Beschwerde gegen abgeleitete ESt-Bescheide mit Begründung der Verjährung und der Nichtigkeit der Grundlagenbescheide
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102166/2018-RS1 | Feststellungsbescheide nach § 188 BAO oder diesbezügliche Nichtfeststellungsbescheide sprechen gemäß § 188 BAO über die Höhe und Verteilung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften ab oder sie sprechen gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO aus. Hingegen spricht ein derartiger Feststellungsbescheid nicht über seine eigene Rechtswirksamkeit bzw. die eigene Nichtigkeit ab. Daher ist die im abgeleiteten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerverfahren vorgebrachte Beschwerdebegründung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides nicht gegen eine im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung gerichtet; sie wird nicht von § 252 Abs. 1 BAO erfasst und ist eine zulässige Beschwerdebegründung. |
RV/7102166/2018-RS2 | Feststellungsbescheide nach § 188 BAO oder diesbezügliche Nichtfeststellungsbescheide sprechen über die Höhe und Verteilung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften nach § 188 BAO ab oder sie sprechen gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO aus. Hingegen spricht ein derartiger Feststellungsbescheid nicht über die eingetretene oder noch nicht eingetretene Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207 bis 209a BAO der abgeleiteten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ab. Daher ist die im abgeleiteten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerverfahren vorgebrachte Beschwerdebegründung der Festsetzungsverjährung bei der abgeleiteten Abgabe nicht gegen eine im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung gerichtet; sie wird nicht von § 252 Abs. 1 BAO erfasst und ist eine zulässige Beschwerdebegründung. |
RV/7102166/2018-RS3 | Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, welche über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO oder das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO abspricht, stellt gemäß § 93a BAO sinngemäß einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) gemäß § 295 Abs. 1 BAO dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. (FH) Gerda Budler, Hochstraße 1, 2563 Pottenstein, über die Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) des Abgabepflichtigen, hierbei damals vertreten durch FrühereSteuerlicheVertretung,
vom gegen folgende Bescheide des Finanzamtes WohnsitzFA:
- Einkommensteuerbescheid 2001 vom ,
- Einkommensteuerbescheid 2002 vom ,
- Einkommensteuerbescheid 2003 vom ,
- Einkommensteuerbescheid 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid 2006 vom und
- Einkommensteuerbescheid 2007 vom ,
wobei die Beschwerde hinsichtlich 2003 und 2004 gemäß § 253 BAO auch als gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom gerichtet gilt,sowie vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes WohnsitzFA vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***, wobei die Beschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom gerichtet gilt,
zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom , gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom , gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom und gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom stattgegeben; diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und den Einkommensteuerbescheid 2004 teilweise Folge gegeben; diese Bescheide werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit -4.733,16 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird mit -28.991,68 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit -6.499,28 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahrensgang der Einkommensteuerverfahren des Bf. für die Jahre 2001 bis 2007, soweit für die Begründung des vorliegenden Erkenntnisses des BFG noch von Bedeutung (eine detailliertere Darstellung des Verfahrensganges wurde beiden Streitparteien als Beilage zum Schreiben des zur Kenntnis gebracht):
A/1) ESt 2001:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2001 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2001 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom (gemäß § 299 BAO aufgehoben mit Bescheid vom ) und vom .
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom ist (infolge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom gemäß § 299 BAO) rechtlich der letzte Einkommensteuerbescheid für 2001 vor dem angefochtenen Bescheid vom und hatte die Einkommensteuer für 2001 mit -17.728,47 € festgesetzt, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -499.756,00 öS berücksichtigt worden waren.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurde auf die geänderten Feststellungen gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW = ehemalige LangbezeichnungW) vom sowie zu Steuernummer StNrU (KurzbezU = ehemalige LangbezeichnungU) vom gestützt und setzte die Einkommensteuer für 2001 mit -8.507,81 € fest, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -215.395,00 öS berücksichtigt wurden.
A/2) ESt 2002:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2002 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom (gemäß § 299 BAO aufgehoben mit Bescheid vom ) und vom .
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom ist (infolge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom gemäß § 299 BAO) rechtlich der letzte Einkommensteuerbescheid für 2002 vor dem angefochtenen Bescheid vom und hatte die Einkommensteuer für 2002 mit -10.474,75 € festgesetzt, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -15.394,74 € berücksichtigt worden waren.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom wurde auf die geänderten Feststellungen gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom sowie zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom gestützt und setzte die Einkommensteuer für 2002 mit
-6.626,26 € fest, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -6.779,64 € berücksichtigt wurden.
A/3) ESt 2003:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2003 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom , vom (gemäß § 299 BAO aufgehoben mit Bescheid vom ), vom und vom .
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom ist (infolge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom gemäß § 299 BAO) rechtlich der letzte Einkommensteuerbescheid für 2003 vor dem angefochtenen Bescheid vom und hatte die Einkommensteuer für 2003 mit -7.035,79 € festgesetzt, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -10.168,14 € (darin u.a. enthalten -3.279,11 € aus der Beteiligung an der KurzbezW sowie -9.311,40 € aus der Beteiligung an der KurzbezU) berücksichtigt worden waren.
Der (ursprünglich) angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde auf die geänderten Feststellungen gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom sowie zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom gestützt und setzte die Einkommensteuer für 2003 mit 101,78 € fest, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 4.489,19 € (darin u.a. enthalten -3.229,03 € aus der Beteiligung an der KurzbezW sowie 5.477,53 € aus der Beteiligung an der KurzbezU) berücksichtigt wurden.
