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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2024, RV/1100363/2022

NoVA-Pflicht für die widerrechtliche Verwendung eines Pkw im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *Ri* in der Beschwerdesache, *Bf-Adr*, *Bf.-StNr.*, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Anzeige vom teilte das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg, mit, zwei Organe der Finanzpolizei hätten am den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) an seiner Wohnadresse in der *Bf-Adr*, aufgesucht und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Dabei habe dieser angegeben, seit dem über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz zu verfügen, sein einziger Wohnsitz befinde sich in der *Bf-Adr*. Eine meldepolizeiliche Ummeldung dieser Anschrift als Hauptwohnsitz habe er noch nicht durchgeführt. Im Zuge der Amtshandlung sei der Bf. auf das Fahrzeug Mercedes-Benz S 350 mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen SG-*xx* (Pkw), das seit dem in seinem Besitz sei, angesprochen worden. Der Bf. habe zuerst angegeben, dass er den Pkw nicht mehr besitze, da er die Leasingraten nicht bezahlen habe können. Da von Seiten der Finanzpolizei Feldkirch Zweifel an der Aussage des Bf. bestanden hätten, sei die Bundespolizei Bludenz telefonisch kontaktiert und darum gebeten worden, bei Sichtung des Pkw eine Anhaltung auf einem öffentlichen Parkplatz durchzuführen. Am um 17:30 Uhr sei der Anruf der Bundespolizei Bludenz gekommen mit der Mitteilung, dass der Bf. soeben mit dem Pkw auf einem Parkplatz in Bludenz, angehalten worden sei. Der Pkw sei an Ort und Stelle durch die Organe der Finanzpolizei Feldkirch beschlagnahmt und auf dem Parkplatz belassen worden. Da der Bf. laut eigenen Angaben seit dem seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich habe, werde von Seiten der Finanzpolizei Feldkirch um Festsetzung der NOVA ersucht.

2. Laut dem vom Bf. unterschriebenen Protokoll über die Einvernahme am sagte der Bf. vor der Finanzpolizei Folgendes aus: Er arbeite als Taxifahrer bei der *R.* GmbH in Bludenz und sei gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der *AA.* in Bludenz. Zuvor habe er in Liechtenstein im Casino gearbeitet, sei aber mit gekündigt worden. Bei der *R.* GmbH verdiene er ca. 600 Euro netto bei 20 Stunden die Woche, bei der *AA.* ca. 500 Euro netto, ebenfalls bei 20 Stunden die Woche. Er habe drei Kinder, geboren 2010, 2013 und 2016, und lebe von seiner Frau getrennt. Seit habe er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weitere Wohnungen gebe es nicht. Er habe Forderungen gegenüber den Bludenzer Restaurationsstätten *L* und *D.* sowie Verbindlichkeiten gegenüber der *S.* (ca. 60.000,00 Euro), dem Getränkehandel *G.* (ca. 10.000,00 Euro), der ÖGK (ca. 30.000,00 Euro) und dem Finanzamt (ca.160.000,00 Euro). Miet- und Betriebskosten habe er keine zu bezahlen, er werde von seinen Eltern finanziert. Unterhaltsverpflichtungen habe er keine, derzeit laufe aber ein Verfahren aufgrund einer Unterhaltsklage.

