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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2023, RV/7300053/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Änderung eines wirtschaftlichen Eigentümers nicht bekannt gegeben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***4*** in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf3***, 7. Haidequerstr. 6 Tür 156, vertreten durch RA Mag. Renate Mrus, Geologengasse 3, 1030 Wien wegen des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***3***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, mit Spruchberichtigung und Strafneubemessung vorgegangen:

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf3*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen durch ihre Entscheidungsträger ***6*** und ***5*** als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen und verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und die Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben.

Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG wird die Geldbuße mit € 3.000,00 bestimmt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 300,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-001 491 845, wurde der belangte Verband, die ***Bf3***, schuldig erkannt durch die Geschäftsführer ***5*** und ***6*** grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG verwirklicht zu haben. Hiermit sei ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 28a FinStrG werde über den Verband eine Geldstrafe von € 4.500,-verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 450,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Im Sinne des Gesetzeszwecks des WiEReG soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts etc. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind (ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 1; Pesch et z/ Pesch et z, SWK2017, 862). Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können, die diesbezüglichen Strafbestimmungen sind in § 15 WiEReG normiert, welche allesamt Finanzvergehen darstellen.

Ein eventuelles Strafverfahren ist sowohl gegen die verantwortliche natürliche Person als auch gegen den Verband zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG hat sich einem Finanzvergehen schuldig gemacht, wer seiner Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Gemäß § 5 WiEReG hat eine Meldung an die Registerbehörde zu erfolgen.

Am erfolgte die erste Androhung der Zwangsstrafe an den beschuldigten Verband z.***1***.H., ***7***, aufgrund der Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ordnungsgemäße Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte. Am erfolgte sodann die Festsetzung der zuvor angedrohten ersten Zwangsstrafe und sogleich erging die Androhung der zweiten Zwangsstrafe an den beschuldigten Verband z.H. ***2***, ***8***, zumal keine Meldung im Sinne des § 5 WiEReG erfolgte. Beide Androhungen wurden elektronisch zugestellt.

Die überfällige Meldung erfolgte nicht und daher war jedenfalls das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Verständigung von der Einleitung vom wurde erfolgreich dem Geschäftsführer am zugestellt.

Am erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen die Einleitung durch seine Vertretung ***2***. In dieser wurde dargelegt, dass zwischenzeitig die Meldung erfolgt ist und somit die Grundlage zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens aufgehoben und beseitigt sei.

Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:

Die Finanzstrafbehörde belehrte die zuständige Vertreterin der ***2*** am , dass gegen eine Verfahrenseinleitung das Rechtmittel der Beschwerde nicht zusteht.

Zudem wird mitgeteilt, dass durch die zwischenzeitige WiEReG Meldung der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht wegfällt. Die Meldung würde lediglich mildernd wirken. Die Vertreterin bat sodann die Beschwerde als eine Stellungnahme anzusehen.

Feststeht, dass die Schriftstücke richtigerweise an die im maßgeblichen Zeitraum erklärten Zustellbevollmächtigten der ***Bf3*** zugestellt wurden.

Zu diesem Punkt wird Folgendes festgehalten:

Am wurde ***1*** zum Zustellbevollmächtigten der ***Bf3*** erklärt. Diese Erklärung war bis zum aufrecht. Wie zuvor dargelegt erfolgte die erste Androhung am , wodurch diese richtigerweise in den Zeitraum des Zustellbevollmächtigten ***1*** hineinfällt.

Mit bis zum heutigen Tag wurde die ***2*** als Zustellbevollmächtigte ausgewiesen. Die zweite Androhung wurde am dem Zustellbevollmächtigten ***2*** zugestellt, womit diese ebenfalls im maßgeblichen Zeitraum an den zuständigen Zustellbevollmächtigten ergangen ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Ab dem Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung sind Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam (; , 2012/16/0011; , 2013/01/0173). Von diesem Zeitpunkt an ist gemäß § 9 Abs. 3 ZustG vielmehr der Zustellbevollmächtigte als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes zu bezeichnen. Eine Adressierung an die Partei zu Händen des Zustellbevollmächtigten reicht hierbei aus (LVwGWien VGW-01 1/055/3856/2020, ; , Ra 2018/16/0136). Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt gegeben wird (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG).

