Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2023, RV/1100230/2019

Im Abzugsweg einbehaltene nicht anrechnungsfähige 10%ige indische Quellensteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. Josef Ungericht, die Richterin Dr. Gerhild Fellner und die weiteren Senatsmitglieder Karl-Heinz Dobler und Dr. Andreas Kickl, im Beisein der Schriftführerin Claudia Zengin, in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Allgäuer & Partner - Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Körperschaftsteuer 2014, in der Sitzung vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Ergänzend zu der beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2014 teilte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) dem Finanzamt mit Schreiben vom mit:
"… Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden indische Quellensteuern im Betrag von EUR 296.395,00 als Betriebsausgabe berücksichtigt. Diese Position ist im übrigen betrieblichen Aufwand erfasst.
Mit Bescheid vom wurden die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011-2013 jeweils vom abgewiesen. Inhaltlich ging es bei diesem Rechtsstreit um die Zulässigkeit eines Anrechnungsvortrages hinsichtlich ausländischer Quellensteuern. Diese Rechtsfrage wurde vom VwGH am (GZ 212/15/0002) entschieden. Das BFG hat sich mit E vom , RV/1100212/2012, betreffend die Körperschaftsteuer 2010 der ***Bf1*** der vorzitierten VwGH-Judikatur angeschlossen. Damit wird die gegenständliche indische Quellensteuer für die ***Bf1*** endgültig zum Aufwand.
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei der gegenständlichen indischen Quellensteuer ist diese Bedingung jedenfalls erfüllt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 6 KStG sind Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern steuerlich nicht abzugsfähig. Nach herrschender Ansicht erstreckt sich dieses Abzugsverbot auch auf ausländische Steuern vom Einkommen (vgl. Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Starringer (Hrsg), KStG2, § 12 RZ 55 unter Hinweis auf ), soweit diese inländischen Steuern vom Einkommen vergleichbar sind (arg: entsprechende ausländische Personensteuern). Im gegenständlichen Falle handelt es sich bei den indischen Quellensteuern nicht um vergleichbare ausländische Steuern vom Einkommen deshalb, weil die Steuer weit über 100 % der Bemessungsgrundlage (Gewinn der bezughabenden Geschäftsaktivitäten) ausmacht. Eine Steuerbelastung, die über 100 % jenes Betrages ausmacht, um welchen die Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen steigt, ist keine Einkommensteuer nach österreichischem Verständnis und sohin einer inländischen Steuer vom Einkommen nicht vergleichbar und somit vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 6 KStG nicht umfasst."

1.2. Den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom hat das Finanzamt erklärungsgemäß erlassen.

2. In der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom erhobenen Beschwerde vom aus hier nicht streitigen Gründen wurde die Anrechnung der im Jahr 2014 angefallenen indischen Quellensteuer, die laut Beschwerde in die am eingereichte Körperschaftsteuererklärung 2014 mangels Vorliegen des entsprechenden Nachweises noch nicht aufgenommen werden konnten, in Höhe von € 30.874,50 auf die österreichische Körperschaftsteuer 2014 beantragt. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung vom den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom abgeändert und die Anrechnung der im Jahr 2014 angefallenen indischen Quellensteuer mit einem Betrag in Höhe von EUR 25.604,30 vorgenommen (begrenzt mit der Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden Körperschaftsteuer - 25 % von EUR 102.417,21 = EUR 25.604,30).

In dieser Beschwerdevorentscheidung vom wurden die in den Vorjahren 2008 und 2009 angefallenen nicht anrechenbaren indischen Quellensteuern unverändert als abzugsfähige Betriebsausgaben mit dem Betrag von EUR 296.395,00 behandelt.

3.1. Am erließ das Finanzamt einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO, mit dem die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Körperschaftsteuer 2014 gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde. Gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid vom erließ das Finanzamt die (die Beschwerdevorentscheidung vom ) ersetzende Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Körperschaftsteuer 2014, mit der die Zuerkennung der in der Körperschaftsteuererklärung 2014 als Betriebsausgaben geltend gemachten indischen Quellensteuern in Höhe von EUR 296.395,00 nunmehr aberkannt wurde.