Der (im Sinne des § 253 BAO angefochtene) Einkommensteuerbescheid 2003 vom war vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet und durfte gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer des Jahres 2003 nach Eintritt der Verjährung, und zwar mit -4.706,97 € festsetzen. Die Änderungssperre für das Finanzamt gemäß § 300 Abs. 1 BAO (alter und neuer Fassung) war noch nicht eingetreten. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -5.510,51 € aus, welche aus folgenden Beteiligungen des Bf. stammen:
-10.000,00 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX)("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
-3.229,03 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
+5.477,53 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
+2.240,69 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
A/4) ESt 2004:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2004 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2004 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom (gemäß § 299 BAO aufgehoben mit Bescheid vom ), vom und vom .
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom ist (infolge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom gemäß § 299 BAO) rechtlich der letzte Einkommensteuerbescheid für 2004 vor dem (ursprünglich) angefochtenen Bescheid vom und hatte die Einkommensteuer für 2004 mit -2.003,12 € festgesetzt, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 937,35 € (darin u.a. enthalten
-10.227,97 € aus der Beteiligung an der KurzbezW sowie 3.637,80 € aus der Beteiligung an der KurzbezU) berücksichtigt worden waren.
Der (ursprünglich) angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom war auf die geänderten Feststellungen gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom sowie zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom gestützt und setzte die Einkommensteuer für 2004 mit -786,00 € fest, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 3.372,19 € berücksichtigt wurden, worin u.a. -4.155,93 € aus der Beteiligung an der KurzbezW sowie 0,00 € aus der Beteiligung an der KurzbezU enthalten waren.
Der (im Sinne des § 253 BAO angefochtene) Einkommensteuerbescheid 2004 vom war vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet und durfte gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer des Jahres 2004 nach Eintritt der Verjährung festsetzen, und zwar mit -1.013,24 €. Die Änderungssperre für das Finanzamt gemäß § 300 Abs. 1 BAO (alter und neuer Fassung) war noch nicht eingetreten. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb (in Summe 2.917,71 €):
-454,48 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
-4.155,93 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
7.528,12 € aus T (Steuernummer 46-StNrT) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
A/5) ESt 2005:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2005 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom , vom (hiergegen wurde Berufung erhoben, worüber mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden wurde), vom (mit Bescheid vom gemäß § 293b BAO berichtigt), vom (hiergegen wurde Berufung erhoben; der Unabhängige Finanzsenat hob den Bescheid vom mit Berufungsentscheidung vom auf), vom und vom .
Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom in der Fassung durch den Berichtigungsbescheid vom ist (infolge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom ) rechtlich der letzte Einkommensteuerbescheid für 2005 vor dem (ursprünglich) angefochtenen Bescheid vom und hatte die Einkommensteuer für 2005 mit -29.642,70 € festgesetzt, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -41.365,69 € berücksichtigt worden waren, worin u.a. -7.011,55 € aus der Beteiligung an der KurzbezW und 17.178,65 € aus der Beteiligung an der KurzbezU enthalten waren.
Der (ursprünglich) angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom war auf die geänderten Feststellungen gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom sowie Steuernummer 33 StNrU (KurzbezU) vom gestützt und setzte die Einkommensteuer für 2005 mit 1.334,30 € fest, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt -3.295,43 € berücksichtigt wurden, worin u.a. 9.094,67 € aus der Beteiligung an der KurzbezW sowie 0,00 € aus der Beteiligung an der KurzbezU enthalten waren.
Der (im Sinne des § 253 BAO angefochtene) Einkommensteuerbescheid 2005 vom war vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet und durfte gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer des Jahres 2005 nach Eintritt der Verjährung festsetzen, und zwar mit 1.334,20 €. Die Änderungssperre für das Finanzamt gemäß § 300 Abs. 1 BAO (alter und neuer Fassung) war noch nicht eingetreten. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb (in Summe -2.856,37 €):
439,06 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
9.094,67 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
-12.857,31 € aus der K (Steuernummer 04-StNrK) ("04" war die Nummer des FA Wien 4/5/10) nichtausgleichsfähig;
121,80 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz);
18,38 € aus L;
327,03 € aus M.
A/6) ESt 2006:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2006 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2006 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom (aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom die Einkommensteuer für 2006 festgesetzt) und vom .
Der letzte Bescheid zur Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer für das Jahr 2006 vor dem angefochtenen Bescheid vom ist die Berufungsvorentscheidung vom .
Der gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangene, angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde auf folgende bescheidmäßige Änderungen gestützt:
des Finanzamtes Wien 1/23 zu Steuernummer StNrV (BezeichnungV) vom (Änderung des Einkünfteanteiles des Bf. von -36.796,03 € auf 0,00 €);
des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom (gleichbleibender Einkünfteanteil des Bf.);
des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom (Änderung des Einkünfteanteiles des Bf. von -2.180,19 € auf 0,00 €).
A/7) ESt 2007:
Der Bf. wurde erstmals mit Bescheid vom zur Einkommensteuer des Jahres 2007 veranlagt. Das Finanzamt WohnsitzFA erließ gemäß § 295 Abs. 1 BAO weitere Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 an den Bf., und zwar vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom (aufgrund einer Berufung vom wurde die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom vorgenommen) und vom .
Der letzte Bescheid zur Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer für das Jahr 2007 vor dem angefochtenen Bescheid vom ist die Berufungsvorentscheidung vom .
Der angefochtene, gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangene Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde auf die bescheidmäßigen Änderungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom gestützt.
