Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2023, RM/6100001/2023

Vorläufige Beschlagnahme zweier Cash-Center und das Aufbrechen einer Tür zu einem Abstellraum durch Organe der Finanzpolizei rechtmäßig?

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/12/0027.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rolf Karpenstein, c/o Blume Ritscher Nguyen Karpenstein Zingelmann, Gerhofstraße 40, 20354 Hamburg, über deren Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung am in ***Ort1***, ***Strasse1***, Top 5, durch Beschlagnahme zweier Cash-Center samt allfällig darin befindlicher Bargeldbeträge in unbestimmter Höhe sowie durch das zwangsweise Öffnen einer Tür zu einem Abstellraum nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit von Mag. Simon Wallner für Mag. Marcus Marakovics für Rolf Karpenstein und Dr. Michaela Krempl-Pfeifenberger für die belangte Behörde

1. den Beschluss gefasst:

I.) Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme der zwei Cash-Center und zwar mit der Finanzamtsgerätenummer FA1, Seriennummer ***Nr1***, Versiegelungsplaketennummer A055307, A055305, A055306 und der Finanzamtsgerätenummer FA2, Seriennummer ***Nr2***, Versiegelungsplaketennummer A055308, A055304, A055303, wird infolge des Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gem. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.) Ein Kostenersatz nach § 35 VwGVG findet nicht statt.

III.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2.) zu Recht erkannt:

I.) Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der zwangsweisen Öffnung einer Tür zu einem Abstellraum im Geschäftslokal ***Ort1***, ***Strasse1***, Top 5, wird gem. § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.) Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) iHv insgesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei wegen Verletzung der durch Primärrecht der Europäischen Union (AEUV und GRC) gewährleisteten Garantien sowie wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (EMRK, StGG und GSpG). Zusammenfassend hätten Organe der Finanzpolizei am in ***Ort1***, ***Strasse1***, im dortigen Geschäftslokal der Beschwerdeführerin, zwei ***Firmenname1*** samt darin befindlicher Bargeldmenge vorläufig beschlagnahmt und in die Landespolizeidirektion ***Ort1a*** gebracht. Weiters sei zu einem Abstellraum die Tür aufgebrochen und das Schloss ausgetauscht worden. Diese Vorgehensweise sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, sei die zwangsweise Ausübung nicht angedroht worden, sei die Maßnahme nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen, sei kein Verdacht einer Übertretung nach dem GSpG vorgelegen, handle es sich bei den Geräten um keine Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel nach dem GSpG und hätte die Amtshandlung abgebrochen werden müssen, nachdem niemand anwesend gewesen sei.

Zudem seien die von den Organen der Finanzpolizei gesetzten Maßnahmen mangels Subsidiarität auch nicht im Verwaltungsweg vor der zuständigen Verwaltungsbehörde der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** bekämpfbar, weil diese, welche ausschließlich für Verwaltungsübertretungen zuständig sei, nicht das Verhalten von Finanzorganen überprüfen könne.

Darüber hinaus dauere die Amtshandlung durch den ungesetzlichen Eigentumsentzug (Art 17 GRC) sowie durch die Störung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art 49 und 56 AEUV) und Beeinträchtigung der Berufsfreiheit respektive der unternehmerischen Freiheit (Art 15 und 16 GRC) und des Eingriffes in das Vermögen (Art 21 GRC) noch an und sei auch gegen österreichisches Verfassungsrecht (Art. 1 ZPEMRK sowie Art. 5 StGG) verstoßen worden.

Es werde daher der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorgehensweise der Finanzpolizei für rechtswidrig zu erklären.

Mit Beschluss vom forderte das Gericht die belangte Behörde auf zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom übermittelte die belangte Behörde die bezughabenden Akten und führte zur Beschwerde im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehle, da im Zuge der Kontrolle und den nachfolgenden Erhebungen nicht geklärt werden konnte, wer tatsächlich Betreiber bzw. Mieter des Geschäftslokales Top 5 sowie Eigentümer der darin befindlichen Cash-Center sei. Daher sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zudem sei zwischenzeitig mit Bescheid vom hinsichtlich der zwei Cash-Center ein Beschlagnahmebescheid von der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** erlassen worden und sei daher unter Verweis auf die Judikatur des VwGH die Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eingetreten und sei folglich das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.

Darüber hinaus sei die gegenständliche Kontrolle rechtskonform erfolgt und keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden. So sei aus Eigenem eine Kontrolle aufgrund mehrerer Anzeigen hinsichtlich des als "***Firmenname1***" bezeichneten Lokales an der Adresse ***Strasse1*** in ***Ort1*** durchgeführt worden und sei festgestellt worden, dass es sich dabei um zwei getrennte Lokale handle, sei angedroht worden sich zwangsweise den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Top 5 zu verschaffen, sei die Eingangstüre von einem Gast geöffnet worden, gaben alle anwesenden Personen an, Gäste zu sein und seien in Ermangelung einer Ansprechperson Testspiele bei den Geräten durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich bei den betriebsbereit aufgestellten und voll funktionsfähigen Geräten um sogenannte Cash-Center handle und daher Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs 4 GSpG ermöglichen, im Lokal betrieben worden seien.

Daher seien die zwei Cash-Center vorläufig beschlagnahmt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen worden und seien diese Geräte später der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** übergeben worden. Zudem sei die versperrte Tür zu einem Innenraum von einem Schlosser fachmännisch geöffnet worden und habe sich herausgestellt, dass es sich bei diesem Raum um ein kleines Büro bzw. um einen Lagerraum handle. Da in diesem Raum keine Hinweise betreffend Betreiber des Lokales bzw. der Geräte gefunden worden seien, sei das Schloss ausgetauscht und der Raum wieder versperrt worden. Die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme der Geräte sei in dreifacher Ausfertigung im Lokal hinterlassen worden, ebenso eine Information über die zwangsweise Öffnung der Innentür sowie der Hinterlegung der Schlüssel bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a***.

