Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2024, RV/7300022/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Vorsatz, Dauerdelikt


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Miterledigte GZ:
RV/7300023/2023


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7300022/2023-RS1
Ein Dauerdelikt der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG beginnt mit Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung und endet mit Nachmeldung. Es ist demnach auch eine Änderung des subjektiven Tatbestandes im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Deliktes relevant. Ab Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an ihn hat es der Beschuldigte nach Ansicht des Senates ernstlich für möglich gehalten, dass ihn eine Meldeverpflichtung getroffen habe, der er bereits in einem Ausmaß nicht nachgekommen sei, dass Strafbarkeit eingetreten sei und er hat sich durch weiteres Nichthandeln über einen Zeitraum von ca. einem Jahr wegen Unterlassung der Beendigung der Pflichtverletzung mit dieser auch abgefunden und somit Vorsatz als subjektive Tatseite zu verantworten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***39***, den Richter ***40*** und die fachkundigen Laienrichter ***63*** und ***64*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und 2) die ***10***, ***65*** wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern FV/***41*** und FV ***42***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. ***Bf1***:

Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

***Bf1*** ist schuldig, er hat vorsätzlich als Geschäftsführer der "***10***" gemäß § 5 WiEReG eine Meldepflicht verletzt, da zum eine Meldeverpflichtung gegeben war, zu der am die Säumigkeit eintrat und trotz zweimaliger Erinnerungen zwischen bis keine Meldung erstattet wurde.

Weiters ist er schuldig, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende lohnabhängige Abgaben der ***14*** nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben:

Abgabe Zeitraum Betrag

L 1/2019 2.975,74

DB 1/2019 351,00

L 2/2019 2.975,74

DB 2/2019 351,00

L 3/2019 2.975,74

DB 3/2019 351,00

L 4/2019 2.975,74

DB 4/2019 351,00

L 5/2019 2.975,74

DB 5/2019 351,00

L 6/2019 3.386,09

DB 6/2019 702,00

L 7/2019 2.975,74

DB 7/2019 351,00

L 8/2019 2.975,74

DB 8/2019 351,00

Summe: 27.375,27

***Bf1*** hat hierdurch das Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Hierfür wird über ihn nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG i.V. § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Hingegen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten hinsichtlich der Anfechtung der Einstellung des Verfahrens zur Anlastung vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der ***10*** für 1-12/2017 in der Höhe von € 20.000,00, 1-12/2018 in der Höhe von € 40.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, als unbegründet abgewiesen.

II. ***10***

Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben:

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***10***, als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG), für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu einer Meldeverpflichtung zum , zu der am die Säumigkeit eintrat und trotz zweimaliger Erinnerungen zwischen bis vorsätzlich keine Meldung erstattet wurde verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG wird die Geldbuße mit € 6.000,00 bestimmt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates (gekürzte Ausfertigung gem. § 141 Abs. 3 FinStrG) hat der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 6 als Finanzstrafbehörde in den Finanzstrafsachen gegen

1) ***Bf1*** geboren am ***3***, Geschäftsführer, wohnhaft in ***46***, ***66*** und

2) die ***10*** als belangter Verband, mit Sitz in ***25*** wegen zu 1) §§ 33 Abs.2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 15 Abs. 1 WiEReG zu 2) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 15 Abs. 1 WiEReG nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wie folgt erkannt:

1) ***Bf1*** ist schuldig, er hat grob fahrlässig als Geschäftsführer der "***10***" die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG verletzt, da in den Jahren 2018-2021 keine Meldung erfolgte.

***Bf1*** hat hierdurch das Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG begangen und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: Sechstausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.

Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1***, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe vorsätzlich als Geschäftsführer der "***10***" unter der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 1-12/2017 in der Höhe von € 20.000,00, 1-12/2018 in der Höhe von € 40.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

als Geschäftsführer der "***14***"

Lohnsteuer 1-8/2019 in der Höhe von € 24.216,27

Dienstgeberbeiträge 1-8/2019 in der Höhe von € 3.159,00

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und hierdurch ein Finanzvergehen der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

2) Die Firma ***10*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall WiEReG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hiefür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 5.000,-- (in Worten: Fünftausend Euro) verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***10*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen die ***10***, in dem ihr die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes für den Zeitraum 2017 und 2018 durch den Geschäftsführer ***76*** und somit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG vorgeworfen wurde, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

BEGRÜNDUNG:

Der ***67*** geborene ***76*** ist Geschäftsführer, verdient monatlich € 2.500,- und ist sorgepflichtig für seine Ehegattin. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.

Die ***10*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.***50*** gegründet. Längstens im Jahr 2017 hätte der Beschuldigter als Geschäftsführer dieses Verbandes eine Meldung an die WiEReG-Register Behörde vornehmen müssen. Er wurde zweimal dazu von der Behörde aufgefordert. Dennoch unterließ er die Meldung.

Im Jahr 2016 wurde der Privatkonkurs über die Privatperson des Beschuldigten eröffnet.

Dementsprechend chaotisch gestaltete sich das Leben für den Beschuldigten aus unternehmerischer und finanzieller Sicht.

In den Jahren 2017 bis 2019 war der Verband durch die Steuerberatungskanzlei ***58***, und dort mit dem Ansprechpartner ***6***, der mit dem Beschuldigten persönlich befreundet ist, vertreten. Der Beschuldigte übermittelte als Geschäftsführer regelmäßig Belege, aus denen ***49*** soweit möglich ein Rechenwerk machte und die entsprechenden Meldungen insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuermeldungen erstattete.

Infolge der chaotischen Situation in der sich der Beschuldigte befand, unterblieb es vielfach entsprechende Unterlagen der ***58*** zu übermitteln, sowohl hinsichtlich Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen, wodurch UVAs und Dienstgebermeldungen in den im Spruch genannten Zeiten und dort genannter Höhe unterblieben.

Am wurde die WiEReG-Meldung dann durch die ***71*** über Auftrag des Beschuldigten erstattet.

Der Beschuldigte ließ sowohl bei der Unterlassung der WiEReG-Meldung als auch der korrekten Übermittlung der Belege bezüglich 2017 bis 2018 und Lohnsteuer 2019 die gebotene Sorgfalt nicht walten, zu der er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, um vorschriftsmäßig und fristgerecht die entsprechenden Meldungen zu erstatten. Der Sorgfaltsverstoß war derart intensiv, dass der Eintritt des Erfolges, nämlich das Unterbleiben der entsprechenden Meldungen geradezu vorhersehbar und naheliegend war.

Er hielt es dabei aber nicht ernstlich für möglich oder fand sich damit ab, dass die entsprechenden Meldungen nicht erstattet werden, keinesfalls hielt er dies für gewiss, vielmehr gingen die entsprechenden Handlungen im finanziell-persönlichen Chaos des Beschuldigten unter.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungen der Finanzstrafbehörden im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten und der Einvernahme der Zeugen ***53*** und ***49***. Der Beschuldigte hinterließ schon persönlich den Eindruck, dass es ihm an Überblick und Zielgerichtetheit mangelt, er verzettelte sich in seinem Vortrag - trotzdem er Rechtsanwalt ist -, ging in die Sachverhaltsklärung mit unbedeutenden Details und war auch bei mehrfacher Ermahnung nicht in der Lage die rechtlich relevanten Umstände präzise herauszuarbeiten. Dieser persönliche Eindruck wurde insbesondere durch den Zeugen ***49*** bestätigt, der einerseits keineswegs den Eindruck hinterließ den Beschuldigten besonders "schützen" zu wollen, vielmehr stellte er unumwunden dar, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten insofern schwierig war, dass eine entsprechende Belegsammlung praktisch nicht möglich war. Entgegen der in einer Frage an den Zeugen durch den Beschuldigten aufgestellten Behauptung gab er auch an, niemals von dem Beschuldigten den Auftrag erhalten zu haben, eine WiEReG-Meldung zu erstatten. Gleichzeitig schilderte er den Eindruck durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, nämlich, dass der Beschuldigte keineswegs vorhatte, Steuern zu hinterziehen (oder auch vorsätzlich entsprechende Meldungen nicht zu erstatten), sondern dass dies vielmehr aus Schlamperei und Nachlässigkeit geschehen sein muss. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte ohne auch den geringsten Vorteil daraus zu ziehen, über mehrere Jahre ***1*** Steuerberatungskanzlei nicht den Auftrag gab, die WiEReG-Meldung zu erstatten. Als er sich dann doch besann und im Jahr 2022 dazu den Auftrag gab, war diese Meldung in kürzester Zeit ohne Probleme erstattet. Zumindest im Zweifel konnte jedenfalls dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden, er handelte vielmehr chaotisch und grob fahrlässig, wobei der entsprechende Erfolg durchaus vorhersehbar war.

Rechtlich folgt daraus:

Angesichts der subjektiven Tatseite des Beschuldigten war das Verfahren bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Dienstgeberabgaben einzustellen, da diesbezüglich (grob) fahrlässiges Verhalten nicht strafbar ist. Der Beschuldigte war hinsichtlich der WiEReG-Meldung nach dem zweiten Strafsatz des § 15 WiEReG zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung war

mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die inhaltlich geständige Verantwortung und der Umstand, dass letztlich die WiEReG-Meldung erstattet wurde,

erschwerend: dass das Unterbleiben der WiEReG-Meldung über mehrere Jahre erfolgte.

Bei einem Strafrahmen von bis zu € 100.000,-- ist die ausgemittelte Sanktion schuld- und tatangemessen.