B) Erhebung der Rechtsmittel und diesbezügliche erstinstanzliche Vorgänge:
Der Bf. - hierbei vertreten durch FrühereSteuerlicheVertretung - erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom ,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom ,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom ,
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom ,
den Einkommensteuerbescheid 2006 vom und
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom
mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Gegen das Ergehen der Bescheide für 2001 bis 2004 wurde Verjährung, Nichtigkeit der Grundlagenbescheide und Ergehen der Feststellungsbescheide nach einem mangelhaften Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht. Die entsprechenden Berufungsverfahren seien bereits anhängig.
Gegen das Ergehen der Bescheide für 2006 und 2007 wurde die Nichtigkeit der Grundlagenbescheide und Ergehen der Feststellungsbescheide nach einem mangelhaften Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht. Die entsprechenden Berufungsverfahren seien bereits anhängig.
Der Bf. - hierbei vertreten durch FrühereSteuerlicheVertretung - erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den am eingelangten Einkommensteuerbescheid 2005 vom mit der Beantragung der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründungen: Verjährung und Nichtigkeit der vom Finanzamt zur Folgeänderung herangezogenen Grundlagenbescheide.
Das Finanzamt WohnsitzFA erließ eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung zu den Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) vom und gegen die Einkommensteuerbescheid 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007.
Der Bf. - hierbei vertreten durch umbenannteFrühereSteuerlicheVertretung (umbenannte FrühereSteuerlicheVertretung, Firmenbuchnummer) - stellte mit Schreiben vom (= auch Datum des Eingangsstempels) und mit Bezug auf die am eingelangte Beschwerdevorentscheidung vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden vom und vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO).
Das Finanzamt WohnsitzFA legte die Beschwerden des Bf. vom und vom am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
C) Verfahrensgang der Einkünftefeststellungsverfahren mit Auswirkung für den Bf., soweit für die Begründung des vorliegenden Erkenntnisses des BFG noch von Bedeutung (eine detailliertere Darstellung des Verfahrensganges (Chronologie) wurde beiden Streitparteien als Beilage zum Schreiben des zur Kenntnis gebracht):
Der Bf. war u.a. an folgenden vier Mitunternehmerschaften (bzw. einer nicht als Mitunternehmerschaft anerkannten Personenmehrheit) beteiligt, aus deren Einkünftefeststellungsverfahren Folgendes hier relevant ist:
C/1) KurzbezW (ehemalige LangbezeichnungW), Steuernummer (33)-StNrW:
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ folgende, mit datierte Bescheide an die ehemals an der LangbezeichnungW beteiligt gewesenen Personen:
Bescheide zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005;
(Feststellungs)Bescheide gemäß §92 iVm § 190 Abs. 1 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 mit dem Ausspruch des Unterbleibens der Feststellung von Einkünften für das jeweilige Jahr.
Das Bundesfinanzgericht wies mit Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013 die Beschwerden gegen die fünf erstgenannten Bescheide vom zur Feststellung der Einkünfte der KurzbezW für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 als unzulässig zurück, weil diese Bescheide nichtig sind.
Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7102230/2013, die Beschwerden gegen die anderen vier Bescheide vom , die das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 aussprachen, ab.
C/2) KurzbezU (ehemalige LangbezeichnungU), Steuernummer (33-)StNrU:
Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt erließ folgende, mit datierte Bescheide an die ehemals an der LangbezeichnungU beteiligt gewesenen Personen:
Bescheide zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001, 2002 und 2003;
Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, wonach die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 unterbleibt.
Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7102483/2013, die Beschwerden gegen diese neun Bescheide als unbegründet ab.
C/3) ehemalige XundatypStille, frühere Steuernummer (04-)alteStNrX beim Finanzamt Wien 4/5/10, spätere Steuernummer
(33-)neueStNrX beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt:
Der Bf. war daran ab 2003 beteiligt.
Die diesbezüglichen Bescheide zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO vom erwiesen sich als nichtig. Daraufhin erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit datierte Bescheide zur Feststellung der in den Jahren 2003 bis 2008 (die Bescheide betreffend 2001 und 2002 sind für den Bf. nicht relevant) von der XundatypStille erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO mit jeweils 0,00 € und des Einkünfteanteiles jedes Beteiligten mit 0,00 €, wobei die Zustellung an jeden Beteiligten erfolgte und die Amtsvorständin jede Ausfertigung unterschrieb.
Dagegen wurden Beschwerden erhoben, worüber das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100253/2014, entschied und die Einkünfteanteile des Bf. für das Jahr 2003 mit -10.000,00 €, für das Jahr 2004 mit -454,48 € und für das Jahr 2005 mit 439,06 € festsetzte. Mit diesem Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht aufgrund der Beschwerden die Bescheide zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007 und 2008 dahingehend ab, dass das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ausgesprochen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund der Revision des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt das vorgenannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes - soweit für den Bf. relevant - hinsichtlich der Einkünftefeststellung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 mit Erkenntnis vom , GZ. Ro 2016/13/0027 bis 0029, auf.
Daraufhin entschied das Bundesfinanzgericht - soweit für den Bf. relevant - abermals über die Beschwerden gegen die Bescheide zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004 und 2005, erweiterte die Begründung nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und stellte in seinem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, wiederum die Einkünfteanteile des Bf. für das Jahr 2003 mit -10.000,00 €, für das Jahr 2004 mit -454,48 € und für das Jahr 2005 mit 439,06 € fest.
C/4) ehemalige YundatypStille, frühere Steuernummer (04-)alteStNrY beim Finanzamt Wien 4/5/10, spätere Steuernummer
(33-)spätereStNrY beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt:
Der Bf. war daran ab 2004, d.h. von Anfang an, beteiligt.
