Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2024, RV/5200046/2019

Festsetzung des Altlastenbeitrages nach Ergehen von Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSaG

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0059.; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1168/2024 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahlen: ***001-006***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***001***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2006 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2006
2.046
8,00 Euro/Tonne
16.368,00 Euro
2/2006
1.956
8,00 Euro/Tonne
15.648,00 Euro
3/2006
3.179
8,00 Euro/Tonne
25.432,00 Euro
4/2006
1.423
8,00 Euro/Tonne
11.384,00 Euro
Summe:
68.832,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2006, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 237.248,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 29.656 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2006 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***002***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2007 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2007
164
8,00 Euro/Tonne
1.312,00 Euro
2/2007
164
8,00 Euro/Tonne
1.312,00 Euro
3/2007
164
8,00 Euro/Tonne
1.312,00 Euro
4/2007
1.038
8,00 Euro/Tonne
8.304,00 Euro
Summe:
12.240,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2007, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 292.992,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2007 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 36.624 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2007 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***003***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2008 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2008
936
8,00 Euro/Tonne
7.488,00 Euro
2/2008
1.296
8,00 Euro/Tonne
10.368,00 Euro
3/2008
674
8,00 Euro/Tonne
5.392,00 Euro
4/2008
496
8,00 Euro/Tonne
3.968,00 Euro
Summe:
27.216,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2008, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 302.320,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2008 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 37.790 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2008 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***004***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2009 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2009
266
8,00 Euro/Tonne
2.128,00 Euro
2/2009
98
8,00 Euro/Tonne
784,00 Euro
3/2009
449
8,00 Euro/Tonne
3.592,00 Euro
4/2009
661
8,00 Euro/Tonne
5.288,00 Euro
Summe:
11.792,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2009, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 359.472,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 44.934 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2009 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

V. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***005***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1., 2. und 4. Quartals 2010 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2010
1.182
8,00 Euro/Tonne
9.456,00 Euro
2/2010
336
8,00 Euro/Tonne
2.688,00 Euro
4/2010
1737
8,00 Euro/Tonne
13.904,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2010, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 49.536,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2010 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 6.192 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 74.952,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1*** im Kalenderjahr 2010 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.369 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2010 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

VI. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***006***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:

Die mit Ablauf des 1. und 3. Quartals 2011 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:


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Quartal
Bemessungsgrundlage (Tonnen)
Beitragssatz
Altlastenbeitrag
1/2011
140
8,00 Euro/Tonne
1.120,00 Euro
3/2011
367
8,00 Euro/Tonne
2.936,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2011, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 122.040,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost im Kalenderjahr 2011 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 15.255 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 77.472,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1*** im Kalenderjahr 2011 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.684 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2011 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

VII. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

I.1. Betriebsprüfung

Anlässlich einer bei der beschwerdeführende ***X-GmbH***, mit Sitz in ***Adr.1***, (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Bf., oder ***X.***) durchgeführten, den Zeitraum bis umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer auszugsweise Folgendes fest (Niederschrift vom , Zahl: ***NS000***):

"…

THEMENKOMPLEX BAURESTMASSEN

3.2. Verwendung von Baurestmassenrecyclingmaterial

Laut Auskunft des geprüften Unternehmens wurde im gesamten Prüfungszeitraum, vor allem aber in den Jahren 2003, 2004, 2005 und erstes Halbjahr 2006 in den werkseigenen Kieswerken ***KW1***, ***KW2***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** sowie in der Bodenaushubdeponie ***KW4*** mit recyclierten Baurestmassen, die aus der Produktion der ***Y.*** (***Y.*** *** GmbH mit Sitz in ***Adr.1*** - nachfolgend: ***Y.***) stammten, Werkstraßen (Werkstraßen - Definition des Unternehmens in der Eingabe vom ) errichtet bzw. saniert. Zudem gibt das Unternehmen an, dass auf dem Gelände des Kieswerkes ***KW3*** eine Trabrennbahn unter der Zuhilfenahme von recyclierten Baurestmassen errichtet worden sei.

Seit 2010 wird eine größere Menge Recyclingmaterial in ***KW1*** zwischengelagert.

Diese Tätigkeiten (Geländeverfüllungen/Geländeanpassungen/Lagerung) sind nach Meinung der ***X.*** nicht altlastenbeitragspflichtig gewesen.

3.2.1. Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.***:

Im Überprüfungszeitraum wurden die nachfolgend dargestellten Mengen Recyclingmaterial der Güteklasse III (RMH-Schüttmaterial und Recyclingsand, die aufgrund ihrer Eigenschaften zumeist nur als Baustoff für unverdichtete Schüttungen - beispielsweise Hinterfüllungen, Auffüllungen - verwendet werden) von der ***Y.*** kostenlos an die ***X.*** geliefert. Die Daten generieren sich aus den handschriftlich geführten "Wiegelisten" der ***Y.***, weil die ***X.***, entgegen den Bestimmungen des § 17 AWG 2002, keine Aufzeichnungen geführt hat. Diese handschriftlichen Aufzeichnungen wurden anhand der ***Y.*** Buchhaltungsdaten mit Hilfe des ACL Prüfprogrammes auf ihre Richtigkeit überprüft. Es gab insgesamt gesehen geringe Mengenabweichungen (Gegenüberstellung der von der ***Y.*** bekanntgegebenen aufbereiteten Menge - Meldung an die Landesregierung - und der anhand der Wareneingänge errechneten Produktionssollmenge), weshalb die handschriftlichen Aufzeichnungen der ***Y.*** als Liefernachweise akzeptiert worden sind.

Die nachfolgend angeführten Mengen und Lieferorte wurden 1:1 aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der ***Y.*** übernommen. Das Unternehmen hat aber nach der ersten Vorlage der Aufzeichnungsunterlagen mündlich erklärt, dass in diesen Aufzeichnungen die Auslieferungen an die Standorte ***KW3*** und ***KW4*** vertauscht worden sind. Dieses 9 Jahre andauernde "Missgeschick" bei der Erstellung der Aufzeichnungen, wurde nicht in diese Darstellung übernommen. Dargestellt werden die ursprünglich vorgelegten Aufzeichnungen.

[...]

Diese Einteilung in drei verschiedene Zeiträume erfolgte, um die vom Unternehmen angegebenen Verbräuche, umgelegt auf die verschiedenen Firmeneingaben (siehe nachfolgenden Punkt 3.2.2), nachvollziehen zu können.

[...]

In dieser Eingabe hat das Unternehmen keine Angaben über den Einbauort, die planliche Ausführung und die zeitliche Abfolge dieser Geländeverfüllungen gemacht. Erwähnt wurde nur, dass im März 2011 nach Maßgabe des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 Schüttmaterial aus diesen beiden Geländeverfüllungen einer chemisch/technischen Untersuchung unterzogen worden ist. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass in beiden Fällen das beprobte Material die Qualität A aufgewiesen hat.
Weiters wurde mitgeteilt, dass an beiden Standorten beabsichtigt ist, mit Beendigung der jeweiligen Kiesgewinnung im Wege des Abschlussbetriebsplanes eine weitere Verwendung der an diesen beiden Standorten eingebauten Recyclingmaterialien, vorzusehen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die angeführte Verwendung lediglich temporär erfolgte.
Aus diesem Grund entrichtete das Unternehmen den unter Umständen auf diesen Recyclingmaterialien lastenden Altlastenbeitrag (obwohl das Unternehmen rechtlich eine andere Meinung vertritt) von EUR 165.800,00. Die Abgaben wurden selbst berechnet und an das zuständige ***ZA*** überwiesen. Begründet wird dieser Schritt mit einer eventuellen Fristüberschreitung der beitragsfreien Lagerdauer gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG.
Da das Unternehmen aber die Meinung vertritt, dass das von der ***Y.*** hergestellte Recyclingmaterial ohnehin kein Abfall ist, weil dieses Material einer zulässigen stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und somit das Abfallende eingetreten ist, besteht mangels Abfalleigenschaft für die gegenständliche Verwendung keinerlei Altlastenbeitragspflicht.
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Ein solcher Rückerstattungsantrag ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsangabe zu werten und es ist zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung und erst anschließend über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden.
In diesem Sinne hat das Unternehmen die Rückerstattung des entrichteten Altlastenbeitrages in Höhe von EUR 165.800,00 beantragt.

Da die Angaben des Unternehmens zu den näheren Umständen einer eventuellen Abgabenschuld für die eingeforderte Bescheiderstellung unzureichend gewesen sind, hat die mit der Causa beschäftigte Fachabteilung des ***ZA*** erläuternde Auskünfte eingefordert, ZL 520000/01907/2012 vom .

Gemäß §§ 119, 138 BAO wurde die ***X.*** gebeten, die angeführten Unterlagen vorzulegen bzw. die nachstehenden Fragen rechtsverbindlich zu beantworten:
1) Bekanntgabe der Grundstücksnummern, EZ und KG der Grundstücke, auf denen die Fahrstraßen errichtet wurden.
2) Zeitraum der Verfüllung der verfahrensgegenständlichen Fahrstraßen mit Baurestmassen
3) Wiegebelege bzw. Lieferscheine für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen
4) Wie errechnet sich die in der Eingabe angegebene Tonnage 20.724,28 Tonnen eingebauter Baurestmassen?
5) Nachweis der Zulässigkeit dieser Geländeverfüllung (Errichtung Fahrstraßen) mit Baurestmassen
6) Wasserrechtliche Bewilligungen für diese Geländeverfüllungen mit Baurestmassen
7) Nachstehende Bescheide der BH ***BH2*** (Zahlen: ***33*** vom und ***34*** vom ) und sämtliche Folge- bzw. Ergänzungsbescheide, welche in diesem Zusammenhang erlassen wurden.

Zudem wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass das Zollamt ***ZA1*** die Errichtung der Fahrstraßen in den Kieswerken ***KW4*** bzw. ***KW5*** als Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Baurestmassen ansieht und nicht als eine unter Umständen beitragspflichtige Ablagerung von Abfällen, wie die ***X.*** vermeint.