3.2. Die im Zuge des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO vom neu ergangene Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom enthält folgende Begründung: "Die ***Bf1*** hatte in den Jahren 2008 und 2009 indische Quellensteuer iHv 10 % der Umsätze bezahlt, welche in diesen Jahren mangels ausreichend hoher Gesamteinkünfte nur teilweise bzw nicht auf die Körperschaftsteuer anrechenbar war. Der nicht anrechenbare Betrag iHv EUR 296.395 (davon 2008: EUR 124.801,55, 2009: EUR 171.592,98), für welchen ein Anrechnungsvortrag nicht zugelassen wurde, wurde im Jahr 2014 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Gemäß § 12 Abs 1 Z 6 KStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Bei der indischen Quellensteuer handelt es sich um eine der inländischen Einkommensteuer vergleichbare Steuer und kann dem diesbezüglichen Vorbringen im Schreiben vom nicht gefolgt werden. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung) erwies sich somit im Spruch als nicht richtig und war dieser daher gemäß § 299 BA0 aufzuheben und im neu zu erlassenden Körperschaftsteuerbescheid der Gewinn um die zu Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigte indische Quellensteuer zu erhöhen."

4. Dagegen brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom einen (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag ein, mit dem die Abänderung dahingehend beantragt wird, dass die Körperschaftsteuer 2014 unter Anerkennung der erklärten bzw. beantragten indischen Quellensteuer als Betriebsausgabe festgesetzt werde.

5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

6. Über die Beschwerde wurde am eine mündliche Verhandlung durchgeführt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist eine in Österreich ansässige GmbH und hat in Indien keine Betriebsstätte, erbringt bzw. erbrachte in den Jahren 2008 und 2009 in Indien "technische Leistungen", für welche in Indien die indische Quellensteuer nach Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien einbehalten wurde. Im Übrigen liegt auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage, der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung und der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Einsichtnahme in das Firmenbuch. Dieser Sachverhalt ist auch nicht strittig.

3. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Strittig ist, ob die in den Jahren 2008 und 2099 in Indien nach Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien einbehaltene indische Quellensteuer, soweit sie nach Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-Indien auf die inländische Körperschaftsteuer nicht angerechnet werden konnte, bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.

a) Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Nach § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 231/2001 idF BGBl. III Nr. 69/2021, (kurz: DBA-Indien), lautet auszugsweise:

"Art. 12 (1) Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf jedoch, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren und der Entgelte für technische Leistungen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen nicht übersteigen.

Art. 23 (1) Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Besteuerung des Einkommens in beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 13 und dem Absatz 3 des Artikels 22 in Indien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Indien bezogenen Einkünfte entfällt.

…"

b) Rechtliche Würdigung

In der mit dem Aufhebungsbescheid vom gemäß § 299 Abs. 2 BAO verbundenen neu erlassenen Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom hat das Finanzamt dargelegt, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürften, es sich bei der indischen Quellensteuer um eine der inländischen Einkommensteuer vergleichbare Steuer handle und dem diesbezüglichen Vorbringen der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom nicht gefolgt werden könne.

Das Finanzamt hat in der Begründung der neu erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Argumentation der steuerlichen Vertretung nicht geteilt werde, wonach es sich bei der indischen Quellensteuer im Hinblick auf die im Vergleich zu Österreich hohe Besteuerung um keine mit österreichischen Steuern vom Einkommen vergleichbare ausländische Steuer im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 handle.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird die Sichtweise des Finanzamtes, wonach es sich bei der indischen Quellensteuer um eine der inländischen Einkommensteuer vergleichbare Steuer handle und dem diesbezüglichen Vorbringen im Schreiben vom nicht gefolgt werden könne, zunächst durch das DBA-Indien gestützt, das "zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen" abgeschlossen wurde. In Art. 12 und Art. 23 des DBA-Indien ist die gegenständliche indische Quellensteuer als Einkommensteuer geregelt.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist dazu in Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-Indien u.a. für den Fall, dass eine in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach Art. 12 Abs. 2 in Indien besteuert werden dürfen, normiert, dass Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag anrechnet, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Indien bezogenen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).

Eine weitergehende Maßnahme, wie die von der Bf. begehrte Berücksichtigung der gegenständlichen indischen Quellensteuer als Betriebsausgabe, ist solcherart im DBA-Indien nicht angeführt. Angemerkt in diesem Zusammenhang sei, dass auch der Wortlaut des § 48 BAO weder eine Reduktion des Steuersatzes noch einen Abzug einer ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage erlaubt (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 48 Tz 9).

Nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern. Im KStG 1988 ist ein solches Abzugsverbot von Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern in § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 gesetzlich angeordnet. Ausländische Personensteuern fallen ebenfalls unter das Abzugsverbot (vgl. ; ). Betroffen ist davon insbesondere eine ausländische Quellensteuer (vgl. Lachmayer, in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer: Kommentar, § 12 Tz 107; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz: Kommentar, § 12 Tz 111; ebenso zur gegenständlichen indischen Quellensteuer Haselsteiner/Karte/Mitterlehner, SWI 2023, 578, wonach bei einer Steuerüberwälzungsklausel im Rahmen der österreichischen Steuererklärung vom Netto-Auftragswert (zB 100.000 Euro) auf den Bruttowert inkl Quellensteuer (zB 10 % laut DBA Indien) hochzurechnen sei, da ein anderes Ergebnis dem in § 20 Abs 1 Z 6 EStG bzw. § 12 Abs 1 Z 6 KStG manifestierten Abzugsverbot von Steuern vom Einkommen zuwiderlaufen würde (vgl. Haselsteiner/Karte/Mitterlehner, SWI 2023, 578, [585 iVm Fußnote 44]).

Soweit in Abkehr vom DBA-Indien seitens der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass es sich bei der indischen Quellensteuer um eine Umsatzsteuer bzw. Verkehrsteuer auf Bruttoentgelte handle, wird dem seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die 10%ige indische Quellensteuer nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Indien dann erhoben werden kann, wenn Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in dem von der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom angeführten Erkenntnis vom , 2012/15/0002, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen Anrechnungsvortrag ausländischer Quellensteuern nach der österreichischen Rechtslage verneint hat, auch auf das Urteil des BFH vom , I R 125/70, hingewiesen, wonach Anrechnungsüberhänge auch nicht über Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dieser Rechtsprechung hat der BFH in seinem Urteil vorangestellt, dass auch nach Bruttoentgelten (konkret: Bruttofrachteinnahmen) bemessene ausländische Steuern, bezüglich welcher im Ausland verlustbringende Tätigkeiten vorliegen, die ausländischen Steuern bei der Einkommensermittlung gemäß § 12 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind (BFH , I R 125/70, Rz 15f).

Die Praxis zeigt, dass viele Staaten zwecks Sicherung des Steueraufkommens den Schuldner einer Dienstleistungsvergütung dazu verpflichten, einen Quellensteuerabzug vom Bruttobetrag der Vergütungen einzuheben. Auch Österreich erfasst Einkünfte, die beschränkt Steuerpflichtige aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung (§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) erwirtschaften, im Wege einer 20%igen Quellensteuer, wobei es dem beschränkt Steuerpflichtigen jedoch nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 überlassen bleibt, eine Veranlagung zu beantragen (vgl. Bendlinger/ Kofler, RdW 2009, 676 [678], Highlights aus dem Workshop "Internationales Steuerrecht").

Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich solcherart bei der indischen 10%igen Quellensteuer um eine solche ausländische Steuer, die mit den in § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 angeführten und vom Abzugsverbot umfassten Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern vergleichbar ist. Eine weitergehende selektive Unterscheidung danach, in welcher prozentmäßigen Höhe durch den in Indien vorgenommenen 10%igen Quellensteuerabzug von den Bruttoentgelten nach Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien die Nettoeinkünfte besteuert werden, ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 gesetzlich nicht normiert.

Überhaupt vertritt das Bundesfinanzgericht zu den vom Finanzamt und vom Bf. angeführten Ausführungen zur Regelung des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 vorangestellt die Ansicht, dass für den gegenständlichen Fall und jedenfalls das Streitjahr 2014 betreffend hinsichtlich der streitgegenständlichen indischen Quellensteuer keine Betriebsausgaben anzunehmen sind, da Aufwendungen, die schon in früheren Jahren als Betriebsausgaben angefallen wären, die aber in dem betreffenden Jahr nicht angesetzt wurden, nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden können (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 4 Anm. 236, uHa ).

Insgesamt ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die in den Jahren 2008 und 2009 in Indien nach Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien erhobene Quellensteuer in Höhe von 10 % vom Bruttobetrag der Entgelte für technische Leistungen bei der Veranlagung für das Streitjahr 2014 im beantragten Ausmaß bzw. soweit diese gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-Indien nicht auf die österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar war, nach österreichischem Recht keine Betriebsausgaben bilden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 12 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 23 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Schlagworte
indische Quellensteuer
Abzugsverbot
Betriebsausgabe
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100230.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at