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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2024, RV/1100145/2023

Unzulässige NoVA-Festsetzung bei Rückforderung der vorgenommenen NoVA-Vergütung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gerstgrasser Steuerberatung GmbH, Walgaustraße 18, 6824 Schlins, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Oktober 2021, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) wurde über ihren Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Oktober 2021 (Antrag vom ) vom Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Kfz Mercedes-Benz AMG GT R vergütet.

In der Folge wurde bei der Bf. eine Außenprüfung für den Zeitraum 2/2021 bis 2/2022 u.a. betreffend Normverbrauchsabgabe vorgenommen, wobei die Prüferin die Ansicht vertrat, dass für das o.a. Fahrzeug Kfz Mercedes-Benz AMG GT R die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nicht zustehe. Im Betriebsprüfungsbericht vom wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

"Herr A. hat am mit der LG GmbH einen Leasingantrag/-vertrag betreffend eines Neuwagens Mercedes-Benz AMG GT R abgeschlossen. Weitere Leasingnehmerin / Mitantragstellerin war die ***Bf1***. Das Auto war mit dem Kennzeichen xxx vom bis auf Herrn A. zugelassen.

Mit Rechnungsdatum wurde dieses Fahrzeug an die ***Bf1*** verkauft. Mit Rechnungsdatum (ausgewiesenes Leistungsdatum ) wurde das Auto von der Fa. ***Bf1*** an das Unternehmen U. in Ort1, Deutschland verkauft. …"

Die Prüferin vertrat dazu die Ansicht, da die Bf. zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin gewesen sei, die Bf. keine befugte Fahrzeughändlerin sei und die Bf. das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt vermietet habe, stehe der Bf. die NoVA-Rückvergütung nicht zu (vgl. im Detail Tz 6 der Beilage zum Bericht über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom ).

2. Das Finanzamt erließ per "Bescheid(e) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: Oktober 2021", womit die Normverbrauchsabgabe festgesetzt wurde. Die Festsetzung wurde seitens des Finanzamtes unter Verwendung des Vordrucks "NOVA 3" unter Anführung folgender Angaben vorgenommen: Steuerpflichtiger Vorgang - 0,00 Euro; Vergütung - negativer Betrag exklusive der für das o.a. Fahrzeug vorgenommenen und nunmehr aberkannten NoVA-Vergütung; Normverbrauchsabgabe - negativer Betrag exklusive der für das o.a. Fahrzeug vorgenommenen und nunmehr aberkannten NoVA-Vergütung; Für den Zeitraum bereits gebucht - negativer Betrag inklusive der für das o.a. Fahrzeug vorgenommenen und nunmehr aberkannten NoVA-Vergütung; Somit verbleiben als Nachzahlung - positiver Betrag der für das o.a. Fahrzeug vorgenommenen und nunmehr aberkannten NoVA-Vergütung. Begründend wurde vom Finanzamt auf den Bericht über die durchgeführte Außenprüfung verwiesen.

3. Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe 10/2021 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben (eingegangen per FinanzOnline am mit dem Beschwerdeschriftsatz vom ). Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf das EU-Recht bzw. die Rechtsprechung des EuGH angeführt, der Gerichtshof habe "festgehalten, dass die Belastung mit der Verbrauchsabgabe nur insoweit zulässig ist, als eine Nutzung im - jeweiligen - Inland anzunehmen ist" (unter Hinweis auf , Kommission/Irland und dazu ausführlich Haller, SWK-Heft 30/2017, 1264). Beantragt wurde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ausfertigung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen.

4. Die Beschwerde vom wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

5. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts unter Hinweis auf die u.a. Rechtsprechung des VwGH (e-mail vom ) wurden mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. vom die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der gegenständlichen Entscheidung liegt der eingangs unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung. Dieser Sachverhalt ist auch unstrittig.

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

§ 12a NoVAG 1991 lautet:

"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

  1. durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  2. durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

  3. nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich."

§ 201 Abs. 1 BAO lautet:

"§ 201. (1)Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH und auch des BFG bzw. UFS ist über einen Antrag auf Vergütung mit einem Abgabenbescheid und nicht mit einem Festsetzungsbescheid nach § 201 BAO abzusprechen. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass die NoVA-Vergütung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zusteht, muss Sie dies mit einem Abweisungsbescheid und nicht mit einem Festsetzungsbescheid aussprechen (vgl. ; ; , uHa Judikatur).

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall eine Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen.

Da über den Vergütungsantrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, gilt dieser noch als offen bzw. unerledigt. Gelangt das Finanzamt zur Ansicht, dass die Vergütung nicht zusteht, ist der Vergütungsantrag spruchmäßig abzuweisen.

Eine Festsetzung nach § 201 BAO würde voraussetzen, dass eine Abgabe nicht oder nicht richtig berechnet und/oder dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurde, obwohl der Abgabepflichtige dazu verpflichtet gewesen wäre. Da im gegenständlichen Fall seitens der Bf. kein steuerpflichtiger Tatbestand nach dem NoVAG erfüllt wurde, war die Bf. auch nach § 11 NoVAG zu keiner Selbstberechnung der NoVA verpflichtet, sodass eine Festsetzung der NoVA nicht zulässig und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben war.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100145.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at