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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2024, RV/5100784/2022

Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 bei Tausch einer Kryptowährung in eine andere

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5100784/2022-RS1
wie RV/5100900/2021-RS1
Verschiedene Kryptowährungen können nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut angesehen werden, sondern es handelt sich jeweils um einzelne Wirtschaftsgüter, die sowohl betreffend die Anschaffungszeitpunkte bzw. Anschaffungskosten und auch betreffend die Veräußerungszeitpunkte/Tauschzeitpunkte bzw. die daraus erzielten Erlöse (Überschüsse/Verluste) jeweils für sich allein zu betrachten sind.
RV/5100784/2022-RS2
wie RV/5100900/2021-RS2
Aus § 31 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ergibt sich, dass auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung unter die Regelung des § 31 EStG 1988 fällt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt:

I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Am wurde durch den Beschwerdeführer folgendes Auskunftsersuchen an das Finanzamt übermittelt:
Es seien im Jahr 2020 Kryptowährungen gekauft und verkauft worden bzw. seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe vor allem Bitcoin (BTC) und Tether (USDT). Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein. Es würde hierzu höflich um Auskunft zu zwei Fragestellungen gebeten werden:
1. Auskunft zur Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte hätten sich bereits mit der Frage befasst, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, ) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.

Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (; , 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor ().
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind.

Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den leisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtliche Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."

Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) stellten im Jahr 2014 zur Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken ab, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360).
"Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht."
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell würden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruhe zum Teil auf der Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang bestehe und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen bestehe. Hier sei allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hätte.
Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden könnten. Weiters würden z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte anbieten (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich sei.
…..
Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden könne und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt seien.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs sei insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein werde, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlen, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres werde in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch könne sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annehme oder nicht. Dies gelte sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht werde, sei wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall sei.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen bestehe, möge daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität könne an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier sei anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt sei und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise werde diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon könne sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hätte sich seit dem Jahr 2017 geändert.
Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolge, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden.
Es werde höflich um Auskunft ersucht, ob hier die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Falls eine analoge Anwendung als nicht anwendbar erachtet werde, ersuche man um entsprechende Begründung. Insbesondere scheine erklärungswürdig, inwiefern ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
2. Auskunft zur Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuerguide 2021 (Petrotz/Wimmer/Deischsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsrechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht zu folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.

Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet:
Auskunftsrelevanter Sachverhalt:
Es seien im Jahr 2020 Kryptowährungen gekauft und verkauft worden bzw. seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe vor allem Bitcoin (BTC) und Tether (USDT). Bei Tether handle es ich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen kein zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. …..Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden gemäß der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein. Es werde dazu höflich um Auskunft zu zwei Fragestellungen gebeten:
Ergänzung Sachverhalt
Fragen
1. Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
2. Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Lösungsvorschlag Beschwerdeführer:
Zu 1. Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte würden sich bereits mit der Frage befassen, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, ) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f, Seminarbuch Oberlaa - steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.
Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (; , 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor ().
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gelte auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt seien.
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den meisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtlichere Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."

Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) würden im Jahr 2014 bei Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken abstellen, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Gangl/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360): Eingesetzt würden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spreche.
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen (IAS 21) gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf der Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat.
Einerseits ist vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist.
…..
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlen, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert.
…..
Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolgt hätte, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich noch beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden. Es werde höflich um Auskunft ersucht, ob hier die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Falls eine analoge Anwendung als nicht anwendbar erachtet werde, ersuche man höflich um entsprechende Begründung. Insbesondere scheine erläuterungswürdig, inwiefern ein Unterscheid zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Zu 2. Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuer-Guide 2021 (Petritz/Wimmer/Deichsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.
Abgabenrechtliche Beurteilung mit Begründung
1. Realisierung von Kursgewinnen aus Fremdwährungsforderungen bzw. -darlehen
In mehreren Erkenntnissen hätte sich der VwGH mit der Realisierung von Kursgewinnen von eurolabilen Fremdwährungsdarlehen befasst. In den Erkenntnissen , 2006/15/0116 und , 2006/15/0255, sei bei demselben Gläubiger die Fremdwährung (jeweils CHF in Yen) konvertiert worden. Der VwGH hätte dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Wirtschaftsgut (Verbindlichkeit aus Fremdwährungskredit) bei der endgültigen Tilgung durch Kreditrückzahlung, aber auch mit der Konvertierung in Schilling (EUR) untergehe. Die Konvertierung innerhalb von schilling- und eurolabilen Fremdwährungen sei jedoch nicht als Verbindlichkeitstausch zu beurteilen.
In der neu gefassten Rz 6201 sei der Bezug auf denselben Kreditgeber nicht übernommen worden.
2. Realisierung bei Kryptoassets
2.1. Kryptoassets
Kryptoassets würden keine Zahlungsmittel darstellen, sie würden weiters keine Forderung darstellen, da es keinen Gläubiger gebe. Anders bei zinstragenden Kryptoassets, denn da verspreche ein Gläubiger die Rückzahlung eines Betrages einschließlich der vereinbarten Zinsen oder diese würden anteilig ausbezahlt.
Kryptoassets würden in der BMF-Info wie folgt klassifiziert: "Krypto-Assets wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar."
Diese Klassifizierung werde auch in der Fachliteratur anerkannt. So bei Petutschnig (2014), S. 355: Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" würden Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn darstellen, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel sei. Gesetzliche Zahlungsmittel seien u.a. auch dadurch gekennzeichnet, dass Annahmezwang bestehe, was auf Bitcoin nicht zutreffe.
Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen (Tauschmittel, Recheneinheit und Wertaufbewahrungsmittel) erfülle, könne als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden (Frießenegger: "Einführung einer Regionalwährung - Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Beurteilung einer Regionalwährung", RFG 2012/33, S.137). Bitcoin erfülle alle diese drei Funktionen. Er werde innerhalb des Bitcoin-Netzwerkes und an Kryptobörsen als Tauschmittel verwendet und sei als Recheneinheit anerkannt. Die Funktion als Wertaufbewahrungsmittel werde trotz der Wertschwankungen erfüllt.
Kryptowährugnen seien insoweit mir Komplementärwährungen, wie etwa den Regionalwährungen (z.B. Chiemgauer) vergleichbar. Komplementärwährungen würden keine Fremdwährung darstellen. Da der Ausgeber kein völkerrechtlich anerkannter Staat sei. Komplementärwährungen würden vielmehr ein (finanzielles) und körperliches Wirtschaftsgut darstellen.
2.2. Realisierung von Kursgewinnen bei Kryptoassets
Bei der steuerlichen Behandlung von Kryptoassets im Privatvermögen sei zwischen zinstragenden und nichtzinstragenden Kryptoassets zu unterscheiden.
2.2.1. Zinstragende Kryptoassets
Die Realisierungsprinzipien von Fremdwährungsforderungen seien auch auf die Konvertiertung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) anwendbar, sofern diese zinstragend veranlagt seien (EStR 2000 Rz 6201). Die Übernahme erscheine gerechtfertigt, da bei zinstragenden Kryptoassets ein Gläubiger vorhanden sei.
2.2.2. Nicht zinstragende Kryptoassets
Die Info sehe für den Tausch zwischen Kryptoassets kein Ausnahme entsprechend EStR 2000 Rz 6201 vor.
Dies erscheine gerechtfertigt, da es keinen Gläubiger gebe und die Kryptoassets somit nicht als Forderung anzusehen seien, sondern ein sonstiges Wirtschaftsgut darstellen würden. Mit der gleichen Argumentation müsse man sonst auch beim Wechsel des eines Rohstoffspekulanten aus Silber in Gold die Realisierung unterlassen.
Die Konvertierung von einer Kryptowährung in eine andere stelle daher einen Tausch dar, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig. Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen.
3.
Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto
Beim Tauch Kryptoassets gegen eine eurolabile Fremdwährung und umgekehrt würde dieselben Argumente gelten wie in 2.2.

Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 vom wurden Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 6.855,00 € erklärt.

Am wurde ein Schreiben unter dem Titel Erläuterungen/Offenlegung zu ESTE 2020 eingereicht wie folgt:
Offenlegung
Es seien in der Steuererklärung 2020 Spekulationseinkünfte erklärt worden. Einerseits würden hier aufgerundet 4.350,00 € an Spekulationseinkünften aus persönlich gehaltenen BTC vorliegen, welche auf Binance verkauft worden wären (siehe PDF "Verkäufe BTC Binance privat 2020").
Zusätzlich würden Einkünfte aus automatisiertem Handel vorliegen, welche in der Steuererklärung 2020 in Höhe von 2.505,00 € angesetzt worden wären: Hierzu erfolge eine detaillierte Erläuterung:
Vorbemerkung:
Es würden Einkünfte aus dem automatisierten Handel mit Kryptowährungen über eine Trading-Software vorliegen. Die Software sei gemeinsam von drei Freunden im Jahr 2018 entworfen worden, indem bestehende Handelsstrategien herangezogen und ein entsprechender Algorithmus programmiert worden wären. Innerhalb weniger Tage sei die Software einsatzbereit gewesen, wobei anfangs noch Verluste entstanden wären. Durch spätere Adaptionen und eine günstige Marktentwicklung im Jahr 2000 hätten sich für das Jahr 2020 schließlich positive Einkünfte ergeben. Gehandelt werde über die API (Schnittstelle) der Kryptowährungs-Börse Binance.
Es seien die Einkünfte den drei Beteiligten anteilig zugeordnet worden. Da keine betriebliche Tätigkeit vorliege, erfolge eine Zuteilung im Rahmen der Spekulationseinkünfte. Zu beachten sei auch, dass sich auch ohne die Software im Jahr 2020 bei Investition in viele der Kryptowährungen teils hohe Gewinne ergeben haben würden, welche bei einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten steuerfrei gewesen sein würden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundalge werde in der Folge im Detail erläutert.
Steuerbarkeit des Tausches Fremdwährung gegen Krypto gegen Fremdwährung
Im Kryptosteuer-Guide 2021 (Petritz/Wimmer/Deichsel; KPMG/Blockpit) werde angeführt, dass beim Erwerb von BTC mittels USD und späterer Veräußerung der BTC gegen CHF diese Veräußerung steuerlich unbeachtlich sein würde. Diese Ansicht basiere offenbar ebenso auf der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung. Im Detail werde hierzu auf die beiliegenden Auszüge aus der zitierten Quelle verwiesen.
Es werde in diesem Zusammenhang um Auskunft gebeten, ob der Ansicht zu folgen sei, dass bei Erwerb einer Kryptowährung mittels Fremdwährung und folgender Veräußerung gegen eine andere Fremdwährung der entsprechende Wertzuwachs steuerlich unbeachtlich sein würde.
Differenzierung nach Art des Token
In der Literatur werde vorgebracht, dass je nach Art der Währung (Utility Token, Currency Token, Security Token, Derivate) eine unterschiedliche steuerliche Behandlung erfolgen müsse. Hier sei teilweise der Steuersatz von nur 27,5 % zur Anwendung gelangt. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen in Rz 6174a EStR zum Handel mit Währungspaaren im Forex-Trading. Eine analoge Anwendung würde hier zu einer Besteuerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % führen.
Eine Klärung dieser Themen werde wohl nur Rechtsprechung durch das BFG oder den VwGH bringen.
Spekulationseinkünfte beim Tausch von Kryptowährungen:
Es werde die Rechtsansicht vertreten, dass entgegen den Ausführungen des BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich seien:
Es seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe verschiedene Kryptowährungen, welche in die Kryptowährung Tether (USDT) getauscht würden und später wiederum ein Rücktausch erfolgt sei. Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
In der Steuererklärung 2020 würden der Rechtsansicht des BMF folgend die Tauschvorgänge USDT gegen BTC und zurück entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sein.
Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung. Die deutschen Finanzgerichte hätten sich bereits mit der Frage befasst, ob der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerbar sei (siehe Pischel, ) bzw. inwiefern hier eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Arten von Token nötig sei.
Eine auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberaterin weise darauf hin, dass die Rechtsansicht des BMF zu einigen Schwierigkeiten führen könne. Aufgrund der Volatilität der Währungen gäbe es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen nach der Rechtsansicht des BMF für das Jahr 2017 Gewinne aus dem Tausch von Kryptowährungen erklärt worden wären. Nach dem Zusammenbruch des Altcoin-Marktes im Jahr 2018 wären hier in vielen Fällen allerdings endgültig keine finalen Wertzuwächse in Euro vorgelegen. Hier stelle sich die Frage, ob die BMF-Auslegung im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Weiters würden Schwierigkeiten bei der Festlegung des gemeinen Wertes zum Tauschzeitpunkt auftreten und sei nicht klar, ob in vielen Fällen nicht eher der Steuersatz von 27,5 % anstatt des Tarifsatzes anwendbar sein sollte.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.

Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (; , 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor ().
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind.

Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den meisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtlicher Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."
Loukota/Wimpissinger (in Eberwein/Steiner, Bitcoins 68f) stellten im Jahr 2014 zur Abgrenzung auf den Umstand der Verwendung durch Banken ab, sodass eine Fremdwährung bereits oder erst dann vorliege, wenn sie einen Zusammenhang mit Bankprodukten aufweise. Demnach würden Bitcoins noch keine Fremdwährung darstellen.
Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360).
"Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht."
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf de Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat.
Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist.
…..
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlten, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist.
Der Annahmezwang ist auch bei Giralgeld nicht unbeschränkt. Bei Bargeld existiert im Regelfall einerseits eine Einschränkung für Münzgeld, andererseits deckt der Annahmezwang im Regelfall keine Fremdwährungen ab. Faktisch ist der Annahmezwang anhand der obigen Möglichkeiten bei Kryptowährungen also nicht weniger gegeben wie bei Fremdwährungen.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert.
…..
Es bestehe also im Vergleich zum Jahr 2017 (BMF-Info zu Kryptowährungen) eine wesentlich erhöhte Möglichkeit, Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu verwenden. Wer die Entwicklungen in diesem Bereich näher verfolge, könne unschwer leugnen, dass die Entwicklung in vielerlei Hinsicht in den Jahren 2020 und 2021 sehr dynamisch gewesen wäre und dies wohl in absehbarer Zeit bleiben oder sich beschleunigen werde. Bei Fortsetzung dieser Entwicklung scheine naheliegend, dass in wenigen Jahren fast jede relevante Form der Zahlung (mit Ausnahme von nur bar bezahlbaren Transaktionen, bei denen im Übrigen auch nur sehr selten eine Zahlung mittels Fremdwährung möglich sein werde) mit Kryptowährungen durchführbar sein werde.
Mitte Juni 2021 sei zudem in den Medien verlautbart worden, dass El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiere, was im September 2021 auch umgesetzt worden wäre. Es handle sich hierbei um den ersten Staat, welcher Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkenne. Weiter Staaten hätten angekündigt, dass dies in Erwägung gezogen werde.
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden.
Es werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Hierzu sei eine Auskunft des Finanzamtes am erfolgt.
Die Ausführungen in diesem Auskunftsersuchen seien hilfreich und würden die Aussagen in der zitierten BMF-Info ergänzen. Hier sollten lediglich noch ein paar kurze Anmerkungen dazu vorgebracht werden:
Auch für das Unternehmenssteuerrecht sie das österreichische BMF bis zum EuGH-Urteil Hedqvist davon ausgegangen, dass Kryptowährungen keine Zahlungsmittel für Umsatzsteuerzwecke, sondern Wirtschaftsgüter seien. Anzumerken sei, dass Befreiungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen seien. Der EuGH hätte die Befreiungsvorschrift für gesetzliche Zahlungsmittel als anwendbar erachtet und dies könne auch für das österreichische Ertragssteuerrecht nicht völlig unbedeutend sein.
Es werde im Auskunftsersuchen Petutschnig (2014), S. 355, zitiert: "Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" stellen Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn dar, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel ist." Mittlerweile akzeptiere El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es erschließe sich nicht gänzlich, wieso lediglich bei zinstragenden Kryptowährungen eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen möglich sein sollte. In der Beantwortung des Auskunftsersuchens werde ausgeführt, dass in diesem Fall aufgrund des Vorhandenseins eines Gläubigers eine Forderung und bei nicht zinstragenden Kryptowährungen lediglich ein sonstiges Wirtschaftsgut vorliege. Für die Frage, ob eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gegeben sei, könne allerdings nicht ausschlaggebend sein, ob im konkret vorliegenden Fall die Kryptowährung zinstragend veranlagt werde. Es sei praktisch bei jeder Kryptowährung denkbar, dass diese in einzelnen - in der Praxis wohl äußerst seltenen Fällen - zinstragend veranlagt werde, allerdings diese Kryptowährung im Regelfall nicht zinstragend gehalten werde. Hier komme es also auf die Verwendung der Kryptowährung im konkreten Einzelfall an. Die Frage, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar seien, sei allerdings ganz generell zu klären und hier sollte die konkrete Verwendung im Einzelfall nicht unbedingt ausschlaggebend sein.
Zum Vergleich mit Komplementärwährungen sei anzumerken, dass der Vergleich mit Fremdwährungen aus wirtschaftlicher Sicht zutreffender sei. Die historischen Beispiele von Komplementärwährungen würden sich wohl im Wesentlichen auf relativ unbedeutende und regional oder zeitlich sehreingeschränkte Phänomene beschränken. Aufgrund der aktuell vorliegenden Marktkapitalisierung, der Verbreitung sowie der praktischen Eignung als Zahlungsmittel seien funktionell gesehen Kryptowährungen aktuell den Fremdwährungen ähnlicher als den Komplementärwährungen.
Die Einordnung als "sonstiges Wirtschaftsgut" scheine ebenso ein wenig problematisch. Sofern eine Verzinsung vorliege, werde vom BMF eine Einordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Da § 27 EStG 1988 lediglich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasse, sei fraglich, inwiefern ein sonstiges Wirtschaftsgut als Kapital angesehen werden könne. Einkünfte aus Sachen bzw. anderem Vermögen würden nicht durch § 27 EStG 1988 erfasst, lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der ertragsteuerliche Zinsbegriff sei auf Forderungen aus Kapitalüberlassung ausgerichtet (Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376).
Nicht außer Acht zu lassen seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen in ):
"Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) Tilgung oder teilweisen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich als Heimatwährung (im Beschwerdefall: Euro) Relevanz bekommt. Durch diese abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen "Anschaffungskosten" der Kreditsumme, lässt sich eine positive Differenz in einem - sodann gesichert erzielten - Kursvorteil erkennen. Dann und erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten.
Im Beschwerdefall, dem die Konvertierung von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über eine fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung zu Grunde liegt, ist diese für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich eine Novation des alten Schuldverhältnisses vorliegt - grundsätzlich nicht gegeben.
Ist aber von einem nach wie vor bestehenden Kursrisiko auszugehen, steht zum Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten werden. Dass das Ergebnis der Fremdwährungskonvertierung auf den jeweiligen Kontoblättern zum Ausweis niedrigerer Euro-Beträge geführt hat, stellt gerade unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts anderes dar, als einen (bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu erfassenden) "Gewinn", wie er auch ohne Konvertierung bei entsprechenden Kursschwankungen der Fremdwährung gegenüber der Heimatwährung eintreten kann."
In diesem Kontext sei folgendes festzuhalten: Im Auskunftsersuchen werde bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Fremdwährungen bejaht, bei nicht zinstragenden Kryptowährungen allerdings verneint, unter anderem mit dem Hinweis, dass bei Kryptowährungen lediglich (allenfalls) eine Komplementärwährung vorliegen würde. Nun scheine diese Argumentation allerdings in Hinblick auf die zitierten Aussagen des VwGH Erkenntnisses nicht ganz schlüssig.
Der VwGH betone schließlich die Voraussetzungen des endgültigen Vermögenszuganges, die Sicherheit des Eintritts eines Kursgewinnes und die Beseitigung des Kursrisikos. Sofern keine Fremdwährung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Komplementärwährung vorliege, sei allerdings nicht gesagt, dass beim Tausch (Komplementärwährung gegen Komplementärwährung) in Hinblick auf diese genannten Kriterien ein im Vergleich zum Tausch Fremdwährung gegen Fremdwährung höhrrer Grad an Sicherheit vorliege. Sofern es sich also, wie vom Finanzamt vertreten, nicht um eine Fremdwährung im engeren Sinne handle, sei damit nicht gesagt, dass eine finale Realisierung eines Gewinnes vorliege. Es könne ganz im Gegenteil die Meinung vertreten werden, dass eine solche Realisierung beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch weniger vorliege als beim Tausch von Fremdwährungen im herkömmlichen Sinne. Die diesbezüglichen spezifischen Risiken würden weiter unten noch kurz angeführt werden. Diese ließen vermuten, dass von einer endgültigen Realisierung von Gewinnen im Bereich der Kryptowährungen selbst beim Vorhandensein von buchmäßigen Gewinnen nicht so ohne weiteres ausgegangen werden könne.
Es werde daher die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Es werde also davon ausgegangen, dass in der Steuererklärung 2020 grundsätzlich keine Spekulationseinkünfte anzusetzen sein würden. Der Tausch zurück in Euro wäre im vorliegenden Jahr immer außerhalb der Spekulationsfrist gelegen.
Vereinfachend werde allerdings hinsichtlich der privat gehaltenen BTC der Auffassung des BMF gefolgt. Ganz bewusst sei diese abweichende Rechtsansicht auch nicht in den einschlägigen Foren publiziert worden, welche sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandersetzen würden (z.B. die österreichische Telegram-Gruppe zum Thema Steuern bei Kryptowährungen mit rund 1.000 Mitgliedern). Hinsichtlich der automatisiert gehandelten Kryptowährungen erfolge eine gesonderte Ermittlung, welche in der Folge noch geschildert werde.
Behandlung der Gewinne aus automatisiertem Trading in der Steuererklärung 2020:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Hinblick auf die schwierige Planbarkeit von Steuerzahlungen im Falle von Verfahren vor dem BFG oder dem VwGH sei in der Steuererklärung folgende vereinfachende Vorgangsweise umgesetzt worden:
Bei den drei Beteiligten seien die Gewinne aus dem Invest via Trading-Software als Spekulationseinkünfte eingetragen, die Berechnung der Spekulationseinkünfte sei allerdings aufgrund eines spezifischen Systems erfolgt.
Bei einer abweichenden Interpretation müsse aufgrund der hohen steuerlichen Belastung auf ein Handeln mittels Fremdwährungen GBP/CHF übergegangen werden, wodurch die Steuer gänzlich wegfallen müsste. Ein Alternative würde auch das Einstellen der Software und lediglich langfristiges Halten einzelner Coins sein.
Zu erwähnen sei auch, dass die Mittelzuflüsse des Jahres 2021 rund 500.000,00 € betragen würden, bei einem ursprünglichen Kapitaleinsatz von rund 20.000,00 € und hier im Wesentlichen finanzielle Mittel aus dem Ausland nach Österreich kommen würden, da auf einer asiatischen Kryptobörse gehandelt werde. Würde sich der Erfolg der Trading-Software des Jahres 2021 also in den Folgejahren fortsetzen, würden diese einen zwar kleinen, aber positiven Beitrag zur österreichischen Leistungsbilanz liefern. Zu beachten sei hier, das, sofern die Aktivität in den nächsten Jahren mit ähnlicher Rendite fortgesetzt werden könne, der Depotwert und damit der erwartete Mittelzufluss noch weiter ansteige.