Hinsichtlich der Geldbuße des Verbandes wurde zusätzlich mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig bestraft wurde.

****

Am wurden gegen das nach der mündlichen Verhandlung vom verkündete Erkenntnis des Spruchsenates durch den Amtsbeauftragten Beschwerden angemeldet.

Der Amtsbeauftragte hat das Erkenntnis des Spruchsenates am übernommen und mit Schriftsatz vom seine Beschwerden wie folgt ausgeführt:

"In der beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde anhängigen Finanzstrafsache

gegen:

***Bf1*** und die ***10*** wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie § 15 Abs. 1 WiEReG wird Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom (SpS 62/22-W-I), eingelangt bei der Finanzstrafbehörde mit , erhoben und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Angefochten wird das Erkenntnis in seiner Gesamtheit.

Betreffend die Verpflichtung zur Durchführung der WiEReG-Meldung sei angeführt, dass es ab August 2018 zu laufenden Erinnerungen bzw. Zwangsstrafen gekommen ist. Im Rahmen seiner Möglichkeiten war es ***76***, insbesondere aufgrund seiner rechtlichen Ausbildung, durchaus möglich die Notwendigkeit einer fristgerechten WiEReG-Meldung zu erkennen und diese durchzuführen. Durch die bewusste Unterlassung eben jener Meldung hielt er eine Pflichtverletzung ernstlich für möglich und fand sich mit ihr ab.

Zusammengefasst ergeht das Ersuchen das Erkenntnis aufzuheben und dem Beschuldigten sowie dem belangten Verband eine angemessene Bestrafung zuteilwerden zu lassen."

****

Mit Fax vom wurde seitens des Beschuldigten und des belangten Verbandes Beschwerde angemeldet und dazu bekannt gegeben und beantragt:

"I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

Die Beschwerdeführer haben der ***68***, ***69***, Vollmacht erteilt. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihren Händen.

II. ANMELDUNG DER BESCHWERDE

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde hinsichtlich der Beschwerdeführer auf Geldstrafen erkannt. Die Beschwerdeführer melden hiermit frist- und formgerecht Beschwerde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG an und ersuchen um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses."

In der Folge wurde ein Schriftsatz vom direkt beim BFG eingereicht und ausgeführt wie beantragt:

"Beschwerdeführer: 1) ***10***, ***80***

2) ***Bf1***, ***24***

Angefochtenes Urteil: Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , SpS 62/22-W-l

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom hat der Amtsbeauftragte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 62/22- W-I erhoben.

In dem auf Grund dieser Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht Wien durchzuführenden Rechtsmittelverfahren stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung soll den Beschwerdeführern die Gelegenheit geben, sich zu verantworten und zur Beschwerde des Amtsbeauftragten Stellung zu nehmen.

Im Übrigen nehmen die Beschwerdeführer von der Ausführung der Beschwerde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG Abstand.

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Am erging ein Vorhalt an den Amtsbeauftragten mit folgendem Inhalt:

"Aufgrund der Beschwerden des Amtsbeauftragten wurden nunmehr seitens des BFG folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:

Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***:

Am erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:

"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."

Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Im Register scheint als Säumigkeitstag der auf. Die erste Mahnung wurde am , 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am , 16:02 Uhr gelesen.

Die zweite Erinnerung wurde am , 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am , 15:01 Uhr gelesen.

Die ***31*** gehört der ***32***.

Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen und steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.

Die ***71*** hat am die steuerliche Vertretung übernommen.

Am um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.

Meldeverpflichtung für 2018, Säumigkeit , Tatzeitraum des Dauerdeliktes bis .

Der Spruch hat gegebenenfalls so auszusehen:

X.Y. ist schuldig, vorsätzlich oder grob fahrlässig als Verantwortlicher der X.Y. GmbH der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG zum trotz zweimaliger Erinnerung v. und v. im Zeitraum bis nicht nachgekommen zu sein.

Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen.

Nach § 5 Abs. 2 WiEREG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Es wird daher ersucht bekannt zu geben, wer jeweils für die Meldung bei der Registerbehörde von wann bis wann erfasst war, der Gf. oder die jeweilige Steuerberatungskanzlei?

Die Steuerberatungskanzleien sind als Vertreter im AIS DB 2 abfragbar, aber die Gesellschaft scheint nicht als Teilnehmer in FinanzOnline auf, daher wird weiters ersucht bekannt zu geben, ob die Firma historisch in FinanzOnline erfasst war und wenn ja von wann bis wann. Dem kommt Bedeutung für den Eintritt der Erklärungsverpflichtung nach § 134 BAO zu.

Zur ***14***:

Dazu wurde nur die Anlastung laut Stellungnahme des AB an den Spruchsenat vorgelegt, gibt es dazu auch eine Einleitung des Verfahrens?

Der Spruchsenat lädt plötzlich Zeugen, die zuvor namentlich nicht genannt wurden, woher stammen die Namensnennungen der Zeugen, fehlt dazu auch ein Aktenbestandteil?

Der Spruchsenatsvorsitzende hat schriftlich um Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit ersucht, erging dazu ein Antwortschreiben? Wenn ja, bitte um Vorlage.

Zur Abrundung, der Prüfung der subjektiven Tatseite des Beschuldigten wurde festgestellt, dass es auch bei der ***14*** zu einem Mahnverfahren wegen einer Meldepflichtverletzung zum WiEReG gekommen ist. Ist dieses Verfahren noch offen? Eine Nachmeldung ist dazu nicht ersichtlich."

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Dazu ging am folgende Stellungnahme ein:

"Betreffend Ihres Schreibens vom möchte ich Ihnen folgende Informationen geben:

- Soweit ich es beurteilen kann, gab es von der ***10*** zu keinem Zeitpunkt einen aufrechten FinanzOnline-Zugang.

Die jeweiligen steuerlichen Vertretungen (***58*** - und ***75*** -) hatten jeweils elektronische Akteneinsicht (siehe Beilage "Meldungen FON für Stb")

- Betreffend der ***14*** sollte erwähnt werden, dass dieses Finanzstrafverfahren zuerst von einer Kollegin geführt wurde. Erst im Zuge der Spruchsenatsvorlage erfolgte eine Einbindung ihres Verfahrens in das aktuelle Finanzstrafverfahren. Die entsprechende Einleitung finden Sie als Beilage "Einleitung_***72***"

- Betreffend der Zeugen habe ich Ihnen im Anhang unter "Niederschrit ", "Beilage NS ", "Mail Zeuge ***38***" sowie "Antwort Entbindung Zeugen" alles eingefügt was ich dazu finden konnte, ich bitte vielmals um Verzeihung für das Fehlen dieser Unterlagen.

- Betreffend des WiEReG-Verfahrens bei der ***72*** muss ich leider gestehen, dass es mir ein Rätsel ist was der Kollege ***43*** hierbei gemacht hat. Er hat in diesem Fall lediglich einen WiEReG-Auszug hochgeladen und dann das Verfahren abgeschlossen, vermutlich in dem Glauben, dass eine Meldung erfolgt ist? Ich werde mich bemühen telefonisch mit ihm Kontakt aufzunehmen und hier Licht in die Sache zu bringen.

Fakt ist jedenfalls, dass keine WiEReG-Meldung erfolgte."

Dieser Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:

1) Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit, 2) Undatierter Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen, 3) Auftragsbestätigung zur Überweisung von € 50.000,00 mit dem gewünschten Termin zum Auftraggeber ***14*** an die Abgabenbehörde, 4) Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen v. , 5) Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zur ***10*** v. , 6) Stundungsansuchen , 7) Quittung , 8) Bestätigung zu Begünstigten der ***13***, 9) Mail des Beschuldigten v. an ***53***, 10) Antwortmail von ***53*** vom selben Tag, 11) Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten zu den lohnabhängigen Abgaben der ***14***, 12) Mail v. ***53*** an den Spruchsenat v. , 13) Informationen zu FinanzOnline, 14) Niederschrift des Spruchsenates v.

  • ****

Am erging seitens des BFG an ***49*** eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage mit folgendem Inhalt:

"Nach der Aktenlage ergibt sich folgendes Bild zu den angelasteten Finanzvergehen:

1) Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG:

Am erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:

"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."

Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Im Register scheint als Säumigkeitstag der auf. Die erste Mahnung wurde am , 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am , 16:02 Uhr gelesen.

Die zweite Erinnerung wurde am , 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am , 15:01 Uhr gelesen.

Die ***31*** gehört der ***32***.

Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen und steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.

Die ***71*** hat am die steuerliche Vertretung übernommen.

Am hat der Beschuldigte an ***53*** (***75***) eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen.

Am um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.

Die Meldeverpflichtung trat am ein, die Säumigkeit am , der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst bis .

Sie haben vor dem Spruchsenat ausgesagt, dass Sie keinen Auftrag zur Meldungserstattung hatten.

Ergänzende Fragen: Haben Sie den Beschuldigten jeweils von den Erinnerungen in Kenntnis gesetzt? Wenn ja, was war seine Reaktion? Die Zurücklegung der Vollmacht erfolgte am Tag nach der Zustellung der zweiten Erinnerung.

Er behauptet 2022 in der Mail an den neuen Vertreter, dass er keine Kenntnis von den Erinnerungen hatte.

2) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für 2017 und 2018:

Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erging für 2017 eine Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg mit € 20.000,00 und für 2018 mit € 40.000,00. Es liegen für diese beiden Jahre auch keine Jahreserklärungen vor, dennoch wurden Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angelastet.

Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017.

Diese Rechnung wurde am per Fax der Abgabenbehörde übermittelt.

Weitere Unterlagen des Unternehmens zu Umsatzdaten sind nicht bekannt, die Schätzungen erwuchsen jedoch in Rechtskraft.

Ihre Aussage vor dem Spruchsenat am dazu:

"Ich war 2017/18 in der Steuerberatungskanzlei ***58*** tätig. Der Besch. war mit seiner GmbH Kunde. Wir hatten Vollmacht für ihn gelegt. Er übermittelte uns die entsprechenden Belege und wir erstellten daraus, so weit möglich, ein Rechenwerk und machten die entsprechenden Meldungen gegenständlich, insbesondere wegen der Steuervoranmeldungen. Dies war uns allerdings nur in dem Umfang möglich, als wir Belege bekommen haben. Meine vorige Aussage bezieht sich auf die Zeiträume als wir entsprechend Unterlagen bekamen und dementsprechend Meldungen gemacht haben. Ich konnte natürlich nicht schätzen und das Problem war, dass, wenn wir keine Unterlagen bekamen, eben auch keine Meldungen gemacht haben."

Ergänzende Fragen: Die Rechnungsnummer 101 für 4/2017 lässt auf weitere Umsätze im Jahr 2017 schließen. Kann die Schätzung für 2017 aus Ihrer Sicht zutreffend sein?

Haben Sie Kenntnisse über einen Geschäftsbetrieb im Jahr 2018? Sollten sich auch 2018 Umsatzsteuerzahllasten ergeben haben, wenn ja, kann die Schätzung zutreffend ausgefallen sein?

Sie werden ersucht, die Fragen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten.

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Mit Schreiben vom wurde die Zurücklegung der Vollmacht durch die Kanzlei ***81*** bekannt gegeben.

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Am ging beim BFG folgender mit Zustellantrag bezeichneter Schriftsatz des Beschuldigten ein:

"Zufällig habe ich davon Kenntnis erlangt, dass in umseits rubrizierter Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde.

Die Ladung an mich zu dieser mündlichen Verhandlung sei angeblich beim Postamt ***46*** am hinterlegt worden.

Ich war jedoch nicht ortsanwesend und konnte daher von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen.

Daher ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht erfolgt.

Mein Hauptwohnsitz lautete schon zum Zeitpunkt, zu dem die Ladung erfolgt ist: ***47***

Zustellungen können daher wirksam nur an diese Adresse erfolgen. Eine Zustellung an einen Verteidiger ist nicht erfolgt.

Daher stelle ich den ANTRAG

auf ordnungsgemäße Zustellung der Ladung an meinen Hauptwohnsitz ***61***, ***62*** zu einem neuerlich anberaumten Termin, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung verbleibt." Als Partei des Verfahrens wurde nur der Beschuldigte, nicht jedoch die von ihm vertretene Gesellschaft, die ***10***, genannt.

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Am langte auch das Antwortschreiben zur Zeugenbefragung von ***6*** mit folgender Stellungnahme ein:

"Geschäftsfall RV/***45***

Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage

Trotz einiger Verspätung darf ich zu den zusätzlichen Fragen an den Zeugen ***6*** folgende Antworten ergänzen.

1. ) Grund der Verzögerung meiner Antwort ist insbesondere, dass ich versucht habe der Frage nachzugehen, wo die von Ihnen zitierten Dokumente gelandet sind. Durch zweimalige Übersiedlung meiner Kanzlei sind Sie zwar anscheinend entgegengenommen worden. Leider sind Sie mir nie zur Kenntnis gelangt. Dies kann auch die Ursache darin haben, dass ich

nur mehr sehr gelegentlich im Büro erscheine, da ich das gesetzliche Pensionsalter deutlich überschritten habe. Dass Herr ***76*** keine Kenntnis von diesen Dokumenten hatte, ist daher aus meiner Sicht im höchsten Maße wahrscheinlich. Ihn trifft daher in diesem Punkt keine Schuld.

2. ) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 - 2018

Zu diesem Punkt und der an mich gerichteten Frage, kann ich nur uneingeschränkt sagen, dass die Schätzung für 2017 aus meiner Sicht zutreffend ist."

****

Am hat der Beschuldigte die Vorsitzende angerufen. Ihm wurde bekannt gegeben, dass seine Ladung hinterlegt worden und nicht retour gekommen sei, demnach sollte sie abgeholt worden sein.

In einem anhängigen Verfahren müsse eine Adressenänderung bekannt gegeben werden. Zudem wurde der damalige Verteidiger rechtswirksam geladen und hat er nach Zustellung der Ladungen die Vollmacht zurückgelegt.

Der Beschuldigte gab bekannt, dass er nicht in Kenntnis der Zurücklegung der Vollmacht seiner Vertretung sei.

In der Folge wurde für 12 Uhr des ein Termin für eine Akteneinsicht vereinbart.

Dabei wurde der Beschuldigte ersucht, zu seiner neuen Adresse auch eine Top Nr. anzugeben, da die Post nicht mehr zustelle, wenn lediglich eine Hausnummer angeführt werde. Worauf geantwortet wurde, dass er sie nicht auswendig wisse, weil er erst dabei sei zu übersiedeln. Er ziehe zudem demnächst in den 13. Bezirk.

Er wurde aufgefordert in der mündlichen Verhandlung sowohl seine neue Zustelladresse als auch die TopNr. der Gesellschaft bekannt zu geben. Dem Beschuldigten wurden die Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage an ***49***, seine Antwort, die Zurücklegung der Vollmacht durch den Vertreter des Beschuldigten, die von der Amtspartei vorgelegten Unterlagen und Beilagen sowie die Niederschriften zu den Verhandlungen vor dem Spruchsenat in Kopie übergeben.

Die Amtspartei wurde zur Wahrung des Parteiengehörs mittels Mail von der Akteneinsicht informiert und ihr ebenfalls die Zeugenaussage von ***49*** übermittelt.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgehalten, vorgebracht und festgestellt:

"Vorsitzende (V): Das Verfahren wurde zunächst ***48*** als Vorsitzendem zugeteilt. Er ist mit Juli 2023 in Pension gegangen, daher habe ich es als Vertreterin im Finanzstrafsenat Wien 1 übernommen.

Gestern hat der Beschuldigte Akteneinsicht genommen, darüber wurde der Amtsbeauftragte informiert. Der Beschuldigte und der AB haben nunmehr bereits die Zeugenangaben von ***49***, der Beschuldigte auch die Unterlagen, die durch den ehemaligen AB an das BFG vorgelegt wurden.

Der neue AB beantragt wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt.

Besch.: Ich möchte darauf verweisen, dass ich 29 Jahre sehr erfolgreich als RA tätig war und durch das Konkursverfahren sehr überrascht wurde (Beginn Herbst ***50***). Das Verfahren hat 2016 begonnen und bis 2019 gedauert.

Im Frühjahr 2017 wurde die ***18*** gegründet. Wir befassen uns mit Biomassekraftwerken. Dazu wird ein Prospekt der ***18*** übergeben sowie ein Vertrag vom der ***14***. Die Unterlagen werden zum Akt genommen.

Mit diesem Vertrag wurde die Technologie für Biomassekraftwerke erworben. Ich habe in meiner Zeit als RA sämtliche Abgaben und dies in bedeutender Höhe stets ordnungsgemäß entrichtet. Die Arbeiten in dem Bereich Aufbau einer Unternehmenssparte für Biomassekraftwerke haben ab dem Jahr 2018 deutlich zugenommen, während die Tätigkeit der ***10*** in der Folge ausgelaufen ist. Bei GmbHs ist der Anmeldebogen für wirtschaftliche Eigentümer sehr umfangreich. Die Anmeldungen sind durch ***49*** vollständig und umfassend gemacht worden.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

V: Vor dem Spruchsenat haben Sie angegeben: monatliches Einkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für Gattin, stimmt das noch? Vermögen?

Besch.: Derzeit ca. € 1.800,00. Kein Vermögen. Die Sorgepflicht ist unverändert. Schulden gemäß Zahlungsplan des Handelsgerichtes Wien. Es sind noch 2 Jahre aus diesem Titel Zahlungen zu leisten.

V: Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***:

Am erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:

"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."

Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***32***, zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Im Register scheint als Säumigkeitstag der auf. Die erste Mahnung wurde am , 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am , 16:02 Uhr gelesen.

Die zweite Erinnerung wurde am , 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am , 15:01 Uhr gelesen.

Die ***31*** gehört der ***32***.

Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen und steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.

Die ***9*** hat am die steuerliche Vertretung übernommen.

Am hat der Beschuldigte an ***53*** eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen.

Am um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.

Die Meldeverpflichtung trat am ein, die Säumigkeit am , der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst bis .

Die Erinnerungen ergingen an die Steuerberatungskanzlei wurden Sie von der Kanzlei über die Erinnerungen informiert?

Besch.: Ich kann mich nicht daran erinnern.

V: Diesbezüglich hat auch der Zeuge ***49*** eingeräumt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Sie von den Erinnerungen informiert habe. Am Tag nach der Zustellung der zweiten Erinnerung erfolgte zudem die Beendigung der Vertretung.

Am wurde gegen Sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und dennoch dauerte es noch fast ein Jahr bis die Nachmeldung erfolgt ist.

