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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2024, RV/7101413/2022

Körperschaftsteuer: Verfahrenswiederaufnahme und Nichtanerkennung von beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) sowie Zuschlag zusätzlich zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988) aufgrund nicht erfolgreicher Empfängerbenennung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7101413/2022-RS1
wie RV/7101409/2022-RS1
Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. ).
RV/7101413/2022-RS2
wie RV/7101409/2022-RS2
Im Baugewerbe ist es - auch wenn die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen, bekannt ist - nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben ().
RV/7101413/2022-RS3
wie RV/7101409/2022-RS5
Die Bestimmung des § 162 BAO ist nur dann anwendbar, wenn die Absetzung von Betriebsausgaben sachlich berechtigt wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich und gegen Entlohnung (von wem auch immer) erbracht wurde.
RV/7101413/2022-RS4
wie RV/7101409/2022-RS4
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. ).
RV/7101413/2022-RS5
wie RV/7101409/2022-RS6
Die auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Nichtanerkennung von Aufwendungen setzt jedoch zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus, weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (, Rz. 22).
RV/7101413/2022-RS6
wie RV/7101409/2022-RS7
Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen (vgl. , Rz. 20).
RV/7101413/2022-RS7
wie RV/7101409/2022-RS8
Den Verwaltungsakten muss zu entnehmen sein, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufgefordert und auf die Rechtsfolge einer fehlenden oder mangelhaften Empfängerbenennung hingewiesen hat (vgl. , Rz. 21).
RV/7101413/2022-RS8
wie RV/7101409/2022-RS11
Firmenbuchnummer, UID und DG-Nummer machen lediglich Beweis für die (rechtliche) Existenz einer Firma, nicht aber, dass sie jedenfalls der tatsächliche Erbringer einer Leistung ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39, 1220 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 sowie Körperschaftsteuer 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgegenständlich ist die strittige Feststellung der Abgabenbehörde, dass die aufgrund von fünf Subunternehmerrechnungen der ***VB-GmbH*** verbuchten Fremdleistungsaufwendungen des Jahres 2013 von insgesamt 44.132,31 € steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Die ***VB-GmbH*** war eine mit Erklärung vom errichtete Gesellschaft mit dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig "Bau- und Baunebengewerbe". Als Gesellschafter und Geschäftsführer war ***V*** ***M***, ab ***B*** ***S*** im Firmenbuch eingetragen. Am xx.01.2015 wurde die Löschung der Firma gemäß § 40 FGB infolge Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen.

Der letzte Jahresabschluss (zum ) wurde am eingereicht.

Die ***VB-GmbH*** hat nach der Aktenlage zwischen und fünf Rechnungen zu folgenden drei Baustellen an die Beschwerdeführerin ausgestellt:

a) Baustelle ***R-Gasse*** 11:

  1. Rechnung vom (1. Teilrechnung) über 11.560 € für Trockenbauarbeiten im Leistungszeitraum Juli bis August 2013 (OZ 15/3**),

  2. Rechnung vom (2. Teilrechnung) über 11.020 € (fehlt),

  3. Rechnung vom (Schlussrechnung) über 8.070 € für Trockenbauarbeiten im Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2011 (OZ 17/13**).

b) Baustelle ***H-Straße*** 22-24:

  1. Rechnung vom über 8.272,26 € für Abscheren, Spachteln und Anstreichen von Wänden im Leistungszeitraum November bis Dezember 2013 (OZ 17/15**).

c) Baustelle ***VN*** 19, Venedig:

  1. Rechnung vom über 5.210,05 € für Bearbeitung von Türstöcken, Spachteln von Wänden, Lackieren von Heizkörpern sowie Anstreichen von Wänden und Decken im Leistungszeitraum Dezember 2013 (OZ 17/16**).

Verwaltungsbehördliches Verfahren

Zum Verfahrensablauf wird - soweit hier nicht wiederholend dargestellt - auf das die Streitjahre 2012, 2014 und 2015 betreffende BFG-Erkenntnis vom , RV/7101412/2022, verwiesen.

Auskunftsverlangen an die Beschwerdeführerin

Mit Schreiben vom (OZ 29*=OZ 9**) verlangte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin bei der Außenprüfung die "Vorlage der Grundaufzeichnungen, Rechnungsdetails, Angebote, Kostenvoranschläge, Arbeitsscheine, Bautagebücher, Lieferscheine usw." und verlangte ua. Auskunft darüber, welche Arbeiten an Subunternehmer vergeben worden seien (Seite 1). Die Abgabenbehörde hielt der Beschwerdeführerin auch vor, dass in den Jahren 2011 bis 2013 ein Fremdleistungsaufwand geltend gemacht worden sei, der "von bereits amtlich bekannten Scheinfirmen verursacht" worden sei, wobei sie in einer Auflistung der Aufwandbuchungen ua. die ***VB-GmbH*** mit roter Schrift markierte (Seite 2). Weiters verlangte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin auch zu dieser Firma die Auskunft, wer in welcher Weise Kontakt zu dieser GmbH gehabt habe und "wie und wann" die Geschäftsverbindung zustande gekommen sei (Punkt 1), welche Unterlagen die Beschwerdeführerin abverlangt habe, um sich "von der Existenz" dieser Firma zu "überzeugen" (Punkt 2), durch wen die Erstkontaktaufnahme erfolgt sei (Punkt 3), ob die in den Rechnungen gestellten Leistungen belegt werden könnten (Punkt 5), wer auf welchen Baustellen für welche Arbeiten eingesetzt worden sei, wer diese kontrolliert habe (Punkt 4), wem die Subleistungen wann in welcher Höhe weiter verrechnet worden seien (der Konnex zu den Ausgangsrechnungen sei herzustellen) (Punkt 5), wie und durch wen die Rechnungsübergabe erfolgt sei (Post, persönlich, Mail...) (Punkt 7), wie und anhand welcher Unterlagen die Rechnungsinhalte überprüft worden seien (Punkt 8) sowie ob die Bezahlung an Subunternehmer ausschließlich über die Bank erfolgt sei (Frage 9). Schließlich verlangte die Abgabenbehörde die Vorlage aller schriftlichen Verträge, Preisangebote, Auftragsvereinbarungen, Auftragsbestätigungen und Korrespondenzen (Punkt 6).