Steuerliche Auslegung im vorliegenden Fall:
Ziel bei der vorliegenden Software sei es, langfristig am Kryptowährungsmarkt zu partizipieren, aber bei kurzfristigen Crashes keine Verluste zu machen. Insbesondere in der Zeit nach 2017 hätten die drei Beteiligten aufgrund der unsicheren Marktsituation mit großen Crashes bzw. einem Crash gegen Null immer gerechnet. Viele Coins hätten zwischen 2017 und 2019 tatsächlich 90-99 % an Wert verloren. Dies betreffe nicht nur kleine Projekte, sondern durchaus etablierte Kryptowährungen, welche sich in den Top 100 oder gar Top 10 der Marktkapitalisierung befunden hätten.
Die Coins würden in der bestehenden Software länger gehalten werden als ein Jahr, allerdings mit Unterbechungen von mehreren Tagen und manchmal auch Wochen, je nach Marktentwicklung. In Summe sei die Software bereits seit Anfang 2018 investiert worden.
Eine Besteuerung sämtlicher Gewinne, lediglich aufgrund kurzfristiger Ausstiege aus dem Markt und späterem Wiedereinstieg würde eine Ungleichbehandlung sein gegenüber einem Marktteilnehmer mit viel Vermögen, welcher blind einen Teil seines Vermögen über mehr als zwölf Monate investiere und danach steuerfrei verkaufe. Dass der Handel über einen Algorithmus, welcher empirisch gesehen etwas intelligenter investieren solle, insofern einer rund 50-% igen Steuerbelastung unterworfen werde, scheine im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes schwer rechtfertigbar. Dass es in Österreich keine Vermögenssteuer gebe, verschärfe diese Problematik weiter.
Ohnehin bestehe die oben zitierte Rechtsansicht, dass beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung kein einkommensteuerlich relevanter Vorgang vorliege. Insofern würde durch entsprechende Rechtsprechung es BFG bzw. VwGH hier ohnehin Gleichklang hergestellt, sofern diese in Zukunft vorliege.
Beim vorliegenden Fall würden also keine Spekulationseinkünfte im engeren Sinne vorliegen, da im Vergleich zu langfristigem Halten in Summe nur geringfügige Einkünfte im Sinne eines Mehrgewinnes bestehen würden und lediglich das Risiko des Totalverlustes minimierte werden solle. Da die Beteiligten kein Wissen in der Branche hätten und sich damit nicht beschäftigen wollten, sei das automatisierte Trading die einzige Möglichkeit, hier zu profitieren und das Risiko höherer Verluste minimal zu halten.
Die Übersicht "Vergleich Halten mit Trading 2020" zeige einen Vergleich der Gewinne aus der Trading-Software und der Gewinne, welche bei einem Halten der Währungen von bis resultieren würden.
Für die Preisdaten seien der Preis zum Zeitpunkt des ersten Kaufes im Jahr 2020 sowie des letzten Verkaufes der Software im Jahr 2020 herangezogen worden, da diese unmittelbar aus den ihm vorliegenden Daten ersichtlich seien. Bei Heranziehen des Preises per 1.1. und 31.12. würde sich im Schnitt mit ziemlicher Sicherheit eine weit größere Wertsteigerung als bei den zugrunde liegenden Daten zeigen.
Beim Halten von mehr als 12 Monaten würde der Gewinn steuerfrei sein, beim vorliegenden Handel laut Ansicht des BMF allerdings nicht. Dies würde allerdings zu einem paradoxen Ergebnis führen, welches in Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 65.000,00 € im Jahr 2020 führen (lediglich für jenen Zeitraum im Jahr 2020, welcher sich aus dem ersten Kauf und letzten Verkauf der Software ergebe) und bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software seien rechnerisch in diesem Zeitraum rund 22.000,00 € an Profit erzielt worden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung eine Steuerbetrag von rund 11.000,00 € anfallen, wobei im Vergleichsfall das Haltens eine Steuerbetrag von Null Euro anfalle, wenngleich hier die Gewinne in etwa dreimal so hoch seien.
Dieselbe Übersicht sei für das Jahr 2021 erstellt worden (derweil vorläufige Werte anhand Prognose), wobei hier die Werte bedeutend höher seien.
Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 400.000,00 € im Jahr 2021 führen und bei einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software würde rechnerisch in diesem Zeitraum rund 500.000,00 € an Profit erzielt werden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung statt Null Euro ein Steuerbetrag von rund 250.000,00 € anfallen.
Argumentation der für die Steuererklärung zugrunde gelegten Berechnungsmethode:
Die obigen Zahlen würden zeigen, dass die vom BMF vertretene Rechtsansicht durchaus zu einer massiv erhöhten Steuerbelastung im Vergleich zum Halten von mehr als zwölf Monaten führe. Aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen scheine diese Interpretation ohnehin problematisch.
Insbesondere die finale Versteuerung von etwaigen Scheingewinnen dürfte schwierig zu argumentieren sein und könne in einem worst-case-Szenario eine massive finanzielle Belastung nach sich ziehen. So würden z.B. Fallkonstellationen bestehen, in denen aufgrund der starken Schwankungen ein rechnerischer Gewinn beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere vor Jahresende bestehe (z.B. 20.000,00 € Gewinn), dieser Gewinn allerdings durch Verlust zu Beginn des Folgejahres vernichtet werde (z.B. 20.000,00 € Verlust). Durch die Interpretation des BMF würde es in einem solchen Fall trotzdem zu einer Gewinnrealisierung kommen und eine Steuer von 10.000,00 € (bei einem Grenzsteuersatz von 50%) anfallen. Der tatsächliche Gewinn betrage allerdings 0,00 € und die Steuerzahlung würde insofern nicht gerechtfertigt sein.
Dass dieses Beispiel nicht fiktiv sei würden verschiedene historische Ereignisse in der Kryptobranche (insbesondere Hacks von Börsen) zeigen. Als wesentliche zukünftige Risiken diesbezüglich seien folgende Themenbereiche anzuführen:
Risiko von Hacks (der Kryptobörse Binance oder des individuellen Accounts), größere Marktcrashes (durch externe oder kryptomarkt-spezifische Faktoren), das laufende Verfahren vor der SEC bezüglich der gehandelten Basiswährung (USDT-Tether), etwaige Sperren der Börse Binance seitens der chinesischen Regierung, Sperren ausländischer Kunden der Börse Binance, Weigerung der Auszahlung von Kryptobeständen seitens österreichsicher Banken, Risiko der Entschlüsselung des Codes von BTC durch einen Quantencomputer, dies würde wohl den gesamten Krypto-Markt über Nacht vernichten.
In Hinblick auf diese Risiken sei die Besteuerung von Scheingewinnen im folgenden Fall nicht unproblematisch. Insbesondere würden diese Risiken über die kommenden Jahre bestehen bleiben. Durch die drei Beteiligten sei hier ein mehrjähriges Engagement geplant, um auch den Zinseszinseffekt auszunutzen. Der Depotwert sei von rund 40.000,00 € im Jahr 2020 auf rund 520.000,00 € per November 2021 (hier seien allerdings im Jahr 2021 Auszahlungen in Höhe von 120.000,00 €) erfolgt) angestiegen. Als Ziel für die Folgejahre werde ein siebenstelliger Depotwert avisiert. Das "Liegenlassen" des Kapitals im Depot bedeute leider allerdings auch, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes angesichts der obigen Risiken zu jedem Zeitpunkt bestehen bleibe.
In Hinblick auf die Ausführungen des , scheine diesen Risiken eine gewisse Bedeutung für die abgabenrechtliche Beurteilung zuzukommen. ("Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann."….."für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt")
Der langfristige Planungshorizont sei auch ein Beleg, dass keine Spekulation im engeren Sinne vorliege, sondern ein mehrjähriger Vermögensaufbau. In Summe sei also ein langfristiges Engagement geplant, mit einem Investitionshorizont von zumindest fünf bis zehn Jahren. Es würden also keine klassischen Spekulationseinkünfte vorliegen, sondern ein langfristiges Investment. Spekulationseinkünfte im engeren Sinne könnten allenfalls durch Herausschälen des Übergewinnes im Vergleich mit normaler Rendite je Coin gesehen werden.
Im vorliegenden Fall sei lediglich eine laufende Re-Allokation der Währungen erfolgt. Es würden Währungen gekauft und nach ein paar Tagen, Wochen oder Monaten gegen die Kryptowährung USDT getauscht und diese wiederum zum Kauf anderer Währungen eingesetzt werden. Es erfolge in dieser Weise unterjährig eine regelmäßige Umschichtung auf die aktuell jeweils profitabelsten Währungen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe in diesem Prozess jedenfalls erhalten und werde in dieser Weise langfristig gehalten.
Der Zeithorizont dieser Investition liege bei mehreren Jahren. Die ersten Investitionen seien im Jahr 2018 getätigt worden und es sei das Beibehalten des Handels in den nächsten Jahren geplant. Lediglich bei größeren Korrekturen des Marktes solle eine kurzfristige Reduktion der Kapitalallokation erfolgen. Dies soll austomatisiert und aufgrund eines Algorithmus erfolgen , damit man sich nicht mit den mühsamen Details einzelner Kryptowährungen und einer nicht überschaubaren Branche beschäftigen müsse.
Ziel sei eine laufende Re-Allokation bzw. Umschichtung auf die aktuelle sich gut entwickelnden Währungen und eine kurzfristiges Aussteigen, sobald der Markt überhitzt sei, um zu etwa günstigeren Konditionen wieder einzusteigen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe jedoch zu jedem Zeitpunkt erhalten, da in der Software niemals ein Umtausch in Euro erfolgt. Bisher sei lediglich ein Teil der zuvor investierten Bestände an die einzelnen Mitbeteiligten ausbezahlt worden (in BTC oder USDT), um zumindest das Risiko des Verlustes des zu Beginn investierten Kapitals zu minimieren. Die Mitbeteiligten würden dann fallweise den Bestand oder einen Teil in EUR umtauschen, wobei zuvor die einzelnen Tranche für mehr als 12 Monate in Krypto investiert gewesen wären.
Hier ist hinzuweisen, dass von den bestehenden Gewinnen noch wenig in Euro realisiert worden wäre. Der per November 2021 bestehende Depotwert sei gänzlich in Kryptowährungen auf der beschriebenen Börse angelegt. Als Reservewährung fungiere hier die Kryptowährung USDT und aus diesem Bestand werde wiederum in andere Kryptowährungen investiert. Als Zeitpunkt der Realisierung sei der finale Tausch in Euro anzusehen.
Die Idee hinter dem Investment sei also, fast permanent in die verschiedensten Altcoins investiert zu sein, bei negativen Kursverläufen allerding kurzfristig auszusteigen und günstiger einzukaufen. Die Absicht dahinter sei also ein langfristiges Invest und keine kurzfristige Spekulation. Abhängig von der Kursentwicklung der einzelnen Coins sei die Software im Schnitt rund 60-80 % des Jahres bei den einzelnen Coins jeweils investiert. Sofern auch USDT dazugezählt werde, sei die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100 % in Kryptowährungen investiert.
Berechnungsmethode der Spekulationseinkünfte 2020:
Es wären Einkünfte erklärt worden in Höhe des Übergewinnes zu normalem Halten der Währungen. Jene Coins, bei denen ein geringeres Ergebnis herauskomme, seien nicht als negativer Saldo von den Einkünften abgezogen worden und insofern liege keine kumulierte Betrachtung vor. Es seien nur jene Coins herangezogen worden, bei welchen sich im Vergleich zum langfristigen Halten ein positiver Saldo ergebe. Bei diesen Coins sei das Ergebnis summiert und als Spekulationseinkünfte versteuert worden.
Es sei allerdings kein Ausgleich mit negativen Spekulationseinkünften erfolgt. Jene Coins, bei welchen im Jahr 2020 in Summe ein Verlust aus dem Handle resultiert sei, seien also nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden.
Das auf diese Weise ermittelte Ergebnis sei der beiliegenden Aufstellung "Berechnung Übergewinn 2020" zu entnehmen. Es ergebe sich eine Bemessungsgrundlage (Übergewinn) iHv 7.830,00 € für das Jahr 2020.