Darüber hinaus hätten Erhebungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Gewerbeberechtigung habe, über keine Dienstnehmer verfüge und sei nach wie vor unklar, ob die Beschwerdeführerin Mieterin bzw. Betreiberin des Geschäftslokales Top 5 und der beschlagnahmten Geräte gewesen sei.

Mit Beschluss vom forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf sich dazu zu äußern. In ihrer ausführlichen Replik, welche aufgrund einer gewährten Fristverlängerung, am beim Gericht einlangte, hielt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rspr. des EuGH zunächst fest, dass sie sich als Grundrechtsträgerin, insbesondere auf Art 47 GRC stütze und die höherrangigen Freiheitsrechte der Dienstleistungsfreiheit sowie der Grundrechte nach der GRC uneingeschränkt vom Bundesfinanzgericht zu gewährleisten seien.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde behaupteten fehlenden Aktivlegitimation entgegnete die Beschwerdeführerin, dass für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts genüge, welches gegenüber der Beschwerdeführerin lediglich möglich sein müsse und verkenne die belangte Behörde, dass einer der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, die Miete entrichtet habe, somit ein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Zudem wurden Rechnungen über den Kostenersatz betreffend Miete und Betriebskosten vorgelegt.

Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend bzw. ergänzend aus, dass durch einen nachträglichen, der Beschwerdeführerin nicht wirksam zugestellten, Bescheid der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** als weisungsgebundener Verwaltungsbehörde der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht ex tunc ungeschehen gemacht werden könne, da diesfalls eine Verwaltungsbehörde das Handeln der Finanzbehörde beurteilen würde, was von der sachlichen Zuständigkeit dieser beiden Behörden aus betrachtet schlicht unmöglich sei. Zudem sei ohne Schuldbeweis bzw. aufgrund eines nicht näher geprüften Verdachtes einer Verwaltungsübertretung eine vorläufige Beschlagnahme der Geräte durchgeführt worden und sei hinsichtlich des Aufbrechens der Tür zu einem Abstellraum willkürlich und gesetzlos gehandelt worden und sei grundlos davon ausgegangen worden, dass sich im Abstellraum Glücksspieleinrichtungen befinden würden und sei durch das Auswechseln des Schlosszylinders ein Schaden entstanden.

Zudem sei ein Beschlagnahmebescheid erlassen worden, welcher sich auf den Verdacht einer Verwaltungsübertretung stütze, wobei ein Verwaltungsstrafverfahren nicht geführt worden sei und habe die belangte Behörde das Unionsrecht ignoriert. So seien die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ihre Rechte aus Art. 15-17 der Charta genauso grob verletzt worden, wie die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus der österreichischen Verfassung.

Darüber hinaus sei die Androhung nicht gegenüber dem gesetzlich geforderten "Betroffenen" ausgeübt worden, weil eine solche Person der Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Eine solche Person sei auch nicht erforderlich gewesen, da keine Glücksspieleinrichtungen betrieben bzw. bereitgehalten worden seien. Daher stimme es nicht, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele durchgeführt werden können, da solche Spiele nur auf mobilen Geräten abrufbar seien und gebe es dazu keine Strafnorm. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin durch das Anbieten und Einlösen von Gutscheinen lediglich von ihrer unternehmerischen Freiheit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 und Art 56 AEUV iVm Art 16 GRC Gebrauch gemacht, welche unter keiner Sanktion stehe, sondern uneingeschränkt zu gewährleisten sei. Durch die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens seien daher die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit verletzt worden und habe die Beschwerdeführerin nicht im Entferntesten den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem GSpG gesetzt.

Die vorläufige Beschlagnahme sei daher rechtswidrig und grob willkürlich erfolgt und seien die nachträglichen Erhebungen der Finanzpolizei nicht relevant, da das Gericht darüber zu entscheiden habe, ob die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Beschlagnahme der beiden Geräte im Sinne der Vorschriften der § 50 Abs. 4 und § 53 Abs. 2 GSpG unter Beachtung des Unionsrechts durchgeführt worden seien und ob es zum Aufbrechen der Türe durch Abdrehen des Schlosszylinders eine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Zudem sei eine Erforderlichkeit iSd § 50 Abs. 4 GSpG nicht gegeben gewesen, da keine Glücksspieleinrichtungen betrieben worden seien und das Einschreiten durch die Finanzpolizei aus eigenem Interesse erfolgt sei. Darüber hinaus fehle es an der Verhältnismäßigkeit.

Schließlich regte die Beschwerdeführerin aufgrund des ihrer Ansicht nach besonders schweren und willkürlichen Eingriffs in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechte und Grundfreiheiten an, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen und führte im Anschluss sieben Vorabentscheidungsfragen näher aus.

In ihrer Gegenäußerung vom führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, weder im Beschlagnahmeverfahren bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a***, noch im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren, von sich selbst behauptet oder gar nachgewiesen habe, Lokalbetreiberin des gegenständlich kontrollierten Geschäftslokals Top 5 bzw. Eigentümerin der zwei beschlagnahmten Cash-Center gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe lediglich am bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** die "Ausfolgung unserer 2 Geräte" beantragt, ohne einen Eigentumsnachweis für die beschlagnahmten Geräte erbracht zu haben. Zudem sei die vorläufige Beschlagnahme durch Erlassung des Beschlagnahmebescheides beendet und sei die Kontrolle abgeschlossen, sodass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hinsichtlich der zwangsweisen Öffnung der Innentüre auch nicht mehr andauere. Zudem sei die Öffnung der Türe zu einem Nebenraum gesetzeskonform und ohne Eintritt eines Schadens erfolgt.