Die diesbezüglichen Bescheide vom gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, welche das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 aussprechen sollten, erwiesen sich als nichtig.
Daraufhin erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit datierte Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, die das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 hinsichtlich der ehemaligen YundatypStille aussprachen, wobei die Zustellung an jeden Beteiligten erfolgte und die Amtsvorständin jede Ausfertigung unterschrieb.
Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden erhoben, worüber das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100470/2014 folgendermaßen entschied:
Soweit die Beschwerden gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2004 gerichtet waren, wurde den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Dadurch lebte der Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom zur Feststellung der im Jahr 2004 von der YundatypStille erzielten Einkünfte wieder auf, welcher den Anteil des Bf. an diesen Einkünften mit -52.076,70 € feststellte.
Soweit die Beschwerden gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2005 gerichtet waren, wurden die Beschwerden abgewiesen.
Soweit die Beschwerden gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2006 gerichtet waren, wurden die Beschwerden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid betreffend 2006 nicht ist.
Soweit die Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend die Jahre 2007 und 2008 gerichtet waren, wurden die Beschwerden abgewiesen.
Soweit das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes das Jahr 2005 betraf, erhoben einige Beteiligten außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Revisionen mit Beschluss vom , Ra 2023/13/0007 bis 0010, zurückwies.
D) Schreiben des :
Nachdem die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013, betreffend KurzbezU, sowie vom , GZ. RV/7102231/2013 und vom , GZ. RV/7102230/2013, betreffend KurzbezW ergangen sind, kann die im Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer des Bf. vorgebrachte Nichtigkeit der Grundlagenbescheide (Bescheide zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Bescheide zur Feststellung, dass eine Feststellung der Einkünfte unterbleibt, d.h. Nichtfeststellungsbescheide) nunmehr beurteilt werden.
Das Bundesfinanzgericht richtete an beide Streitparteien ein mit datiertes Schreiben mit zwei Beilagen. Die beigelegte Chronologie der Verfahren sollte der Beurteilung der vorgebrachten Verjährung und der weiteren Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 BAO sowie der Einbeziehung der nunmehr ebenfalls rechtskräftigen Verfahren betreffend XundatypStille sowie YundatypStille dienen. Weiters wurde eine vorläufige Skizzierung der Entscheidung über die Beschwerden des Bf. zur Einkommensteuer 2001 bis 2007, welche den nachfolgenden Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zugrundeliegt, beigelegt. Ein Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO wurde angeboten.
Seitens des Bf. wurde mit Eingabe vom mitgeteilt, dass kein Erörterungstermin erforderlich sei. Das Bundesfinanzgericht brachte diese Eingabe dem Finanzamt Österreich (Rechtsnachfolger der ursprünglichen belangten Behörde) zur Kenntnis. Seitens des Finanzamt erfolgte keine Reaktion.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
E) In den Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) des Beschwerdeführers (abgekürzt: Bf.) vom bzw. wird die Nichtigkeit der Grundlagenbescheide und das Ergehen der Feststellungsbescheide nach einem mangelhaften Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht. Für die Streitjahre 2001 bis 2005 wird auch Verjährung eingewendet. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Im Ergebnis wird damit vorgebracht, dass alle angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 6. bzw. bzw. nicht ergehen hätten dürfen.
Alle angefochtenen Einkommensteuerbescheide (für 2001, für 2002, für 2003 und für 2004 vom , für 2005 vom , für 2006 und 2007 vom ) sind gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassen worden. Jeder der angefochtenen Einkommensteuerbescheide war mit einer oder mehreren (geänderten) bescheidmäßigen Feststellungen (eines Finanzamtes zu einer bestimmten Steuernummer) begründet. Eine solche Feststellung, von denen ein Einkommensteuerbescheid (oder ein Körperschaftsteuerbescheid) abgeleitet ist, kann sein:
ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr; auch als (Einkünfte-)Feststellungsbescheid oder Grundlagenbescheid bezeichnet;
ein Bescheid gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO mit dem Ausspruch, dass für ein bestimmtes Jahr die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO unterbleibt (zu unterbleiben hat); auch als Feststellungsbescheid, Nichtfeststellungsbescheid oder Grundlagenbescheid bezeichnet.
eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, welche über eine der beiden vorgenannten Angelegenheiten (Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO bzw. Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO) abspricht, denn gemäß § 93a Satz 1 BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere u.a. § 295 BAO) sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwenden.
§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
In den hier relevanten Arten von Feststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden) wird über die Höhe und Verteilung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften nach § 188 BAO abgesprochen oder gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO ausgesprochen.
Hingegen spricht ein derartiger Feststellungsbescheid nicht über die eigene Rechtswirksamkeit oder die eigene Nichtigkeit ab. Ebenso spricht ein derartiger Feststellungsbescheid nicht über die eingetretene oder noch nicht eingetretene Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207 bis 209a BAO der abgeleiteten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ab.
Daher sind die im abgeleiteten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerverfahren vorgebrachten Beschwerdebegründungen
der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides bzw.
der Festsetzungsverjährung bei der abgeleiteten Abgabe
nicht gegen eine im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung gerichtet; sie werden nicht von § 252 Abs. 1 BAO erfasst und sind zulässige Beschwerdebegründungen (vgl. mit demselben Ergebnis Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 252 Rz 9 f).
F) § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
Es ist zunächst für jeden der angefochtenen Bescheide zu überprüfen, ob er ergehen durfte (und musste, weil § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu vollziehen ist), wobei die im Folgenden dargestellten vier Kriterien (G, H, I, J) für ein bestimmtes Jahr kumulativ erfüllt sein müssen, um die Erlassung eines abgeleiteten Einkommensteuerbescheides für dieses Jahr zu ermöglichen.