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2020
voll
Übergewinn
Bemessungsgrundlage
19.070
7.830
Steuer 50%
9.535
3.915
Effektive Steuer*)
50 %
21 %
*) bezogen auf volle BMG


Die in der Aufstellung ausgewiesenen Einkünfte seien im Jahr 2020 anteilig den drei Beteiligten in folgendem prozentuellen Ausmaß (gemäß dem eingesetzten Kapital bzw. dem Anteil im Jahr 2020) zugerechnet worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligter 1
26 %
2.036,00 € (2.321,00 $)
Beteiligter 2
42 %
3.289,00 € (3.749,00 $)
Beschwerdeführer
32 %
2.505,00 € (2.856,00 $)


Es seien keine Werbungskosten angesetzt worden und lediglich der Unterschied aus Veräußerungserlösen und Anschaffungskosten (sowie Gebühren) berechnet worden. Im Falle eines Rechtsmittels würden allerdings noch Werbungskosten zu ergänzen sein. Weiter müsste eine mögliche Anwendung des Steuersatzes von 27,5 % (entweder bei sämtlichen Coins oder bei einzelnen Coins) noch geprüft werden.
Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Aufstellung nur die automatisierten Trades der Software enthalte. Es seien im Jahr 2020 bei Crashes auch manuelle Verkäufe vorgenommen worden, welche zu Verlusten geführt hätten. Diese seien in den beiliegenden Aufstellungen nicht enthalten. Sofern die vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht akzeptiert werde, müssten von Seiten des Beschwerdeführers insofern noch Ergänzungen erfolgen, als diese Verluste noch ergänzt werden müssten und die Werbungskosten noch zu berechnen sein würden.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden durch die Amtspartei folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
Insbesondere zum Punkt: Behandlung der Gewinne aus automatisiertem Trading in der Einkommensteuererklärung 2020:
In der Offenlegung werde ausgeführt, dass unterjährig Umschichtungen auf die aktuell profitabelste Währung erfolgt seien, jedoch nicht in Euro gewechselt worden wäre. Es sei eine laufende Re-Alllokation der Währungen mit einem Planungshorizont von mehreren Jahren erfolgt.
Das Finanzamt gehe davon aus, dass es sich hier um Zwischenrealisierungen bzw. Täusche zwischen den verschiedenen Kryptowährungen handle. Würde unter "Umschichtungen" etwas Anderes zu verstehen sein sollen, werde um Aufklärung ersucht.
Nicht nachvollziehbar sei die in den Unterlagen angeführte Berechnungsmethode, insbesondere stelle sich die Frage, was unter "Handel langfristiges Halten" zu verstehen sei. Es seien die Angaben zu erläutern.

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer wie folgt geantwortet:
Es werde die Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß BMF-Meinung übermittelt (Tauschvorgänge als Realisierung). Die Gewinne aus dem automatisierten Trading in 2020 hätten in Summe rund 19.000,00 € betragen. Hiervon seien noch - in der Auswertung der Software nicht ausgewiesene - Verluste aus manuellen Verkäufen anlässlich des Crashes am iHv rund 2.300,00 € sowie Werbungskosten iHv rund 300,00 € (Server und Strom) abgezogen worden.
Der auf ihn entfallende Anteil aus der Software betrage rund 5.300,00 €. Hier würden noch die Gewinne aus privat verkauften Kryptowährungen aus 2020 iHv 4.350,00 € hinzukommen. Seine Spekulationseinkünfte laut BMF-Meinung für 2020 würden damit 9-618,11 € betragen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinne privat
4.350,00 €
Gewinne Software
5.268,11 €
9.618,11 €
Spekulationseinkünfte laut Meinung BMF: 9.618,11 €

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom wurden Sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds) in Höhe von 9.618,11 € festgesetzt.
Mit gesonderter Begründung vom wurde durch die Amtspartei wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Im Zuge der Einreichung der Steuerklärung 2020 sei eine Offenlegung hinsichtlich von Spekulationseinkünften erfolgt.
Die in der Offenlegung dargelegte Rechtsansicht werde seitens des Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer 2020 nicht geteilt, weshalb die Einkünfte aus Spekulation seitens des Finanzamtes iHv 9.618,11 € anstatt der ursprünglich angegebenen 6.855,00 € angenommen würden (die Zahlen seien mit dem Beschwerdeführer abgestimmt worden).
Rechtliche Würdigung:
Es werde grundsätzlich auf die Auskunft zur sachverhaltsbezogenen Anfrage vom (Treu- und Glauben-Auskunft) verwiesen, in der nicht nur die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen dargelegt worden wäre, die jener in der Offenlegung entspreche, sondern in der auch die davon abweichende Rechtsmeinung der Finanzverwaltung ausführlich dargelegt worden wäre.
Es werde daher neuerlich angeführt:
Gemäß der bis zum geltenden Regelung und damit für die Einkommensteuererklärung 2020 anwendbar gelte folgendes: Erfolge keine zinstragende Veranlagung seien Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage.
Der Handel zwischen Kryptowährungen sei ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang zu sehen, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig, Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen. Die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Tauschvorgänge zw. einzelnen Währungen und zurück bzw. Veräußerungen - egal ob Software unterstützt oder von selbst angestoßen - seien daher entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen.
Es werde darauf hingewiesen, dass mit eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, die jedoch für den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar sei.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde erhoben gegen den gegenständlichen Bescheid wie folgt:
Entgegen der vom Finanzamt amtswegig angesetzten Höhe der Spekulationseinkünfte werde höflich ersucht, die Spekulationseinkünfte lediglich in Höhe der Einkünfte aus dem privaten Trading iHv 4.350,00 € anzusetzen. Es werde höflich ersucht, die Einkünfte aus dem automatisierten Trading iHv 5.268,11 € gemäß der in der Beilage angeführten Rechtsmeinung nicht als realisiert anzusehen. Erst der Tausch in Euro führe zu einer endgültigen Realisierung. Auf die detaillierten Ausführungen in der Beilage werde verwiesen. Die verbleibenden Spekulationseinkünfte aus dem privaten Trading würden 4.350,00 € betragen. Die diesbezügliche Aufschlüsselung liege dem Finanzamt vor.
Beigelegt wurde eine Begründung, die unter anderem wie folgt lautet:
Die Offenlegung vom sei aktenkundig, ebenso das dieser vorangegangene Auskunftsersuchen vom (Beantwortung vom ). In der Offenlegung sei bereits auf die Problematik der BMF-Rechtsansicht zum Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen eingegangen worden. Ergänzend zu dieser Offenlegung würden noch ein paar wenige Literaturstellen bzw. aktuelle Informationen angeführt werden. Im Anschluss würden die relevanteren Stellen aus der Offenlegung nochmals zusammengefasst werden.
1. Ergänzung zur Offenlegung
Offenkundig wäre das in der Offenlegung sowie dem Auskunftsersuchen zitierte Erkenntnis des VwGH zum Tausch von Fremdwährungen auch im Gesetzgebungsprozess der Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen ein Thema gewesen. Das neue Gesetz sehe vor, dass der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung zu keiner Realisation führe. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen verwiesen:
"In Abs. 3 sollen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen näher geregelt werden. Dazu sollen sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro sowie die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zählen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen soll hingegen - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - keinen Realisierungsvorgang darstellen."
taxlex 2022/6, Zur Besteuerung von Kryptowährungen und -assets, Sabine Kirchmayr/Tatjana Polivanova-Rosenauer/Yvonne Schuchter-Mang:
"Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll gemäß § 27b Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht zu einer Realisierung führen. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen gelten und daher darauf zurückzuführen sein, dass das Wirtschaftsgut "Kryptowährung" bestehen bleibt und erst bei Umtausch in EUR oder in eine anerkannte Fremdwährung ein "endgültiger Vermögenszugang" aus der Kryptowährung erfolgt."
ÖStZ 2022/5, ÖStZ 2022, 31, Heft 1 und 2 vom : Besteuerung von Kryptowährungen gemäß § 27b EStG 1988 - Paradigmenwechsel bei der Besteuerung eines immer mehr an Bedeutung gewinnenden Phänomens, Michale Deichsel, Msc:
Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen solle hingegen interessanterweise - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 keinen Realisierungsvorgang darstellen. Dies möge auf den ersten Blick insofern inkonsistent wirken, als durch das Ersetzen des Begriffes der "Forderung" durch "Geldforderung" in den § 27 Abs. 8 Z 1, § 27a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 2 Z 1, § 94 Z 7, § 95 Abs. 3 Z 3 TS 2 sowie § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dem Charakter von Kryptowährung als kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel Rechnung getragen werden solle und eine Analogie eben genau zu dem gezogen werde, wozu Kryptowährungen im Ergebnis nicht qualifizieren würden. Auf den zweiten Blick erscheine diese Regelung jedoch logisch und konsistent: Nach der Rechtsprechung des VwGH führe die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften iSd § 31 EStG, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein müsse und durch die Konvertierung einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibe. Erst die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung führe zu einem steuerpflichtigen Tausch.
Der Gesetzgeber würde demzufolge offenbar sämtliche Kryptowährungen aufgrund ihrer durchwegs oftmals (sehr) hohen Volatilität als zum Euro-Wechselkurs labil sehen, weshalb der Tausch von einer Kryptowährung gegen eine Kryptowährung keinen Realisationsvorgang darstelle. In diesem Zusammenhang würden die Materialien festhalten, dass die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung(en) auf die neue(n) Kryptowährung(en) in Analogie zu § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 zu übertragen seien.
Zweifelsohne werde die Abkehr von der steuerlichen Erfassung von aus einem Tausch von Kryptowährungen untereinander entstehenden Gewinnen und Verlusten eine wesentliche Vereinfachung darstellen, welche darüber hinaus ebenfalls im Sinne einer verwaltungsökonomischen Abgabeneinhebung zu begrüßen sei. Darüber hinaus werde dies - neben dem Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist - als wesentlicher Faktor zu einer nachhaltigen Änderung des Trading-Verhaltens von Investoren im privaten Bereich beitragen, da unterjährige Volatilität sowie die Menge der im Veranlagungsjahr getätigten Transaktionen (Krypto zu Krypto) für ertragsteuerliche Belange nun eine eher untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei.
Auch das FG Köln (, AZ 14 k 1178/20) sehe im Übrigen eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen bei Kryptowährungen als gegeben an.
Ansonsten werde auf die Ausführungen der Offenlegung verwiesen. In der Folge sollten die relevanteren Passagen der Offenlegung nochmals angeführt werden.
2. Relevante Auszüge aus der Offenlegung
Vorbemerkung:
Es würden Einkünfte aus dem automatisierten Handel mit Kryptowährungen über eine Trading-Software vorliegen. Die Software sei gemeinsam von drei Freunden im Jahr 2018 entworfen worden, indem bestehende Handelsstrategien herangezogen und ein entsprechender Algorithmus programmiert worden wäre. Innerhalb weniger Tage sei die Software einsatzbereit gewesen, wobei anfangs noch Verluste entstanden wären. Durch spätere Adaptionen und eine günstige Marktentwicklung im Jahr 2000 hätten sich für das Jahr 2020 schließlich positive Einkünfte ergeben. Gehandelt werde über die API (Schnittstelle) der Kryptowährungs-Börse Binance.
Spekulationseinkünfte beim Tausch von Kryptowährungen:
Es werde die Rechtsansicht vertreten, dass entgegen den Ausführungen des BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich seien:
Es seien im Wesentlichen Tauschvorgänge Kryptowährung gegen Kryptowährung erfolgt. Dies betreffe verschiedene Kryptowährungen, welche in die Kryptowährung Tether (USDT) getauscht würden und später wiederum ein Rücktausch erfolgt sei. Bei Tether handle es sich um einen an den Dollar gekoppelten Token.
In der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde dazu ausgeführt:
"Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage….Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen."
Steuerbarkeit des Tausches Kryptowährung gegen Kryptowährung
Es existiere zur angeführten Rechtsansicht des BMF keine nähere Begründung und auch noch keine Rechtsprechung.
Eine auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberaterin weise darauf hin, dass die Rechtsansicht des BMF zu einigen Schwierigkeiten führen könne. Aufgrund der Volatilität der Währungen gäbe es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen nach der Rechtsansicht des BMF für das Jahr 2017 Gewinne aus dem Tausch von Kryptowährungen erklärt worden wären. Nach dem Zusammenbruch des Altcoin-Marktes im Jahr 2018 wären hier in vielen Fällen allerdings endgültig keine finalen Wertzuwächse in Euro vorgelegen. Hier stelle sich die Frage, ob die BMF-Auslegung im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Weiters würden Schwierigkeiten bei der Festlegung des gemeinen Wertes zum Tauschzeitpunkt auf treten und sei nicht klar, ob in vielen Fällen nicht eher der Steuersatz von 27,5 % anstatt des Tarifsatzes anwendbar sein sollte.
In der spärlichen Literatur zur Thematik sei auf den Wertungsunterschied der zitierten Rechtsansicht zum Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen im Vergleich zur Beurteilung bei Fremdwährungen hingewiesen worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Ausführungen in Rz 6201 EStR nicht vielmehr analog bei Kryptowährungen zur Anwendung gelangen müssten (siehe Schmidt, Kryptowährungen und Blockchains S. 133f; Seminarbuch Oberlaa - Steuerliche Behandlung von Bitcoin) und beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch nicht von einer Realisierung der Wertzuwächse ausgegangen werden könne.