Auskunft der Beschwerdeführerin

Die Fragen der Abgabenbehörde zur ***VB-GmbH*** beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt (OZ 31*=OZ 10**):

1. Auf einer Baustelle mit Herrn ***V*** ***M*** der sich als Bauleiter der Firma vorgestellt hat.

2. Der genaue Firmenwortlaut; UID NR; DGNR

3. ***V*** ***M***

4. Leistungen anhand von unserem Auftrag zum betreffenden BVH. Anmeldungen der Arbeiter wurden stichprobenartig zu diesem Zeitpunkt kontrolliert, wurden jedoch unsererseits nicht archiviert.

5. Es liegen nur die Rechnungen vor. Abmachungen wurden generell mündlich getroffen. So handhaben wir es großteils heute noch.

6. Immer per Post

7. Nach dem aktuellen Leistungsfortschritt zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung

8. Ja.

Niederschriftliche Einvernahme der beteiligten Personen

Der Niederschrift vom 21.06.2107 (OZ 30*=OZ 27**) über die gemeinschaftliche Einvernahme von ***JB***, ***FB*** und ***SK*** ist zu entnehmen, dass auf die Frage, wie sie gewusst hätten, dass die ***VB-GmbH*** die Leistung erbringen könne, angegeben wurde, sie hätten den Bauleiter der ***VB-GmbH*** auf der Baustelle kennengelernt. Sie hätten auf eine Empfehlung vertraut. Das seien Erfahrungen aus einer Vorbaustelle gewesen, wo die Firma zuverlässig gearbeitet habe (Seite 6).

Prüfungsfeststellung

Die Abgabenbehörde begründet die die 100%ige steuerliche Nichtanerkennung der aufgrund Rechnungen der ***VB-GmbH*** verbuchten Fremdleistungsaufwendungen des Jahres 2013 im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom (OZ 59*) ohne Angabe von Gründen damit, dass es sich bei dieser Gesellschaft und bei der ***LBP-GmbH*** (strittige Fremdleistungsaufwendungen des Jahres 2011 entscheidungsgegenständlich unter der GZ. RV/7101409/2022) um "bereits amtlich bekannte Scheinfirmen" handle (siehe Tz. 3).

Bescheide

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom (OZ 5* und OZ 10*) verfügte die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 und setzte die Körperschaftsteuer 2013 unter Zugrundelegung der obigen Feststellung mit 21.221 € neu fest (Abgabennachforderung: 11.033 €).

Beschwerden

Mit (auch gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 sowie den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 gerichtetem) Beschwerdeschreiben vom (OZ 1*) vorgebracht, es sei ebenso bequem wie unvertretbar, den A (hier: uns) für die steuerliche Unzuverlässigkeit des B (zB ***LBP-GmbH***) haftbar machen zu wollen (Seite 12). Das Argument, die ***LBP-GmbH*** und die ***VB-GmbH*** seien "amtsbekannte Scheinfirmen", sei unvertretbar und zudem denklogisch verfehlt. Dieses Argument fällt in die Kategorie "Verbot geheimer Beweise" (Seite 15). Das "amtliche Wissen" des Finanzamtes sei aus Gründen, die sich von selbst verstünden, uns verborgen und solcherart unverwertbar. Geheimwissen der Behörde dürfe in einem Rechtsstaat nicht gegen den Bürger eingesetzt werden. Schon aus diesem Grund sei die Tz. 3 vom Tisch, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre (Seite 15). Ungeachtet dessen verstoße die Umdeutung dieser beiden Fremdleister angesichts ihrer Eintragung im Firmenbuch gegen die Denkgesetze (Seite 15). Der ebenso durchsichtige wie unstatthafte Versuch der Prüferin, mit der Umdeutung zweier (damals) existenter GmbHs in bloß auf dem Papier bestehender Vehikel - eben in Scheinfirmen - Scheinfirmen eine Abkürzung zu nehmen, könne nur in die Irre - sprich: in die Rechtswidrigkeit - führen. Man könnte allenfalls von "Betrugsfirmen" sprechen. Doch wäre damit jene Ermittlungstätigkeit verbunden, die sich die Behörde mit dem völlig unpassenden Hinweis auf Scheinfirmen zu ersparen glaube (Seite 16). Kontrollmaterial sei nur Indiz und kein Beweis. Erlange das Finanzamt Informationen, ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen, so hingen die daraus gezogenen Schlüsse völlig in der Luft. Das treffe auch hier den Punkt, will heißen: Dass ***LBP-GmbH*** und ***VB-GmbH*** in anderen Fällen möglicherweise oder nachweislich inaktiv gewesen seien, besage noch lange nicht, dass sie es auch hier gewesen seien. Herauszufinden, was sich hier zugetragen habe, wäre selbstverständliche Aufgabe der Prüferin (und damit des Finanzamtes als Ganzes) gewesen, die sich stattdessen mit unverwertbaren Hinweisen auf andere Steuerfälle begnügt habe (Seite 17).