G) Unter einem Feststellungsbescheid im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO ist nur ein wirksam erlassener Bescheid zu verstehen, nicht hingegen ein nichtiger Bescheid (Nichtbescheid).
Aus dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102231/2013 geht hervor, dass die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu Steuernummer StNrW, jeweils datiert mit betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungW (kurz: KurzbezW) nichtig sind. Diese vermeintlichen Grundlagenbescheide waren somit ungeeignet, die Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 zu ermöglichen.
Jedoch war das Ergehen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 auch auf die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungU (kurz: KurzbezU) vom gestützt. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013, wurde über die Beschwerden gegen (u.a.) diese Bescheide inhaltlich (meritorisch) durch Abweisung entschieden. Daraus folgt, dass diese Bescheide als wirksam angesehen wurden.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 ergingen daher auch aufgrund von Feststellungsbescheiden und nicht nur aufgrund von Nichtbescheiden.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 war auf Feststellungsbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom hinsichtlich KurzbezW und vom hinsichtlich KurzbezU sowie auf Feststellungen des Finanzamtes Wien 1/23 vom gestützt. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom GZ. RV/7102230/2013, wurde über die Beschwerden gegen (u.a.) den Nichtfeststellungsbescheid hinsichtlich KurzbezW für 2006 inhaltlich (meritorisch) durch Abweisung entschieden. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013, wurde über die Beschwerden gegen u.a. den Nichtfeststellungsbescheid hinsichtlich KurzbezU für 2006 inhaltlich (meritorisch) durch Abweisung entschieden. Daraus folgt, dass diese Bescheide als wirksam angesehen wurden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 erging daher aufgrund von wirksamen Grundlagenbescheiden (Nichtfeststellungsbescheiden) und nicht aufgrund von Nichtbescheiden.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 war nur auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom hinsichtlich KurzbezW gestützt. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102230/2013, wurde über die Beschwerden gegen u.a. den Nichtfeststellungsbescheid hinsichtlich KurzbezW für 2007 inhaltlich (meritorisch) durch Abweisung entschieden. Daraus folgt, dass dieser Bescheid als wirksam angesehen wurde. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 erging daher aufgrund eines wirksamen Grundlagenbescheides (Nichtfeststellungsbescheides) und nicht aufgrund eines Nichtbescheides.
Das Kriterium, dass nur ein wirksamer Feststellungsbescheid ein solcher im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO ist daher hinsichtlich aller Streitjahre erfüllt, sodass alle sieben angefochtenen Bescheide nach dem nächsten Kriterium zu untersuchen sind.
H) Das Erfordernis der "nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides" (Nachträglichkeit) gemäß § 295 Abs. 1 BAO bedeutet, dass nur ein Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid oder Nichtfeststellungsbescheid), der nach der zuletzt erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer (Einkommensteuerveranlagung) für das betreffende Jahr erlassen worden ist, zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO führen kann.
H/1) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2001 vom war der Einkommensteuerbescheid 2001 vom in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU, ehemalige LangbezeichnungU) für 2001 vom erfüllt daher das Kriterium der Nachträglichkeit.
H/2) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2002 vom war der Einkommensteuerbescheid 2002 vom in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) für 2002 vom erfüllt daher das Kriterium der Nachträglichkeit.
H/3) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2003 vom war der Einkommensteuerbescheid 2003 vom in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) für 2003 vom erfüllt daher das Kriterium der Nachträglichkeit.
H/4) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2004 vom war der Einkommensteuerbescheid 2004 vom in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) für 2004 vom erfüllt daher das Kriterium der Nachträglichkeit.
H/5) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2005 vom war der Einkommensteuerbescheid 2005 vom in der Fassung durch den Berichtigungsbescheid vom in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) für 2005 vom erfüllt daher das Kriterium der Nachträglichkeit.
H/6) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom war die mit der Berufungsvorentscheidung vom vorgenommene Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 in Kraft. Die im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO herangezogenen Grundlagenbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt für 2006 zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) vom und zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom sowie der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 für 2006 vom erfüllen daher alle drei das Kriterium der Nachträglichkeit nicht.
Im Übrigen kann die Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom auch nicht auf den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006 hinsichtlich ehemalige XundatypStille gestützt werden, weil letzterer erst nach dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen worden ist. Es ist unzulässig, einen abgeleiteten Bescheid auf einen zukünftigen Grundlagenbescheid zu stützen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 295 Tz 13, wonach ein nach dem abgeleiteten Bescheid erlassener Grundlagenbescheid keine Sanierung der Nichtigkeit des vor Erlassung des abgeleiteten Bescheides erlassenen, vermeintlichen Grundlagenbescheides bewirkt). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein im angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht angeführter Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) das Ergehen des Einkommensteuerbescheides zulässigerweise stützen kann.
H/7) Vor der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom war die mit der Berufungsvorentscheidung vom vorgenommene Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 in Kraft. Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrW (KurzbezW) für 2007 vom erfüllte daher das Kriterium der Nachträglichkeit nicht.
Auch der - im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 nicht angeführte - Grundlagenbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer StNrU (KurzbezU) vom erfüllte das Kriterium der Nachträglichkeit nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein im angefochtenen, abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nicht angeführter Grundlagenbescheid das Ergehen des Einkommensteuerbescheides zulässigerweise stützen könnte.