Rz 6201:
Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (; , 2004/13/0083).
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führt zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gemäß § 27 Ab. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor ().
Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143). Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin), sofern diese zinstragend veranlagt sind.

Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere Fremdwährung führe also im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Spekulationseinkünften, weil kein endgültiger Vermögenszugang bestehe und dasselbe Wirtschaftsgut erhalten bleibe.
Bei Fremdwährungsforderungen werde weiters in den EStR im Falle der Konvertierung in Euro von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen. Im Umkehrschluss sei aus dieser Einschränkung wohl herauszulesen, dass bei Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung seitens des BMF nicht ohne Weiteres von einem steuerpflichtigen Tausch ausgegangen werde.
Ebenso werde in den EStR angeführt, dass der Tausch zu Einkünften (aus Wertsteigerungen) gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 führe, sofern die Fremdwährungsforderung zu (laufenden) Einkünften aus Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 führe. Weiters werde ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch auf Kryptowährungen anzuwenden sei, sofern diese zinstragend veranlagt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass Kryptowährungen vom BMF in dieser Hinsicht wie Fremdwährungsforderungen behandelt würden.
Fasse man nun zusammen, dass Kryptowährungen in Hinblick auf die Erfassung im Rahmen einer Tauschbesteuerung (nach § 27 bzw. 29 EStG) wie Fremdwährungsforderungen zu behandeln seien und ein Tausch von Fremdwährungsforderungen in eine zum Euro wechselkurslabile Währung nicht zu einem steuerpflichtigen Tausch führe, so scheine sich ein Widerspruch zu den Ausführungen des BMF hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen zu ergeben. Vielmehr wäre aus den Ausführungen der EStR bei der soeben aufgezeigten Interpretation zu folgern, dass beim Tausch nicht zinstragender Kryptowährung gegen andere nicht zinstragende Kryptowährung (analog zu Fremdwährungsforderungen) kein steuerpflichtiger Tausch vorliege und erst beim Tausch gegen Euro ein einkommensteuerlich beachtlicher Tausch vorliege.
Nach Ansicht von Hackl (Seminarbuch Oberlaa) sei in Anlehnung an die in EStR angeführte Rechtsprechung des VwGH der Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Auch beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung sei der Vermögenszugang nicht endgültig. Hinzuweisen sei hier insbesondere auf die im Vergleich zu den leisten Fremdwährungen historisch gesehen massiv erhöhte Volatilität vieler Kryptowährungen. Auch bleibe im Grunde dasselbe Wirtschaftsgut erhalten (Kryptowährung). Schmidt sehe die Gefahr des Ausweises von Scheingewinnen.
Exkurs - Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Es sei in der Literatur mehrmals aufgezeigt worden, dass eine Nähe von Kryptowährungen zu Fremdwährungen bestehe.
Matthias Petutschnig, ÖStZ 2014/567 - Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig?
"Einheiten der Komplementärwährung kommt daher steuerrechtlich Wirtschaftsguteigenschaft zu. Aufgrund der Erfüllung sämtliche Funktionen des wirtschaftlichen Verständnisses von "Geld" liegt es nahe, Komplementärwährungen steuerrechtlich als Fremdwährung zu erfassen.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden Geld typischerweise die Funktionen Tauschmittel, Recheneinheit und Wertbewahrungsmittel zugerechnet. Ein Zahlungs- bzw. Tauschmittel, das diese drei Geldfunktionen erfüllt, kann als Geld im wirtschaftlichen Sinn bezeichnet werden. Bitcoin erfüllt alle diese drei Funktionen."
Loukota/Wimpissinger - Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Digital Law, Binder Grösswang, aus lexis 360).
"Eingesetzt werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel, was für eine Gleichbehandlung mit Fremdwährungen spricht."
Baumüller (CFOaktuell 2018, 231 - Kryptowährungen im Jahresabschluss nach UGB und IFRS, aus rdb) weise darauf hin, dass für den Bereich der IFRS in der Literatur unter anderem eine Bilanzierung analog zu Fremdwährungen gefordert worden wäre.
Steinhauser/Egger - Unternehmens- und steuerbilanzielle Einordnung von Kryptowährungen am Beispiel des Bitcoins (Jahrbuch BiIanzsteuerrecht 2018, 31, aus rdb)
"Ob der Bitcoin daher als Geld zu werten ist, scheint letztlich eine Frage der Definition von Geld."
Aktuell werden Kryptowährungen vom BMF als unkörperliche Wirtschaftsgüter eingestuft. Die Auslegung beruht zum Teil auf de Tatsache, dass bei Kryptowährungen kein Annahmezwang besteht und hierin ein starker Unterschied zu konventionellen Währungen besteht. Hier ist allerdings anzumerken, dass sich seit Veröffentlichung der BMF-Info im Jahr 2017 einiges getan hat.
Einerseits sei vorzubringen, dass im Internet Kryptowährungen mittlerweile aufgrund verschiedenster Händler, welche diese akzeptieren, sowie aufgrund verschiedener Softwareanbindungen bei einem Großteil der Angebote mittlerweile als Zahlungsmittel verwendet werden können. Weiters bieten z.B. Binance oder die österreichische Firma Bitpanda in Kooperation mit VISA eine VISA-Debitkarte an (inklusive NFS-Bezahlfunktion), bei welcher die Zahlung mit den verschiedensten Kryptowährungen bei sämtlichen Händlern, welche VISA akzeptieren, möglich ist.
…..
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass sowohl in Geschäften, Shops, Restaurants als auch online ein Großteil der Transaktionen mittlerweile mit Kryptowährungen abgewickelt werden kann und weltweit in vielen Ländern Banken zur Verwahrung von Kryptowährungen befugt sind.
Das Argument des fehlenden Annahmezwangs ist insofern nur bedingt überzeugend, als es wohl einfacher sein wird, weltweit mittels VISA-Karte mit Bitcoin zu bezahlten, als etwa mit Bargeld in einer Fremdwährung in einem Land zu bezahlen. Letzteres wird in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich sein. Auch kann sich ein Händler nicht aussuchen, ob er eine Bezahlung mit Kryptowährung annimmt oder nicht. Dies gilt sowohl online mit den verschiedensten Zahlmethoden, als auch vor Ort per MasterCard/VISA-Debitkarte/A1 Payment oder anderen Bezahlmöglichkeiten. Das Argument, dass hier teilweise die Kryptowährung in die Ortswährung umgetauscht wird, ist wenig überzeugend, da dies auch bei der Zahlung mittels Fremdwährung (z.B. Online oder im Ausland mit Karte) regelmäßig der Fall ist.
Der Annahmezwang ist auch bei Giralgeld nicht unbeschränkt. Bei Bargeld existiert im Regelfall einerseits eine Einschränkung für Münzgeld, andererseits deckt der Annahmezwang im Regelfall keine Fremdwährungen ab. Faktisch ist der Annahmezwang anhand der obigen Möglichkeiten bei Kryptowährungen also nicht weniger gegeben wie bei Fremdwährungen.
Ob in Hinblick auf die tatsächliche Funktionalität daher ein großer Unterschied zwischen Fremdwährungen und Kryptowährungen besteht, mag daher bezweifelt werden. Auch das gebetsmühlenartig vorgetragene Argument der hohen Volatilität kann an der grundsätzlichen Eignung als Bezahlmethode nichts ändern. Hier ist anzumerken, dass z.B. bei Bitcoin rückblickend im Schnitt eine hohe Wertsteigerung erfolgt ist und damit in langfristiger Betrachtung gegenüber anderen Währungen bessere Wertaufbewahrung gewährleistet war. Die Volatilität sollte sich nach Einschätzung vieler Branchenkenner auch in einigen Jahren stark reduzieren und in etwa jener von Gold gleichen. Möglicherweise wird diese letztlich in eine paar Jahren geringer sein als die Volatilität mancher Fremdwährungen. Unabhängig davon kann sich auch eine volatile Währung als Bezahlform eignen.
Auch die Meinung zu Kryptowährungen von namhaften internationalen Investoren, Fondsverwaltern, Versicherungsgesellschaften und Banken hat sich seit dem Jahr 2017 geändert.
…..
Es stelle sich daher die Frage, ob die in den EStR dargestellten Grundsätze zum Tausch einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung aufgrund dieser Nähe von Kryptowährungen und Fremdwährungen analog anwendbar sein könne. Insbesondere sei nicht klar, wie das BFG oder der VwGH zu dieser Frage stehen würden.
Es werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Hierzu sei eine Auskunft des Finanzamtes am erfolgt.
Die Ausführungen in diesem Auskunftsersuchen seien hilfreich und würden die Aussagen in der zitierten BMF-Info ergänzen. Hier sollten lediglich noch ein paar kurze Anmerkungen dazu vorgebracht werden:
Auch für das Unternehmenssteuerrecht sie das österreichische BMF bis zum EuGH-Urteil Hedqvist davon ausgegangen, dass Kryptowährungen keine Zahlungsmittel für Umsatzsteuerzwecke, sondern Wirtschaftsgüter seien. Anzumerken sei, dass Befreiungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen seien. Der EuGH hätte die Befreiungsvorschrift für gesetzliche Zahlungsmittel als anwendbar erachtet und dies könne auch für das österreichische Ertragssteuerrecht nicht völlig unbedeutend sein,
Es werde im Auskunftsersuchen Petutschnig (2014), S. 355, zitiert: "Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" stellen Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn dar, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel ist." Mittlerweile akzeptiere El Salvador Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es erschließe sich nicht gänzlich, wieso lediglich bei zinstragenden Kryptowährungen eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen möglich sein sollte. In der Beantwortung des Auskunftsersuchens werde ausgeführt, dass in diesem Fall aufgrund des Vorhandenseins eines Gläubigers eine Forderung und bei nicht zinstragenden Kryptowährungen lediglich ein sonstiges Wirtschaftsgut vorliege. Für die Frage, ob eine Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gegeben sei, könne allerdings nicht ausschlaggebend sein, ob im konkret vorliegenden Fall die Kryptowährung zinstragend veranlagt werde. Es sei praktisch bei jeder Kryptowährung denkbar, dass diese in einzelnen - in der Praxis wohl äußerst seltenen Fällen - zinstragend veranlagt werde, allerdings diese Kryptowährung im Regelfall nicht zinstragend gehalten werde. Hier komme es also auf die Verwendung der Kryptowährung im konkreten Einzelfall an. Die Frage, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar seien, sei allerdings ganz generell zu klären und hier sollte die konkrete Verwendung im Einzelfall nicht unbedingt ausschlaggebend sein.
Zum Vergleich mit Komplementärwährungen aus wirtschaftlicher Sicht zutreffender sei. Die historischen Beispiele von Komplementärwährungen würden sich wohl im Wesentlichen auf relativ unbedeutende und regional oder zeitlich sehr eingeschränkte Phänomene beschränken. Aufgrund der aktuell vorliegenden Marktkapitalisierung, der Verbreitung sowie der praktischen Eignung als Zahlungsmittel seien funktionell gesehen Kryptowährungen aktuell den Fremdwährungen ähnlicher als den Komplementärwährungen.
Die Einordnung als "sonstiges Wirtschaftsgut" scheine ebenso ein wenig problematisch. Sofern eine Verzinsung vorliege, werde vom BMF eine Einordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Da § 27 EStG 1988 lediglich Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasse, sei fraglich, inwiefern ein sonstiges Wirtschaftsgut als Kapital angesehen werden könne. Einkünfte aus Sachen bzw. anderem Vermögen würden nicht durch § 27 EStG 1988 erfasst, lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der ertragsteuerliche Zinsbegriff sei auf Forderungen aus Kapitalüberlassung ausgerichtet (Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376)-
Nicht außer Acht zu lassen seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen in ):
"Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) Tilgung oder teilweisen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich als Heimatwährung (im Beschwerdefall: Euro) Relevanz bekommt. Durch diese abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen "Anschaffungskosten" der Kreditsumme, lässt sich eine positive Differenz in einem - sodann gesichert erzielten - Kursvorteil erkennen. Dann und erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten.