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (OZ 16* und OZ 19*) wies die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 als unbegründet ab. Zur Verfahrenswiederaufnahme führte die Abgabenbehörde in der Erledigung (OZ 19*) aus, dass die Tatsachen, die zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerbescheide geführt hätten, erst im Rahmen der Außenprüfung entdeckt worden seien, sei bereits im Rahmen der Bescheidbegründung zu den Körperschaftsteuerbescheiden dargelegt worden. In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom (OZ 13*) führt die Abgabenbehörde aus, dass die ***VB-GmbH*** bereits im Rahmen früher durchgeführter Prüfungen als "Scheinfirma" erkannt worden sei. Bei Durchsicht der vorgelegten Buchhaltung dieser Gesellschaften fänden sich keine Aufträge der Beschwerdeführerin. Aus der Sicht der Prüferin seien die Rechnungen nicht als Deckungsrechnungen im Zusammenhang mit tatsächlichen Leistungen angefertigt worden, sondern hätten "diese "Scheinrechnungen" zu 100% der Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben" gedient (Seite 2 dritter Absatz). Eine "Scheinfirma" sei ein juristischer Mantel, der nur Rechnungen ausstelle, aber selbst keine Tätigkeiten durchführe und in der Regel auch nicht durchführen könne, da er weder über Arbeitsmittel noch über Personal verfüge (Seite 2 letzter Absatz).

Ergänzendes Vorbringen

Mit Schreiben vom (OZ 22*) brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der Hinweis auf frühere - und wie beizufügen ist: bei anderen Gesellschaften durchgeführte - Außenprüfungen ein Geheimwissen der Behörde, das schon aus diesem Grund unverwertbar sei (Seite 4). Dasselbe gelte auch für die - erst recht nicht überprüfbare - Behauptung, im Rechenwerk der ***LBP-GmbH*** und der ***VB-GmbH*** hätten sich keine Hinweise auf uns befunden, so dass es sich bei diesen Eingangsrechnungen nur um Scheinrechnungen zur "Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben" handeln könne, zumal sie auch "nicht als Deckungsrechnungen iZm tatsächlichen Leistungen angefertigt" worden seien. Um das zuverlässig beurteilen zu können, hätte es einer Verknüpfung mit unserer Leistungsseite erfordert, die es aber nicht gebe. Also erweise sich auch diese Behauptung als eine weitere Spekulation der Behörde ohne schlüssigen Beweis (Seite 5).

Beschwerdevorlage

Im Vorlagebericht vom (OZ 39*) führt die Abgabenbehörde zur ***VB-GmbH*** aus, dass es im Zuge einer Betriebsprüfung zu zwei unangemeldeten Betriebsbesichtigungen gekommen sei. Am und am seien Betriebsbesichtigungen an der Adresse ***F-Gasse*** 11/4 durchgeführt worden. Es habe sich hierbei um eine Wohnung im Erdgeschoss gehandelt. Von außen seien keinerlei Hinweise auf einen Firmensitz festzustellen gewesen. Es habe weder an der Hausfassade noch im Stiegenhaus noch auf dem Postkasten ein Firmenschild der ***VB-GmbH*** gegeben. Auf dem Postkasten des Top 4 sei lediglich der Name ***M*** gestanden. Es habe kein Hinweis auf eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens gefunden werden können. Nach dem Geschäftsführerwechsel vom , bei dem die ***VB-GmbH*** von ***V*** ***M*** an ***B*** ***S*** abgetreten und der Firmensitz an die Adresse ***M-Straße*** 4 Top 2 verlegt worden sei, wären am und am Betriebsbesichtigungen erfolgt. Bei dem ersten Besuch habe sich die Adresse als leeres Gassenlokal präsentiert, welches definitiv nicht für Wohnzwecke habe genutzt werden können. Hinweise auf die ***VB-GmbH*** seien zwar außen angebracht gewesen, das Geschäftslokal sei jedoch leer gewesen und die Hausbetreuerin habe auf Anfrage bekanntgegeben, dass zu keiner Tageszeit jemand in den Räumlichkeiten anwesend sei. Beim zweiten Besuch seien ein Schreibtisch und Vorhänge zu sehen gewesen, es habe jedoch noch immer keinen Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben (Seite 7).

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Mit Schreiben vom (OZ 51**) forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, den Verwaltungsakt des in der Beschwerdevorentscheidung bzw. im Vorlagebericht angesprochenen Außenprüfungsverfahrens bei der ***VB-GmbH*** vorzulegen.

Mit Schreiben vom (OZ 75**) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht den Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung bei der ***VB-GmbH*** (OZ 63*) vor. In dem Bericht ist ausgeführt:

Die Firma ***VB-GmbH*** wurde mit der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet und mit ins Firmenbuch eingetragen.

Firmensitz der Firma ***VB-GmbH*** war bis , 1020 Wien, ***F-Gasse*** 11/4. Mit wurde der Firmensitz auf **** Wien, ***M-Straße*** 4 Top 2 verlegt.

Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis ***V*** ***M*** (geb. am ) im Firmenbuch eingetragen. Ab ist als alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer ***B*** ***S*** (geb. am 30.50.1984) im Firmenbuch eingetragen.