Die Stellungnahme der ***X.*** an das ***ZA*** erfolgte am , AZ WIBHoGE/AISAGWAZRO/mak-220-1

Die Fragen des Zollamtes wurden wie folgt beantwortet:

Zu 1)
Sowohl die Fahrstraße ***KW4*** wie auch die Fahrstraße ***KW5*** wurden entsprechend den Bescheiden der BH ****** Land errichtet.
Zu 2)
Die gegenständlichen Verwendungen wurden im Zeitraum 2003 bis 2011 vorgenommen, wobei auf die der Abteilung Betriebsprüfung des ***ZA*** vorliegenden Unterlagen verwiesen wird; hier liegen genaue Tabellen und Tonnagen vor.
Zu 3)
Lieferscheine können nicht zur Verfügung gestellt werden, da konzernintern die fraglichen Materialien von der ***Y.*** der Einschreiterin ohne Verrechnung zur Verfügung gestellt wurden.
Zu 4)
Die Mengenangaben erklären sich aus den bereits angeführten Unterlagen.
Zu 5)
Die für den Bau der Zufahrtstraßen eingesetzten Materialien wiesen jeweils Produktqualität auf, wie sich aus den vorliegenden Listen der gütegeschützten Baustoffe der Jahre 2006 - 2010 sowie den entsprechenden Überwachungsberichten der oö. Bodenprüfstelle GmbH, Leonding, aus eben diesen Zeiträumen ergibt. Aus den Jahren 2003 - 2005 liegen Eigenüberwachungsberichte der Sieblinien vor, die ebenfalls die Produktqualität bestätigen.
Sämtliche von der Judikatur für das Vorliegen eines Produkts geforderten Eigenschaften sind damit gegeben, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und auch - nach handelsüblichen Korngrößen sortiert - vertrieben werden, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere Bearbeitung nicht nur wahrscheinlich, sondern sichergestellt ist. Auch werden im Zuge der Aufbereitung auch die fachlichen Anforderungen an eine AbfallendeVO iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt und endet die Abfalleigenschaft damit bereits vor Verbringung dieser Materialien an den Verbringungsort.
Weiters handelt es sich um Straßen mit privatrechtlichem Status. Daher ist gemäß § 31 Abs. 1 OÖ StraßenG keine Bewilligung erforderlich; diese Bestimmung sieht eine Bewilligungspflicht lediglich für den Bau einer öffentlichen Straße vor. Weiters sieht auch die OÖ BauO keinen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor und ist ein solcher auch wasserrechtlich nicht gegeben, da Fahrstraßen nicht per se nach § 32 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Ebenso besteht nach § 5 Z. 1 OÖ NSchG 2001 aus dem Grund, dass keine öffentlichen Straßen vorliegen, keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht.
Abgesehen davon, dass schon aufgrund des Umstandes, dass gegebenenfalls ein Produkt vorliegt, keinesfalls ein Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 ALSAG zur Anwendung kommen kann, meint der Terminus "zulässigerweise" in § 3 Abs. 1a Z. 6 bzw. Z. 4 ALSAG nicht zwingend Maßnahmen, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist (VwGH 2003/07/0173 vom ) sondern wird eine Tätigkeit auch dann zulässigerweise vorgenommen, wenn für sie keine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung zu bewirken ist (UFS ZRW/0036-Z1W/02 vom ).
Angemerkt sei auch, dass Fahrstraßen und deren Unterbauten im Allgemeinen nach Maßgabe der Standfestigkeit für den LKW-Verkehr errichtet werden, woraus sich die entsprechenden Kubaturen ergeben.
Weiters wurden die in Rede stehenden Materialien generell vor ihrer Verwendung in der Recyclinganlage der ***Y.*** einer stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt und sind daher, da ein Abfallende eingetreten ist, von vornherein keine Abfälle im Rechtsinn (VwGH 2010/07/0021 vom ).
Zu 6)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Pkt. 5 verwiesen.
Zu 7)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen.

Anmerkung der Betriebsprüfung:

Vom Unternehmen wird in der Eingabe vom Folgendes festgehalten:
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen.

Das Unternehmen hat nicht dargelegt inwieweit das Gesetz verfassungswidrig ist. Es wäre zu hinterfragen ob dieser Rückerstattungsantrag überhaupt eine rechtliche Grundlage hat zumal keine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist.

…"

THEMENKOMPLEX BODENAUSHUBMATERIAL

3.3. Deponierung von Bodenaushubmaterial:

Im Überprüfungszeitraum hat das Unternehmen nur eine nach dem AWG 2002 bewilligte Bodenaushubdeponie betrieben, und zwar ***KW4***.
Die Verfüllung des Nassbaggerungsbereiches der Kiesgrube ***KW1*** ist wasserrechtlich bewilligt worden, es handelt sich hierbei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c ALSAG um eine Geländeverfüllung.

3.4. Überprüfung der Unterlagen:

3.4.1. Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.***:

Die kostenlosen Recyclingmateriallieferungen der ***Y.*** an die ***X.*** wurden im Überprüfungszeitraum ausgangsseitig verwogen, aber nicht offiziell protokolliert. Es gibt keine Verbuchung im Rechnungsjournal, weder bei der ***Y.*** noch bei der ***X.***. Es gibt weder ausgangsseitig bei der ***Y.*** noch eingangsseitig bei der ***X.*** Liefernachweise, Proformarechnungen oder ähnliches, die diese Geschäftsvorgänge buchhalterisch belegen würden.
Als Nachweis über die gelieferte Recyclingmaterialmenge gibt es lediglich ein handschriftlich geführtes Protokoll. Die darin festgehaltenen Liefermengen wurden wochen- und monatsweise nach Lieferort (***KW1***, ***KW4***, ***KW3***, ***KW2***, ***KW5***) und Artikel (RS 0/4, SCHÜTTMATERIAL !!) zusammengefasst und von der ***Y.*** jährlich in Form des Datenerhebungsblattes für Baurestmassenaufbereitungsanlagen (Outputmengen Brechanlage und Sortieranlage), an das Amt der oö. Landesregierung, Abt. Umweltschutz/Abfallwirtschaft gemeldet.
Da die ***X.*** sehr eng mit der ***Y.*** zusammenarbeitet, Lieferung von Baurestmassen durch die ***X.*** an die ***Y.***, Aufbereitung der Abfälle durch die ***Y.***, Verkauf und Verwertung eines Großteils des RecyclingmateriaIs durch die ***X.***, wurde versucht mit Hilfe des Datenverarbeitungsprogrammes ACL die Warenströme nachzuvollziehen. Die Journale der ***Y.*** und der ***X.*** der Jahre 2003 - 2011 wurden vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, eingelesen und ausgewertet. Aufgrund der großen Anzahl an Buchungen wäre eine Gesamtprüfung ansonsten nicht möglich gewesen.
Schwerpunkt der Prüfung war die Plausibilität der Mengenangaben in den handschriftlichen Hilfsaufzeichnungen in Bezug auf die Buchhaltungsdaten. Die angelieferten verunreinigten Baurestmassen (div. Art.-Nrn.) vermindert um die an Verwerter gelieferten nichtmineralischen Stoffe, lassen den Schluss zu, dass die in den handschriftlichen Aufzeichnungen festgehaltenen Recyclingmaterialmengen, die tatsächlich produzierte Menge an recyclierten Baurestmassen widerspiegeln.

3.4.1.1 Beprobungen des eingebauten Recyclingmaterials im März 2011:

Da kein direkter Nachweis über die von der ***X.*** getätigten Verwertungsmaßnahmen existiert, hat die ***X.*** im März 2011 und im April 2011 in den Kieswerken ***KW4***, ***KW5***, ***KW3*** und ***KW1*** unaufgefordert Probeschürfe bzw. Probebohrungen veranlasst. Mit diesen Probeschürfen wollte die ***X.*** nachweisen, dass es sich auf Grund der Gleichartigkeit des Recyclingmaterials um von der ***Y.*** produzierte Materialien handelt. Die dabei gezogenen Recyclingmaterialproben sind vom Umweltlabor ***UL***, ***Adr.2***, nach Maßgabe der Bestimmungen des BAWP 2006 analysiert und klassifiziert worden.

Folgende Untersuchungsergebnisse sind dem Zollamt, das zu den Probennahmen nicht eingeladen worden ist, bekanntgegeben worden:

***KW4*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW5*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW3*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
***KW1***-- RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"

3.4.1.1.1 Zu ***KW4***:

Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurde am ein Probeschurf auf dem Grst. ***26*** KG ***KG1*** (Bodenaushubdeponiebereich) gemacht. Beprobt wurde eine dieses Grundstück durchschneidende und ohne Deckschicht (Deckschicht gem. RVS ) errichtete Werkstraße. Zu diesem dokumentierten Schurf wurde kein Untersuchungsergebnis vorgelegt!! Am wurden zwei Proben aus dem Unterbau der über die Grst. ***07***, ***08*** bzw. ***09*** KG ***KG1*** verlaufenden asphaltierten Deponiezufahrtstraße gezogen. Die Zufahrtstraße wurde ohne genaue Beschreibung des Probenentnahmeortes, aufgebohrt und beprobt.

Wichtige Anmerkung des Prüfers: Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass diese asphaltierte Deponiezufahrtstraße (vom Unternehmen wurden keine Hinweise über den Errichtungszeitraum gemacht) zwischen diesen beiden Orthoaufnahmezeitpunkten errichtet worden ist.

3.4.1.1.2 Zu ***KW5***:

Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden drei Probeschürfe auf den Grst. ***10*** KG ***KW5*** (ein Schurf) sowie Grst. ***11*** KG ***KW5*** (zwei Schürfe) gemacht. Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass die das Grst. ***11*** durchschneidende Zufahrtstraße vor 08/2006 und die Werkstraße auf dem Grst. ***10*** nach 08/2006 errichtet worden sind. Beide Straßen sind ohne Deckschicht ausgeführt.

3.4.1.1.3 Zu ***KW3***:

Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden fünf Probeschürfe auf der die Grst. ***12*** (zwei Schürfe) + ***13*** (ein Schurf) + ***14*** (zwei Schürfe) KG ***KG1*** durchschneidenden Werkstraße gemacht. Das im Rahmen der Probenziehung erstellte Protokoll vom 07/, weist aber definitiv nur VIER Probennahmen aus.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus den Jahren 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch die Grundstücke ***12*** und ***13*** verlaufende Werkstraßenabschnitt (errichtet ohne Deckschicht) vor 08/2006 und der Abschnitt auf dem Grst. ***14*** nach 08/2006 errichtet worden ist.

3.4.1.1.4 Zu ***KW1***:

Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze und des dem Prüfbericht des Umweltlabors ***UL*** beiliegenden Schriftstücks, wurde zu zwei verschiedenen Terminen ( bzw. ) jeweils ein Probeschurf auf den Grst. ***15*** + ***16*** KG ***KG2***, gemacht. Die beprobte Werkstraße, die ohne Deckschicht errichtet worden ist, durchschneidet diese beiden Grundstücke.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 07/2001, sowie 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch das Grst. ***15*** KG ***KG2*** verlaufende Werkstraßenabschnitt bereits vor 07/2001 errichtet worden ist. Der Straßenabschnitt der durch das Grst. ***16*** läuft, stellt den Verfüllbereich der ehemaligen Inertstoffdeponie ***KW1*** (***UR1***) dar.

3.4.2. Lieferungen von Bodenaushubmaterial Abfallschlüsselnummer 31411 an die ***X.***:

Per Bescheid ist das Unternehmen von der Verpflichtung die angelieferten Mengen zu verwiegen befreit. Das Gewicht wird nach der Achszahl des anliefernden LKWs ermittelt. Die Bodenaushubanlieferungen erfolgen durch verschiedene Anlieferer, die Aushubmaterialien stammen im Regelfall von Baustellen in der näheren Umgebung.

Die seit zwingend einzufordernden Abfallinformationen wurden stichprobenweise eingesehen. Dabei wurde das bestätigt, was bei der Einsichtnahme in die EDM Jahresstatistikmeldungen bereits festgestellt worden ist. Laut den vorliegenden Abfallinformationen hat das Unternehmen ausschließlich Bodenaushubmaterial der Abfallschlüsselnummer 31411 mit den Spezifikationen 30, 31 und 32 angenommen und deponiert. Dazu wird vermerkt, dass es sich um einen von der ***X.*** erstellten Vordruck handelt, der vom Anlieferer ausgefertigt worden ist.

3.4.2.1 Mengenbilanzen - Bodenaushubmaterial SN 31411:

Laut den überprüften Buchhaltungsunterlagen wurden in den Jahren 2006 - 2011 folgende Bodenaushubmaterialmengen zur Bodenaushubdeponie ***KW4*** (Interne Standortbezeichnung: 5) und die Nassbaggerungsverfüllung ***KW1*** (interne Standortbezeichnung: 4) geliefert.