Im ergänzenden Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ein mündlicher Mietvertrag mit der ***Firma1*** bestehe und legte einen Überweisungsbeleg hinsichtlich der Zahlung des Kostenersatzes für die Miete betreffend Jänner bis Juni 2023 vor. Zudem stellte sie weitere Beweisanträge.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert weitere Nachweise hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation vorzulegen. Zudem führte das Bundesfinanzgericht dazu Ermittlungen bei der Hausverwaltung und dem Eigentümer der Liegenschaft ***Strasse1***, Top 5, durch und forderte den bezughabenden Akt der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** an.

In der auf Antrag der Beschwerdeführerin am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde weitere Unterlagen zum Nachweis der Aktivlegitimation vorgelegt und der Zeuge ***Name1*** dazu befragt. Zudem schilderte der damalige Einsatzleiter ***Name2*** als Zeuge die Vorgänge rund um die gegenständliche Kontrolle nach dem GSpG.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine nach dem slowakischen Recht gegründete Gesellschaft, welche ihren Sitz in ***Bf1-Adr*** hat. Sie verfügt in Österreich über keine Gewerbeberechtigung. Als Geschäftsführerin soll eine ***Name3*** fungieren. Gesellschafter sind die österreichischen Staatsbürger ***Name4*** und ***Name5***, wobei Letzterer die Geschäfte in ***Ort1a*** führt.

Aufgrund mehrerer Anzeigen führten Organe der Finanzpolizei, ***X***, am um 18 Uhr aus Eigenem eine Kontrolle des Geschäftslokales "***Firmenname1***" in ***Ort1***, ***Strasse1***, Top 5, nach dem GSpG durch. Dabei wurden sie von einer Einheit der Bundespolizei unterstützt.

Die Fenster des Lokales waren mit Folien verklebt und nicht einsehbar. Sowohl im Außen- als auch im Innenbereich befanden sich Kameras. Die Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter an der versperrten Eingangstür des Lokales durch Klopfen und lautes Rufen mit den Worten "Finanzpolizei", "Kontrolle", "Türen aufmachen" oder so ähnlich angekündigt. Da keine Reaktion erfolgte wurde nochmals diese oder ähnliche Wörter laut gerufen und mehrmals geklopft und angekündigt die verschlossene Eingangstür zwangsweise zu öffnen. Zudem wurde ein Schild gut lesbar in die Kamera gehalten, welche sich im Eingangsbereich des Lokals befand. Auf dem Schild stand "Finanzpolizei" und "Großkontrolle". In der Folge öffnete ein im Lokal befindlicher Gast die Eingangstür, sodass die Kontrollorgane das Lokal betreten und die Kontrolle durchführen konnten. Es befanden sich ausschließlich Gäste im Lokal. Eine Person iSd § 50 Abs. 4 GSpG war nicht anwesend.

Im Lokal befanden sich zwei betriebsbereite und voll funktionsfähige Cash-Center mit den Seriennummern ***Nr1*** und ***Nr2***. Diese Geräte boten den Gästen die Möglichkeit, Geldguthaben zur Durchführung von Glücksspielen im Internet aufzuladen und erworbene Gewinne auszuzahlen. Die zwei Cash-Center samt darin allfällig befindlicher Bargeldmenge wurden von den Organen der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme wurde in dreifacher Ausfertigung im Lokal hinterlassen. Die Geräte wurden bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** in amtliche Verwahrung genommen. ***Name5*** und ***Name4*** wussten von der vorläufigen Beschlagnahme der beiden Cash-Center, trotzdem meldete sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Behörde. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** vom wurde hinsichtlich der beiden Cash-Center ein Beschlagnahmebescheid erlassen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** und wurde am wirksam.

Zudem wurde bei der Kontrolle eine versperrte Innentür zu einem kleinen Büro bzw. Abstellraum auf Veranlassung der Organe der Finanzpolizei durch einen Schlosser fachmännisch geöffnet. Es wurde in diesem Innenraum keine Hinweise auf Glücksspieleinrichtungen festgestellt. Nach Auswechseln des Schlosses wurde die Tür wieder versperrt. Es entstand kein Schaden. Die Schlüssel wurden bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** zur Abholung hinterlegt und bis heute nicht abgeholt. Die Kontrolle wurde um 19:50 Uhr beendet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Kontrollzeitpunkt Untermieterin und/oder Betreiberin des Geschäftslokales ***Ort1***, ***Strasse1***, Top 5, sowie der beiden Cash-Center war.

Beweiswürdigung

Sofern unstrittig, ergeben sich die Feststellungen aus den vorgelegten Akt der belangten Behörde und den übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin und der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** sowie diverser Datenbankabfragen.

Auch wenn sich die Kontrolle ursprünglich auf das Geschäftslokal "***Firmenname1***" ***Ort1***, ***Strasse1***, bezogen hat, steht für das Gericht aufgrund der Unterlagen (insb. Pläne) der Hausverwaltung und der belangten Behörde fest, dass sich gegenständlicher Sachverhalt ausschließlich auf die dortige Top 5 bezieht.

Inwieweit die im slowakischen Buisness Register eingetragene ***Name3*** ihre Geschäftsführung tatsächlich ausübt, lies sich nicht feststellen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***Name1***, welcher mit ***Name5*** und ***Name4*** ein freundschaftliches Verhältnis pflegt, geht aber hervor, dass in ***Ort1a*** die Geschäfte von ***Name5*** geführt werden.

Zur Frage, wer zum Kontrollzeitpunkt Mieter, Betreiber bzw. Veranstalter des Geschäftslokales ***Strasse1***, Top 5, in ***Ort1*** sowie der beiden beschlagnahmten Cash-Center war, führte das Bundesfinanzgericht umfassende Erhebungen durch, zumal die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.