***53*** hat dazu vor dem SpS als Zeuge ausgesagt: Ich bin und war Angestellter der ***9***. ***76*** ist an uns herangetreten zur Erstellung einer Bilanz. Dies war vor ca. 2,5 bis 3 Jahren. Ich habe die gelieferten Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass zur Erstellung einer Bilanz zahlreiche Unterlagen fehlen. Von der Geschäftsleitung wurde mir aufgetragen auch ein Akonto zu fordern. Trotz meiner Aufforderung gegenüber ***76*** wurden weder die fehlenden Unterlagen noch das Akonto geliefert. Es fand kein weiterer Kontakt statt. Eine laufende Betreuung der ***10*** oder vom Besch. persönlich gab es nie. Ursprünglich gab es keinen Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten.

Besch.: Der Zeuge hat dann seine Angaben korrigiert, dass in der Folge doch Akontozahlungen geleistet wurden. Ich hatte als RA mit steuerlichen Belangen nichts zu tun. Ich habe die Erinnerungen nicht bekommen. Es ist auch das Verhalten von steuerlichen Vertretern in diesem Zusammenhang sehr unterschiedlich. Ich weiß mittlerweile, dass solche Meldeverpflichtungen jährlich bestehen. Die Kanzlei ***54*** hat mich jetzt zur Meldepflicht für die ***72*** GmbH kontaktiert und gefragt, ob sie eine Meldung vornehmen sollen.

V: Das sind allgemeine Ausführungen gewesen, aber meine Frage wurde nicht beantwortet. Warum es ein Jahr nach der Einleitung gebraucht hat bis nachgemeldet wurde. Haben Sie den Steuerberater dann nicht umgehend kontaktiert? Ich hatte zu WiEReG-Angelegenheiten nunmehr bereits einige Strafverfahren beim BFG, bei denen es jedoch so war, dass die Meldeverpflichteten zwar die Erinnerungen nicht gesehen haben, weil sie nicht in die Databox geschaut haben, jedoch sofort eine Nachmeldung erfolgt ist, als Sie mit der Post die Einleitung des Strafverfahrens erhalten haben. Das war bisher im Strafverfahren der Standardfall.

Besch: Ich habe die Tatsache, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde mit ***49*** sofort besprochen.

V: Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bezüglich der UVAen der ***10***:

2017: Es wurden für das Jahr 2017 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging am ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2017 mit € 20.000,00 festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schätzung aufgrund der Angaben im Fragebogen bei Betriebseröffnung (Verf 15 vom ) erfolgt sei.

Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017.

Diese Rechnung wurde am per Fax der Abgabenbehörde übermittelt.

2018 Auch für das Jahr 2018 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging ebenfalls am ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2018 mit € 40.000,00 festgesetzt.

Es wurden bis dato für diese Firma keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Für die nachfolgenden Jahre standen ebenfalls Schätzungen an, es wurde jedoch bisher von Abgabenfestsetzungen Abstand genommen.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

Die ***10*** ist nicht FinanzOnline Teilnehmer, daher gilt für sie die erste Erklärungsfrist des § 134 BAO, der 30.4. des nächstfolgenden Jahres.

Für das Jahr 2017 wäre demnach am eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen gewesen, was unterblieben ist. Die Abgabenbehörde war zu diesem Termin in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher liegt bei Nichteinreichung der Erklärung ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, der nach ständiger Judikatur des VwGH gegenüber dem Vergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum prävalierend ist.

Hinsichtlich USt 2018 war die Behörde nicht in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches.

Die Schätzungen erwuchsen in Rechtskraft. Hat es 2018 noch Umsätze gegeben?

Besch.: ***49*** hat mir gesagt, dass für das Jahr 2017 die Schätzung von € 20.000,00 angemessen ist, daran habe ich mich gehalten.

V: Wurden 2018 noch Umsätze erzielt?

Besch.: Im Jahr 2018 wurden keine Umsätze mehr erzielt, daher ist meiner Meinung nach die Schätzung wirtschaftlich nichtzutreffend. Das hat meines Wissens ***49*** auch bestätigt. Ich habe damals diese Agenden nicht wahrgenommen. Als RA war ich rund um die Uhr mit anderen Dingen befasst und bin davon ausgegangen, dass steuerliche Belangen immer ein Steuerberater wahrnimmt. In diesen Jahren 2017 und 2018 hatte ich eben auch mein Insolvenzverfahren. Daher gab es die Doppelbelastung Insolvenzverfahren und Aufbau des neuen Unternehmenszweiges. Nunmehr machen wir die UVAen selbst im Unternehmen und beschränkt sich die steuerliche Vertretung auf Bilanzbesprechungen und die Erstellung von Jahreserklärungen.

V: Wie ist die wirtschaftliche Lage des Verbandes?

Besch.: Die ***10*** hat eine 25 % Beteiligung an der ***14***, diese ist wiederum die Mutterfirma der ***18***. Dies ist der Grund warum es die Gesellschaft weiterhin gibt, obwohl sie seit 2018 nicht mehr operativ tätig ist. Diese Gesellschaft hat eben den werthältigen Anteil und ist faktisch eine Holding. Es ist vorgesehen, dass diese Struktur einmal aufgelöst wird, dies könnte auch noch heuer durchgeführt werden. Wir gehen voraussichtlich heuer über die 2 Projekte hinaus, in Serie. Es sollten heuer 10 ***77*** errichtet werden. Wobei 1 ***78*** jeweils 50 Arbeitsplätze sichert.

V: Nach Anmeldung der GPLA bei der ***14*** wurde für Sie und den belangbaren Verband Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass die lohnabhängigen Abgaben für ***20*** nicht gemeldet und entrichtet wurden.

Im Zuge der Prüfung kam es zu Festsetzungen für die Monate 1- 8/2019, die Abgabenschuldigkeiten wurden nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 FinStrG entrichtet, daher konnten die Selbstanzeigen keine strafaufhebende Wirkung erzielen.

Erst für Juli 2020 wurden lohnabhängige Abgaben gemeldet, zuvor nicht. Hat es für 2019 eine Berechnung der lohnabhängigen Abgaben gegeben? Zu den Fälligkeitsterminen der lohnabhängigen Abgaben hatten Sie keinen steuerlichen Vertreter?

Steuerliche Vertreter laut Erfassung beim Abgabenkonto der Gesellschaft:

***37*** -

***55*** bis

***56*** -

***57*** -

Erst die ***56*** hat am dem Prüfer die Selbstanzeige übergeben.

Besch.: Ich bin bei Abfassung der Selbstanzeige, davon ausgegangen, dass wir die entsprechende Liquidität zur Entrichtung haben werden. Herr ***20*** war bei der ***14*** eben während des Aufbaus angestellt, ab Sept 2019 kam er dann zur ***18***.

Während der Aufbauphase eines Unternehmens fehlt mitunter die laufende Liquidität, wir waren auf Zuschüsse der Gesellschafter angewiesen. Diese Zuschüsse kamen jedoch unregelmäßig. Nunmehr sind weitere 4 Jahre vergangen und für heuer wird mit den neuen Projekten eine wesentlich höhere Liquidität erzielt werden können. Die Aufbauphase sollte damit abgeschlossen sein und die Gesamtlage sich auch in finanzieller Hinsicht stabilisiert haben. Ich musste in den letzten Jahren dazu eine Hartnäckigkeit haben und war sehr stark gefordert. Ich verweise auch auf die Ausführungen in der Selbstanzeige, wonach die Lohnkonten richtig geführt wurden.

V: Man legt Ihnen zur Last, dass Sie die lohnabhängigen Abgaben nicht jeweils am 15. des der Auszahlung folgenden Monats entrichtet haben. Es wird nicht behauptet, dass es keine Lohnkonten gegeben hat. Am Firmenkonto ist im Regelfall nur der Gf. zeichnungsberechtigt, daher kann nur er und nicht der steuerliche Vertreter Überweisungen vornehmen. Zudem war bei der Gesellschaft genau bei Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben auch kein steuerlicher Vertreter angemerkt.

Besch.: Ich habe die Gebietskrankenkasse bezahlt. Ich kann mich aber erinnern, dass ich die Abrechnungen zum Personal nicht bekommen habe. Ich habe mich auf die ***58*** verlassen.

V: Es wird nochmals auf die Erfassung der steuerlichen Vertreter laut Abgabenkonten verwiesen, wonach gerade in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein steuerlicher Vertreter erfasst ist. Die ***58*** scheint nicht als steuerlicher Vertreter der ***14*** auf. Sie hat zudem auch im Jänner 2019 die Vertretung der ***10*** beendet.

AB: Wer hat die Zahlungen an die Gebietskrankenkasse vorgenommen?

Besch: Die haben wir selbst durchgeführt.

AB: War Ihnen bewusst, dass Sie Lohnabgaben an das FA abführen müssen?

Besch.: Ja, das war mir bewusst."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

§ 5 WiEReG:

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;

c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und

d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.

Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.

Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.

Abs. 3: Waren alle zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs. 4), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Das Erkenntnis enthält zwar die Bezeichnung "verkürztes Erkenntnis nach § 141 FinStrG, jedoch ist auch ein Begründungsteil vorhanden, demnach wurde offensichtlich nur ein auf einem Formularentwurf enthaltener Textblock nicht weggelöscht.

Es liegen zwei Schuld- und Strafbeschwerden des Amtsbeauftragten vor. Das BFG ist demnach berechtigt im Rahmen der Sache des Verfahren, die durch das Erkenntnis des Spruchsenates vorgegeben ist, dessen Spruch abzuändern, Begründungen zu ergänzen und mit Strafneubemessung vorzugehen.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet

und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 3: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.