Aus prüfungsrelevanten Gründen wurden 2006 und 2007 nur die an den Standort ***KW1*** gelieferten Mengen angeführt, weil der Konsens der BAH-Deponie ***KW4*** erst im Jahr 2008 eingeschränkt worden ist.

Nassbaggerung ***KW1***:

2006: 52.054 to wobei 29.656 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2007: 43.044 to wobei 36.624 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2008: 43.192 to wobei 37.790 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2009: 44.934 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten
2010: 6.192 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten
2011: 15.255 to wobei nur Kleinmengenanlieferungen erfolgten

Gesamtmenge Kleinlieferungen: 170.451 to - Bodenaushub 31411 29

Bodenaushubdeponie ***KW4***:

2008: 150.124 to wobei 117.758 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2009: 157.171 to wobei 118.149 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2010: 161.430 to wobei 152.926 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind
2011: 205.098 to wobei 120.190 to Kleinmengenanlieferungen gewesen sind

Gesamtmenge Kleinlieferungen: 509.023 to - Bodenaushub 31411 29

3.4.3. Feststellungsbescheide gem. § 6 AWG 2002 des Amtes der oö Landesregierung

Am hat die Abteilung für Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zwei Feststellungsbescheide gemäß § 6 AWG 2002, über die Verwendung von Recyclingmaterialien zur Errichtung einer Zufahrtstraße, erlassen.
***UR2*** vom - Kieswerk ***KW1***
***UR3*** vom - Kieswerk ***KW3***

Aus dem Spruch der beiden Feststellungsbescheide geht hervor, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtstraße zum Kieswerk ***KW1*** bzw. zum Kieswerk ***KW3*** keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt. In diesem Verfahren hat das Zollamt keine Parteienstellung. Das Zollamt hat daher keinerlei Kenntnis über den Inhalt des Antrags sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG DER ABZ:

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte zu folgenden Feststellungen:

5.1.

Die im Überprüfungszeitraum 2003 - 2011 für Bautätigkeiten (Geländeverfüllungsmaßnahmen) in den Betriebsstätten ***KW4***, ***KW5***-Spielberg, ***KW2***, ***KW3*** und ***KW1*** verwendeten recyclierten Baurestmassen - insgesamt 98.468 to - sind Abfälle und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Begründung:

Wie in den in Punkt 3.5. der NS zum § 3 ALSAG zitierten Begriffsbestimmungen detaillierter angeführt, unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen gem § 3 dem Altlastenbeitrag. Ausgenommen davon waren immer Geländeverfüllungen - oder Anpassungen. Im Zeitraum vor dem (betrifft somit einen Großteil der verwendeten Recyclingmaterialien) musste dies im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme geschehen, diese musste eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Der in § 3 Abs 1 Z. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt (diese Zulässigkeit der Verwendung bzw. der Verwertung von Abfällen trifft auch auf die vom Unternehmen gesetzen Verwertungen im Zeitraum 2006 -2011 zu), was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.
Entgegen der Annahme des Unternehmens verlieren Baurestmassen nach dem Recyclingprozess nicht ihre Abfalleigenschaft. Die Verwertung der Recyclingmaterialien ist erst dann beitragsfrei, wenn zwei wesentliche Erfordernisse erfüllt werden:
Herstellung der Recyclingbaustoffe im Rahmen eines qualitätsgesicherten Verarbeitungsprozesses (verpflichtend seit ) und die Zulässigkeit (technische Eignung + Umweltverträglichkeit) der Verwertung müssen gegeben sein!

Siehe Rechtssatz VwGH 2009/07/0208 - Entscheidungsdatum :
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden.
Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer und zulässiger Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution".
Baurestmassen können nach ihrer Aufbereitung aber nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) sprich UMWELTVERTRÄGLICHKEIT des jeweiligen Materials ab. Daraus folgt, dass die zum Einsatz gelangten Recyclingprodukte (Baurestmassen) bis zu ihrem Verbau Abfall darstellen und diese Eigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren.
Vor Inkrafttreten der Bestimmungen des BAWP 2006 war die Umweltverträglichkeit entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV geregelt.
Grundsätzlich wurde die Umweltverträglichkeit über Eluatgrenzwerte geregelt. Dabei hatten Recyclingbaustoffe generell die Grenzwerte der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 einzuhalten, wobei nur ausgewählte Parameter zu untersuchen gewesen sind.

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem, für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt, bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.

Das Unternehmen hat im Laufe der Prüfung DREI verschiedene Versionen über die Verwendung der zweifelsohne in den Kieswerken zum Einbau gelangten Recyclingmaterialien (siehe Pkt. 3.4.1.1.1 - 3.4.1.1.4) vorgebracht. Die eventuell vorhandene Umweltverträglichkeit der Materialien - alle Einsatzorte sind hydrogeologisch sensible Gebiete in denen Recyclingmaterialien höchster Qualität (A+, A) unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen - wollte das Unternehmen im Jahr 2011 nachträglich durch Materialbeprobungen nachweisen. 2011 wurden die Beprobungen anhand der Parameter des BAWP 2006 beprobt, obwohl die Verwendung in davorliegenden Zeiträumen erfolgt ist.

Da DREI sehr unterschiedliche Versionen über die Verwendung vorgelegt worden sind, kann man nicht mehr von konkreten Bauvorhaben sprechen die umgesetzt worden sind. Die Entledigungsabsicht der Recyclingmaterialien dürfte im Vordergrund gestanden sein, zumal das Unternehmen keine einzige geeignete Unterlage (auch nicht über Anforderung des Zollamtes im Rahmen der Abgabenmeldung und des Rückerstattungsantrages - hier wurde seltsamerweise auf die Unterlagen der Betriebsprüfung, der im Verfahren selbst keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden sind, verwiesen), die diesen "Bauvorhaben" einen reellen Anschein verleihen hätte können, vorgelegt hat.

Eine nachträgliche Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit zum Zeitpunkt des Einbaus würde jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum 2003 - 2005, aber auch für die Zeiträume danach weil vom Unternehmen zum Zeitpunkt des Einbaus der Recyclingmaterials die Eignung dieser Materialien (Umweltverträglichkeit, Einsatz in hydrologisch sensiblen Gebieten) nicht nachgewiesen worden ist.

Überdies wird aufgezeigt, dass die vom Unternehmen seit 2006 gütegeprüften produzierten Recyclingmaterialien RMH III B div. Körnungen, RS III 0/4 B laut Fachliteratur für untergeordnete Baumaßnahmen (Künettenverfüllungen, Straßenunterbau, wobei zu beachten ist, dass RMH Material aufgrund eines mehr oder weniger hohen Ziegelanteils nicht frostsicher ist und dementsprechend beim Einbau zu berücksichtigen ist, Dammschüttungen) verwendet werden können. Das Einsatzgebiet richtet sich nach den hydrogeologischen Gegebenheiten, zumeist ist eine Überdeckung erforderlich.

Da keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen - Rechnungen, Lieferscheine, Wiegezettel - zur Verfügung gestellt werden konnten, wurde die Bemessungsgrundlage für die Abgabenermittlung gem. § 184 BAO geschätzt.

Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 BAO

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Grundlage für die Schätzung sind die handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, die vom Prüfer nach einer eingehenden Plausibilitätskontrolle, speziell im Hinblick auf die Ermittlung der Masse, als geeignet klassifiziert worden sind.

5.2.

Die in den Jahren 2010 und 2011 auf dem Gelände der Kiesgrube ***KW1***, Grundstücksnummer ***15*** der KG ***KG2***, zwischengelagerten Baurestmassen - insgesamt 19.053 to - sind Abfälle und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Begründung:

Das im Kieswerk ***KW1*** errichtete Zwischenlager ist nicht behördlich genehmigt worden, die Lagerung der in den Jahren 2010 und 2011 abgelagerten Baurestmassen erfolgte konsenslos.
Da für die Errichtung bzw. den Betrieb dieses Lagerplatzes die Bewilligung/Anzeige oder Nichtuntersagung der BH-***BH1*** allenfalls der Gemeinde ***KW1*** vorliegen müsste - weder die zuständige Abteilung in der Bezirkshauptmannschaft noch die Gemeinde ***KW1*** haben eine entsprechende Bewilligung erteilt - entspricht die Lagerung nicht der Rechtsordnung, deshalb kommt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 zum Tragen. Wäre dies nicht der Fall, könnte man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er Maßnahmen privilegieren wolle, die nicht der Rechtsordnung entsprechen. Es wäre eine klare Schlechterstellung der Betreiber, die ein bewilligtes Zwischenlager mit einer entsprechenden Ausstattung, betreiben.

5.3.

Die in den Jahren 2008 - 2011 in der Bodenaushubdeponie ***KW4*** deponierten Kleinmengen (unter 2.000 to pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial - insgesamt 509.023 to - der SN 31411 welches aufgrund der fehlenden Grundlegenden Charakterisierungen der Spezifikation 29 zugeordnet werden hätte müssen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Da Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung, SN 31411 mit der Spezifikation 29 vom Deponiebewilligungsbescheid nicht erfasst gewesen ist, erfolgte die Deponierung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials (= Kleinmengen) konsenslos. Die im § 3 Abs. 1a Z. 5 ALSAG geregelte Ausnahme von der Beitragspflicht für Bodenaushubmaterial, kommt nicht zum Tragen, weil das Bodenaushubmaterial auf einer für diese Abfallart (SN 31411 29) nicht genehmigten Deponie abgelagert worden ist.

Begründung:

§ 3 Abs. 1a lautet wie folgt:
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind...

Punkt 5: Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise für eine Tätigkeit gern. Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. 164/1996, einhält UND auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Da diese Deponierungen nicht auf einer genehmigten Deponie abgelagert worden sind, sind die Abfälle nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie unterliegen sohin der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a AISAG.

5.4.

Die in den Jahren 2006 - 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte ***KW1***-Ost verfüllten Kleinmengen (unter 2.000 to pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial - insgesamt 170.451 to - der SN 31411, welches aufgrund der fehlenden Grundlegenden Charakterisierungen der Spezifikation 29 zugeordnet werden hätte müssen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a AISAG der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Begründung:

Bei Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung, SN 31411 mit der Spezifikation 29, kann eine Verwertung nur in Bereichen mit vergleichbarer Hintergrundbelastung - nach Zustimmung der Behörde - erfolgen, niemals jedoch im Grundwasserschwankungsbereich. Da aber die Verfüllungen in ***KW1*** ausschließlich im Grundwasserschwankungsbereich erfolgt sind bzw. erfolgen und von der wasserrechtlich zuständigen Behörde keine bescheidmäßige Zustimmung erfolgt ist, waren diese Verfüllungen unzulässig.
Durch diese Verfüllungstätigkeit ist die Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG ausgelöst worden."

I.2. Angefochtene Bescheide

Das Zollamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit den vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheiden vom , Zahlen: ***001-006***, gegenüber der Bf. gemäß § 201 BAO eine mit Ablauf der jeweiligen Kalendervierteljahre der Kalenderjahre 2006 bis 2011 gemäß den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) entstandene Altlastenbeitragsschuld in folgender Höhe fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006:
354.944,00 Euro
2007:
315.888,00 Euro
2008:
329.536,00 Euro
2009:
371.264,00 Euro
2010:
150.536,00 Euro
2011:
37.768,00 Euro

Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betrug 7.098,88 Euro für 2006, 6.317,76 Euro für 2007, 6.590,72 Euro für 2008, 7.425,28 Euro für 2009, 3.010,72 Euro für 2010 und 755,36 Euro für 2011.