Unstrittig ist, dass die ***Name6*** Eigentümerin der Liegenschaft ***Strasse1***, Top 5, ist. Deren Vertreter ***Name7*** sowie ***Name8*** von der zuständigen Hausverwaltung gaben glaubhaft und übereinstimmend an, dass die ***Name6*** den seinerzeitigen Mietvertrag, datiert mit , von der ***Firma9*** übernommen hat und dieser immer noch aufrecht ist.

Demnach ist Mieter eine ***Name10***, vertreten durch ***Name4***. Aufgrund des gleichen Geburtsdatums (***Datum1***) ist davon auszugehen, dass es sich um den gleichen ***Name4*** handelt, welcher auch Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Da es eine ***Name10*** lt. Firmenbuch nicht gibt, geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei mit großer Wahrscheinlichkeit um die ***Name11***. handelt, deren Liquidator und somit Vertreter (ebenfalls) ***Name4*** ist. Dies passt auch zur Aussage des Zeugen ***Name1***, der angab, dass es bei der Bezeichnung eine Unschärfe gebe und die ***Firma1*** manchmal nur ***Name10*** genannt werde.

Betrachtet man nun, dass Mietanbot vom , die Rechnung Nr. 45 vom betreffend Kostenersätze hinsichtlich Miete, Betriebskosten, Strom und Internet für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 samt beiliegender Kostenaufstellung, den entsprechenden Banküberweisungsbeleg mit Buchungsdatum und die monatliche Akontovorschreibung der Hausverwaltung ab 1/2023 vom betreffend der Top 5, so weisen diese Unterlagen darauf hin, dass die ***Name11***. das Geschäftslokal Top 5 an die Beschwerdeführerin tatsächlich untervermietet haben könnte.

Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Konto exakt jenen Betrag (€ 3.386,59) an monatlicher Miete überwiesen hat, welche die Hausverwaltung der ***Name10*** bzw. der ***Name11***. vorgeschrieben hat und hat die Beschwerdeführerin in Österreich monatlich Umsatzsteuer und Glücksspielabgabe abgeführt.

Wenn die belangte Behörde einwendet, aus dem Mietanbot sei das Objekt und die Annahme des Anbots nicht ersichtlich, so ist es durchaus möglich, dass - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - das Anbot konkludent durch Zahlung der ersten Miete angenommen wurde und ergibt sich die Bezeichnung des Mietobjektes in der Zusammenschau mit der Akontovorschreibung vom .

Dass Gericht findet es aber bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin über keine Dienstnehmer verfügt, keine Gewerbeberechtigung in Österreich hat, sich die ***Name11*** seit Mai 2015 in Liquidation befindet und immer noch ein Mietverhältnis aufrecht sein soll, sie lt. Zeugen ***Name1*** über kein Bankkonto verfügt und deshalb die Miete auf das Konto des Liquidators ***Name4*** bezahlt wird, der Mietvertrag aus dem Jahre 2008 trotz mehrerer Wechsel der Vertragspartner nicht adaptiert worden ist und der Untermietvertrag angeblich nur mündlich besteht. Zudem wurden die hinterlegten (neuen) Türschlüssel zum Abstellraum bis heute nicht bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** abgeholt, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet, Mieterin und Betreiberin des Geschäftslokals ***Strasse1***, Top 5, zu sein. Vielmehr wurde nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***Name1*** zwischenzeitig - von wem auch immer - wieder ein neues Schloss eingebaut.

Darüber hinaus ist es seltsam, dass die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmeverfahren vor der Landespolizeidirektion bisher ihr Eigentum an den zwei Cash-Centern nicht nachgewiesen hat, zumal im gewöhnlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Unternehmer ihre Grundaufzeichnungen (zB Rechnungen, Verträge, Anlagenverzeichnisse) parat haben und jeder redliche Unternehmer ein großes Interesse hat, seine - seiner Ansicht nach - rechtswidrig beschlagnahmten Unternehmensgegenstände wieder zurückzuerlangen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Landespolizeidirektion ***Ort1a*** vom war wohl zu Recht nicht ausreichend. Dahingehend hat der Zeuge ***Name2*** in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - auf den Geräten kein Firmenschild befunden habe, sondern die Firmenschilder "***Bf1***." und "***Firma2***" auf der ebenfalls versperrten Nebentür im Außenbereich angebracht waren. Darüber hinaus ist es der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** bis heute nicht gelungen eine Verfahrensanordnung an die von der Beschwerdeführerin angegebenen österreichischen Niederlassungsadresse ***Adresse1***, zuzustellen und konnte sie mit besagten ***Name4*** keinen Kontakt herstellen.

Trotz dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten kommt das Gericht letztendlich zum Ergebnis, dass aufgrund oben angeführter Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zum Kontrollzeitpunkt (Unter)Mieterin und folglich Veranstalterin bzw. Betreiberin des Geschäftslokals ***Strasse1***, Top 5, und somit auch der beschlagnahmten Cash-Center war.

Dass die Organe der Finanzpolizei die Kontrolle vor der versperrten Eingangstür des Lokals angekündigt und angedroht haben bei Nichtöffnung der Eingangstür sich zwangsweise den Zutritt in das Lokal zu verschaffen, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Fotodokumentation über die besagte Kontrolle des Geschäftslokals "***Firmenname1***" an der Adresse ***Strasse1*** in ***Ort1*** und den authentischen Schilderungen des Einsatzleiters ***Name2*** in der mündlichen Verhandlung. So schilderte der Zeuge eindrucksvoll und überzeugend, wie er geklopft und laut "Kontrolle" "Finanzpolizei" "Türen auf machen" oder so ähnlich gerufen habe und dann, als keine Reaktion erfolgt ist, angedroht habe, die Tür zwangsweise zu öffnen. Zudem geht aus der Fotodokumentation hervor, dass ein Schild in Außenkamera gehalten wurde und ist, dem Zeugen zu glauben, dass auf diesem Schild "Finanzpolizei", "Großkontrolle" stand.