Abs. 4: Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht

Es war daher bereits auf Grund der Schuldbeschwerden des Amtsbeauftragten eine mündliche Verhandlung abzuhalten, eines Parteienantrages hat es dazu nicht bedurft.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Am wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich einen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der ***10*** geleistet und damit eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.

Zur Begründung wurde auf eine Meldung der Registerbehörde verwiesen.

Am selben Tag wurde auch ein Verfahren gegen den belangten Verband eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei.

Es bestehe der Verdacht, dass ein Entscheidungsträger die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG vorsätzlich verletzt habe, da bis dato kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer bzw. indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet worden sei. Hiermit sei ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen worden.

Am wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren erweitert und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich in seiner Funktion als Gf. der ***10*** unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum

01-12/2017 in Höhe von € 20.000,00

01-12/2018 in Höhe von € 40.000,00

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben.

Am selben Tag wurde diese Anlastung auch dem belangten Verband hinsichtlich seiner Verbandsverantwortlichkeit für seinen Entscheidungsträger mitgeteilt.

Am wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt vorsätzlich, als Geschäftsführer der ***14*** selbst zu berechnende lohnabhängige Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab deren jeweiliger Fälligkeit entrichtet und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom , der zunächst nur die Verfahren hinsichtlich der abgabenrechtlichen Obliegenheiten zur ***10*** geführt hat, wurden die Verfahren verbunden und dem Beschuldigten damit angelastet, als Geschäftsführer der ***14*** Lohnsteuer im Zeitraum 1-8/2019 in Höhe von € 24.216,27 und Dienstgeberbeiträge im Zeitraum 1-8/2019 in Höhe von € 3.159,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt zu haben.

Der Spruchsenat hat drei mündliche Verhandlungen abgehalten.

Im Protokoll zur Verhandlung vom wurde festgehalten:

"Besch., geb. ***3***, monatliches Einkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für Gattin.

Besch. bringt vor: Thema WiEReG. Die Meldungen wurden durch meinen Steuerberater ***44*** tatsächlich gemacht. Ich beantrage seine Einvernahme als Zeugen.

Besch. legt eine Vielzahl an Unterlagen vor, insb. WiEReG Erklärung für die ***14***.

Die UVAen wurden vom Steuerberater jeweils fristgerecht gemeldet, bezahlt wurden sie ersichtlich nicht, da wie aus den Unterlagen hervorgeht, im Jahr 2021 Ratenzahlungen gewährt wurden.

Besch. hält fest, dass er über 25 Jahre sehr erfolgreicher RA war, der beispielhaft im Jahr 1989 drei Mio Sch. ESt bezahlt hat. Auch danach wurden Millionen Euro an Steuern bezahlt.

Erst 2016 geriet das Unternehmen in Schieflage, vorsätzlich wurden aber sicherlich keine Abgaben verkürzt."

Es wurde die Einvernahme der Zeugen ***6*** und ***4*** mit gesondertem Beweisantrag beantragt.

Im Protokoll zur Verhandlung vom wurde festgehalten:

"Zur Kenntnis gebracht wird die Vertagungsbitte des ***76***, die heute um 08:15 Uhr eingereicht wurde, er hat nämlich einen ganz wichtigen Termin im ***2*** heute. Festgehalten wird, dass das Büro ***1*** bekannt gibt, dass der Termin seit zumindest 1 1/2 Wochen in deren Kalender eingetragen ist. Auf wessen Initiative dieser Termin zustande kam, konnte in der Kürze nicht ermittelt werden.

Beschluss auf Abweisung des Vertagungsersuchens, da das kurzfristige (jedenfalls nach Erhalt der gegenständlichen Ladung) Vereinbaren eines GF-Termins kein tauglicher Vertagungsgrund ist.

Besch.: Generalien: geb. ***3***, GF, monatliches Nettoeinkommen: € 2.500,--, Sorgepflichten für Gattin

Zeuge ***4***: geb. ***5***, Adresse It. Ladung, fremd, gibt nach WE an:

Ich bin nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden.

Zeuge ***6***: geb. ***7***, Adresse It. Ladung, fremd, gibt nach WE an:

Ich habe seit zu mindestens 5 Jahren keinen Kontakt zum Beschuldigten. Ich bin von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden."

Mit Schreiben vom forderte der Vorsitzende des Spruchsenates den Beschuldigten auf die beiden Zeugen von der Verschwiegenheit zu entbinden, da ansonsten deren Ladung zur nächsten mündlichen Verhandlung unterbleiben werde.

Mit Mail des Beschuldigten vom gerichtet an den Vorsitzenden des Spruchsenates wurden die Zeugen von ihrer Verschwiegenheit entbunden.

In der Niederschrift vom wurde festgehalten:

"Beschluss auf Neudurchführung des Verfahrens in Folge neuer Senatszusammensetzung und Zeitablaufs.

Verlesen werden die bisherigen Beweisergebnisse, insbesondere die Verantwortung des Besch.

Besch. gibt an: Über mich als Privatperson war von 2016 bis Privatkonkurs durch das Handelsgericht Wien eröffnet, und ich war in meiner gesamten Handlungsfähigkeit damals sehr eingeschränkt. Dazu lege ich eine Honorarnote des Konkursanwaltes ***8*** vor.

Der Besch. stellt keine weiteren Beweisanträge, legt aber vor Einzahlungsbestätigungen und bringt dazu vor, dass er keinerlei Hinterziehungsabsicht hatte, sondern vielmehr immer, sobald es ihm finanziell möglich war, entsprechende Einzahlungen vorgenommen hat.

Erörtert wird die Einvernahme des Zeugen ***8***, der Masseverwalter für den Besch. persönlich war, nicht aber für ihn als Geschäftsführer der ***10***.

Zeuge ***4***, geb. ***5***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach WE unbeeidet vernommen an:

Ich bin und war Angestellter der ***9***. ***76*** ist an uns herangetreten zur Erstellung einer Bilanz. Dies war vor ca. 2,5 bis 3 Jahren. Ich habe die gelieferten Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass zur Erstellung einer Bilanz zahlreiche Unterlagen fehlen. Von der Geschäftsleitung wurde mir aufgetragen auch ein Akonto zu fordern. Trotz meiner Aufforderung gegenüber ***76*** wurden weder die fehlenden Unterlagen noch das Akonto geliefert. Es fand kein weiterer Kontakt statt. Eine laufende Betreuung der ***10*** oder vom Besch. persönlich gab es nie. Ursprünglich gab es keinen Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten.

Am hat sich der Besch. für mich überraschend wieder gemeldet und die Erstattung einer WiEReG-Meldung in Auftrag gegeben. Nach Bezahlung des Akontos und Nachlieferung diverser Unterlagen haben wir unverzüglich am die WiEReG Meldung erstattet. Der Besch. stellt dem Zeugen verschiedene Fragen zu der erstatteten WiEReG Meldung 2022 wie etwa, ob diese komplex war, ob der KoVa erlegt wurde, wie hoch dieser war etc. Diese Fragen werden vor Beantwortung durch den Zeugen als irrelevant zurückgewiesen.

Dies rügt der Besch. Der Zeuge hat, bevor er vom Vorsitzenden wegen Irrelevanz der Frage unterbrochen werden konnte, geantwortet, dass er persönlich die WiEReG-Meldung nicht gemacht hat, sondern eine Mitarbeiterin. Besch. stellt dem Zeugen die Frage, ob die WiEReG Meldung korrekt erstattet wurde; die Frage wird zurückgewiesen. Besch. fragt den Zeugen, ob die WiEReG-Meldung von ihm erstattet wurde; die Frage wird wegen Notorietät zurückgewiesen. Auf Frage antwortet der Zeuge: Es wurden ursprünglich zwei Kovu begehrt.

Der erste Kovu, der sich ausschließlich auf die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen bezog, wurde erlegt. Der danach weiter geforderte, um weiterzuarbeiten, wurde nicht erlegt. Ich weiß nicht mehr, welches FA damals zuständig war. Ich weiß nicht mehr, ob beim Erstkontakt Vollmacht gegenüber dem FA Donaustadt gelegt wurde oder nicht. Es kann sein, dass einmal das FA kontaktiert wurde und damit die Vollmacht dort bekannt gegeben wurde.

Der Besch. legt vor einen Bescheid vom , der an die ***9*** für die ***10*** gerichtet ist und eine Entscheidung über eine von der ***75*** eingebrachte Ratenzahlung darstellt.

Zeuge ***6***, geb. ***7***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach WE unbeeidet vernommen an.

Ich war 2017/18 in der Steuerberatungskanzlei ***58*** tätig. Der Besch. war mit seiner GmbH Kunde. Wir hatten Vollmacht für ihn gelegt. Er übermittelte uns die entsprechenden Belege und wir erstellten daraus, so weit möglich, ein Rechenwerk und machten die entsprechenden Meldungen gegenständlich, insbesondere wegen der Steuervoranmeldungen. Dies war uns allerdings nur in dem Umfang möglich, als wir Belege bekommen haben. Meine vorige Aussage bezieht sich auf die Zeiträume als wir entsprechend Unterlagen bekamen und dementsprechend Meldungen gemacht haben. Ich konnte natürlich nicht schätzen und das Problem war, dass, wenn wir keine Unterlagen bekamen, eben auch keine Meldungen gemacht haben.

Ich hatte nie den Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten.