I.3. Beschwerdevorentscheidungen

Das Zollamt gab in der Folge den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom mit Beschwerdevorentscheidungen vom , Zln.: 520000/02099/2015, 520000/02098/2015, 520000/02097/2015, 520000/02096/2015, und vom , Zln.: 520000/02095/2015 und 520000/02094/2015, teilweise Folge und änderte die Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Altlastenbeitrag
Säumniszuschlag
2006:
117.696,00 Euro
2.353,92 Euro
2007:
22.896,00 Euro
457,92 Euro
2008:
27.216,00 Euro
544,32 Euro
2009:
11.792,00 Euro
235,84 Euro
2010:
26.048,00 Euro
520,96 Euro
2011:
4.056,00 Euro
58,72 Euro

I.4. Vorlageanträge

Mit den Schriftsätzen vom und beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).

I.5. Vorlageberichte

Mit den Vorlageberichten vom und wurden schließlich die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

I.6. Feststellungsverfahren

I.6.1.Kieswerk ***KW3***

In einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) mit Erkenntnis vom , GZ. LVwG-551492/20/KH/BeH, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH2*** vom , GZ: ***UR4***, idF des Bescheides vom , GZ: ***UR5***, betreffend fest, dass die von der Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 für die Errichtung von Zufahrtsstraßen zum Kieswerk ***KW3*** auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1***, verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 4.848,20 Tonnen, die aus der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom , GZ: ***BGM***, genehmigten Recyclinganlage stammen,
1. Abfall im Sinne des AWG 2002 sind,
2. dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und
3. das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für den Einsatz von Recycling-Baustoffen (Baurestmassen) in den Jahren 2006 bis 2011 bildeten die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 (BAWP 2006) bzw. die mit ihm in den maßgeblichen Punkten identen Richtlinien des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (ÖBRV) den damals geltenden Stand der Technik ab. Die Einsatzmöglichkeit der Baurestmassen sei dem Stand der Technik entsprechend von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität ("A+", "A" oder "B") des jeweiligen Materials abhängig gewesen.
Die Bf. betreibe (u.a.) am Standort ***KW3*** ein Kieswerk. Für die Errichtung und den Betrieb seien jeweils die erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt worden. Diese Genehmigungen umfassten auch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße.
In den Jahren 2006 bis 2011 habe die Bf. auf näher genannten Grundstücken Recyclingmaterialien (als Straßen-Unterbau) auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk aufgebracht.
Bei den verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Seit Mitte des Jahres 2006 sei die ***Y.*** dem ÖBRV angeschlossen. Sie sei - bei im Vergleich zu den Vorjahren vollständig unverändertem Anlagengeschehen - registriert und zertifiziert, wobei der produzierte Recycling-Sand (RS) wie auch das Hochbaurecyclingmaterial (RMH) immer mit der Qualitätsklasse "B" zertifiziert gewesen sei. Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden. Vor dem Einbau des Materials sei keine Beweissicherung im Hinblick auf Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich gehabt habe. Bis Mitte des Jahres 2006 sei vor dem Einbau des Materials überhaupt keine Qualitätssicherung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei lediglich hinsichtlich der Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichertes Material eingebaut worden.
Als Fahrbahndecke fungiere bei der Zufahrtsstraße zum Kieswerk eine Schotterschicht, welche vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet, aber weder mit Hilfe von Zement (Beton) noch von Bitumen (Asphalt) verfestigt worden sei.
Betreffend die Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** sei aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes aus geohydrologischer Sicht von einem "sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffsverständnisses des BAWP 2006 auszugehen.
Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Am sei durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht vom sei das Material mit Qualitätsklasse "A" bezeichnet worden. Im Jänner 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Das geprüfte Material habe hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "B" eingehalten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei den aus der Anlage der ***Y.*** stammenden Recyclingmaterialien handle es sich um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Die Aufbereitung der Baurestmassen durch die ***Y.*** habe noch nicht das Abfallende der Baurestmassen herbeigeführt; dieses werde erst durch deren unmittelbaren Einsatz als Baustoff bewirkt. Das Abfallende habe daher frühestens mit dem Einbau - unter der Prämisse, dass es sich hiebei auch um eine zulässige Verwendung gehandelt habe - eintreten können. Damit sei Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig.
Die Verfüllung von Abfällen zur Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus für einen Verkehrsweg erfülle eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Hinsichtlich der Verwendung der Materialien zur Errichtung und Sanierung der Zufahrtsstraße seien die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen vorgelegen.
Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht sei insbesondere, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet sei, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei.
Hinsichtlich der eingebauten Materialien habe seit dem Jahr 2006 ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem bei der Anlage der ***Y.*** bestanden. Da sämtliche eingebaute Materialien von dieser Anlage stammten, sei ab 2006 vor dem Einbau der Materialien eine Qualitätssicherung vorgelegen. Die Zertifizierung bzw. Registrierung der mineralischen Hochbaurestmassen und des Recycling-Sandes sei aber jeweils nur für die Qualitätsklasse "B" vorgelegen. Nur die Verwendung dieser Qualität habe damit garantiert werden können. Durch nachträgliche Beprobungen, die einen Nachweis des Vorliegens einer höheren Qualität erbrächten, könne nichts für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG gewonnen werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Recyclingmaterials gelte es weiters zu beachten, dass dabei auf den im Beurteilungszeitraum (Einbauzeitraum) geltenden Stand der Technik abzustellen sei.
Im Kieswerk ***KW3*** sei das Material sowohl ungebunden als auch ohne Deckschicht (ohne Beton- oder Asphaltdeckschicht) verwendet worden. Unabhängig davon, ob es sich um ein sensibles oder weniger sensibles Gebiet handelte, hätte daher jedenfalls Material der Qualitätsklasse "A" eingebaut werden müssen. Das von der Bf. verwendete Material sei jedoch nur hinsichtlich Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichert gewesen. Insoweit könne nicht vom Bestehen einer systematischen Qualitätssicherung im erforderlichen Ausmaß ausgegangen werden. Im Übrigen handle es sich hier um ein sensibles Gebiet, sodass bei einem Einbau "ungebunden ohne Deckschicht" nur Material der gesicherten Qualitätsklasse "A+" zulässig gewesen wäre.

Die dagegen erhobene Revision wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2020/13/0015, zurückgewiesen.

I.6.2. Kieswerk ***KW4***

Mit bereits oben erwähntem Erkenntnis stellte das LVwG OÖ zudem fest, dass jene 7.957 Tonnen recyclierten Baurestmassen, welche seitens der Bf. in den Jahren 2006-2011 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, jeweils KG ***KG1***, verwendet wurden,
1. Abfall im Sinne des AWG 2002 sind,
2. dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und
3. das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für den Einsatz von Recycling-Baustoffen (Baurestmassen) in den Jahren 2006 bis 2011 bildeten die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 (BAWP 2006) bzw. die mit ihm in den maßgeblichen Punkten identen Richtlinien des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (ÖBRV) den damals geltenden Stand der Technik ab. Die Einsatzmöglichkeit der Baurestmassen sei dem Stand der Technik entsprechend von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität ("A+", "A" oder "B") des jeweiligen Materials abhängig gewesen.
Die Bf. betreibe (u.a.) am Standort ***KW4*** ein Kieswerk. Für die Errichtung und den Betrieb seien jeweils die erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt worden. Diese Genehmigungen umfassten auch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße.
In den Jahren 2006 bis 2011 habe die Bf. auf näher genannten Grundstücken Recyclingmaterialien (als Straßen-Unterbau) auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk aufgebracht.
Bei den verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Seit Mitte des Jahres 2006 sei die ***Y.*** dem ÖBRV angeschlossen. Sie sei - bei im Vergleich zu den Vorjahren vollständig unverändertem Anlagengeschehen - registriert und zertifiziert, wobei der produzierte Recycling-Sand (RS) wie auch das Hochbaurecyclingmaterial (RMH) immer mit der Qualitätsklasse "B" zertifiziert gewesen sei. Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden. Vor dem Einbau des Materials sei keine Beweissicherung im Hinblick auf Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich gehabt habe. Bis Mitte des Jahres 2006 sei vor dem Einbau des Materials überhaupt keine Qualitätssicherung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei lediglich hinsichtlich der Qualitätsklasse "B" qualitätsgesichertes Material eingebaut worden.
Hinsichtlich der Zufahrtsstraße zum Kieswerk fungiere als Fahrbahndecke auf einer Länge von 230 m eine Schotterschicht, welche ebenfalls vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet, aber weder mit Hilfe von Zement (Beton) noch von Bitumen (Asphalt) verfestigt worden sei. Die restlichen 470 m der Zufahrtsstraße seien seit 2007 asphaltiert.
In den Jahren 2006 und 2007 seien 11.296,8 to Material (gleichmäßig) auf der gesamten Straßenlänge aufgebracht worden; insofern seien daher 7.585 to auf die asphaltierte Strecke von 470 m und 3.711,80 to auf die übrige Teilstrecke von 230 m entfallen. In den Jahren 2008 bis 2011 seien auf den 230 m, welche als Schotterschicht ausgeführt worden seien, 4.245,20 to aufgebracht worden. Auf der nichtasphaltierten Strecke seien somit zwischen 2006 und 2011 insgesamt 7.957 to Recyclingmaterialien aufgebracht worden.
Dafür, dass mehr als das für den verfahrensgegenständlichen Straßenbau unbedingt erforderliche Ausmaß an Material verwendet worden wäre, gebe es keine Anzeichen.
Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Betreffend das Kieswerk ***KW4*** seien am durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht sei das Material mit Qualitätsklasse "B" bezeichnet worden. Im Jahr 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Laut dem Prüfbericht habe bzw. hätten eine Probe des geprüften Materials hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "A" eingehalten, zwei weitere Proben jene der Qualitätsklasse "B".

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht OÖ im Wesentlichen aus, bei den aus der Anlage der ***Y.*** stammenden Recyclingmaterialien handle es sich um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Die Aufbereitung der Baurestmassen durch die ***Y.*** habe noch nicht das Abfallende der Baurestmassen herbeigeführt; dieses werde erst durch deren unmittelbaren Einsatz als Baustoff bewirkt. Das Abfallende habe daher frühestens mit dem Einbau - unter der Prämisse, dass es sich hiebei auch um eine zulässige Verwendung gehandelt habe - eintreten können. Damit sei Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig.
Die Verfüllung von Abfällen zur Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus für einen Verkehrsweg erfülle eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme. Hinsichtlich der Verwendung der Materialien zur Errichtung und Sanierung der Zufahrtsstraße seien die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen vorgelegen.
Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht sei insbesondere, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet sei, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei.
Hinsichtlich der eingebauten Materialien habe seit dem Jahr 2006 ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem bei der Anlage der ***Y.*** bestanden. Da sämtliche eingebaute Materialien von dieser Anlage stammten, sei ab 2006 vor dem Einbau der Materialien eine Qualitätssicherung vorgelegen. Die Zertifizierung bzw. Registrierung der mineralischen Hochbaurestmassen und des Recycling-Sandes sei aber jeweils nur für die Qualitätsklasse "B" vorgelegen. Nur die Verwendung dieser Qualität habe damit garantiert werden können. Durch nachträgliche Beprobungen, die einen Nachweis des Vorliegens einer höheren Qualität erbrächten, könne nichts für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems iSd § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG gewonnen werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Recyclingmaterials gelte es weiters zu beachten, dass dabei auf den im Beurteilungszeitraum (Einbauzeitraum) geltenden Stand der Technik abzustellen sei.
Betreffend das Kieswerk ***KW4*** liege ein "weniger sensibles Gebiet" vor. Ein Teil des Materials sei auf einem Straßenabschnitt aufgebracht worden, der seit 2007 asphaltiert sei. Diesbezüglich sei daher von einer "Deckschicht" auszugehen; es liege eine Verwendung "ungebunden mit Deckschicht" vor. Diesfalls sei auch die Verwendung von Hochbau-Recyclingmaterial der Qualitätsklasse "B" nach dem Stand der Technik zulässig gewesen. Im Übrigen seien die Materialien aber auch hier auf einem Straßenabschnitt aufgebracht worden, der als Fahrbahndecke nur eine Schotterschicht aufweise. Insoweit liege eine Anwendung des Recyclingmaterials in der Form "ungebunden ohne Deckschicht" vor. Auch in weniger sensiblen Gebieten dürfe entsprechend dem zum Einbauzeitpunkt geltenden Stand der Technik nur Material der gesicherten Qualitätsklassen "A+" oder "A" eingebaut werden. Da wiederum nur eine Qualitätssicherung für die Klasse "B" vorgelegen sei, sei die Verwendung nicht entsprechend dem Stand der Technik erfolgt.
Soweit das Recyclingmaterial im Kieswerk unter einer mit Asphalt verfestigten Fahrbahndecke eingebracht worden sei, habe das Material gefahrlos eingebaut werden können. Insoweit liege zwar ebenfalls eine beitragspflichtige Tätigkeit vor, allerdings sei aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG für sie kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Insoweit sei der angefochtene Bescheid daher abzuändern, im Übrigen aber zu bestätigen gewesen.

Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2020/13/0015, zurückgewiesen.

I.6.3. Kieswerk ***KW1***

Mit Bescheid vom , GZ. ***UR6***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG fest,
I. dass die in den Jahren 2006 bis 2011 im Kieswerk ***KW1*** für Geländeanpassungen (Straßenerrichtung- und Sanierung) verwendeten, näher bezeichneten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 5.216,80 Tonnen zum Zeitpunkt des Einbaus Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 darstellten und
II. dass die vom bis von der Bf. dort durchgeführten Geländeanpassungen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG darstellten und die dafür verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterlägen.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom , LVwG-551217/10/KH/BBa, als unbegründet abwies.

Das Landesverwaltungsgericht führte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, etwa zur Lage und Ausgestaltung der gegenständlichen Zufahrtsstraße an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 (konkret von bis ) am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durchgeführt habe. Es seien dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial, konkret RMH III 0/45 B, RMH III 0/63 B und RS III 0/4 B, eingesetzt worden. Als Fahrbahndecke fungiere eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt worden sei. Dafür, dass mehr als das für den verfahrensgegenständlichen Straßenbau unbedingt erforderliche Ausmaß an Material verwendet worden wäre, gebe es keine Anzeichen.
In umwelttechnischer Hinsicht würden der Sinn und die Bedeutung einer Deckschicht in der Verhinderung des Eintrags von Niederschlagswässern bestehen. Der Zweck der Unterscheidung in den diversen Richtlinien für Recycling-Baustoffe nach ungebunden ohne Deckschicht oder in gebundener Form oder ungebunden mit Deckschicht (Unterscheidung in umwelttechnische Einsatzbereiche) liege folglich in der Möglichkeit der Eluierung von Schadstoffen durch durchsickerndes Niederschlagswasser. Dieser Schutzzweck könne von einer weder asphaltierten, noch betonierten Deckschicht, insbesondere von einer im gegenständlichen Fall vorliegenden Ausführung als Schotterstraße, nicht bzw. nur ungenügend erreicht werden.
Bei den für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmaterialien handle es sich um mineralische Hochbau-Restmassen (RMH-Material, konkret: RMH III 0/45 bzw. 063 B) sowie Recycling-Sand (konkret: RS III 0/4 B) im Ausmaß von insgesamt 5.216,80 Tonnen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***. Diese Recyclinganlage für Bauschutt sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom , GZ: ***BGM***, gewerberechtlich genehmigt worden.
Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen verwendete Recyclingmaterial sei von der Bf. erst nachträglich auf seine Qualität untersucht worden. Am bzw. seien durch die Umweltlabor ***UL*** Proben entnommen worden; laut Prüfbericht sei das Material mit Qualitätsklasse "A" bezeichnet worden. Im Jahr 2016 sei eine Überprüfung durch die ***BG*** Baugesellschaft mbH erfolgt. Laut dem Prüfbericht habe das geprüfte Materials hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit die Grenzwerte für die Qualitätsklasse "A" eingehalten.
Das Recyclingmaterial sei vor dem Einbau keinen chemischen Analysen unterzogen worden und insofern sei vor dem Einbau des Materials keine Beweissicherung im Hinblick auf die Umweltparameter erfolgt. Es sei im Einbauzeitpunkt nicht festgestellt worden, welche Qualität das Material tatsächlich in diesem Zeitpunkt gehabt habe. Ab zumindest Mitte des Jahres 2006 sei (lediglich) hinsichtlich der Qualitätsklasse B qualitätsgesichertes Material eingebaut worden.
Die Bf. könne für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Nachweise über den Zeitpunkt der Übernahme, die übernommenen Mengen, den genauen Einbauort oder den Einbauzeitpunkt vorweisen.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Bf. habe nur Material, welches hinsichtlich der "Qualitätsklasse B" qualitätsgesichert gewesen sei, eingebaut, was für einen Einbau von ungebundenem Material ohne Deckschicht weder in sensiblen noch in weniger sensiblen Gebieten ausreichend gewesen wäre. Für den Einbau von Material "ungebunden ohne Deckschicht" hätte jedenfalls "Qualitätsklasse A"-gesichertes Material verwendet werden müssen. Da nur ein Einbau von "Qualitätsklasse B"-qualitätsgesichertem Material erfolgt sei und die Bf. im Einbauzeitraum 2006 bis 2011 daher über keine qualitätsgesicherte Kenntnis eines Einbaues von etwaig höherer Qualität ausweisenden Materials verfügt habe, könne nicht vom Bestehen einer systematischen Qualitätssicherung im erforderlichen Ausmaß ausgegangen werden.

Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2018/16/0177, zurückgewiesen.

I.6.4. Kieswerk ***KW5***

Mit Bescheid vom , GZ. ***UR7***, stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH3*** vom , GZ. ***UR8***, betreffend fest, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 to
1. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind.
2. Die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen.
3. Die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen.

Zur Begründung führte die Berufungsbehörde u.a. an:
Indem die Bf. entgegen § 17 AWG 2002 keine Aufzeichnungen über das verwendete Recyclingmaterial geführt habe, sei dessen Verwendung für die Errichtung von Fahrstraßen zum Kieswerk L unzulässig.
Aus § 5 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ergebe sich, dass Altstoffe solange als Abfälle gelten, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Beendigung der Abfalleigenschaft von Baurestmassen neben deren unmittelbarem Einsatz als Baustoff ferner voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt würden, somit eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufwiesen. Ebenso nehme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die in "umwelthygienisch vertretbarer Weise" wirtschaftliche (Wieder-)Verwendbarkeit einer Sache dieser nicht die Abfalleigenschaft. Es bleibe vielmehr dem nationalen Gesetzgeber überlassen, unter Berücksichtigung der Effektivität des Unionsrechts Bestimmungen über das Ende der Abfalleigenschaft zu erlassen. Dementsprechend könne das Abfallende des Recyclingmaterials weder bereits mit dessen Verlassen des Lieferlastkraftwagens zwecks Errichtung und Verdichtung der Zufahrtsstraßen, noch durch dessen Übernahme durch die Bf. eintreten.
Die für die Beendigung der Abfalleigenschaft neben der Nachweislichkeit der Verwertung erforderliche Zulässigkeit der Verwertung sei konkret nicht gegeben. Der erforderliche Qualitätsnachweis bezüglich der Altstoffe sei betreffend Einsatzort und Einsatzzeit ebenso wenig vorgelegen, wie die Ablaufaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Baumaßnahmen. Im Hinblick auf die, die Abfallbesitzerin treffenden Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sei zu deren Erfüllung als Mindestmaß zu fordern, dass diese unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (konkret: 2006), welcher den Stand der Technik hinsichtlich Wiederverwertung von Baurestmassen in der Praxis vorgebe, ihre geplante Altstoffwiederverwertungsmaßnahme einer qualifizierten fachlichen Beurteilung unterzöge, ansonsten die Möglichkeit der Beeinträchtigung der zu schützenden öffentlichen Interessen bestehe und es zur Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten komme. Dieses qualifizierten Qualitätsnachweises bedürfe es auch nach dem ALSAG.
§ 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sehe als eine Voraussetzung für eine beitragsfreie Wiederverwendung von Baurestmassen "unter anderem" vor, dass diese zulässigerweise - im Einklang mit der Gesamtrechtsordnung - verwendet würden. Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG müsse spätestens am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Maßnahme durchgeführt worden sei, beurteilt werden können, ob diese beitragsfrei oder beitragspflichtig sei. Dazu bedürfe es unter anderem auch eines qualifizierten Qualitätsnachweises betreffend die verwendeten Baurestmassen. Dieser sei jedoch nicht vorgelegen und könne wie bei einer fehlenden Bewilligung nicht nachgeholt werden.
Die von der Bf. ins Treffen geführte nachträgliche Untersuchung von beliebig ausgewählten Recyclingmaterialien aus den Zufahrtsstraßen könne daher die einmal entstandene Abgabenschuld nicht rückgängig machen.
Letztlich sei auch das Gutachten des Umweltlabors ***UL*** zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Kiesgrube ***KW5*** RMH-Material der Qualitätsklasse "B" verwendet worden sei. Daran könne auch das nachgereichte Ergänzungsgutachten vom nichts ändern, weil das Vorliegen der Qualitätsklasse "A" über einen längeren Zeitraum als nur den Einbauzeitpunkt gewährleistet sein müsse. Außerdem habe das Gutachten nur allgemeine Hinweise auf mögliche Einsatzbereiche enthalten. Die erforderliche Prüfung im Hinblick auf den konkreten Einsatzort fehle, weshalb auch deshalb ein Abfallende nicht habe eintreten können und eine unzulässige Ablagerung von Abfällen vorliege. Mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002, wonach die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW5*** keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege und somit keine Behandlungsanlage vorliege, sei nicht gleichzeitig über ein etwaiges Abfallende von Recyclingmaterialien abgesprochen worden. Dafür habe der Gesetzgeber ein anderes Verfahren konzipiert, dessen sich der Abfallbesitzer bedienen müsse. Ein solcher Bescheid liege nicht vor.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2013/07/0098, als unbegründet abgewiesen.

I.6.5. Zwischenlagerung ***KW1***

Mit rechtskräftigem Bescheid vom , GZ. ***UR9***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG in Spruchpunkt I. fest, bei den in den Jahren 2010 und 2011 im Kieswerk ***KW1*** zwischengelagerten Recyclingmaterialien handle es sich um Abfälle. In Spruchpunkt II. stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, diese Abfälle unterlägen dem Altlastenbeitrag, und ihre Lagerung sei eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 "lit. c" (gemeint: lit. b) Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).

Zu Spruchpunkt I. wurde dargelegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen noch nicht das Abfallende herbei. Dieses trete erst durch die Verwendung ein, sodass es sich um Abfälle handle.
Zur Begründung von Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusätzlich zu den vorliegenden, im Zusammenhang mit dem Kieswerk erteilten Bewilligungen u.a. erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung des Zwischenlagers für die Recyclingmaterialien sei erst im Jahr 2013 und somit nach dem Streitzeitraum erteilt worden. Fehle es auch nur an einer der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, so unterliege nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0218, auch ein Zwischenlagern in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht.