3. Das Finanzamt Österreich folgte dem Ersuchen der Finanzpolizei und setzte mit dem angefochtenen Bescheid Normverbrauchsabgabe in Höhe von 20.264,57 Euro für die Verwendung des Pkw Mercedes Benz S 350 Blue4mEC durch den Beschwerdeführer auf inländischen Straßen fest. Zur Begründung führte es aus, die Finanzpolizei habe festgestellt, dass er den Pkw mit dem Schweizer Kennzeichen SG-*xx* seit dem im Inland verwende. Da der Bf. seit mit Nebenwohnsitz und seine Kinder bis mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland befunden habe. Die Verwendung des Pkw im Inland ohne inländische Zulassung sei daher widerrechtlich erfolgt und habe die Normverbrauchsabgabepflicht gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 ausgelöst. Da er seiner Verpflichtung, die Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) selbst zu bemessen und ans Finanzamt abzuführen, nicht nachgekommen sei, sei diese von Amts wegen mittels Bescheid festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Festsetzung sei der Nettokaufpreis laut Leasingvertrag in Höhe von 20.264,57 Euro herangezogen worden.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der Bf. durch seine rechtsfreundliche Vertretung ein, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, der Pkw sei nach Österreich eingebracht worden, sei unrichtig. Der Bf. habe den Pkw zu keiner Zeit in das Bundesgebiet eingeführt und der dauernde Aufenthalt des Pkw befinde sich auch nicht in Österreich, sondern in der Schweiz. Auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befinde sich nicht in Österreich. Aber selbst dann, wenn die Normverbrauchsabgabenschuld entstanden wäre, wäre die NoVA gemäß § 12a NoVAG rück zu vergüten.

5. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Nach Darstellung der rechtlichen Entscheidungsgrundlagen hielt es dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass nach den Ermittlungen der Finanzpolizei der Pkw am tatsächlich in Österreich verwendet worden sei. Die tatsächliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland setze dessen vorherige Einbringung ins Inland voraus. Nicht auf die Person des Einbringers komme es dabei an, sondern auf jene des Verwenders bzw. des Zulassungsbesitzers. Festgestellter Verwender und Zulassungsbesitzer des Pkw sei der Bf. gewesen. Da der Bf. selbst am gegenüber der Finanzpolizei angegeben habe, seit dem über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz zu verfügen, sondern seinen einzigen Wohnsitz in der *Str.* in Bludenz und nur noch die Ummeldung auf den Hauptwohnsitz unterlassen zu haben, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Hauptwohnsitz des Bf. im Inland befunden habe. Aufgrund des Hauptwohnsitzes im Inland greife die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass sich der dauernde Standort des Pkw in Österreich befunden habe. Weil der Bf. den Pkw tatsächlich verwendet habe, sei davon auszugehen, dass er auch die Verfügungsgewalt über diesen gehabt habe.

5. Im Vorlageantrag vom wiederholte der Bf. sein bisheriges Beschwerdevorbringen, der Pkw sei bis dato nie ins Inland eingebracht worden und der Bf. habe hier auch nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Aber selbst wenn die Normverbrauchsabgabepflicht entstanden wäre, wäre der Rückvergütungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 erfüllt. Wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausführe, das Verwenden eines Fahrzeuges setze nach den Denkgesetzen der Logik eine vorherige Einbringung des Fahrzeuges in Österreich voraus, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Gesamtschau der Beschwerdebegründung eindeutig (arg. "eingeführt iSd KFG") ergebe, dass darunter ein NoVA-relevantes Verbringen mit einer 30 Tage übersteigenden Verwendung im Inland zu verstehen sei. Der Bf. wohne nicht in Österreich und habe dort auch nicht seinen Lebensmittelpunkt. Dass er unter Erklärungsnot am angegeben habe, seit dem keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz zu haben, sei zwar richtig, dennoch entspreche dieses Vorbringen nicht den Tatsachen: Der Bf. wohne nämlich seit langem - und nach wie vor - in der Schweiz, wo er seit geraumer Zeit auch seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Gattin und seinen Kindern habe. Er sei nur gelegentlich in Österreich, weshalb er hier auch einen Nebenwohnsitz angemeldet habe. Der Bf. lebe auch nicht "dauernd getrennt" von seiner Ehefrau, wie er dies in der irrigen und unbegründeten Angst vor Sanktionen, vor der Finanzpolizei ausgesagt habe. Weshalb aber das Finanzamt den Bf. nicht zu diesen Umständen einvernommen habe, obwohl dies beantragt worden sei, sei unerfindlich.

