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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2024, RV/2100200/2023

WiEReG: Zustellungsbevollmächtigter im Zwangsstrafenverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1*** als Rechtsnachfolger der ***Bf1*** OG, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. ***1*** ***2***, Steuerberater, ***Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer 68 ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte die belangte Behörde der "***Bf1*** OG z.H. Mag. ***2*** ***1***" mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit dem an die "***Bf1*** OG z.H. Mag. ***2*** ***1***" adressierten Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die ***Bf1*** OG, vertreten durch Mag. ***1*** ***2***, Steuerberater, brachte vor, dem nunmehrigen Steuerberater sei die Erinnerung übermittelt worden. Eigentlich hätte diese Meldung an die in Angelegenheiten des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ausgewiesene Parteienvertreterin erfolgen müssen. Es sei klar, dass laut Gesetz keine Erinnerung erforderlich sei und die Erinnerung als Service zu werten sei. Als der nunmehrige Parteienvertreter versucht habe, innerhalb der gesetzten Frist die Meldung zu erstatten, sei dies nicht möglich gewesen, da sich dieser zuerst als neuer Parteienvertreter habe anmelden müssen und die Ummeldung erst in sieben Tagen wirksam geworden sei. Damit habe der nunmehrige Vertreter nicht gerechnet. Eine Intervention zur Vermeidung der Zwangsstrafe beim Finanzamt und bei der Registerbehörde sei nicht möglich gewesen, da das Finanzamt dafür nicht zuständig sei und die Registerbehörde erst ab erreichbar gewesen sei und die Zwangsstrafe computergeneriert bereits am verhängt worden sei. Da die ***Bf1*** OG aus zwei natürlichen Personen bestehe, sei gemäß § 6 WiEReG überhaupt keine Meldung erforderlich gewesen. Hier müsse im Register etwas falsch hinterlegt worden sein. Es werde ersucht, die dargelegten widrigen Umstände zu würdigen und den beeinspruchten Bescheid aufzuheben. Die (in materieller Hinsicht eigentlich gar nicht erforderliche) Meldung sei heute eingebracht worden.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs) ausgeführt:
"Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich dann, wenn die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Da die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG nicht erstattet wurde, erfolgte die Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am mittels Erinnerungsschreiben.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BAO, § 111 Tz 10).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Gegenständlich erfolgte die Meldung iSd § 5 WiEReG am , somit nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am und war die Festsetzung der gegenständlich bekämpften Zwangsstrafe daher nicht unrechtmäßig.
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (Ritz, BAO 7, § 111 Rz 7 f).
Gegenständlich erfolgte die Androhung der gegenständlich bekämpften Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- im Erinnerungsschreiben vom , das am selben Tag elektronisch in die Databox der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Wenn der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass das Erinnerungsschreiben zur Durchführung der Meldung gem. § 5 WiEReG "eigentlich" an die "bei WiEReG ausgewiesene Parteienvertreterin (…)" zugestellt hätte werden müssen, so ist diesem Vorbringen § 9 Abs. 1 iVm Abs. 3 ZustG entgegenzuhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten - soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Da Herr Mag.
***2*** von der Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde gegenüber zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt wurde, wurde das Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe vom und der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom zu Recht an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, Mag. ***2***, und nicht an "die bei WiEReG ausgewiesene Parteienvertreterin (…)" zugestellt.
Wenn die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde des Weiteren ausführt, dass die Beschwerdeführerin aus zwei natürlichen Personen bestehe und daher gem. § 6 WiEReG meldebefreit sei, weswegen keine Meldung gem. § 5 WiEReG erforderlich sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich ab dem die Voraussetzungen für die Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG erfüllt, diese allerdings mit der am durchgeführten Meldung gem. § 5 WiEReG freiwillig auf die Meldebefreiung verzichtet hat. Aufgrund dieses freiwilligen Verzichtes war die Beschwerdeführerin somit bis zur Bekanntgabe der Meldebefreiung, welche erst mit der Meldung am erfolgt ist, verpflichtet, eine Meldung gem. § 5 WiEReG zu erstatten.
Festzuhalten ist, dass von der Säumnis (), dem Erinnerungsschreiben () bis zur Festsetzung der gegenständlich bekämpften Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- am rund zwei Monate verstrichen sind. Die Meldung gem. § 5 WiEReG hat auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde zu erfolgen; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist.
Wenn die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie die Meldung gem. § 5 WiEReG am fristgerecht machen habe wollen, dies aber nicht möglich gewesen sei, weil sie sich zuerst als neue Parteienvertreterin anmelden habe müssen und diese Ummeldung erst in sieben Tagen wirksam geworden sei, so ist hierzu auszuführen, dass es in der Verantwortung eines berufsmäßigen Parteienvertreters liegt, rechtzeitig - idealerweise bereits bei Übernahme eines neuen Klienten - den Wechsel des berechtigten Parteienvertreters im Unternehmensserviceportal (USP) zu beantragen, um der Erfüllung der Meldeverpflichtung gem. WiEReG fristgerecht nachkommen zu kommen. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat spätestens mit der Zustellung des Erinnerungsschreibens am Kenntnis über die Meldeverpflichtung gem. § 5 WiEReG erlangt und hatte somit bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit, den Wechsel des berechtigten Parteienvertreters im USP rechtzeitig zu beantragen und die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Die Meldung gem. § 5 WiEReG hätte außerdem auch durch den Rechtsträger selbst erstattet werden können.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe daher keineswegs unbillig. Es ist auch nicht zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt werden hätte können.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände, ua auch der Bemühungen der steuerlichen Vertretung, die Meldung gem. § 5 WiEReG am letzten Tag der verlängerten Frist durchzuführen, erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Mag. ***1*** ***2***, Steuerberater, beantragte eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin führte aus, die bisher angeführten Beschwerdegründe blieben vollinhaltlich aufrecht. Die steuerliche Vertretung habe nicht wissen können, dass die Vollmacht erst nach einer Wartezeit wirksam werde und die Eingabe daher nicht sofort möglich gewesen sei. Nachdem die Meldung am nicht möglich gewesen sei, sei sofort mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen worden. Leider habe das Finanzamt keine Maßnahme zur Vermeidung der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides ergreifen können. Auch sei am selben Tag die Registerbehörde angerufen worden, laut Anrufbeantworter sie diese jedoch erst am erreichbar gewesen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch schon am ergangen. Zusammenfassend könne ausgeführt werden, dass eine korrekte Meldung beabsichtigt gewesen sei, man jedoch aufgrund widriger Umstände an einer rechtzeitigen Erledigung gescheitert sei. In Anbetracht dessen sei die Zwangsstrafe eine unbillige Härte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die ***Bf1*** OG war im Firmenbuch zu FN ***3*** eingetragen. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters im Jänner 2020 waren Herr ***Bf1*** und ein weiterer Gesellschafter unbeschränkt haftende Gesellschafter. Dieser weitere Gesellschafter ist im November 2023 aus der Gesellschaft ausgeschieden, das Gesellschaftsvermögen ist gemäß § 142 UGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn ***Bf1***, übergegangen. Dieser führt das Unternehmen als eingetragener Einzelunternehmer fort. Die Gesellschaft wurde aufgrund des Antrages vom aufgelöst und gelöscht (im Firmenbuch am eingetragen). Herr ***Bf1*** ist Rechtsnachfolger der Gesellschaft.