Mit Erkenntnis vom , LVwG-551218/7/KH/BBa, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft. In Bezug auf Spruchpunkt II. gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es änderte diesen Spruchpunkt ab und stellte fest, die von der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Lagerung von Recyclingmaterialien im Ausmaß von 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, unterliege nicht dem Altlastenbeitrag und stelle keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1. lit. b ALSAG dar.
In der Begründung dieser Abänderung stellte das Landesverwaltungsgericht zunächst fest, die Zwischenlagerung sei ausschließlich zum Zweck der Verwertung erfolgt und die Materialien seien in keinem Fall länger als drei Jahre gelagert worden.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, das Lagern von Abfällen zur Verwertung unterliege nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSAG nur dann dem Altlastenbeitrag, wenn es sich um eine "mehr als dreijährige" Lagerung handle. Eine solche habe die Bf. nicht vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Erkenntnis vom , Ro 2019/13/0006, als unbegründet ab.

I.6.6. Nassbaggerung ***KW1***

Mit rechtskräftigem Bescheid vom , GZ. ***UR10***, stellte die Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG in Spruchpunkt I. fest, bei den in den Jahren 2006 bis 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte im Kieswerk ***KW1*** verwendeten Bodenaushubmaterialien handle es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002. In Spruchpunkt II. stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, die im genannten Kieswerk durchgeführte Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte mit Bodenaushubmaterialien stelle keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG dar und die dafür verwendeten Bodenaushubmaterialien würden nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegen.

I.7. Beschwerdevorbringen (soweit diesem mit den Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes nicht Folge gegeben worden ist)

Die Bf. bringt in den Beschwerden vom in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Bf. betreibe in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Kieswerke bzw. gewerbliche Betriebsanlagen, welche gewerbe- und mineralrohstoffrechtlich jeweils umfassend genehmigt seien. Diese erwähnten Genehmigungen würden jeweils auch die Errichtung der Zufahrtsstraßen umfassen, wie sich aus den jeweils Bezug habenden Lageplänen ergebe.
Die mit der Bf. im Konzernverbund stehende ***Y.*** *** GmbH betreibe im Standort ****** die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom , ***BGM***, gewerberechtlich genehmigte Recyclinganlage für Bauschutt, in der sie Baurestmassen sortiere, zerkleinere und somit Recyclingprodukte herstelle.
Die Bf. habe in den betroffenen Jahren die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5***, verwendet.
Im März und April 2011 seien in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** auf den erwähnten Straßen entsprechend den dem Zollamt bereits vorliegenden Unterlagen Probeschurfe angefertigt und entsprechende Proben gezogen worden.
Diese hätten für sämtliche Standorte anhand der Tabellen in Punkt 4.4.1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 ergeben, dass die für die Errichtung dieser Zufahrtsstraßen verwendeten Materialien die Qualität A aufweisen würden; die entsprechenden Prüfberichte würden dem Zollamt vorliegen, wobei auch nachgewiesen sei, dass auf dem Standort ***KW4*** tatsächlich ebenfalls von A-Qualität der verwendeten Materialien auszugehen sei (vgl. insbesondere gutachtliche Stellungnahme von DI Dr. Erhard Veiter, Zivilingenieur für technische Chemie, Feld am See, vom ; Beilage .1/).
Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Sachverhalts seien für die Standorte ***KW1*** und ***KW3*** nachstehende Bescheide erlassen worden:

  1. Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom , ***UR2***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW1*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege.
    Die zuständige AWG-Behörde gehe hier begründend davon aus, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei.

  2. Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom , ***UR3***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege.
    Auch hier führe die zuständige Behörde begründend aus, dass das Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei, sodass im Lichte des § 37 Abs. 1 AWG 2002 keine Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliege.

Mit Schriftsatz vom sei im Hinblick auf den Umstand, dass an den beiden Standorten ***KW4*** und ***KW5*** nicht ausgeschlossen sei, dass die angeführte Verwendung der dort in Rede stehenden, prüfungsgegenständlichen Materialien bloß temporär erfolgt sei, vorsorglich und unpräjudiziell Altlastenbeitragsanmeldungen bezüglich einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 20.725 t erstattet und unter einem den entsprechenden, vorsichtshalber mit einer Beitragshöhe von EUR 8,00 je angefangene Tonne veranschlagten Altlastenbeitrag von EUR 165.800,00 entrichtet worden. Zugleich sei im Hinblick darauf, dass eine Altlastenbeitragspflicht in Wahrheit nicht bestehe, ein Antrag auf Rückerstattung des Altlastenbeitrags für die Verwendung dieser Recyclingmaterialien gestellt worden.
Über die eingangs erwähnte Außenprüfung habe das Zollamt eine vom datierende Niederschrift, Zahl: ***NS000***, verfasst. Diesbezüglich habe die Bf. mit Schreiben vom eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie u.a. auch beantragt habe, dass betreffend die Standorte ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Bildmaterial zur Verfügung gestellt werde - es werde stets auf Orthofotos aus den Jahren 2001, 2006 und 2010 verwiesen -, um im Wege des Parteiengehörs mit gleichem Kenntnisstand vom Akteninhalt Stellung nehmen zu können.
Dieser Antrag sei vom Zollamt nicht berücksichtigt worden.

Zur Verwendung von Recyclingmaterialien für Wegigkeiten (Spruchpunkt 1 der angefochtenen Bescheide) wird in den Beschwerden im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Es sei nicht ersichtlich, woher die belangte Behörde die - offenbar ohne nähere Prüfung und begründungslos erfolgte - Annahme habe, es liege jedenfalls an allen Standorten ein hydrogeologisch sensibles Gebiet vor.
Es sei von der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, dass bei den eingesetzten Materialien sämtliche von der Judikatur (vgl. etwa , Palin Granit Oy; ; , 2000/07/0074; , 2003/07/0017) für das Vorliegen eines Produktes geforderten Eigenschaften gegeben seien, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und vertrieben worden seien, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere vorherige Bearbeitung sichergestellt sei. Auch seien im Zuge der Aufbereitung die fachlichen Anforderungen an eine Abfallendeverordnung iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt worden und daher ende die Abfalleigenschaft bereits vor der Verbringung dieser Materialien an den jeweiligen Bestimmungsort.
In diesem Sinne halte auch die Mitteilung der Europäischen Kommission , KOM(2007) 59 auf S 8 fest, dass mit dem Abschluss eines Recyclingprozesses das fragliche Material bereits vor seiner späteren Verwendung als Produkt anzusehen sei. Es sei während der Betriebsprüfung auch der technische Bericht der Zivilingenieure ***ZI***, vom betreffend die Errichtung der Perwenderbachversickerung ***KW4*** vorgelegt worden. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass das gegenständliche Recyclingmaterial auch für Hochwasserdammschüttungen geeignet sei. Damit weise es - entgegen den Annahmen der Erstbehörde - bei richtiger rechtlicher Wertung sogar die Eignung für die Verwendung in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet auf. Liege aber Produktqualität für die Verwendung als Hochwasserdammschüttmaterial - und damit per definitionem in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet - vor, so sei dies bei der Errichtung von Straßen von vorneherein der Fall; dies unabhängig davon, ob diese in einem hydrogeologisch sensiblen oder weniger sensiblen Gebiet erfolge.
Die Materialien seien zuvor in der Recyclinganlage der ***Y.*** einer stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und daher von vornherein keine Abfälle im Rechtssinn, da ein Abfallende eingetreten sei (vgl. ). Es entstehe am Ende der Abfallbehandlung sofort ein marktfähiges Produkt, wie auch die in den beim Amt der OÖ Landesregierung erliegenden Datenerhebungsblättern dieser Recyclinganlage und die im EDM ersichtlichen Verkäufe an andere Unternehmen belegen würden.
Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Materialien Abfall im Rechtssinne seien, so sei darauf zu verweisen, dass diesfalls das Abfallende bereits dann eintrete, wenn die Materialien den Liefer-LKW verlassen würden, um zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendet zu werden.
Abfall verliere seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung.
Eine Abfallende-Verordnung sei zwar für Baurestmassen noch nicht erlassen worden, jedoch erfülle das eingebaute Material die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 und habe damit zu jedem Zeitpunkt für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können. Das eingesetzte Material habe daher im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren.
Verwiesen werde auch auf die Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ vom , nach deren Begründung eine ausschließliche stoffliche Verwertung vorgenommen worden sei. Stelle daher die Verwendung der Recyclingmaterialien eine stoffliche Verwertung dar, habe das eingesetzte Material spätestens im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 sei auch als auf das Thema des Abfallendes spezialisiertes Verfahren zu werten. Es bestehe daher eine Bindung der das ALSAG vollziehenden Behörde an den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ.
Die Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungsbescheide bestehe auch unabhängig von der jeweils in Geltung gestandenen abfall- und altlastenbeitragsrechtlichen Rechtslage, im vorliegenden Fall sei daher jedenfalls auch ein Abfallende eingetreten. Abgesehen davon sei mit den vorliegenden Feststellungsbescheiden auch über ein Tatbestandselement der fraglichen Altlastenbeitragspflicht entschieden worden: Da keine abfallrechtliche (und sonstige) Genehmigungspflicht für die Wegigkeiten bestanden habe und ein Abfallende eingetreten sei, könne zu keiner Zeit eine Beitragspflicht bestanden haben, zumal die Verwendungen stets zulässig gewesen seien. Auch aus dieser Tatbestandswirkung ergebe sich, dass die Abgabenbehörde an die vorliegenden Feststellungsbescheide gebunden sei (Ritz, BAO3, Rz 12 zu § 116 BAO) und keinen Altlastenbeitrag vorschreiben dürfe.
Aus den bindenden Feststellungsbescheiden ergebe sich wie gesagt, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei, weshalb keine Abfalleigenschaft gegeben sei, womit auch der Vorwurf, es seien keine Aufzeichnungen gemäß § 17 AWG 2002 geführt worden, ins Leere gehe.
Unabhängig von der zweifelhaften Rechtsqualität des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2006 seien im Übrigen stets dessen Parameter zur - vollständigen (aufgrund technischer Richtlinien muss die Zahl von getätigten Schürfen und gezogenen Proben nicht übereinstimmen) - Beurteilung der Proben herangezogen worden, da diese im Zeitablauf die strengsten gewesen seien. Es habe somit der Nachweis geführt werden können, dass auch aus fachlicher Sicht stets die Vorgaben eingehalten worden seien, was auch zu den besagten Feststellungsbescheiden geführt habe.
Hingewiesen sei ferner darauf, dass von der Bf. die Warenströme stets korrekt dargestellt worden seien und diese von der belangten Behörde im Ergebnis auch nicht beanstandet worden seien.
Dazu sei anzumerken, dass interne Verwiegungen stattgefunden hätten, woraus sich die - stets korrekten - Mengenangaben erklären würden. Da es für die Leistungen zwischen der ***Y.*** - *** GmbH und der konzernverbundenen Bf. keine Verrechnung gegeben habe, habe es auch keine rechtliche Verpflichtung gegeben, Lieferscheine und Wiegebelege anzufertigen, wobei beide Gesellschaften ihren Buchführungspflichten nach §§ 124, 125 BAO stets nachgekommen seien.
Mitnichten könne daraus der Schluss gezogen werden, die Bf. habe Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten bzw. keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt, sondern greife diese Annahme der belangten Behörde (die die Mengenangabe schließlich bestätigt habe, sodass in Wahrheit auch kein Vorgehen mit Schätzung nach § 184 BAO vorliege) zu kurz, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
Vielmehr würden nicht nur die durchgeführten Probennahmen, sondern auch näher angeführte Beilagen ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem belegen (welches gesetzlich auch gar nicht definiert sei und nach jüngster Judikatur, so etwa , auch nachträglich nachgewiesen werden dürfe), zumal an allen Standorten von Gefährdungen des Grundwassers und sonstigen Schutzgütern nichts bekannt sei.
Zu den Kieswerken ***KW4*** und ***KW5*** sei angemerkt, dass nach den Prüfberichten der Umweltlabor ***UL*** betreffend die Kieswerke ***KW1*** und ***KW4*** mit zwei Begleitschreiben vom nachgewiesen sei, dass die in Rede stehenden Materialien zum Verwendungszeitpunkt ebenfalls die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 aufweisen würden. Ihre Verwendung sei daher (auch im Lichte des Erkenntnisses des ) stets zulässig gewesen, weiters handle es sich aufgrund dieses Umstands auch um keine Abfälle.
Im Übrigen würden angeschlossene Beilagen belegen, dass aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf den natürlichen Prozess der Nitrifikation aus Ammonium im Zeitpunkt des Einbaus kein zu hoher Nitritgehalt vorhanden - und damit die Qualitätsklasse A gegeben - gewesen sei. Es könne daher auch keine Rede davon sein, dass der Bf. Probenergebnisse nicht genehm gewesen seien. Im Lichte dieses Umstandes greift auch die Behauptung zu kurz, dass die Qualitätssicherung im Nachhinein nicht nachgewiesen werden könne.
Ferner liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass er Folgendes nicht berücksichtige: Die am vorsorglich entrichtete Summe von EUR 165.800,-- erfasse für die festsetzungsgegenständliche Jahre die prüfungsgegenständliche Materialverwendung an den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** vollständig und wäre daher schon rein rechnerisch von der Festsetzung des Altlastenbeitrages jedenfalls auszunehmen gewesen.