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschuldigte das Vollmachtverhältnis rechtzeitig vor Erlassung der Androhungen widerrufen hätte. Es liegt ebenfalls keine Mitteilung über die Beendigung der Bevollmächtigung vor dem maßgebenden Tatzeitraum dem Finanzamt zugrunde.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als empfangen, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind bzw. der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist und zu dem der Empfänger Zugang hat (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8; Ritz, BAO6, § 98 Tz 4 mwN). Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline- Verordnung 2006 (FOnV 2006) idgF. hat die Behörde nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl RV/71 0381 4/2018; RV/71 04423/2014; BFG 31.3.201 6, RV/51 00404/201 6; uva.).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. Bezüglich der nicht Hinterlegung einer E-Mail-Adresse ist die Rechtsprechung eindeutig. Wenn eine E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Einlangen von Dokumenten in die Databox eingerichtet wird, dann erfolgt die Benachrichtigung über die Zustellung eines Bescheides in die Databox. Wurde die Benachrichtigung nicht eingerichtet, so gilt der Bescheid mit dem Einlangen in der Databox unabhängig davon, ob der Bescheid eingesehen oder abgerufen wird, als zugestellt.

Resümierend ist in Bezug auf die Zustellung somit festzuhalten, dass zwei rechtswirksame Zustellungen der Androhung bezüglich der jährlich verpflichtenden Meldung des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers an die rechtmäßigen Zustellbevollmächtigten der ***Bf3*** ergangen sind. Eine Zustellung an anderweitigen Personen wäre zu diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam gewesen.

Zur groben Fahrlässigkeit und Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht wird Folgendes ausgeführt:

Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolgs als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Ellinger/ Sutter/ Urtz, BAO 3 § 303). Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO 6, § 217 Tz 43f mwN).

Ein sorgfältig handelnder Vertreter hätte durch das Studium des Gesetzes leicht erkennen können, dass eine rechtliche Verpflichtung betreffend der ***Bf3*** besteht eine Meldung gem. § 5 WiEReG zu tätigen.

Zugleich wurden hiermit die im § 3 WiEReG genannten Sorgfaltspflichten sowie Kontrollpflichten verletzt. Diese Tatsachen liegen ebenfalls im Widerspruch der im § 25 GmbHG dargestellten allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers. Die Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers verlangt, dass andere Geschäftsführer in vergleichbarer Lage die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hätten. Vergleichbare Geschäftsführer hätten sich zureichend über ihre rechtlichen Verpflichtungen erkundigt und wären diesen pflichtbewusst nachgegangen.

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Die Finanzstrafbehörde geht davon aus, dass das Unterlassen der Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Geschäftsführer im Tatzeitraum infolge ihrer Verantwortung sehr wohl mitursächlich für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG war. Der gesamte Sachverhalt indiziert grob fahrlässiges Handeln, gegenteilige Anhaltspunkte fehlen vollkommen. Somit hätte nach Auseinandersetzung mit dem WiEReG bekannt seien müssen, dass die Geschäftsführer diese Meldungen gemäß § 5 WiEReG jährlich zu tätigen haben. Sowohl die subjektive Sorgfaltswidrigkeit als auch die Zumutbarkeit, als Kernelemente der Fahrlässigkeitsschuld, setzen die Erfüllbarkeit der objektiven Sorgfaltspflicht voraus, welches gegeben ist. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver sowie subjektiver Hinsicht.

Hierzu wird weiteres ausgeführt:

Die Strafverfügung erfolgte am . Die Zustellung ist am durch Übernahme ausgewiesen. Bezugnehmend auf die Strafverfügung erfolgte am der Einspruch durch die neue ausgewiesene Vertreterin Frau Mag. Renate Mrus.

Auf die mündliche Verhandlung vor dem Einzelbeamten wurde seitens des beschuldigten Verbandes am ausdrücklich verzichtet.

Im Einspruch schilderte der Geschäftsführer, dass aufgrund des hohen Arbeitspensums er seinen Verpflichtungen bezüglich dem WiEReG nicht nachkommen konnte. Die Geschäftsführer haben zwar für Abgabenangelegenheiten die ***2*** beauftragt, jedoch konnten die Geschäftsführer trotz mehrfacher Kontaktaufnahme durch diese, bezüglich den übermittelten Androhung des WiEReG nicht reagieren. Die ***2*** durfte auch nicht ohne die Einwilligung der Geschäftsführer tätig werden.