Im Beschwerdefall, dem die Konvertierung von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über eine fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung zu Grunde liegt, ist diese für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich eine Novation des alten Schuldverhältnisses vorliegt - grundsätzlich nicht gegeben.
Ist aber von einem nach wie vor bestehenden Kursrisiko auszugehen, steht zum Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten werden. Dass das Ergebnis der Fremdwährungskonvertierung auf den jeweiligen Kontoblättern zum Ausweis niedrigerer Euro-Beträge geführt hat, stellt gerade unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts anderes dar, als einen (bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu erfassenden) "Gewinn", wie er auch ohne Konvertierung bei entsprechenden Kursschwankungen der Fremdwährung gegenüber der Heimatwährung eintreten kann."
In diesem Kontext sei folgendes festzuhalten: Im Auskunftsersuchen werde bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Fremdwährungen bejaht, bei nicht zinstragenden Kryptowährungen allerdings verneint, unter anderem mit dem Hinweis, dass bei Kryptowährungen lediglich (allenfalls) eine Komplementärwährung vorliegen würde. Nun scheine diese Argumentation allerdings in Hinblick auf die zitierten Aussagen des VwGH Erkenntnisses nicht ganz schlüssig.
Der VwGH betone schließlich die Voraussetzungen des endgültigen Vermögenszuganges, die Sicherheit des Eintritts eines Kursgewinnes und die Beseitigung des Kursrisikos. Sofern keine Fremdwährung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Komplementärwährung vorliege, sei allerdings nicht gesagt, dass beim Tausch (Komplementärwährung gegen Komplementärwährung) in Hinblick auf diese genannten Kriterien ein im Vergleich zum Tausch Fremdwährung gegen Fremdwährung höherer Grad an Sicherheit vorliege. Sofern es sich also, wie vom Finanzamt vertreten, nicht um eine Fremdwährung im engeren Sinne handle, sei damit nicht gesagt, dass eine finale Realisierung eines Gewinnes vorliege. Es könne ganz im Gegenteil die Meinung vertreten werden, dass eine solche Realisierung beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung noch weniger vorliege als beim Tausch von Fremdwährungen im herkömmlichen Sinne. Die diesbezüglichen spezifischen Risiken würden weiter unten noch kurz angeführt werden. Diese ließen vermuten, dass von einer endgültigen Realisierung von Gewinnen im Bereich der Kryptowährungen selbst beim Vorhandensein von buchmäßigen Gewinnen nicht so ohne weiteres ausgegangen werden könne.
Es werde daher die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen analog anwendbar sei. Es werde also davon ausgegangen, dass in der Steuererklärung 2020 grundsätzlich keine Spekulationseinkünfte anzusetzen sein würden. Der Tausch zurück in Euro wäre im vorliegenden Jahr immer außerhalb der Spekulationsfrist gelegen.
Steuerliche Auslegung im vorliegenden Fall:
Ziel bei der vorliegenden Software sei es, langfristig am Kryptowährungsmarkt zu partizipieren, aber bei kurzfristigen Crashes keine Verluste zu machen. Insbesondere in der Zeit nach 2017 hätten die drei Beteiligten aufgrund der unsicheren Marktsituation mit großen Crashes bzw. einem Crash gegen Null immer gerechnet. Viele Coins hätten zwischen 2017 und 2019 tatsächlich 90-99 % an Wert verloren. Dies betreffe nicht nur kleine Projekte, sondern durchaus etablierte Kryptowährungen, welche sich in den Top 100 oder gar Top 10 der Marktkapitalisierung befunden hätten.
Die Coins würden in der bestehenden Software länger gehalten werden als ein Jahr, allerdings mit Unterbechungen von mehreren Tagen und manchmal auch Wochen, je nach Marktentwicklung. In Summe sei die Software bereits seit Anfang 2018 investiert worden.
Eine Besteuerung sämtlicher Gewinne, lediglich aufgrund kurzfristiger Ausstiege aus dem Markt und späterem Wiedereinstieg würde eine Ungleichbehandlung sein gegenüber einem Marktteilnehmer mit viel Vermögen, welcher blind einen Teil seines Vermögen über mehr als zwölf Monate investiere und danach steuerfrei verkaufe. Dass der Handel über einen Algorithmus, welcher empirisch gesehen etwas intelligenter investieren solle, insofern einer rund 50-% igen Steuerbelastung unterworfen werde, scheine im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes schwer rechtfertigbar. Dass es in Österreich keine Vermögenssteuer gebe, verschärfe diese Problematik weiter.
Ohnehin bestehe die oben zitierte Rechtsansicht, dass beim Tausch Kryptowährung gegen Kryptowährung kein einkommensteuerlich relevanter Vorgang vorliege. Insofern würde durch entsprechende Rechtsprechung es BFG bzw. VwGH hier ohnehin Gleichklang hergestellt, sofern diese in Zukunft vorliege.
Beim vorliegenden Fall würden also keine Spekulationseinkünfte im engeren Sinne vorliegen, da im Vergleich zu langfristigem Halten in Summe nur geringfügige Einkünfte im Sinne eines Mehrgewinnes bestehen würden und lediglich das Risiko des Totalverlustes minimiert werden solle. Da die Beteiligten kein Wissen in der Branche hätten und sich damit nicht beschäftigen wollten, sei das automatisierte Trading die einzige Möglichkeit, hier zu profitieren und das Risiko höherer Verluste minimal zu halten.
Die zuvor übermittelte Übersicht "Vergleich Halten mit Trading 2020" zeige einen Vergleich der Gewinne aus der Trading-Software und der Gewinne. Welche bei einem Halten der Währungen von bis resultieren würden.
Beim Halten von mehr als 12 Monaten würde der Gewinn steuerfrei sein, beim vorliegenden Handel laut Ansicht des BMF allerdings nicht. Dies würde allerdings zu einem paradoxen Ergebnis führen, welches in Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip stehe. Das reine Halten würde laut Übersicht zu einem Überschuss von rund 65.000,00 € im Jahr 2020 führen (lediglich für jenen Zeitraum im Jahr 2020, welcher sich aus dem ersten Kauf und letzten Verkauf der Software ergebe) und bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten gänzlich steuerfrei sein. Bei der Software seien rechnerisch in diesem Zeitraum rund 22.000,00 € an Profit erzielt worden, jedoch solle hierfür laut BMF-Meinung eine Steuerbetrag von rund 11.000,00 € anfallen, wobei im Vergleichsfall des Haltens ein Steuerbetrag von Null Euro anfalle, wenngleich hier die Gewinne in etwa dreimal so hoch seien.
Dieselbe Übersicht sei für das Jahr 2021 erstellt worden (derweil vorläufige Werte anhand Prognose), wobei hier die Werte bedeutend höher seien.
…..
Argumentation in Hinblick auf die konkrete Handelstätigkeit:
Insbesondere die finale Versteuerung von etwaigen Scheingewinnen dürfte schwierig zu argumentieren sein und könne in einem worst-case-Szenario eine massive finanzielle Belastung nach sich ziehen. So würden z.B. Fallkonstellationen bestehen, in denen aufgrund der starken Schwankungen ein rechnerischer Gewinn beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere vor Jahresende bestehe (z.B. 20.000,00 € Gewinn), dieser Gewinn allerdings durch Verlust zu Beginn des Folgejahres vernichtet werde (z.B. 20.000,00 € Verlust). Durch die Interpretation des BMF würde es in einem solchen Fall trotzdem zu einer Gewinnrealisierung kommen und eine Steuer von 10.000,00 € (bei einem Grenzsteuersatz von 50%) anfallen. Der tatsächliche Gewinn betrage allerdings 0,00 € und die Steuerzahlung würde insofern nicht gerechtfertigt sein.
Dass dieses Beispiel nicht fiktiv sei würden verschiedene historische Ereignisse in der Kryptobranche (insbesondere Hacks von Börsen) zeigen. Als wesentliche zukünftige Risiken diesbezüglich seien folgende Themenbereiche anzuführen:
Risiko von Hacks (der Kryptobörse Binance oder des individuellen Accounts), größere Marktcrashes (durch externe oder kryptomarkt-spezifische Faktoren), das laufende Verfahren vor der SEC bezüglich der gehandelten Basiswährung (USDT-Tether), etwaige Sperren der Börse Binance seitens der chinesischen Regierung, Sperren ausländischer Kunden der Börse Binance, Weigerung der Auszahlung von Kryptobeständen seitens österreichsicher Banken, Risiko der Entschlüsselung des Codes von BTC durch einen Quantencomputer, dies würde wohl den gesamten Krypto-Markt über Nacht vernichten.
In Hinblick auf diese Risiken sei die Besteuerung von Scheingewinnen im folgenden Fall nicht unproblematisch. Insbesondere würden diese Risiken über die kommenden Jahre bestehen bleiben. Durch die drei Beteiligten sei hier ein mehrjähriges Engagement geplant, um auch den Zinseszinseffekt auszunutzen. Der Depotwert sei von rund 40.000,00 € im Jahr 2020 auf rund 520.000,00 € per November 2021 (hier seien allerdings im Jahr 2021 Auszahlungen in Höhe von 120.000,00 €) erfolgt) angestiegen. Als Ziele für die Folgejahre werde ein siebenstelliger Depotwert avisiert. Das "Liegenlassen" des Kapitals im Depot bedeute leider allerdings auch, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes angesichts der obigen Risiken zu jedem Zeitpunkt bestehen bleibe.
In Hinblick auf die Ausführungen des , scheine diesen Risiken eine gewisse Bedeutung für die abgabenrechtliche Beurteilung zuzukommen. ("Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann."….."für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit im Konvertierungszeitpunkt")
Der langfristige Planungshorizont sei auch ein Beleg, dass keine Spekulation im engeren Sinne vorliege, sondern ein mehrjähriger Vermögensaufbau. In Summe sei also ein langfristiges Engagement geplant, mit einem Investitionshorizont von zumindest fünf bis zehn Jahren. Es würden also keine klassischen Spekulationseinkünfte vorliegen, sondern ein langfristiges Investment.
Im vorliegenden Fall sei lediglich eine laufende Re-Allokation der Währungen erfolgt. Es würden Währungen gekauft und nach ein paar Tagen, Wochen oder Monaten gegen die Kryptowährung USDT getauscht und diese wiederum zum Kauf anderer Währungen eingesetzt werden. Es erfolge in dieser Weise unterjährig eine regelmäßige Umschichtung auf die aktuell jeweils profitabelsten Währungen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe in diesem Prozess jedenfalls erhalten und werde in dieser Weise langfristig gehalten.
Der Zeithorizont dieser Investition liege bei mehreren Jahren. Die ersten Investitionen seien im Jahr 2018 getätigt worden und es sei das Beibehalten des Handels in den nächsten Jahren geplant. Lediglich bei größeren Korrekturen des Marktes solle eine kurzfristige Reduktion der Kapitalallokation erfolgen. Dies soll austomatisiert und aufgrund eines Algorithmus erfolgen , damit man sich nicht mit den mühsamen Details einzelner Kryptowährungen und einer nicht überschaubaren Branche beschäftigen müsse.
Ziel sei eine laufende Re-Allokation bzw. Umschichtung auf die aktuelle sich gut entwickelnden Währungen und eine kurzfristiges Aussteigen, sobald der Markt überhitzt sei, um zu etwa günstigeren Konditionen wieder einzusteigen. Das Wirtschaftsgut Kryptowährung bleibe jedoch zu jedem Zeitpunkt erhalten, da in der Software niemals ein Umtausch in Euro erfolgt. Bisher sei lediglich ein Teil der zuvor investierten Bestände an die einzelnen Mitbeteiligten ausbezahlt worden (in BTC oder USDT), um zumindest das Risiko des Verlustes des zu Beginn investierten Kapitals zu minimieren. Die Mitbeteiligten würden dann fallweise den Bestand oder einen Teil in EUR umtauschen, wobei zuvor die einzelnen Tranche für mehr als 12 Monate in Krypto investiert gewesen wären.
Hier ist hinzuweisen, dass von den bestehenden Gewinnen noch wenig in Euro realisiert worden wäre. Der per November 2021 bestehende Depotwert sei gänzlich in Kryptowährungen auf der beschriebenen Börse angelegt. Als Reservewährung fungiere hier die Kryptowährung USDT und aus diesem Bestand werde wiederum in andere Kryptowährungen investiert. Als Zeitpunkt der Realisierung sei der finale Tausch in Euro anzusehen.
Die Idee hinter dem Investment sei also, fast permanent in die verschiedensten Altcoins investiert zu sein, bei negativen Kursverläufen allerding kurzfristig auszusteigen und günstiger einzukaufen. Die Absicht dahinter sei also ein langfristiges Invest und keine kurzfristige Spekulation. Abhängig von der Kursentwicklung der einzelnen Coins sei die Software im Schnitt rund 60-80 % des Jahres bei den einzelnen Coins jeweils investiert. Sofern auch USDT dazugezählt werde, sei die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100 % in Kryptowährungen investiert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die gesonderte Bescheidbegründung vom entspricht der Bescheidbegründung vom .