6. Die angesprochene Einvernahme holte das Finanzamt noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am nach. Im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung befragte es den Bf. zu Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Bf. sagt dazu aus, er sei verheiratet und habe 3 Kinder. Den Nebenwohnsitz in Bludenz habe er angemeldet, weil noch Postsendungen an die österreichische Adresse gelangt seien. Sein derzeitiger Wohnsitz befinde sich in der *CH-Adr1* in der Schweiz. Der Wohnsitz laut Beschwerdeschriftsatz vom (*CH-Adr2.*) sei nicht mehr aktuell. Bis September 2019 habe er gemeinsam mit seiner Familie in Bürs gewohnt, dann bis September 2021 alleine in Unterwasser in der Schweiz. Im September 2021 sei er mit seiner Familie nach *CH-Adr3.*, verzogen, wo sie bis August 2022 gemeinsam gewohnt hätten. Seit wohnten sie zusammen in der *CH-Adr1* in der Schweiz. Alle drei Kinder besuchten die Schule in Haag. Er sei momentan arbeitslos, seine Frau arbeite seit September 2021 stundenweise in einem Hotel in Liechtenstein. Seine Eltern lebten in Bludenz, die Eltern seiner Gattin in Nüziders. Der Taxibetrieb werde von einer Freundin ab übernommen, er selbst sei derzeit noch gewerberechtlicher Geschäftsführer, seine Frau 100%ige Gesellschafterin der GmbH. Er sei derzeit weder in Österreich noch in der Schweiz Mitglied in einem Verein.

Ferner ermittelte das Finanzamt die Wohnsitzmeldungen des Bf. in den Schweizer Gemeinden Wildhaus-Alt St. Johann und Sennwald. Laut Auskunft des Einwohneramtes Wildhaus-Alt St. Johann war der Bf. vom bis zum im dortigen Einwohnerregister eingetragen. Laut Mitteilung des Einwohneramtes Sennwald war der Bf. seit an der Adresse *CH-Adr1* gemeldet. Im selben Haushalt waren weiters gemeldet seine Ehefrau *B.* und seine Kinder *N.*, *Se.* und *M.*.

7. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Vorhalteschreibens seine Aufenthaltsbewiligung(en) für die Schweiz 2020 bis 2022 vorzulegen, seine Wohnverhältnisse in der Schweiz an den von ihm angegebenen Wohnsitzen darzulegen und dabei insbesondere die Wohnungen zu beschreiben und den Rechtsgrund (Eigentum, Miete etc.) für deren Benützung anzugeben. Im Falle einer Miete wurde er ersucht, die Mietverträge sowie die Nachweise über die Bezahlung der Mieten und Betriebskosten vorzulegen. Ferner wurde er gebeten anzugeben, welchen Beschäftigungen er zwischen 2020 und 2022 in der Schweiz nachgegangen sei und allfällige Schweizer Steuernachweise vorzulegen. Schließlich wurde er ersucht, seine Wohnverhältnisse in Bludenz, *Str.* (Größe der Wohnung, Anzahl der Zimmer) und die rechtliche Grundlage (Eigentum, Miete etc.) für die Benützung dieser Wohnung anzugeben. In diesem Zusammenhang wurde er auch auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten hingewiesen (§ 115 Abs. 1 BAO), die insbesondere die Beischaffung von Beweismitteln zur Aufhellung von auslandsbezogenen Sachverhaltselementen beinhalte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Bf., geboren 1989 in Bludenz, ist österreichischer Staatsbürger. Er ist verheiratet mit *K.* *B.*, Jg. 1991, und hat drei Kinder, *K.* *N.*, Jg. 2010, *K.* *Se.*, Jg. 2013, *K.* *M.*, Jg. 2016.

2. In den Jahren 2008 bis 2019 hat er gemeinsam mit seiner Familie in verschiedenen Wohnungen in 6700 Bludenz und 6706 Bürs in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt (vom bis zum in Bludenz, *Str*1*, vom bis zum in *Bf--Adr.2* und vom bis zum in *Bf--Adr.3*). *K.* *B.* und ihre Kinder blieben weiter bis September 2021 in Bludenz wohnhaft, seitdem leben sie in der Schweiz.

