Begräbniskosten des Kindes ohne Auswirkung auf die Einkommensteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung im Rahmen der Beschwerde die "Überprüfung einer eventuellen Rückerstattung der Begräbniskosten" seiner Tochter und legt Rechnungen über insgesamt 4.136,96 Euro vor.
Einer Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, ist der Bf nur unzureichend nachgekommen, weshalb eine abweisende Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurden die Verlassenschaftsabhandlung und eine weitere Rechnung (Grabeinlöse 47,25 Euro) vorgelegt. Die belangte Behörde beantragt im Vorlagebericht, nunmehr Begräbniskosten in Höhe von 2.546,03 Euro zu berücksichtigen. Vom begehrten Gesamtbetrag (4.136,96 Euro) seien 56,60 Euro Stromrechnung mangels Zusammenhangs auszuscheiden, von der verbleibenden Summe seien die Nachlassaktiva von 1.581,58 Euro abzuziehen.
Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes bei der belangten Behörde, ob es richtig sei, dass sich auch unter Berücksichtigung der Begräbniskosten nichts an der Steuerlast (Gutschrift) ändere, gibt die belangte Behörde an: Diesbezüglich sei am mit dem Bf telefoniert worden. Es sei daher auch ein Termin am beim Finanzamt vereinbart worden, bei dem er laut Telefonat den Vorlageantrag zurückziehen habe wollen. Der Bf habe zwar den Termin wahrgenommen, aber laut dem vorliegenden Schreiben vom fehle ein Antrag auf Zurückziehen. Daher erfolgte die Vorlage mit den vorhandenen Unterlagen.
Die von der belangten Behörde erwähnten Unterlagen vom wurden nicht vorgelegt, wie auch der gesamte Vorgang nicht im Vorlagebericht erwähnt worden ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Begräbnis seiner Tochter hat der Bf in Summe (Begräbnis, Kranz, Urnenbestattung) 4.127,61 Euro aufgewendet, wovon 1.581,58 Euro durch Nachlassaktiva gedeckt sind.
An Einkünften bezieht er eine Pension von rund 15.000 Euro brutto. Nach Abzug der Werbungskosten (ohne die beantragte außergewöhnliche Belastung) beträgt das Einkommen 12.066,24 Euro. Dies führt unter Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages zu einer Negativsteuer von 611,75 Euro, die gemäß § 33 Abs 8 EStG im Ausmaß von 550 Euro erstattbar ist (80 % der Sozialversicherungsbeiträge).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Reicht der Nachlass nicht aus, haften die Unterhaltsverpflichteten der Verstorbenen (Jakom/Peyerl, EStG, § 34 Tz 90 mwN). Dies trifft auf den Bf zu.
Daher wären die Begräbniskosten insoweit als außergewöhnliche Belastung beim Bf zu berücksichtigen, als sie die Nachlassaktiva überstiegen haben (2.546,03 Euro). Die Verminderung des Einkommens auf 9.520,21 Euro zieht jedoch keine Änderung bei der Höhe der Einkommensteuergutschrift nach sich.
An der festzusetzenden Abgabengutschrift im Ausmaß von 550 Euro ändert sich nichts, denn bereits im angefochtenen Bescheid hätte sich nach Abzug des Pensionistenabsetzbetrages eine Gutschrift von 611,75 Euro ergeben. Die Erstattung einer "Negativsteuer" ist jedoch gemäß § 33 Abs 8 Z 3 EStG mit 80 % der Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt. Mehr, als die im Erstbescheid zugesprochenen 550 Euro können daher nicht festgesetzt werden.
Das Begehren des Bf lautete auf "eventuelle Rückerstattung der Begräbniskosten"; diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Die Vorlage der Verfahrensakten durch die belangte Behörde hat vollständig zu erfolgen (§§ 265 f BAO), somit jedenfalls die verfahrenswesentlichen Urkunden zu beinhalten. Weder findet sich im Vorlagebericht ein Hinweis darauf, dass die begehrten Änderungen keinesfalls zu einer Bescheidänderung führen kann, noch wurde die Niederschrift (§ 87 BAO) über seine Vorsprache oder der Aktenvermerk (§ 89 BAO) über das vorangegangene Telefonat vorgelegt. An die entsprechenden Vorschriften sei hiermit ausdrücklich erinnert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100251.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at