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Es werde auf die Beilage verwiesen. In dieser seien die bereits ausgeführte Rechtsansicht nochmals wiedergegeben sowie zusammengefasst und im Vergleich zu den Vorversionen durch geringfügige Aktualisierungen ergänzt.
Es werde ersucht, die Spekulationseinkünfte lediglich in Höhe der Einkünfte aus dem privaten Trading iHv 4.350,00 € anzusetzen.
Es werde ersucht, die Einkünfte aus dem automatisierten Trading iHv 5.268,11 € gemäß der in der Beilage realisierten Rechtsmeinung als nicht realisiert anzusehen. Erst der Tausch in Euro führe zu einer endgültigen Realisierung.
Die Beilage entspricht im Wesentlichen der Beschwerdebegründung vom .
Folgende ergänzende Bemerkungen wurden angeführt:
In der vorliegenden Beschwerde gehe es um die Versteuerung von Handelsgewinnen aus 2020. Es sei ein Betrag von rund 20.000,00 € der Software zum Handel zur Verfügung gestellt worden. Es sei hier anzumerken, dass im Jahr 2020 die in die Software eingelegten nicht in Euro zurückgetauscht worden wären. Aus diesem Grund werde vom Beschwerdeführer von keiner Realisierung der Einkünfte ausgegangen.
Die Rechtsansicht in der BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werde nicht geteilt. Vielmehr werde die Rechtsansicht vertreten, dass Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen zu keiner Gewinnrealisierung führen würden und erst der finale Tausch in Euro eine Realisierung darstelle.
Fraglich sei, ob ein Unterschied zwischen den unkörperlichen Wirtschaftsgütern "Krypto-Währung"/"Krypto-Asset" und "Fremdwährung" bestehe, welcher eine von der VwGH-Rechtsprechung zu Fremdwährungen abweichende Behandlung des Tausches verschiedener Kryptowährungen rechtfertige.
Es werde davon ausgegangen, dass in der Steuerklärung 2020 grundsätzliche keine Spekulationseinkünfte für das automatisierte Traden anzusetzen sein würden.
Es sei der Crash im Mai 2022 zu erwähnen (Stichwort "LUNA" bzw. "UST Terra"), bei welchem auch ersichtlich gewesen wäre, dass do genannte "Stable Coins" nicht immer stabil seien. Hier sei tatsächlich im vorliegenden Fall von den drei Beteiligten kurzfristig innerhalb von ein paar Stunden das Trading-Depot weitgehend geräumt worden, um das Risiko eines Totalverlustes zu reduzieren. Dieser Crash hätte gezeigt, dass es selbst bei einem Stable Coin zu enormen Verlusten kommen könne.
Sofern auch USDT dazugezählt werde, wäre die Software seit Start zu Anfang des Jahres 2018 permanent zu 100% in Kryptowährungen investiert gewesen, bis schließlich im Mai 2022 ein Teil des Depots aus Gründen der Risikominimierung sehr kurzfristig aufgelöst worden wäre. In Summe sei allerdings die Zwölf-Jahres-Frist bis zum Rücktausch in Euro bei Weitem überschritten worden.
Problematik der Übergangsvorschrift des § 124b Z 384 EStG 1988:
Offenbar hätte die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen in § 27a EStG 1988 der Problematik der Besteuerung von Scheingewinnen im Falle einer Versteuerung von nicht realisierten Gewinnen aus dem Tausch von Kryptowährungen Rechnung getragen. Etwas problematisch scheine in diesem Zusammenhang allerdings die Ausgestaltung der Übergangsvorschriften hierzu. Es werde durch § 124b Z 384 EStG 1988 ein unverhältnismäßig kurzer Besteuerungszeitraum von nur zwei Monaten (Jänner und Februar 2022) geschaffen. Hier werde das Periodenprinzip etwas überstrapaziert und es komme wohl zu einem Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip sowie dem Gleichheitsgrundsatz.
Verluste aus Spekulation in diesem kurzen Zeitraum könnten schwerlich mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Auch das Wahlrecht hinsichtlich Option zur Aufnahme in das Neuvermögen (lit. c der Übergangsvorschrift) werde hier nicht immer Abhilfe schaffen können. Dies würde nur hilfreich sein, wenn im Zeitraum März-Dezember 2022 entsprechende positive Einkünfte iSd § 27 EStG 1988 vorliegen würden, was nicht immer der Fall sein werde. Zusätzlich zu diesem Wahlrecht würde es wohl sinnvoll sein, alternativ auch einen Ausgleich mit Gewinnen des Jahres 2021 zuzulassen.