Im Übrigen kann die Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom auch nicht auf den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 hinsichtlich ehemalige XundatypStille gestützt werden, weil letzterer erst nach dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 erlassen worden ist. Wie in Abschnitt H/6 bereits dargestellt, ist es unzulässig, den abgeleiteten Bescheid auf einen zukünftigen Grundlagenbescheid zu stützen.
Wegen Nichterfüllung des Kriteriums der Nachträglichkeit sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 vom stattgebend aufzuheben.
I) Die Festsetzung der Einkommensteuer unterliegt der Verjährung. Diese beginnt gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, für welches die Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer vorgenommen wird. Die Verjährung der Einkommensteuer beträgt gemäß § 207 Abs. 2 (zunächst) fünf Jahre. Zur Verlängerung der Verjährungsfrist bestimmt § 209 Abs. 1 BAO: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." (Der letzte Satz ist erst nach dem Streitzeitraum eingefügt worden und hat im vorliegenden Fall ohnehin keinen erkennbaren Anwendungsbereich.) Sofern sich ergibt, dass ein angefochtener Einkommensteuerbescheid vor Ablauf der Verjährung (oder zulässigerweise gemäß § 209a BAO) ergangen ist, und seine Erlassung sich auch sonst als zulässig erweist, darf (und muss) das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuer für das betreffende Jahr gemäß § 209a Abs. 1 BAO nach Eintritt der Verjährung festsetzen.
I/1) Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2001 begann mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen. Die Einkommensteuerbescheide für 2001 vom , und verlängerten die zunächst fünfjährige Verjährungsfrist auf sechs Jahre. Das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist war somit das Jahr 2007, in welchem aber keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2001 ersichtlich sind. Damit ist mit Ablauf des Jahres 2007 die Verjährung der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 eingetreten. Weitere Amtshandlungen in den Jahren 2009 bis 2011 können die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht verlängern.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom setzte somit entgegen der eingetretenen Verjährung die Einkommensteuer für das Jahr 2001 fest und ist daher stattgebend aufzuheben.
I/2) Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2002 begann mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen. Die Einkommensteuerbescheide für 2002 vom , , und verlängerten die zunächst fünfjährige Verjährungsfrist auf sechs Jahre. Das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist war somit das Jahr 2008, in welchem aber keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2002 ersichtlich sind. Damit ist mit Ablauf des Jahres 2008 die Verjährung der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2002 eingetreten. Weitere Amtshandlungen in den Jahren 2009 bis 2011 können die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht verlängern.
Die im Jahr 2008 vorgenommenen Amtshandlungen in den Verfahren zur Feststellung der Einkünfte betreffend XundatypStille sowie betreffend YundatypStille waren keine Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Bf. für die Jahre 2001 und 2002, weil der Bf. erst ab 2003 an der XundatypStille und erst ab 2004 an der YundatypStille beteiligt war.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom setzte somit entgegen der eingetretenen Verjährung die Einkommensteuer für das Jahr 2002 fest und ist daher stattgebend aufzuheben.
I/3) Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2003 begann mit Ablauf des Jahres 2003 zu laufen. Die Einkommensteuerbescheide für 2003 vom , , und verlängerten die zunächst fünfjährige Verjährungsfrist auf sechs Jahre. Das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist war somit das Jahr 2009. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf sieben Jahre. Sodann war das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2010. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf acht Jahre. Die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO führt nicht dazu, dass dieser Bescheid seinen Charakter als Amtshandlung verliert (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz 10). Sodann war das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2011. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf neun Jahre. Sodann war das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2012.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Die Beschwerde des Bf. vom (und anderer Beteiligter) gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend XundatypStille für das Jahr 2003 wurde innerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Deshalb durfte der (für den Bf. gegenüber dem Bescheid vom günstigere) Einkommensteuerbescheid 2003 des Finanzamtes WohnsitzFA vom , der vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet war, zulässigerweise gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach Eintritt der Verjährung festsetzen.
I/4) Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2004 begann mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Die Einkommensteuerbescheide für 2004 vom , , , , , und verlängerten die zunächst fünfjährige Verjährungsfrist auf sechs Jahre. Das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist war somit das Jahr 2010. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf sieben Jahre. Sodann war das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2011. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf acht Jahre. Sodann war das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2012. Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY) für das Jahr 2004 unterbleibt, verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf neun Jahre. Die Aufhebung dieses Bescheides vom durch das Erkenntnis des GZ. RV/7100470/2014 führt nicht dazu, dass dieser Bescheid seinen Charakter als Amtshandlung verliert (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 209 Rz 10). Sodann war das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2013.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Die Beschwerde des Bf. vom (und anderer Beteiligter) gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend XundatypStille für das Jahr 2004 wurde innerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Deshalb durfte der Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamtes WohnsitzFA vom , der vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet war, zulässigerweise gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer für das Jahr 2004 nach Eintritt der Verjährung festsetzen.
I/5) Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2005 begann mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen. Die Einkommensteuerbescheide für 2005 vom , , , , , , und verlängerten die zunächst fünfjährige Verjährungsfrist auf sechs Jahre. Das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist war somit das Jahr 2011. Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der im Jahre 2005 von der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer neueStNrX) erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf sieben Jahre. Sodann war das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2012. Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY) für das Jahr 2005 unterbleibt, verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf acht Jahre. Sodann war das zunächst letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2013. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom verlängerte die Verjährungsfrist um ein Jahr auf neun Jahre. Sodann war das letzte Jahr der verlängerten Verjährungsfrist das Jahr 2014.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Die Beschwerde des Bf. vom (und anderer Beteiligter) gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend XundatypStille für das Jahr 2005 wurde innerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Deshalb durfte der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes WohnsitzFA vom , der vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet war, zulässigerweise gemäß § 209a Abs. 2 BAO die Einkommensteuer für das Jahr 2005 nach Eintritt der Verjährung festsetzen.