Über Frage des AB: Ich habe ***76*** persönlich und seine Rechtsanwalts-GmbH vertreten. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob ich die ***10*** vertreten habe.

Über Vorhalt des Besch: Es kann stimmen, dass ich die ***10*** von Anfang an vertreten habe, ich kann mich daran nur nicht mehr präzise erinnern.

Es ist nicht Standard, dass bei einer Gründung einer GmbH der Steuerberater automatisch eine WiEReG-Meldung erstattet. Es muss dafür vielmehr ein spezieller Auftrag erteilt werden. Ich kann mich an die damaligen Aufträge nicht mehr erinnern. Ich kenne den Besch. schon sehr lange, meine, dass er keinesfalls vorsätzlich Steuern hinterzieht, sondern, dass dies - falls geschehen - aus Schlamperei oder Nachlässigkeit geschehen sein könnte."

Lohnsteuerprüfbericht der ***14*** v. :

In diesem Bericht sind Feststellungen zu Abfuhrdifferenzen bei den lohnabhängigen Abgaben für das Jahr 2018 enthalten, demnach gab es im Rechenwerk des Unternehmens Berechnungen zu lohnabhängigen Abgaben, die übernehmbar waren und zu Nachforderungen gegenüber den bisher gemeldeten Abgaben geführt haben.

Weiters wird dazu festgehalten: "Feststellungen GPLA L, DB 09-12/2018 It. SA vom festgesetzt > F.T. -> Abgaben und ZSA mit rechtzeitig entrichtet." Demnach sollte anlässlich der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet worden sein, der strafaufhebende Wirkung zukam, da die geschuldeten Abgaben sowie der Abgabenerhöhungsbetrag ordnungsgemäß entrichtet wurden.

Zum Jahr 2019 enthält die Aktenvorlage folgende weiterführende Ausführungen:

"L, DB 01-08/2019 iHv € 27.375,27 (siehe SA) > F.T. (da selbstzuberechnende Abgaben 1 Monat ab Selbstanzeige)

Abgaben erst mit am Abgabenkonto verbucht

F.T. > ZE iZd SA > Ansuchen um Stundung bis

ZE aus SA unter e12 von AS nicht angemerkt > gesetzliche Frist von max. 2 Jahren ab Erstattung der SA ( ZE vom > Stundung bis , ZE vom > Raten > ZE noch nicht stattgegeben

> Lohnabgaben 01-08/2019 noch immer nicht entrichtet, kein ZE aufrecht; ergo Selbstanzeige hinsichtlich 01-08/2019 nicht strafbefreiend."

Dazu erliegt im vorgelegten Akt ein Fax der ***56*** v. mit einer Selbstanzeige:

"Im Auftrag von ***14*** FN ***15***, bzw. deren Geschäftsführer Herrn ***76***, übermitteln wir Ihnen beiliegend eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG betreffend die Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 9/2018 bis 8/2019.

Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte der beiliegenden Selbstanzeige und der Beilage./1

Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise werden wir uns telefonisch bei Ihnen melden.

***14***, FN ***16***

Offenlegung betreffend nicht entrichtete Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer im Zeitraum vom bis

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen und Auftrag unserer im Betreff bezeichneten Mandantin erstatten wir nachfolgend für die in Punkt V. angeführten Personen eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend nicht entrichtete Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum vom bis und führen den Sachverhalt, welcher uns von der Mandantin auskunftsgemäß mitgeteilt wurde, wie folgt aus:

I. Offenlegung des Sachverhaltes und Darlegung der Verfehlungen

Die ***14*** mit dem Sitz in Wien hält 70 % der Geschäftsanteile an der im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN ***28*** eingetragenen ***18*** mit dem Sitz in ***19***, die sich wiederum mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzgaskraftwerken befasst. Dabei handelt es sich um eine neue Generation von Biomassekraftwerken.

Der Dienstnehmer ***20***, geb. ***21***, wohnhaft in ***22*** wurde gemäß Anstellungsvertrag vom als Dienstnehmer bei ***14*** angestellt. Die vorgesehene Verwendung ist die eines Montageleiters für die Installation von Holzgaskraftwerken, der genannten neuen Generation von Biomassekraftwerken. Geplant war von Beginn an die spätere Überleitung des Dienstverhältnisses auf ***18***, letzteres wurde mit Wirksamkeit vom auch vollzogen.

Der Geschäftsführer der ***14***, Herr ***Bf1*** erteilte bereits im August 2018 an die ***52***, ***79*** ***58***") den Auftrag für die gesamte Lohn- und Gehaltsverrechnung einschließlich der Meldung der Lohnsteuer und DB sowie der weiteren Abgaben aus dem Dienstverhältnis und erteilte ***58*** auch die Vollmacht zur Vertretung.

Wie sich später herausstellte, wurden die Gehaltskonten richtig geführt, die Gehaltsabrechnungen ordnungsgemäß erstellt und an ***14*** übermittelt und die Lohnsteuer samt DB und Kommunalsteuer einbehalten, jedoch wurde die Meldung des Dienstnehmers zur Lohnsteuer und DB an das Finanzamt durch ***58*** unterlassen, dies trotz Erteilung des Auftrages und der Vollmacht dazu, wie angeführt.

Die Meldung zur NÖ Gebietskrankenkasse übernahm dagegen der Geschäftsführer persönlich, führte dies auch entsprechend durch und es sind auch alle durch die Gesellschaft ***14*** an die NÖ Gebietskrankenkasse geschuldeten Beträge vollständig (!) bezahlt.

Die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse ergab sich auf Grund des Wohnsitzes des Dienstnehmers an der Anschrift ***22***.

Das Faktum der vollständigen Bezahlung der Beiträge zur Sozialversicherung kann an Hand des Beitragskontos Nr. ***59*** bei der NÖ Gebietskrankasse jederzeit nachvollzogen werden.

Im Ergebnis ist damit die Meldung des Dienstnehmers ***20*** beim zuständigen Finanzamt aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände - versehentlich unterblieben und kam es dazu, dass die Lohnsteuerbeträge, sohin die Lohnsteuer, DB sowie Kommunalsteuer im Beschäftigungszeitraum bis durch ***14*** zwar auf den Lohnkonten richtig erfasst und die Lohnabgaben einbehalten, jedoch versehentlich durch die ***58*** nicht gemeldet und in der Folge durch die ***14*** nicht abgeführt wurden.

Diese vorstehend bezeichneten Verfehlungen werden nachstehend pro Anmeldungszeitraum samt den Bemessungsgrundlagen (siehe dazu Beilage .1) dargestellt.

II. Vom beschriebenen Sachverhalt betroffene Dienstnehmer und Überblick über die Nachzahlungsbeträge Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für die Zeiträume bis

Die vom beschriebenen Sachverhalt betroffenen Dienstnehmer sind:

***20***, geb. ***21***, SV-Nr. ***23***

Insgesamt ergeben sich für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume vom bis nach Berechnung die folgenden Nachzahlungen (siehe zur Detailberechnung samt Darstellung der Bemessungsgrundlagen in Beilage ./l):

III. Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug, DB und Kommunalsteuer und Ermittlung der Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum bis

In Beilage./l finden Sie für sämtliche offen gelegten Lohnzahlungszeiträume die Bemessungsgrundlagen sowie die durch uns vorgenommene Berechnung der Lohnsteuer sowie die Kommunalsteuer, die von unserer Mandantin einzubehalten und abzuführen gewesen wäre, was jedoch versehentlich nicht erfolgt ist. Zugleich wird die Berechnung von DB, dargestellt, die ebenso von unserer Mandantin hätten entrichtet werden müssen, was jedoch ebenfalls versehentlich nicht erfolgt ist.

Der Vollständigkeit halber werden auch die entsprechenden Beträge für die Sozialversicherungsbeiträge, Mitarbeitervorsorgekasse und Kommunalsteuer dargestellt.

IV. Sicherheitszuschlag?

Obgleich die Berechnungen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Rahmen einer Prüfung der selbst zu berechnenden Abgaben ein Betrag zusätzlich zu den oben angegebenen Werten ergibt. Daher möchten wir zu diesen Werten aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht einen 10 %-igen Sicherheitszuschlag hinzufügen, um die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige auch hinsichtlich dieses eventuell anfallenden Zuschlages zu gewährleisten. Nach Hinzuzählen dieses Sicherheitszuschlages ergeben sich folgende Gesamtwerte

V. Personen, für die diese Offenlegung erstattet wird

Diese Offenlegung wird erstattet für:

- Herrn ***Bf1***, Geschäftsführer (geb. ***3***), wohnhaft in ***24***;

- ***14***, FN ***16***, als Verband iSd VbVG mit der Geschäftsanschrift ***25***.

VI. Entrichtung der Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum bis /Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO

Wir haben nunmehr aufgrund des unter Punkt I. dargestellten Sachverhaltes, der offen gelegten Bemessungsgrundlagen, die Lohnsteuer, DB, Kommunalsteuer für den Zeitraum bis ermittelt und unter den Punkten II. und III. dargestellt.

Die Nachzahlungen für die Lohnsteuer, für DB und Kommunalsteuer werden für den Zeitraum bis anlässlich dieser Offenlegung wie folgt entrichtet:

Auf das Finanzamtskonto der ***14*** beim Finanzamt Wien 2/20/21/22, ***60***, BIC: BUNDATWW mit dem Verwendungszweck Lohnsteuer, DB, zu StNr. ***27*** in Höhe von EUR 13.836,33 für den Zeitraum bis .