Mit wurde der Firma ***VB-GmbH*** die Gewerbeberechtigung für "Die Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile ..." erteilt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde ***M*** ***K*** (geb. am ) von der ***VB-GmbH*** mit bestellt, dessen Funktion jedoch wieder mit 20.11.20008 gelöscht wurde.

Im Zuge der Betriebsprüfung kam es zu zwei unangemeldeten Betriebsbesichtigungen am alten Firmensitz und zu zwei unangemeldeten Betriebsbesichtigungen am neuen Firmensitz.

1. Betriebsbesichtigung am :

Beim Firmensitz in **** Wien, ***F-Gasse*** 11/4, handelt es sich um eine Wohnung im Erdgeschoss.

Von außen sind keinerlei Hinweise auf einen Firmensitz festzustellen. Es gibt weder an der Hausfassade noch im Stiegenhaus ein Firmenschild der Firma ***VB-GmbH***, auch am Postkasten ist kein Vermerk der Firma ersichtlich. Auf dem Postkasten des Top 4 steht lediglich der Name ***M***.

2. Betriebsbesichtigung :

Bei einer weiteren Begehung des Firmensitzes wurden zwei Personen in der ***F-Gasse*** 11 Top 4 angetroffen. Beide Personen waren nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig, um mit Ihnen eine Gespräch zu führen.

Bei der angetroffenen Frau dürfte es sich um die Ehegattin des Geschäftsführers ***V*** ***M*** gehandelt haben, welche sofort nach Eintreffen zum Mobiltelefon gegriffen hat und ***V*** ***M*** telefonisch kontaktierte. Jedoch war auch die Konversation mit Herrn ***M*** nicht möglich da auch er kaum über Deutschkenntnisse verfügt.

Bei der zweiten angetroffenen Person handelte es sich um einen jungen Mann, welche im sehr schlechten Deutsch zu verstehen gegeben hat, am Vortag nach Wien gekommen zu sein und in dieser Wohnung geschlafen zu haben, dass mache er immer so wenn er in Wien ist.

Zu diesem Zeitpunkt konnte kein Hinweis auf eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens gefunden werden.

Laut Buchhaltung ist der erste Hinweis auf Mietzahlungen mit der Buchung vom zu finden ein Beleg dazu ist nicht vorhanden. Eine weitere Mietzahlung folgte am die Rechnung wurde an Herrn ***V*** ***M*** ausgestellt und nicht an die Firma ***VB-GmbH***, weiters enthält die Rechnungen eine Umsatzsteuer im der Höhe von 10 %, der besondere Steuersatz von 10 % ist bei der Vermietung zu Wohnzwecken anzuwenden.

Im Jahr 2011 gibt es zwei weitere Buchungen am für die Zahlungen sind keine Belege vorhanden.

Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel :

Mit dem Abtretungsvertrag vom wurde die Firma ***VB-GmbH*** von ***V*** ***M*** an ***B*** ***S*** abgetreten und der Firmensitz verlegt an die Adresse 1020 Wien,

***M-Straße*** 4 Top 2

1. Besichtigung neuer Firmensitz :

Bei der Besichtigung des neuen Firmensitzes und gleichzeitig Wohnsitzes des neuen Gesellschafter/Geschäftsführers, hat sich ein leeres Gassenlokal präsentiert, welche definitiv nicht für Wohnzwecke genutzt werden kann. Es gibt zwar Hinweise auf die Firma ***VB-GmbH*** von außen jedoch ist das Geschäftslokal leer und auch die Hausbetreuerin hat angegeben, dass zu keiner Tageszeit jemand in den Räumlichkeiten anwesend ist. Somit kann auch an diesem Firmensitz keine wirtschaftliche Tätigkeit der Firma ***VB-GmbH*** ausgeübt werden.

2. Betriebsbesichtigung neuer Firmensitz :

Bei der weiteren Betriebsbesichtigung konnte niemand in den Firmenräumlichkeiten angetroffen werden. Mittlerweile befindet sich in dem Gassenlokal ein Schreibtisch und Vorhänge jedoch konnte noch immer kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der Firma ***VB-GmbH*** gefunden werden.

Prüfungsbeginn gem. § 99 FinStrG:

Für wurde ein Termin mit dem damals bevollmächtigen Steuerlichen Vertreter MBA ***M*** ***K*** vereinbart zur Übergabe des Prüfungsauftrages gem. § 99 FinStrG gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer ***V*** ***M*** und dem neuen Geschäftsführer ***B*** ***S*** vereinbart. Beiden Geschäftsführern wurde eine Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens ausgehändigt und vom steuerlichen Vertreter übersetzt.

***B*** ***S*** hat sich mit einem serbischen Reisepass ausgewiesen. Auf Befragung wo er eigentlich wohne gab er an, dass er momentan noch in Serbien wohnt aber immer wieder in Wien ist um die Geschäfte der Firma ***VB-GmbH*** zu führen.

Auf Nachfragen wie ***B*** ***S*** erreichbar ist gab er an, an seinem im ZMR eingetragen Wohnsitz und gleichzeitig Firmensitz bekommt er auf jeden Fall Poststücke zugestellt, weiters übergab er der Prüferin eine Visitenkarte der Firma ***VB-GmbH***, mit Kontaktdaten.

(Darstellung Geschäftsjahre 2008 bis 2012)

Geschäftsjahr 2013:

Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte ein Gesellschafter/Geschäftsführer - Wechsel mit .