Das Erinnerungsschreiben vom und der Bescheid vom waren an die ***Bf1*** OG zu Handen Mag. ***2*** adressiert. Beide Erledigungen wurden über FinanzOnline in die Databox des in der Zustellverfügung angegebenen Vertreters (Mag. ***2***) zugestellt.
Vor den Zustellungen des Erinnerungsschreibens und des angefochtenen Bescheides über Finanzonline an den Vertreter Mag. ***2*** wurden bereits mehrere Meldungen gemäß § 5 WiEReG abgegeben; diese Meldungen wurden von berufsmäßigen Parteienvertretern vorgenommen. Die letzte diesbezügliche Meldung vom wurde für die ***Bf1*** OG von der Parteienvertreterin ***4*** ***5*** abgegeben.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen unstrittig fest. Dass für die ***Bf1*** OG bereits vor Übermittlung des Erinnerungsschreibens und des Bescheides Meldungen abgegeben worden sind, stand aufgrund des Auszuges aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer fest. In Beantwortung eines Ersuchens teilte die Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die bisherigen Meldungen von berufsmäßigen Parteienvertretern abgegeben worden sind und benannte die Parteienvertreter. Diese Angaben decken sich auch mit den Beschwerdeausführungen, wonach Frau ***4*** ***5*** die zuletzt im Register ausgewiesene Vertreterin gewesen sei. Ebenso unstrittig waren die Zustellungen des Erinnerungsschreibens und des Bescheides an Mag. ***2*** über FinanzOnline.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als (formellen) Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellungsbevollmächtigung, soweit sich nach den Umständen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ableiten lässt ().