Die Kommunalsteuer für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 3.690,50 wird an die Gemeinde ***26*** entrichtet werden und davon wird die Gemeinde ***26*** mit separater Post in Kenntnis gesetzt.

Die Sozialversicherung an die NÖ Gebietskrankenkasse wurde wie oben angeführt bereits entrichtet.

Ansuchen um Stundung gemäß § 212 BAO:

Für den Zeitraum bis wird ein Stundungsansuchen gestellt. Die zu stundenden Beträge ergeben sich, wie bereits unter Punkt II. dargestellt.

Für diese in vorstehender Tabelle dargestellten und bereits unter Punkt II. umfassend offen gelegten bislang nicht entrichteten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten ersuchen wir iSd § 29 Abs. 2 FinStrG (zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Entrichtung) um Stundung bis zum . Nach Abschluss der Prüfungshandlungen sollen die festgestellten Lohnabgaben auch zeitnah entrichtet werden.

Eine sofortige Entrichtung wäre mit erheblichen Härten für den Abgabepflichtigen verbunden.

Die Einbringlichkeit der Abgaben wird durch diesen Aufschub nicht gefährdet.

Ansuchen um Stundung gemäß § 212 BAO hinsichtlich Sicherheitszuschlag

Für diesen aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht verwendeten Sicherheitszuschlag in Höhe von EUR 4.121,15 (Gesamtsumme der Sicherheitszuschläge für Lohnsteuer und DB für den Zeitraum bis } - siehe zu den einzelnen Beträgen und Monaten die Tabelle unter Punkt IV - ersuchen wir ebenfalls um Stundung bis zum , sollten derartige Feststellungen erfolgen.

Da dieser Sicherheitszuschlag auf die nach bestem Wissen und Gewissen berechneten Beträge lediglich aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht gebildet wurde, wäre eine sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten für den Abgabepflichtigen verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben wird durch diesen Aufschub nicht gefährdet.

Die Selbstanzeige ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige weder Verfolgungshandlungen gesetzt noch eine Entdeckung der Tat erfolgt."

Verjährungsprüfung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;

c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;

d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243).

Die Verjährung begann bei dem Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WIEReG mit der Nachmeldung am zu laufen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.

Das Recht auf Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben für 1-9/2019 begann mit Ablauf des Jahres 2019 zu verjähren, das stellt nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG auch den Beginn der finanzstrafrechtlichen Verjährung dar, damit lag die Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Rahmen der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist für diese Finanzordnungswidrigkeiten.

Die Verfolgungsverjährung für den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 begann am zu laufen, demnach wäre bei Einzelbetrachtung dieses Finanzvergehen im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG nicht mehr verfolgbar, wonach wiederum die Prävalenz eines Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium nicht schlagend würde und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium vorzugehen wäre.

Daher ist in der Folge zu prüfen, ob eine Verlängerung der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2018 wäre am einzureichen gewesen. Dazu gibt es jedoch das für den Senat unwiderlegbare Vorbringen, dass es 2018 keine steuerpflichtigen Umsätze mehr gegeben habe und die Schätzung von nicht gemeldeten und nicht entrichteten Umsatzsteuern damit für Zwecke des Finanzstrafverfahrens trotz rechtskräftiger Abgabenfestsetzung nicht übernehmbar sei.

Da der Senat des BFG jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dass Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu lohnabhängigen Abgaben vorliegen und beim Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nunmehr Vorsatz als subjektiver Tatbestand festgestellt wurde, wurde durch diese nachfolgenden Vorsatztaten die Verfolgungsverjährung hinsichtlich eines Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 verlängert, womit im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG noch keine Verfolgungsverjährung zum Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 vorliegt.

Zumobjektiven Tatbestand:

Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***:

Am erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:

"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."

Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74***, zugestellt.

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Im Register scheint als Säumigkeitstag der auf. Die erste Mahnung wurde am , 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am , 16:02 Uhr gelesen.

Die zweite Erinnerung wurde am , 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am , 15:01 Uhr gelesen.

Die ***31*** gehört der ***32***.

Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen und steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.

Die ***71*** hat am die steuerliche Vertretung übernommen.

Am hat der Beschuldigte an ***53*** eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen.

Am um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.

Der Sachverhalt stellt sich demnach so dar und ist unbestritten:

Die Meldeverpflichtung trat am ein, die Säumigkeit am , der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst bis .

Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet (vgl. , mwN).

Vollendet wurde die Tat mit Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung, beendet jedoch erst mit der Nachmeldung.

Umsatzsteuer ***10***:

2017: Es wurden für das Jahr 2017 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging am ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2017 mit € 20.000,00 festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schätzung aufgrund der Angaben im Fragebogen bei Betriebseröffnung (Verf 15 vom ) erfolgt sei.

Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017.

Diese Rechnung wurde am per Fax der Abgabenbehörde übermittelt.

2018 Auch für das Jahr 2018 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging ebenfalls am ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2018 mit € 40.000,00 festgesetzt.

Es wurden bis dato für diese Firma keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Für die nachfolgenden Jahre standen ebenfalls Schätzungen an, es wurde jedoch bisher von Abgabenfestsetzungen Abstand genommen.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

Die ***10*** ist nicht FinanzOnline Teilnehmer, daher gilt für sie die erste Erklärungsfrist des § 134 BAO, der 30.4. des nächstfolgenden Jahres.

Für das Jahr 2017 wäre demnach am eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen gewesen, was unterblieben ist. Die Abgabenbehörde war zu diesem Termin in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher liegt bei Nichteinreichung der Erklärung ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, der nach ständiger Judikatur des VwGH gegenüber dem Vergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum prävalierend ist. Die bisherige Verfolgung der Umsatzsteuerverkürzungen betraf Anschuldigungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium und eben nicht den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017. Dem BFG steht es jedoch nicht zu die Sache eines Verfahrens auszutauschen, daher war, da eine Verfolgung des prävalierenden Finanzvergehens noch möglich ist, die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Ebenso war die Beschwerde auch betreffend des Begehrs einer Bestrafung wegen der Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium für das Jahr 2018 aus dieser Erwägung abzuweisen.

Diesbezüglich wird die Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu treffen haben, ob sie ein weiteres Verfahren wegen der Anschuldigung zur versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017, gegebenenfalls auch 2018 durchführt oder nicht.

Zu den lohnabhängigen Abgaben der ***14***:

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die lohnabhängigen Abgaben wären jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten gewesen, jedoch wurden 2017, 2018 und 2019 keinerlei Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine diesbezüglichen Abgaben entrichtet.

Die erste Meldung zu lohnabhängigen Abgaben erfolgte für 7/2020.

Die Selbstanzeige vom führte erst am zu einer Abgabenfestsetzung für 1-8/2019 mit L € 24.216,27 und DB € 3.159,00. Während für die in der Selbstanzeige für 2018 offen gelegten Abgaben eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG für eine anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattete Selbstanzeige vorgeschrieben wurde, fehlt eine bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabenerhöhung für die inkriminierten Monate des Jahres 2019.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG gilt: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Die Prüfung wurde am schriftlich bei der Vertretung der ***14*** angemeldet und am selben Tag der Prüfungsauftrag v. durch den Prüfer unterfertigt und mit dem Datum des Prüfungsbeginns versehen. Der Prüfungsauftrag wurde mit der Post zugestellt und am hinterlegt. Am wurde der Prüfungsauftrag erneut mit der Post zugestellt und hinterlegt.

Durch die Kzl ***56*** wurde am bei dem Prüfer ***29*** die SA eingebracht. Als Ansprechpartnerin für die Prüfung hat er Fr. ***30*** notiert.

Die fehlenden Lohnabgaben wurden nach der Prüfung zunächst nur für 2018 vorgeschrieben (in Summe L und DB € 13.836,33)

Für den Zeitraum 1-8/2019 wurde eine gesonderte Nachschau durchgeführt (ABNR 300034/20). Der Nachschauauftrag wurde der Vertretung des Beschuldigten am zur Kenntnis gebracht. Thema war: Festsetzung der fehlenden Abgaben laut Selbstanzeige.

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung mit der Bemessungsgrundlage der verkürzten Abgaben für 2018 erlassen, aber mit L und DB 2019 bezeichnet und eine Abgabenerhöhung von 5% der unrichtig angenommenen Bemessungsgrundlage mit € 691,80 festgesetzt.

Zur Frage der Wirksamkeit der Selbstanzeige ist festzustellen, dass diese für 2018 bereits nicht unmittelbar bei Prüfungsbeginn erstattet wurde, sondern erst am , damit konnte ihr schon aus diesem Grund für 2018 keine strafaufhebende Wirkung zukommen, daher wäre auch kein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung dazu zu erlassen gewesen.

Für die inkriminierten Monate des Jahres 2019 wurde der Prüfungsauftrag zwar erst am zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde auch für diese Monate die Selbstanzeige nach freier Beweiswürdigung schon anlässlich der Prüfungsmaßnahme für die Monate des Jahres 2018 eingebracht, weswegen ebenfalls eine Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre.

Es entspricht der Judikatur des BFG und des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich das Wort "anlässlich" einer Prüfungsmaßnahme erstattete Selbstanzeige nicht auf einen im Prüfungsauftrag angeführten Prüfungszeitraum bezieht, sondern inhaltlich zu prüfen ist, ob die Annahme zutrifft, dass die Prüfungsanmeldung auch Anlass für die Erstattung einer Selbstanzeige für weitere Tatzeiträume und/oder für andere verkürzte Abgaben war.