Die Buchhaltung für 2013 wurde der Betriebsprüfung mit zur Verfügung gestellt.

Auffällig an der Buchhaltung mit Stand ist, dass zu diesem Zeitpunkt keinerlei Eingangsrechnungen in der Buchhaltung enthalten waren.

Im Zuge des Gesellschafter/Geschäftsführer - Wechsel wurde auch der steuerliche Vertreter gewechselt. Dem neuen steuerlichen Vertreter liegt die Buchhaltung 2013 in Form von Kontoblättern vor, welche ab dem Belegdatum einen negativen Kassasaldo aufweisen und auf welchem, die Eingangsrechnungen verbucht sind.

Bei den Eingangsrechnungen handelt es sich um Rechnungen der Firma ***PSM-GmbH***, welche vom zuständigen Finanzamt bereits mit als Betrugsfirma eingestuft wurde.

Weiters liegen der Betriebsprüfung Kontrollmitteilungen mit Rechnungen der Firma ***VB-GmbH*** vor, welche sich absolut vom eigentlichen Rechnungsbild unterscheiden und auch die angeführte Kontonummer nicht dem, in der Buchhaltung enthaltenem Konto entspricht.

Vorliegende Rechnungen sind bis dato nicht in der Buchhaltung enthalten.

Einvernahme ***V*** ***M***:

Im Zuge der Betriebsprüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde ***V*** ***M*** mittels RSa-Brief vom zur Vernehmung des Verdächtigten im Finanzstrafverfahren vorgeladen. ***V*** ***M*** kam der Ladung am nach und gab in der Vernehmung an, dass er die Firma ***VB-GmbH*** nur gegründet hat, weil er weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsmarktbehördliche Bewilligung hatte um in Österreich arbeiten zu können. Weiters gab ***V*** ***M*** an, dass er wenn er eine Bewilligung gehabt hätte als Dienstnehmer für die von ***B*** ***K*** geführte Firma gearbeitet hätte. Zum Verkauf der Firma ***VB-GmbH*** kam es, da ***V*** ***M*** auf Grund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin als Familienangehöriger Anspruch auf eine Arbeitsmarktbehördliche Bewilligung hat und somit in Österreich einem Dienstverhältnis als Arbeiter bzw. Angestellter nachgehen darf.

Würdigung des Sachverhaltes:

Firmensitz:

Bei der Anschrift **** Wien, ***F-Gasse*** 11 Top 4 handelt es sich nicht um einen Firmensitz an dem eine Firma eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, sondern um eine Wohnung im klassischen Sinn, die Anscheinend zur Unterbringung von Verwandten, Freunden und Bekannten dient während dem sich diese in Wien aufhalten. Es könnte sich jedoch auch um ein Quartier für Arbeiter handeln, das wird Seitens der Betriebsprüfung nicht ausgeschlossen.

Bei der Anschrift *** Wien, ***M-Straße*** 4 Top 2 handelt es sich nicht um einen Firmensitz an dem eine Baufirma eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es wurde zwar als Büro eingerichtet und ein Zettel mit der Aufschrift "***VB-GmbH***" an der Tür angebracht um den Schein aufrecht zu erhalten. Tatsächlich konnte zu keiner Zeit jemand am Firmensitz angetroffen werden.

Geschäftsjahre 2008 - 2010:

(…)

Geschäftsjahre 2011 - 2013:

Die Firma ***VB-GmbH*** hat KEINE Leistung erbracht.

Die Verträge wurden nur zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften gefertigt. Die Rechnungen wurden zur Deckung der Personalkosten der "Kunden" der Firma ***VB-GmbH*** gelegt. Die erfolgten Barabhebungen in Anschluss an die Überweisungen der "Kunden" lassen auf sogenannte "Kick Back" - Zahlungen schließen.

Der Rechnungsempfänger überweist das Geld und der Rechnungsleger behebt das Geld und gibt es abzüglich einer Provision von 3-5 % an den Rechnungsempfänger retour.

Eingangsrechnungen der Fremdleistungsunternehmen werden nur zum Lukrieren von Geldmitteln benötigt um die "Kick-Back" - Zahlungen zu finanzieren.

Gem. § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Die Betriebsprüfung kommt zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Firma ***VB-GmbH*** um keine Leistungsfirma handelt, dessen Mantel ausschließlich zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften gegründet wurde. Die ausgestellten Rechnungen der Firma ***VB-GmbH*** sind als Schein- bzw. Deckungsrechnungen einzustufen.

Die bereits ergangenen Steuerbescheide werden rückgängig gemacht, die Schätzungsaufträge für 2012 storniert und Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2013 mittels Umsatzsteuerfestsetzungen ausgebucht.

Weiters wird die Löschung der Firma ***VB-GmbH*** aus dem Firmenbuch wird beantragt.

Als wahrer Machthaber der Firma ***VB-GmbH***, von Betriebsgründung, am bis zum Verkauf der Gesellschaft, am wird ***B*** ***K*** (geb. am ) vermutet.

Kontrollmaterial und die Informationen bezüglich der Provision für die ausgestellten Rechnungen der Firma ***VB-GmbH*** iHv insgesamt € 47.002,20 (5 % der Rechnungssumme) werden an das für ***B*** ***K*** (Steuernummer ***) zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Auf Grund der vorhandenen Kontrollmitteilungen und die enthaltenen unterschiedlichen Rechnungen der ***VB-GmbH*** ist davon auszugehen, dass dem Gesellschafter/Geschäftsführer - Wechsel die Firma von verschiedenen Machthabern als Rechnungsvehikel genutzt wird. Eine wertmäßige Zuordnung zu einzelnen Personen ist leider ab Juni 2013 nicht mehr möglich.