Die ***Bf1*** OG war materieller Empfänger des Erinnerungsschreibens und des Bescheides, formeller Empfänger war Mag. ***2***; diesem wurden die Erledigungen über Finanzonline zugestellt (und von diesem gelesen).

Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist ().

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung der Daten hat gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG im elektronischen Wege über das Unternehmerserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Hat bereits ein berufsmäßiger Parteienvertreter für einen Rechtsträger eine Meldung abgegeben, so kann gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Die ***Bf1*** OG hat - wie vorstehend ausgeführt - die vor der mit dem Erinnerungsschreiben vom erfolgten Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens erstatteten Meldungen gemäß § 5 WiEReG nicht selbst erstattet, diese wurden durch Parteienvertreter abgegeben; die vor der Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens zuletzt abgegebene Meldung vom wurde von der Parteienvertreterin ***4*** ***5***, Steuerberaterin, abgegeben.

In der Abgabe der Meldung durch die zuletzt genannte Parteienvertreterin ist ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist (). Vor Ergehen des Erinnerungsschreibens und des Bescheides vom ist ein Wechsel der Berechtigung zur Abgabe der Meldung nicht erfolgt.

Daran vermochte auch der offenbar am durch den nunmehrigen Vertreter (Mag. ***2***) eingereichte Antrag auf Änderung des Parteienvertreters im Register nichts ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis ausgeführt hat, ist der Vertreterwechsel an ein förmliches Verfahren gebunden und ein solcher wird erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 6 WiEReG normierten Frist von zwei Wochen ab Beantragung wirksam. Denn nach dem klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung hätte die ursprüngliche Vertreterin bis zum Ablauf dieser Frist () die Möglichkeit gehabt, Meldungen abzugeben. Bis zum Ablauf dieser Frist war nicht Mag. ***2***, sondern die Parteienvertreterin Frau ***5*** bevollmächtigte Parteienvertreterin und auch Zustellungsbevollmächtigte. Frau ***5*** wäre daher gemäß § 9 Abs. 3 ZuStG als (formelle) Empfängerin zu bezeichnen gewesen. Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs. 3 WiEReG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2023, im verfahrensgegenständlichen Fall (noch) nicht einschlägig war.

Für eine wirksame Zustellung des Erinnerungsschreibens und des Bescheides hätte Frau ***5*** als formelle Empfängerin der Erledigungen bezeichnet werden müssen und diese hätten in ihren Verfügungsbereich (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline in ihre Databox) gelangen müssen. Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der formelle Empfänger gemeint (vgl. ).

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach § 7 ZuStG heilen (); bei einer unrichtigen Empfängerbezeichnung handelt es sich nicht um einen Mangel im Sinne des § 7 ZustG.

Da zum Zeitpunkt der Zustellung des Erinnerungsschreibens und des Bescheides vom Herr Mag. ***2*** (noch) nicht Zustellungsbevollmächtigter und dieser somit nicht als formeller Empfänger zu bestimmen war, und eine Heilung gemäß § 7 ZustG aufgrund dieser fehlerhaften Bezeichnung des formellen Empfängers ausgeschlossen war, wurden das Erinnerungsschreiben (was allein schon zu einer nicht wirksamen Androhung der festgesetzten Zwangsstrafe führen würde) und der Bescheid vom nicht wirksam zugestellt.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. So ist bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Beschwerdeführer nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar2, § 260 Rz 14).

Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom ist - wie bereits festgehalten - der ***Bf1*** OG nicht wirksam zugestellt worden (und ihr gegenüber auch nicht wirksam geworden). Die ***Bf1*** OG war daher nicht berechtigt, gegen einen ihr gegenüber nicht bekannt gegebenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter (unter anderen) die Erlassung von Zurückweisungen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, Ro 2023/13/0011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100200.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at