Dass sich während der Kontrolle keine Ansprechperson iSd § 50 Abs. 4 GSpG im Lokal befunden hat, wird von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten. Daraus und übereinstimmend mit den Befragungen der anwesenden Personen ergibt sich, dass es sich bei diesen Personen ausschließlich um Gäste bzw. Kunden gehandelt haben muss.

Dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Geräten um keine "***Firmenname1***", sondern um sogenannte Cash-Center gehandelt hat und diese betriebsbereit waren, ist durch zwei Testspiele der Kontrollorgane bewiesen und ist die Durchführung der Testspiele und die Funktionsweise der beiden Cash-Center ausführlich im Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Fotodokumentation über die besagte Kontrolle beschrieben, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Ebenso ergibt sich aus diesem Aktenvermerk und den Angaben des Zeugen ***Name2***, dass die beiden Cash-Center vorläufig beschlagnahmt wurden und wird dies durch die im Akt befindliche Ablichtung der Bescheinigung bestätigt. Dass die Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung im Lokal hinterlassen wurde, wie im Aktenvermerk angeführt, wird auch durch die Aussage des Zeugen ***Name1*** bestätigt. Dieser riet ***Name4*** und ***Name5*** nicht nur zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, sondern auch, dass sie sich bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** melden und die Ausfolgung der Geräte beantragen sollen. Zudem wurde die Bescheinigung aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen ***Name2*** fotografiert und von den Kontrollorganen an jenen WhatsApp Kontakt gesendet, welcher über einem im Lokal angebrachten QR-Code abrufbar war.

Die Erlassung des Beschlagnahmebescheides und deren Kundmachung ergibt sich aus den übermittelten Akten der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** und ist unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass die verschlossene Tür zu einem Nebenraum auf Anordnung der Organe der Finanzpolizei durch einen Schlosser zwangsweise geöffnet wurde, dieser Raum zum Geschäftslokal bzw. zu den Betriebsräumlichkeiten gehörte, es sich um ein kleines Büro bzw. einen Abstellraum gehandelt hat und keine Hinweise auf Glückspieleinrichtungen vorgefunden wurden. Es ergibt sich schlüssig, dass zuvor die Kontrollorgane an der Tür geklopft und die Türklinke heruntergedrückt haben müssen, andernfalls sie nicht festgestellt hätten, dass die Tür versperrt war.

Dass durch diese zwangsweise Öffnung der Tür kein Schaden entstanden ist, erschließt sich für das Gericht aus der Aussage des Zeugen ***Name2***, der zwar kein Schlosser ist, aber keinen wie immer gearteten Schaden gesehen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin lediglich behauptet ein Schaden wäre eingetreten, ohne diesen näher zu beschreiben, zu beziffern oder mit entsprechenden Fotos zu belegen und wurden die Kosten der zwangsweisen Türöffnung samt neuen Schloss ohnehin von der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** übernommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, welche im Übrigen unstrittig ist, ergibt sich aus Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG. Gem. § 24 BFGG sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden.

Gem. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Nachdem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am erfolgt ist und gegenständliche Maßnahmenbeschwerde am beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Zudem sind die im § 9 VwGVG verlangten Inhaltserfordernisse gegeben.

Da vom Bundesfinanzgericht nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zum Kontrollzeitpunkt Untermieterin und/oder Betreiberin des Geschäftslokales ***Ort1***, ***Strasse1***, Top 5, sowie der beiden Cash-Center war, folgt rechtlich daraus, dass sie zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde legitimiert war. Der dahingehende Eventualbeweisantrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Einvernahme der Zeugen ***Name4*** und ***Name5*** war daher abzulehnen, da die unter Beweis zu stellende Tatsache als richtig anerkannt wurde.

§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht (nur) innerhalb der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG. Davon zu unterscheiden ist die von Amts wegen wahrzunehmende, entgegenstehendes innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung von Unionsrecht (vgl ). Das Verwaltungsgericht ist zudem verpflichtet, von Amts wegen die für seine Entscheidung rechtlich erheblichen Umstände zu ermitteln und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl ).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG war allein schon deshalb erforderlich, da eine solche von der Beschwerdeführerin beantragt wurde.

Zu Spruchpunkt A (Vorläufige Beschlagnahme der beiden Cash-Center)

Gem. § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

Gem. § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

Gem. § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Gem. § 53 Abs. 4 GSpG sind die beschlagnahmten Gegenstände amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist es erwiesen, dass es sich bei den von den Kontrollorganen vorgefundenen betriebsbereiten Geräten um sogenannte Cash-Center gehandelt hat. Hinsichtlich Cash-Center hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es sich dabei (lediglich) um eine Komponente eines Glückspielgerätes handelt, welche aber grundsätzlich einer Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 1 GSpG zugänglich ist (; ; ).

Gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kann mit einer Maßnahmenbeschwerde stets nur die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch sogenannte "faktische Amtshandlungen" angefochten werden. Nach der ständigen Rspr. des VwGH liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn "ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist" (zB ).

Nach ständiger Rspr. des VwGH liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. ; ; ; ; ; ). Gegenständlich ist es unstrittig, dass durch die vorläufige Beschlagnahme der beiden Cash-Center ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.

Jedoch handelt es sich gem. Lehre und Rsp bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel, welches lediglich dem Zweck dient, Rechtsschutzlücken zu schließen, nicht aber sollen mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden (VwSlg 9461 A/1977; ). Es handelt sich daher bei der Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG um einen Rechtsbehelf, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann ().

Eine Beschlagnahme ist daher nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. ; ; ; ; ; ). Wird ein solcher Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (zB ). Für diesen Fall ist die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbstständig existent ist (vgl ).

Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. ; ). Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. ). Da zwischenzeitig ein Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rspr. des VwGH beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung und rechtswirksamen Zustellung des Bescheides über die Beschlagnahme vom hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (vgl. ; ).

Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, der Beschlagnahmebescheid sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, so sieht § 53 Abs. 3 GSpG eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor und zwar in jenen Fällen, bei welchen nach der vorläufigen Beschlagnahme der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber binnen vier Wochen nicht ermittelt werden konnte oder sich keine von diesen Personen binnen vier Wochen gemeldet hat oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlich Fall vor.

Wie oben ausgeführt steht für das Gericht fest, dass die Verständigung über die vorläufige Beschlagnahme in dreifacher Ausfertigung im Geschäftslokal hinterlassen wurde und der für die Beschwerdeführerin in ***Ort1a*** tätige ***Name5*** sowie ***Name4*** von der vorläufigen Beschlagnahme der beiden Cash-Center erfahren haben. Dies geht aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***Name1*** hervor, welcher von den diesen Personen kontaktiert wurde und dieser empfohlen habe, sich bei der Landespolizeidirektion zu melden und die Herausgabe der Geräte zu beantragen. Warum dies nicht erfolgt ist, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet Eigentümerin der Geräte zu sein, darüber kann nur gemutmaßt werden, spielt aber gegenständlich keine Rolle.

Fakt ist, dass trotz nachweislicher Hinterlegung der Verständigung über die vorläufige Beschlagnahme im Geschäftslokal ***Strasse1***, Top 5, unter gleichzeitiger Aufforderung, dass sich der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** zu melden hat, keine Reaktion erfolgte, und diese Person(en) von der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** (bis heute) nicht ausfindig gemacht werden konnte(n). So gelang es der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** selbst im Dezember 2023 noch nicht eine Verfahrensanordnung an die österreichische Niederlassungsadresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, obwohl sie dabei von der örtlichen Polizei unterstützt wurde.

Aus diesem Grund erließ die Landespolizeidirektion ***Ort1a*** den Beschlagnahmebescheid an "unbekannte Eigentümer der Geräte" und machte von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, den Beschlagnahmebescheid durch öffentliche Kundmachung zuzustellen. Nachdem sich niemand zur Empfangnahme des Beschlagnahmebescheides eingefunden hat, wurde die Zustellung gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz ZuStG zwei Wochen nach Verstreichen der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde bewirkt, somit am . Zudem übermittelte die Landespolizeidirektion ***Ort1a*** den Beschlagnahmebescheid in diesem Mehrparteienverfahren am auch der belangten Behörde, da dieser gem. § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung zukommt und genügt für eine wirksame Zustellung des Beschlagnahmebescheides, dass dieser wenigstens eine Partei des Verfahrens zugestellt wird (vgl. ).

Wenn die Beschwerdeführerin weiters einwendet eine Zustellung nach § 25 ZuStG sei im Strafverfahren nicht zulässig, so ist ihr dem Grunde nach zuzustimmen. Allerdings übersieht sie die Bestimmung des § 53 Abs. 3 letzter Satz GSpG, welcher ausdrücklich eine solche Zustellung unter den oben genannten Voraussetzungen ermöglicht. Zudem geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Zustellung des Beschlagnahmebescheides deshalb nicht wirksam erfolgt sei, da der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** zum Zeitpunkt der Erlassung die Zustelladresse der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen sei, ins Leere, da - wie oben festgestellt - von dieser (wahrscheinlich bis heute) nicht geklärt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Eigentümerin oder Inhaberin der Geräte oder Veranstalterin der Ausspielungen war.

Zudem wird hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, es sei deshalb keine Subsidiarität gegeben, da die Organe der Landespolizeidirektion ***Ort1a*** nicht das Verhalten von Finanzorganen überprüfen können, weil die Finanzverwaltung von der Allgemeinen Verwaltung getrennt ist, erwidert, dass die Organe der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung nicht als Organe der Finanzverwaltung, sondern als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs. 3 GSpG tätig geworden sind.

Das Verfahren war daher infolge des Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Es war daher in diesem Verfahren auch nicht mehr zu prüfen, ob die vorläufige Beschlagnahme der beiden Cash-Center zu Recht erfolgte.

Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. ; ). Es ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt B (Zwangsweise Öffnung einer Tür zu einem Abstellraum)

Gem. § 50 Abs. 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Gem. § 50 Abs. 2 GSpG können diese Behörden sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich.

Gem. § 50 Abs. 3 GSpG sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

Gem. § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Gem. § 50 Abs. 4 GSpG hat das Amt für Betrugsbekämpfung in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

Gem. § 50 Abs 2 GSpG können Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen im Rahmen ihrer glücksspielrechtlichen Aufgabenbesorgung auf Organe der öffentlichen Aufsicht zurückgreifen. Diese Ermächtigung bezieht sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jene des im Zuge der Neuordnung der Finanzverwaltung geschaffenen Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich. Durch § 3 Z 2 lit e ABBG wird ferner klargestellt, dass der Finanzpolizei die dem Amt für Betrugsbekämpfung eingeräumten Rechte und Pflichten in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten übertragen werden (vgl AB 692 BlgNR 26. GP 4).

Neben einem Handeln im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion können die in § 50 Abs 2 GSpG genannten Organe der öffentlichen Aufsicht zwecks Überwachung der Bestimmungen des GSpG aufgrund des § 50 Abs. 3 GSpG auch aus eigenem Antrieb tätig werden und bei Bedarf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen (Fugger in Zillner, GSpG Kommentar1, § 50 Rz 3).

Gegenständlich ist unstrittig, dass die Organe der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung als Organe der öffentlichen Aufsicht diese Glücksspielkontrolle aus eigenem Antrieb durchgeführt haben und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich der Bundespolizei, beigezogen haben.

Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, die Kontrolle sei allein deshalb rechtswidrig, da zu Beginn der Kontrolle kein Verdacht hinsichtlich einer Übertretung nach dem GSpG vorlag, so verkennt sie, dass ein solcher Verdacht nicht erforderlich ist. Die in § 50 Abs. 4 GSpG normierten Betretungs- und Kontrollrechte stellen nicht auf das Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung (einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG) ab (vgl ua), sondern dienen der Kontrolldurchführung (vgl ).

Für ein Betreten von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, ist daher nicht Voraussetzung, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des GSpG stattgefunden hat. Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient nach der Rspr. des VwGH grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des GSpG und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (; ). Gegenständlich wurde nach den Schilderungen des Zeugen ***Name2*** die Kontrolle deshalb getätigt, da hinsichtlich Lokales ***Ort1***, ***Strasse1***, schon mehrere Anzeigen betreffend einer möglichen Verletzung nach dem GSpG vorlagen. Die Organe der Finanzpolizei waren daher jedenfalls berechtigt eine Kontrolle nach den GSpG im besagten Geschäftslokal durchzuführen und war es dazu erforderlich die Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten.

Dies deshalb, da § 50 Abs 4 GSpG den zur Vollziehung des GSpG berufenen Behörden zur Durchführung ihrer glücksspielrechtlichen Überwachungsbefugnisse das Recht zum Betreten von Betriebsstätten und anderer Räumlichkeiten einräumt. Hierfür ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ebenso wenig vorgesehen wie die Ausstellung einer begründeten Bescheinigung nach der Durchführung der Kontrolle ().

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl mwN). Es muss sich nach der Judikatur bei einer bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (; ).

Bei der Beurteilung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt oder nicht, kommt es auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung an. Der VwGH begründet diese Auslegung damit, dass ein zwingendes Merkmal des Befehlsaktes sei, dass eine physische Sanktion angedroht und im Falle der Nichtbefolgung diese unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werde (zB ). Wenn also gegen einen Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten des Verwaltungsorgans nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden.

Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (vgl. ). Die behördlichen Überwachungsbefugnisse können auch nach vorheriger Androhung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. In diesem Sinne ist es den Organen der zuständigen Behörden etwa gestattet, ein versperrtes Lokal zu öffnen und zu betreten sowie Spielapparate ohne Einwilligung des Lokalbetreibers zu bespielen (), es dürfen auch verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden (vgl. die Materialien RV 684 BlgNR 25. GP, S 33).

Das behördliche Betretungsrecht wird durch umfassende Mitwirkungspflichten ergänzt, die unabhängig davon bestehen, ob sich die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen in betriebsbereitem Zustand befinden oder nicht (). Aus § 50 Abs 4 GSpG ergibt sich zudem die Verpflichtung des Glücksspielveranstalters, für die Anwesenheit einer Person zu sorgen, die den glücksspielrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommt ().

Gegenständlich wurde festgestellt, dass eine solche Person nicht anwesend war, wodurch es den Kontrollorganen auch nicht möglich war, diese Person bspw. hinsichtlich des im Geschäftslokales befindlichen versperrten Nebenraumes zu befragen oder zu ersuchen diesen zu öffnen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gesellschafter ***Name4*** und ***Name5*** hätten der Amtshandlung zur Androhung beigezogen werden müssen, geht allein schon deshalb ins Leere, da zum Zeitpunkt der Kontrolle nach den vorgelegten und schlüssigen Unterlagen der belangten Behörde nicht einmal feststand, wer Mieter bzw. Betreiber des Geschäftslokals war. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Ausübung hätte abgebrochen werden müssen, da zu Recht keine betroffene Person anwesend war, welcher die Ausübung angedroht werden hätte können, die Androhung also empfangsbedürftig sei, so verkennt sie, dass in diesem Fall eine Kontrolle nach den GSpG gar nicht möglich wäre, was nicht der gesetzlichen Intention entspricht.

Wie bereits oben festgestellt, musste der Einsatzleiter, nachdem er mehrmals an der versperrten Eingangstür laut geklopft und "Aufmachen" "Finanzpolizei" "Kontrolle" oder Ähnliches gerufen hat und ein Schild mit der Aufschrift "Finanzpolizei" "Großkontrolle" in die Kamera gehalten hat, und den Kontrollorganen immer noch nicht geöffnet wurde, Befehlsgewalt ausüben, indem er laut und hörbar androhte, den Kontrollorganen zwangsweise den Zutritt in das Geschäftslokal zu verschaffen. Nach Aussage des Zeugen ***Name2*** in der mündlichen Verhandlung wurde die zwangsweise Öffnung sogar zweimal angedroht. Unmittelbar nach dem Öffnen der Eingangstür durch einen Gast und dem Betreten des Geschäftslokales stellten die Kontrollorgane im Lokal eine versperrte Türe zu einem Nebenraum fest. Die Kontrollorgane konnten berechtigterweise davon ausgehen, dass sich in diesem Raum Hinweise auf Glücksspieleinrichtungen oder sonstigen Eingriffsgegenständen befinden, zumal im Hauptraum zwei Cash-Center, also Komponenten von Glücksspieleinrichtungen, vorgefunden wurden. Darüber hinaus gab der als Zeuge befragte Einsatzleiter ***Name2*** überzeugend an, dass er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Geschäftslokales und der Beschaffenheit und Ausstattung des Lokales geschlossen habe, dass es sich beim kontrollierten Lokal um ein klassisches Glücksspiellokal handeln müsse. So habe man bspw. von außen in das Lokal nicht hineinsehen können, seien sowohl im Außen- als auch im Innenbereich Kameras angebracht gewesen, konnte der Betreiber nicht festgestellt werden und sei der Zutritt in das Lokal nur für bestimmte Gäste vermutlich über einen Zahlencode oder einer Karte möglich gewesen. Aufgrund seiner über 10jährigen Erfahrung wisse er auch, dass gerade in solchen Nebenräumen, welche die Aufschrift "Privat", "Nebenraum", "Büro", "Lager" tragen, Hinweise auf Glücksspieleinrichtungen vorzufinden seien und habe sich neben der versperrten Tür ein Jugendschutzschild befunden. Zudem komme es öfters vor, dass Glücksspielgeräte von außen digital abgeschaltet werden, sodass die Entscheidung über die zwangsweise Öffnung einer Tür rasch erfolgen müsse.