Der Beschuldigte zeigt sich im Zuge des Einspruches somit geständig. Da ein weiterer berücksichtigungswürdiger Milderungsgrund vorliegt, wurde die zuvor festgesetzte Strafe iHv. € 5.500,- auf € 4.500 herabgesetzt.

Bei der Strafbemessung wurden somit berücksichtigt

als mildernd: Unbescholtenheit, nachträgliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, reumütiges Geständnis

als erschwerend: keine Umstände

Auf Grund des reumütigen Geständnisses und der nachträglichen Meldung wurde eine niedrige Strafe von 4,5 % des Strafrahmens ausgesprochen. Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ermächtigt diese bei einer grob fahrlässigen Begehung mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000 zu strafen.

Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500,00)."

****

In der am eingebrachten Beschwerde des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:

"Wir bekämpfen das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, jedoch nur im Ausspruch über die Höhe der verhängten Strafe und begründen dies wie folgt:

Wir haben im Einspruch nachvollziehbar dargelegt, welche firmenspezifischen Umstände unseren Geschäftsführern und daher auch uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem WiEReG zumindest erschwert haben und wurde dies im Erkenntnis auf Seite 5 im Ergebnis auch wiedergegeben.

Deshalb, weil die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Meinung war, dass der gegenständliche Gesetzestext für einen Geschäftsführer ohne weiteres verständlich ist, haben wir ich im Einspruch auch darauf hingewiesen, dass zeitlich angespannte Geschäftsführer mit durchschnittlichen mentalen Fähigkeiten mit solchen, für Laien kaum noch verständlichen Gesetzestexten, überfordert sind.

Die Richtigkeit dieses Hinweises zeigt sich argumentum a maiore ad minus schon darin, dass dieselbe Behörde in einem anderen gleichgelagerten Fall eine saftige Strafverfügung erlassen hat, ohne offenbar selbst das Gesetz in Gestalt der Bestimmung des § 6 WiEReG zu kennen (siehe hiezu GZ ***15***)! (Anmerkung: Es steht dem BFG nicht offen in ein Finanzstrafverfahren Einsicht zu nehmen, so kein Bezug zu einem zu führenden Beschwerdeverfahren besteht, daher kann keine Einsicht in dieses angeführte Verfahren genommen werden) Soviel dazu.

Auch wenn das Erkenntnis den Strafbetrag freundlicherweise um € 1.000 auf nun € 4.500 zuzüglich € 500,- Kostenbeitrag reduziert hat, werden wir den Eindruck nicht los, dass der Behörde jeder Bezug zu Geld fehlt! Offenbar wird der Schilling mittlerweile dem Euro gleich gehalten; wie sonst ist es zu erklären, dass man für ein folgenloses Finanzvergehen bzw. Ungehorsamsdelikt (sanierte Meldepflichtverletzung) eine derart hohe Geldstrafe bzw. Ersatzhaft ausfasst? Das wären nach altem Geld etwa ATS 70.000 Strafe für eine verspätete aber nachgeholte Meldung über das Nichtvorhandensein von anderen, nicht aus dem Firmenbuch ersichtlichen Gesellschaftern bzw. Eigentümern! Darf das wirklich sein; noch dazu, wenn man sich die im Erkenntnis angeführten Milderungsgründe und das Nichtvorhandensein vom Erschwerungsgründen vor Augen hält?

Allem Anschein nach geht man davon aus, dass Firmen und Arbeitnehmer im EURO weit mehr verdienen als im Schilling, was nicht der Realität entspricht, weil mittlerweile - und das weiß jeder - sogar die Mittelschicht zu verarmen droht.

Unser bescheidener Verdienst ist dem Finanzamt bekannt und muss aus dem Akt ersichtlich sein. Die verhängte Strafe ist unvorgreiflich der gerichtlichen Beurteilung daher unverhältnismäßig zum Unrechtsgehalt der Tat. Sie ist unangemessen hoch. Es ist zu vermuten, dass eine generelle Direktive "von oben" Grund für den unverantwortlich tiefen Griff in den "Schmalztiegel" ist.

Diese lebensferne Praxis kann nur durch die Gerichte korrigiert werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut bezweckt das WiEReG "die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts etc. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden''.