3. Vom bis zum war der Bf. an der Schweizer Wohnanschrift "Hotel W.", *CH-Adr2.* in der Toggenburger Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann gemeldet, am wurde er in das Einwohnerregister mit der Anschrift *CH-Adr1*, im Schweizer Rheintal eingetragen. Über die konkreten Wohnverhältnisse an diesen Adressen sowie die Häufigkeit des Aufenthaltes an diesen Anschriften können mangels Auskunft durch den Bf. keine Feststellungen getroffen werden.

4. Nach der Abmeldung vom Wohnsitz in Bürs im September 2019 bis dato hat der Bf. jedenfalls (auch) einen Wohnsitz in der *Bf-Adr* unterhalten.

5. Die Anschrift *Str.* betrifft ein Gebäude, das mit weiteren Gebäuden mit den Anschriften *Str*1* und *Str.*2** Teil des Grundstückes-Nr. *0*, KG 90002 (Bludenz) ist. Es befindet sich im Eigentum von *K.* Necmi. Weitere Feststellungen über die Wohnverhältnisse an dieser Adresse lassen sich mangels Mitwirkung des Bf. nicht treffen.

6. In den Jahren 2019 bis 2023 war der Bf. bei verschiedenen Arbeitgebern im Gast- und Taxigewerbe, überwiegend mit Firmensitz in Bludenz, beschäftigt (2019: *C.* Gastro- und Handels-GmbH, *R.* GmbH; *P.* GmbH, RK GmbH, CC GmbH, 2020: *K.* *B.*, *R.* GmbH, *C.* Gastro- und Handels-GmbH; 2021: *R.* GmbH, *D.*; 2022: *AA.*; 2023: *R.* GmbH). Auf allen von den Arbeitgebern ausgestellten und dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln L16 war die Bludenzer Anschrift des Bf. in der *Str.* angegeben.

7. Mit Leasingvertrag vom leaste der Bf. den Pkw Mercedes-Benz S 350 Blue Tec 4 Matic, Fahrgestellnummer *xxx*, von der Auto Mels GmbH. Die vertragliche Leasingdauer betrug 48 Monate, der Barkaufpreis 58.900,00 CHF, der Restwert bei Vertragsende 22.000,00 CHF.

8. Am selben Tag wurde der Pkw vom Straßenverkehrs-und Schifffahrtsamt St. Gallen auf den Bf. mit der Anschrift Hotel W., *CH-Adr2.* (CH) zugelassen. Seit diesem Tag bis zur Beschlagnahme durch die Finanzpolizei am hat er es regelmäßig auf inländischen Straßen verwendet.

2. Beweiswürdigung

1. Für die Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf den Leasingvertrag vom , den Fahrzeugausweis, die Eintragungen zu seiner Steuernummer im AIS, die Angaben im Zentralen Melderegister und die Meldeauskünfte der Schweizer Gemeinden Wildhaus Alt St. Johann und Sennwald.

2. Die Feststellungen unter Punkt 4. beruhen auf folgenden Überlegungen: Der Bf. ist mit Vorhalt vom zu den behaupteten Wohnsitzverhältnissen befragt und um Vorlage bestimmter Beweisunterlagen ersucht worden. Diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen. Für die Schweiz liegen daher nur Bestätigungen über Eintragungen in die Einwohnerregister der Gemeinden Wildhaus-Alt. St. Johann und Sennwald vor. Damit sind aber die für diese Entscheidung relevanten Fragen, ob der Bf. die angegebenen Wohnsitze auch tatsächlich unterhalten hat, wie diese eingerichtet waren, welche Kosten damit verbunden waren und wie oft er sich an diesen aufgehalten hat, nach wie vor offen. Es wäre aber am Bf. gelegen, im Rahmen der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht an der Aufklärung dieser auslandsbezogenen Sachverhalte mitzuwirken.