Mit Schreiben vom (OZ 6) hielt das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde (die nach ihren schriftlichen Äußerungen davon ausging, dass die Rechnungen der ***VB-GmbH*** nicht als "Deckungsrechnungen für tatsächliche Leistungen" angefertigt worden seien, sondern "zu 100% der Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben" gedient hätten) vor, dass das Bundesfinanzgericht in dem (einzigen) von Abgabenbehörde angeführten Umstand (nämlich dass in der Buchhaltung der ***VB-GmbH*** keine Aufträge der Beschwerdeführerin gefunden worden seien) kein hinreichendes Indiz erkenne, dass die Leistungen auf den Baustellen überhaupt nicht (oder von einem anderen Unternehmer) erbracht worden seien. Das Bundesfinanzgericht forderte die Abgabenbehörde daher auf, allfällige weitere Umstände bekanntzugeben, aus denen geschlossen werden könne, dass die Leistungen auf den Baustellen überhaupt nicht (oder von einem anderen Unternehmer) erbracht worden seien. Sollte die Abgabenbehörde keine weiteren Umstände bekanntgeben können, jedoch weiterhin davon ausgehen, dass die Leistungen auf den Baustellen überhaupt nicht (oder von einem anderen Unternehmer) erbracht worden seien, so ergehe der Auftrag, das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu ergänzen (z.B. durch Augenschein oder Einsichtnahme in die Baustellenrechnungen des Auftraggebers der Beschwerdeführerin).

Mit Schreiben vom (OZ 7) hielt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der ***VB-GmbH*** vom zur Äußerung vor.

Mit Schreiben vom (OZ 9) brachte die Abgabenbehörde vor, dass sie davon ausgehe, dass im Zusammenhang mit den Baustellen, zu denen Rechnungen der ***VB-GmbH*** gelegt worden seien, zwar Bauarbeiten erfolgt seien, diese aber keinesfalls durch die ***VB-GmbH*** erbracht worden sein könnten. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der ***VB-GmbH***, abgeschlossen mit dem bereits vorgelegten Prüfbericht vom , sei festgestellt worden, dass es sich bei dieser lediglich um einen Firmenmantel gehandelt habe, welcher zu keinem Zeitpunkt die für eine Leistungserbringung erforderliche wirtschaftliche Substanz aufgewiesen habe. Da die ***VB-GmbH*** die Leistungen keinesfalls erbracht haben könne, sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser um den tatsächlichen Empfänger der in den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Beträge handle. Es werde angeregt, gemäß der Bestimmung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 zusätzlich zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf die Rechnungsbeträge der ***VB-GmbH*** vorzuschreiben, nachdem die Abgabenpflichtige die wirklichen Gläubiger bzw. Empfänger der Beträge nicht bekannt gegeben habe. Abschließend werde bekannt gegeben, dass laut beiliegender Auskunft der ÖGK im Jahr 2013 insgesamt 7 Dienstnehmer bei der ***VB-GmbH*** gemeldet gewesen seien.

Mit Schreiben vom (OZ 11) hielt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin dieses Schreiben der Abgabenbehörde vor und wies darauf hin, dass die Abgabenbehörde nun zusätzlich die Verhängung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 begehre. Das Bundesfinanzgericht wies darauf hin, dass es aus der im Zuge der Außenprüfung angefertigten Niederschrift wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Information" in Verbindung mit den Worten "Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann (sic!) die Abgabenbehörde verlangen…" nicht ableiten könne, dass die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***VB-GmbH*** von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Empfängerbenennung nach dieser Bestimmung verlangt habe oder dass sie dieses Verlangen an die Beschwerdeführerin mit ausreichender Deutlichkeit gerichtet habe. Aufgrund dessen und aufgrund des zusätzlichen Begehrens der Abgabenbehörde zur Verhängung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Empfänger der aufgrund der Rechnungen der ***VB-GmbH*** abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Soweit der Abgabepflichtige die verlangten Angaben verweigere, seien die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen und sei zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten.

Mit Schreiben vom (OZ 18) brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die Stellungnahme der Behörde ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) bestritten werde. Das zentrale Thema der weiteren Ausführungen sei Beweis- und Feststellungslosigkeit auf Seiten des Finanzamtes, die ihren Ausgang bereits bei den Außenprüfungen (AP) der ***LBP-GmbH*** und der ***VB-GmbH*** genommen habe und die sich in beiden Stellungnahmen des hier belangten Finanzamtes wiederhole (Seite 1). Hier (Anmerkung: zur ***VB-GmbH***) könne man sich angesichts der Gleichartigkeit der Ausführungen auf die wenigen Abweichungen im Verhältnis zur ***LBP-GmbH*** beschränken. Ansonsten gelte das dort Gesagte auch hier. Dazu im Einzelnen: Besagte Stellungnahme stehe mit dem zu ***VB-GmbH*** ergangenen BP-Bericht vom in unüberbrückbarem Widerspruch, wenn in dessen Beilage auf Seite 9 unten/10 oben die Rede davon sei, dass die "erfolgten Barabhebungen im Anschluss an die Überweisungen der Kunden auf sog. 'Kick- Back'-Zahlungen schließen lassen". Jedoch handle es sich dabei um eine ermittlungs- und beweisfreie Bekundung von Prüferseite, die zudem die Judikatur des Bundesfinanzgerichts gegen sich habe. Dazu heiße es im Erkenntnis vom , RV/7100 184/2014, auf Seite 27 oben wortwörtlich: "Die von der Behörde dargestellten Unstimmigkeiten weisen zum Teil auf formelle Mängel und möglicherweise fragwürdige Geschäftspraktiken der Bf hin, die aber für sich alleine für eine Korrektur auf Seiten des Bf noch nicht ausreichend sind. Die Feststellung der Behörde, dass Abhebungen vom Geschäftskonto der und kurz danach erfolgte Abhebungen auf Kick-back Zahlungen schließen ließen, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus, zumal ein Zusammenhang mit den Grundgeschäften der Bf nicht erkennbar ist. [... ]. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben." (Seite 6-7). Die Feststellungsmängel des BP-Berichts strahlten auf die Verfahrenswiederaufnahme aus, die sich als unzulässig erweise (Seite 7).