I.8. Mündliche Verhandlung

In der am durchgeführten Verhandlung behielt sich der Vertreter der bf. Partei die Vorlage weiterer Unterlagen zum Standort ***KW1*** vor und verwies im Übrigen auf die durchgeführten Feststellungsverfahren.

I.9. Urkundenvorlage und ergänzende Stellungnahme vom

Die Bf. bringt darin in Bezug auf die Materialverwendungen im Kieswerk ***KW1*** vor:
Was speziell das Jahr 2006 anbelange, sei mitzuteilen, dass es in diesem Kalenderjahr aufgrund eines tragischen Unglücksfalls (der für Fakturierungen der ***S-GmbH*** verantwortliche Herr Ing. ***SL*** sei am tödlich verunglückt) vermehrt zu pauschalierten Fakturierungen gekommen sei, die anders als zuvor die Materiallieferungen der ***S-GmbH*** an ihre Kunden nicht mehr spezifiziert ausgewiesen hätten. Dabei habe sich auch im Zeitraum nach 2005 die grundsätzliche Arbeitsweise nicht verändert: Recyclingmaterialien seien von der Bf. an die ***S-GmbH*** abgegeben und die ***S-GmbH*** habe diese dann an Dritte (d.h. Kunden der ***S-GmbH***) geliefert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende ***X-GmbH***, mit Sitz in ***Adr.1***, (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Bf. oder ***X.***) ist eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Erzeugung von Transportbeton und Zuschlagsstoffen, die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie der Containerverleih ist.

Die Bf. betreibt an den Standorten ***KW1***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** gewerbe- und mineralrohstoffrechtlich bewilligte Kieswerke bzw. gewerbliche Betriebsanlagen.

Die mit der Bf. im Konzernverbund stehende ***Y.*** *** GmbH (nachfolgend: ***Y.***) betreibt am Standort in ****** die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom , GZ. ***BGM***, gewerberechtlich genehmigte Recyclinganlage für Bauschutt, in der Baurestmassen sortiert, zerkleinert und somit Recyclingmaterialien hergestellt werden.
Im Jahr 2006 erfolgte beim Österreichischer Baustoff-Recycling Verband (ÖBRV) bzw. Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe eine Zertifizierung (bei der eine Voraussetzung für die Ausstellung des Gütesiegels "Gütezeichen für Recycling-Baustoffe" vom ÖBRV eine ständige Überwachung der Qualität - analytisch und bautechnisch - der im Unternehmen produzierten Recycling-Baustoffe ist) der in der Recyclinganlage der ***Y.*** produzierten Baustoffe RMH 0/45 und RMH 0/63 sowie Recycling-Sand RS 0/4 jeweils mit der Qualitätsklasse "B".

Die Bf. konnte in den oben genannten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die allgemein gehaltenen Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems wie Eingangskontrolle, Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten (dokumentiert durch entsprechenden Organigramme), Abläufe des technischen Verfahrens mit dem Ziel der Herstellung gleichbleibender Qualitäten darlegen. In Kombination mit der im Jahr 2006 beim ÖBRV bzw. Österreichischen Güteschutzverband für Recycling-Baustoffe erfolgten Zertifizierung (bei der eine Voraussetzung für die Ausstellung des Gütesiegels "Gütezeichen für Recycling-Baustoffe" vom ÖBRV eine ständige Überwachung der Qualität - analytisch und bautechnisch - der im Unternehmen produzierten Recycling-Baustoffe ist) der Baustoffe RMH 0/45 und RMH 0/63 sowie Recycling-Sand RS 0/4 jeweils mit der Qualitätsklasse B gelangte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass seit dem Jahr 2006 ein den Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) entsprechendes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen werden kann. Es war jedoch für das Gericht unstrittig, dass die Zertifizierung bzw. Registrierung der Baustoffe jeweils nur für "Qualität B" vorlag und daher insofern im Einbauzeitpunkt nur die Verwendung dieser Qualität mit Sicherheit garantiert werden konnte und nicht auch eine etwaig höhere.

Im Streitzeitraum verwendete die Bf. die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Materialien zur Herstellung von Fahrstraßen, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen an den betreffenden Kiesgewinnungsstandorten.

Im März 2011 und April 2011 veranlasste die Bf. an den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Nachbeprobungen. Die Recyclingmaterialproben wurden durch die Umweltlabor ***UL***, ***Adr.2***, nach Maßgabe des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 analysiert und wie folgt klassifiziert.
***KW4*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW5*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW3*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
***KW1*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"

Im Jänner 2016 (Tag der Probenahme: ) erfolgte an den Standorten ***KW3*** und ***KW1*** eine Überprüfung durch die Prüfstelle ***BG*** Baugesellschaft mbH entsprechend dem Auftrag der Bf. hinsichtlich der Parameter gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006, Punkt 4.4.1. (Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung). Das geprüfte Material hielt, hinsichtlich der Parameter für die Bestimmung der Umweltverträglichkeit, die Grenzwerte des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006, Punkt 4.4.1. für die Qualitätsklasse "A" (betreffend ***KW1***) und für die Qualitätsklasse "B" (betreffend ***KW3***) ein.

Errichtung von Fahrstraßen

Das Landesverwaltungsgericht OÖ führte im Erkenntnis vom , GZ. LVwG-551092/12/KH/BBA, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1***, 4.848,2 Tonnen Recyclingmaterial auf einer dort verlaufenden Zufahrtsstraße zum Kieswerk "***KW3***" aufbrachte. Das Recyclingmaterial, stammend aus Hochbaurestmassen, wurde als Straßenunterbau eingesetzt. Als Fahrbahndecke fungiert eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton) noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde.
Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes ist aus geohydrologischer Sicht von einem "sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffverständnisses der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Ausgaben vom Juli 2003, vom Juni 2004 sowie vom September 2009, bzw. des Bundesabfallwirtschaftsplanes auszugehen.

Im gleichen Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht zum Kieswerk ***KW4*** in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt 15.542,00 Tonnen Recyclingmaterialien als Straßenunterbau für Straßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, alle KG ***KG1***, verwendete. Die Länge dieser Straße beträgt 700m. Als Fahrbahndecke fungiert auf 230 m eine Schotterschicht, welche vor der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Werksverkehr aufgebracht und von diesem auch entsprechend verdichtet wurde, aber weder mit Hilfe von Zement (= Beton) noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde. Die restlichen 470 m der Zufahrtsstraße sind seit 2007 asphaltiert. In den Jahren 2006 und 2007 wurde 11.296,8 Tonnen Material (gleichmäßig) auf der gesamten Straßenlänge aufgebracht; insofern entfielen daher 7.585 Tonnen auf die asphaltierte Strecke von 470m und 3.711,80 Tonnen auf die übrige Teilstrecke von 230 m. In den Jahren 2008 bis 2011 wurden auf den 230 m, welche als Schotterschicht ausgeführt sind, 4.245,20 Tonnen aufgebracht. Auf der nichtasphaltierten Strecke wurden somit zwischen 2006 und 2011 insgesamt 7.957 Tonnen Recyclingmaterialien aufgebracht.
Aus geohydrologischer Sicht ist von einem "weniger sensiblen Gebiet" im Sinne des Begriffsverständnisses der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Ausgaben vom Juli 2003, vom Juni 2004 sowie vom September 2009, bzw. des Bundesabfallwirtschaftsplanes auszugehen.

Im Erkenntnis vom , LVwG-551217/10/KH/BBa, führte das Landesverwaltungsgericht OÖ in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durchgeführte. Es wurden dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial, konkret RMH III 0/45 B, RMH III 0/63 B und RS III 0/4 B, eingesetzt. Als Fahrbahndecke fungiert eine Schotterschicht, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde.
Bei den für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmaterialien handelt es sich um mineralische Hochbau-Restmassen (RMH-Material, konkret: RMH III 0/45 bzw. 063 B) sowie Recycling-Sand (konkret: RS III 0/4 B) im Ausmaß von insgesamt 5.216,80 Tonnen aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.***.

Mit Bescheid vom , GZ. ***UR7***, stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH3*** vom , GZ. ***UR8***, betreffend fest, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 to Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind, die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen, und die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 in den Kieswerken ***KW1***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** für die Errichtung von Fahrstraßen (als Straßenunterbau) - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen - Recyclingmaterialien, die aus der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ****** vom , GZ: ***BGM***, genehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten und hinsichtlich der "Qualitätsklasse B" qualitätsgesichert waren, in nachstehend angeführtem Ausmaß (in Tonnen) verwendete.


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2006
2007
2008
2009
2010
2011
***KW3***
2.236,2
874
1738
***KW4***
3.058,6
653,2
2.453,4
512
773
506,8
***KW5***
745
***KW1***
3.306,9
948
961,9

Zwischenlagerung ***KW1***

In den Jahren 2010 und 2011 wurden Recyclingmaterialien im Ausmaß von insgesamt 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, in kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG angeführten Zeiträumen am Standort ***KW1*** vor der Verwendung zwischengelagert.

Nassbaggerung ***KW1***

Am Standort ***KW1*** besteht auf den Grundstücken Nr. 278/2, 279/2, 280/2, 280/3 und 280/5, alle KG ***KG2***, eine mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom , ***32***, wasserrechtlich bewilligte Nassbaggerung. Diese Bewilligung umfasst auch die Wiederverfüllung der entsprechenden Nassbaggerung.