Demgegenüber steht aber fest, dass der Bf. in den Jahren 2019 bis 2023 bei verschiedenen Arbeitgebern in Gastronomiebetrieben oder als Taxifahrer bei Taxiunternehmen gearbeitet hat. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Finanzamt für das jeweils vergangene Jahr Lohnzettel L 16 zu übermitteln. Zu den erforderlichen Angaben zählt auch die Anschrift des Arbeitnehmers. In den Lohnzetteln L16 dieser Arbeitgeber war stets die Wohnadresse *Str.* angegeben. Zudem liegen die Stadt Bludenz und die Schweizer Ortschaft Unterwasser 76 Kilometer voneinander entfernt. Um von einem zum anderen Ort zu gelangen, benötigt man laut Routenplaner ÖAMTC mit dem Pkw 1 Stunde 30 Minuten. Es ist unwahrscheinlich, dass der Bf. vor Verrichtung seiner Arbeiten in Bludenz von Unterwasser angereist und nach der Arbeit wieder dorthin zurückgekehrt ist. Viel wahrscheinlicher ist es anzunehmen, dass der Bf. in dieser Zeit auch in Bludenz gewohnt hat. Für die Annahme eines Wohnsitzes in der ***Str.*** spricht ferner, dass der Bf. hier schon zwischen 2008 und 2015 und vom bis zum mit Hauptwohnsitz gemeldet war und seit mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

3. Die Feststellung unter Punkt 8., ergibt sich aus übrigen Feststellungen 1.- 7. (Selbst wenn der Bf. tatsächlich Wohnsitze in der Schweiz gehabt und diese auch benützt hat, wird er dennoch den Pkw im Inland benutzt haben, schon deshalb, um seinen Erwerbstätigkeiten in Bludenz nachzukommen und Kontakt zu seinen Kindern, die bis 2021 in Bludenz gelebt haben, zu pflegen.)

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegt gemäß § 1 Z 3 lit. a Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/685 (NoVAG 1991) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Als erstmalige Zulassung gilt gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre (widerrechtliche Verwendung).

§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 ist ein Auffangtatbestand, mit dem verhindert werden soll, dass die Normverbrauchsabgabepflicht dadurch umgangen wird, dass ein Kraftfahrzeug im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen, dann aber überwiegend im Inland verwendet wird (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), § 1 Rz 74).

Im Falle der widerrechtlichen Verwendung ist Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 BAO), die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung in das Inland (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991), Abgabenschuldner ist der Verwender (§ 4 Z 3 NoVAG 1991). Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach Entstehung der Steuerschuld eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 11 Rz 10).

Kommt der Abgabenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Abgabe mit Bescheid festsetzen.

2. Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug widerrechtlich verwendet wird, richtet sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 1967/267 idF BGBl. 2015/27 (KFG).

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

3. Die Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 hat daher jedenfalls folgende Voraussetzungen:

• Es muss ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Recht verwendet werden.

• Diese Verwendung muss einer natürlichen oder juristischen Person als Verwender zuzurechnen sein.

• Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.

4. Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet:

Verwendung des Kfz im Inland

Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, hat der Bf. den Pkw im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich ferner, dass der Pkw am in das Inland eingebracht und seitdem hier verwendet wurde.

Verwender des Kfz

Wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist in § 82 Abs 8 KFG nicht geregelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientiert sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.

Ein Betrieb auf eigene Rechnung des Halters liegt vor, wenn dieser den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer udgl. abzustellen. Freie Verfügung über ein Fahrzeug ist gegeben, wenn über Art, Zeit und Raum der Verwendung entschieden werden kann (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 1 Tz 95).

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bf. im Sinne der obigen Ausführungen Verwender des Pkw war.

Hauptwohnsitz

Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen.

Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Gemäß § 1 Abs. 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem Familienwohnsitz (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabesetz2 (2021), § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. ; Haller, Normverbrauchsabgabesetz2, § 1 Tz 116).