Nach Ansicht des Gerichtes war es aufgrund dieser geschilderten Umstände zur Erfüllung des Kontrollzweckes gerechtfertigt und erforderlich die Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten und sich Zutritt zum versperrten Nebenraum zu verschaffen, zumal die einschreitenden Organe zuvor angedroht haben sich zwangsweise Zutritt zu den Geschäftsräumen, zu welchen auch der Nebenraum gehört, zu verschaffen und keine Person seitens des Veranstalters oder Betreibers iSd § 50 Abs 4 GSpG anwesend war, welche die Tür aufsperren hätte können. Vielmehr wäre es aufgrund dieser Gegebenheiten unprofessionell und ineffizient gewesen, einen Teil der Betriebsräumlichkeiten nicht zu kontrollieren.

Die ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt war nach Ansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig und geeignet und stellte das gelindeste Mittel dar, wurde doch mit der zwangsweisen Öffnung der Tür ein von den Kontrollorganen beigezogener Fachmann beauftragt. Dieser wurde von der Finanzpolizei schon in vorhinein für eine etwaige Öffnung von Türen und Behältnissen engagiert, damit es zu keinen zeitlichen Verzögerungen kommt. Durch die Beauftragung eines Fachmannes konnten die Kontrollorgane berechtigterweise davon ausgehen, dass die Tür fachmännisch geöffnet wird und das Schloss der Tür professionell ausgetauscht und wieder versperrt wird. Dies hat sich auch insofern bestätigt, als kein Schaden durch die zwangsweise Öffnung der Tür entstanden ist. Zudem wurden die Kosten des Schlossers von der Behörde übernommen. Durch das Öffnen der Tür wurde der angestrebte Erfolg durch das gelindeste Mittel erreicht und wurde durch das Versperren der Tür durch den Schlosser der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

Sowohl die Androhung als auch die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 50 Abs. 4 GSpG war daher verhältnismäßig und ist unter Anwendung des gelindesten Mittels erfolgt und ist zur Erreichung des angestrebten Erfolges erforderlich gewesen. Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass die zwangsweise Öffnung der Tür zu dem Abstellraum erforderlich und verhältnismäßig war und somit gesetzeskonform erfolgte. Da die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, kam der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Berechtigung zu und war daher abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch setzt stets voraus, dass eine Partei obsiegt und die andere unterliegt. Haben ein oder mehrere Beschwerdeführer in einer Maßnahmenbeschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Maßnahmenbeschwerde angefochten worden wäre (vgl. § 52 VwGG).

Gegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin in einer Maßnahmenbeschwerde zwei Verwaltungsakte bekämpft, wobei hinsichtlich der vorläufigen Beschlagnahme der zwei Cash-Center das Verfahren einzustellen war und somit kein Kostenausspruch erfolgte.

Hinsichtlich des bekämpften Verwaltungsaktes "Aufbrechen einer Tür zu einem Abstellraum" obsiegte aufgrund der Abweisung der Beschwerde die belangte Behörde. Aufgrund ihres Antrages wird der belangten Behörde gem. § 35 Abs 1 VwGVG iVm der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-AufwErsV 2014) für ihren Aufwand folgender Ersatz zugesprochen: Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 368,80, Ersatz des Vorlageaufwandes € 57,40, Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00, insgesamt somit € 887,20.

Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den Bund (Bundesministerium für Finanzen), Konto ***Nr3***, unter Anführung der oben angeführten Geschäftszahl zu entrichten.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Frage, ob die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erforderlich und verhältnismäßig war, war eine Tatfrage und daher vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen ergaben sich unmittelbar aus dem Gesetz oder beschränkten sich auf solche, welche bereits in der zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden.

Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Sonstiges

Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV wegen bestimmter näher ausgeführter Vorabentscheidungsfragen anzurufen, führt das Bundesfinanzgericht aus, dass sie dies im konkreten Fall aufgrund nachfolgender Überlegungen nicht für erforderlich gehalten hat.

Betreffend der Rechtspraxis, wonach vom Bundesfinanzgericht eine Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mehr in Verhandlung genommen und die beschwerdeführende Partei als klaglos angesehen wird, wenn zum Beschwerdegegenstand von einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde - wie gegenständlich durch die Landespolzeidirketion ***Ort1a*** der Fall - ein Bescheid ergangen ist, gibt es eine gesicherte Judikatur des VwGH (vgl. ; ; ; ; ; ) und hätte dieser bei Zweifeln hinsichtlich einer Unionswidrigkeit bereits entsprechende Massnahmen gesetzt. Ebenso hat sich der VwGH bereits mit der Parteistellung der Abgabenbehörde iZh mit §§ 52, 53 und 54 GSpG beschäftigt (vgl. ) und gilt dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nunmehr auch für das Amt für Betrugsbekämpfung, zumal diese Behörde die seinerzeitigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Bereich Glückspielkontrolle übernommen hat. Zudem war im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären, ob der Verkauf von Gutscheinen (Voucher) für ein Spielguthaben zum Aufrufen und Bespielen von Glücksspielseiten im Internet auf Smartphones, Laptops, Tablets und sonstigen privaten Geräten ortsungebunden unter einer Verwaltungsstrafe steht, wodurch sich auch eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Unionswidrigkeit erübrigt. Verwiesen wird aber, dass der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, dass es sich bei einem Cash-Center um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. , mwN).

Schließlich wird auf die Entscheidung des verwiesen, wonach eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bewirkt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 50 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 53 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 53 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 53 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 50 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 50 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 50 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.6100001.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at