Dies trifft bei dem vorliegenden Sachverhalt nach Ansicht des BFG unzweifelhaft zu, weil die Bekanntgabe der verkürzten Beträge für 2018 und 2019 auf der Beschäftigung einer einzigen bestimmten Person beruht, deren Entlohnung eben nicht zu Meldungen und zur Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben bei der ***14*** geführt hat.

Demnach hätten mit Abgabenerhöhungsbescheid nach § 29 Abs. 6 FinStrG auf Grund folgender Bemessungsgrundlagen als Sammelbescheid folgende Abgabenerhöhungen festgesetzt und in der Folge entrichtet werden müssen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe und Zeitraum
Betrag
Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG
L 1/2019
2.975,74
148,79
DB 1/2019
351,00
17,55
L 2/2019
2.975,74
148,79
DB 2/2019
351,00
17,55
L 3/2019
2.975,74
148,79
DB 3/2019
351,00
17,55
L 4/2019
2.975,74
148,79
DB 4/2019
351,00
17,55
L 5/2019
2.975,74
148,79
DB 5/2019
351,00
17,55
L 6/2019
3.386,09
169,30
DB 6/2019
702,00
35,10
L 7/2019
2.975,74
148,79
DB 7/2019
351,00
17,55
L 8/2019
2.975,74
148,79
DB 8/2019
351,00
17,55
Summe:
27.375,27
1.368,78

Die Monatsfrist für die Entrichtung der selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben begann mit Einbringung der Selbstanzeige zu laufen. Innerhalb dieser Frist wurde mittels Selbstanzeige auch ein Stundungsansuchen bis Ende 2021 eingebracht. In der Folge wurden die Nachforderungen an lohnabhängigen Abgaben für 2019 jedoch nicht entrichtet, daher ist es irrelevant, dass es zu keiner Festsetzung einer Abgabenerhöhung für diese Abgabenschuldigkeiten gekommen ist, weil sich schon aus der Nichtentrichtung der Abgabennachforderungen ergibt, dass die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung erzielen konnte.

Es sind demnach unbestritten in den Monaten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8/2019 lohnabhängige Abgaben für den Dienstnehmer ***20*** angefallen, die jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten gewesen wären und deren Meldung und Entrichtung unterblieben ist.

Objektiv bestehen demnach 8 Verkürzungen zu lohnabhängigen Abgaben und liegt keine strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige vor.

Die Gesellschaft hatte folgende steuerliche Vertreter:

***37*** -

***55*** bis

***56*** -

***57*** -

Täter und subjektive Tatseite:

Die ***10*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Betriebsgegenstand ist Unternehmensberatung aller Art.

Als Gesellschafter fungieren seit Gründung die ***13***, ***82*** und ***83***.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschuldigte erfasst.

Am hat sich die Geschäftsanschrift geändert (zuvor war die Gesellschaft an der Wohnadresse des Beschuldigten angesiedelt), ansonsten ist seit der Ersterfassung im Firmenbuch am keine Änderung eingetragen.

Die ***14*** wurde bereits am gegründet.

Der Beschuldigte fungierte ab bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer und übernahm diese Aufgabe wiederum am .

Zur ***14*** wurde ebenfalls der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nicht zur Erstmeldung 2018 nicht nachgekommen. Die erste Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe dazu erging am an die ***35***, ***36*** mit einer Nachfristsetzung bis .

Zugestellt am 14:58 an SID ***34*** (***37***) gelesen am 15:15 Uhr.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am an die Gesellschaft adressiert und enthielt die Aufforderung die versäumte Handlung bis nachzuholen.

Am wurde eine zweite Zwangsstrafe festgesetzt und dieser Bescheid wiederum an die Gesellschaft adressiert.

Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte eben seinen Verpflichtungen Erstmeldungen der wirtschaftlichen Eigentümer an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vornehmen zu müssen sogar bei beiden Firmen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Einführung dieser Verpflichtung wurde ausgiebig in den Medien behandelt und war somit gerade einem Rechtsanwalt unzweifelhaft bekannt.

Der Beschuldigte hat es in der Folge verfahrensgegenständlich trotz der Erinnerungen an seine steuerliche Vertretung unterlassen die Meldung vorzunehmen. In dubio wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, wohl auch in Folge der Vollmachtsbeendigung der ***32*** unmittelbar nach Zustellung der zweiten Erinnerung, nicht durch die Erinnerungen Kenntnis vom Vollendungstermin des Meldevergehens erlangt hat. Jedoch wurde in der Folge das Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm die Anschuldigung bekannt gegeben, dennoch wurde noch ca. ein Jahr keine Nachmeldung erstattet. Der Beschuldigte hatte ab Ende 2019 einen neuen steuerlichen Vertreter, der vor dem Spruchsenat als Zeuge ausgesagt hat, dass er zunächst eben nicht mit der Nachmeldung beauftragt worden sei und der Beschuldigte ihn eben erst mittels Mail vom kontaktiert habe. Dazu erfolgte letztlich auch zeitnah eine Nachmeldung als Beendigung des Dauerdeliktes.

Ab Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an ihn hat es der Beschuldigte nach Ansicht des Senates somit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass ihn eine Meldeverpflichtung getroffen habe, der er bereits in einem Ausmaß nicht nachgekommen sei, dass Strafbarkeit eingetreten sei und er hat sich durch weiteres Nichthandeln wegen Unterlassung der Beendigung der Pflichtverletzung mit dieser auch abgefunden.

Es war daher der Beschwerde des Amtsbeauftragten in diesem Punkt stattzugeben, die subjektive Tatseite mit Vorsatz festzustellen und mit Spruchberichtigung zum Tatzeitraum vorzugehen.

Zur Anlastung die lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben, ist darauf zu verweisen, dass Nichtführung von Lohnkonten für einen Dienstnehmer unter eine andere, wesentlich höhere, Strafdrohung fällt (§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG).

Der Beschuldigte hat einbekannt, dass er wusste, dass ***20*** als Dienstnehmer der Gesellschaft fungierte und Gehaltszahlungen erhalten hat. Da zu dieser Person durch den Beschuldigten auch Zahlungen an die GKK geleistet wurden jedoch keinerlei Meldungen und Zahlungen an die Abgabenbehörde, war ihm auch bekannt, dass er der ihn als Geschäftsführer der ***14*** treffenden Entrichtungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Eine ordnungsgemäße Meldung bei Unterlassung einer Entrichtung kann lediglich einen Strafaufhebungsgrund darstellen. Somit ist das Vorbringen, der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass ohnehin die steuerliche Vertretung Meldungen erstatten werde, nicht weiter zu prüfen, weil bei dieser Finanzordnungswidrigkeit nur objektiv eine Strafaufhebung gegeben ist, wenn ein Strafaufhebungsgrund vorliegt, was eben nicht der Fall ist.

Zudem ergibt sich aus der Aktenlage zu Vertretungsverhältnissen in diesem Punkt eine Diskrepanz zum Vorbringen in der Selbstanzeige, weil die ***58*** gar nicht als steuerlicher Vertreter der ***14*** aufscheint.

Der Senat ist somit zu dem Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die im Spruch angeführten lohnabhängige Abgaben für den Dienstnehmer ***20*** bei der ***14*** angefallen sind und von ihm nicht bei deren Fälligkeit entrichtet wurden.

Verbandsverantwortlichkeit:

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihnen vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***10*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG vorsätzlich begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen bis verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt, hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Strafbemessung beim Beschuldigten:

Als mildernd wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten den ordentlichen Lebenswandel, die inhaltlich geständige Verantwortung und den Umstand, dass letztlich die WiEReG-Meldung erstattet wurde, erschwerend: dass das Unterbleiben der WiEReG-Meldung über mehrere Jahre erfolgte.

Der Beschuldigte hat sich auch hinsichtlich der Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben geständig verantwortet und stets nur darauf hingewiesen, dass er in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt immer seinen abgabenrechtlichen Belangen ordnungsgemäß nachgekommen sei und bedeutende Abgabenzahlungen geleistet habe.

Die lohnabhängigen Abgaben haften weiterhin vollständig aus. Es ist daher von einem Handeln aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen.

Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten ist derzeit mit durchschnittlich zu bewerten.

Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass weitere 8 Taten zu ahnden waren. Wegen der Feststellung des Senates, dass eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG zu bestrafen ist, hatte nunmehr die Strafdrohung nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG Anwendung zu finden.

Die Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe ergab sich durch das Anheben der Geldstrafe.

Strafbemessung beim Verband:

Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Hinsichtlich der Geldbuße des Verbandes wurde neben der vorgenommenen Nachmeldung mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig bestraft wurde, somit auch der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z 6 VbVG berücksichtigt.

Der Verband hat nach Auskunft des Beschuldigten eine werthaltige Beteiligung, daher ist seine wirtschaftliche Lage als stabil zu bewerten.

Da der Entscheidungsträger nunmehr jedoch wegen vorsätzlicher Meldepflichtverletzung bestraft wurde, hat dies auch auf die Verantwortung des belangten Verbandes durchgeschlagen und wurde die Geldbuße ebenfalls angehoben.

Die ausgesprochene Geldstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pro Beschuldigtem oder belangtem Verband pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Dauerdellikt
WiEReG
Meldepflichtverletzung
Zitiert/besprochen in
Schmutzer in BFGjournal 2024, 33
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300022.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at