Die horrende Höhe der in dem ohne Zweifel sinnvollen Gesetz verankerten Geldstrafen bildet die Zielrichtung der vorgenannten Adressaten ab. Die kleine Personalleasingfirma kann daher nicht primäres Ziel des Gesetzes sein. Das Finanzamt kennt alle Wirtschafts - und Finanzdaten der "SKY" sowie die entsprechenden Daten der GF und Gesellschafter im Detail. Da für das Finanzamt alle Geldflüsse und Geschäftspartner jederzeit transparent sind und unsere Finanzgebarung augenscheinlich nicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Frage kommt, muss schon die Überlegung erlaubt sein, ob hier durch die Verhängung derart hoher Geldstrafen "mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird".

Im Übrigen ist Österreich mit der Bestimmung des § 24 BAO immer gut gefahren. Wer die wahren Eigentümer verschweigen will, hat das früher gemacht und wird das auch angesichts des WiEReG so halten. Wer in der EU will bitte einen Treuhänder der Muttergesellschaft in Lichtenstein, auf den Antillen oder einer anderen Ecke der Welt dazu bringen, seinen Treugeber zu nennen? Niemand! Unsere kleine Pimperlfirma in Österreich und deren GF sollen aber für eine folgenlose Gesetzesübertretung, letztlich ein Formaldelikt, ordentlich drankommen. Eine verkehrte Welt.

Wir stellen daher den höflichen Antrag, unserem Rechtsmittel Folge zu geben und die Strafhöhe dermaßen herabzusetzen, dass diese auch den dargelegten Erwägungen Rechnung trägt und realistischer Weise bezahlbar ist.

****

Da der Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde lediglich telefonisch gegenüber dem Bearbeiter bekannt gegeben und mittels Mail nur für den belangten Verband bestätigt wurde, erging seitens des BFG am eine Information zur Rechtslage zu mündlichen Verhandlungen vor dem BFG an die beiden Beschuldigten und den belangten Verband mit der Anfrage, ob in diesen Rechtssachen ***6***, ***Bf1*** und ***Bf2*** eine mündliche Verhandlung vor dem BFG begehrt werde.

Auf diese Anfrage wurde nicht geantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

§ 5 WiEReG:

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;

c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und

d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.

Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.

Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

§ 1 Abs. 1 VbVG: Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Infolge der reinen Strafbeschwerde ist Teilrechtskraft zum Schuldspruch eingetreten.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet

und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Es liegt eine reine Strafbeschwerde vor und es wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, daher konnte in diesem Verfahren von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zur Strafbemessung für den Verband ist dennoch auch auf das Verschulden der beiden Entscheidungsträger einzugehen, daher sind ergänzende Feststellungen zur begangenen Meldepflichtverletzung zu treffen.

Verwaltungsgeschehen:

Erinnerung vom :

Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.

Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen.

Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Diese Erinnerung enthält die folgende Information:

Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.

Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital.

Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.

Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at

Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen fänden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung."

Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom :

"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."

Mit Einspruch vom gegen die Strafverfügung wurde folgende Stellungnahme erstattet:

"Wir bekämpfen die Strafverfügung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, jedoch nur im Ausspruch über die Höhe der verhängten Strafe und begründen dies wie folgt:

Wir betreiben eine Personalleasingfirma für Gebäudereinigungsarbeiten. Wenngleich wir dem Auftraggeber nicht für die ordentliche Leistung nach werkvertraglichen Regeln, sondern nur für die bestellte und verrechnete Zeit der überlassenen Arbeitskraft haften, verhält es sich in der Praxis nicht so, dass sich die Arbeit unserer Geschäftsführer auf die kaufmännische Tätigkeit im Büro beschränkt. Vielmehr ist es erforderlich, dass sie tagtäglich die Arbeitsplätze aufsuchen, um sich zu vergewissern, dass auch alle zugeteilten Arbeitskräfte "arbeitsfähig" erschienen sind und den Aufträgen und Anweisungen der Arbeitskräfteübernehmer nachkommen bzw. nachkommen können. Zur verlässlichen Erbringung unserer Leistungspflicht arbeiten die Geschäftsführer in unserer Kleinfirma mitunter auch selbst in der Arbeitspartie mit. Nach Ende des Arbeitstages müssen die Stundenlisten prüfbar vorliegen. Vor diesem Hintergrund können sich die Geschäftsführer mental und zeitlich schwerlich noch mit für Laien ohnedies kaum verständlichen Gesetzestexten befassen. Aus diesem Grund haben wir für Belange im Abgabenwesen auch Fachfirmen beigezogen.