Mit Vorlagebericht vom wurde obige Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Im April 2021 sei vom Beschwerdeführer eine Anfrage an das Finanzamt betreffend der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen gestellt worden.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei in der Beantwortung (Treu und Glauben Auskunft) nicht geteilt worden, sondern die Rechtsmeinung des BMF dargelegt worden. Im Zuge der Einkommensteuererklärung für 2020 sei der Sachverhalt neuerlich abweichend von der BMF-Rechtsmeinung offen gelegt worden.
Der Ansicht des Beschwerdeführers hätte weder in der Veranlagung, noch im bisherigen Rechtsmittelverfahren gefolgt werden können - insbesondere hinsichtlich der Steuerpflicht von Tauschvorgängen zw. Kryptowährungen.
Beweismittel:
Auskunft 1 vom , Erläuterungen/Offenlegung zur Erklärung E 20, Vorhalteverfahren
Stellungnahme:
Gemäß § 31 EStG 1988 seien Spekulationseinkünfte Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen seien und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage.
Gemäß der bis zum 28.2.02022 geltenden Regelung und damit für die Einkommensteuererklärung 2020 anwendbar, hätte folgendes gegolten: Erfolge keine zinstragende Veranlagung seien Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage.
Der Handel zwischen Kryptowährungen sei ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang zu sehen, wodurch der Kursgewinn/-verlust realisiert werde. Sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliege, seien Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Spekulation steuerpflichtig, Für das erworbene Kryptoasset beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen. Die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Tauschvorgänge zw. einzelnen Währungen und zurück bzw. Veräußerungen - egal ob Software unterstützt oder von selbst angestoßen - seien daher entsprechend als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen. Erst mit sei die Besteuerung von Kryptowährungen in § 27b EStG 1988 neu geregelt worden.
Neue Argumente seien im Vorlageantrag nicht vorgebracht worden.
Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Dem Erkenntnis zugrundeliegender Sachverhalt

Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG 1988 in Höhe von 6.855,00 € erklärt.
Zu den Spekulationseinkünften wurde mit Schreiben vom eine Erläuterung/Offenlegung eingereicht im Wesentlichen zur Frage, wie Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich zu behandeln seien. Die erklärten Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 umfassen solche Überschüsse nicht.
Mit Schreiben vom wurden die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit 9.618,11 € beziffert. Dies für den Fall, dass eine Gewinnrealisierung bei den Tauschvorgängen angenommen wird.
Alle vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauschvorgänge von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung sind innerhalb eines Jahres ab Erwerb der jeweils eingetauschten Kryptowährung erfolgt.

Strittig ist, ob die Überschüsse aus dem Tausch verschiedener Kryptowährungen steuerlich beachtlich sind.
Unstrittig ist - bei Ansatz der gegenständlichen Gewinne - die Höhe der Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 (nach Ansatz von Werbungskosten) mit 9.618,11 € festzusetzen.

Rechtliche Begründung

§ 31 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 22/2012 lautet wie folgt:
Abs. 1
Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 2
Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Abs. 3
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.
Abs. 4
Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

§ 31 EStG 1988 erfasst die Veräußerung sowohl von körperlichen, als auch von unkörperlichen Wirtschaftsgütern (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 31 Rz 7).
Es ist daher zu prüfen, ob Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinn des § 31 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen sind.
Nach ständiger Judikatur des VwGH sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter jeder Art (siehe etwa ). Selbständige Bewertbarkeit ist anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt werden kann (). Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch immaterielle Werte und zeitlich begrenzte Rechte. Wirtschaftsgüter können auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (). Zudem ist die Übertragungsmöglichkeit Voraussetzung, um die Wirtschaftsguteigenschaft bejahen zu können (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, Tz 32 zu § 4 EStG).
Da die vom Beschwerdeführer angeschafften und getauschten Kryptowährungen auf entsprechenden Plattformen handelbar und damit auf andere Personen übertragbar sind, ist die geforderte Verwertbarkeit und Wirtschaftsguteigenschaft gegeben.
Dass es sich bei Kryptowährungen um unkörperliche Wirtschaftsgüter handelt, entspricht der herrschenden Ansicht in der Literatur (Hirschler/Stückler in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler/Ehrke-Rabel (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, S. 119 unter Punkt 3.1.1; Polivanova-Rosenauer, taxlex 2017, 376 (378) unter Punkt 2.; Deichsel/J. Knesl/P. Knesl in Hofstätter/Reichel, Rz 2 zu § 27b EStG; Varro/Sturma in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler/Ehrke-Rabel (Hrsg), Digitalisierung im Konzernsteuerrecht, S. 131). Auch der deutsche Bundesfinanzhof sieht bei in diesem Bereich vergleichbarer Rechtslage in Deutschland Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinne des Ertragsteuerrechts an (BFH , IX R 3/22). In diesem Zusammenhang hat der BFH im Einklang auch mit der Rechtsprechung des VwGH zum Wirtschaftsgutbegriff ausgesprochen, dass auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts)-Position ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, soweit es möglich ist, den Wert dieser Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten, weil die Kryptowährungen auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sogenannten "Exchanges") gehandelt werden können und über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse verfügen. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte Kurs(Wert) belegt die Realisierbarkeit (Verwertbarkeit) von Kryptowährungen (vergleiche ).
Es kommt nicht darauf an, ob die eingetauschte Kryptowährung ohne einen Zwischenschritt - wie z.B. den Eintausch in Bitcoin - zur Bezahlung von Konsumgütern verwendet werden kann da es sich bei den Kryptowährungen nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Die maßgebliche von den Investoren (Erwerbern) in/von Kryptowährungen geprägte Verkehrsanschauung ergibt einen greifbaren, mit einem ins Gewicht fallenden in Entgelt zu bemessenden, marktüblichen Handels- bzw. Umtauschwert und ein diesen Kryptowährungen innewohnendes Spekulationspotential (BFH , IX R 3/22).

Bei verschiedenen Kryptowährungen handelt es sich jeweils um einzelne Wirtschaftsgüter, die sowohl betreffend die Anschaffungszeitpunkte bzw. Anschaffungskosten und auch betreffend die Veräußerungszeitpunkte/Tauschzeitpunkte bzw. die daraus erzielten Erlöse (Überschüsse/Verluste) jeweils für sich allein zu betrachten sind. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jedes Wirtschaftsgut für sich selbst zu bewerten ist.

Wie sich aus der dargestellten Bestimmung des § 31 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ergibt, fallen auch Tauschvorgänge unter die Regelung des § 31 EStG 1988, dh. die Übertragung eines Wirtschaftsgutes als Gegenleistung für ein anderes Wirtschaftsgut führt innerhalb der Spekulationsfrist zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften (Kirchmayr/Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, Tz 22 zu § 31 EStG; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023,
§ 31 Rz 6; Loukota/Urtz in Hofstätter/Reichel, Rz 35 zu § 31 EStG; ).

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung, dass ein Wirtschaftsgut etwa Bitcoin gegen ein anderes Wirtschaftsgut Ethereum eingetauscht wird, führt dazu, dass der Beschwerdeführer nach diesem Tausch die Verfügungsmacht am bisherigen Wirtschaftsgut verloren und an einem anderen erhalten hat, es somit zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Beschwerdeführer auf eine andere Person und umgekehrt gekommen ist, dementsprechend die Personen, denen die getauschten Kryptowährungen bisher zugerechnet wurden, gewechselt haben (Loukota/Urtz, aaO, Rz 34 zu § 31 EStG; f; ).

Die vom Beschwerdeführer geforderte Gleichbehandlung mit den steuerlichen Auswirkungen einer Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit von einer wechselkurslabilen Währung in ein andere nicht über einen fixen Wechelskurs zum Euro gleichgeschaltete Währung - nämlich, dass dadurch noch keine Gewinnauswirkung eintritt bzw. auch keine Spekulationseinkünfte vorliegen - ist nicht zulässig, weil nach der Rechtsprechung des VwGH (insbesondere ) bei der Konvertierung der Fremdwährung eines Fremdwährungsdarlehens das Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" nicht veräußert bzw. gegen ein anderes Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" getauscht wird, sondern weiterhin lediglich mit einer Modifikation hinsichtlich der Währung, in der diese zurückzuzahlen ist, bestehen bleibt.

Im Erkenntnis , wird dazu ausgeführt:
"Der einkommensteuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes hat im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich den gleichen Inhalt wie im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der Modalitäten einer Verbindlichkeit zu einem "anderen Wirtschaftsgut" führt, hat daher in Bezug auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in gleicher Weise zu erfolgen wie für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Solcherart hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie im angefochtenen Bescheid - in Bezug auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - in der Konvertierung der Verbindlichkeit von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung den Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" erblickt und als Folge dessen einen Tausch von Wirtschaftsgütern angenommen hat. Die Vereinbarung, dass eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit"."

Wollte man die Rechtsprechung des VwGH zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten analog auf Kryptowährungstauschvorgänge anwenden, so würde dies bedeuten, dass unterschiedliche Kryptowährungen zB Bitcoin und Ethereum dasselbe Wirtschaftsgut wären. Im Gegensatz zu einem Kreditvertrag, der auch nach Konvertierung mit demselben Vertragspartner unter den gleichen Bedingungen weiterläuft, kann man Kryptowährungen aber als eigenständige Wirtschaftsgüter in andere Wallets transferieren, oder auf anderen Börsen verkaufen/tauschen.
Soweit man überhaupt eine Parallele zur Rechtsprechung des VwGH zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten in Form des Wechels von einer kurslabilen Währung in eine andere (; ; ; ) ziehen kann, wäre der Eintausch einer Kryptowährung gegen eine andere als eine "Tilgung" der bisher gehaltenen anzusehen und würde dies jedenfalls zur Bejahung eines Spekulationsgeschäftes führen, weil der Beschwerdeführer nach dem Tausch über die bisher in seiner Verfügungsmacht befindliche Kryptowährung nicht mehr verfügen kann und es zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen ist ().

Bei den gegenständlichen Tauschvorgängen im Rahmen des automatisierten Tradings hat der Beschwerdeführer jeweils eine Krypotwährung gegen eine andere eingetauscht, es unterliegen diese Vorgänge dem § 31 EStG 1988, weil gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils die hingegebene Kryptowährung veräußert und die erhaltene angeschafft wird. Dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung im außerbetrieblichen Bereich zu Einkünften aus Spekulationsgeschäft führt, wenn dies innerhalb eines Jahres ab Anschaffung der jeweils eingetauschten Kryptowährung erfolgt, entspricht der in der Literatur diesbezüglich vertretenen Ansicht (Gewessler/Heilinger, taxlex 2018, 145 unter Punkt F.; Petritz/Wimmer/Deichsel, Kryptosteuerguide 2021, S. 29 unter Punkt 3.1.2.). Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat zur im Österreich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland (zu § 23 dEStG) entschieden, dass der Tausch einer Kryptowährung (Currency Token) gegen eine andere Kryptowährung zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt (BFH 14.2.2.203, IX 3/22, Rdnr. 36 ff).

Die im Jahr 2020 durchgeführten Transaktionen haben unstrittig jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 EStG 1988 stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer die festgestellten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 9.618,11 € (vermindert um Werbungskosten) erzielt hat.

Durch BGBl I Nr. 10/2022 (ÖkoStRefG 2022) wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen neu geregelt.
§ 27b Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 10/2022 lautet wie folgt:
Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
1. der Veräußerung sowie
2. dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar. § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.
Werden Kryptowährungen nach dem und vor dem steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden. (§ 124b Z 384 lit. c EStG 1988).

Das ÖkoStRefG 2022 ist folglich für die Besteuerung von Kryptowährungen für die beschwerdegegenständlichen Jahre nicht anzuwenden.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Nichtsteuerbarkeit des Tausches einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung eine Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1293 der Beilagen XXVII. GP, S. 11 f zur Artikel I zu Ziffer 13 und 28):
"In Abs. 3 sollen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen näher geregelt werden. Dazu sollen sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro sowie die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zählen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen soll hingegen - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - keinen Realisierungsvorgang darstellen. Zudem sollen aus Vereinfachungsgründen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Regelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Begleichung von tauschbedingten Transaktionskosten in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisationsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits soll durch die Regelung bewirkt werden, dass diese tauschbedingten Transaktionskosten auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen."

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 vor Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften führt, existiert Rechtsprechung des BFG (, RV/5100900/2021), jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen war.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at