2006 und 2007: Es ist unmittelbar erkennbar, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 vom innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sind. Gegen diese beiden Bescheide wendet der Bf. die Verjährung nicht ein. Da diese zwei Bescheide schon wegen der Nichterfüllung des Kriteriums der Nachträglichkeit stattgebend aufzuheben sind, braucht hier auf die Verjährung der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 nicht näher eingegangen werden.
J) Wenn ein nachträglich erlassener Grundlagenbescheid zu keiner Änderung der davon abgeleiteten Veranlagung (=Festsetzung) der Einkommensteuer führt, ist kein neuer abgeleiteter Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erlassen (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 295 Rz 6; Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 9).
Da schon feststeht, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2006 und 2007 stattgebend aufzuheben sind, braucht dieses Kriterium nur mehr hinsichtlich 2003, 2004 und 2005 untersucht zu werden.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2003 betreffend die KurzbezU vom abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2003 aus der KurzbezU von -9.311,40 € auf 5.477,53 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2003, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 ist zu Recht ergangen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom zur Feststellung des Unterbleibens der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 hinsichtlich KurzbezU abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2004 aus der KurzbezU von 3.637,80 € auf 0,00 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2004, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist zu Recht ergangen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom Bescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom zur Feststellung des Unterbleibens der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 hinsichtlich KurzbezU abgeleitet. Aufgrund dieses Grundlagenbescheides hat sich der Anteil des Bf. an den Einkünften des Jahres 2005 aus der KurzbezU von 17.178,65 € auf 0,00 € geändert. Somit bestand Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2005, und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 ist zu Recht ergangen.
K) Konsequenzen aus den gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2003, 2004 und 2005 vom :
§ 300 Abs. 1 BAO in der bis geltenden (alten) Fassung durch FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 bestimmte: "Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des §262 Abs.2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben."
§ 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der (neuen) Fassung durch AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, welche gemäß § 323 Abs. 51 BAO mit in Kraft getreten ist, bestimmt: "Ab Vorlage der Beschwerde (§265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§264 Abs.6) bzw. in den Fällen des §262 Abs.2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben."
Für die Anwendung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren, wozu auch das Abgabenverfahren gehört, und wie sie der § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO (alter und neuer Fassung) enthält, gilt im Falle ihrer Änderung laut Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007/14 (ÖStZ 2007, 16) folgende, allgemeine Regel: "Ändern sich die Verfahrensvorschriften, so ist das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben."
Anlässlich des Ergehens der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 im Juli 2016 war nach dieser Regel § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der alten Fassung anzuwenden. Anlässlich der Beurteilung des Ergehens dieser drei Bescheide in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wäre die Anwendung der heute geltenden neuen Fassung denkbar oder der im Juli 2016 geltenden alten Fassung denkbar. Diese Unterscheidung kann aber hier dahingestellt bleiben: Im Sinne der alten Fassung ist der (im Februar 2018 gestellte) Vorlageantrag erst nach dem Juli 2016 gestellt worden. Im Sinne der neuen Fassung sind die Beschwerden im Mai 2018 - somit nach dem Juli 2016 - an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden. In jeder der beiden Varianten waren die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 nicht von der Nichtigkeit im Sinne des § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO betroffen, sondern führen als wirksame Bescheide zur Anwendung des § 253 BAO.
§ 253 BAO bestimmt: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst." [Anm.: Eine Bescheidbeschwerde ist eine Beschwerde, die gegen einen Bescheid gerichtet ist.]
Daher gelten die Beschwerden vom und vom - soweit sie gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 vom bzw. vom gerichtet waren, nunmehr "auch als" gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 vom gerichtet. Dieses "auch als" im Normtext des § 253 BAO wird hier so aufgefasst, dass das Ergehen der Bescheide vom bzw. vom auf die Erfüllung der Voraussetzungen ihrer Erlassung gemäß § 295 Abs. 1 BAO geprüft wurde. Die Erlassung der Bescheide vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO hat sich auch - wie bereits dargestellt - als richtig erwiesen, was im Übrigen unstrittig ist. Strittig sind nur Inhalte der Bescheide.
L) Entscheidung über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit des Einkommens und der Einkommensteuer der Jahre 2003, 2004 und 2005:
Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2006 und 2007 stattgebend aufzuheben sind, kann nur an den Einkommensteuerbescheiden für 2003, 2004 und 2005, deren Erlassung bestätigt wird, eine Änderung vorgenommen werden. Gemäß § 192 BAO sind die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen.
§ 279 Abs. 1 BAO bestimmt: "Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht somit nicht nur über die Beschwerden hinsichtlich 2003, 2004 und 2005 - teilweise stattgebend (denn dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide wird nicht entsprochen) - ab, sondern auch über die "Sache", welche den Gegenstand der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005 vom gebildet hat, d.h. die Veranlagungen des Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Dies geschieht jeweils durch Abänderung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO, indem folgende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in Feststellungsverfahren bei der Berechnung der Einkünfte, des Einkommens und der Einkommensteuer des Bf. jeweils für 2003, 2004 und 2005 einbezogen werden:
Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, betreffend XundatypStille;
Erkenntnis vom , GZ. RV/7102483/2013, betreffend KurzbezU;
Erkenntnis vom , GZ. RV/7100470/2014, betreffend YundatypStille (ab 2004);
Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, betreffend KurzbezW.
