eine 10%ige Provision erhielten). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt erscheint es unwahrscheinlich, dass zusätzlich zu den nachgewiesene 115 Fällen, bei denen Barzahlungen getätigt wurden, in noch weiteren 18 Fällen Bargeld vereinnahmt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass ein Sicherheitszuschlag von 10.000,00 € (das würde etwa 9 weitere Fälle bzw. pro Fall mehr als durchschnittlich 1.121,80 € bedeuten) den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Im Übrigen wurden seitens des Finanzamtes bzw der beschwerdeführenden Partei dagegen keine Einwände erhoben.

Für das Jahr 2016 wurden folgende Überlegungen angestellt:
Mitte des Jahres 2016 erstatteten die beiden ehemaligen Mitarbeiter die Selbstanzeigen.
Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist es durchaus plausibel, dass ab Mitte 2016 mit ziemlicher Sicherheit keine Schwarzumsätze mehr erzielt wurden. In der ersten Jahreshälfte wurden jedoch noch die Fälle abgeschlossen, die ***Ang1*** lukriert hatte. Sowohl ***GF*** selbst, als auch Kunden bestätigen, dass im Jahr 2016 von ihm Bareinnahmen getätigt wurden. Im Gegensatz zu den Verkäufern ***Ang1*** und ***Ang2*** konnte er darüber keine Aufzeichnungen vorlegen. Der erklärte Jahresumsatz war 2015 und 2016 etwa gleich (2015 1,266.425,08 € für 10 Monate, 2016 1,582.751,38 € für 12 Monate).
***GF*** hat - wie oben dargelegt - im Jahr 2016 16 Fälle von ***Ang1*** abgeschlossen. Wendet man dafür den für 2015 errechneten Durchschnittsatz (1.121,80 €) an, würde dies Einnahmen in Höhe von 17.948,80 € ergeben. Lt. Selbstanzeige von ***GF*** waren es Bareinnahmen iHv 6.100,00 €. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich sämtliche Barbeträge als Einnahmen des Unternehmens bzw. Kasseneingang verbucht hat, so wie er dies behauptet, ist unglaubwürdig und völlig realitätsfremd. Die Aussage "Es ist so, dass ich dieses Procedere nach Ausscheiden des Angeklagten ***Ang1*** selbst so weiter betrieben habe" spricht dafür, dass er das "System" gekannt und "mitgespielt" hatte, zumal ja für 2015 rechtskräftig strafrechtlich festgestellt wurde, dass ***GF*** der strafrechtlich Verantwortliche war.
Das Finanzamt hat für 2016 einen Sicherheitszuschlag von 10.000,00 € festgesetzt, was rund 9 Fällen entspricht, bei denen - zusätzlich zu den nachgewiesenen Transaktionen - Bargeld vereinnahmt wurde, das keinen Niederschlag in der Buchhaltung fand. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dies an der unteren Grenze dessen, was die Realität mit größtmöglicher Sicherheit widerspiegelt.

Anspruchszinsen
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wie oben dargelegt wurde, wurde der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 teilweise Rechnung getragen, die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2015 beträgt nun 2.560,00 €. Auf dieser Basis ergeben sich bei Berücksichtigung des bisher vorgeschriebenen Betrages iHv 495,00 € nunmehr Anspruchszinsen in Höhe von 47,00 € (2.065,00 € x 599 Tage x 0,0038 %).

Gemäß § 205 Abs. 2 2. Satz BAO sind Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich die Anspruchszinsen nicht festzusetzen sind und der Bescheid aufzuheben war.

Zu den Beweisanträgen:
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 (offenkundige Tatsachen) zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtige anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenauswand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

Ein Beweisantrag ist grundsätzlich nur dann erheblich, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung zumindest mittelbar dazu betragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-) erhebliche Tatsache zu gewinnen. Auf die Aufnahme von Beweisen, die ein Beweisthema betreffen, das von vornherein unzweifelhaft unerheblich ist, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, darf jedenfalls verzichtet werden.

Die beschwerdeführende Partei beantragt die Einvernahme der Franchisepartner ***Z1***, ***Z2***, ***Z3*** und ***Z4***, als diese Personen sowie alle weiteren Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden seien, indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Abgabenpflichtigen getätigt worden seien.
Ob diese Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden sind, ist für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorlage sämtlicher Einschulungsfilme für den relevanten Sachverhalt von Bedeutung sein könnte. Wie bzw. warum diese Personen bezeugen könnten, dass vom Abgabenpflichtigen niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt wurden, lässt der Beweisantrag offen. Hinzu kommt, dass bereits rechtkräftig festgestellt wurde, dass von der beschwerdeführenden Partei Schwarzgeldgeschäfte getätigt wurden. Insofern kann der Beweisantrag nur die Absicht der Verfahrensverschleppung verfolgen.

Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0043, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass es aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteiles eines Strafgerichtes keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr bedarf.

Soweit die Beweisanträge die Sachverhaltsfeststellungen das Jahr 2015 betreffen, bedarf es aufgrund der bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Amtes für Betrugsbekämpfung keiner weitergehenden eigenständigen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes mehr.

Schließlich beantragt die beschwerdeführende Partei die Einvernahme von etwa 760 Zeugen (Kunden der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2016) zum Beweis dafür, dass ***GF*** niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe, sämtliche Schwarzgeldgeschäfte lediglich durch die Belastungszeugen ***Ang2*** und ***Ang1*** getätigt worden seien, dies jedoch ohne Wissen und Willen des Abgabepflichtigen, ebenso die schwarzkassierten Beträge niemals an den Abgabepflichtigen, wie fälschlich behauptet, weitergeleitet worden seien.

Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, sind Feststellungen sowie beweiswürdigende Erwägungen, wer die Schwarzgeldgeschäfte getätigt hat und ob die schwarzkassierten Beträge an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sind, im gegenständlichen Verfahren nicht notwendig.
Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer ja selbst zugestanden hat, dass er im Jahr 2016 von Kunden Bargeld entgegengenommen hat. Umgekehrt haben Kunden bestätigt, dass sie Bargeld an ***GF*** bezahlt haben. Ob sich diese Bargeldannahmen letztendlich als Schwarzgeldgeschäfte entpuppt haben oder nicht, können die Kunden der Beschwerdeführerin nicht beurteilen, zumal sie ja keine Kenntnisse darüber haben, ob bzw. wie diese Bargeldeinnahmen Eingang in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin fanden.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100365.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at