Es verhält sich nun so, dass wir von unserer Vertretung FI Consulting mehrfach zur Androhung der zweiten Zwangsstrafe vom und Erfüllung der Meldeverpflichtung kontaktiert wurden, wir darauf aber aus den vorgenannten Gründen nicht reagiert haben und die Vertreterin ohne unsere Informationen nichts tun konnte bzw. dürfte.

Das werfen wir uns vor, weshalb sich der Schuldvorwurf und die nachvollziehbaren Ausführungen in der Strafverfügung als zutreffend erweisen. Wir nehmen zur Kenntnis, dass es eine Strafe geben muss und werden in Hinkunft auch für die gegenständliche Verpflichtung genügend Zeit finden.

Ohne dem Amt für Betrugsbekämpfung zu nahe treten zu wollen, wollen wir doch unsere Meinung zum Ausdruck bringen, dass bei der Strafbemessung "viel zu tief in den Schmalztiegel gegriffen" wurde. Wie die Strafverfügung selbst ausführt, bezweckt das WiEReG "die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts etc. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden.

Die horrende Höhe der in dem - ohne Zweifel sinnvollen - im Gesetz verankerten Geldstrafen bilden die Zielrichtung der vorgenannten Adressaten ab.

Unsere kleine Personalleasingfirma kann daher nicht primäres Ziel des Gesetzes sein. Das Finanzamt kennt unsere Wirtschafts - und Finanzdaten sowie die entsprechenden Daten unserer GF und Gesellschafter im Detail. Da für das Finanzamt alle unsere Geldflüsse und Geschäftspartner jederzeit transparent sind und die Finanzgebarung augenscheinlich nicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Frage kommt, muss schon die Überlegung erlaubt sein, ob hier durch die Verhängung derart hoher Geldstrafen wie in der Strafverfügung "mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird".

Die Befassung des Spruchsenates durch Abhaltung einer Verhandlung beantragen wir nur für den Fall, dass wir ansonsten erfolglos wären. Grundsätzlich wollen wir keine weiteren Kräfte im Organ binden.

Wir stellen daher den höflichen Antrag, unserem Rechtsmittel Folge zu geben und die Strafhöhe dermaßen herabzusetzen, dass diese auch den dargelegten Erwägungen Rechnung trägt und realistischer Weise bezahlbar ist."

Mit Mail v. wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zum objektiven Tatbestand:

Als Säumigkeitsdatum ist in diesem Verfahren im WiEREG der angeführt.

Die Erinnerung v. wurden am , 20:02 Uhr an die SID***9***, ***1***. zugestellt und am , 22:00 Uhr gelesen und gelöscht.

Die Zwangsstrafenfestsetzung v. wurde am , 08:57 Uhr an die SID***10***, ***2*** zugestellt und am , 10:43 Uhr gelesen und gelöscht.

Die ***Bf3*** wurde unter der Bezeichnung ***11*** am gegründet.

***6*** fungiert seit als Geschäftsführer. Seit ist auch ***5*** Geschäftsführer.

Die Gesellschaftsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:

***6***, ab Gründung Gesellschafter, Anteil seit , € 7.875

***12***, Funktion am gelöscht

***13***, seit Anteil € 1.750

***5***, seit Gesellschafter, Anteil € 7.875

Der neue direkte wirtschaftliche Eigentümer ***5*** hätte demnach binnen 4 Wochen ab Änderung der Gesellschaftsverhältnisse an das Wirtschaftliche Eigentümer Register gemeldet werden müssen, was innerhalb der Frist des § 5 WiEReG unterblieben ist. In Folge der Säumnis wurden ergingen Erinnerungen mit Nachfristsetzungen.

Mit dem ungenützten Verstreichen der zweiten Nachfrist begann das Dauerdelikt der Meldepflichtverletzung, das mit der Nachmeldung am geendet hat.

Es wurde für die ***Bf3*** eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG verwirklicht, indem der Meldepflicht nach § 5 WiEReG zur Änderung hinsichtlich eines direkten wirtschaftlichen Eigentümers (neuer Eigentümer ***5***) nicht binnen 4 Wochen ab Änderung nachgekommen wurde und die Meldung nach Erinnerung vom und Erinnerung vom zwischen und nicht erstattet wurde.