Die Bf. verwendete in den Jahren 2006 bis 2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte Kleinmengen (unter 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben) an Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 170.451 Tonnen.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten und den darin enthaltenen - nachfolgend angeführten - Beweismitteln, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus den zitierten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften und des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sowie aus der am durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich (Ritz, BAO7, § 183 Rz 1 mwN).

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. etwa ).

Das Feststellungsverfahren kann diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde. Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich. Im Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindere, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist (siehe und die dort angeführte Judikatur und Literatur)

Kieswerk ***KW3***

Das im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG OÖ) vom , GZ. LVwG-551492/20/KH/BeH, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH2*** vom , GZ: ***UR4***, idF des Bescheides vom , GZ: ***UR5***, betreffend, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. ).

Unter Zugrundelegung des genannten Feststellungsbescheides und des Erkenntnisses des LVwG OÖ verwendete die Bf. sohin in den Jahren 2006 bis 2011 für die Errichtung der Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** auf den Grundstücken Nr. ***17***, ***12***, ***13*** und ***14***, jeweils KG ***KG1*** - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen (als Straßenunterbau) - Recyclingmaterialien im Ausmaß von 4.848,20 Tonnen, die aus der Anlage der mit der Bf. im Konzernverbund stehenden ***Y.*** stammten.

Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.*** liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor. Die genannten Wiegeaufzeichnungen ergeben für den Standort ***KW3*** folgendes Bild:


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2006
Schüttm. 0/63 (to)
Schüttm. 8/45 (to)
Sand (to)
Jänner
237
0
0
Februar
425
0
0
März
83,5
296
0
April
232,7
146
0
Mai
17,5
0
17,5
August
0
0
285
Oktober
0
0
496
Summe 2006:
995,7
442
798,5


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2007
Schüttm. 0/63 (to)
November
874
Summe 2007:
874


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2010
Schüttm. (to)
Oktober
140
Dezember
1.598
Summe 2010:
1.738

Ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, entfallen von der Gesamtmenge von 4.848,20 Tonnen, 2.236,20 Tonnen auf das Jahr 2006, 874 Tonnen auf das Jahr 2007 und 1738 Tonnen auf das Jahr 2010.

Kieswerk ***KW4***

Im bereits oben erwähnten Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das LVwG OÖ mit dem genannten Erkenntnis vom zudem fest, dass jene 7.957 Tonnen recyclierten Baurestmassen, welche seitens der Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen auf den Grundstücken Nr. ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***08***, ***29***, ***07***, ***30*** und ***31***, jeweils KG ***KG1***, verwendet wurden, Abfall im Sinne des AWG 2002 sind, dem Altlastenbeitrag nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestsmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt.

Das im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. wiederum ).

Ausgehend von den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes entfallen somit von der Gesamtmenge von 7.957 Tonnen (den nicht asphaltierten Straßenteil betreffend), 3.058,6 Tonnen auf das Jahr 2006, 653,2 Tonnen auf das Jahr 2007, 2.453,40 Tonnen auf das Jahr 2008, 512 Tonnen auf das Jahr 2009, 773 Tonnen auf das Jahr 2010 und 506,8 Tonnen auf das Jahr 2011.

Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.*** liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor. Die genannten Wiegeaufzeichnungen ergeben für den Standort ***KW4*** für die Jahre 2008 bis 2011 folgendes Bild:


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2008
Schüttm. 0/63 (to)
Jänner
204
Februar
210
März
140
April
336
Mai
371,8
Juni
350
Juli
281,6
August
168
September
140
Oktober
84
November
168
Dezember
0
Summe 2008:
2453,4


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2009
Schüttm. 0/63 (to)
März
56
November
56
Dezember
400
Summe 2009:
512


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2010
Schüttm. (to)
März
437
April
336
Summe 2010:
773


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2011
Schüttm. (to)
März
140
August
366,8
Summe 2011:
506,8

Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 können mangels Aufzeichnungen bzw. Vorhandensein entsprechender Belege die die einzelnen Kalendervierteljahre betreffenden Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden und sind daher gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Eine gleichmäßige Aufteilung der in den zuletzt genannten Kalenderjahren beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die betroffenen Kalendervierteljahre im Wege einer Schätzung nach § 184 BAO ergibt somit eine beitragspflichtige Abfallmenge von 764,65 Tonnen pro Kalendervierteljahr im Kalenderjahr 2006 und 163,3 Tonnen pro Kalendervierteljahr im Kalenderjahr 2007.

Die Gewährung des Parteiengehörs betreffend die gleichmäßige Aufteilung der in einem Kalenderjahr beitragspflichtigen Gesamtmenge auf die Kalendervierteljahre erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Kieswerk ***KW1***

Das Erkenntnis des LVwG OÖ vom , LVwG-551217/10/KH/BBa, - den in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom , GZ. ***UR6***, bestätigend - entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. stellvertretend für die hg. Rechtsprechung ).

Ausgehend von den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes, den Ermittlungen und Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***, sowie den Angaben der Bf. im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** zu GZ. ***UR9*** (Zurückweisungsbescheid vom ), entfallen somit von der Gesamtmenge von 5.216,80 Tonnen, folgende Gewichtsmengen auf die nachstehend angeführten Kalendervierteljahre.

Andere beweiskräftige Unterlagen für eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Abfallmenge zu den einzelnen Kalendervierteljahren liegen nicht vor.

In der Urkundenvorlage und Stellungnahme vom bringt die Bf. sinngemäß vor, dass die Recyclingmaterialien an die ***S-GmbH*** abgegeben und die ***S-GmbH*** diese dann an Dritte (d.h. Kunden der ***S-GmbH***) geliefert habe.

Wenn die Bf. mit diesem Vorbringen eine beitragsfreie Zwischenlagerung ansprechen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht OÖ Feststellungen zur Lage und Ausgestaltung der gegenständlichen Zufahrtsstraße traf. Demnach führte die Bf. in den Jahren 2006 bis 2011 am Standort des Kieswerks in ***KW1*** Geländeanpassungen (Straßenerrichtung und -sanierung) durch und setzte dabei 5.216,80 Tonnen Recyclingmaterial ein, wobei als Fahrbahndecke eine Schotterschicht fungierte, welche weder mit Hilfe von Zement (= Beton), noch von Bitumen (= Asphalt) verfestigt wurde.

Diesen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend lag keine Zwischenlagerung und nachfolgende Weitergabe der hier in Rede stehenden Recyclingmaterialien (5.216,80 Tonnen) an Dritte vor.

Kieswerk ***KW5***

Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , GZ. ***UR7***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. die bereits oben zitierte hg. Rspr.).

Darin wurde festgestellt, dass die von die von der Bf. in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5***, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B), im Ausmaß von 745 Tonnen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes sind, die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk ***KW5*** eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes darstellen und die für Geländeanpassungsmaßnahmen verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit b) des Altlastensanierungsgesetzes unterliegen.

Die Menge der im Jahr 2010 für den Straßenunterbau verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 745 Tonnen ergibt sich aus den Ermittlungen und Feststellungen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung, insbesondere aus den im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***Y.***.
Diese ergeben für das Jahr 2010 folgendes Bild:


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2010
Schüttm. (to)
März
745
Summe 2010:
745

Andere beweiskräftige Unterlagen für eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Abfallmenge zu den einzelnen Kalendervierteljahren liegen nicht vor.

Zwischenlagerung ***KW1***

Das in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des LvWG OÖ vom , LVwG-551218/7/KH/BBa, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. ).

Nassbaggerung ***KW1***

Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom , GZ. ***UR10***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. wiederum ).

3. Rechtslage

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO).

Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Innerhalb derselben Abgabenart kann nach § 201 Abs. 4 BAO die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 lauten in der für den Zeitraum 2006 bis maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. "Altstoffe"
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[...]

Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) [...]"

In der für den Zeitraum vom 16. Februar bis maßgeblichen Fassung nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, lauten die Bestimmungen des AWG wie folgt:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3a) [...]"

Gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

Ab lauten die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG wie folgt:

"Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch [...]

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
[…]

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind [...]
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, [...]"

Mit der ALSAG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40/2008, wurde in § 3 Abs. 1a ALSAG folgender letzter Satz eingefügt:
"Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen."

"Beitragschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist
1 .,
2. …,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet."

"Bemessungsgrundlage

§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen."

"Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,
ab ...................................8,00 €,
(…)"

§ 6 Abs. 1 ALSAG lautet ab auszugsweise:

"Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhalten,
ab .......................8,00 Euro,
(…)"

§ 6 Abs. 1 ALSAG lautet ab auszugsweise:

"Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,
ab ………………………8,00 Euro
(…)"

"Beitragsschuld

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall …, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
(…)"

"Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4a, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

§ 8 ALSAG lautet ab :

"Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden."

"Erhebung des Beitrags

§ 9. (1) (…)

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(…)"

Mit BGBl. I Nr. 40/2008 wurde in Abs. 2 das Wort "Hauptzollamt" durch das Wort "Zollamt" ersetzt.

"Messeinrichtungen

§ 20. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(…)"

4. Rechtliche Beurteilung

Nassbaggerung ***KW1***

Der in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***BH1*** vom , GZ. ***UR10***, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. ).

Demnach stellt die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte ***KW1*** mit Bodenaushubmaterialien keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG dar.

Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen.

Zwischenlagerung ***KW1***

Das in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene rechtskräftige Erkenntnis des LvWG OÖ vom , LVwG-551218/7/KH/BBa, entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. ).

Demnach unterliegt die in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführte Zwischenlagerung von Recyclingmaterialien im Ausmaß von 19.052,02 Tonnen, welche aus der betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage der ***Y.*** stammten, nicht dem Altlastenbeitrag.

Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen.

Geländeanpassungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrstraßen (Zufahrtsstraßen und Werksstraßen) in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5***

Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. , mwN). Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. ).

In den vorliegenden Fällen sind in den zitierten Feststellungsverfahren die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht bzw. die Beitragsfreiheit der in Rede stehenden Materialien gemäß § 10 ALSAG rechtskräftig festgestellt worden.

Auf Grund der angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Beurteilung zu kommen. Auf das im Zusammenhang mit der Abfalleigenschaft, dem Abfallende und der Beitragsplicht erstattete Vorbringen der Bf. war daher nicht näher einzugehen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids liege darin, dass er die am vorsorglich entrichtete Summe von 165.800,00 Euro, welche für die festsetzungsgegenständlichen Jahre die Materialverwendungen an den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** vollständig erfasse und daher schon rein rechnerisch von der Festsetzung des Altlastenbeitrages jedenfalls auszunehmen gewesen wäre, nicht berücksichtige.

Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gem. § 9 Abs. 2a ALSAG ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Die am entrichtete Summe wäre daher im Hinblick auf ein Unterbleiben einer Bescheiderlassung lediglich für das vierte Kalendervierteljahr 2011 "rechtzeitig" im Sinne des § 9 Abs. 2a ALSAG erfolgt. Für das vierte Kalendervierteljahr 2011 erfolgte jedoch ohnehin keine Beitragsfestsetzung.

Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf., obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist u.a. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht.

§ 201 Abs. 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl. Ritz BAO7, § 201 Tz 48 mwN).

Da im Beschwerdefall eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr erfolgte, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide für die jeweiligen Kalendervierteljahre aber unterblieb, waren die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben.

Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Daher darf das Bundesfinanzgericht nicht eine Abgabe - etwa einen Säumniszuschlag für eine bestimmtes Kalendervierteljahr - erstmals vorschreiben.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen orientiert sich das Erkenntnis an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

6 Beilagen (Abgabenberechnungen 2006 - 2011)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200046.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at