Wie bereits unter Punkt 7. des Sachverhaltes ausgeführt, hat der Bf. im Jahr 2020 einen Wohnsitz in der *Bf-Adr* unterhalten. Dieser Wohnsitz bildete auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Auch wenn der Bf. in diesem Jahr nicht mehr mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so haben sie ihre Wohnsitze dennoch in derselben Stadt - in Bludenz - gehabt, so dass sich die stärksten persönlichen Bindungen durch den Aufenthalt der Kinder zu Bludenz ergeben haben. Zudem haben auch die Eltern und übrigen Verwandten in Bludenz gelebt. Hinzu kommt, dass der Bf. auch seine Erwerbstätigkeit in Bludenz ausgeübt und die Wege zu den Arbeitsplätzen von Bludenz aus angetreten ist. Demgegenüber liegen zu den Schweizer Wohnsitzen lediglich Bestätigungen von Schweizer Einwohnerämtern vor, darüber hinaus fehlen aber jegliche Umstände, die für eine persönliche oder vermögensrechtliche Bindung an diese Wohnsitze sprechen würden. Der Hauptwohnsitz des Bf. hat sich somit auch im Jahr 2020 und darüber hinaus in der *Bf-Adr* und damit im Inland befunden. Dass der Bf. im Jahr 2020 lediglich für einen Monat mit Hauptwohnsitz gemeldet war, schadet dieser Beurteilung nicht, weil melderechtlichen Meldungen oder Eintragungen nur Indizwirkung zukommt, für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes aber auf die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände abzustellen ist.

5. Aufgrund dieses Hauptwohnsitzes im Inland wird aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG vermutet, dass sich der dauernde Standort des Kfz im Inland befand (Standortvermutung).

6. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Dieser Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. ; ; ; ). Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft allerdings den Verwender des Fahrzeuges (vgl. ). Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabe2 (2021) Rz 128). Eine tatsächliche überwiegende Verwendung des Pkw im Ausland hat der Bf. nicht nachgewiesen.

7. Wenn sich der dauernde Standort des Pkw im Inland befunden hat, hätte der Bf. diesen nur während eines Monates ab Einbringung des Pkw am im Inland verwenden dürfen. Die weitere Verwendung über diesen Monat hinaus war hingegen widerrechtlich und hat die Normverbrauchsabgabepflicht ausgelöst. Abgabenschuldner war gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Bf. als Zulassungsbesitzer, Tag der Entstehung der Abgabenschuld war der Tag der Einbringung.

8. Die Argumente des Bf. und seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen die Entstehung der Abgabenschuld zielen ins Leere. Dass der Bf. entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Jahr 2020 Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bludenz hatte, wurde bereits weiter oben dargelegt. Das Argument des Bf., er habe den Nebenwohnsitz in Bludenz nur angemeldet, weil noch Poststücke in die *Bf-Adr*, gesendet worden seien, entbehrt schon deshalb jeglicher Plausibilität, weil Postsendungen auch einfach mittels Nachsendeauftrag an eine neue Adresse geleitet werden können. Für den Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG ist es nicht (mehr) erforderlich, dass ein Fahrzeug durchgehend nach der Einbringung im Inland verwendet wird, weil eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland die Frist von einem Monat nicht unterbricht. Was schließlich den Verweis auf § 12a NoVA 1991 betrifft, wonach die Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen vergütet wird, wenn das Fahrzeug nachweislich wieder ins Ausland gelangt, genügt es festzuhalten, dass über diese Vergütung das Finanzamt aufgrund eines Antrages zu entscheiden hat.

9. Da es sich bei der NoVA um eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO handelt, war der Bf. verpflichtet, die NoVA selbst zu bemessen und an das Finanzamt abzuführen. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt im Rahmen des Ermessens berechtigt, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Auch die Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten NoVA ist nicht zu beanstanden und hat sich der Bf. auch nicht dagegen gewandt.

10. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit diesem Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof klar beantwortet. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit diesem Erkenntnis nicht abgegangen. Im Übrigen hat das Erkenntnis Sachverhaltsfragen zum Gegenstand, denen keine über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), § 1 Tz 116





Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021) Rz 128
Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), § 1 Rz 74
Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021, § 11 Rz 10
Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021), § 1 Tz 115
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100363.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at