Täter, subjektiver Tatbestand, Verbandsverantwortlichkeit:

***6*** fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf3*** und ***5*** ab .

Diese handelsrechtlichen Geschäftsführer waren demnach verpflichtet die abgabenrechtlichen Agenden des belangten Verbandes wahrzunehmen.

Dass sie die Meldeverpflichtung nach dem WiEReG getroffen hat, wurde in ihren Beschwerden zugestanden.

Mit den Ausführungen, dass ihnen die Zustellung der Erinnerungen bekannt gewesen sei und sie dennoch die steuerlichen Vertreter nicht in die Lage versetzt haben, dass der Meldepflicht nach der zweiten Erinnerung nachgekommen werden konnte, wurde sogar bedingter Vorsatz als Schuldform einbekannt. Sie haben es demnach wohl ernstlich für möglich gehalten, dass der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, jedoch wurde ihnen - in diesem Fall auch für das Verfahren vor dem BFG bindend - nur grobe Fahrlässigkeit angelastet. Demnach, dass sie eben im Umgang mit dieser Meldeverpflichtung so auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig umgegangen sind, wie man es von handelsrechtlichen Geschäftsführern nicht erwarten sollte.

Sie haben dadurch jeweils das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen, sich dazu bekannt und ein Schuldgeständnis abgelegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1.die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Die beiden Beschuldigten sind als handelsrechtliche Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und sie haben rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihnen vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf3*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen durch ihre Entscheidungsträger ***6*** und ***5*** als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen und verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und die Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben.

Strafbemessung:

Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG besteht für eine grob fahrlässige Verletzung einer Meldeverpflichtung eine Geldstrafendrohung bis zu 100 000 Euro.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Die Gesellschaft hat zuletzt für 2021 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von € 20.442,29 erklärt.

Die Umsätze betrugen 2021 € 24.890,00, aus der Jahresveranlagung ergab sich ein Guthaben von ca. € 9.000,00 aus Vorsteuern. Es wurden nur für die ersten 4 Monate des Jahres 2022 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, wovon 3 Voranmeldungen zu Gutschriften geführt haben. Ab 5/2022 wurden keine Voranmeldungen mehr eingereicht. Das Abgabenkonto weist mit Oktober 2023 einen Rückstand von € 1.152,00 aus.

Bei der Strafbemessung wurden seitens der Finanzstrafbehörde berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, nachträgliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, reumütiges Geständnis, als erschwerend: keine Umstände.

Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen die hohen Strafdrohungen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG mit der Bestimmung einer Mindestgeldstrafe für Verkürzungsdelikte kann bei einer Meldepflichtverletzung keine Anwendung finden, gibt jedoch ebenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher ebenfalls in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe herangezogen werden.

Somit ist eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar, deren Angemessenheit sich jedoch auch hinsichtlich einer Mindesthöhe an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 23 Abs. 4 FinStrG orientieren kann.

Wichtigster Milderungsgrund ist eine zeitnahe Nachholung der versäumten Meldung. Zudem liegen nur weitere Milderungsgründe und kein Erschwerungsgrund vor, jedoch ist das Verschulden vergleichsweise hoch, da zugestanden wurde, dass die vorgenommenen Erinnerungen den Tätern bekannt waren und zudem nicht eine Bestätigung bereits gemeldeter Daten vorzunehmen war, sondern tatsächlich die Meldung eines neuen wirtschaftlichen Eigentümers bei deren Erfordernis unterblieb.

Das VbVG sieht jedoch weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung einer Geldbuße für belangbare Verbände vor. Daher ist festzustellen, dass die Tat der Entscheidungsträger des belangten Verbandes auch zwei seiner Gesellschafter betroffen hat, weswegen der weitere Milderungsgrund nach § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu berücksichtigen ist.

Die Nachmeldung des direkten wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt materiell die Milderungsgründe nach § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 VbVG wurde jedoch bereits als mildernd berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung des weiteren Milderungsgrundes und der nach der Aktenlage nur geringen Umsatzlage des Verbandes wurde die Geldbuße spruchgemäß reduziert.

Ein Strafausspruch hat auch generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten, eines belangbaren Verbandes von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, auch diesen Vorgaben wurde durch die ausgesprochene Geldbuße entsprochen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300053.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at