L/1) Berechnungen für 2003:
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
-10.000,00 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX)("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
-3.229,03 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
+5.477,53 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
+2.240,69 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
In Summe sind dies -5.510,51 €. Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2003 laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100253/2014 und gleichlautend vom , GZ. RV/7101107/2018, bereits berücksichtigt.
Der berücksichtigte Anteil des Bf. an den Einkünften der KurzbezU ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Hingegen haben sich die Bescheide vom und vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2003 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch die Berufungsvorentscheidung vom zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2003 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften mit -3.279,11 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2003 vom berücksichtigten Betrag in Höhe von -3.229,03 €. Daraus resultieren Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2003 in Höhe von
insgesamt -5.560,89 €.
L/2 Berechnungen für 2004:
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
-454,48 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
-4.155,93 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
+7.528,12 € aus T (Steuernummer 46-StNrT) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz).
In Summe sind dies +2.917,71 €.
Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2004 in Höhe von -454,48 € laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100253/2014 und gleichlautend vom , GZ. RV/7101107/2018 bereits berücksichtigt.
Noch nicht berücksichtigt ist das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100470/2014, mit welchem der Feststellungsbescheid vom mit dem Ausspruch des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung für das Jahr 2004 betreffend ehemalige YundatypStille ersatzlos aufgehoben wurde. Dadurch lebte der Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom zur Feststellung der im Jahr 2004 von der YundatypStille erzielten Einkünfte wieder auf, welcher den Anteil des Bf. an diesen Einkünften mit -52.076,70 € feststellte. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2004 vom berücksichtigten Betrag in Höhe von 0,00 €.
Die Bescheide vom und vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2004 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) haben sich als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2004 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften
mit -10.227,97 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2004 vom berücksichtigten Betrag in Höhe von -4.155,93 € .
Die Berücksichtigung eines Anteiles in Höhe von 0,00 Euro (gleichbedeutend: keinem Anteil) des Bf. an den Einkünften der KurzbezU entspricht dem Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom , wonach hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungU (KurzbezU) die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 unterbleibt. Dies ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Die in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu berücksichtigenden Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 betragen somit insgesamt -55.231,03 €. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte dadurch unter 36.400,00 € sinkt, ist das Topf-Sonderausgaben-Viertel in (voller) Höhe von 730,00 € (wie im ESt-Bescheid 2004 vom ) zu berücksichtigen. Da das Einkommen unter 35.511,00 € sinkt, ist der allgemeine Steuerabsetzbetrag gemäß der für die Veranlagung zur ESt für 2004 anwendbaren Fassung von § 33 Abs. 3 EStG 1988 unter Anwendung der Ausschleifregelung zu berücksichtigen.
L/3 Berechnungen für 2005:
Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom enthält folgende Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb:
+439,06 € aus der ehemaligen XundatypStille (Steuernummer 33-neueStNrX) ("33" war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt);
0,00 € aus der ehemaligen YundatypStille (Steuernummer 33-spätereStNrY);
+9.094,67 € aus der ehemaligen LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW);
0,00 € aus der ehemaligen LangbezeichnungU (KurzbezU, Steuernummer 33-StNrU);
-12.857,31 € aus der K (Steuernummer 04-StNrK) ("04" war die Nummer des FA Wien 4/5/10) nichtausgleichsfähig;
+121,80 € aus Z (Steuernummer 46-StNrZ) ("46" war die Nummer des Finanzamtes Linz);
+18,38 € aus L;
+327,03 € aus M.
In Summe sind dies -2.856,37 €.
Hierbei ist der Einkünfteanteil des Bf. an der ehemaligen XundatypStille des Jahres 2005 in Höhe von +439,06 € laut Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100253/2014 und gleichlautend vom , GZ. RV/7101107/2018 , bereits berücksichtigt.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100470/2014, wies die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid vom mit dem Ausspruch des Unterbleibens einer Einkünftefeststellung für das Jahr 2005 betreffend ehemalige YundatypStille ab. Dadurch ist bestätigt, dass im Einkommensteuerbescheid 2005 ein Einkünfteanteil in Höhe von 0,00 € (=kein Einkünfteanteil) aus der YundatypStille zu berücksichtigen ist.
Die Bescheide vom und vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO des Jahres 2005 für die ehemalige LangbezeichnungW (KurzbezW, Steuernummer 33-StNrW) haben sich als nichtig erwiesen, sodass diesbezüglich auf die zeitlich letzte davorliegende Feststellung der Einkünfte durch den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte des Jahres 2005 betreffend KurzbezW zurückzugreifen ist. Darin wurde der Anteil des Bf. an den Einkünften mit -7.011,55 € festgestellt. Dieser Betrag ersetzt den im Einkommensteuerbescheid 2005 vom berücksichtigten Betrag in Höhe von +9.094,67 €.
Die Berücksichtigung eines Anteiles in Höhe von 0,00 Euro (gleichbedeutend: keinem Anteil) des Bf. an den Einkünften der KurzbezU entspricht dem Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom , wonach hinsichtlich ehemalige LangbezeichnungU (KurzbezU) die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 unterbleibt. Dies ist durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7102483/2013 bestätigt worden.
Die in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu berücksichtigenden Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb des Jahres 2005 betragen somit insgesamt -18.962,59.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Klärung einiger Rechtsfragen konnte dahingestellt bleiben, weil die jeweiligen beiden Varianten zum selben Ergebnis führten, sodass das Erkenntnis nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen abhing. Ansonsten konnten die Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden oder ergaben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Angesichts der eindeutigen Rechtslage wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102166.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at