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom [OZ 84*]).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden im fortgesetzten Verfahren erwogen:

Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z. B. ).

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. § 303 Abs. 1 BAO).

Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren wird in der Tz 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom (OZ 59*) ausgeführt, dass die in den Jahren 2011 (entscheidungsgegenständlich unter der GZ. RV/7101409/2022) und 2013 (hier entscheidungsgegenständlich) geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen von zwei "bereits amtlich bekannten Scheinfirmen" (die ***VB-GmbH*** wird als eine davon genannt) verursacht worden seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlichen Fall bereits mit Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0025, mit Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entschieden hat, werden in den Tz 3 des Prüfungsberichtes mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Geltendmachung tatsächlich nicht angefallener Betriebsausgaben) angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen.

Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. ).

Im Baugewerbe ist es - auch wenn die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen, bekannt ist - nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben ().

Die Abgabenbehörde stützte die Versagung des Betriebsausgabenabzugs unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Außenprüfung bei der ***VB-GmbH***, wonach diese eine "Scheinrechnungsausstellerin" gewesen sei, auf die Bestimmung des § 162 BAO (siehe das Schreiben vom [OZ 28], mit dem die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt hat, dass die Rechnungen der ***VB-GmbH*** "als Scheinrechnungen gemäß § 162 BAO" nicht anerkannt worden seien und die Konsequenzen einer Nichtbenennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers gemäß § 162 BAO der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Besprechung am vorgehalten worden seien).

Gleichzeitig ging die Abgabenbehörde aber davon aus, dass die Rechnungen der ***VB-GmbH*** nicht als "Deckungsrechnungen für tatsächliche Leistungen" angefertigt worden seien, sondern "zu 100% der Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben" gedient hätten, wobei sie dies einzig damit begründete, dass sich in der Buchhaltung der ***VB-GmbH*** keine Aufträge der Beschwerdeführerin gefunden hätten (siehe Seite 2 der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen; siehe auch Seite 7 des Vorlageberichts).

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO).

Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO).

Bei § 162 BAO geht es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige an sich den Nachweis erbringt, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben, als dass eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden soll, dass der Steuerpflichtige den Namen des Zahlungsempfängers nennt und damit die Finanzverwaltung in die Lage setzt, die der Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers entsprechende Einnahme bei diesem zu versteuern (vgl. ).

§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. ).

Die Bestimmung des § 162 BAO ist also nur dann anwendbar, wenn die Absetzung von Betriebsausgaben sachlich berechtigt wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich und gegen Entlohnung (von wem auch immer) erbracht wurde.

Mit Schreiben vom (OZ 9) teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht schließlich mit, dass sie davon ausgehe, dass im Zusammenhang mit den Baustellen, zu denen Rechnungen der ***VB-GmbH*** gelegt worden seien, zwar Bauarbeiten erfolgt seien, diese aber keinesfalls durch die ***VB-GmbH*** erbracht worden sein könnten.

Die Abgabenbehörde bezweifelt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit nicht mehr, dass die in den Rechnungen der ***VB-GmbH*** ausgewiesenen Leistungen - unbesehen der Zurechnungsfrage - als solches erbracht wurden. Auch das Bundesfinanzgericht hegt aufgrund der Aktenlage keine Zweifel, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich und gegen Entlohnung (von wem auch immer) erbracht wurden.

Damit ist im Beschwerdefall die Bestimmung des § 162 BAO anwendbar.

Die auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Nichtanerkennung von Aufwendungen setzt jedoch zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus, weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (, Rz. 22).

Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen (vgl. , Rz. 20).

Den Verwaltungsakten muss allerdings zu entnehmen sein, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufgefordert und auf die Rechtsfolge einer fehlenden oder mangelhaften Empfängerbenennung hingewiesen hat (vgl. , Rz. 21).

Die Abgabenbehörde hat dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom (OZ 28**) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenzen einer Nichtbenennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers gemäß § 162 BAO im Rahmen einer Besprechung am vorgehalten worden seien (Beilage "Niederschrift Besprechung unterfertigt").

Das Bundesfinanzgericht vermochte jedoch aus der genannten Niederschrift wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Information" in Verbindung mit den Worten "Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann (sic!) die Abgabenbehörde verlangen…" nicht ableiten, dass die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***VB-GmbH*** von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Empfängerbenennung nach dieser Bestimmung verlangt hat oder dass sie dieses Verlangen an die Beschwerdeführerin mit ausreichender Deutlichkeit gerichtet hat. Vor diesem Hintergrund hat die Abgabenbehörde damit kein den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verlangen zur Empfängerbenennung gestellt.

Aufgrund dessen und aufgrund des zusätzlichen Begehrens der Abgabenbehörde zur Verhängung eines Zuschlages gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (OZ 11) aufgefordert, den Empfänger der aufgrund der Rechnungen der ***VB-GmbH*** abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin auch auf die Rechtsfolgen der "Verweigerung" (nämlich Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen und zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen) hingewiesen.

Mit Schreiben vom (OZ 18) blieb die Beschwerdeführerin bei dem Vorbringen, dass die ***VB-GmbH*** der Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge war.

Die Abgabenbehörde stützt ihre Feststellung, dass die ***VB-GmbH*** nicht der Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge war, auf die im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 63) angeführten Umstände.

Aus diesem Bericht geht - hier entscheidungswesentlich - hervor, dass sich bei der Besichtigung am ein leeres Gassenlokal präsentiert habe. Es habe zwar Hinweise auf die Firma von außen gegeben, jedoch sei das Geschäftslokal leer gewesen und auch die Hausbetreuerin habe angegeben, dass zu keiner Tageszeit jemand in den Räumlichkeiten anwesend sei. Somit könne auch an diesem Firmensitz keine wirtschaftliche Tätigkeit der Firma ***VB-GmbH*** ausgeübt worden sein (Seite 2 des Berichts vom über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 63]). Beim Prüfungsbeginn am habe sich der Geschäftsführer ***B*** ***S*** mit einem serbischen Reisepass ausgewiesen. Auf Befragung wo er eigentlich wohne, habe er angegeben, dass er momentan noch in Serbien wohne, aber immer wieder in Wien sei um die Geschäfte der Firma zu führen. Auf Nachfrage, wie er erreichbar sei, habe er angegeben, an seinem im ZMR eingetragen Wohnsitz und gleichzeitig Firmensitz bekomme er auf jeden Fall Poststücke zugestellt, weiters habe er der Prüferin eine Visitenkarte der Firma mit Kontaktdaten übergeben (Seite 2 des genannten Berichts). Bei der Betriebsbesichtigung am habe niemand in den Firmenräumlichkeiten angetroffen werden können. Mittlerweile hätten sich in dem Gassenlokal ein Schreibtisch und Vorhänge befunden, jedoch habe noch immer kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der Firma gefunden werden können (Seite 2 des genannten Berichts). Im Zuge des Gesellschafter-Geschäftsführerwechsels sei auch der steuerliche Vertreter gewechselt worden. Dem neuen steuerlichen Vertreter sei die Buchhaltung 2013 in Form von Kontoblättern vorgelegen, welche ab dem Belegdatum einen negativen Kassasaldo aufgewiesen hätten und auf welchem die Eingangsrechnungen verbucht seien. Bei den Eingangsrechnungen habe es sich um Rechnungen der Firma ***PSM-GmbH*** gehandelt, welche vom zuständigen Finanzamt bereits mit als Betrugsfirma eingestuft worden sei. Weiters seien der Betriebsprüfung Kontrollmitteilungen mit Rechnungen der ***VB-GmbH*** vorgelegen, welche sich absolut vom eigentlichen Rechnungsbild unterschieden hätten und auch die angeführte Kontonummer nicht dem in der Buchhaltung enthaltenem Konto entsprochen habe. Vorliegende Rechnungen seien bis dato nicht in der Buchhaltung enthalten gewesen (Seite 8-9 des genannten Berichts).

Vor dem sachverhaltsmäßigen Hintergrund, dass die Abgabenbehörde im August 2013 und im Jänner 2014 beim Ortsaugenschein am Firmensitz (bis auf "Hinweise auf die Firma" sowie Schreibtisch und Vorhänge) keine Umstände feststellen konnte, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der ***VB-GmbH*** haben schließen lassen, und dass der Abgabenbehörde Rechnungen vorlagen, auf denen andere Bankkonten als das Bankkonto in der Buchhaltung angegeben waren (was nach Vorhalt des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung der ***VB-GmbH*** von der Beschwerdeführerin weder bestritten wurde noch von ihr diesbezüglich Anträge gestellt wurden), war der Schluss zu ziehen, dass die ***VB-GmbH*** - auch wenn die Zahlungen über ein Bankkonto dieser Firma geflossen sein mögen - nicht der Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge war.

Es ist nicht zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin unverschuldet unmöglich gewesen wäre, den tatsächlichen Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass laut Vorbringen der Beschwerdeführerin der Kontakt auf einer Baustelle mit dem (weder Gesellschafterstellung noch Geschäftsführerstellung innehabenden) "***V*** ***M***", der sich als "Bauleiter der Firma" vorgestellt habe, zustande gekommen sei (siehe OZ 31*=OZ 10), wäre es an der Beschwerdeführerin als Auftraggeber gelegen gewesen, die tatsächliche Identität ihres Auftragnehmers festzustellen und sich nicht bloß mit der Nennung einer Firma zufrieden zu geben. Firmenbuchnummer, UID und DG-Nummer machen lediglich Beweis für die (rechtliche) Existenz einer Firma, nicht aber, dass sie jedenfalls der tatsächliche Erbringer einer Leistung ist.

Da die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen waren, erfolgte die Verfahrenswiederaufnahme zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2013 als unbegründet abzuweisen war.

Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 war - das Bundesfinanzgericht darf gemäß § 278 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern - durch Verhängung eines Zuschlages zusätzlich zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988) abzuändern.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101413.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at